Entscheidungsdatum
30.12.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W155 2238046-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ), Staatsangehöriger des Königreichs Marokko, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2020, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ), Staatsangehöriger des Königreichs Marokko, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2020, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung der Schubhaft seit 07.12.2020 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung der Schubhaft seit 07.12.2020 für rechtmäßig erklärt.
II. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung vor.römisch zwei. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung vor.
III. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Am Grenzübergang zur Bundesrepublik Deutschland wurde seine Einreise verweigert und der BF den österreichischen Behörden übergeben.
Am 06.11.2015 stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 10.04.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) das Asylverfahren ein, nachdem der BF für eine weitere Einvernahme zu seinem ersten Asylverfahren nicht zur Verfügung stand. Er verließ seine zugewiesene Unterkunft ohne eine weitere Anschrift zu hinterlassen.
Am 16.08.2016 wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle überprüft und das Asylverfahren wiederaufgenommen (seit 17.08.2016), weitergeführt und der BF in der Folge niederschriftlich einvernommen.
Mit Urteil vom 19.09.2016 wurde der BF von einem Landesgericht rechtskräftig wegen §§ 127, 130(1) erster Fall, 15, 129(1) Z3 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 19.09.2016 wurde der BF von einem Landesgericht rechtskräftig wegen Paragraphen 127, 130 (, eins,) erster Fall, 15, 129(1) Z3 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der BF befand sich vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 in einer Justizanstalt.
Mit Bescheid vom 28.09.2016 wies die belangte Behörde den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab. Gleichzeitig erteilte sie keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Die Abschiebung nach Marokko wurde als zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 22.03.2017, GZ XXXX , als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten, erwuchs mit 22.03. 2017 in Rechtskraft und war ab diesem Zeitpunkt durchsetzbar.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 22.03.2017, GZ römisch 40 , als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten, erwuchs mit 22.03. 2017 in Rechtskraft und war ab diesem Zeitpunkt durchsetzbar.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 28.04.2017 wurde der BF durch ein Landesgericht wegen der §§ 127, 130(1) erster Fall, 15 StGB, § 27(2a) SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil vom 28.04.2017 wurde der BF durch ein Landesgericht wegen der Paragraphen 127, 130 (, eins,) erster Fall, 15 StGB, Paragraph 27 (, 2 a,) SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der BF befand sich vom 08.03.2017 bis 21.07.2017 in einer Justizanstalt.
Am 18.04.2017 wurde durch die belangte Behörde ein Heimreisezertifikat bei der marokkanischen Botschaft beantragt, da der BF keine Ambitionen zeigte, selbstständig ein Reisedokument zu erlangen und nach Marokko zurückzukehren.
Der BF reiste nach Entlassung aus der Strafhaft in die Niederlande aus und wurde am 18.12.2017 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.
Mit Bescheid vom 18.12.2017 ordnete die belangte Behörde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Mit Bescheid vom 18.12.2017 ordnete die belangte Behörde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Der BF befand sich vom 18.12.2017 bis 01.02.2018 in Schubhaft mit Phasen des Hungerstreikes. Während der Schubhaft – am 19.12.2017 - stellte der BF einen neuerlichen Antrag (zweiter Asylantrag) auf internationalen Schutz.
Am 28.05.2018 langte bei der belangten Behörde eine positive Identifizierung des BF durch die marokkanische Botschaft ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2018 wurde der zweite Asylantrag wegen entschiedener Sachen gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 20.07.2018 in Rechtskraft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2018 wurde der zweite Asylantrag wegen entschiedener Sachen gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 20.07.2018 in Rechtskraft.
Der BF tauchte erneut unter und stellte in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge des mit den Schweizer Behörden geführten Dublin Konsultationsverfahrens wurde von den Schweizer Behörden eine Überstellung angekündigt und der BF am 07.12.2020 nach Österreich überstellt.
