TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/18 W283 2234901-2

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Entscheidungsdatum

18.12.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


,

W283 2234901-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 750098705-200295555, über die weitere Anhaltung von XXXX , auch XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, in Schubhaft zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 750098705-200295555, über die weitere Anhaltung von römisch 40 , auch römisch 40 , auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, in Schubhaft zu Recht: ,

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. ,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 21.01.2005 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 31.05.2007 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in Österreich mehrmals straffällig und strafgerichtlich verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurde der Schutzstatus aberkannt und die festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Zudem wurde eine Rückkehrerlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die russische Föderation zulässig ist. Ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren wurde erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 13.10.2012 bis 18.08.2020 durchgehend in Strafhaft.

Mit Bescheid vom 21.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen und der Bescheid bei der Entlassung aus der Strafhaft am 18.08.2020 in Vollzug gesetzt.

Am 22.09.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 22.09.2020 wurde die Schubhaft aufgrund der Verzögerungsabsicht des Asylantrages aufrechterhalten. Mit Bescheid vom 01.12.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Am 18.03.2020 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates eingeleitet. Die zuständige Abteilung im Bundesamt erteilte noch am selben Tag den Auftrag zur Durchführung einer Einvernahme mit dem Beschwerdeführer. Am 13.05.2020 wurde die fehlende Niederschrift zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erstellt. Am 14.05.2020 wurde der Antrag zur Erlangung eines Heimreisezertifkates an die Dolmetscherin übermittelt. Am 25.05.2020 langte die Übersetzung beim Bundesamt ein, und wurde noch am selben Tag an die Vertretungsbehörde weitergeleitet. Zwischen März 2020 und Mai 2020 bearbeitete der russische Migrationsdienst keine Anträge aufgrund der Covid-19 Pandemie. Die Rückmeldung des Migrationsdienstes langte am 02.12.2012 beim Bundesamt ein, wonach die durchgeführte Überprüfung ergab, dass eine Person mit den Identitätsdaten des Beschwerdeführers Staatsbürger der russischen Föderation sei, die Identität des Beschwerdeführers könne jedoch mangels Vorliegens eines Lichtbildes in den russischen

Registern nicht festgestellt werden. Am 10.12.2020 beantragte das Bundesamt einen

Interviewtermin für den Beschwerdeführer. Eine Bestätigung für die Durchführung des Interviews werde voraussichtlich in zwei bis drei Monaten einlangen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020 wurde eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen.

Am 11.12.2020 legte das Bundesamt eine Stellungnahme und Teile des Verwaltungsaktes zur amtswegigen Überprüfung fristgerecht vor.

Die Abgabe weiterer Stellungnahmen wurden vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen und sind diese fristgerecht ergangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.08.2020, somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft. Es ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG daher die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen und festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.08.2020, somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft. Es ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG daher die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen und festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Die Dauer der Schubhaft wird zum Entscheidungszeitpunkt voraussichtlich länger als sechs Monate dauern. Es ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 FPG vorliegen. Die Dauer der Schubhaft wird zum Entscheidungszeitpunkt voraussichtlich länger als sechs Monate dauern. Es ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vorliegen.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der russischen Föderation. Die Feststellung der

Identität des Beschwerdeführers durch die russische Vertretungsbehörde ist bisher noch nicht erfolgt. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der Beschwerdeführer nicht. Der

Beschwerdeführer  ist     volljährig  und     weder   Asylberechtigter  noch    subsidiär

Schutzberechtigter.

1.1.2. Der Beschwerdeführer wird seit 18.08.2020 in Schubhaft angehalten, die gesetzliche Frist zur erstmaligen Überprüfung der Schubhaft endet am 18.12.2020. Am 18.02.2021 wird der Beschwerdeführer sechs Monate in Schubhaft angehalten.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und gesund. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung (Anhaltedatei).

1.2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und liegt ein für die Dauer von 10 Jahren erlassenes Einreiseverbot vor (W111 1258000-3/9E vom 30.10.2018). Hinsichtlich des Folgeantrages kommt einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu (Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2020, S. 73). Der Beschwerdeführer ist nicht bereit in seinen Herkunftsstaat auszureisen (Niederschrift vom 13.05.2020, S. 6).

1.2.2. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 13.10.2012 bis 18.08.2020 durchgehend in Justizhaft. Davor befand sich der Beschwerdeführer von 24.10.2009 bis 04.01.2012 durchgehend in Justizhaft (Zentrales Melderegister).

1.2.3. Am 18.08.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen (Zentrales Melderegister; Anhaltedatei).

1.2.4. In Österreich leben die Mutter und die zwei Brüder des Beschwerdeführers (Niederschrift vom 13.05.2020, S. 3 f). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine engen soziale Bindungen. Während seiner Anhaltung in Schubhaft hat er mehrfach Besucht von Bekannten und Angehörigen erhalten (Anhaltedatei). Der Beschwerdeführer hat in Österreich als Karosseriebautechniker gearbeitet (Niederschrift vom 13.05.2020, S. 5). Er verfügt über Barmittel in Höhe von € 2.030,00 und einen behördlich gemeldeten Wohnsitz (Anhaltedatei; Melderegister).

