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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Engele, über die Beschwerde des Dr. JN, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Dezember 1981, Zl. MA 70-IX/H 344/80/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nachdem eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung infolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war, erging nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 22. Juli 1980, mit welchem der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden ist, am 9. Dezember 1979 in der Zeit von 20,15 Uhr bis 20,30 Uhr in Wien I, Schönlaterngasse 7, den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw mit vier Rädern auf dem Gehsteig abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde daher in Anwendung des § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt.Nachdem eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung infolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war, erging nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 22. Juli 1980, mit welchem der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden ist, am 9. Dezember 1979 in der Zeit von 20,15 Uhr bis 20,30 Uhr in Wien römisch eins, Schönlaterngasse 7, den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw mit vier Rädern auf dem Gehsteig abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde daher in Anwendung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt.
Entsprechend der Begründung ihres Bescheides ging die Behörde davon aus, dass der in Rede stehende Sachverhalt durch die Anzeige und Stellungnahme des Meldungslegers als erwiesen anzunehmen sei, wonach es sich bei dem Tatort um einen Gehsteig gehandelt habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nur habe Schlüssel holen wollen, was durch die lange Beobachtungszeit sehr unwahrscheinlich sei, hätte er, um sich vorschriftsmäßig zu verhalten, sein Kraftfahrzeug an einer anderen Stelle abstellen müssen, wo dies zulässig gewesen sei.
Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, in welcher er im wesentlichen geltend machte, es handle sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche nicht um einen Gehsteig, sondern "um eine zu befahrende Verkehrsfläche, nämlich eine Rampe, welche zu einer Parkfläche" führe, veranlasste die belangte Behörde die Anfertigung einer Tatortskizze durch den Meldungsleger, der diese in seinem Bericht vom 7. Oktober 1980 dahin gehend erläuterte, dass "im Bereich der" in der Skizze eingezeichneten "Pflastersteine der Gehsteig niveaugleich mit der Fahrbahn" sei. Weiters sei der Gehsteig "durch die Begrenzungssteine einwandfrei von der Fahrbahn zu unterscheiden". Der Pkw des Beschwerdeführers sei im Bereich der Pflastersteine gestanden.
Am 29. Oktober 1980 wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen, wobei er erklärte, seine Angaben in der Anzeige und in seinem Bericht vom 8. April 1980 vollinhaltlich aufrechtzuerhalten, in welchem er ausgeführt hatte, dass es sich bei dem Tatort um einen Gehsteig handle, welcher zugleich die Einfahrt zum Hl. Kreuzer-Hof darstelle.
In Entsprechung einer diesbezüglichen Anfrage teilte die Magistratsabteilung 46 mit Schreiben vom 17. November 1981 mit, "dass es sich bei der angefragten Örtlichkeit um einen Gehsteig handelt. Im Bereich der Einfahrt in den Heiligenkreuzerhof ist die Befahrung dieses Gehsteiges gestattet; nicht jedoch das Halten und Parken."
Nachdem der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben der Magistratsabteilung 46 Stellung genommen, die Qualifikation des Tatortes als Gehsteig bestritten und die Durchführung eines Augenscheines beantragt hatte, erging der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Dezember 1981, mit welchem auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 22. Juli 1980 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt worden ist.Nachdem der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben der Magistratsabteilung 46 Stellung genommen, die Qualifikation des Tatortes als Gehsteig bestritten und die Durchführung eines Augenscheines beantragt hatte, erging der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Dezember 1981, mit welchem auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 22. Juli 1980 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 bestätigt worden ist.
In der Begründung ihres Bescheides berief sich die belangte Behörde auf die Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 vom 17. November 1981, wonach es sich bei dem Tatort um einen Gehsteig gehandelt habe, und führte weiters aus, dass der Gehsteig auf Grund der straßenbaulichen Gegebenheiten eindeutig als solcher zu erkennen sei, was auch aus dem Bericht des Meldungslegers und der angeschlossenen Skizze sowie aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers vom 29. Oktober 1980 eindeutig hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, sein Fahrzeug am Tatort abgestellt zu haben, wobei im Hinblick auf das erwähnte Gutachten der Magistratsabteilung 46 kein Anlass zur Vornahme eines Augenscheines bestanden habe und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982 gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982, gebildeten Senat erwogen hat:
Unter Bezugnahme auf die schon erwähnte Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 vom 17. November 1981 bemängelt der Beschwerdeführer, dass darin nicht auf die Verhältnisse zum Tatzeitpunkt und auch nicht darauf eingegangen worden sei, welche Verkehrszeichen sich im Bereich des Tatortes befunden hätten. Allein die Durchführung eines Ortsaugenscheines hätte Feststellungen darüber ermöglicht, wie sich der Tatort einem objektiven Beobachter darstelle, "im vorliegenden Falle nämlich als Straßenfläche, durch Randsteine und Pflasterung gegenüber der Gehsteigfläche abgesetzt".