Auf Anordnung der belangten Behörde wurde der BF am 07.12.2020 festgenommen (Festnahmeauftrag), einvernommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Er stellte am 07.12.2020 seinen dritten Asylantrag.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.12. 2020 ordnete die belangte Behörde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.12. 2020 ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.
Der BF befindet sich seit 07.12.2020 in Schubhaft. Die belangte Behörde ersuchte am 07.12.2020 um einen Vorführtermin vor die marokkanische Botschaft und Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ).
Vom 11.12.2020 bis 15.12.2020 und vom 21.12.2020 bis 25.12.2020 befand sich der BF im Hungerstreik, den er freiwillig beendete.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2020 erhob der BF durch seine Rechtsberatung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid) an das BVwG, in der er im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weitere Anhaltung in Schubhaft einwendete.
Das Bundesamt legte dem BVwG am 23.12.2020 die Verfahrensakten samt Stellungnahme vor.
Mit Email vom 29.12.2020 wurde der amtsärztliche Dienst um Bestätigung der Haftfähigkeit und Beantwortung von Fragen zum psychischen Zustand unter Beiziehung eines Facharztes ersucht.
Am 30.12.2020 wurde ein medizinisches Gutachten zur Haftfähigkeit und zum psychischen Gesundheitszustand des BF vorgelegt und dem BF zur Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme vom 30.12.2020 bestreitet der BF im Wesentlichen die Tauglichkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt in Österreich
Der volljährige BF ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger von Marokko. Im Fremdenregister sind noch weitere Alias-Namen bzw. Alias-Identitäten des BF eingetragen. Er brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.
Er ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Er verfügt über einen faktischen Abschiebeschutz.
Der BF reiste illegal nach Österreich und stellte am 06.11.2015 den ersten Asylantrag. Der BF tauchte unter, das Asylverfahren wurde eingestellt. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde der BF aufgegriffen, das Asylverfahren wiederaufgenommen und weitergeführt. Trotz des rechtskräftigen negativen Abschlusses des Asylverfahrens am 22.03.2017 nahm der BF seine Ausreiseverpflichtung nicht wahr und tauchte unter. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot.
Der BF hielt sich in ua. in den Niederlanden und in der Schweiz sowie und nach seinen Angaben auch in Italien auf, wo er weitere Asylanträge stellte. Aufgrund der Dublin III- VO wurde der BF nach Österreich überstellt, wo er am 19.12. 2017 und am 07.12.2020 Folgeanträge stellte (zweiter und dritter Asylantrag). Der zweite Asylantrag wurde mit Bescheid vom 15.06.2018 rechtskräftig zurückgewiesen, das dritte Asylverfahren ist noch anhängig, der BF verfügt über einen faktischen Abschiebeschutz.
Der BF wurde in Österreich strafrechtlich wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach dem StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach dem SMG verurteilt.
Der BF hält sich in Österreich illegal auf. Er ist keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfügte über keine finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung.
Seine Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) leben in Marokko. In Österreich bestehen weder familiäre, soziale und berufliche Bindungen noch verfügt der BF über einen ordentlichen Wohnsitz und Deutschkenntnisse. Er ist nicht integriert
Er wird seit 07.12.2020, 18:15 Uhr in Schubhaft angehalten. Er befand sich vom 11.12.2020 bis 15.12.2020 und vom 21.12.2020 bis 25.12.2020 im Hungerstreik, den er freiwillig beendete.
Der BF ist gesund und gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an, er ist haftfähig. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle, schwerwiegende gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Der BF verhielt sich nicht kooperativ, und rückreisewillig, Er wirkte in seinen Asylverfahren nicht mit, tauchte immer wieder unter und kam seinen Ladungen nicht nach. Er entzog sich seinen Verfahren. Er hielt sich nach der Entlassung aus der (ersten) Schubhaft am 01.02.2018 nicht mehr ordentlich gemeldet in Österreich auf und war untergetaucht. Er leistete seiner bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Folge, sondern reiste illegal in andere EU-Mitgliedsstaaten aus.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
Der BF missachtet die österreichische Rechtsordnung.
Für den BF ist eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und ist die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Der Zweck der Schubhaft kann nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden. Es ist von einem erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen noch sonstige schützenswerte Bindungen, er ist in Österreich nicht nennenswert sozial verankert.
Der BF ging in Österreich legalen Beschäftigung nach, er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Es ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und zur Erzielung eines Unterhaltes illegalen Tätigkeiten (ua. Suchtgifthandel, Diebstahl) nachgehen wird.
Im Verfahren zur Erlangung eines HRZ wurde bereits eine positive Identifizierung vermerkt, die belangte Behörde hat am 07.12.2020 um Ausstellung des HRZ ersucht. Mit der Ausstellung eines HRZ ist innerhalb der zulässigen gesetzlichen Anhaltedauer zu rechnen. Es ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Schubhaftverhängung und zu den Asylverfahren, in den Verfahrensakt des BVwG, die entsprechenden Einvernahmeprotokolle vom 07.12.2020, 02.03.2017, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich
Der BF hat zum Nachweis seiner Identität keine Dokumente vorgelegt. Die Feststellung zu seiner Herkunft aus Marokko beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde und Einvernahme im Asylverfahren sowie der Identifizierung durch die marokkanische Vertretungsbehörde.
Dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zum Asylstatus des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidungen über seinen ersten und zweiten Asylantrag bzw. dem noch anhängigen Verfahren zum dritten Asylantrag.
Die Anhaltungen in Strafhaft und Schubhaft ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 07.12.2020, in der der BF die Frage, ob Beschwerden oder Krankheiten das Asylverfahren beeinträchtigen, damit beantwortete, dass ihm sein Magen weh tue. Außerdem wurden die Haftfähigkeit und das Nichtvorliegen einer psychiatrischen Störung durch ein amtsärztliches (Dr. XXXX ) und fachärztliches(psychiatrisches) Gutachten (Dr. XXXX ) bestätigt. Dem Argument des BF, dass kein Gutachten eines Psychiaters/Psychologen vorliegt, wird entgegnet, dass eine psychiatrische Begutachtung des BF am 29.12.2020 stattfand und das Ergebnis in dem dem Gericht am 30.12.2020 vorgelegten Gutachten eingeflossen ist (tel. Auskunft aus dem Krankheitsakt des BF). Dass der BF bestimmte Medikamente einnimmt, die seine psychische Situation regulieren, widerspricht nicht seiner derzeitigen medizinischen Befund- und Gutachtenlage.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 07.12.2020, in der der BF die Frage, ob Beschwerden oder Krankheiten das Asylverfahren beeinträchtigen, damit beantwortete, dass ihm sein Magen weh tue. Außerdem wurden die Haftfähigkeit und das Nichtvorliegen einer psychiatrischen Störung durch ein amtsärztliches (Dr. römisch 40 ) und fachärztliches(psychiatrisches) Gutachten (Dr. römisch 40 ) bestätigt. Dem Argument des BF, dass kein Gutachten eines Psychiaters/Psychologen vorliegt, wird entgegnet, dass eine psychiatrische Begutachtung des BF am 29.12.2020 stattfand und das Ergebnis in dem dem Gericht am 30.12.2020 vorgelegten Gutachten eingeflossen ist (tel. Auskunft aus dem Krankheitsakt des BF). Dass der BF bestimmte Medikamente einnimmt, die seine psychische Situation regulieren, widerspricht nicht seiner derzeitigen medizinischen Befund- und Gutachtenlage.
Im Übrigen haben sich im gesamten bisherigen Verfahren keine Hinweise auf substantielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers ergeben.
Unstrittig ist das Fehlen von im Bundesgebiet bestehenden familiären Anknüpfungspunkten und einer sozialen Verankerung im Bundesgebiet. Dass der Beschwerdeführer nicht legal beschäftigt gewesen ist, ergibt sich aus der fehlenden Anmeldung bei der Sozialversicherung.
Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Dass der BF seine Asylnachfolgeanträge zu einem Zeitpunkt stellte, als seine Rückkehrentscheidung bereits durchsetzbar war, beruht auf den unbestrittenen Akteninhalten.
Die Feststellungen zur fehlenden Kooperationsbereitschaft des BF im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem Nichtvorlegen identitätsbezeugender Dokumente und dem Verschleiern seiner Identität durch Angabe mehrerer Alias- Identitäten sowie dem Umstand, dass er seiner behördlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist: Der BF war nach dem Vollzug seiner Haftstrafen bzw. nach Entlassung aus der ersten Schubhaft an einer unbekannten Adresse aufhältig bzw. setzte sich illegal in die Niederlanden, in die Schweiz und nach Italien ab. Er versuchte nicht nur in Österreich drei Mal, sondern auch in anderen Mitgliedsstaaten einen Asylstatus zu erlangen.
Dass er sich seinen Verfahren entzog und nicht mitwirkte, ergibt sich aus den Verfahrensakten. Der BF erschien zu Einvernahme-Terminen nicht, er blieb der Beschwerdeverhandlung beim BVwG im ersten Asylverfahren trotz ordnungsgemäßer Ladung fern, sodass die Verhandlung in seiner Abwesenheit stattfinden musste. Er versuchte auch in der Schubhaft durch Hungerstreike eine Entlassung aus der Schubhaft zu bewirken.
Dass der BF immer wieder untertauchte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme am 07.12.2020 (vgl. S 8) und der Einsicht in das ZMR. Dass der BF immer wieder untertauchte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme am 07.12.2020 vergleiche S 8) und der Einsicht in das ZMR.
Dass der BF nicht ausreisewillig ist, ergibt daraus, dass er an seinem illegalen Aufenthalt festhält und immer wieder versucht, durch Folgenanträge einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Die Feststellung zur Erlangung eines HRZ ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist und sich nicht an die österreichische Rechtsordnung hält, ergibt sich unzweifelhaft aus seinen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung in Österreich sowie aufgrund seines Vorverhaltens (Verbleib im Bundesgebiet ohne Meldung, illegale Einreise in EU-Mitgliedsstaaten, Verschleiern der Identität durch Angabe von alias Namen, Erzwingen seiner Entlassung aus der Schubhaft durch Hungerstreik).
Insgesamt hat der BF durch sein Verhalten aufgezeigt, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Zu den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen:
§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (§ 76 FPG)Schubhaft (Paragraph 76, FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3.die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Aufenthaltsverbot
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.
[…]“
Gelinderes Mittel (§ 77 FPG)Gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG)
„(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§ 22a BFA-VG)Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (Paragraph 22 a, BFA-VG)
„(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Im vorliegenden Fall besitzt der BF nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Im vorliegenden Fall besitzt der BF nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Der BF verfügte über eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme konnte nicht durchgeführt werden, weil der BF nimmer wieder untergetaucht ist und sich illegal in andere EU-Mitgliedsstaaten abgesetzt hat. Hier zeigt sich, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des aktuellen Asylverfahrens durchaus in Frage kommt. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der BF in der Vergangenheit weder kooperativ noch vertrauenswürdig und auch nicht ausreisewillig war. Der erste Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist rechtskräftig. Der BF hat einen weiteren Folgeantrag gestellt, das Verfahren ist noch anhängig. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde der BF bei der Vertretungsbehörde bereits positiv identifiziert. Es ist mit der Ausstellung eines HRZ und der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer (18 Monate) zu rechnen, der BF befindet sich seit 3 Wochen und 2 Tagen in Schubhaft.
