TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 95/03/0157

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §24 Abs3 lita;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §22 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 12. April 1995, Zl. UVS-3/2063/6-1995, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 25. März 1993 um

23.40 Uhr an einem genau bezeichneten Ort in Salzburg als Lenker ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug teilweise auf einem Gehsteig abgestellt und diesen damit vorschriftswidrig benützt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, daß sich bei dem von der belangten Behörde am 10. Jänner 1995 durchgeführten Augenschein im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - ergeben habe, daß eine - bereits stark verwitterte - Zickzacklinie an dem von der Behörde vorgeworfenen Tatort bestanden habe. Im Hinblick auf diese Zickzacklinie wäre der Beschwerdeführer - auf der Grundlage der §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 3 lit. a StVO - berechtigt gewesen, mit seinem Fahrzeug auf dem solcherart markierten Teil des Gehsteiges zu halten. Da ihm die Behörde aber vorwerfe, daß am Tatort das Parken nicht erlaubt gewesen sei, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde nicht im Recht. Die von der Behörde herangezogene Regelung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 ordnet an, daß (unter anderem) die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art grundsätzlich verboten ist. Zwar statuiert die Straßenverkehrsordnung 1960 Ausnahmen von diesem Verbot (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Juni 1993, Zl. 92/02/0263, SlgNr. 13848/A), die Beschwerde geht aber fehl, wenn sie annimmt, daß § 23 Abs. 2 leg. cit. iVm § 24 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine solche Ausnahme normierten. Gemäß § 23 Abs. 2 StVO 1960 kann mit Hilfe von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen werden. Gemäß § 24 Abs. 3 lit. a leg. cit. ist das Parken auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, verboten. Wenn § 24 Abs. 3 lit. a leg. cit. auch Gehsteige erfaßt (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960), kann aber in Ansehung des genannten grundsätzlichen Benützungsverbotes nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 - das auch die Benützung durch Halten oder Parken einschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1979, Zl. 1507/79) - aus den genannten Regelungen nicht abgeleitet werden, daß eine ein Parkverbot kundmachende Zickzacklinie auf einem Gehsteig das Halten auf der damit markierten Fläche erlauben würde.

Bei dieser Rechtslage ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe zu dem im angefochtenen Bescheid angegebenen Tatzeitpunkt mit dem angegebenen Kraftfahrzeug lediglich gehalten nicht aber geparkt, nicht zielführend. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch der Verfahrensrüge, der Sachverhalt wäre ergänzungsbedürftig, weil die belangte Behörde nicht das beim Augenschein im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erwähnte seinerzeitige Vorliegen einer Zickzacklinie am Tatort festgestellt habe, der Boden entzogen.

Vor dem Hintergrund des Gesagten geht auch die Auffassung des Beschwerdeführers, er hätte sich im Lichte des § 5 Abs. 2 VStG nicht darüber informieren müssen, ob der in Rede stehenden Zickzacklinie tatsächlich eine Verordnung zugrundegelegen habe, ins Leere. Im übrigen kann eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage. S 782, unter E 35 zu § 5 Abs. 2 StVO zitierte hg. Rechtsprechung).

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030157.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten