TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/29 W259 2209574-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2020
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Entscheidungsdatum

29.12.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W259 2209574-1/ 45E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2018, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)?I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A)?I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchteil III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 55 Abs. 2 AsylG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 55, Absatz 2, AsylG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)?Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)?Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Lor, reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Iran seine Religion habe wechseln wollen. Er habe dort aber keine Gelegenheit gehabt. Im Iran sei der Religionswechsel verboten, deshalb sei er nach Österreich gekommen (AS 9).

3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) am 30.06.2018 gab der Beschwerdeführer nach seinem Fluchtgrund befragt zusammengefasst an, dass er 10 Jahre lang bei Ärzten gewesen sei. Er habe Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, deshalb habe er die Beschwerden. Seit er aus dem Gefängnis gekommen sei, habe er psychische Probleme und müsse Medikamente einnehmen. Er habe mit den iranischen Behörden Probleme gehabt, weil er keine Arbeit gefunden habe. Er habe sich entschlossen, den Iran zu verlassen, weil es dort keine Arbeit gebe und wenn man keine Arbeit habe, habe man auch kein Geld (AS 252 ff).

4. Mit Bescheid vom XXXX .2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass er vor mehr als 10 Jahren an Demonstrationen teilgenommen habe und 6 Monate in Haft gewesen sei. Dort sei er körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen und er sei seither ein kranker Mann. Er leide unter eine schizoaffektiven Störung. Er sei aufgrund seiner Krankheit nicht mehr erwerbsfähig. Er könne sich mit den christlichen Werten identifizieren (AS 289 ff).

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.08.2019, 09.03.2020 und am 27.10.2020 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein des rechtskundigen Vertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher zwei Zeugen einvernommen und der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Situation in Österreich befragt wurde.

7. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.08.2020 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers ein aktuelles psychiatrisch-neurologisches Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Zeugeneinvernahme, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran sowie Angehöriger der Volksgruppe der Lor. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi. Er ist ledig. Beim Beschwerdeführer wurde am ehesten ein Residualsyndrom bei chronisch rezidivierender Psychose (ICD-10: F20.5), eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, diagnostiziert. Es handelt sich um eine chronische psychiatrische Erkrankung. Er ist auf Zyprexa, Olanzapin, Dominal, Seroxat und Depakine eingestellt. In Österreich wird der Beschwerdeführer durch den Hausarzt betreut. Es erfolgt derzeit keine regelmäßige nervenärztliche Behandlung. Eine entsprechende Behandlung wäre jedoch erforderlich. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist in den meisten Fällen nicht heilbar. Im Iran befand sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung seit mehreren Jahren in regelmäßiger medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran sowie Angehöriger der Volksgruppe der Lor. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi. Er ist ledig. Beim Beschwerdeführer wurde am ehesten ein Residualsyndrom bei chronisch rezidivierender Psychose (ICD-10: F20.5), eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, diagnostiziert. Es handelt sich um eine chronische psychiatrische Erkrankung. Er ist auf Zyprexa, Olanzapin, Dominal, Seroxat und Depakine eingestellt. In Österreich wird der Beschwerdeführer durch den Hausarzt betreut. Es erfolgt derzeit keine regelmäßige nervenärztliche Behandlung. Eine entsprechende Behandlung wäre jedoch erforderlich. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist in den meisten Fällen nicht heilbar. Im Iran befand sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung seit mehreren Jahren in regelmäßiger medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX als schiitischer Moslem geboren und hat diesen Glauben zuletzt im Iran nicht aktiv ausgeübt. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 als schiitischer Moslem geboren und hat diesen Glauben zuletzt im Iran nicht aktiv ausgeübt.

Er ist in der Provinz Fars und in der Stadt XXXX geboren und in der Stadt XXXX aufgewachsen. Zu seiner Familie zählen seine fünf Brüder und drei Schwestern. Ein Bruder lebt in Österreich. Diesem wurde der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die restlichen Geschwister leben im Iran, in der Heimatregion bzw. in XXXX . Seine Familienangehörigen haben im Iran keine finanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel mütterlicherseits sowie weitere Verwandte mütterlicherseits im Iran, die in der Landwirtschaft tätig sind. Nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers haben die restlichen Familienmitglieder den Beschwerdeführer im Iran unterstützt und ihn auch zu medizinischen Behandlungen begleitet. Zuletzt lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt im Iran mit seinem Bruder, der nun in Österreich lebt. In seiner Heimatregion im Iran wohnte er auch bei anderen Brüdern.Er ist in der Provinz Fars und in der Stadt römisch 40 geboren und in der Stadt römisch 40 aufgewachsen. Zu seiner Familie zählen seine fünf Brüder und drei Schwestern. Ein Bruder lebt in Österreich. Diesem wurde der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die restlichen Geschwister leben im Iran, in der Heimatregion bzw. in römisch 40 . Seine Familienangehörigen haben im Iran keine finanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel mütterlicherseits sowie weitere Verwandte mütterlicherseits im Iran, die in der Landwirtschaft tätig sind. Nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers haben die restlichen Familienmitglieder den Beschwerdeführer im Iran unterstützt und ihn auch zu medizinischen Behandlungen begleitet. Zuletzt lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt im Iran mit seinem Bruder, der nun in Österreich lebt. In seiner Heimatregion im Iran wohnte er auch bei anderen Brüdern.

Er besuchte insgesamt mehrere Jahre die Schule. Zuletzt hat er auf einem Bazar gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Erkrankung nicht erwerbsfähig. Er ist jedoch in der Lage Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig zu regeln, wobei er in komplexen Angelegenheiten Unterstützung benötigt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er wurde vor etwa 10 Jahren einmal im Iran inhaftiert. Danach hatte er keine weiteren Probleme mit den iranischen Behörden.

1.2. Zum Fluchtgrund:

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran keiner individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung im Iran ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht aus innerer Überzeugung den christlichen Glauben angenommen.

Die vorgebrachte christliche Glaubensüberzeugung ist aktuell nicht derart ernsthaft, dass sie Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers wurde. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen wird.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Rückkehr in den Iran keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten.

Der Beschwerdeführer ist wegen eines Abfalles vom islamischen Glauben bzw. eines nicht aktiven Ausübens des islamischen Glaubens im Falle einer Rückkehr in den Iran keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr in den Iran keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt, weil er in Österreich christlich getauft wurde und christliche Gotteshäuser besucht hat.

Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner religiösen oder politischen Einstellung im Falle seiner Rückkehr in den Iran keine psychische und/oder physische Gewalt durch die iranische Regierung oder Dritte.

Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in den Iran aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht.

Eine Rückkehr in seine Heimatregion ist möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in die Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.

Der Beschwerdeführer kann im Falle der Rückkehr in die Heimatregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft durch die Unterstützung seiner acht Geschwister im Iran befriedigen und läuft nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zusätzlich kann er weiterhin durch seinen in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt werden.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimatregion ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz durch die erneute Unterstützung seiner im Iran lebenden Familienangehörigen sowie seinem in Österreich lebenden Bruder sichern. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr in den Iran bei seinen Familienangehörigen in der Heimatregion wohnen und von diesen erneut unterstützt werden.

Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist über die Hauptstadt XXXX erreichbar. Die Stadt XXXX verfügt über einen internationalen Flughafen. Die im Iran aufhältigen Brüder des Beschwerdeführers können den Beschwerdeführer auf seiner Heimreise von der Stadt XXXX in die Heimatregion begleiten.Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist über die Hauptstadt römisch 40 erreichbar. Die Stadt römisch 40 verfügt über einen internationalen Flughafen. Die im Iran aufhältigen Brüder des Beschwerdeführers können den Beschwerdeführer auf seiner Heimreise von der Stadt römisch 40 in die Heimatregion begleiten.

1.4. Zum Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2016 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht, kann sich jedoch nicht auf Deutsch artikulieren. Er besitzt kein Deutschzertifikat. Er lebt von der Grundversorgung und wird finanziell und bei komplexen Angelegenheiten von seinem in Österreich lebenden Bruder unterstützt. Er übt in Österreich keine ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit aus. Er hat gemeinsam mit seinem in Österreich lebenden Bruder 10 Tage Hilfstätigkeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit geht er spazieren. Er hat zwei österreichische Freunde. Neben Freundschaften, konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden. Der Beschwerdeführer pflegt jedoch ein besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis zu seinem in Österreich lebenden Bruder. Es leben darüber hinaus keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.

Am 05.11.2017 wurde der Beschwerdeführer in Österreich christlich getauft. Er besucht nicht regelmäßig die Gottesdienste in der Kirche. Wenn sein Bruder in XXXX die Kirche besucht, begleitet ihn der Beschwerdeführer.Am 05.11.2017 wurde der Beschwerdeführer in Österreich christlich getauft. Er besucht nicht regelmäßig die Gottesdienste in der Kirche. Wenn sein Bruder in römisch 40 die Kirche besucht, begleitet ihn der Beschwerdeführer.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.06.2020:

Sicherheitslage

Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 4.5.2020).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vgl. AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b).Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vergleiche AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b).

Sicherheitsbehörden

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten involviert (US DOS 11.3.2020). Organisatorisch sind die Basij den Pasdaran (Revolutionsgarden) unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 26.2.2020). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 10.2019).

Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.3.2020). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der IRGC Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als

120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BTI 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017).120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vergleiche BTI 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017).

Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz (AA 26.2.2020).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem „Hohen Rat für den Cyberspace“ beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU- Menschenrechtssanktionsliste (AA 26.2.2020).

Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BTI 2020).

Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (US DOS 11.3.2020).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht nach iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2019).

In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden (ÖB Teheran 10.2019; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 4.3.2020), oder sie müssen auf Gängen oder am Boden schlafen. Geschätzt gibt es ca. eine Viertelmillion Häftlinge (US DOS 11.3.2020). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung, in Einzelfällen mit tödlichen Folgen. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen (ÖB Teheran 10.2019; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 4.3.2020, HRW 14.4.2020).Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche US DOS 11.3.2020, FH 4.3.2020), oder sie müssen auf Gängen oder am Boden schlafen. Geschätzt gibt es ca. eine Viertelmillion Häftlinge (US DOS 11.3.2020). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung, in Einzelfällen mit tödlichen Folgen. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche US DOS 11.3.2020, FH 4.3.2020, HRW 14.4.2020).

In den Gefängnissen wird auch von physischer und psychischer Folter berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen, etc. Neben Elektroschocks werden u.a. Schläge, Verbrennungen, Vergewaltigungen, Scheinhinrichtungen, Verhaftung der Familie, Einzelhaft und Schlafentzug verwendet. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 10.2019). Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse. Es kommt regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen (AA 26.2.2020). Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran manchmal fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in „sichere Häuser“ gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden. Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB Teheran 10.2019). Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, in der Regel entschließen sich politische Häftlinge dazu (ÖB Teheran 10.2019; vgl. FH 4.3.2020).In den Gefängnissen wird auch von physischer und psychischer Folter berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen, etc. Neben Elektroschocks werden u.a. Schläge, Verbrennungen, Vergewaltigungen, Scheinhinrichtungen, Verhaftung der Familie, Einzelhaft und Schlafentzug verwendet. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 10.2019). Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse. Es kommt regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen (AA 26.2.2020). Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran manchmal fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in „sichere Häuser“ gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden. Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB Teheran 10.2019). Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, in der Regel entschließen sich politische Häftlinge dazu (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020).

Es ist nach wie vor üblich, Inhaftierte zu foltern und anderweitig zu misshandeln, z. B. in Form von Einzelhaft über lange Zeiträume hinweg. Die größte Gefahr droht Inhaftierten bei Verhören. Die Behörden gingen Foltervorwürfen grundsätzlich nicht nach und zogen die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft. Folter soll zu mehreren Todesfällen in Gewahrsam geführt oder dazu beigetragen haben (AI 18.2.2020).

Religionsfreiheit

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2019).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019).

Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha‘i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2019). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020).Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha‘i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2019). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020).

Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2019).

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 18.2.2020).

Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 26.2.2020).

Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 21.6.2019).

Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ waren 2018 mindestens 272 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion inhaftiert, 165 Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott“, 34 wegen „Beleidigung des Obersten Führers und Ayatollah Khomeini“ und 20 wegen „Korruption auf Erden“ (US DOS 21.6.2019).

Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 18.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2019).

Christen

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2019; vgl. AA 26.2.2020), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 10.2019).Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 10.2019).

Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 21.6.2019).

Im Weltverfolgungsindex 2020 von Christen von Open Doors befindet sich Iran, wie im letzten Jahr, auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum (November 2018 – Oktober 2019) wurden 169 Christen verhaftet, 114 von ihnen in einer einzigen Woche Ende 2018 (Open Doors 2020).

Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vgl. AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vergleiche AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2019).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2019).

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit „Konversion“ vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese „Konversion“ ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan- Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2019).

Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online- Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018).

In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).

Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low- profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2019). Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high- profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht- muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 21.6.2019).

Grundversorgung

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020).

Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2019; vgl. BTI 2020). Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2020 eine anhaltende Rezession, der Internationale Währungsfonds sogar einen Rückgang des BIP. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (ÖB Teheran 10.2019).Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche BTI 2020). Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2020 eine anhaltende Rezession, der Internationale Währungsfonds sogar einen Rückgang des BIP. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (ÖB Teheran 10.2019).

Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund einer Million Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechende Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger „brain drain“, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigt (ÖB Teheran 10.2019).

Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 3.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BTI 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 3.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BTI 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80- 85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 3.2020b). Die letzten Proteste diesbezüglich entfachten sich im November 2019, als der Treibstoffpreis erhöht wurde. Dies war das jüngste Zeichen einer Wirtschaftskrise, die durch eine Kombination aus von den USA geführten Handelssanktionen und Misswirtschaft durch das Regime ausgelöst wurde. Die Krise bereitet der iranischen Bevölkerung ernsthafte Schwierigkeiten und macht sie anfälliger für Ausbeutung (FH 4.3.2020).

Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 3.2020b; vgl. BTI 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 3.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BTI 2020).Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 3.2020b; vergleiche BTI 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 3.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BTI 2020).

Sozialbeihilfen

Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten „Hohen Versicherungsrat“ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die „Organisation für Sozialversicherung“ (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen (ÖB Teheran 10.2019). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 20 Euro pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3 Euro, sog. Yarane) (AA 26.2.2020).

Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 26.2.2020).

Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber und privaten Anbietern oder Organisationen angeboten werden (IOM 2019).

Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen (IOM 2019).

Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die „sadeqe“, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, dass der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 3.2020b).

Medizinische Versorgung

Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 29.4.2020a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 10.2019).

Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 10.2019). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2019).

Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden („Out-of-pocket expenditure“ ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen (ÖB Teheran 10.2019). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2019c).

Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt (IOM 2019).

Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter (IOM 2019).

Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig (IOM 2019).

Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2019). Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 10.2019).

Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung.

Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2019).

Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2019).

Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vgl. ÖB Teheran 10.2019). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019).Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen (US DOS 11.3.2020). Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen (US DOS 11.3.2020). Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020).

Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (4.400.000 IRR, ca. 28 bis 45 € je nach Wechselkurs).

Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 26.2.2020). Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 26.2.2020).

Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 26.2.2020).

Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2019).

Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).

In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird wohl nichts geschehen (DIS/DRC 23.2.2018).

Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020). Im Iran gibt es einen internationalen Flughafen Imam-e Khomeini (AA 12.1.2019).

1.5.2. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation, Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran Covid-19 Informationen, vom 15.07.2020:

Iran gehört zu den Ländern, die am meisten von der Corona-Pandemie betroffen sind (WKO 6.7.2020; vgl. AA 13.7.2020b). Quellen sprechen von einer „zweiten Welle“ an Infektionen in Iran, die wieder für vergleichsweise hohe Ansteckungs-und Todeszahlen sorgt (Tagesschau 17.6.2020; vgl. BBC 10.7.2020). Nach offiziellen Angaben gibt es über 230.000 Infizierte und rund 11.000 Todesopfer (Stand 1.7.) (WKO 6.7.2020). Ein Mitglied der Corona-Taskforce meinte allerdings, die Ergebnisse stichprobenartiger Antikörper-Tests deuteten darauf hin, dass sich bereits 18 Millionen Iraner infiziert hätten (SZ 5.7.2020).Iran gehört zu den Ländern, die am meisten von der Corona-Pandemie betroffen sind (WKO 6.7.2020; vergleiche AA 13.7.2020b). Quellen sprechen von einer „zweiten Welle“ an Infektionen in Iran, die wieder für vergleichsweise hohe Ansteckungs-und Todeszahlen sorgt (Tagesschau 17.6.2020; vergleiche BBC 10.7.2020). Nach offiziellen Angaben gibt es über 230.000 Infizierte und rund 11.000 Todesopfer (Stand 1.7.) (WKO 6.7.2020). Ein Mitglied der Corona-Taskforce meinte allerdings, die Ergebnisse stichprobenartiger Antikörper-Tests deuteten darauf hin, dass sich bereits 18 Millionen Iraner infiziert hätten (SZ 5.7.2020).

Die Lage ist weiterhin sehr unübersichtlich und volatil. Die Zahl der Neuerkrankungen hat sich nach offiziellen Angaben mit rund 2.500 pro Tag auf hohem Niveau stabilisiert (WKO 6.7.2020). Ursprünglich hatte sich die Epidemie auf Qom und die Hauptstadt Teheran konzentriert, von der zweiten Welle ist aber auch der Südwesten, besonders die Provinz Khuzestan, betroffen (BBC 10.7.2020). Von der zweiten Infektionswelle ebenfalls besonders betroffen sind die Provinzen Kordestan, Kermanshah, Hormuzgan, Bushehr, Khorasan Razavi, West-Aserbaidschan und Ost-Aserbaidschan sowie Ilam, Lorestan und Golestan (AA 13.7.2020b). […]

Millionen Iraner haben während der Coronakrise ihre Arbeitsplätze verloren. Die Wirtschaft steckt in einer akuten Krise, und die nationale Währung Rial ist nur noch weniger als die Hälfte wert (Vol.at 11.7.2020). Eine andere Quelle gibt an, dass der Rial in den Monaten nach Mai 2018 etwa 70% seines Wertes verloren hat (Reuters 4.7.2020). Für große Teile der Bevölkerung, Umfragen zufolge rund 70% in Teheran, gibt es keinen finanziellen Spielraum mehr (WKO 6.7.2020). Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Brot, Fleisch und Reis steigen täglich. Die Medien berichten regelmäßig über Entlassungen und Streiks von Arbeitern, die seit Monaten nicht bezahlt wurden, auch in staatlichen Fabriken. Die Inflation wird für das Jahr 2020 vom Internationalen Währungsfonds auf 34,2% geschätzt (Reuters 7.7.2020). Die Wirtschaft war schon vor Corona durch drastische US-Sanktionen und Missmanagement der Regierung angeschlagen. Die erste Corona-Welle hat dazu geführt, dass das Bruttoinlandsprodukt laut offiziellen Angaben um 15% gesunken ist (Tagesschau 17.6.2020). Die Rezession in Iran wird auch ein drittes Jahr in Folge anhalten, optimistische Prognosen gehen von minus 5% aus. Die iranische Regierung versucht, die angeschlagenen Staatsfinanzen durch Privatisierungen zu stützen (WKO 6.7.2020).

Im Parlament wird schon intensiv über eine Einbestellung und Rücktrittsforderung an Präsident Rohani diskutiert (Vol.at 11.7.2020). Kommentatoren, aber auch Offizielle, warnen sogar vor Unruhen (Vol.at 11.7.2020) bzw. nicht nur internationale Risikoanalysten schätzen, dass es bis zu den nächsten Aufständen nur eine Frage der Zeit ist (Tagesschau 17.6.2020). Für Rohani gilt immer noch, dass die Gefahren eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs durch Corona größer sind als das Gesundheitsrisiko (Tagesschau 17.6.2020). Er lehnt eine Abkehr von der Lockerung der Maßnahmen ab (Vol.at 11.7.2020). […].