1.3. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer der Schubhaft

1.3.1. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilung auf (OZ 9; OZ 10; OZ 11; Strafregister):

1.3.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.09.2009 wurde der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer aufgrund einer Jugendstraftat wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1, 130 erster 1.3.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.09.2009 wurde der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer aufgrund einer Jugendstraftat wegen Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, 130, erster

Fall, 223 Abs. 2, 229 Abs. 1, 241e Abs. 3 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet Fall, 223 Absatz 2, 229, Absatz eins, 241 e, Absatz 3, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet

1.3.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.01.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129/1, 12 dritter Fall, 142/1, 229/1 135/1 241e Abs. 3, 15, 130 Abs. 1 vierter Fall, 15, 169/1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre als junger Erwachsener verurteilt. 1.3.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.01.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129 /, eins, 12, dritter Fall, 142/1, 229/1 135/1 241e Absatz 3, 15, 130, Absatz eins, vierter Fall, 15, 169/1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre als junger Erwachsener verurteilt.

1.3.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.03.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Jugendstraftat nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall, 229/1, 241e Abs. 3 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre verurteilt. 1.3.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.03.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Jugendstraftat nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall, 229/1, 241e Absatz 3, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre verurteilt.

1.3.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.02.2013 wurde der Beschwerdeführer nach §§ 241e Abs. 1, 229 Abs. 1, 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 129 Z 2, 130 erster Fall, 130 vierter Fall, 15, 125 Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren als junger Erwachsener verurteilt. 1.3.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.02.2013 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 241 e, Absatz eins, 229, Absatz eins, 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, 130, erster Fall, 130 vierter Fall, 15, 125 Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren als junger Erwachsener verurteilt.

1.3.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.09.2013 wurde der Beschwerdeführer nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, § 15 Strafgesetzbuch zu keiner Zusatzstrafe als junger Erwachsener verurteilt. 1.3.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.09.2013 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, Paragraph 15, Strafgesetzbuch zu keiner Zusatzstrafe als junger Erwachsener verurteilt.

1.3.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer nach § 15, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1.3.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 15,, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2

1.3.2. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und er wird sich einer Abschiebung widersetzen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung in die russische Föderation zu entziehen.

1.3.3. Das Bundesamt hat im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erfahrungswerte zeitgerecht ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 18.03.2020 eingeleitet. Die zuständige Abteilung im Bundesamt erteilte noch am selben Tag den Auftrag zur Durchführung einer Einvernahme mit dem Beschwerdeführer. Am 13.05.2020 wurde die fehlende Niederschrift zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erstellt. Am 14.05.2020 wurde der Antrag zur Erlangung eines Heimreisezertifkates an die Dolmetscherin übermittelt. Am 25.05.2020 langte die Übersetzung beim Bundesamt ein, und wurde noch am selben Tag an die Vertretungsbehörde weitergeleitet. Zwischen März 2020 und Mai 2020 bearbeitete der russische Migrationsdienst keine Anträge aufgrund der Covid19 Pandemie. Die Rückmeldung des Migrationsdienstes langte am 02.12.2012 beim Bundesamt ein, wonach die durchgeführte Überprüfung ergab, dass eine Person mit den Identitätsdaten des Beschwerdeführers Staatsbürger der russischen Föderation sei, die Identität des Beschwerdeführers könne jedoch mangels Vorliegens eines Lichtbildes in den russischen Registern nicht festgestellt werden. Am 10.12.2020 beantragte das Bundesamt einen Interviewtermin für den Beschwerdeführer. Eine Bestätigung für die Durchführung des Interviews werde voraussichtlich in zwei bis drei Monaten einlangen. Eine Vorführung vor die russische Vertretungsbehörde bereits im Stande der Strafhaft war nicht möglich, da die Justizwachebeamten aufgrund der Bewaffnung nicht das Botschaftsgebäude betreten dürfen. Eine vorzeitige Einleitung des Heimreisezertifikatsverfahrens war im Hinblick auf die begrenzte Gültigkeitsdauer von Zusagen nicht möglich. Das Bundesamt hat angemessene Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen.

Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nicht möglich sein wird. Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt. Es ist davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Ausstellung des Heimreisezertifkates effektuiert wird. Eine Bestätigung für die Durchführung des Interviews wird voraussichtlich in zwei bis drei Monaten einlangen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die

Akte    des     Bundesverwaltungsgerichtes  die     bisherigen  Schubhaftverfahren  des

Beschwerdeführers betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend. Er ergibt sich ebenfalls aus den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 11.12.2020, 15.12.2020 und 18.12.2020.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1.1. Aus den Stellungnahmen des Bundesamtes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als

Staatsbürger der russischen Föderation identifiziert wurde, zumal eine Person mit seinen Identitätsdaten in den russischen Registern aufscheint. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise zu Tage getreten, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identitätsdaten falsche Angaben gemacht habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da der Schutzstatus des Beschwerdeführers rechtskräftig aberkannt wurde und der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.1.2. Dass der Beschwerdeführer seit 18.08.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Da die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 18.12.2020 vier Monate dauert, endet die Frist zur neuerlichen Überprüfung am 18.12.2020.

2.1.3. Aus dem Akt ergeben sich keine Indizien für eine Haftunfähigkeit oder Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers. Dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Dazu wurde insbesondere auf die Eintragungen in der Anhaltedatei rekurriert (Anhaltedatei).

2.2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.2.1. Dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein 10jähriges Einreiseverbot vorliegen ergibt sich aufgrund der Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018 (W111 1258000-3/9E) Gerichtsakt. Dass hinsichtlich des Folgeantrages einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergibt sich aufgrund der Rechtsmittelbelehrung (Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2020, S. 73). Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, in seinen Herkunftsstaat auszureisen, war aufgrund seiner eigenen Angaben bei der Einvernahme am

13.05.2020 festzustellen, wonach er angab, dass er in ein anderes Land gehen würde, aber nicht nach Tschetschenien, sondern eventuell in die Türkei (Niederschrift vom 13.05.2020,

S. 6).

2.2.2. Die Feststellung zu den Anhaltungen in Justizhaft waren aufgrund der Einsicht in das Zentrale Melderegister und dem Akteinhalt.

2.2.3. Dass der Beschwerdeführer am 18.08.2020 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen wurde fußt auf den Eintragungen im Melderegister und den übereinstimmenden Eintragungen in die Anhaltedatei.

2.2.4. Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 13.05.2020, die Feststellung zu den Barmittel, ergibt sich aufgrund der Einsicht in die Anhaltedatei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, liegen nicht vor, der Beschwerdeführer verfügt außerhalb eines Polizeianhaltezentrums, über eine behördliche Meldeadresse, obwohl er sich durchgehend seit über 8 Jahren in Haft befand. Aufgrund der Meldung von zwei weiteren Personen an dieser Meldeadresse geht das Gericht davon aus, dass diese behördliche Meldung aufgrund der langen Haftdauer des Beschwerdeführers lediglich bisher noch nicht berichtigt wurde.

2.3. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer der Schubhaft

2.3.1. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die im Akt aufliegenden Urteilsausfertigungen (OZ 9; OZ 10; OZ 11; Strafregister):

2.3.2. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet ergibt sich aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist freiwillig auszureisen und dass er sich seiner Abschiebung widersetzen und untertauchen wird, war aufgrund seiner eigenen Angaben in der Einvernahme vom 13.05.2020 festzustellen, wonach er angab, dass er in ein anderes Land gehen würde, aber nicht nach Tschetschenien, sondern eventuell in die Türkei (Niederschrift vom 13.05.2020, S. 6).

2.3.3. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 18.12.2020. Aufgrund der Vorliegenden Erfahrungswerte des

Bundesamtes hinsichtlich der Erlangung von Heimreisezertifikaten und der angeführten begrenzten Gültigkeitsdauer von Zusagen bzw. den Heimreisezertifikaten selbst in Zusammenschau mit der faktischen Unmöglichkeit der Vorführung im Stande der Strafhaft, ergibt sich die Feststellung der Angemessenheit der diesbezüglichen Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Aus dem Akteninhalt sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifkates für den Beschwerdeführer nicht möglich sein wird, zumal der Beschwerdeführer als

Staatsangehöriger der russischen Föderation registriert ist, die Zuordnung mangels Lichtbild in den Registern noch nicht möglich war. Der Identifizierungsprozess durch die russische Vertretungsbehörde dauert in der Regel drei bis sechs Monate, Covid-19 bedingt länger. Das erkennende Gericht geht im Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers unmittelbar nach Erlangung des Heimreisezertifikates effektuiert wird. Dass eine Bestätigung für die Durchführung des Interviews voraussichtlich in zwei bis drei Monaten einlangen wird, ergibt sich aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes vom

18.12.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Fortsetzungsausspruch

3.1. Gesetzliche Grundlagen

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise):

Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 FPG lautet: Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte Paragraph 2, FPG lautet:

§ 2 (4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 2, (4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet: Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche

Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der

Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der

Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b

AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)      Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)      Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. (5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6)      Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß. (6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet: Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2)      Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. (2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3)      Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4)      Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. (4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5)      Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6)      Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)      Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. (7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)      Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)      Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen. (9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet: Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, lautet:

§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt. 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3)      Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden. (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)      Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein

Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5)      Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen. (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt. (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)      Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)      Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. (7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.1.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFAVerfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: 3.1.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFAVerfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)      Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)      Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4)      Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)      Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.3. Art. 2 und Art. 15 Rückführungsrichtlinie lauten auszugsweise: 3.1.3. Artikel 2 und Artikel 15, Rückführungsrichtlinie lauten auszugsweise:

„Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

„Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven

Zwangsmaßnahmen  wirksam  angewandt  werden  können,  dürfen  die     Mitgliedstaaten

Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) …

(5)      Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6)      Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:

a.       mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,

b.       Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

…“

3.2. Zur Judikatur

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle –

Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das

BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese

Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024).

