Entscheidungsdatum
17.02.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z2aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.11.2021, GZ: ..., betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 16.2.2022
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29.11.2021 zur GZ: ..., zugestellt am 2.12.2021 durch Hinterlegung, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 15.10.2021, 15:57 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse 40
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben das Fahrzeug mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, abgestellt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.Sie haben das Fahrzeug mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, abgestellt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 8 Abs. 4 StVO1. Paragraph 8, Absatz 4, StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 78,00 18 Stunden § 99 Abs. 3 lit.a StVO1. € 78,00 18 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 88,00“
Die belangte Behörde führte dazu zusammengefasst aus, dass der Abstellort aufgrund des Beweisfotos des Anzeigelegers eindeutig als Gehsteig zu qualifizieren sei, da dieser auch durch Pflaster- oder Begrenzungssteine von der Fahrbahn abgegrenzt werden könne, selbst wenn er sich vom Fahrbahnniveau nicht abhebe. Die gelben Markierungen (Klebebänder für einen Markt) laut Beweisfoto hätten keine rechtliche Relevanz. Zum Vorbringen eines fehlenden Verschuldens wurde ausgeführt, dass selbst bei Unkenntnis oder einer irrigen Auslegung von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht von einem fehlenden Verschulden auszugehen sei. Betreffend die Strafbemessung wurde festgehalten, dass auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei und die Einkommens- bzw. Vermögenssituation – sofern bekannt – auch berücksichtigt worden sei.
Mit E-Mail vom 26.12.2021 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.11.2021 erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe. Denn er habe damals vor Ort nicht geparkt, sondern nur kurz angehalten, um die für ihn unübersichtliche „Halte- und Parksituation“ an dieser Stelle zu klären. Es gebe dort eine Begegnungszone, wo es einen von der Fahrbahn getrennten Gehsteig bzw. Gehweg nicht gebe; stattdessen gebe es niveaugleiche Flächen für Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer. Die Verkehrsteilnehmer seien dort gleichberechtigt; dies habe auch für ihn und sein Fahrzeug zu gelten. Zudem habe er damals auch keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert. Daher begehre er die Einstellung des Verfahrens. Es wurde auch eine mündliche Verhandlung „mit Antrag auf Zeugenladung“ begehrt.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Verfahrensakt vor (ha. eingelangt am 28.12.2021). Sie verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall der Durchführung auf die Teilnahme an dieser.
Am 31.12.2021 wurden von der Verhandlungsleiterin sieben Fotos vom Tatort und der umgebenden Begegnungszone angefertigt und zum Akt genommen (siehe Aktenvermerk vom 31.12.2021).
Am 16.2.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Im Anschluss daran wurde die abweisende Entscheidung mündlich verkündet.
Der Beschwerdeführer stellte am Ende der Verhandlung am 16.2.2022 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
In ... Wien befindet sich in der C.-gasse von der D.-gasse bis ONr. 40/42 bzw. ONr. 45/47 der C.-gasse eine Begegnungszone. Die Fahrbahn und der Gehsteig sind in diesem Bereich unterschiedlich gepflastert; die Trennung erfolgt durch längsgerichtete Bodenplatten.
Mittwochs findet in der C.-gasse in der Begegnungszone ein Markt statt. Hierfür werden fallweise gelbe dünne Klebebänder (unterbrochen und grundsätzlich nicht parallel zur Fahrbahn) am Boden im Bereich der längsgerichteten Bodenplatten von den Veranstaltern angebracht, die keine verkehrstechnische Bedeutung haben.
Der Beschwerdeführer hat am Freitag, 15.10.2021, um 15:57 Uhr in Wien, C.-gasse 40 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... dieses mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, abgestellt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 StVO nicht vorlagen.Der Beschwerdeführer hat am Freitag, 15.10.2021, um 15:57 Uhr in Wien, C.-gasse 40 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... dieses mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, abgestellt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 StVO nicht vorlagen.
Der Beschwerdeführer hatte zum Tatzeitpunkt drei rechtskräftigte, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, darunter zwei wegen Verstößen gegen § 24 Abs. 1 lit. a und lit. k StVO.Der Beschwerdeführer hatte zum Tatzeitpunkt drei rechtskräftigte, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, darunter zwei wegen Verstößen gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und Litera k, StVO.