2. Beweiswürdigung:

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran und dem Beschwerdeverfahren an einer psychischen Erkrankung litt. Ausgehend vom psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 28.07.2020 ergibt sich zweifelsfrei, dass beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen der Erinnerungsfähigkeit bzw. der Gedächtnisleistungen bestehen. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert und in der Lage, widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer wiederholt gefragt, ob er psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen würden und ergab sich in der Folge keine Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl im behördlichen Verfahren als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten unter Berücksichtigung der festgestellten Erkrankung der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 1, 251 f; Seite 3 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Moslem im Iran geboren wurde, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und vor dem BFA. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang nachvollziehbar an, dass er vor ungefähr zwei Jahren getauft worden sei. Er wisse es nicht mehr genau. Es sei gewissen islamischen Dingen gegenüber respektvoll gewesen, solange er die Schule besucht habe. Als er den Arbeitsmarkt betreten habe, sei es ihm nicht mehr so wichtig gewesen und es habe nicht mehr diese Bedeutung gehabt. Die Frage, ob er nachdem er krank geworden sei, noch gebetet oder gefastet habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich und führte ergänzend an, dass er deshalb keine Probleme gehabt habe. Keiner hätte diesbezüglich etwas von ihm verlangt (Seite 12 und 16 ff des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Es konnten somit die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, den Eigentums- und Vermögensverhältnissen im Iran, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort und finanziellen Situation sowie zu seinem beruflichen und schulischen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen im Iran plausibel. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei (AS 1 und 251 ff; Seite 3, 8 f und 14 f des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019, OZ 29). Die Anzahl der im Iran lebenden Geschwister ergibt sich aus den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers und seinem in Österreich lebenden Bruder (Seite 9 und 14 des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zudem klar an, dass er in seiner Heimatregion mit zwei oder drei Brüdern zusammengelebt habe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020). Auch sein Bruder, der in Österreich lebt und als Zeuge einvernommen wurde, gab zuletzt an, dass er mit seinem Bruder und der Mutter im Iran in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und der Beschwerdeführer sowohl von ihm als auch von anderen Brüdern unterstützt worden sei, wobei dies sowohl finanziell erfolgte als auch dadurch, dass sie den Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht hätten oder versucht hätten, bei ihm zu sein und ihn nicht allein zu lassen. Insoweit der Zeuge zuletzt anführte, dass der Beschwerdeführer nicht ein ganzes Leben lang von einem Bruder unterstützt werden könne, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt über 5 Brüder im Iran verfügt und darüber hinaus noch 3 Schwestern sowie einen Onkel und weitere Verwandte mütterlicherseits im Iran aufhältig sind. Eine wechselseitige Unterstützung durch die Brüder ist daher auch vor dem Hintergrund der Aussagen des Zeugen in der Verhandlung vom 20.08.2019 und des Beschwerdeführers selbst am 09.03.2020 möglich. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung klar an, dass solange seine Mutter gelebt habe, diese ihn unterstützt habe. Nach ihrem Tod habe es diese Unterstützung nicht mehr gegeben und seine Geschwister hätten ihn unterstützt (Seite 8 f und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019; Seite 6 f und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020). Dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Iran keine finanziellen Probleme haben würden, konnte den Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen entnommen werden. So führte der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass er von diesen unterstützt worden sei, und sie nie hungrig geblieben seien und zu essen gehabt hätten. Zudem verfüge eine Schwester über ein landwirtschaftliches Grundstück und seien seine Verwandte mütterlicherseits ebenfalls in der Landwirtschaft tätig Seite 14 f des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Auch der in Österreich lebende Bruder, brachte auf die Frage, ob es Gründe gebe, warum die Brüder im Iran ein Familienmitglied nicht unterstützen würden, keine finanziellen Probleme seiner im Iran lebenden Familienangehörigen vor. Insoweit er in diesem Zusammenhang angab, dass der Beschwerdeführer nicht dauerhaft bei einem Bruder leben könne, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über zumindest vier Brüder in der Heimatregion verfügt und somit abwechselnd bei diesen wohnen und von diesen unterstützt werden kann (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020). Somit konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.

Die festgestellte Erkrankung des Beschwerdeführers und die derzeit von ihm eingenommenen Medikamente ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 28.07.2020. daraus folgt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht erwerbsfähig ist und in komplexen Angelegenheiten Unterstützung benötigt. Diese wird in Österreich insbesondere durch den in Österreich lebenden Bruder gewährleistet (OZ 29).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich durch Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. In der mündlichen Verhandlung führte er nachvollziehbar an, dass er im Iran vor sehr langer Zeit verurteilt worden sei und mehrere Monate in Haft gewesen sei. Dies sei politisch bedingt gewesen (Seite 13 f des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Dass der Beschwerdeführer vor etwa 10 Jahren im Iran inhaftiert wurde ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA in Zusammenschau mit seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und der Beschwerde. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass er danach keine politischen oder anderen Probleme gehabt habe. Vor dem BFA verneinte er zudem eine politische Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten (AS 252 f und 383; Seite 13 f des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019; OZ 29).

2.2. Zum Fluchtgrund und zur Rückkehr:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Iran zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch nicht im Falle einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätte, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer vermochte weder in seiner Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person im Iran nachvollziehbar und schlüssig darzulegen.

So gab der Beschwerdeführer vor dem BFA befragt, weshalb er den Iran verlassen habe, an, dass er im Iran jahrelang bei Ärzten gewesen sei. Es sei wegen politischen Dingen im Gefängnis gewesen und seither habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er habe Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, deshalb habe er die (medizinischen) Beschwerden. Auf Nachfrage welche Probleme er gehabt habe, führte er aus, dass seit er aus dem Gefängnis gekommen sei, er psychische Probleme bekommen habe und begonnen habe, Medikamente einzunehmen. Auf neuerliche Nachfrage welche Probleme er mit den iranischen Behörden gehabt habe, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er keine Arbeit gefunden habe. Es habe keine Jobs gegeben. Die politischen Probleme seien gewesen, dass er keine Arbeit, kein Geld gehabt habe. Er habe nicht einmal genug Geld gehabt, um sich etwas zu kaufen. Er sei so sauer auf das Land gewesen und habe einen Bericht über das Land geschrieben. Deshalb habe er Probleme bekommen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass der Bericht nicht veröffentlicht worden sei. Er sei daraufhin drei Monate in das Gefängnis gekommen und man habe ihm auf den Kopf geschlagen (AS 252 ff). Im Rahmen seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu vor, dass er eine regimekritische Parole auf eine Mauer gesprayt habe und daraufhin von den iranischen Sicherheitskräften festgenommen worden sei. Er sei zu sechs Monaten Haft verurteilt worden (AS 383). Somit war der Beschwerdeführer nicht in der Lage den Grund für seine Inhaftierung einheitlich anzuführen. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer jedoch vor dem BFA ausdrücklich an, dass er sich nach der Entlassung weitere 5 bis 6 Jahre im Iran aufgehalten habe und in dieser Zeit keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (AS 252 ff). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer wiederum auf die Frage, was er befürchte bzw. was ihm konkreten passieren könnte, wenn er jetzt wieder in den Iran zurückkehren müsste, an, dass er krank sei. Er habe Angst vor seiner Krankheit und dass er nicht geheilt werden können. Er habe das Gefühl, dass sein Leben im Iran in Gefahr sei. Der Grund seiner Ausreise sei, um zu schauen, wie es hier sei. Er habe das Gefühl, dass er sterben würde, wenn er im Iran nicht versorgt werden würde (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Somit führte der Beschwerdeführer wiederholt aus, dass der Grund seiner Ausreise aus dem Iran sein Gesundheitszustand gewesen sei. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers im Iran wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar vorgebracht. Vielmehr verneinte er die entsprechende Frage ausdrücklich und führte aus, dass er nicht bedroht worden sei. Er habe das Gefühl, terroristisch verfolgt zu werden. Diese Aussage blieb jedoch ohne Begründung und schwächte der Beschwerdeführer dieser Angabe wiederum in weiterer Folge ab, indem er ergänzend ausführte, dass er nicht wisse, ob es ein richtiges Gefühl sei, ob das stimme oder nicht. Auch auf Nachfrage konnte er das Gefühl auch nicht beschreiben, sondern gab ausdrücklich an, dass er es nicht wisse, weshalb er dieses Gefühl habe. Er begründete dieses Gefühl auf eine Vermutung im Zusammenhang mit seinem Bruder, der beim Militär sei. Die ausdrückliche Frage, ob er mit diesem Bruder Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer wiederum ausdrücklich. Somit war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine nachvollziehbaren Verfolgungsfahr oder Bedrohungssituation im Iran darzustellen (Seite 15 f des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er Angst habe im Iran nicht versorgt zu werden oder dass er nicht geheilt werden könne, ist festzuhalten, dass der Zeuge zweifelsfrei anführte, dass die Brüder des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer bereits im Iran betreut und unterstützt haben. So wurde der Beschwerdeführer von diesen in unterschiedliche Krankenhäuser begleitet und man sei gemeinsam bei ihm gewesen, damit ihm die Krankheit nicht zu sehr belaste (Seite 8 f des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im psychiatrisch- neurologischen Gutachten vom 28.07.2020 festgehalten wurde, dass die festgestellte Erkrankung in den meisten Fällen nicht heilbar ist (OZ 29). Eine erneute medizinische Versorgung im Iran ist daher möglich (vgl. Pkt. 1.5.1, 1.5.2. und 3.2.).So gab der Beschwerdeführer vor dem BFA befragt, weshalb er den Iran verlassen habe, an, dass er im Iran jahrelang bei Ärzten gewesen sei. Es sei wegen politischen Dingen im Gefängnis gewesen und seither habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er habe Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, deshalb habe er die (medizinischen) Beschwerden. Auf Nachfrage welche Probleme er gehabt habe, führte er aus, dass seit er aus dem Gefängnis gekommen sei, er psychische Probleme bekommen habe und begonnen habe, Medikamente einzunehmen. Auf neuerliche Nachfrage welche Probleme er mit den iranischen Behörden gehabt habe, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er keine Arbeit gefunden habe. Es habe keine Jobs gegeben. Die politischen Probleme seien gewesen, dass er keine Arbeit, kein Geld gehabt habe. Er habe nicht einmal genug Geld gehabt, um sich etwas zu kaufen. Er sei so sauer auf das Land gewesen und habe einen Bericht über das Land geschrieben. Deshalb habe er Probleme bekommen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass der Bericht nicht veröffentlicht worden sei. Er sei daraufhin drei Monate in das Gefängnis gekommen und man habe ihm auf den Kopf geschlagen (AS 252 ff). Im Rahmen seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu vor, dass er eine regimekritische Parole auf eine Mauer gesprayt habe und daraufhin von den iranischen Sicherheitskräften festgenommen worden sei. Er sei zu sechs Monaten Haft verurteilt worden (AS 383). Somit war der Beschwerdeführer nicht in der Lage den Grund für seine Inhaftierung einheitlich anzuführen. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer jedoch vor dem BFA ausdrücklich an, dass er sich nach der Entlassung weitere 5 bis 6 Jahre im Iran aufgehalten habe und in dieser Zeit keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (AS 252 ff). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer wiederum auf die Frage, was er befürchte bzw. was ihm konkreten passieren könnte, wenn er jetzt wieder in den Iran zurückkehren müsste, an, dass er krank sei. Er habe Angst vor seiner Krankheit und dass er nicht geheilt werden können. Er habe das Gefühl, dass sein Leben im Iran in Gefahr sei. Der Grund seiner Ausreise sei, um zu schauen, wie es hier sei. Er habe das Gefühl, dass er sterben würde, wenn er im Iran nicht versorgt werden würde (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Somit führte der Beschwerdeführer wiederholt aus, dass der Grund seiner Ausreise aus dem Iran sein Gesundheitszustand gewesen sei. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers im Iran wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar vorgebracht. Vielmehr verneinte er die entsprechende Frage ausdrücklich und führte aus, dass er nicht bedroht worden sei. Er habe das Gefühl, terroristisch verfolgt zu werden. Diese Aussage blieb jedoch ohne Begründung und schwächte der Beschwerdeführer dieser Angabe wiederum in weiterer Folge ab, indem er ergänzend ausführte, dass er nicht wisse, ob es ein richtiges Gefühl sei, ob das stimme oder nicht. Auch auf Nachfrage konnte er das Gefühl auch nicht beschreiben, sondern gab ausdrücklich an, dass er es nicht wisse, weshalb er dieses Gefühl habe. Er begründete dieses Gefühl auf eine Vermutung im Zusammenhang mit seinem Bruder, der beim Militär sei. Die ausdrückliche Frage, ob er mit diesem Bruder Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer wiederum ausdrücklich. Somit war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine nachvollziehbaren Verfolgungsfahr oder Bedrohungssituation im Iran darzustellen (Seite 15 f des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er Angst habe im Iran nicht versorgt zu werden oder dass er nicht geheilt werden könne, ist festzuhalten, dass der Zeuge zweifelsfrei anführte, dass die Brüder des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer bereits im Iran betreut und unterstützt haben. So wurde der Beschwerdeführer von diesen in unterschiedliche Krankenhäuser begleitet und man sei gemeinsam bei ihm gewesen, damit ihm die Krankheit nicht zu sehr belaste (Seite 8 f des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im psychiatrisch- neurologischen Gutachten vom 28.07.2020 festgehalten wurde, dass die festgestellte Erkrankung in den meisten Fällen nicht heilbar ist (OZ 29). Eine erneute medizinische Versorgung im Iran ist daher möglich vergleiche Pkt. 1.5.1, 1.5.2. und 3.2.).

Insoweit die Inhaftierung in einem politischen Zusammenhang gestellt wurde, ist festzuhalten, dass Beschwerdeführer nach Haftentlassung über sechs Jahre im Iran gelebt hat und weitere Probleme mit den iranischen Behörden ausdrücklich verneinte. Zudem führte er vor dem BFA ausdrücklich an, dass er nicht politisch aktiv gewesen sei. Auch der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer vor etwa 10 Jahren im Iran an einer Demonstration teilgenommen hat, vermag eine Bedrohung-oder Verfolgungssituation im Falle einer Rückkehr in den Iran vor diesem Hintergrund nicht zu begründen (AS 253, 255 und 383). Es waren somit entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Zur vorgebrachten Hinwendung zum Christentum in Österreich:

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Diese Indizien sind auch maßgeblich für eine aus innere Überzeugung vollzogene Hinwendung zu einer neuen Religion.Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Diese Indizien sind auch maßgeblich für eine aus innere Überzeugung vollzogene Hinwendung zu einer neuen Religion.

Im gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen:

Im Rahmen der Befragung zum Wissen über die neue Religion zeigte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht näher informiert. Sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung konnte er kein beachtliches Wissen über das Christentum widergeben. So konnte er in der mündlichen Verhandlung lediglich Weihnachten als christlichen Feiertag nennen, wobei er in diesem Zusammenhang anführte, dass die Geburt des „Propheten Jesus“ gefeiert werde. Zudem konnte er keine konkreten Gebete nennen. Zwar führte er in der mündlichen Verhandlung an, dass er zu einem Religionsunterricht gegangen sei. Er habe jedoch Probleme mit der Aufmerksamkeit und es bleibe nichts im Kopf. Der Beschwerdeführer gab an, dass er eine Bibel besitze und in dieser lese. Er konnte jedoch nicht anführen, was er zuletzt gelesen habe. Eine weitere Teilnahme an Bibelkursen oder Unterrichtseinheiten wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb die Wissensaneignung keine besondere Intensität aufweist. Er gab in diesem Zusammenhang auch selbst an, dass er sich mit der christlichen Religion nicht so gut auskenne. Konkrete Unterschiede zwischen dem islamischen Glauben und dem Christentum konnte er zudem nicht vorbringen und beschränkte sich darauf, dass das, was er vom Islam kenne, alles dunkel sei. Im Christentum sei es nicht so. Es gebe Genuss und Jesus mache ihn ruhig (AS 252 ff, Seite 17 bis 21 des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Dass sich der Beschwerdeführer mit den maßgeblichen Inhalten des christlichen Glaubens umfassend auseinandergesetzt hat, konnte seinen Aussagen jedenfalls nicht entnommen werden.

Aufgrund des in Vorlage gebrachten Taufscheins, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, konnte glaubhaft gemacht werden, dass der Beschwerdeführer am 05.11.2017 in Österreich getauft wurde (AS 53). Die entsprechende Feststellung war daher zu treffen.

Trotz dieser Feststellungen vermittelte der Beschwerdeführer jedoch nicht den Eindruck, dass er sich aus innerer Motivation und Überzeugung tatsächlich dem Christentum hingewandt hat und die dargestellten Glaubensinhalte zu einer innerlichen ernsthaften Identitätsprägung geführt haben.

Dieser Eindruck wird durch seine Angaben über die erste Kontaktaufnahme mit Kirchenvertretern in Österreich verstärkt. Seine diesbezüglichen Angaben blieben oberflächlich und emotionslos. So führte er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie er erstmals in Kontakt mit dem Christentum gelangt sei und wie bzw. durch welche Personen sein Interesse am Christentum geweckt worden sei, an, dass er sich nicht so mit der christlichen Religion auskenne. Er sei getauft worden und gehe manchmal in die Kirche. Er habe eine besondere Ruhe in Europa (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass es viele im Heim gebe, die Iraner seien. Sie seien in die Kirche gegangen und getauft worden. Einen konkreten Bekehrungsmoment oder ein Erlebnis, dass zur Hinwendung zum Christentum geführt hat, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht darstellen. Vielmehr antwortete er auf die Frage, warum eine Hinwendung gerade zum Christentum erfolgt sei und nicht etwa zum Judentum oder zum Buddhismus, damit, dass die Grenzen offen gewesen seien. Es seien nicht die Grenzen für buddhistische Länder geöffnet worden. Wenn das passiert worden wäre, wären sie auch dorthin gegangen. Auch wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge seine Aussage dahingehend abschwächte, indem er nunmehr anführte, dass er nicht glaube, dass er Buddhist geworden wäre oder in buddhistische Länder gegangen wäre, vermag dieses Aussageverhalten bereits zu verdeutlichen, dass dem Beschwerdeführer der Wechsel zum Christentum kein inneres Anliegen gewesen ist, dass auf einer persönlichen Überzeugung basiert. Seine Darstellung über die Hinwendung zum Christentum vermittelte ein Bild ohne religiöse Überzeugung oder ein aktives Bemühen, die Kirche zu besuchen oder getauft zu werden. Auch der Umstand, weshalb ihm der Islam nicht mehr gefallen habe, erscheint ohne religiösen Bezug In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführe aus, dass er nichts als Probleme im Islam gesehen habe. Als Probleme führte er in weitere Folge aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sein Studium fortzusetzen. Er sei auch krank geworden. Kritik an den islamischen Traditionen, Religionsriten oder Inhalten führte er in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht an (Seite 17 ff des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019).

Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine christlichen Freunde haben und immer in die Kirche gehen wolle. Er wolle mit seinem Pfarrer im Kontakt sein. Die Nachfrage, ob er derzeit mit seinem Pfarrer in Kontakt sei, verneinte der Beschwerdeführer wiederum. Manchmal gehe er mit seinem Bruder dorthin (Seite 23 f des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer zudem die Mitteilung des Pfarrers, der ihn ebenfalls getauft hat, vorzuhalten. Daraus geht hervor, dass der Pfarrer seit der Taufe am 05.11.2017 keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Auch die einvernommene Zeugin, ein Kirchenmitglied der Pfarrgemeinde, in der der Beschwerdeführer getauft wurde, gab an, dass sie den Beschwerdeführer vor der mündlichen Verhandlung nur einmal getroffen habe. Der Beschwerdeführer führte selbst an, dass er einige Male in der Kirche gewesen sei. Dabei führte er Kirchenbesuche im Ausmaß von drei Mal an. Wann er das letzte Mal in der Kirche gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht anführen (Seite 5 f des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020). Dass dem Beschwerdeführer somit ein regelmäßiger Kontakt oder Austausch mit der christlichen Gemeinde wichtig ist, konnte nicht nachvollziehbar dargestellt werden. Auch die frühere Darstellung, dass er vielleicht einmal im Monat die iranische Kirche besuche, er gehe jedoch in die Kirche des Krankenhauses und zünde dort eine Kerze an, vermag eine gefestigte innere Glaubenseinstellung nicht zu begründen. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, den Ablauf eines Gottesdienstes zu schildern oder Gebete anzuführen. Im Zusammenhang mit seiner Taufe gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sich in irgendeiner Art und Weise auf die Taufe vorbereitet habe, an, dass er sein Gewand gebügelt, sich geduscht und sich rasiert habe. Eine innere und Identitätsbezeugende Änderung seiner Glaubenseinstellung konnte der Beschwerdeführer mit diesen Aussagen jedoch nicht darstellen. Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass er denke, dass die Taufe eine Reinigung und Heilung der Seele und des Geistes sei, jedoch vermochte der Beschwerdeführer die Bedeutung der Taufe nicht in einen persönlichen Zusammenhang zu stellen (Seite 12 und 18 ff des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Somit vermittelte der Beschwerdeführer erneut den Eindruck, dass mit der Hinwendung zum Christentum keine wahrnehmbare identitätsbezeugende Änderung beim Beschwerdeführer einhergegangen ist

Insgesamt konnten Hinweise auf eine innere Glaubensüberzeugung und Ernsthaftigkeit der Religionsausübung des Beschwerdeführers auch den Angaben der Zeugen nicht entnommen werden. Insoweit der Zeuge anführte, dass der Beschwerdeführer die Kirche in XXXX besuche, weil er den Veranstaltungen in der Kirche in der XXXX nicht folgen könne und dass es die Schuld des Zeugen sei, dass der Beschwerdeführer nicht jede Woche diese Kirche besuche, weil der Zeuge dem Beschwerdeführer nicht jede Woche abholen und in die Kirche bringen könne, vermag diese Aussage nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an einem Gottesdienst teilnimmt oder Kontakt zur christlichen Gemeinschaft pflegt (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 20.8.2019). Auch unter Bedachtnahme des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass eine eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit vorliegt, kann diese das mangelnde Interesse eine christliche Gemeinschaft bzw. eine Kirche regelmäßig zu besuchen nicht zu begründen.Insgesamt konnten Hinweise auf eine innere Glaubensüberzeugung und Ernsthaftigkeit der Religionsausübung des Beschwerdeführers auch den Angaben der Zeugen nicht entnommen werden. Insoweit der Zeuge anführte, dass der Beschwerdeführer die Kirche in römisch 40 besuche, weil er den Veranstaltungen in der Kirche in der römisch 40 nicht folgen könne und dass es die Schuld des Zeugen sei, dass der Beschwerdeführer nicht jede Woche diese Kirche besuche, weil der Zeuge dem Beschwerdeführer nicht jede Woche abholen und in die Kirche bringen könne, vermag diese Aussage nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an einem Gottesdienst teilnimmt oder Kontakt zur christlichen Gemeinschaft pflegt (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 20.8.2019). Auch unter Bedachtnahme des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass eine eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit vorliegt, kann diese das mangelnde Interesse eine christliche Gemeinschaft bzw. eine Kirche regelmäßig zu besuchen nicht zu begründen.

Eine Hinwendung zu einer neuen Religion bzw. ein solcher Glaubenswechsel setzt besondere Umstände, wie ein einschneidendes Erlebnis oder eine Art „Bekehrungserlebnis“ voraus. Gerade im gegenständlichen Fall stellt die Hinwendung zu einer neuen Religion ein tiefgreifendes Ereignis im Leben eines Menschen dar und ist davon auszugehen, dass der auslösende Moment mit Emotionalität und Genauigkeit über die Vorbereitung und die Gefühle, die dabei vorlagen, geschildert wird. Eine entsprechende nachvollziehbare Schilderung konnte vom Beschwerdeführer wie bereits oben festgehalten jedoch nicht dargestellt werden.

Ferner ist bezüglich der behaupteten Hinwendung zum Christentum ergänzend festzuhalten, dass es nicht genügt, sich auf die Aneignung von Allgemeinwissen zu einer bestimmten Glaubensrichtung zu beschränken, sondern kann von einer Person, welche für sich in Anspruch nimmt, einen neuen Glauben anzunehmen, erwartet werden bzw. müsste es dieser geradezu ein Anliegen sein, von sich aus frei und eigeninitiativ über Glaubensinhalte zu sprechen oder zu diskutieren, was im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen ist. Vielmehr wiederholte der Beschwerdeführer seine allgemeine Aussage, dass er als Christ ein spezielles Gefühl von Ruhe habe und hoffnungsvoller sei (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schilderung seines Tagesablaufes in Österreich mit keinem Wort eine Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben oder die Praktizierung des christlichen Glaubens erwähnte, vermittelte ebenfalls den Eindruck, dass der christliche Glaube keine wesentliche Rolle in seinem Alltag einnimmt (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020)

Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, nachvollziehbar darzustellen, dass das Christentum zur einer identitätsprägenden Veränderung seiner Lebensweise geführt hat. Auch in diesem Zusammenhang gab er lediglich allgemein an, dass er als sein Leben als „erfolgreichen Christ“ eine Ehe, ein Studium und eine Arbeit verstehe. Zudem wolle er seine sprachlichen Kenntnisse verbessern. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht nachvollziehbar darstellen, dass er irgendwelche Glaubensgrundsätze oder christlichen Werte in sein tägliches Leben einfließen hat lassen. (Seite 21 ff des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Sein Vorbringen blieb ohne auf eine konkrete Änderung seiner Lebensweise Bezug zu nehmen. Auf die konkrete Nachfrage, ob er irgendwelche Glaubensgrundsätze in sein alltägliches Leben einfließen lasse und wenn ja, wie und welche, führte er lediglich an, dass er das Gefühl habe nach der Taufe neu geboren zu sein (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019). Somit blieb der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang oberflächlich und beschränkte sich auf die Aufzählung einiger Gebote. Eine konkrete Vorstellung, wie er sein Leben als Christ in Zukunft ausleben wolle bzw. wie er den christlichen Glauben praktizieren wolle, konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar darstellen. So gab er einerseits an, dass er sich nicht vorstellen könne, seinen Glauben im Stillen auszuüben. Er wolle seine christlichen Freunde haben, immer in die Kirche gehen. Er wollte immer mit seinem Priester in Kontakt sein. Andererseits verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich derzeit in Kontakt mit seinem Priester zu stehen und gab der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich an, dass er nur einige Male die Kirche besucht habe. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass er meistens mit Freunden in die Kirche des Krankenhauses gehe und eine Kerze anzünde. Wenn er alleine sei, gehe er nicht in die iranische Kirche, wenn Freunde oder so hingehen würden, dann gehe er mit (Seite 12, 17, 21 ff des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019).

In Ansehung der Gesamtheit aller betreffender Umstände konnte der Beschwerdeführer eine ernsthafte innere Konversion bzw. Glaubenshinwendung zum Christentum nicht glaubhaft machen.

Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten des Beschwerdeführers, wie ein Besuch der Gottesdienste in Begleitung seines Bruders oder seiner Freunde vermögen auch unter Berücksichtig der festgestellten psychischen Erkrankung und der damit verbundenen Einschränkungen, das bisher gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausübung des christlichen Glaubens sowie seine diesbezüglichen Ausführungen, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel des Beschwerdeführers sprechen, nicht zu kompensieren. Insgesamt kann ein Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Aktivitäten des Beschwerdeführers mit einer inneren identitätsprägenden Konversion bzw. Glaubenszuwendung zum Christentum nicht festgestellt werden.

Es vermag auch der Formalakt der Taufe, nichts an dieser Beurteilung zu ändern, kann doch alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche jedoch nichts über die tatsächliche innere Haltung des Beschwerdeführers aussagen, keine Glaubenszuwendung des Beschwerdeführers mit allen bereits mehrfach umschriebenen Voraussetzungen und Folgewirkungen abgeleitet werden. Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624). Es vermag auch der Formalakt der Taufe, nichts an dieser Beurteilung zu ändern, kann doch alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche jedoch nichts über die tatsächliche innere Haltung des Beschwerdeführers aussagen, keine Glaubenszuwendung des Beschwerdeführers mit allen bereits mehrfach umschriebenen Voraussetzungen und Folgewirkungen abgeleitet werden. Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt vergleiche zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).

Zusammengefasst ist verfahrensgegenständlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Angaben der Zeugen und der konkreten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen religiösen Aktivitäten im Rahmen der mündlichen Verhandlung und zu seiner Auseinandersetzung mit einem neuen Glauben eine aktuell bestehende innere Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Beschwerdeführer konnte somit auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes eine ernsthafte innere Hinwendung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft machen.

Auch für den Fall einer Rückkehr in den Iran konnte vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation nicht festgestellt werden:

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass eine Rückkehr in den Iran alleine nicht mit der Gefahr einer Verfolgung verbunden ist. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressalien aus.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation im Iran nicht nachvollziehbar darstellen konnte, vermag auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu keiner Bedrohungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr führen. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder im Iran über seine Taufe in Österreich informiert. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran von seinen Geschwistern unterstützt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sein Bruder im Iran den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich getauft wurde öffentlich gemacht hat. In diesem Zusammenhang gab auch der Zeuge an, dass eine weitere Unterstützung durch die im Iran lebende Familie erneut möglich ist (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020). Zudem vermittelte der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass eine öffentliche Praktizierung des christlichen Glaubens ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist (Seite 12 und 17 ff des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019; Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020).

Den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die vorgebrachte Konversion und seine entsprechende Ausübung war jedoch nicht zu glauben, nachdem bereits eine innere Glaubenshinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum verneint wurde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Praktizierung des christlichen Glaubens in der Öffentlichkeit für den Beschwerdeführer wichtig ist.

Naturgemäß kann aufgrund des soeben umschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer missionierend tätig ist oder tätig sein wird, setzt eine solche Aktivität doch ein diesbezügliches proaktives Verhalten voraus, den Glauben anderen Personen näherbringen zu wollen und wurde ein solches Verhalten im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Beschwerdeführer derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass er unter Beobachtung steht und diese seine Betätigung im christlichen Umfeld insofern registrieren möchte, um ihn - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen. Daher sind auch die seitens des Beschwerdeführers angegebenen Aktivitäten in Zusammenhang mit der christlichen Religion nicht geeignet, eine asylrelevante Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers zu begründen und konnten diese vor dem Hintergrund, dass bereits eine Hinwendung zum Christentum nicht festgestellt werden konnte, lediglich als Schutzbehauptungen gewertet werden.

Schließlich ist im Hinblick auf einen Abfall von einer Religion und damit möglicherweise einhergehenden Verfolgungshandlungen festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die als schiitischer Moslem geboren wurde. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführe an, dass als er den Arbeitsmarkt betreten habe, es ihm nicht mehr wichtig gewesen sei, nach den islamischen Traditionen zu beten und zu fassten und hätten islamische Dinge nicht mehr diese Bedeutung für ihn gehabt. Ergänzend führte er aus, dass er nachdem er krank geworden sei, nicht mehr gebetet oder gefastet habe. Auf die Frage, ob es irgendein Problem in seiner Familie gegeben habe, weil er nicht mehr gebetet oder gefastet habe, antwortete er: „Nein, ich hatte keine Probleme. Keiner hat diesbezüglich etwas von mir verlangt.“ (Seite 16 f des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2020). Nachdem der Beschwerdeführer auch bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran trotz seiner Distanziertheit zum Islam jahrelang im Iran leben konnte, ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird.

Daher ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar sowohl aus religiösen als auch aus politischen Gründen, auszugehen.

Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion, den Ort XXXX in der Umgebung der Stadt XXXX , möglich ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass die Mehrheit seiner Geschwister in der Heimatregion leben würden und diese keine finanziellen Probleme hätten. Zuletzt habe er im Iran gemeinsam mit seinem nunmehr in Österreich aufhältigen Bruder und seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe am Bazar gearbeitet, sei jedoch von seiner Mutter und nach deren Tod von seinen Geschwistern unterstützt worden (Seite 8 und 14 f des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019; Seite 6 und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020). Wie bereits oben ausgeführt, konnte eine individuelle Verfolgungs- oder Bedrohungssituation nicht festgestellt werden. Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion, den Ort römisch 40 in der Umgebung der Stadt römisch 40 , möglich ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass die Mehrheit seiner Geschwister in der Heimatregion leben würden und diese keine finanziellen Probleme hätten. Zuletzt habe er im Iran gemeinsam mit seinem nunmehr in Österreich aufhältigen Bruder und seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe am Bazar gearbeitet, sei jedoch von seiner Mutter und nach deren Tod von seinen Geschwistern unterstützt worden (Seite 8 und 14 f des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019; Seite 6 und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020). Wie bereits oben ausgeführt, konnte eine individuelle Verfolgungs- oder Bedrohungssituation nicht festgestellt werden.

Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Heimatregion bestehen ebenfalls keine Hinweise. Der Beschwerdeführer wurde bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran von seinen Familienangehörigen unterstützt. Er lebte auch bereits bei mehreren Brüdern. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, dass er Kontakt mit seinen Brüdern habe. Er möge seine Brüder und vor allen jene, die sich nach ihm erkundigen würden. Konkrete Gründe, die gegen eine weitere oder erneute Unterstützung durch die Brüder im Iran sprechen würden, konnte der Beschwerdeführer nicht vorbringen. Vielmehr bestätigte auch Bruder des Beschwerdeführers, dass sich die Geschwister um den Beschwerdeführer im Iran gekümmert hätten, indem sie ihn nicht alleine gelassen hätten bzw. ins Krankenhaus gebracht hätten. Nach dem Tod der Mutter hätten diese den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt (Seite 8 f und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019; Seite 6 ff, 8 und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020). Vor diesem Hintergrund gibt es zudem keinen Anhaltspunkt, wieso er in der Heimatregion nicht wieder bei seinen Geschwistern leben könne und von diesen – zumindest abwechselnd - unterstützt werden könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über fünf erwachsene Brüder und drei Schwestern im Iran. Eine erneute Unterstützung sowohl finanziell als auch in der Form, dem Beschwerdeführer Wohnraum zur Verfügung zu stellen und ihm Zugang zu einer medizinischen Versorgung zu ermöglichen, ist gegeben. Seine in der Heimatregion lebenden Geschwister können den Beschwerdeführer auch bei komplexen Angelegenheiten unterstützen. Auch ergibt sich unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in der Heimatregion keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Stadt XXXX über einen internationalen Flughafen verfügt. In diesem Zusammenhang führte der Zeuge nachvollziehbar an, dass es eine Autobusverbindung von der Stadt XXXX in die Heimatregion gebe (Flughafen Imam-e Khomeini; vgl. Pkt.1.5.1; Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020). Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer auf Unterstützung im Rahmen der Heimreise angewiesen ist, jedoch brachte der Zeuge auch nachvollziehbar vor, dass die Brüder des Beschwerdeführers diesen auch in Krankenhäuser begleitet hätten, weshalb eine Begleitung des Beschwerdeführers im Rahmen der Heimreise von der Stadt XXXX ebenfalls möglich ist (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019).Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Heimatregion bestehen ebenfalls keine Hinweise. Der Beschwerdeführer wurde bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran von seinen Familienangehörigen unterstützt. Er lebte auch bereits bei mehreren Brüdern. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, dass er Kontakt mit seinen Brüdern habe. Er möge seine Brüder und vor allen jene, die sich nach ihm erkundigen würden. Konkrete Gründe, die gegen eine weitere oder erneute Unterstützung durch die Brüder im Iran sprechen würden, konnte der Beschwerdeführer nicht vorbringen. Vielmehr bestätigte auch Bruder des Beschwerdeführers, dass sich die Geschwister um den Beschwerdeführer im Iran gekümmert hätten, indem sie ihn nicht alleine gelassen hätten bzw. ins Krankenhaus gebracht hätten. Nach dem Tod der Mutter hätten diese den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt (Seite 8 f und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019; Seite 6 ff, 8 und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020). Vor diesem Hintergrund gibt es zudem keinen Anhaltspunkt, wieso er in der Heimatregion nicht wieder bei seinen Geschwistern leben könne und von diesen – zumindest abwechselnd - unterstützt werden könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über fünf erwachsene Brüder und drei Schwestern im Iran. Eine erneute Unterstützung sowohl finanziell als auch in der Form, dem Beschwerdeführer Wohnraum zur Verfügung zu stellen und ihm Zugang zu einer medizinischen Versorgung zu ermöglichen, ist gegeben. Seine in der Heimatregion lebenden Geschwister können den Beschwerdeführer auch bei komplexen Angelegenheiten unterstützen. Auch ergibt sich unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in der Heimatregion keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Stadt römisch 40 über einen internationalen Flughafen verfügt. In diesem Zusammenhang führte der Zeuge nachvollziehbar an, dass es eine Autobusverbindung von der Stadt römisch 40 in die Heimatregion gebe (Flughafen Imam-e Khomeini; vergleiche Pkt.1.5.1; Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020). Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer auf Unterstützung im Rahmen der Heimreise angewiesen ist, jedoch brachte der Zeuge auch nachvollziehbar vor, dass die Brüder des Beschwerdeführers diesen auch in Krankenhäuser begleitet hätten, weshalb eine Begleitung des Beschwerdeführers im Rahmen der Heimreise von der Stadt römisch 40 ebenfalls möglich ist (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 20.08.2019).

Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in der Heimatregion, auch wenn derzeit die wirtschaftliche Situation im Iran aufgrund der globalen Covid19-Pandemie angespannt ist, eine Existenz mit erneuter Unterstützung seiner im Iran lebenden Familienangehörigen sowie auch durch zusätzliche finanzielle Unterstützung durch seinen in Österreich lebenden Bruder sichern kann.

Was die Ausbreitung des Corona Virus im Iran betrifft, ist zum einem festzuhalten, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür aufgezeigt wurde, dass der Beschwerdeführer persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichen Verlauf erleiden würde, noch liegen dafür sonst konkrete Anhaltspunkte vor. Es liegen im gegenständlichen Fall auch keine Hinweise auf Medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe iSd Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020, vor.Was die Ausbreitung des Corona Virus im Iran betrifft, ist zum einem festzuhalten, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür aufgezeigt wurde, dass der Beschwerdeführer persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichen Verlauf erleiden würde, noch liegen dafür sonst konkrete Anhaltspunkte vor. Es liegen im gegenständlichen Fall auch keine Hinweise auf Medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe iSd Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, vor.

Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer darüber hinausgehende außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr in die Heimatregion entgegenstehen, nicht nennen. Der Beschwerdeführer litt bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran an der festgestellten Erkrankung und wurde im Iran medizinisch behandelt. Im Falle einer Rückkehr in den Iran ist es dem Beschwerdeführer erneut möglich medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.2.). Es waren somit insgesamt entsprechende Feststellungen zu treffen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer darüber hinausgehende außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr in die Heimatregion entgegenstehen, nicht nennen. Der Beschwerdeführer litt bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran an der festgestellten Erkrankung und wurde im Iran medizinisch behandelt. Im Falle einer Rückkehr in den Iran ist es dem Beschwerdeführer erneut möglich medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.2.). Es waren somit insgesamt entsprechende Feststellungen zu treffen.

Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar an, dass er in Österreich einen Bruder habe, der ihn regelmäßig unterstütze und mit dem er auch bereits im Iran in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe (AS 3 und 254 ff; Seite 8 ff des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2020).

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.

Im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden aktuelle Länderberichte eigebracht. Die festgestellten Länderberichte zu Pkt. 1.5.1. und 1.5.2. stellen im Wesentlichen die Lage im Iran näher dar und beschreiben die wirtschaftliche Situation Irans und die allgemeine Situation von Rückkehrern in unterschiedlicher Art und Weise. Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine Rückkehr in den Iran grundsätzlich möglich ist. Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der globalen Covid19-Pandemie wird im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung eine einzelfallbezogene Analyse vorgenommen (vgl. Pkt. 3.2.).Im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden aktuelle Länderberichte eigebracht. Die festgestellten Länderberichte zu Pkt. 1.5.1. und 1.5.2. stellen im Wesentlichen die Lage im Iran näher dar und beschreiben die wirtschaftliche Situation Irans und die allgemeine Situation von Rückkehrern in unterschiedlicher Art und Weise. Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine Rückkehr in den Iran grundsätzlich möglich ist. Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der globalen Covid19-Pandemie wird im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung eine einzelfallbezogene Analyse vorgenommen vergleiche Pkt. 3.2.).

