Entscheidungsdatum
17.12.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G313 2237599-1/3E, G313 2237599-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde vom 11.12.2020 des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria; alias XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria; alias XXXX, geb. XXXX, StA. Niger; alias XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Andreas DUENSING, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2020, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde vom 11.12.2020 des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria; alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria; alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Niger; alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Andreas DUENSING, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2020, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 01.12.2020 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 01.12.2020 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF hat diesen Schubhaftbescheid und die „Verfahrensanordnung Rechtsberatung“ am 03.12.2020 in Strafhaft übernommen.
2. Der BF wurde am 07.12.2020 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.
3. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid wurde am 10.12.2020 fristgerecht beim BFA die gegenständliche Beschwerde eingebracht.
4. Am 11.12.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF konnte aufgrund fehlender gültiger Identitätsdokumente nicht festgestellt werden.
Der BF bemühte sich nie um ein gültiges Reisedokument und wirkte nicht an der Feststellung seiner Identität und seiner Herkunft mit.
Er trat im österreichischen Bundesgebiet unter den im Sprucheinleitungssatz angeführten Alias-Identitäten auf.
Der BF hat bezüglich einer dieser Alias-Identitäten Polizeibeamte bei einer Hausdurchsuchung insofern vorgetäuscht, als er sich ihnen gegenüber mit falschen Identitätsdokumenten – einem britischen Reisepass und einem britischen Führerschein – ausgewiesen hat.
1.2. Der BF stellte in Österreich am 31.05.2002 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach dieser Antragstellung wurde der BF straffällig.
Der BF wurde im österreichischen Bundesgebiet insgesamt sechs Mal jeweils rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit
? Urteil von November 2002, rechtskräftig mit Dezember 2002, wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) als Jugendstraftäter bzw. wegen einer Straftat in Zusammenhang mit Suchtgiften (§§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und 2/2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, dann rechtskräftig mit? Urteil von November 2002, rechtskräftig mit Dezember 2002, wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) als Jugendstraftäter bzw. wegen einer Straftat in Zusammenhang mit Suchtgiften (Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins und 2 /, 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, dann rechtskräftig mit
? Urteil von April 2004 wegen gewerbsmäßig als Jugendstraftäter begangenen strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift (§ 27 Abs. 1 und 2/2, 1. Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, daraufhin rechtskräftig mit? Urteil von April 2004 wegen gewerbsmäßig als Jugendstraftäter begangenen strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift (Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2, eins, Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, daraufhin rechtskräftig mit
? Urteil von März 2005, nachdem der BF als junger Erwachsener Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hatte (§ 28 Abs. 2 4. Fall, § 28 Abs. 3 1. Fall SMG), zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, mit? Urteil von März 2005, nachdem der BF als junger Erwachsener Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hatte (Paragraph 28, Absatz 2, 4. Fall, Paragraph 28, Absatz 3, 1. Fall SMG), zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, mit
? Urteil von Juli 2009, rechtskräftig mit November 2009, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften – ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, gewerbsmäßig betriebenen Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (28b SMG) übersteigenden Menge (großen Menge) (§§ 28a Abs. 1, 28a Abs. 2 Z. 1, 27 Abs. 1 Z. 1 1., 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG) und wegen Urkundenfälschung bzw. Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB), nachdem vom BF eine falsche oder verfälschte (besonders geschützte) Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht worden war, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, dann rechtskräftig mit? Urteil von Juli 2009, rechtskräftig mit November 2009, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften – ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, gewerbsmäßig betriebenen Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (28b SMG) übersteigenden Menge (großen Menge) (Paragraphen 28 a, Absatz eins, 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG) und wegen Urkundenfälschung bzw. Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB), nachdem vom BF eine falsche oder verfälschte (besonders geschützte) Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht worden war, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, dann rechtskräftig mit
? Urteil von April 2013 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften im März 2013, nachdem der BF versucht hatte, vorschriftswidrig gewerbsmäßig anderen Suchtgift zu überlassen (§ 27 Abs. 1 Z. 1, 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, und mit? Urteil von April 2013 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften im März 2013, nachdem der BF versucht hatte, vorschriftswidrig gewerbsmäßig anderen Suchtgift zu überlassen (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, und mit
? Urteil von August 2017, rechtskräftig mit März 2017, wegen versuchter Vorbereitung von Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung betreffend Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) (§§ 28 Abs. 1 1., 2. Fall, 28 Abs. 2 und 28 Abs. 3 SMG; § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.? Urteil von August 2017, rechtskräftig mit März 2017, wegen versuchter Vorbereitung von Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung betreffend Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) (Paragraphen 28, Absatz eins, 1., 2. Fall, 28 Absatz 2 und 28 Absatz 3, SMG; Paragraph 15, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.
