Entscheidungsdatum
29.12.2020Norm
BDG 1979 §112 Abs1 Z3Spruch
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W116 2234841-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Johann POSTLMAYER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.08.2020, PAD/20/01486145/001/AA, betreffend vorläufige Suspendierung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Johann POSTLMAYER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.08.2020, PAD/20/01486145/001/AA, betreffend vorläufige Suspendierung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor im Dienst der Landespolizeidirektion für Oberösterreich. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX .1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor im Dienst der Landespolizeidirektion für Oberösterreich. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion römisch 40 .
2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 21.08.2020 wurde er gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde dazu ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 21.08.2020 wurde er gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde dazu ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):
„Am 19 08.2020, gegen 21:20 Uhr, erfolgte durch eine Streife der PI M im Bereich des Bahnhofes, Xstraße 3, M, eine Verkehrsanhaltung und in weiterer Folge eine Überprüfung des Atemalkoholgehaltes von 3 Mopedlenkern. Bei einem der beteiligten Mopedlenkern handelte es sich um Ihren Sohn. Sie kamen, außer Dienst, zur Amtshandlung hinzu und beleidigten Ihren Sohn lautstark. Anschließend beleidigten Sie lautstark die beiden Beamten der Streife („seids es denn alle deppert, es seids alle gstorben für mi, habts es denn nur mehr auf ihn abgesehen? Euch werd I a nu helfen“). Als Sie erneut Ihren Sohn verbal attackieren wollten, wich dieser zurück um Abstand zu bekommen. Daraufhin ergriffen Sie einen der Helme der Mopedlenker und schleuderten diesen in Richtung Ihres Sohnes den Sie damit auch trafen. Danach rempelten Sie den zweiten beteiligten Mopedlenker und stießen diesen dadurch gegen die dortige Verladerampe. Während Sie die beiden anderen Mopedlenker nun ebenfalls verbal attackierten, schlugen Sie zumindest einmal mit der flachen Hand gegen den Kopf des dritten beteiligten Mopedlenkers. Die Beamten der Streife mussten Sie abdrängen. In weiterer Folge bedrohten Sie, in Anwesenheit von mittlerweile 2 Streifenbesatzungen und zumindest 4 anderen Jugendlichen, ihren Sohn lautstark mehrfach mit dem Umbringen („De san ja deppert. Der braucht heute gar nicht heimkommen, sonst bring ich ihn um“). Diese Drohung wiederholten Sie bei einem Telefonat mit ihrer geschiedenen Frau erneut („Hol jetzt dem Buam, der soll heute bei dir schlafen. Weil wenn er heute heimkommt, muaß ihn umbringa“)., „Am 19 08.2020, gegen 21:20 Uhr, erfolgte durch eine Streife der PI M im Bereich des Bahnhofes, Xstraße 3, M, eine Verkehrsanhaltung und in weiterer Folge eine Überprüfung des Atemalkoholgehaltes von 3 Mopedlenkern. Bei einem der beteiligten Mopedlenkern handelte es sich um Ihren Sohn. Sie kamen, außer Dienst, zur Amtshandlung hinzu und beleidigten Ihren Sohn lautstark. Anschließend beleidigten Sie lautstark die beiden Beamten der Streife („seids es denn alle deppert, es seids alle gstorben für mi, habts es denn nur mehr auf ihn abgesehen? Euch werd römisch eins a nu helfen“). Als Sie erneut Ihren Sohn verbal attackieren wollten, wich dieser zurück um Abstand zu bekommen. Daraufhin ergriffen Sie einen der Helme der Mopedlenker und schleuderten diesen in Richtung Ihres Sohnes den Sie damit auch trafen. Danach rempelten Sie den zweiten beteiligten Mopedlenker und stießen diesen dadurch gegen die dortige Verladerampe. Während Sie die beiden anderen Mopedlenker nun ebenfalls verbal attackierten, schlugen Sie zumindest einmal mit der flachen Hand gegen den Kopf des dritten beteiligten Mopedlenkers. Die Beamten der Streife mussten Sie abdrängen. In weiterer Folge bedrohten Sie, in Anwesenheit von mittlerweile 2 Streifenbesatzungen und zumindest 4 anderen Jugendlichen, ihren Sohn lautstark mehrfach mit dem Umbringen („De san ja deppert. Der braucht heute gar nicht heimkommen, sonst bring ich ihn um“). Diese Drohung wiederholten Sie bei einem Telefonat mit ihrer geschiedenen Frau erneut („Hol jetzt dem Buam, der soll heute bei dir schlafen. Weil wenn er heute heimkommt, muaß ihn umbringa“).
Wegen dieses Vorfalles wird gegen Sie derzeit wegen mehrfachen Verdachtes des § 83 StGB sowie des Verdachts gem. § 107 StGB ermittelt.Wegen dieses Vorfalles wird gegen Sie derzeit wegen mehrfachen Verdachtes des Paragraph 83, StGB sowie des Verdachts gem. Paragraph 107, StGB ermittelt.
Aufgrund des vorangegangen gefährlichen Angriffes besteht gegen Sie seit dem 20.08.2020 auch ein Annäherungs- und Betretungsverbot. Nach Bekanntwerden desselben haben Sie den Polizeikommandanten der PI M auf der Dienststelle ebenfalls lautstark und vor Zeugen verbal attackiert. Durch die Bezirkshauptmannschaft B wurde in weiterer Folge am 21.08.2020 ein Waffenverbot verhängt.