Der Beschwerdeführer (geb. 1956, geschieden) hat eine Pension iHv 1.200,- Euro netto pro Monat und keine Sorgepflichten.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt, das Beschwerdevorbringen und die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 16.2.2022 gewürdigt.
Die Feststellungen zur Begegnungszone und ihrer Beschaffenheit ergeben sich aus der aktenkundigen Niederschrift der MA 46 vom 16.9.2020 zur GZ: ... (insb. Punkt 6.4) und den aktenkundigen Fotos des Tatortes vom 31.12.2021.
Laut Auskunft der MA 28 vom 14.10.2021 werden die Klebebänder von den Veranstaltern des Gelegenheitsmarktes, der jeden Mittwoch stattfinde, angebracht und hätten aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedeutung. Sowohl aus dem Foto des Anzeigelegers als auch aus den aktenkundigen Lichtbildern vom 31.12.2021 ist ersichtlich, dass dünne gelbe Klebebänder (unterbrochen und grundsätzlich nicht parallel zur Fahrbahn) am Boden im Bereich der längsgerichteten Bodenplatten teilweise angebracht waren.
Die Feststellung über die Art der Abstellung des Kfz durch den Beschwerdeführer ergibt sich eindeutig aus dem aktenkundigen Foto des Anzeigelegers (AS 4). Dies wurde vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens auch nie bestritten (siehe auch Lenkerauskunft vom 29.10.2021).
Von der Einvernahme des Anzeigelegers konnte abgesehen werden, zumal anhand seines aktenkundigen Fotos und der Ausdrucke der Fotos der Tatörtlichkeit der Sachverhalt hinreichend genau festgestellt werden konnte. Im Übrigen wird dieser vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten; er bringt lediglich fehlendes Verschulden vor (vgl. VwGH 21.2.1990, 89/02/0188).Von der Einvernahme des Anzeigelegers konnte abgesehen werden, zumal anhand seines aktenkundigen Fotos und der Ausdrucke der Fotos der Tatörtlichkeit der Sachverhalt hinreichend genau festgestellt werden konnte. Im Übrigen wird dieser vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten; er bringt lediglich fehlendes Verschulden vor vergleiche VwGH 21.2.1990, 89/02/0188).
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Auskünften der MA 67 und der Landespolizeidirektion Wien vom 5.1.2022.
Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 16.2.2022.
IV. Rechtsvorschriftenrömisch vier. Rechtsvorschriften
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013, lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, lauten auszugsweise:
„§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
2a. Begegnungszone: eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist; (…)
10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße; (…)
27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62); (…)“27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (Paragraph 62,); (…)“
StVO BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. Nr. 518/1994:StVO Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994:
„§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.
(…)
(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,
2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie
3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden. (…)
StVO BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013:StVO Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 39/2013:
„Begegnungszonen
§ 76c. (1) Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären.Paragraph 76 c, (1) Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären.
(2) In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern.
(3) In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.
(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen und dergleichen sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefördert oder die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterstützt wird.
(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Begegnungszone die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9e bzw. 9f) anzubringen sind.(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Begegnungszone die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 e, bzw. 9f) anzubringen sind.
(6) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erhöhen.“(6) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde in der Verordnung nach Absatz eins, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erhöhen.“
„§ 99. Strafbestimmungen.
(…)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist (…)“wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist (…)“
V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung
Nach § 8 Abs. 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt (vgl. VwGH 8.11.1995, 95/03/0149), hält (vgl. VwGH 25.9.1991, 91/02/0051), es dort abstellt (vgl. VwGH 10.4.1991, 90/03/0162 – Oberbegriff für „halten“ iSd § 2 Abs. 1 Z 27 StVO und „parken“ iSd § 2 Abs. 1 Z 28 StVO, vgl. VwGH 28.9.1984, 82/02/0162) oder ihn befährt (vgl. VwGH 18.1.1989, 88/03/0209; VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163).Nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt vergleiche , VwGH 8.11.1995, 95/03/0149), hält vergleiche , VwGH 25.9.1991, 91/02/0051), es dort abstellt vergleiche , VwGH 10.4.1991, 90/03/0162 – Oberbegriff für „halten“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, StVO und „parken“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, StVO, vergleiche VwGH 28.9.1984, 82/02/0162) oder ihn befährt vergleiche , VwGH 18.1.1989, 88/03/0209; VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163).
Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO ist unter Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße zu verstehen. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0108). Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (vgl. VwGH 20.1.1986, 85/02/0192).Gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO ist unter Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße zu verstehen. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind vergleiche VwGH 15.5.1990, 89/02/0108). Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird vergleiche VwGH 20.1.1986, 85/02/0192).
Es ist jedermann bekannt, dass regelmäßig auch Pflastersteine als Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehsteig Verwendung finden, wobei es der Anbringung von Randlinien nicht bedarf (vgl. VwGH 9.1.1979, 945/78).Es ist jedermann bekannt, dass regelmäßig auch Pflastersteine als Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehsteig Verwendung finden, wobei es der Anbringung von Randlinien nicht bedarf vergleiche VwGH 9.1.1979, 945/78).
Für die Qualifikation eines Teiles der Straße als Gehsteig ist es nicht wesentlich, dass die Begrenzungssteine und die Pflastersteine nicht über das Fahrbahnniveau hinausragen, da ein Gehsteig entsprechend der Legaldefinition auch durch bloße Bodenmarkierungen als solcher von der Fahrbahn abgegrenzt werden kann, die sich ihrer Natur nach ebenfalls nicht vom Fahrbahnniveau abheben (vgl. VwGH 18.6.1982, 82/02/0023; VwGH 17.6.1992, 92/02/0142).Für die Qualifikation eines Teiles der Straße als Gehsteig ist es nicht wesentlich, dass die Begrenzungssteine und die Pflastersteine nicht über das Fahrbahnniveau hinausragen, da ein Gehsteig entsprechend der Legaldefinition auch durch bloße Bodenmarkierungen als solcher von der Fahrbahn abgegrenzt werden kann, die sich ihrer Natur nach ebenfalls nicht vom Fahrbahnniveau abheben vergleiche VwGH 18.6.1982, 82/02/0023; VwGH 17.6.1992, 92/02/0142).
Im gegenständlichen Fall befindet sich der Tatort in einer Begegnungszone, worunter eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist, zu verstehen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Z 2a StVO und § 76c StVO).Im gegenständlichen Fall befindet sich der Tatort in einer Begegnungszone, worunter eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist, zu verstehen ist vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 a, StVO und Paragraph 76 c, StVO).
Die Fahrbahn und der Gehsteig sind hier unterschiedlich gepflastert; die Trennung erfolgt durch längsgerichtete Bodenplatten, sodass aufgrund dieser äußeren Merkmale – trotz Niveaugleichheit – sehr wohl von einem Gehsteig auszugehen ist (siehe auch § 83 Abs. 2 StVO, wo ebenfalls eine Unterscheidung zwischen Gehsteig und Fahrbahn in der Begegnungszone getroffen wird).Die Fahrbahn und der Gehsteig sind hier unterschiedlich gepflastert; die Trennung erfolgt durch längsgerichtete Bodenplatten, sodass aufgrund dieser äußeren Merkmale – trotz Niveaugleichheit – sehr wohl von einem Gehsteig auszugehen ist (siehe auch Paragraph 83, Absatz 2, StVO, wo ebenfalls eine Unterscheidung zwischen Gehsteig und Fahrbahn in der Begegnungszone getroffen wird).
§ 76c Abs. 3 StVO erweitert nur die Nutzungsmöglichkeit für Fußgänger (Benützen der Fahrbahn); für andere Verkehrsteilnehmer bringt die Begegnungszone jedoch keine Erweiterung mit sich (vgl. Verwaltungsgericht Wien 4.2.2021, VGW-031/007/16341/2020).Paragraph 76 c, Absatz 3, StVO erweitert nur die Nutzungsmöglichkeit für Fußgänger (Benützen der Fahrbahn); für andere Verkehrsteilnehmer bringt die Begegnungszone jedoch keine Erweiterung mit sich vergleiche Verwaltungsgericht Wien 4.2.2021, VGW-031/007/16341/2020).