Wird die Aufrechterhaltung einer - wegen Wegfalls des bisherigen Tatbestandes eigentlich zu beendenden - Schubhaft aber auf einen anderen Grund gestützt, muss es dem Betroffenen möglich sein, die Annahme des Vorliegens des neuen Schubhafttatbestandes mit Beschwerde effektiv zu bekämpfen. Das setzt eine entsprechende Kenntnis vom Austausch des Schubhaftgrundes voraus, sodass die Behörde gegenüber dem Fremden insoweit eine Informationspflicht trifft (Hinweis E VfGH 23. Juni 1994, B 2019/93, VfSlg 13806; Urteil OGH 29. Juli 2005, 14 Os 76/05s). In dieser Konstellation ist daher eine unverzügliche schriftliche Verständigung des Angehaltenen vorzunehmen, wie sie in § 80 Abs 7 FrPolG 2005 vorgesehen ist. Um dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art 5 Abs 2 MRK bzw. des Art 4 Abs 6 PersFrSchG 1988 Rechnung zu tragen, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet werden muss (Hinweis Urteil EGMR 2. Oktober 2008, Appl Nr 34082/02, Rusu gg. Österreich), muss diese Information in einer dem Schubhäftling verständlichen Sprache erfolgen. Nur durch eine solche schriftliche Verständigung wird der Rechtsschutz für den Betroffenen ausreichend gewahrt, wird er doch erst dadurch in die Lage versetzt, die angenommenen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung mit einer Schubhaftbeschwerde wirksam zu bekämpfen (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Wird die Aufrechterhaltung einer - wegen Wegfalls des bisherigen Tatbestandes eigentlich zu beendenden - Schubhaft aber auf einen anderen Grund gestützt, muss es dem Betroffenen möglich sein, die Annahme des Vorliegens des neuen Schubhafttatbestandes mit Beschwerde effektiv zu bekämpfen. Das setzt eine entsprechende Kenntnis vom Austausch des Schubhaftgrundes voraus, sodass die Behörde gegenüber dem Fremden insoweit eine Informationspflicht trifft (Hinweis E VfGH 23. Juni 1994, B 2019/93, VfSlg 13806; Urteil OGH 29. Juli 2005, 14 Os 76/05s). In dieser Konstellation ist daher eine unverzügliche schriftliche Verständigung des Angehaltenen vorzunehmen, wie sie in Paragraph 80, Absatz 7, FrPolG 2005 vorgesehen ist. Um dem verfassungsrechtlichen Gebot des Artikel 5, Absatz 2, MRK bzw. des Artikel 4, Absatz 6, PersFrSchG 1988 Rechnung zu tragen, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet werden muss (Hinweis Urteil EGMR 2. Oktober 2008, Appl Nr 34082/02, Rusu gg. Österreich), muss diese Information in einer dem Schubhäftling verständlichen Sprache erfolgen. Nur durch eine solche schriftliche Verständigung wird der Rechtsschutz für den Betroffenen ausreichend gewahrt, wird er doch erst dadurch in die Lage versetzt, die angenommenen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung mit einer Schubhaftbeschwerde wirksam zu bekämpfen (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582).

Die Z 4 des § 80 Abs. 4 FPG wurde mit dem FrÄG 2017 eingeführt. Die in § 80 Abs. 4 Z 1 bis 3 FPG angeführten Tatbestände standen - mit hier nicht weiter relevanten Änderungen - bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2017 in Geltung. In dessen ErläutRV (1523 BlgNR 25. GP 36) wird zur insgesamt erfolgen Neufassung des § 80 Abs. 4 FPG mehrfach auf Art. 15 Abs. 6 Die Ziffer 4, des Paragraph 80, Absatz 4, FPG wurde mit dem FrÄG 2017 eingeführt. Die in Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 FPG angeführten Tatbestände standen - mit hier nicht weiter relevanten Änderungen - bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2017 in Geltung. In dessen ErläutRV (1523 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 36) wird zur insgesamt erfolgen Neufassung des Paragraph 80, Absatz 4, FPG mehrfach auf Artikel 15, Absatz 6,

RückführungsRL Bezug genommen. Mit § 80 Abs. 4 FPG idF des FrÄG 2017 soll demnach Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG - vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation – auszulegen (VwGH vom 15.12.2008, Ra 2020/21/0404-12). RückführungsRL Bezug genommen. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG in der Fassung des FrÄG 2017 soll demnach Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG - vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation – auszulegen (VwGH vom 15.12.2008, Ra 2020/21/0404-12).