1.3. Der auf die Asylantragstellung des BF vom 31.05.2002 ergangene negative Asylbescheid wurde dem BF am 20.11.2003 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Die Beschwerde dagegen wurde mit am 13.12.2004 rechtskräftig gewordenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) abgewiesen.
Nach seinen ersten drei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet wurde gegen den BF am 13.04.2005 ein rechtskräftiges, bis 13.04.2015 gültig gewesenes, Aufenthaltsverbot erlassen.
Der BF kam daraufhin in Schubhaft.
Er hat den für 12.04.2007 geplanten Vorführtermin für die nigerianische Botschaft vereitelt, indem er am 10.04.2007 einen zweiten Asylantrag gestellt hat. Dieser Antrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen den BF erlassene Ausweisung ist am 17.02.2010 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen.
Der BF war zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung war geplant. Der BF ist jedoch nicht freiwillig ausgereist, sondern unrechtmäßig weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Nach seiner vierten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wurde der BF am 04.05.2012 über seine Ausreiseverpflichtung informiert. Deren Übernahme verweigerte er jedoch die Unterschriftsleistung.
Am 10.05.2012 – nach der fünften rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet – wurde der BF aus der Strafhaft auf freien Fuß entlassen, da seine Identität nicht festgestellt werden konnte.
Nachdem dem BF am 16.09.2014 erneut die Information über seine Ausreiseverpflichtung ausgefolgt worden war, wurde der BF am 19.09.2014 aus der Strafhaft entlassen.
Darauf folgten weitere strafbare Handlungen des BF im Bundesgebiet und eine erneute strafrechtliche Verurteilung von August 2017, rechtskräftig mit März 2017.
1.4. Mit schriftlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.11.2020 teilte das BFA dem BF unter Vorhalt seiner letzten drei strafrechtlichen Verurteilungen und der für 07.12.2020 geplanten bedingten Strafhaftentlassung mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, und wurde ihm damit gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist dazu und zu seinen individuellen Verhältnissen Stellung zu nehmen.
Eine schriftliche Stellungnahme des BF vom 24.11.2020 langte beim BFA am 26.11.2020 ein.
1.5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 01.12.2020 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.6. Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2020 erging an den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise versagt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 04.12.2020 erging an den BF eine Ladung und die Androhung einer Haftstrafe.
1.7. Der BF wurde am 07.12.2020 aus der Strafhaft entlassen und gleich in Schubhaft genommen. Er befindet sich nunmehr seit 07.12.2020, 08:50 Uhr, in Schubhaft.
1.8. Soweit der BF im Zuge des ihm schriftlich gewährten Parteiengehörs dem BFA mitgeteilt hat, eine Freundin und eine Tochter zu haben, ist nun auch bereits vom BFA festgestellt, dass die beiden bereits im Jahr 2017 aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgereist sind und der BF in Strafhaft von niemandem besucht worden ist.
Im Zuge einer behördlichen niederschriftlichen Einvernahme im April 2013 gab der BF zudem an, für ein Kind in Italien sorgepflichtig zu sein.