Die Gefährdung anderer Straßenbenützer, insb. von Fußgängern, stellt kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO dar (VwGH 22.2.1985, 85/18/0016). Eine tatsächliche Hinderung der Benützung des Gehsteiges gehört ebenfalls nicht zum Tatbild des § 8 Abs. 4 StVO (VwGH 19.12.2006, 2006/02/0234).Die Gefährdung anderer Straßenbenützer, insb. von Fußgängern, stellt kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO dar (VwGH 22.2.1985, 85/18/0016). Eine tatsächliche Hinderung der Benützung des Gehsteiges gehört ebenfalls nicht zum Tatbild des Paragraph 8, Absatz 4, StVO (VwGH 19.12.2006, 2006/02/0234).
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er das Kfz auf dem Gehsteig ordnungswidrig abstellte, worunter auch ein Halten von bis zu zehn Minuten zu verstehen ist. Anhaltspunkte oder ein Vorbringen für ein „Anhalten“ haben sich keine ergeben (vgl. VwGH 6.3.1981, 0235/80; VwGH 16.12.1976, 1893/73; VwGH 2.5.1980, 0234/80).Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er das Kfz auf dem Gehsteig ordnungswidrig abstellte, worunter auch ein Halten von bis zu zehn Minuten zu verstehen ist. Anhaltspunkte oder ein Vorbringen für ein „Anhalten“ haben sich keine ergeben vergleiche VwGH 6.3.1981, 0235/80; VwGH 16.12.1976, 1893/73; VwGH 2.5.1980, 0234/80).
Verschulden
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und eins a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nur kurz am Tatort stehen geblieben sei, da er aufgrund der für ihn unklaren Halte- und Parksituation beim dort zufällig anwesenden Polizisten nachfragen wollte.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Denn als Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr mussten dem Beschwerdeführer die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein. Kannte er diese Bestimmungen nicht, so hat er sich diesbezüglich fahrlässig verhalten (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG2 § 5 Rz 24 mwN).Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Denn als Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr mussten dem Beschwerdeführer die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein. Kannte er diese Bestimmungen nicht, so hat er sich diesbezüglich fahrlässig verhalten vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely, VStG2 Paragraph 5, Rz 24 mwN).
Im Übrigen kann eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. VwGH 24.9.1997, 95/03/0157, VwGH 8.11.1976, 1236/76).Im Übrigen kann eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden vergleiche VwGH 24.9.1997, 95/03/0157, VwGH 8.11.1976, 1236/76).
Auch wenn der Beschwerdeführer Zweifel über die Zulässigkeit des Abstellens am Tatort gehabt hätte, hätte er den Pkw als Kraftfahrzeuglenker eben nicht dort abstellen dürfen (vgl. VwGH 22.10.1982, 82/02/0102).Auch wenn der Beschwerdeführer Zweifel über die Zulässigkeit des Abstellens am Tatort gehabt hätte, hätte er den Pkw als Kraftfahrzeuglenker eben nicht dort abstellen dürfen vergleiche VwGH 22.10.1982, 82/02/0102).
Einem Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr hätte durchaus bewusst sein müssen, dass ein Abstellen des Pkw am Gehsteig nur bei weißen Bodenmarkierungen erlaubt ist (so wie unmittelbar vor der ONr. 40 ersichtlich) und das gelbe Bodenmarkierungen grundsätzlich ein Halte- bzw. Parkverbot darstellen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. p und Abs. 3 lit. a StVO), sodass selbst bei der irrigen Annahme der Relevanz der gelben Klebebänder (für den Markt) am Boden der Beschwerdeführer nicht unverschuldet gehandelt hat.Einem Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr hätte durchaus bewusst sein müssen, dass ein Abstellen des Pkw am Gehsteig nur bei weißen Bodenmarkierungen erlaubt ist (so wie unmittelbar vor der ONr. 40 ersichtlich) und das gelbe Bodenmarkierungen grundsätzlich ein Halte- bzw. Parkverbot darstellen vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, Litera p und Absatz 3, Litera a, StVO), sodass selbst bei der irrigen Annahme der Relevanz der gelben Klebebänder (für den Markt) am Boden der Beschwerdeführer nicht unverschuldet gehandelt hat.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung
Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 10, VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32, bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.