Die "Fluchtgefahr" ist in § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der belangten Behörde Fluchtgefahr für gegeben an. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Die "Fluchtgefahr" ist in Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der belangten Behörde Fluchtgefahr für gegeben an. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der BF im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, in dem er nicht in sein Heimatland zurückkehrte, sondern untertauchte und über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügte. Er reiste in die Niederlande, in die Schweiz und nach Italien, ua. mit Alias -Identitäten und beantragte internationalen Schutz. Daraus ist erkennbar, dass der BF nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, sondern seine Abschiebung mit Folgeanträgen versucht, zu verzögern oder zu behindern. Der BF hat immer wieder durch Hungerstreik sowohl bei der ersten als auch bei der aktuellen Schubhaft versucht, seine Entlassung zu erzwingen.
Da gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und er während seines ersten Asylverfahrens untertauchte, ist davon auszugehen, dass sich der BF seinem aktuellen Asylverfahren entziehen wird und neuerlich in andere EU-Mitgliedsstaaten ausreisen wird.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte am 19.12.2017 nach Überstellung auf Grund der Dublin-VO von den Niederlanden nach Österreich einen Asylfolgeantrag (zweiter Asylantrag). Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits seit 22.03.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein 3-jähriges Einreiseverbot. Der BF ist nach Entlassung aus der Strafhaft am 21.07.2017 abermals untergetaucht und seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nicht nachgekommen, sondern reiste in einen anderen EU-Mitgliedsstaat aus. Diese Vorgangsweise wiederholte sich nach rechtskräftiger negativen Beendigung des zweiten Asylverfahrens am 20.07.2018, wonach der BF untertauchte und in die Schweiz illegal ausreiste, um dort einen Asylantrag zu stellen.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt sind auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist er auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Ebenso zu berücksichtigen ist, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Meldeverpflichtungen verletzt wurden. Der BF war seit seiner Entlassung aus der ersten Schubhaft am 01.02.2018 nicht mehr behördlich gemeldet.
In Zusammenschau mit der offensichtlichen Unwilligkeit sich an gesetzliche Vorschriften zu halten, liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3, 4, 5 und 9 FPG vor.In Zusammenschau mit der offensichtlichen Unwilligkeit sich an gesetzliche Vorschriften zu halten, liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 4, 5 und 9 FPG vor.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF hat sich auf Grund seines unrechtmäßigen Verhaltens als vertrauensunwürdig erwiesen. Es war davon auszugehen, dass er auch in Zukunft nicht sein Verhalten ändern werde. Der BF hat sich nach seinem ersten negativen Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und ist seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nicht nachgekommen und ist auch nicht willig, dorthin zurückzukehren, wie er in seinem Nachfolgeverfahren ausdrücklich angibt. Statt einer Rückkehr in sein Heimatland ist der BF unrechtmäßig in andere EU-Mitgliedsstaaten gelangt, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Der BF hat keine ordentliche Unterkunft genannt, verfügt über kein soziales oder familiäres Netz und verfügt auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es ist daher weiterhin Sicherungsbedarf gegeben.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Der BF weist strafrechtliche Verurteilungen wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach dem StGB auf. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchgesetzt werden - umso mehr, wenn der Betroffene auch ein rechtskräftig verurteilter Straftäter ist.
Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF familiäre Kontakte und andere soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF war illegal in Österreich aufhältig, hat sich seinen Verfahren durch Untertauchen entzogen, hat in Österreich bereits drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, Alias-Identitäten geführt und Österreich durch illegale Grenzübertritte verlassen. Sein unrechtmäßiges Verhalten bekundet sohin ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung des Verfahrens über einen Asylantrag im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die bisherigen gesetzeswidrigen und rechtswidrigen Verhaltensweisen des BF legen nahe, dass er sich wieder derart verhalten und sich insbesondere dem aktuellen Asylverfahren entziehen wird. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten weiterhin in Schubhaft zu bleiben.