Zu diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken:
Gemäß dem von der belangten Behörde im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 herangezogenen § 8 Abs. 4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radwegen und Radfahrstreifen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen und Radfahrstreifen mit Fahrzeugen zum Einfahren in Häuser oder Grundstücke oder zum Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken auf den hiefür vorgesehenen Stellen ....Gemäß dem von der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 herangezogenen Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radwegen und Radfahrstreifen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen und Radfahrstreifen mit Fahrzeugen zum Einfahren in Häuser oder Grundstücke oder zum Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken auf den hiefür vorgesehenen Stellen ....
Zufolge § 2 Abs. 1 Z. 10 leg. cit. gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.Zufolge Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, leg. cit. gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.
In dem Polizeibericht vom 8. April 1980 wurde ausgeführt, dass es sich bei dem "Tatort um einen Gehsteig handelt, der zugleich die Einfahrt zum Heiligenkreuzerhof bildet. An Stelle der Abschrägung verflacht die Gehsteigkante zum Fahrbahnniveau und ist dann mit Kopfsteinpflaster ausgeführt". In der Nacht sei die Einfahrt in den Heiligenkreuzerhof versperrt und die "Einfahrtsrampe" bilde den für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße. Ebenso verlaufe vor und nach der Einfahrt der Gehsteig weiter. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei zum Tatzeitpunkt parallel zum Einfahrtstor des Hl. Kreuzer-Hofes abgestellt gewesen.
Diese Beschreibung des Tatortes deckt sich mit der vom Meldungsleger am 7. Oktober 1980 angefertigten Skizze, welche von ihm dahin gehend erläutert wurde, dass "im Bereich der Pflastersteine der Gehsteig niveaugleich mit der Fahrbahn" sei und der Gehsteig "durch die Begrenzungssteine einwandfrei von der Fahrbahn zu unterscheiden" sei. Der Pkw des Beschwerdeführers sei im Bereich der Pflastersteine gestanden.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 13. Jänner 1981 ausdrücklich "nicht bestritten, auf dem gepflasterten Teil der Straße, wie dies der Meldungsleger ausführt, gestanden zu sein, dies mit vier Rädern".
Angesichts dieses Ermittlungsergebnisses durfte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers zur Tatzeit auf einem Teil der Straße abgestellt war, der sowohl durch Begrenzungssteine als auch durch Pflastersteine deutlich als für den Fußgängerverkehr bestimmt zu erkennen war, wobei es für die Qualifikation dieses Teiles der Straße als Gehsteig nicht wesentlich ist, dass die Begrenzungssteine und die Pflastersteine nicht über das Fahrbahnniveau hinausragen, da ein Gehsteig entsprechend der vorstehend wiedergegebenen Legaldefinition auch durch bloße Bodenmarkierungen als solcher von der Fahrbahn abgegrenzt werden kann, die sie ihrer Natur nach ebenfalls nicht vom Fahrbahnniveau abheben. In diesem Sinn hat der Gerichtshof daher bereits in seinem Erkenntnis vom 9. Jänner 1979, Zl. 945/78, die Auffassung vertreten, dass auch Pflastersteine die Abgrenzung eines Gehsteiges zur Fahrbahn bilden können.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bemängelt,
der erwähnte Bericht der Magistratsabteilung 46 lasse
Feststellungen über die im Tatortbereich zur Tatzeit aufgestellten
Verkehrszeichen vermissen, so muss dem entgegengehalten werden,
dass das Abstellen des Fahrzeuges am Tatort nur dann keinen
Verstoß gegen § 8 Abs. 4 StVO 1960 dargestellt hätte, wenn dies
dort im Hinblick auf ein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1a
StVO 1960 ("Parken") ausdrücklich für zulässig erklärt worden
wäre. Für eine derartige Annahme bieten die Verwaltungsstrafakten
indes nicht den geringsten Anhaltspunkt und auch die in der
Beschwerde - übrigens entgegen dem im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren geltenden Neuerungsverbot - vorgebrachte Behauptung,
dass "die Bewegungsrichtung" auf der "nach Meinung der belangten
Behörde einen Gehsteig darstellenden Fläche durch Aufstellen eines
Gebotszeichens 'vorgeschriebene Fahrtrichtung' ... angeordnet
erscheint", vermag an diesem Beurteilungsergebnis nichts zu ändern.