Durch Ihr Verhalten außer Dienst stehen Sie in Verdacht, ihre allgemeinen Dienstpflichten gern. § 43 Abs. 2 BDG, sowie in Ihrem Verhalten gegenüber Ihren Kolleginnen und ihrem Kommandanten iSd § 43a BDG, gem. § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben. Entsprechend § 112 Abs. 1, Z 3 BDG erscheint, aufgrund ihres Verhaltens außer Dienst, bei einer Belassung von Ihnen im Dienst wegen der Ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes gefährdet. Dies insbesondere durch die Tatsache, dass sich Ihre Handlungen gegen drei Jugendliche richteten, wo Sie, durch Ihre hauptberufliche Tätigkeit als Präventionsbeamter, vorrangig an Schulen zu den Themen Gewalt und Sucht vortragen.“
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2020 nachweislich persönlich ausgehändigt.Durch Ihr Verhalten außer Dienst stehen Sie in Verdacht, ihre allgemeinen Dienstpflichten gern. Paragraph 43, Absatz 2, BDG, sowie in Ihrem Verhalten gegenüber Ihren Kolleginnen und ihrem Kommandanten iSd Paragraph 43 a, BDG, gem. Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben. Entsprechend Paragraph 112, Absatz eins,, Ziffer 3, BDG erscheint, aufgrund ihres Verhaltens außer Dienst, bei einer Belassung von Ihnen im Dienst wegen der Ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes gefährdet. Dies insbesondere durch die Tatsache, dass sich Ihre Handlungen gegen drei Jugendliche richteten, wo Sie, durch Ihre hauptberufliche Tätigkeit als Präventionsbeamter, vorrangig an Schulen zu den Themen Gewalt und Sucht vortragen.“, Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2020 nachweislich persönlich ausgehändigt.
3. Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter binnen offener Frist gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wird Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):
„Die Dienstbehörde stützt die vorläufige Suspendierung auf § 112 Abs. 1 Z 3 BDG wonach diese zu verfügen ist, wenn durch Belassung im Dienst wegen der Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.„Die Dienstbehörde stützt die vorläufige Suspendierung auf Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG wonach diese zu verfügen ist, wenn durch Belassung im Dienst wegen der Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Dies ist meines Erachtens gegenständlich nicht der Fall; dies nicht nur deshalb, weil es um die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens geht und die damals konkret gegebene Situation beurteilt und berücksichtigt werden muss, also die Umstände, welche zu meinem unangemessenen Verhalten während der Amtshandlung meiner Kollegen der PI M am Abend des 19.08.2020 geführt haben.
Wegen dem im Bescheid vom 21.08.2020 verwerteten Vorfall vom 19.08.2020 abends in M hat die LPD Oö., LKA, gegen mich den Abschlussbericht PÄD/20/01486988/001 /KRIM, an die Staatsanwaltschaft Ried übermittelt, welche als zuständige Anklagebehörde im Sinne der diesem Rechtsmittel beiliegenden Benachrichtigung vom 24.08.2020, 2 St 137/20z, das Verfahren wegen dem Vorwurf der gefährlichen Drohung zum Nachteil meines Sohnes S eingestellt hat, hinsichtlich der übrigen Äußerungen wegen mangelnder Konkretisierbarkeit eines angedrohten Übels. Die Einstellung ist nach § 190 Z.2 StPO erfolgt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht; eine strafrechtlich relevante gefährliche Drohung liegt demnach nicht vor.Wegen dem im Bescheid vom 21.08.2020 verwerteten Vorfall vom 19.08.2020 abends in M hat die LPD Oö., LKA, gegen mich den Abschlussbericht PÄD/20/01486988/001 /KRIM, an die Staatsanwaltschaft Ried übermittelt, welche als zuständige Anklagebehörde im Sinne der diesem Rechtsmittel beiliegenden Benachrichtigung vom 24.08.2020, 2 St 137/20z, das Verfahren wegen dem Vorwurf der gefährlichen Drohung zum Nachteil meines Sohnes S eingestellt hat, hinsichtlich der übrigen Äußerungen wegen mangelnder Konkretisierbarkeit eines angedrohten Übels. Die Einstellung ist nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO erfolgt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht; eine strafrechtlich relevante gefährliche Drohung liegt demnach nicht vor.
Die BH B wird in Kürze über meine Vorstellung gegen das Waffenverbot entscheiden. Ich möchte mein unangemessenes Verhalten im Zuge der polizeilichen Amtshandlung am Abend des 19.08.2020 in M gegen meinen Sohn in keiner Weise beschönigen, ich hätte auch andere Worte finden können und auch verwenden müssen, mit welchen ich als Vater meinem Sohn die Missbilligung seines Verhaltens zeige und hätte meinen Kollegen nicht vorwerfen dürfen, es betreffend Kontrollen auf meinen Sohn abgesehen zu haben.
Ich wurde von meinem Sohn telefonisch ersucht, zum Bahnhof in M zu kommen wegen einer Polizeikontrolle als Mopedlenker. Als ich erfahren habe, was er angestellt hat (alkoholisiertes Lenken eines Kfz), war ich so enttäuscht, dass ich ihn angeschrien und die im Bescheid genannten Worte ihm gegenüber gebraucht habe. Meine Enttäuschung war auch deshalb so groß, weil mein Sohn kurz davor bereits wegen eines anderen Delikts eine polizeiliche Einvernahme hatte und ich fest davon ausgegangen bin, dass unsere Aussprache und sein Versprechen, nichts anzustellen, tatsächlich dazu führt, dass er sich wohlverhält. Damals war noch der festen Meinung, dass mein Sohn mit dem Vorfall mit einem Verkehrsspiegel in M kurz davor nichts zu tun hat, weswegen ich mich dazu hinreißen habe lassen, meinen Kollegen zu sagen, dass sie es anscheinend auf meinen Sohn absehen. Ich hatte vor diesem Vorfall mit meinem Sohn ein ausgezeichnetes Verhältnis und hat dieser auch gleich nach diesem Vorfall wieder meine Nähe und Kontakt mit mir gesucht und verstehen wir uns auch heute unverändert ausgezeichnet. Das im Bescheid angesprochene Annäherungs- und Betretungsverbot läuft morgen ab.
Eine (von beiden Seiten) etwas lautstark geführte Diskussion mit dem Kommandanten unserer PI hat sich ergeben, nachdem ich von meinem Sohn angerufen wurde, der mir gesagt hat, er haben vom Kontaktverbot erfahren und halte das nicht aus; er hat dabei geweint. Fremde Personen waren dabei nicht anwesend, nur Hptm H. Der Vollständigkeit halber erlaube ich mir auf mein völlig untadeliges Vorleben zu verweisen, ich bin sowohl strafgerichtlich als auch verwaltungsstraf- und disziplinarrechtlich völlig unbescholten und wird es zu einem dienstrechtlichen Fehlverhalten meinerseits nie mehr wieder kommen.
Meine Belassung im Dienst gefährdet meines Erachtens das Ansehen der Polizei nicht, weil es sich, um eine einmalige Entgleisung meinerseits handelt, für welche ich mich in aller Form entschuldige.“?
4. Mit Schreiben vom 31.08.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit eine Disziplinaranzeige erstattet.
5. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim BMI vom 15.09.2020, Zl. BMI-46141/35-DK/4/2020, wurde der Beschwerdeführer in der Angelegenheit wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, gemäß § 112 Abs 1 Ziff 3 BDG mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert. 5. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim BMI vom 15.09.2020, Zl. BMI-46141/35-DK/4/2020, wurde der Beschwerdeführer in der Angelegenheit wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziff 3 BDG mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.
Der Spruch lautet (im Original, anonymisiert):
„(Der Beschwerdeführer), GrInsp ist verdächtig,
er habe am 19.08.2020 gegen 21.20 Uhr in seiner Freizeit, gegenüber mehreren Personen lautstark im Zuge einer gegen seinen Sohn geführten Amtshandlung die amtshandelnden Polizeibeamten
a) mit den Worten: „Was führt`s denn ihr schon wieder auf? Was macht`s ihr denn scho wieder? Habt ihr nix besseres zu tun als Leute feigeln? Ja i hob des schon gseng, ihr hobt`s es auf mein Buam abgesehen“,
b) gegenüber Insp F ausgeführt: „Du, du bist für mi sowieso gstorben, bis in Ewigkeit, des werd i da nie verzeihn. Des is nun erledigt“.
In der Folge habe er
c) seinem Sohn dessen Sturzhelm nachgeschleudert und dessen anwesenden Freunden, die ebenfalls von der Polizei beamtshandelt wurden, jeweils eine Ohrfeige gegeben bzw. einen gegen dessen Stirn geschlagen.
d) Überdies habe er während der Amtshandlung, in Anwesenheit der Polizeibeamten, der Freunde seines Sohnes und unbeteiligter Dritter sowie am Telefon gegenüber seiner geschiedenen Gattin mehrfach und lautstark damit gedroht, seinen Sohn, sollte dieser nach der Amtshandlung nach Hause kommen, umzubringen.
Der Beamte ist daher – unbeschadet einer noch zu klärenden strafgerichtlichen Verantwortlichkeit – verdächtig, seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 2 BDG, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben. …“
Zur Begründung der Suspendierung ist wird in diesem Bescheid nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts und der relevanten Rechtsnormen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):Der Beamte ist daher – unbeschadet einer noch zu klärenden strafgerichtlichen Verantwortlichkeit – verdächtig, seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz 2, BDG, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben. …“, Zur Begründung der Suspendierung ist wird in diesem Bescheid nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts und der relevanten Rechtsnormen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):
„… 8. Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG„… 8. Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
8.1. Gemäß § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 43 Abs 2 BDG kommt es (auch) nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten, seinen objektiven Inhalt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0005; 24.11.2001, 2009/09/0184)8.1. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG kommt es (auch) nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten, seinen objektiven Inhalt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0005; 24.11.2001, 2009/09/0184)
8.2. Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat der Disziplinarbeschuldigte, sollte sich der Sachverhalt so erweisen, durch sein Verhalten in unrühmlicher Weise verspielt. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zeigt eine beispiellose Ignoranz gerade gegenüber jenen Werten, die er zu schützen, sich verpflichtet hat. Dabei nahm er auch in Kauf, dabei von Außenstehenden in seinem Treiben beobachtet zu werden und so das Ansehen der Polizei zu schädigen.
8.3. Das durch § 43 Abs 2 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das Verhalten zwischen den Kollegen wird ua durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Kameradschaftlichkeit bestimmt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.8.3. Das durch Paragraph 43, Absatz 2, zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das Verhalten zwischen den Kollegen wird ua durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Kameradschaftlichkeit bestimmt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.
8.4. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie un-parteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fuß-note 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.8.4. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie un-parteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fuß-note 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
8.5. Dem Disziplinarbeschuldigten musste ebenso klar sein, dass das öffentliche Beschimpfen der Kollegen, das Schleudern eines Sturzhelmes gegen den eigenen Sohn, in der Absicht diesen zu treffen und eine einhergehende Verletzung in Kauf nehmend, das Schlagen (Ohrfeige) von zwei Zeugen, jedenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei herabzusetzen und zu beschädigen.
8.6. Den Vorhalten tritt der Disziplinarbeschuldigte nur „schwach“ entgegen und beruft sich zusammenfassend im Grunde auf eine emotionale Ausnahmesituation.
9. Öffentlichkeit nicht rechtserheblich
9.1. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch die vom Disziplinarbeschuldigten gewählte Vorgangsweise das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Polizei nachhaltig gestört wäre, würde diese den bisher bekannten Sachverhalt kennen.
9.2. Zudem wird darauf verwiesen, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass es nicht einmal hinsichtlich der Schwere einer Tat nach § 43 Abs 2 BDG auf die öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankommt, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht (VwGH 07.03.1996, 96/09/0038, VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088, VwGH 28.02.2012, 2011/09/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass es nur darauf ankommt, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat, noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. (VwGH 13.11.1985, 84/09/0143, VwGH 18.10.1989, 89/09/0017).9.2. Zudem wird darauf verwiesen, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass es nicht einmal hinsichtlich der Schwere einer Tat nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG auf die öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankommt, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht (VwGH 07.03.1996, 96/09/0038, VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088, VwGH 28.02.2012, 2011/09/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass es nur darauf ankommt, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat, noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. (VwGH 13.11.1985, 84/09/0143, VwGH 18.10.1989, 89/09/0017).
10. Zum Vorliegen der Voraussetzung des § 112 Abs 1 BDG10. Zum Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 112, Absatz eins, BDG
10.1. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der abschließenden Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienst-pflichtverletzung, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Eine solche liegt hier unstrittig vor, insbesondere zumal auch die Frage der strafrechtlichen Relevanz – der willentlichen und absichtlichen Verletzung der Zeugen – durch die StA Ried/Innkreis noch nicht beurteilt wurde.
10.2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung ist, dass dem Disziplinar-beschuldigten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Judikatur des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd § 109 Abs 1 BDG). Nach ständiger Judikatur des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann. (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.04.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121). Daraus schließt, dass im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung, an die in der Begründung eines Suspendierungsbescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.10.2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung ist, dass dem Disziplinar-beschuldigten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Judikatur des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG). Nach ständiger Judikatur des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann. (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.04.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121). Daraus schließt, dass im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung, an die in der Begründung eines Suspendierungsbescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.
10.3. Ähnlich wie im Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegten Verhaltens, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden.
10.4. Rechtsunerheblich ist, ob die Dienstpflichtverletzung zum Zeitpunkt der Suspendierung bereits nachgewiesen ist. (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).
Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.
10.5. Nicht nur der Beamte, in dessen gesetzlich geschützte Rechte durch die Suspendierung eingegriffen wird, hat Anspruch darauf, die vorliegenden Gründe für eine Suspendierung zu erfahren, sondern die sichernde Maßnahme der Suspendierung darf auch aus dem Gesichtspunkt der Belastung des Dienstgebers mit den Rechtswirkungen des Ruhens der Verpflichtung des suspendierten Beamten zur Dienstleistung bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Zahlung gekürzter Bezüge, an den suspendierten Beamten bzw. dem Risiko des Dienstgebers der späteren Nachzahlung der Bezüge im Sinne des § 13 Abs 1 Gehaltsgesetz, im Falle nicht ausreichend schwerer Dienstpflichtverletzungen, nur bei Vorliegen eines im § 112 Abs 1 BDG normierten Suspendierungsgrundes, verfügt werden.10.5. Nicht nur der Beamte, in dessen gesetzlich geschützte Rechte durch die Suspendierung eingegriffen wird, hat Anspruch darauf, die vorliegenden Gründe für eine Suspendierung zu erfahren, sondern die sichernde Maßnahme der Suspendierung darf auch aus dem Gesichtspunkt der Belastung des Dienstgebers mit den Rechtswirkungen des Ruhens der Verpflichtung des suspendierten Beamten zur Dienstleistung bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Zahlung gekürzter Bezüge, an den suspendierten Beamten bzw. dem Risiko des Dienstgebers der späteren Nachzahlung der Bezüge im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Gehaltsgesetz, im Falle nicht ausreichend schwerer Dienstpflichtverletzungen, nur bei Vorliegen eines im Paragraph 112, Absatz eins, BDG normierten Suspendierungsgrundes, verfügt werden.
10.6. Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass bei Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gem § 93 Abs 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt, zu denen er selbst berufen ist. VwGH, 21.02.2001, 99/09/0133; 15.05.2008, 2006/09/0073). Dies trifft gegenständlich zu.10.6. Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass bei Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gem Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt, zu denen er selbst berufen ist. VwGH, 21.02.2001, 99/09/0133; 15.05.2008, 2006/09/0073). Dies trifft gegenständlich zu.
10.7. Schwere der Dienstpflichtverletzung: Der Disziplinarbeschuldigte steht im Verdacht, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG schwer verletzt zu haben. Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass bei einem außerdienstlichen Verhalten die Schwelle eine andere ist als bei einem Verhalten im Dienst. Doch hat der Disziplinarbeschuldigte mehrere Personen willentlich und wissentlich verletzt. Wobei er in seiner bisherigen Verantwortung zudem nicht ausschließt, dass er die beiden Freunde seines Sohnes „in Stellvertretung“ für seinen Sohn, den er nicht erreichen konnte, geohrfeigt und auf die Stirn geschlagen habe. Schon der beschriebene Verdacht ist als gravierende Dienstpflichtverletzung anzusehen, der durchaus geeignet ist, das Vertrauen in die Allgemeinheit – aber auch des Dienstgebers in die korrekte, rechts-konforme Dienstausübung – nachhaltig zu erschüttern.10.7. Schwere der Dienstpflichtverletzung: Der Disziplinarbeschuldigte steht im Verdacht, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG schwer verletzt zu haben. Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass bei einem außerdienstlichen Verhalten die Schwelle eine andere ist als bei einem Verhalten im Dienst. Doch hat der Disziplinarbeschuldigte mehrere Personen willentlich und wissentlich verletzt. Wobei er in seiner bisherigen Verantwortung zudem nicht ausschließt, dass er die beiden Freunde seines Sohnes „in Stellvertretung“ für seinen Sohn, den er nicht erreichen konnte, geohrfeigt und auf die Stirn geschlagen habe. Schon der beschriebene Verdacht ist als gravierende Dienstpflichtverletzung anzusehen, der durchaus geeignet ist, das Vertrauen in die Allgemeinheit – aber auch des Dienstgebers in die korrekte, rechts-konforme Dienstausübung – nachhaltig zu erschüttern.
10.8. Die Disziplinarkommission ist nach eingehender Prüfung aller Aussagen und Stellungnahmen der Meinung, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 112 Abs 1 BDG ergibt, die seine Suspendierung zwingend notwendig macht.10.8. Die Disziplinarkommission ist nach eingehender Prüfung aller Aussagen und Stellungnahmen der Meinung, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG ergibt, die seine Suspendierung zwingend notwendig macht.
10.9. Ob der Disziplinarbeschuldigte darüber hinaus, der Begehung eines strafrechtlichen Vergehens verdächtig ist, hat die Staatsanwaltschaft zu beurteilen und gegebenenfalls weitere Erhebungen zu führen. Jedenfalls ist das vom Disziplinarbeschuldigten gesetzte Verhalten für einen Polizeibeamten im Außendienst, der zudem in der Gewaltprävention tätig ist, nicht tragbar.
11. Ansehen des Amtes
11.1. Bei der Suspendierung zur Wahrung des „Ansehens des Amtes“ soll verhindert werden, dass die Bevölkerung einen schlechten bzw. falschen Eindruck von der sachlichen Wahrnehmung in die dienstlichen Aufgaben erhält (Kucsko-Stadlmayer,4., S 515); weiters werden Dienstpflichtverletzungen, die darauf abstellen, besonders Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, als solche zu werten sein, die geeignet sind, das Ansehen des Amtes zu schädigen. Als eine solche wurde ua darin erkannt, wenn ein Sicherheitswachebeamter außer Dienst alkoholisiert einen Verkehrsunfall verursacht (vgl. VwGH 19.02.1992, 86/12/0187).11.1. Bei der Suspendierung zur Wahrung des „Ansehens des Amtes“ soll verhindert werden, dass die Bevölkerung einen schlechten bzw. falschen Eindruck von der sachlichen Wahrnehmung in die dienstlichen Aufgaben erhält (Kucsko-Stadlmayer,4., S 515); weiters werden Dienstpflichtverletzungen, die darauf abstellen, besonders Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, als solche zu werten sein, die geeignet sind, das Ansehen des Amtes zu schädigen. Als eine solche wurde ua darin erkannt, wenn ein Sicherheitswachebeamter außer Dienst alkoholisiert einen Verkehrsunfall verursacht vergleiche VwGH 19.02.1992, 86/12/0187).
Zur Beurteilung einer Suspendierung – wegen der Gefährdung des „Ansehens des Amtes“ wird bei der Dienstpflichtverletzung auch darauf abzustellen sein, ob sie geeignet ist: „ein besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen“. Würde der bisher bekannte Sachverhalt der Öffentlichkeit in vollem Umfang nebst der Tatsache, dass der Beamte quasi „ganz normal weiter Dienst macht“, bekannt sein, würde dies in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Es wäre somit unstrittig geeignet, ein besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Bevölkerung bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. (vgl. VwGH, 25.04.1990, 89/09/0163)Zur Beurteilung einer Suspendierung – wegen der Gefährdung des „Ansehens des Amtes“ wird bei der Dienstpflichtverletzung auch darauf abzustellen sein, ob sie geeignet ist: „ein besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen“. Würde der bisher bekannte Sachverhalt der Öffentlichkeit in vollem Umfang nebst der Tatsache, dass der Beamte quasi „ganz normal weiter Dienst macht“, bekannt sein, würde dies in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Es wäre somit unstrittig geeignet, ein besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Bevölkerung bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. vergleiche VwGH, 25.04.1990, 89/09/0163)
11.2. Darüber hinaus müsste bei einer weiteren Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst, neben den bisher involvierten Personen, vor allem bei den Zeugen und Kollegen, der Eindruck entstehen, dass auch bedenklichste Fehlverhalten von Polizeibeamten besonders nachsichtig behandelt werden und würde dieses quasi bagatellisiert bzw. nicht so ernst genommen. Damit würde man ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach Beamten ohnehin nichts passieren könne. Dies widerspricht elementaren Interessen des Dienstgebers, der unbedingt darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und hier vor allem in die Polizei, erhalten bleibt.
Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen ergibt sich nach derzeitiger Verdachtslage das äußerst bedenkliche Bild einer mit den rechtlichen Werten nur unzureichend verbundener Beamter, welche gegen elementarste Interessen ihres Dienstgebers gehandelt hat.
11.3. In der Folge wird sich auch die Frage stellen, ob es für den Dienstgeber vertretbar ist, den Disziplinarbeschuldigten weiterhin im öffentlichen Dienst zu verwenden oder ob durch die Schwere der Dienstpflichtverletzung, derer er derzeit verdächtig ist und deren auslösendes Moment in den unmittelbaren Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben fällt, das zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer notwendige Vertrauen grundlegend und unwiederbringlich zerstört ist.
12. Wohlverhaltensphase
Den angelasteten Taten nachfolgendes bzw. vorgelagertes Wohlverhalten betreffen das Verschulden bzw. die Strafbemessung und sind – anders als im Disziplinarverfahren – im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0034).
Darüber hinaus beschreibt die Judikatur des VwGH, dass eine einwandfreie Dienstleistung nach Aufdecken der Tat den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen vermag. (VwGH vom 23.02.2000, 97/09/0082).
13. Notwendigkeit der Suspendierung:
13.1. Die Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten, er habe (zusammenfassend) emotional überreagiert und dabei die Dienstpflichtverletzung gesetzt, zeigen zwar von einem gewissen Schuldbewusstsein und wird dies im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu berücksichtigen sein, jedoch wurden durch sein Handeln – irreparable Schäden in das Vertrauen der Öffentlichkeit gesetzt, die eine Suspendierung zwingend notwendig machten.
13.2. Nach eingehender Prüfung ist die Disziplinarkommission der Meinung, dass die beschriebenen Vorhalte nach ihrem objektiven Inhalt jedenfalls geeignet sind, sich negativ auf das Vertrauen der Allgemeinheit auszuwirken, was wiederum aus objektiver Sicht die Frage nach der Gesinnung der gesamten Organisation bedingt und daher erheblich und schwerwiegend geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, die Integrität und das Amtsverständnis des Disziplinarbeschuldigten und der Polizei nicht nur Bedenken auszulösen, sondern ist dies gerade (negativ) beispielhaft dafür, wie man das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit größtmöglich schädigen kann.
13.3. Völlig unreflektiert ließ den Disziplinarbeschuldigten zudem, dass es alleine in seinem Einflussbereich lag, den gesamten Vorfall zu verhindern. Es wurde zudem durch die Kollegen mehrfach versucht die Situation zu befrieden und dem Disziplinarbeschuldigten die Möglichkeit gegeben „aus der Situation – hinauszugehen“ und sich zu beruhigen. Dessen ungeachtet, nutzte der Disziplinarbeschuldigte weiter jede sich bietende Möglichkeit seinen Zorn auszulassen.
14. Zusammenfassend
14.1. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes und die Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei sind nach Meinung des erkennenden Senates der Disziplinarkommission nur durch die sofortige Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus seiner Funktion gesichert. Daran besteht ein elementares und wesentliches Interesse des Dienstgebers.
14.2. In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob die dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich ein Ausmaß bzw. eine Qualität erreicht haben, die geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden und somit die Suspendierung zu tragen. Dies ist der Fall.
14.3. Die vorliegenden, oben beschriebenen, massiven Verdachtsmomente führen derzeit zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten, die seine Suspendierung als präventive Maßnahme - vor der endgültigen Klärung der Frage, ob er die Taten (Dienstpflichtverletzungen) tatsächlich begangen hat – zwingend notwendig macht. Der Bundespolizei ist es derzeit nicht zumutbar, den Disziplinarbeschuldigten weiterhin im Dienst zu verwenden. …“
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtmittel eingebracht. Die von der Disziplinarkommission verhängte Suspendierung ist damit 16.10.2020 in Rechtskraft erwachsen. Damit endete gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 die beschwerdegegenständliche vorläufige Suspendierung.14.3. Die vorliegenden, oben beschriebenen, massiven Verdachtsmomente führen derzeit zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten, die seine Suspendierung als präventive Maßnahme - vor der endgültigen Klärung der Frage, ob er die Taten (Dienstpflichtverletzungen) tatsächlich begangen hat – zwingend notwendig macht. Der Bundespolizei ist es derzeit nicht zumutbar, den Disziplinarbeschuldigten weiterhin im Dienst zu verwenden. …“, Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtmittel eingebracht. Die von der Disziplinarkommission verhängte Suspendierung ist damit 16.10.2020 in Rechtskraft erwachsen. Damit endete gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 die beschwerdegegenständliche vorläufige Suspendierung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor im Dienst der Landespolizeidirektion für Oberösterreich. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion M. Im Zuge seiner Tätigkeit als Präventionsbeamter trägt er vorrangig an Schulen zu den Themen Gewalt und Sucht vor.
Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm im Suspendierungsbescheid vorgeworfenen Tathandlungen begangen (um Wiederholungen zu vermeiden, darf hier auf die Ausführungen oben unter Punkt 2 verwiesen werden) und damit seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 2, § 43a BDG 1979 schuldhaft verletzt hat.
Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Tatvorwürfe mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Dienstbehörde vom 21.08.2020 vorläufig suspendiert.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim BMI vom 15.09.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen Tatvorwürfe vom Dienst suspendiert. Dieser Bescheid erwuchs am 16.10.2020 in Rechtskraft. Damit endete die beschwerdegegenständliche vorläufige Suspendierung.
Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für das offensichtliche Vorliegen von Einstellungsründen gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor im Dienst der Landespolizeidirektion für Oberösterreich. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion M. Im Zuge seiner Tätigkeit als Präventionsbeamter trägt er vorrangig an Schulen zu den Themen Gewalt und Sucht vor., Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm im Suspendierungsbescheid vorgeworfenen Tathandlungen begangen (um Wiederholungen zu vermeiden, darf hier auf die Ausführungen oben unter Punkt 2 verwiesen werden) und damit seine Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz 2,, Paragraph 43 a, BDG 1979 schuldhaft verletzt hat. , Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Tatvorwürfe mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Dienstbehörde vom 21.08.2020 vorläufig suspendiert. , Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim BMI vom 15.09.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen Tatvorwürfe vom Dienst suspendiert. Dieser Bescheid erwuchs am 16.10.2020 in Rechtskraft. Damit endete die beschwerdegegenständliche vorläufige Suspendierung., Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für das offensichtliche Vorliegen von Einstellungsründen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, nämlich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den BF ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der darin aufliegenden Disziplinaranzeige und dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26.08.2020 an die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis, die sich auf zahlreiche niederschriftliche Zeugeneinvernahmen stützen. Der Sachverhalt wurde zudem auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Disziplinarkommission beim BMI vom 15.09.2020 wegen der gegenständlichen Tatvorwürfe vom Dienst suspendiert wurde und dieser Bescheid am 16.10.2020 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus den vom zuständigen Senatsvorsitzenden der Disziplinarkommission (bzw. nunmehr der Bundedisziplinarbehörde) am 25.09.2020 und am 29.11.2020 nachgereichten Unterlagen. Dass die beschwerdegegenständliche vorläufige Suspendierung mit Rechtskraft der Suspendierung am 16.10.2020 endete, ergibt sich als ex lege Rechtsfolge aus § 112 Abs. 2 BDG 1979Dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Disziplinarkommission beim BMI vom 15.09.2020 wegen der gegenständlichen Tatvorwürfe vom Dienst suspendiert wurde und dieser Bescheid am 16.10.2020 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus den vom zuständigen Senatsvorsitzenden der Disziplinarkommission (bzw. nunmehr der Bundedisziplinarbehörde) am 25.09.2020 und am 29.11.2020 nachgereichten Unterlagen. Dass die beschwerdegegenständliche vorläufige Suspendierung mit Rechtskraft der Suspendierung am 16.10.2020 endete, ergibt sich als ex lege Rechtsfolge aus Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979
Die Feststellung, dass sich keine offensichtlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einstellungsgründen ergeben haben, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt sowie dem Umstand, dass auch in der Beschwerde nichts vorgebracht wurde, was auf derartige Umstände hindeuten würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier deshalb der Fall, weil zum einen die Aktenlage klar ist und zum anderen der Beschwerdeführer wegen derselben Vorwürfe zwischenzeitig von der Disziplinarkommission beim BMI rechtskräftig suspendiert wurde und damit die verfahrensgegenständliche vorläufige Suspendierung der Dienstbehörde bereits außer Kraft getreten ist. Es wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier deshalb der Fall, weil zum einen die Aktenlage klar ist und zum anderen der Beschwerdeführer wegen derselben Vorwürfe zwischenzeitig von der Disziplinarkommission beim BMI rechtskräftig suspendiert wurde und damit die verfahrensgegenständliche vorläufige Suspendierung der Dienstbehörde bereits außer Kraft getreten ist. Es wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2019 (BDG 1979) maßgeblich:1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (BDG 1979) maßgeblich:
Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,, 1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder, 2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder, 3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
2. Allgemeine Voraussetzung für eine (vorläufige) Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).2. Allgemeine Voraussetzung für eine (vorläufige) Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen vergleiche dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
3. Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand daher lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung von Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährden. 3. Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 war im Gegenstand daher lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung von Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährden.
Wie oben bereits festgestellt, steht der Beschwerdeführer im Verdacht mit dem ihm im Spruch des Suspendierungsbescheides vorgeworfenen Tathandlungen mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Der Verdacht ist zudem ausreichend begründet, weil sich aus den im Akt aufliegenden Beweismittel hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, aus welchen mit entsprechender Wahrscheinlichkeit auf die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen geschlossen werden kann. Die Taten wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ein endgültiger Nachweis der Dienstpflichtverletzungen ist für die Frage der Suspendierung nicht erforderlich; ob ein solcher erbracht werden kann, ist im noch zu führenden Disziplinarverfahren durch die Disziplinarbehörde zu klären.