Fest steht, dass der BF im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und keine sonstigen Bezugspersonen bzw. niemanden hat, bei dem er Unterkunft nehmen könnte. Er hat des Weiteren keinen gesicherten Wohnsitz und keine regelmäßigen legalen Erwerbseinkünfte bzw. mangels Arbeitsmarktzugangs gar keine Möglichkeit zu einem legalen Einkommenserwerb. Der BF ist somit in Österreich weder familiär, sozial noch beruflich verankert.
1.9. Am 19.08.2019 wurde das derzeit laufende HRZ-Verfahren bei der nigerianischen Botschaft eingeleitet.
Der für 04.10.2019 vereinbarte Vorführtermin konnte eingehalten werden. Der BF verhielt sich da jedoch unkooperativ und behauptete, aus Niger zu stammen und nur Französisch und Deutsch zu sprechen, obwohl der BF bereits in seinem ersten Asylverfahren in Englisch einvernommen wurde und behauptet hat, aus Nigeria zu stammen, der BF in einem weiteren Asylverfahren 2007 bei der EAST West in Englischer Sprache befragt und ein Englischdolmetsch auch bei strafgerichtlichen Verhandlungen am 08.10.2008 und 22.04.2013 beigezogen wurde.
Englischkenntnisse des BF werden daher nicht angezweifelt.
Aufgrund der Behauptung des BF, der englischen Sprache nicht mächtig zu sein und aus Niger zu stammen, wurde von der nigerianischen Botschaft verlangt ein Verfahren mit der Botschaft von Niger zu führen. Des Weiteren wurde von der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines HRZ in Aussicht gestellt, sofern die Botschaft von Niger ihn nicht als deren Staatsbürger identifiziert.
Ein Verfahren mit der Botschaft in Niger wurde darauf eingeleitet. Eine Urgenz an die Botschaft von Niger wurde am 22.04.2020 übermittelt. Am 03.06.2020 teilte die Botschaft von Niger mit, dass sie ein Interview mit dem BF wünsche, Termin wurde jedoch noch keiner bekannt gegeben. Weiters führte die Botschaft von Niger aus, dass der BF laut den HRZ-Unterlagen angegeben habe, dass seine letzte Heimatadresse in (…), Niger, gewesen sei. Laut der Botschaft von Niger liege (…) in Nigeria. Eine weitere Urgenz und Anfrage erging am 04.12.2020.
Aufgrund der Zusage der nigerianischen Botschaft, bei negativer Identifizierung durch Niger, ein HRZ auszustellen, geht die belangte Behörde, wie der Beschwerdevorlage zu entnehmen ist, von der Möglichkeit der Erlangung eines HRZ aus.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt schriftlicher Stellungnahme des BFA zur Beschwerde im Zuge der Beschwerdevorlage.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zuständigkeit:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(…).“
3.2. Relevante Rechtsvorschriften und Judikatur:
3.2.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(…).“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), , lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt. 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden. (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(…).“
Als „Fluchtgefahr“ nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven – vom nationalen Gesetzgeber – gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3 FPG.Als „Fluchtgefahr“ nach Artikel 2, Litera n, Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven – vom nationalen Gesetzgeber – gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Bei der Prüfung, ob Sicherungsbedarf gegeben ist, ist nach § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Bei der Prüfung, ob Sicherungsbedarf gegeben ist, ist nach Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Fest steht, dass sich der BF nunmehr seit 07.12.2020, 08:50 Uhr, durchgehend in Schubhaft aufhält.
Am 11.12.2020 erfolgte beim BVwG die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.12.2020 und die Anhaltung des BF in Schubhaft.
Der BF erfüllt mit seinem Verhalten im österreichischen Bundesgebiet mehrere Fluchtgefahr-Tatbestände nach § 76 Abs. 3 FPG:Der BF erfüllt mit seinem Verhalten im österreichischen Bundesgebiet mehrere Fluchtgefahr-Tatbestände nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG:
? Der BF bemühte sich im österreichischen Bundesgebiet nicht um ein gültiges Reisedokument bzw. wirkte nicht am HRZ-Verfahren hinsichtlich Erlangung eines HRZ für ihn mit, hat sich gegenüber Polizeibeamten bei einer Hausdurchsuchung mit gefälschten Identitätsdokumenten – einem britischen Reisepass und einem britischen Führerschein – ausgewiesen und hat in Österreich verschiedene Alias-Identitäten angegeben und bis dato seine Herkunft verschleiert.
Er hat zudem den für 12.04.2007 geplanten Vorführtermin für die nigerianische Botschaft vereitelt, indem er – kurz davor – am 10.04.2007 einen zweiten Asylantrag gestellt hat. Dieser wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der BF hat somit seine behördlich geplante Abschiebung iSv § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG stets behindert bzw. diese mit einer zweiten Asylantragstellung zu umgehen versucht.Der BF hat somit seine behördlich geplante Abschiebung iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stets behindert bzw. diese mit einer zweiten Asylantragstellung zu umgehen versucht.
? Er hat nicht am HRZ-Verfahren bzw. an der Feststellung seiner Herkunft und Identität mitgewirkt und insofern seine Mitwirkungspflicht verletzt. Diese Mitwirkungspflicht wurde ihm mit BFA-Bescheid vom 25.09.2019 nach § 46 Abs. 2 b FPG auferlegt. Der BF ist seinen Verpflichtungen jedoch nicht nachgekommen und hat die Übernahme des Mitwirkungsbescheides vom 25.09.2019 verweigert. Mit weiterem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 04.12.2020 erging an den BF eine Ladung und die Androhung einer Haftstrafe. Bezüglich der Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht ist der Fluchtgefahr – Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG erfüllt. ? Er hat nicht am HRZ-Verfahren bzw. an der Feststellung seiner Herkunft und Identität mitgewirkt und insofern seine Mitwirkungspflicht verletzt. Diese Mitwirkungspflicht wurde ihm mit BFA-Bescheid vom 25.09.2019 nach Paragraph 46, Absatz 2, b FPG auferlegt. Der BF ist seinen Verpflichtungen jedoch nicht nachgekommen und hat die Übernahme des Mitwirkungsbescheides vom 25.09.2019 verweigert. Mit weiterem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 04.12.2020 erging an den BF eine Ladung und die Androhung einer Haftstrafe. Bezüglich der Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht ist der Fluchtgefahr – Tatbestand nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG erfüllt.
Zum Argument, dass der Mitwirkungsbescheid nicht an den RV ergangen ist, entbindet dies den BF nicht grundsätzlich an der gesetzlich bestehenden Mitwirkungspflicht sich ein Reisedokument zu besorgen, um – unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig – Österreich und den Schengenraum zu verlassen. Zum Argument, dass der Mitwirkungsbescheid nicht an den Regierungsvorlage ergangen ist, entbindet dies den BF nicht grundsätzlich an der gesetzlich bestehenden Mitwirkungspflicht sich ein Reisedokument zu besorgen, um – unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig – Österreich und den Schengenraum zu verlassen.
? Es besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Ausreiseentscheidung bzw. eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSv § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG.? Es besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Ausreiseentscheidung bzw. eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG.
? Da der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen hat, demnach familiär bzw. sozial nicht verankert ist, keinen gesicherten Wohnsitz bzw. niemanden hat, bei dem er Unterkunft nehmen könnte, und im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. keine Möglichkeit hat, sich auf legale Weise regelmäßige Erwerbseinkünfte zu verschaffen, ist auch der Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt. ? Da der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen hat, demnach familiär bzw. sozial nicht verankert ist, keinen gesicherten Wohnsitz bzw. niemanden hat, bei dem er Unterkunft nehmen könnte, und im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. keine Möglichkeit hat, sich auf legale Weise regelmäßige Erwerbseinkünfte zu verschaffen, ist auch der Fluchtgefahr-Tatbestand nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt.
Unter Berücksichtigung des gesamten vom BF im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens ist von einer anhaltenden Fluchtgefahr iSv § 76 FPG auszugehen. Unter Berücksichtigung des gesamten vom BF im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens ist von einer anhaltenden Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, FPG auszugehen.