3.3. Allgemeine Voraussetzungen

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Gegen   den     Beschwerdeführer  besteht  eine    rechtskräftige  aufenthaltsbeendende

Maßnahme. Daher war die Anhaltung in Schubhaft seit 18.08.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich. Maßnahme. Daher war die Anhaltung in Schubhaft seit 18.08.2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich.

3.4. Fluchtgefahr

Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Gründe aus denen das Bundesamt die Fluchtgefahr bejahte haben sich seither nicht geändert und geht im vorliegenden Fall das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus: Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Gründe aus denen das Bundesamt die Fluchtgefahr bejahte haben sich seither nicht geändert und geht im vorliegenden Fall das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus:

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.


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Da der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er in Österreich bleiben wolle und nicht bereit ist seiner Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat nachzukommen, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Da der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er in Österreich bleiben wolle und nicht bereit ist seiner Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat nachzukommen, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Da       gegen   den      Beschwerdeführer  eine    durchsetzbare  und     rechtskräftige

Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt. Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gegeben habe. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in Österreich seine Mutter und zwei Brüder. Aber auch diese engen familiären Bande konnten den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zu rechtskonformen Verhalten bewegen und daher aus Sicht des Gerichts auch nicht gewährleistet, dass diese die bevorstehende Abschiebung des Beschwerdeführers unterstützen würden. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist daher kein tragfähiges Netzwerk vorhanden, welches den Beschwerdeführer vor dem Untertauchen bewahren könnte. Über weitere enge soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte verfügt der Beschwerdeführer im Inland nicht. Auch sind seine Barmittel nicht geeignet seinen längerfristigen Unterhalt zu gewährleisten. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gegeben habe. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in Österreich seine Mutter und zwei Brüder. Aber auch diese engen familiären Bande konnten den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zu rechtskonformen Verhalten bewegen und daher aus Sicht des Gerichts auch nicht gewährleistet, dass diese die bevorstehende Abschiebung des Beschwerdeführers unterstützen würden. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist daher kein tragfähiges Netzwerk vorhanden, welches den Beschwerdeführer vor dem Untertauchen bewahren könnte. Über weitere enge soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte verfügt der Beschwerdeführer im Inland nicht. Auch sind seine Barmittel nicht geeignet seinen längerfristigen Unterhalt zu gewährleisten. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.

Zudem ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Zudem ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde.

Am 22.09.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag.

Zu       diesem  Zeitpunkt  lag     gegen   den     Beschwerdeführer  eine    rechtskräftige

Rückkehrentscheidung vor, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist. Rückkehrentscheidung vor, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG und überdies des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG und überdies des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor.

3.5. Sicherungsbedarf

Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 20.05.2020 klar angegeben, dass er nicht bereit sei, seiner Ausreiseverpflichtung in die russische Föderation nachzukommen. Er versuchte durch die unbegründete Asylantragstellung im Stande der Schubhaft seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführe weiß seit dem Jahr 2018, dass er verpflichtet ist in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, hat es aber unterlassen sich hinsichtlich der Möglichkeit der Organisation seiner Ausreise – bzw. allenfalls wie vom ihm ins Treffen geführt auch in die Türkei – zu informieren. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer als russischer Staatsangehöriger auf seinen entsprechenden Antrag nicht auch ein Reisepass ausgestellt werden könnte, welcher ihn allenfalls wie von ihm selbst gewünscht auch zur Weiterreise in die Türkei – selbstredend unter Beachtung der nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen berechtigen würde.

Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zeitnah nach der Erlangung eines

Heimreisezertifikates, was zum Entscheidungszeitpunkt ab März 2021 realistisch ist, wird die Abschiebung des Beschwerdeführers effektuiert. In diesem schon fortgeschrittenen

Verfahrensstadium  reichen  grundsätzlich  weniger  ausgeprägte  Hinweise  auf     eine

Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

In Österreich befinden sich zwar nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers, aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Familienangehörigen die Abschiebung des Beschwerdeführers unterstützen würden. Sonst ist der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund seiner zuletzt verbüßten 8jährigen Haftstrafe sozial nicht eng verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz.

Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.6. Verhältnismäßigkeit

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer missachtete die Rechtsordnung, wurde mehrfach straffällig und sechs Mal strafrechtlich zu langjährigen Haftstrafen wegen des Begehens von zahlreichen schwerwiegenden Eigentumsdelikten verurteilt. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen

Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar Familienangehörige in Österreich hat, aber andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der Abwägung die

Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Angaben klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist seiner Ausreiseverpflichtung in die russische Föderation nachzukommen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der zwar enge Angehörigen in Österreich hat, ein enger Kontakt jedoch aufgrund der zuletzt verbüßten 8jährigen Haftstrafe des Beschwerdeführers nicht besteht, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der

Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.