Eine Suspendierung wäre aber dann unzulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 1 BDG 1979) vorliegen würden. Dass solche Einstellungsgründe im gegenständlichen Fall vorliegen würden, wurde weder in der Beschwerde vorgebracht, noch finden sich im Akt dafür irgendwelche Anhaltspunkte.Eine Suspendierung wäre aber dann unzulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979) vorliegen würden. Dass solche Einstellungsgründe im gegenständlichen Fall vorliegen würden, wurde weder in der Beschwerde vorgebracht, noch finden sich im Akt dafür irgendwelche Anhaltspunkte.
Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.
Im gegenständlichen Fall ist der Dienstbehörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Tathandlungen zwar nicht im Dienst, sondern in seiner Freizeit gesetzt, diese weisen jedoch einen sehr starken Funktionsbezug auf. Wenn sich ein Exekutivbeamter in seiner Freizeit in eine Amtshandlung von Kollegen einmischt, diese lautstark beschimpft und anwesende Beteiligte körperlich attackiert und bedroht, so verletzt er zweifellos Rechtsvorschriften, deren Schutz zu seinen zentralen dienstlichen Aufgaben als Polizist gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass ein derartiges Verhalten eines Polizisten bei Bekanntwerden in der Öffentlichkeit schwere Bedenken hinsichtlich der sachlichen Wahrnehmungen seiner dienstlichen Aufgaben auslöst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft das in der Sache gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren betreffend den Vorwurf der gefährlichen Drohung gegen seien Sohn mittlerweile gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt hat (Benachrichtigung vom 24.08.2020) und hinsichtlich der übrigen Vorwürfe wegen des Vergehens nach § 83 StGB unter Bestimmung einer Probezeit und Zahlung eines Kostenbeitrages von der Verfolgung zurückgetreten ist (Verständigung vom 02.09.2020). Weder die strafgerichtliche Einstellung noch der Rücktritt von der Verfolgung entfalten für das Disziplinarverfahren irgendwelche Bindungswirkungen, der Sacherhalt wird nun von der Disziplinarbehörde entsprechend zu würdigen sein. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er sich wegen seines Sohnes und damit allenfalls im Zusammenhang stehenden besonderen Umstände, in einem Zustand der Erregung befunden hat, ist zwar keinesfalls geeignet, sein Verhalten zu entschuldigen, wird jedoch – bei Zutreffen – allenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sein.Im gegenständlichen Fall ist der Dienstbehörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Tathandlungen zwar nicht im Dienst, sondern in seiner Freizeit gesetzt, diese weisen jedoch einen sehr starken Funktionsbezug auf. Wenn sich ein Exekutivbeamter in seiner Freizeit in eine Amtshandlung von Kollegen einmischt, diese lautstark beschimpft und anwesende Beteiligte körperlich attackiert und bedroht, so verletzt er zweifellos Rechtsvorschriften, deren Schutz zu seinen zentralen dienstlichen Aufgaben als Polizist gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass ein derartiges Verhalten eines Polizisten bei Bekanntwerden in der Öffentlichkeit schwere Bedenken hinsichtlich der sachlichen Wahrnehmungen seiner dienstlichen Aufgaben auslöst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft das in der Sache gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren betreffend den Vorwurf der gefährlichen Drohung gegen seien Sohn mittlerweile gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt hat (Benachrichtigung vom 24.08.2020) und hinsichtlich der übrigen Vorwürfe wegen des Vergehens nach Paragraph 83, StGB unter Bestimmung einer Probezeit und Zahlung eines Kostenbeitrages von der Verfolgung zurückgetreten ist (Verständigung vom 02.09.2020). Weder die strafgerichtliche Einstellung noch der Rücktritt von der Verfolgung entfalten für das Disziplinarverfahren irgendwelche Bindungswirkungen, der Sacherhalt wird nun von der Disziplinarbehörde entsprechend zu würdigen sein. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er sich wegen seines Sohnes und damit allenfalls im Zusammenhang stehenden besonderen Umstände, in einem Zustand der Erregung befunden hat, ist zwar keinesfalls geeignet, sein Verhalten zu entschuldigen, wird jedoch – bei Zutreffen – allenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sein.
Trotz allem wäre aber auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit einer weiteren Schädigung des Ansehens des Amtes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei zu rechnen, wenn bekannt werden würde, dass ein Polizist, der im Verdacht steht, als Privatperson ein derartiges Verhalten während einer polizeilichen Amtshandlung gegen Kollegen und andere Beteiligte gesetzt zu haben, bis zur abschließenden disziplinären Klärung der Angelegenheit weiter seinen Dienst als Exekutivbeamter versieht oder als Präventionsbeamter an Schulen zu den Themen Gewalt und Sucht Vorträge hält.
Zusammengefasst lagen im gegenständlichen Fall daher die gesetzlichen Voraussetzungen und ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vor, weshalb die von der Dienstbehörde mit beschwerdegegenständlichem Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zusammengefasst lagen im gegenständlichen Fall daher die gesetzlichen Voraussetzungen und ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vor, weshalb die von der Dienstbehörde mit beschwerdegegenständlichem Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Ansehen des Amtes Beamter Betretungsverbot Dienstpflichtverletzung Freizeit Funktionsbezug Polizist Schwere der Dienstpflichtverletzung Strafverfahren Verdachtslage vorläufige Suspendierung wesentliche Interessen des DienstesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W116.2234841.1.00Im RIS seit
28.05.2021Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021