Die Schubhaft wird auch als nach § 76 Abs. 2a FPG verhältnismäßig angesehen, sind doch die vom BF im Bundesgebiet in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen rechtskräftig strafrechtlich verurteilten strafbaren Handlungen für die Gesundheit der Menschen als besonders gefährlich einzustufen und können aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation des BF, der keine regelmäßigen Erwerbseinkünfte hat bzw. mangels Arbeitsmarktzugangs gar keine Möglichkeit zu einem legalen Einkommenserwerb hat, und aufgrund des Umstandes, dass der BF, wie aus den Strafrechtsurteilen hervorgehend, unerlaubt nicht nur zum persönlichen Gebrauch Suchtgift besessen hat, sondern auch gewerbsmäßig in Bezug auf eine große Menge Suchtgift Suchtgifthandel betrieben hat, auch zukünftig derartige Straftaten nicht ausgeschlossen werden, weshalb unter Berücksichtigung der Schwere der vom BF in Österreich begangenen Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Die Schubhaft wird auch als nach Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG verhältnismäßig angesehen, sind doch die vom BF im Bundesgebiet in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen rechtskräftig strafrechtlich verurteilten strafbaren Handlungen für die Gesundheit der Menschen als besonders gefährlich einzustufen und können aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation des BF, der keine regelmäßigen Erwerbseinkünfte hat bzw. mangels Arbeitsmarktzugangs gar keine Möglichkeit zu einem legalen Einkommenserwerb hat, und aufgrund des Umstandes, dass der BF, wie aus den Strafrechtsurteilen hervorgehend, unerlaubt nicht nur zum persönlichen Gebrauch Suchtgift besessen hat, sondern auch gewerbsmäßig in Bezug auf eine große Menge Suchtgift Suchtgifthandel betrieben hat, auch zukünftig derartige Straftaten nicht ausgeschlossen werden, weshalb unter Berücksichtigung der Schwere der vom BF in Österreich begangenen Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Ein gelinderes Mittel iSv § 77 FPG kam für den BF nicht in Frage, besteht doch aufgrund des vom BF in Österreich gezeigten Verhaltens kein Grund für die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann:Ein gelinderes Mittel iSv Paragraph 77, FPG kam für den BF nicht in Frage, besteht doch aufgrund des vom BF in Österreich gezeigten Verhaltens kein Grund für die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann:
Der BF ist wiederholt den ihm gesetzlich zugekommenen und behördlich auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen. Er hat, nachdem er am 04.05.2012 über seine Ausreiseverpflichtung informiert worden war, die Unterschrift deren Übernahme verweigert. Der BF ist in Österreich unter verschiedenen Alias-Identitäten aufgetreten und hat er sich einmal gegenüber Polizeibeamten bei einer Hausdurchsuchung mit gefälschten – britischen – Identitätsdokumenten ausgewiesen und eine falsche Identität vorgetäuscht. Er ist seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich Erlangung eines HRZ nicht nachgekommen bzw. hat nicht an der Feststellung seiner Identität und Herkunft mitgewirkt und die Übernahme des Mitwirkungsbescheides nach § 46 Abs. 2b FPG verweigert. Aufgrund seines unkooperativen Verhaltens musste neben laufendem HRZ-Verfahren mit der nigerianischen Botschaft auch ein HRZ-Verfahren mit der Botschaft von Niger eingeleitet werden, und ist am 04.12.2020 ein weiterer Mitwirkungsbescheid der belangten Behörde samt Ladung und Androhung einer Haftstrafe ergangen. Der BF ist wiederholt den ihm gesetzlich zugekommenen und behördlich auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen. Er hat, nachdem er am 04.05.2012 über seine Ausreiseverpflichtung informiert worden war, die Unterschrift deren Übernahme verweigert. Der BF ist in Österreich unter verschiedenen Alias-Identitäten aufgetreten und hat er sich einmal gegenüber Polizeibeamten bei einer Hausdurchsuchung mit gefälschten – britischen – Identitätsdokumenten ausgewiesen und eine falsche Identität vorgetäuscht. Er ist seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich Erlangung eines HRZ nicht nachgekommen bzw. hat nicht an der Feststellung seiner Identität und Herkunft mitgewirkt und die Übernahme des Mitwirkungsbescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG verweigert. Aufgrund seines unkooperativen Verhaltens musste neben laufendem HRZ-Verfahren mit der nigerianischen Botschaft auch ein HRZ-Verfahren mit der Botschaft von Niger eingeleitet werden, und ist am 04.12.2020 ein weiterer Mitwirkungsbescheid der belangten Behörde samt Ladung und Androhung einer Haftstrafe ergangen.