Dass eine Abschiebung aufgrund der COVID-19 Pandemie innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht möglich wäre, ist den allgemein zugänglichen Angaben des Außenministeriums nicht zu entnehmen. Die COVID-19 Pandemie und auch ein eingeschränkter Flugplan (es finden Flüge nach Marokko grundsätzlich statt) lassen eine Abschiebung innerhalb der 18-monatigen Schubhaftdauer nicht für Unmöglich erscheinen und stehen der gegenständlichen Schubhaftanordnung nicht entgegen.
Dass aufgrund eines fehlenden HRZ keine Abschiebung innerhalb der Höchstdauer möglich wäre, ist anzuführen, dass der BF durch die marokkanische Vertretungsbehörde bereits identifiziert wurde und die belangte Behörde sich um eine Ausstellung des HRZ umfassend bemüht und ist insoweit auch gerichtsnotorisch, dass die Ausstellung von HRZ durch die Botschaft – bei positiver Identifizierung – recht kurzfristig erfolgt. Jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer.
Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Anhaltung des BF in Schubhaft auch als verhältnismäßig. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Anhaltung des BF in Schubhaft auch als verhältnismäßig.
In der Gesamtschau ist die Fluchtgefahr, der Sicherungsbedarf und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft somit zu bejahen.
Ferner ist der Gefährdungstatbestand des §67 FPG m vorliegenden Fall erfüllt. Das persönliche Verhalten des BF, wie ua. das illegale Reisen zwischen mehreren Mitgliedsstaaten ohne geregeltes Einkommen und ohne festen Wohnsitz, die Führung von Alias-Identitäten, das nicht gesetzeskonforme Verhalten begründen in Zusammenschau mit der Gewerbsmäßigkeit bei der Diebstahlverurteilung, die Unterschiedlichkeit der Diebstahlsobjekte, die rasche Rückfälligkeit und Tatbegehung während anhängiger Verfahren sowie in Kombination mit der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz zur eigenen Geldbeschaffung, die naheliegende Gefahr, dass der BF in Freiheit den Lebensunterhalt wieder mit dem Nutzen aus der Begehung von strafrechtlichen Delikten decken wird. In einer Gesamtbetrachtung stellt das genannte Verhaltendes BF eine konkrete Gefahr für die Gesundheit (Umgang mit Suchtmittel) und Volkswirtschaft der Gesellschaft sowie gesellschaftlichen Ordnung dar. Durch die Erfüllung dieses Gefährdungstatbestandes steht im gegenständlichen Fall der faktische Abschiebschutz aufgrund des jüngsten Asylgesuches der gegenständlichen Schubhaft nicht entgegen.
Aufgrund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden. Auf Grund des bisherigen Verhaltens hat sich der BF auch für das erkennende Gericht als nicht vertrauenswürdig erwiesen und erscheint die Auferlegung gelinderer Mittel vor dem Hintergrund eines konkreten Risikos des Abtauchens kein geeignetes Sicherungsmittel zu sein, sodass die hier zu prüfende Schubhaft eine „ultima ratio“ darstellt, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesichertes Asylverfahren mit Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu gewährleisten.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des BVwG kein Zweifel im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens des BF und ist ein besonders öffentliches Interesse an der Sicherung des Verfahrens über den aktuellen Asylantrag im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu bejahen. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit hat des Verfahren nicht ergeben. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des BVwG kein Zweifel im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens des BF und ist ein besonders öffentliches Interesse an der Sicherung des Verfahrens über den aktuellen Asylantrag im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu bejahen. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit hat des Verfahren nicht ergeben. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Wie oben näher ausgeführt, gelangt die gerichtliche Überprüfung nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung der Schubhaft ab 07.12.2020. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die belangte Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegt, steht ihr nach den Bestimmungen des § 35 VwGVG dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV.Die belangte Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegt, steht ihr nach den Bestimmungen des Paragraph 35, VwGVG dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV.
Im vorliegenden Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im vorliegenden Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W155.2238046.1.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021