Bei der Bemessung der Strafe dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Überlegungen der Spezialprävention und Generalprävention einbezogen werden (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0093, VwGH 22.4.1997, 96/04/0253, VwGH 29.1.1991, 89/04/0061).Bei der Bemessung der Strafe dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Überlegungen der Spezialprävention und Generalprävention einbezogen werden vergleiche VwGH 15.5.1990, 89/02/0093, VwGH 22.4.1997, 96/04/0253, VwGH 29.1.1991, 89/04/0061).
Durch das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Gehsteig wurde der für Fußgänger nutzbare Bereich an der Tatörtlichkeit verkleinert und dadurch das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit von Fußgängern beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kann sohin - selbst bei Fehlen allfälliger nachteiliger Folgen - nicht als geringfügig erachtet werden (zum Unrechtsgehalt des Abstellens von Fahrzeugen auf Gehsteigen siehe etwa VwGH 16.11.1988, 88/02/0144 und VwGH 21.2.1990, 89/02/0188).
Die Beschwerdeführerin hat hier zumindest fahrlässig gehandelt, wobei er sich als Lenker und damit Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut hätte machen müssen (zum Verschulden im Detail siehe oben), sodass nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden kann.
Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Anhaltpunkte, die ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würden, sind keine hervorgekommen, zumal hier das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134, Pkt. 5.2, VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118; VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222, wonach ein geringfügiges Verschulden bei einschlägigen Vormerkungen ausgeschlossen wurde – siehe unten).Die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Anhaltpunkte, die ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG rechtfertigen würden, sind keine hervorgekommen, zumal hier das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134, Pkt. 5.2, VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118; VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222, wonach ein geringfügiges Verschulden bei einschlägigen Vormerkungen ausgeschlossen wurde – siehe unten).
Dass kein Schaden entstanden ist, kommt bei einem Ungehorsamdelikten - wie dem hier vorliegenden – ebenfalls nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/02/0352).Dass kein Schaden entstanden ist, kommt bei einem Ungehorsamdelikten - wie dem hier vorliegenden – ebenfalls nicht als Milderungsgrund in Betracht vergleiche VwGH 31.3.2000, 99/02/0352).
Der Beschwerdeführer hatte zum Tatzeitpunkt drei rechtskräftigte, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, darunter zwei wegen Verstößen gegen § 24 Abs. 1 lit. a und lit. k StVO, die einschlägig sind und daher erschwerend wirken (vgl. VwGH 25.4.2014, 2011/07/0004).Der Beschwerdeführer hatte zum Tatzeitpunkt drei rechtskräftigte, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, darunter zwei wegen Verstößen gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und Litera k, StVO, die einschlägig sind und daher erschwerend wirken vergleiche VwGH 25.4.2014, 2011/07/0004).
Es ist weiters von durchschnittlichen bis eher unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch über Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen, Geldstrafen verhängt werden können. Die Geldstrafe ist insofern auch dann zulässig, wenn die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/03/0129; VwGH 23.2.1996, 95/02/0334; VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch über Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen, Geldstrafen verhängt werden können. Die Geldstrafe ist insofern auch dann zulässig, wenn die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen vergleiche VwGH 30.1.2014, 2013/03/0129; VwGH 23.2.1996, 95/02/0334; VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu EUR 726,- reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die im untersten Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als angemessen zu bewerten (ca. 10,7 % des Strafrahmens wurde ausgeschöpft). Die von der Behörde verhängte Geldstrafe erweist sich zudem als erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.
Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen als gesetzeskonform und angemessen anzusehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Eine ordentliche Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,– verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 78,– verhängt wurde.Eine ordentliche Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,– verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 78,– verhängt wurde.
Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Begegnungszone; Halten; Gehsteig; Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art; Abstellen; Trennung von Fahrbahn und Gehsteig; Niveaugleichheit; PflasterungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.062.18249.2021Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022