Für den Beschwerdeführer wird zeitnah nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Abschiebung, voraussichtlich ab März 2021, effektuiert. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit wenigen Monaten, einzustufen. Die Dauer der Schubhaft könnte durch die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers verringert werden.

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt 4 Monate in Schubhaft und ist die gegenständliche Schubhaft zudem eine nach 8jähriger Strafhaft erfolgte sogenannten „Anschlussschubhaft“. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist ab März 2021 realistisch und wahrscheinlich. In Anbetracht der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Ausmaß von 18 Monaten (siehe dazu Punkt 3. 3.6.1.), der faktischen Unmöglichkeit der Vorführung aus dem Stande der Strafhaft und der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes, erweist sich im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig. Es ist fallbezogen noch vertretbar, die Schubhaft in Erwartung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ab März 2021 aufrecht zu erhalten.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.6.1. Dauer der Schubhaft

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer noch vor dem Hintergrund der zulässigen Dauer einer Anhaltung in Schubhaft in Schubhaft angehalten werden darf und allenfalls in weiterer Folge, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers noch innerhalb der noch zur Verfügung stehenden, zulässigen Dauer der Schubhaft bewerkstelligt werden kann.

Eine Verlängerung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten gemäß § 80 Abs. 2 Z 2 FPG ist im vorliegenden Fall, mangels Anwendbarkeit von § 80 Abs. 3 und Abs. 5 FPG nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 zulässig. Eine Verlängerung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist im vorliegenden Fall, mangels Anwendbarkeit von Paragraph 80, Absatz 3 und Absatz 5, FPG nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, zulässig.

3.6.1.1. Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 80 FPG (RV 1523 BlgNR XXV. GP 2, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017) ergibt sich: 3.6.1.1. Aus den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 80, FPG Regierungsvorlage 1523 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 2, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017) ergibt sich:

„Schließlich wird durch die Änderung des § 80 FPG einerseits die Regelung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft den Vorgaben des Unionsrechts auf Grund der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur „Schließlich wird durch die Änderung des Paragraph 80, FPG einerseits die Regelung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft den Vorgaben des Unionsrechts auf Grund der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur

Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt Nummer L 348 vom 24.12.2008 Seite 98

(im Folgenden: „Rückführungs-RL“) angepasst.“

Mit § 80 FPG wird die Bestimmung des Art. 15 Rückführungs-RL umgesetzt. Ist eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft über die übliche Dauer gemäß § 80 Abs. 2 FPG vorgesehen und fällt daher die Überprüfung einer Anhaltung in Schubhaft in den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL, ist die innerstaatliche Bestimmung des § 80 FPG richtlinienkonform auszulegen. Mit Paragraph 80, FPG wird die Bestimmung des Artikel 15, Rückführungs-RL umgesetzt. Ist eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft über die übliche Dauer gemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG vorgesehen und fällt daher die Überprüfung einer Anhaltung in Schubhaft in den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL, ist die innerstaatliche Bestimmung des Paragraph 80, FPG richtlinienkonform auszulegen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäß Art. 2 Abs. 1 Rückführungs-RL um einen Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält. Die Rückführungs-RL ist im gegenständlichen Fall daher anwendbar und die Bestimmung des § 80 FPG daher im Sinne der Rückführungs-RL auszulegen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäß Artikel 2, Absatz eins, Rückführungs-RL um einen Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält. Die Rückführungs-RL ist im gegenständlichen Fall daher anwendbar und die Bestimmung des Paragraph 80, FPG daher im Sinne der Rückführungs-RL auszulegen.

3.6.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft darf gemäß § 80 Abs. 2 FPG grundsätzlich die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Dies steht im Einklang mit Art. 15 Abs. 5 der Rückführungs-RL. 3.6.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft darf gemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG grundsätzlich die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Dies steht im Einklang mit Artikel 15, Absatz 5, der Rückführungs-RL.

Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführer seit 18.08.2020 in Schubhaft angehalten, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb von sechs Monaten, sohin bis zum 18.02.2021 durchgeführt werden müsste, was sich aufgrund des derzeitigen Standes des Heimreisezertifikatsverfahrens als unrealistisch erweist.

3.6.1.3. Zu prüfen ist daher, ob in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Bestimmungen des § 80 Abs. 4 FPG iVm Art. 15 Rückführungs-RL von einer Schubhaftdauer von bis zu 18 Monaten auszugehen ist. 3.6.1.3. Zu prüfen ist daher, ob in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Rückführungs-RL von einer Schubhaftdauer von bis zu 18 Monaten auszugehen ist.

3.6.1.4. Gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass die Feststellung der Identität und der 3.6.1.4. Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass die Feststellung der Identität und der

Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist.

Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (lit. a) der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden oder Mit dieser Bestimmung wird Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (Litera a,) der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden oder

Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (lit. b) von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert. Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (Litera b,) von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert.

§ 80 Abs. 4 Z 1 FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist.

Art. 15 Abs. 6 lit a der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL und der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.2020 (Ra Artikel 15, Absatz 6, Litera a, der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL und der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.2020 (Ra

2020/21/0404-12)  muss    die      mangelnde  Kooperationsbereitschaft  des

Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch § 80 Abs. 4 Z 1 FPG diesbezüglich im Sinn von Art 15 Rückführungs-RL auszulegen ist. Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG diesbezüglich im Sinn von Artikel 15, Rückführungs-RL auszulegen ist.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bislang aus Sicht des erkennenden Gerichts vollständig mitgewirkt und sich kooperativ verhalten.

Er wurde schließlich bereits von der Vertretungsbehörde unter den von ihm angegebenen Daten als Staatsbürger der russischen Föderation identifiziert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist bisher jedoch lediglich unterblieben, weil in den russischen Registern kein Lichtbild des Beschwerdeführers vorhanden ist. Eine kausale, mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers liegt daher in casu nicht vor.

Zu prüfen ist daher, ob im vorliegenden Fall die Abschiebung trotz angemessener Bemühungen iSd Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird. Zu prüfen ist daher, ob im vorliegenden Fall die Abschiebung trotz angemessener Bemühungen iSd Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird.

Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall das Verfahren zur Erlangung eines

Heimreisezertifikates wie oben dargelegt im Hinblick auf die Behördenerfahrung mit der russischen Vertretungsbehörde zeitgerecht eingeleitet und unverzüglich nach Einlangen des Ergebnisses einen Interviewtermin beantragt. Eine Vorführung aus dem Stande der Strafhaft war aus faktischen Gründen nicht möglich. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen erfüllt.

Der Beschwerdeführer wird bereits am 18.02.2021 für sechs Monate in Schubhaft angehalten. Zu diesem Zeitpunkt kam es trotz angemessener Bemühungen des Bundesamtes zu einer Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch die russische Vertretungsbehörde, nämlich der Zustimmung zur Erteilung des

Heimreisezertifikates.

Bisher  kam     es       zu       Verzögerungen  bei     der     Bearbeitung  durch   die     russische

Vertretungsbehörde, die im Zeitraum von März 2020 bis Mai 2020 wegen der Covid-19 Pandemie keine Heimreisezertifikatsanträge bearbeitet hat. Der Identifizierungsprozess der russischen Vertretungsbehörde dauert aufgrund der Covid-19 Pandemie länger. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 18.08.2020 waren die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL daher erfüllt. Daher ist im gegenständlichen Fall die Verlängerung der zulässigen Schubhaftdauer gemäß § 80 Abs. 1 Z 1 FPG iVm Art. 15 Abs. 6 lit. b Vertretungsbehörde, die im Zeitraum von März 2020 bis Mai 2020 wegen der Covid-19 Pandemie keine Heimreisezertifikatsanträge bearbeitet hat. Der Identifizierungsprozess der russischen Vertretungsbehörde dauert aufgrund der Covid-19 Pandemie länger. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 18.08.2020 waren die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL daher erfüllt. Daher ist im gegenständlichen Fall die Verlängerung der zulässigen Schubhaftdauer gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera b,

Rückführungs-RL  zulässig.  Dass    die     Verzögerung  bei     der     Erlangung  eines

Heimreisezertifikates gegenständlich aufgrund der Covid-19 Pandemie resultiert, vermag am grundsätzlichen Vorliegen des Art. 80 Abs. 4 Z 1 FPG iVm Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL nichts zu ändern, zumal in der Richtlinie der Grund der Verzögerung bei der Übermittlung von erforderlichen Unterlagen nicht näher bestimm ist und sich aus dem Wortlaut im nationalen Recht nicht ergibt. Dies wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein. Heimreisezertifikates gegenständlich aufgrund der Covid-19 Pandemie resultiert, vermag am grundsätzlichen Vorliegen des Artikel 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL nichts zu ändern, zumal in der Richtlinie der Grund der Verzögerung bei der Übermittlung von erforderlichen Unterlagen nicht näher bestimm ist und sich aus dem Wortlaut im nationalen Recht nicht ergibt. Dies wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein.

Die Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate kann daher im gegenständlichen Fall auf eine 18-monatige Schubhaftdauer gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG iVm Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL gestützt werden. Die Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate kann daher im gegenständlichen Fall auf eine 18-monatige Schubhaftdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL gestützt werden.