Weiters steht fest, dass der BF kurz vor seiner letzten Festnahme nach Begehung strafbarer Handlungen an keinem Wohnsitz gemeldet war und für die Polizei bzw. für die Behörden nicht greifbar war. Auch wenn sich der BF auf seine Freundin und ihr gemeinsames Kind beruft, so kann auch hier keine Bindung im Bundesgebiet festgestellt werden, da die Kindesmutter mit der gemeinsamen Tochter bereits 2017 nach Italien ausgereist ist, und sich somit nicht mehr in Österreich aufhält. Soweit der BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme angegeben hat, eine Wohnung über den Verein Neustart finden zu wollen, wird festgehalten, dass der BF derzeit keine Wohnmöglichkeit hat. Ein gesicherter Wohnsitz besteht nicht. Der BF hat in Österreich keine Bezugsperson und damit auch niemanden, bei dem er Unterkunft nehmen könnte.
Diesbezüglich ist hervorzuheben ist, dass der BF aufgrund seiner wiederholten Nichtbefolgung der ihm bereits laut Gesetz zugekommenen bzw. ihm behördlich auferlegten (Mitwirkungs-) Verpflichtungen für unzuverlässig gehalten wird und nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF zukünftig bereit ist, seinen Verpflichtungen gegenüber den Behörden nachzukommen bzw. sich für die Behörden an einer bestimmten Adresse verfügbar zu halten und sich regelmäßig bei den Behörden zu melden, zumal der BF, wie aus seiner diesbezüglichen Handlung erkennbar, grundsätzlich auch bereit dazu ist, sich gegenüber Polizeibeamte mit falschen Identitätsdokumenten auszuweisen.
Die rechtskräftig strafrechtlich verurteilten strafbaren Handlungen des BF bzw. seine mehrmalige Rückfälligkeit trotz bereits erfolgter Strafhaftverbüßung sind zudem Indiz für die Nichtbereitschaft des BF, österreichische Rechtsvorschriften nicht zu verletzen.
Der BF gab in seiner Stellungnahme an, etwa EUR 3.500,- zu besitzen. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF keine Möglichkeit auf den Erwerb regelmäßiger Erwerbseinkünfte auf legale Weise hat. Aufgrund der bestehenden Pandemie ist zudem die Möglichkeit einer Unterkunft in einem Hotel oder einer Pension nicht gegeben.
Die Schubhaft des BF zum Zwecke der Sicherung der behördlich geplanten Abschiebung ist jedenfalls notwendig, besteht doch Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3 und 9 FPG und ist die Schubhaft auch verhältnismäßig, zumal im vorliegenden Fall auch kein gelinderes Mittel iSv § 77 FPG zur Anwendung gelangen kann. Die Schubhaft des BF zum Zwecke der Sicherung der behördlich geplanten Abschiebung ist jedenfalls notwendig, besteht doch Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3 und 9 FPG und ist die Schubhaft auch verhältnismäßig, zumal im vorliegenden Fall auch kein gelinderes Mittel iSv Paragraph 77, FPG zur Anwendung gelangen kann.
Der BF befindet sich zudem erst seit 07.12.2020, 08:50 Uhr, in Schubhaft, und ist die Frist nach § 80 FPG noch lange nicht abgelaufen. Der BF befindet sich zudem erst seit 07.12.2020, 08:50 Uhr, in Schubhaft, und ist die Frist nach Paragraph 80, FPG noch lange nicht abgelaufen.