Die festgestellten Länderberichte wurden von den Parteien nicht substantiiert bestritten.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist.). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0284 bis 0285, mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0284 bis 0285, mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).

Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).

3.1.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass im gegenständlichen Fall keine persönliche gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund festgestellt wurde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war in seiner Gesamtheit bezüglich seiner Hinwendung zum Christentum - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubhaft zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 07.05.2018 zu Ra 2018/20/0186-6).Das Vorbringen des Beschwerdeführers war in seiner Gesamtheit bezüglich seiner Hinwendung zum Christentum - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubhaft zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 07.05.2018 zu Ra 2018/20/0186-6).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544) zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.

Gemäß der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es - um von Asylrelevanz überhaupt sprechen zu können - auf die Art der Ausführung bzw. Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei dieser Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.

Im Lichte der Länderinformationen und auch der aktuellen Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass aus der lediglich formalen Konversion zum christlichen Glauben ohne eine innere ernsthafte Überzeugung- wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt – nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran die christliche Religion praktizieren wird. Somit resultiert daraus keine asylrechtlich relevante Gefährdung.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich christliche Gotteshäuser besucht und wurde getauft. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder im Iran über seine Taufe in Österreich informiert. Dass dies dem Beschwerdeführer im Rückkehrfall in asylrelevanter Weise zum Nachteil gereicht, kann aufgrund der in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die Person des Beschwerdeführers für die iranischen Behörden in irgendeiner Weise von Interesse ist und unter Beobachtung steht und es somit keinen ersichtlichen Grund gibt, wie die Aktivitäten des Beschwerdeführers den iranischen Behörden bekannt werden sollten, nicht festgestellt werden. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher nicht gegeben. Der Beschwerdeführer übte auch bereits zuletzt den islamischen Glauben im Iran nicht aktiv aus und hatte deshalb keine Probleme.

In einer Gesamtschau der beigezogenen Länderquellen kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass lediglich durch den Formalakt der Taufe sowie Besuche von österreichischen Kirchen keine asylrelevante Gefährdung verbunden ist.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass die allgemeine Lage im Iran dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. Pkt.1.5.1). Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass die allgemeine Lage im Iran dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche Pkt.1.5.1).

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde.

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie 23.09.2009, 2007/01/0515, jeweils mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie 23.09.2009, 2007/01/0515, jeweils mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA/Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, RNr. 217). In diesem Zusammenhang fasst Thurin, in: Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2012), die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA/Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, RNr. 217). In diesem Zusammenhang fasst Thurin, in: Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2012), die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU). Er umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und 30.01.2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU). Er umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und 30.01.2014, C-285/12, Diakite).

Zusammenfassend: Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Zusammenfassend: Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung voraus. In diesem Zusammenhang sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, mwN).Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung voraus. In diesem Zusammenhang sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, mwN).

Grundsätzlich liegt die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person bei dieser (EGMR 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a./Schweden, RNr. 91 und 96). In diesem Zusammenhang sind aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen. Bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von anderen Personen im Herkunftsstaat unterscheidet (vgl. RNr. 94), ist im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden (a.a.O., RNr. 97).Grundsätzlich liegt die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person bei dieser (EGMR 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a./Schweden, RNr. 91 und 96). In diesem Zusammenhang sind aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen. Bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von anderen Personen im Herkunftsstaat unterscheidet vergleiche RNr. 94), ist im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden (a.a.O., RNr. 97).

Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise aus dem Iran zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer zwar nach seinem letzten Aufenthalt im Iran illegal ausgereist sein könnte, im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur im Zuge ihres Antrages auf internationalen Schutz jedoch ein unglaubhaftes Vorbringen erstattet hat und den Iran somit insoweit nicht vorverfolgt verlassen hat, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise aus dem Iran zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer zwar nach seinem letzten Aufenthalt im Iran illegal ausgereist sein könnte, im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur im Zuge ihres Antrages auf internationalen Schutz jedoch ein unglaubhaftes Vorbringen erstattet hat und den Iran somit insoweit nicht vorverfolgt verlassen hat, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.

3.2.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.3.2.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Die aktuelle Lage im Iran stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten zum Iran nicht zu entnehmen. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Die aktuelle Lage im Iran stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 3,) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten zum Iran nicht zu entnehmen. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Artikel 3, EMRK erscheinen lassen.

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Region um die Stadt XXXX . Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Deshalb ist ihm eine Rückkehr dorthin möglich. Die Heimatregion ist über den internationalen Flughafen in XXXX erreichbar (vgl. Pkt. 1.5.1.).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Region um die Stadt römisch 40 . Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Deshalb ist ihm eine Rückkehr dorthin möglich. Die Heimatregion ist über den internationalen Flughafen in römisch 40 erreichbar vergleiche Pkt. 1.5.1.).

Latente Spannungen im Iran haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten bisweilen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (vgl. Pkt. 1.5.1). Latente Spannungen im Iran haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten bisweilen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land vergleiche Pkt. 1.5.1).

Die Grundversorgung ist im Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (vgl. Pkt. 1.5.1.). Die Grundversorgung ist im Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) vergleiche Pkt. 1.5.1.).

Aus den Länderberichten geht selbst nicht hervor, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers von regelmäßigen Anschlägen betroffen ist. Zudem wurde eine entsprechende Bedrohung in der Heimatregion auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Die Sicherheitslage kann daher als ausreichend sicher bewertet werden. Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Heimatregion über einen internationalen Flughafen erreichen kann, wobei seine im Iran lebenden Brüder den Beschwerdeführer begleiten können. In Zusammenschau mit den festgestellten Länderberichten kann somit ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.

Neben der Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Antragsteller handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, wie z.B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen (vgl. VfGH 14.12.2011, U2495/2010 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, U694/2010). Der Beschwerdeführer litt bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran an einer psychischen Erkrankung. Er wurde bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran von seinen Geschwistern unterstützt und kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimatregion erneut von seinen Familienangehörigen im Iran unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann zumindest abwechselnd bei seinen Brüdern in der Heimatregion wohnen und sowohl finanziell als auch in alltäglichen und medizinischen Belangen von diesen unterstützt werden. Eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch seinen in Österreich lebenden Bruder ist ebenfalls möglich.Neben der Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Antragsteller handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, wie z.B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen vergleiche VfGH 14.12.2011, U2495/2010 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, U694/2010). Der Beschwerdeführer litt bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran an einer psychischen Erkrankung. Er wurde bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran von seinen Geschwistern unterstützt und kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimatregion erneut von seinen Familienangehörigen im Iran unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann zumindest abwechselnd bei seinen Brüdern in der Heimatregion wohnen und sowohl finanziell als auch in alltäglichen und medizinischen Belangen von diesen unterstützt werden. Eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch seinen in Österreich lebenden Bruder ist ebenfalls möglich.

Nach der Judikatur des EGMR und jener des Verfassungsgerichtshofes hat – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist; vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).Nach der Judikatur des EGMR und jener des Verfassungsgerichtshofes hat – aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist; vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, Al-Zawatia gegen Schweden, Appl. 50.068/08; 27.05.2008, N. gegen Vereinigtes Königreich, Appl. 26.565/05, 42 ff.; 03.05.2007, Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden, Appl. 31.246/06; 07.11.2006, Ayegh gegen Schweden, Appl. 4701/05; 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Appl. 24.171/05; 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Appl. 14.492/03). Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, Al-Zawatia gegen Schweden, Appl. 50.068/08; 27.05.2008, N. gegen Vereinigtes Königreich, Appl. 26.565/05, 42 ff.; 03.05.2007, Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden, Appl. 31.246/06; 07.11.2006, Ayegh gegen Schweden, Appl. 4701/05; 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Appl. 24.171/05; 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Appl. 14.492/03).

Der EGMR schloss in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Abschiebung von kranken Personen nicht aus, dass es – außer dem im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30.240/96, vorgelegenen Sachverhalt – auch noch "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43). Im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) präzisierte der EGMR seine Rechtsprechung dahingehend, dass die "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" im Sinn des Urteils N. gegen das Vereinigte Königreich, Rn. 43, die ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen können, derart verstanden werden sollten, dass es dabei um Situationen im Zusammenhang mit der Abschiebung eines schwer kranken Menschen geht, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hat, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.Der EGMR schloss in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Abschiebung von kranken Personen nicht aus, dass es – außer dem im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30.240/96, vorgelegenen Sachverhalt – auch noch "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43). Im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) präzisierte der EGMR seine Rechtsprechung dahingehend, dass die "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" im Sinn des Urteils N. gegen das Vereinigte Königreich, Rn. 43, die ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen können, derart verstanden werden sollten, dass es dabei um Situationen im Zusammenhang mit der Abschiebung eines schwer kranken Menschen geht, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hat, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.

Die festgestellte Erkrankung des Beschwerdeführers rechtfertigt somit im Hinblick auf den strengen Maßstab der Judikatur die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht, zumal der Beschwerdeführer bereits im Iran mit Unterstützung seiner Brüder ärztliche Behandlungen bzw. eine medikamentöse Therapie in Anspruch genommen hat und diese den Beschwerdeführer auch im Alltag unterstützt haben. Für eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführerin, welche eine Überstellung in den Iran gemäß der dargestellten – strengen – Judikatur des EGMR verbieten würde, liegen im konkreten Fall keine Hinweise vor und wurde weder vom Beschwerdeführer noch von seinem in Österreich lebenden Bruder oder seiner rechtlichen Vertretung schlüssig behauptet, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung derartig verschlechtern würde, sodass eine Überstellung im Sinne der oben angeführten Judikatur als unzulässig anzusehen wäre. Bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran wurde der Beschwerdeführer von seinen im Iran lebenden Geschwistern regelmäßig zu medizinischen Behandlungen gebracht. Nachdem die Geschwister des Beschwerdeführers zum Großteil weiterhin in der Heimatregion ansässig sind, ist die erneute Unterstützung auch im Rahmen der medizinischen Versorgung gegeben. Der Beschwerdeführer ist in der Lage im Falle einer Rückkehr erneut medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen.

Zudem ist der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut und spricht im vorliegenden Fall Farsi.

Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre die Schule besucht und zuletzt am Bazar gearbeitet. Derzeit ist der Beschwerdeführer jedoch aufgrund der festgestellten Erkrankung nicht arbeitsfähig. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass selbst fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, drohende Arbeitslosigkeit keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit für sich allein betrachtet keine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 10.03.2017, Ra 2017/18/0064; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036).Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre die Schule besucht und zuletzt am Bazar gearbeitet. Derzeit ist der Beschwerdeführer jedoch aufgrund der festgestellten Erkrankung nicht arbeitsfähig. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass selbst fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, drohende Arbeitslosigkeit keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit für sich allein betrachtet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 10.03.2017, Ra 2017/18/0064; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036).

Auch wenn die wirtschaftliche Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie im Iran angespannt ist, ist im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser Umstand einer Rückkehr in die Heimatregion entgegenspricht (vgl. Pkt.1.5.2.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein großes familiäres Netzwerk in der Heimatregion verfügt und im Falle einer Rückkehr von seinen Angehörigen, insbesondere seinen im Iran lebenden Brüdern, erneut unterstützt werden und bei diesen – wenn auch abwechselnd - wohnen kann.Auch wenn die wirtschaftliche Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie im Iran angespannt ist, ist im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser Umstand einer Rückkehr in die Heimatregion entgegenspricht vergleiche Pkt.1.5.2.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein großes familiäres Netzwerk in der Heimatregion verfügt und im Falle einer Rückkehr von seinen Angehörigen, insbesondere seinen im Iran lebenden Brüdern, erneut unterstützt werden und bei diesen – wenn auch abwechselnd - wohnen kann.

Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass selbst wenn durch die derzeitige Covid-19-Pandemie die wirtschaftliche Situation im Iran angespannt ist, es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr in den Iran durchaus möglich und zumutbar ist, in seiner Heimatregion bei seinen Geschwistern zu leben. Seine im Iran lebenden Geschwister und auch sein in Österreich lebender Bruder können den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Versorgung im Iran sichern. Der Beschwerdeführer ist in der Lage Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig zu regeln, wobei er in komplexen Angelegenheiten Unterstützung benötigt. Diese Unterstützung erhält er in Österreich insbesondere von seinem Bruder. Nachdem auch seine Brüder im Iran den Beschwerdeführer wiederholt unterstützt haben, ist eine Unterstützung bei komplexen Angelegenheiten im Iran durch die im Iran lebenden Brüder ebenfalls gewährleistet. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer möglich, in seiner Heimatregion Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5). Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass selbst wenn durch die derzeitige Covid-19-Pandemie die wirtschaftliche Situation im Iran angespannt ist, es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr in den Iran durchaus möglich und zumutbar ist, in seiner Heimatregion bei seinen Geschwistern zu leben. Seine im Iran lebenden Geschwister und auch sein in Österreich lebender Bruder können den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Versorgung im Iran sichern. Der Beschwerdeführer ist in der Lage Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig zu regeln, wobei er in komplexen Angelegenheiten Unterstützung benötigt. Diese Unterstützung erhält er in Österreich insbesondere von seinem Bruder. Nachdem auch seine Brüder im Iran den Beschwerdeführer wiederholt unterstützt haben, ist eine Unterstützung bei komplexen Angelegenheiten im Iran durch die im Iran lebenden Brüder ebenfalls gewährleistet. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer möglich, in seiner Heimatregion Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5).

Im Hinblick auf die derzeit weltweit bestehende Covid-19 –Pandemie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Covid-19-Risikogruppe fällt und sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben haben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion aufgrund der Pandemie einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein wird. Seine festgestellte Erkrankung und die in diesem Zusammenhang medikamentöse Therapie vermag vor dem Hintergrund der medizinischen Indikation der COVID-19-Risikogruppe- Verordnung ebenfalls nicht zu einer maßgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – in Form eines schwerwiegenden oder tödlichen Verlaufes - im Falle einer Erkrankung an Covid-19 zu führen.Im Hinblick auf die derzeit weltweit bestehende Covid-19 –Pandemie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Covid-19-Risikogruppe fällt und sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben haben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion aufgrund der Pandemie einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein wird. Seine festgestellte Erkrankung und die in diesem Zusammenhang medikamentöse Therapie vermag vor dem Hintergrund der medizinischen Indikation der COVID-19-Risikogruppe- Verordnung ebenfalls nicht zu einer maßgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – in Form eines schwerwiegenden oder tödlichen Verlaufes - im Falle einer Erkrankung an Covid-19 zu führen.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in seine Heimatregion jedenfalls möglich und auch zumutbar ist.

Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH sowie des VfGH und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH sowie des VfGH und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

§ 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jänner 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.3.3.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jänner 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:

„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.“(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.“

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.3.3.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 54 AsylG lautet:Paragraph 54, AsylG lautet:

„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.“(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.“

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, Nr. 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, Nr. 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, Nr. 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, Nr. 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere/Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z/Vereinigtes Königreich, Z 36).Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere/Niederlande, Ziffer 30,; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn,Y und Z/Vereinigtes Königreich, Ziffer 36,).

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, Nr. 48321/99, Slivenko/Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, Nr. 48321/99, Slivenko/Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, Nr. 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, Nr. 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, Nr. 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, Nr. 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua; VwGH vom 26.06.2007; 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua; VwGH vom 26.06.2007; 2007/01/0479).

3.3.3. Der Beschwerdeführer lebte mit seinem in Österreich aufhältig Bruder und seiner mittlerweile verstorbenen Mutter zuletzt im Iran in einen gemeinsamen Haushalt. Bereits im Iran unterstützte der in Österreich anwesende Bruder den Beschwerdeführer bei persönlichen Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer benötigt insbesondere bei komplexen Angelegenheiten Unterstützung. Zudem ist es erforderlich, den Beschwerdeführer in das Krankenhaus oder zu Arztterminen zu begleiten. Diese erforderliche Begleitung wird in Österreich durch seinen in Österreich anwesende Bruder wahrgenommen. Somit besteht eine spezielle Abhängigkeit zwischen den beiden Brüdern in Österreich. Die Ausweisung stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z 33 und 35]).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z 33 und 35]).

Trotz der Volljährigkeit des Beschwerdeführers liegt ein Familien- bzw. Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Bruder vor, nachdem auch das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität vorliegt Trotz der Volljährigkeit des Beschwerdeführers liegt ein Familien- bzw. Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Bruder vor, nachdem auch das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität vorliegt

Seinem in Österreich aufhältigen Bruder wurde der Status des Asylberichtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist im Jänner 2016 ins Bundesgebiet eingereist und hat gemeinsam mit seinem Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher ist. Das Familien- bzw. Privatleben hat jedoch bereits im Herkunftsland bestanden und ist somit nicht erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass aufgrund des Aufenthaltsrechts eines Familienmitgliedes der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher gewesen ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086, 19.02.2009, 2008/18/0721).

Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers scheint keine Verurteilung auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Unzweifelhaft liegen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in einem zumindest bescheidenen Ausmaß vor:

Wie aus den Feststellungen hervorgeht lebt der Beschwerdeführer seit Jänner 2016 in Österreich. Daher ist die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als relativ kurz zu bezeichnen. Ferner ist zu beachten, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war.

Neben seinem Familien- bzw. Privatleben hat der Beschwerdeführer ausgeprägte private und persönliche Interessen im Verfahren nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hat bereits Sprachkurse besucht, er kann sich jedoch nicht auf Deutsch verständigen. Dabei ist jedoch seine psychische Erkrankung zu beachten, die ihm die Aneignung einer neuen Sprache erschwert. Er pflegt in Österreich wenige Freundschaften. Aus den vorgelegten Unterlagen sowie im gesamten Verfahren sind neben seinem Familien- bzw. Privatleben somit keine weiteren substanziellen Beziehungen hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist an einer Arbeit interessiert, konnte jedoch bis dato ebenfalls aufgrund seiner festgestellten Erkrankung keine ausüben. Der Beschwerdeführer ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Kulturellen Tätigkeiten geht er nicht nach. In seiner Freizeit besucht er das Fitnesscenter und geht spazieren. Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers bisher nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist.

Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.

Der Beschwerdeführer hat zwar den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, jedoch war er immer – bis auf Krankenhausaufenthalte - mit seinem in Österreich aufhältigen Bruder im Familienverband in der Heimatregion aufhältig.

Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen in persönlicher Hinsicht positiven Eindruck hinterlassen. Aufgrund seines aufrechten Familien- bzw. Privatlebens mit seinem in Österreich lebenden Bruder liegt ein schützenswerten Familien- bzw. Privatlebens im Sinne des Art.8 EMRK vor.Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen in persönlicher Hinsicht positiven Eindruck hinterlassen. Aufgrund seines aufrechten Familien- bzw. Privatlebens mit seinem in Österreich lebenden Bruder liegt ein schützenswerten Familien- bzw. Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

In einer Gesamtschau der gegenübergestellten Interessen fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Da die mit einer Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Infolge des Familien- bzw. Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Eltern und Geschwistern, ist ihm eine "Aufenthaltsberechtigung " nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung dieses Familien- bzw. Privatlebens in Österreich geboten ist.Infolge des Familien- bzw. Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Eltern und Geschwistern, ist ihm eine "Aufenthaltsberechtigung " nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen, da dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung dieses Familien- bzw. Privatlebens in Österreich geboten ist.

Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes schon daraus, dass das BFA im angefochtenen über den Anspruch nach § 55 AsylG 2005 abgesprochen hat bzw. daraus dass § 55 AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt in die Kompetenz des BFA.Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes schon daraus, dass das BFA im angefochtenen über den Anspruch nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen hat bzw. daraus dass Paragraph 55, AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt in die Kompetenz des BFA.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Behandlungsmöglichkeiten gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement Pandemie Privat- und Familienleben Religion Risikogruppe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Scheinkonversion Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfahrensdauer Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2209574.1.00

Im RIS seit

29.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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