Zu dem Beschwerdevorbringen "der Gehsteig existiert ... nur
benachbart, dieser ist im Sinne des § 2 Z. 10 StVO abgesetzt (auf der einen Seite sogar durch zwei Stufen), die vom Beschuldigten benützte Fläche ist Straßenfläche, wenn auch von subordinierter Richtung (§ 19 Z. 6 StVO), Parkplatz, abzweigend" ist einerseits festzustellen, dass die in der Nähe des Tatortes bestehende Abstufung des Gehsteiges nichts an der Eigenschaft des vom Beschwerdeführer zum Abstellen seines Fahrzeuges benützte Teiles der Straße als Gehsteig zu ändern vermag, und andererseits zu bemerken, dass der Hinweis auf den - die Frage des Vorranges regelnden - § 19 StVO 1960 in diesem Zusammenhang unverständlich erscheint.benachbart, dieser ist im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, StVO abgesetzt (auf der einen Seite sogar durch zwei Stufen), die vom Beschuldigten benützte Fläche ist Straßenfläche, wenn auch von subordinierter Richtung (Paragraph 19, Ziffer 6, StVO), Parkplatz, abzweigend" ist einerseits festzustellen, dass die in der Nähe des Tatortes bestehende Abstufung des Gehsteiges nichts an der Eigenschaft des vom Beschwerdeführer zum Abstellen seines Fahrzeuges benützte Teiles der Straße als Gehsteig zu ändern vermag, und andererseits zu bemerken, dass der Hinweis auf den - die Frage des Vorranges regelnden - Paragraph 19, StVO 1960 in diesem Zusammenhang unverständlich erscheint.
Wenn der Beschwerdeführer wegen des Unterbleibens eines Augenscheines bemerkt, dass er "die Frage eines Schuldausschließungsgrundes (Unmöglichkeit der rechtlichen Beurteilung der bezogenen Fläche als Straßenfläche im Sinne des Gesetzes) ... aufgeworfen" habe, wobei ein Augenschein ergeben hätte, dass vom Beschwerdeführer "angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse ein anderes Verhalten nicht vorauszusetzen war", so muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich erklärt hat, sein Fahrzeug zur Tatzeit mit den vier Rädern "auf dem gepflasterten Teil der Straße" abgestellt zu haben, und im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nie geltend gemacht hat, dass er diese Pflasterung sowie die in der erwähnten Skizze eingezeichneten Begrenzungssteine anlässlich des Abstellens seines Fahrzeuges etwa wegen Schneefalles oder Vereisung (die Tat wurde im Dezember begangen) nicht habe wahrnehmen können. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aber nicht für sich in Anspruch nehmen, dass ihm die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. § 5 Abs. 1 VStG 1950), weil ihm als geprüftem Kraftfahrzeuglenker die vorstehend geschilderte Rechtslage und somit bekannt gewesen sein muss, dass es sich bei dem von ihm für das Abstellen seines Fahrzeuges benützten Teil der Straße um einen Gehsteig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960 gehandelt hat. Die belangte Behörde wäre daher zu keinem anderen Bescheid gekommen, wenn sie einen Augenschein abgehalten hätte, sodass im Unterbleiben desselben kein im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden kann.Wenn der Beschwerdeführer wegen des Unterbleibens eines Augenscheines bemerkt, dass er "die Frage eines Schuldausschließungsgrundes (Unmöglichkeit der rechtlichen Beurteilung der bezogenen Fläche als Straßenfläche im Sinne des Gesetzes) ... aufgeworfen" habe, wobei ein Augenschein ergeben hätte, dass vom Beschwerdeführer "angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse ein anderes Verhalten nicht vorauszusetzen war", so muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich erklärt hat, sein Fahrzeug zur Tatzeit mit den vier Rädern "auf dem gepflasterten Teil der Straße" abgestellt zu haben, und im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nie geltend gemacht hat, dass er diese Pflasterung sowie die in der erwähnten Skizze eingezeichneten Begrenzungssteine anlässlich des Abstellens seines Fahrzeuges etwa wegen Schneefalles oder Vereisung (die Tat wurde im Dezember begangen) nicht habe wahrnehmen können. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aber nicht für sich in Anspruch nehmen, dass ihm die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist vergleiche , Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950), weil ihm als geprüftem Kraftfahrzeuglenker die vorstehend geschilderte Rechtslage und somit bekannt gewesen sein muss, dass es sich bei dem von ihm für das Abstellen seines Fahrzeuges benützten Teil der Straße um einen Gehsteig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO 1960 gehandelt hat. Die belangte Behörde wäre daher zu keinem anderen Bescheid gekommen, wenn sie einen Augenschein abgehalten hätte, sodass im Unterbleiben desselben kein im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden kann.
Der Gerichtshof kann der belangten Behörde - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - aber auch nicht etwa deshalb einen wesentlichen Verfahrensmangel anlasten, weil sie "die Beiziehung des Aktes Pst 5514/77 des Pol. Koates Innere Stadt zum Beweis dafür, dass im Gesamten Bereich um die Schönlaterngasse kein Halte- bzw. Parkverbot kundgemacht ist, das das Halten auf der Verkehrsfläche vor der Einfahrt in den so genannten Heiligenkreuzerhof verbietet" unterlassen hat, da das vom Beschwerdeführer missachtete Verbot ex lege wirkt, also zu seiner Wirksamkeit keiner gesonderten Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen bedarf.
Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sohin nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen.Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sohin nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, als unbegründet abzuweisen.
Von der Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte zufolge § 39 Abs. 2 lit. f leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982 abgesehen werden.Von der Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte zufolge Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982, abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b leg. cit. in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 18. Juni 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020023.X00Im RIS seit
20.04.2004Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010