3.6.1.5. Gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 lit. b der Rückführungs-RL umgesetzt. Gemäß Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL kann die höchstmögliche Dauer der Anhaltung in Schubhaft um weitere 12 Monate in Fällen verlängert werden, in denen 3.6.1.5. Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt. Mit dieser Bestimmung wird Artikel 15, Absatz 6, Litera b, der Rückführungs-RL umgesetzt. Gemäß Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL kann die höchstmögliche Dauer der Anhaltung in Schubhaft um weitere 12 Monate in Fällen verlängert werden, in denen

Abschiebungsmaßnahmen  trotz   ihrer   angemessenen  Bemühungen  aufgrund  der Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch einen Drittstaat, wahrscheinlich länger dauern werden.

Während § 80 Abs. 4 Z 2 FPG darauf abstellt, dass für die Ein- oder Durchreise erforderliche Während Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG darauf abstellt, dass für die Ein- oder Durchreise erforderliche

Bewilligungen eines anderen Staates nicht vorliegen, stellt Art. 15 Abs. 6 lit. b RückführungsRL darauf ab, dass es trotz angemessener Bemühungen zu einer Verzögerung der Übermittlung von Unterlagen durch den Drittstaat kommt. Der Anwendungsbereich der Rückführungs-RL ist daher enger gefasst, als in der Umsetzung des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG. Es ist daher die nationale Bestimmung im Sinne der Rückführungs-RL enger auszulegen. Bewilligungen eines anderen Staates nicht vorliegen, stellt Artikel 15, Absatz 6, Litera b, RückführungsRL darauf ab, dass es trotz angemessener Bemühungen zu einer Verzögerung der Übermittlung von Unterlagen durch den Drittstaat kommt. Der Anwendungsbereich der Rückführungs-RL ist daher enger gefasst, als in der Umsetzung des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG. Es ist daher die nationale Bestimmung im Sinne der Rückführungs-RL enger auszulegen.

Im gegenständlichen Fall liegen für den Tatbestand des § 80 Abs. 1 Z 1 FPG keine Hinweise im Akt vor. § 80 Abs. 4 Z 2 FPG liegt daher nicht vor. Im gegenständlichen Fall liegen für den Tatbestand des Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, FPG keine Hinweise im Akt vor. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG liegt daher nicht vor.

3.6.1.6. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass auch keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung dadurch vereitelt habe, dass er sich der Zwangsgewalt widersetzt habe, weshalb auch § 80 Abs. 4 Z 3 leg. cit. nicht vorliegt. 3.6.1.6. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass auch keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung dadurch vereitelt habe, dass er sich der Zwangsgewalt widersetzt habe, weshalb auch Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, leg. cit. nicht vorliegt.

3.6.1.7. Gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 lit. a der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert. 3.6.1.7. Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Mit dieser Bestimmung wird Artikel 15, Absatz 6, Litera a, der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert.

§ 80 Abs. 4 Z 4 FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass sich der Fremde bereits einmal dem Verfahren entzogen hat oder er ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat. Art. 15 Abs. 6 lit a der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch § 80 Abs. 4 Z 4 FPG diesbezüglich im Sinn von Art 15 Rückführungs-RL auszulegen ist. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass sich der Fremde bereits einmal dem Verfahren entzogen hat oder er ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat. Artikel 15, Absatz 6, Litera a, der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG diesbezüglich im Sinn von Artikel 15, Rückführungs-RL auszulegen ist.

Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ist dem Verfahrensakt aber nicht zu entnehmen.

Die Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate kann daher im gegenständlichen Fall nicht auf eine 18-monatige Schubhaftdauer gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG gestützt werden. Die Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate kann daher im gegenständlichen Fall nicht auf eine 18-monatige Schubhaftdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gestützt werden.

3.6.1.8. Es liegen daher im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Verlängerung der sechsmonatigen Schubhaftdauer auf 18 Monate gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG iVm Art. 15. Ab. 3.6.1.8. Es liegen daher im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Verlängerung der sechsmonatigen Schubhaftdauer auf 18 Monate gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Ab.

6 lit. b Rückführungs-RL vor. 6 Litera b, Rückführungs-RL vor.

3.6.2. Kenntnis gemäß § 80 Abs. 7 FPG 3.6.2. Kenntnis gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG

Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer nach einer Anhaltung von sechs Monaten gemäß § 80 Abs. 7 FPG nicht unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er aufgrund Schubhaftverlängerung nach § 80 Abs. 4 FPG angehalten wird. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer nach einer Anhaltung von sechs Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG nicht unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er aufgrund Schubhaftverlängerung nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG angehalten wird.

3.7. Gelinderes Mittel

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der begrenzten finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der begrenzten finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.8. Ultima ratio

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen

Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.9. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins,

EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, der Stellungnahmen der belangten Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, der Stellungnahmen der belangten Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob und in wie weit die Gründe für die Verzögerung bei der Übermittlung von Unterlagen bei der Verlängerung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft Auswirkungen haben.

Die Revision war daher zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rechtsfrage Revision zulässig Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W283.2234901.2.00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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