Das derzeit laufende Verfahren betreffend eines HRZ bei der nigerianischen Botschaft wurde bereits am 19.08.2019 eingeleitet. Da der BF beim Vorführtermin bei der nigerianischen Botschaft am 04.10.2019 entgegen seinen Angaben in Verfahren davor behauptet hatte, nicht aus Nigeria sondern aus Niger zu stammen und nur Französisch und Deutsch – und kein Englisch – zu sprechen, wurde von der nigerianischen Botschaft verlangt, ein HRZ-Verfahren mit der Botschaft von Niger eingeleitet. Dieses HRZ-Verfahren mit der Botschaft von Niger wurde eingeleitet.
Von der nigerianischen Botschaft wurde im Falle negativer Identifizierung durch Niger die Ausstellung eines HRZ für den BF ausdrücklich in Aussicht gestellt.
Nachdem – der Stellungnahme des BFA im Zuge der Beschwerdevorlage folgend – eine Urgenz an die Botschaft von Niger am 22.04.2020 übermittelt worden war, teilte am 03.06.2020 die Botschaft von Niger mit, dass sie ein Interview mit dem BF wünsche, Termin wurde jedoch noch keiner bekannt gegeben. Des Weiteren führte die Botschaft von Niger aus, der BF habe laut den HRZ-Unterlagen angegeben, dass seine letzte Heimatadresse in (…), Niger gewesen sei. Laut der Botschaft von Niger liege (…) jedoch in Nigeria.
Eine weitere Urgenz und Anfrage erging am 04.12.2020. Ein Vorführtermin für die Botschaft von Niger steht derzeit noch nicht fest.
Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Zusage der nigerianischen Botschaft, bei negativer Identifizierung durch Niger, für den BF ein HRZ auszustellen, wird in naher Zukunft bzw. jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 80 FPG mit der Erlangung eines HRZ für den BF ausgegangen. Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Zusage der nigerianischen Botschaft, bei negativer Identifizierung durch Niger, für den BF ein HRZ auszustellen, wird in naher Zukunft bzw. jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist nach Paragraph 80, FPG mit der Erlangung eines HRZ für den BF ausgegangen.
Festgehalten wird an dieser Stelle, dass, wenn der BF an der Beschaffung eines HRZ mitwirken würde, eine Rückkehr jederzeit möglich wäre, dies auch im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie. Seit Mitte November 2020 werden wieder Charterabschiebungen nach Nigeria durchgeführt. Die letzte Abschiebung fand am 10.12.2020 statt. Ein weiterer ist für 20.01.2021 geplant.
Aufgrund des vorhandenen aktuellen Sicherungsbedarfs, der festgestellten Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 FPG und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wird die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft über den BF mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 01.12.2020 abgewiesen (Spruchpunkt A) I.) und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A) II.).Aufgrund des vorhandenen aktuellen Sicherungsbedarfs, der festgestellten Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wird die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft über den BF mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 01.12.2020 abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch eins.) und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A) römisch zwei.).
3.4. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 VwGVG lautet wie folgt:3.4. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet wie folgt:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. „§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten: (4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die “Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV)” lautet in § 1 auszugsweise wie folgt:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. (…)
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. (…)“Die “Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV)” lautet in Paragraph eins, auszugsweise wie folgt:, „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. (…), 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. (…)“
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Es ist somit die belangte Behörde obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Der belangten Behörde gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV der von ihr im Zuge der Beschwerdevorlage beantragte Kostenersatz in Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand gemäß § 1 Z 4 VwG-AufwErsV und Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV, sohin insgesamt EUR 426,20.Der belangten Behörde gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV der von ihr im Zuge der Beschwerdevorlage beantragte Kostenersatz in Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV und Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV, sohin insgesamt EUR 426,20.
Der BF als unterlegene Partei hat keinen Kostenersatz beantragt, weshalb nicht darüber abzusprechen war, dass dem BF als unterlegener Partei kein Kostenersatz gebührt.
Über den Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, war doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, war doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2237599.1.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021