TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/4 C14 308870-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C14 308870-1/2008/11E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglied:

C14 316852-1/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2006, Zahl: 06 02.553-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2006, Zahl: 06 02.553-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. wird gemäß §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 und 5 Asylgesetz 2005 bis 08.10.2011 zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 Asylgesetz 2005 bis 08.10.2011 zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge: BF1) stellte am 03.03.2006 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am 02.03.2006 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 03.03.2006 fand die Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Linz statt. Am 07.03.2006 und am 29.11.2006 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen der BF1 im Asylverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass ihr Leben infolge familiärer Probleme in Gefahr sei.Die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge: BF1) stellte am 03.03.2006 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am 02.03.2006 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 03.03.2006 fand die Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Linz statt. Am 07.03.2006 und am 29.11.2006 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen der BF1 im Asylverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass ihr Leben infolge familiärer Probleme in Gefahr sei.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF1 keine Beweismittel für ihr Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 04.12.2006, Zahl: 06 02.553-BAI, durch Hinterlegung zugestellt am 12.12.2006, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 in die Mongolei für zulässig. Zugleich wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in die Mongolei ausgewiesen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF1 sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 04.12.2006, Zahl: 06 02.553-BAI, durch Hinterlegung zugestellt am 12.12.2006, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 in die Mongolei für zulässig. Zugleich wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in die Mongolei ausgewiesen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF1 sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 18.12.2006, mit Poststempel vom 20.12.2006, mit der der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Die BF1 beantragte:

festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,

die Anerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei,die Anerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei,

die Feststellung, dass die Ausweisung in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG unzulässig sei unddie Feststellung, dass die Ausweisung in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG unzulässig sei und

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass die reale Situation in der Mongolei betreffend Gewalt in der Familie nicht gewürdigt worden sei.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 09.01.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein.

Am XXXX wurde die Tochter der BF1, XXXX (in der Folge: BF2), geboren.Am römisch 40 wurde die Tochter der BF1, römisch 40 (in der Folge: BF2), geboren.

Die BF2 stellte am 19.11.2007 durch die BF1 als gesetzliche Vertreterin beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 iVm § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG.Die BF2 stellte am 19.11.2007 durch die BF1 als gesetzliche Vertreterin beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF2 keine Beweismittel für ihr Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 17.12.2007, Zahl: 07 10.722-BAI, zugestellt am 20.12.2007, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei für zulässig. Zugleich wurde die BF2 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in die Mongolei ausgewiesen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF2 sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 17.12.2007, Zahl: 07 10.722-BAI, zugestellt am 20.12.2007, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei für zulässig. Zugleich wurde die BF2 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in die Mongolei ausgewiesen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF2 sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 21.12.2007, mit Poststempel vom selben Tag, mit der der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Die BF2 beantragte:

festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,

die Anerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei unddie Anerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei und

die Feststellung, dass die Ausweisung in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG unzulässig sei.die Feststellung, dass die Ausweisung in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG unzulässig sei.

In der Beschwerde wurde insbesondere eine Verletzung des Art. 8 EMRK moniert, ohne dies jedoch näher zu begründen.In der Beschwerde wurde insbesondere eine Verletzung des Artikel 8, EMRK moniert, ohne dies jedoch näher zu begründen.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.01.2008 beim UBAS ein, der am 06.12.2007 eine Verhandlung mit der BF1 durchführte.

Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung der als Beschwerden geltenden Berufungen zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.

Am 13.12.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung mit der BF1 (auch als Vertreterin der BF2) durch.

I.2. Beweisaufnahme:römisch eins.2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung der BF1 durch die Polizei, hier Stadtpolizeikommando Linz, am 03.03.2006 und die Niederschriften der Einvernahmen der BF1 vor dem Bundesasylamt am 07.03.2006 und am 29.11.2006, vor dem UBAS am 06.12.2007 und vor dem Asylgerichtshof am 13.12.2010

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF (vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.12.2010)

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den Asylakt des Vaters der BF2 und Lebensgefährten der BF1.

Seitens der BF wurden trotz Aufforderung des Bundesasylamtes keine Beweismittel oder sonstige Belege zu ihrer Identität und zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt.

I.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch eins.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, des UBAS und des Asylgerichtshofes.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, des UBAS und des Asylgerichtshofes.

I.3.2. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch eins.3.2. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

I.3.2.1. Zur Person der BF, zu ihren Fluchtgründen sowie zur Reiseroute der BF1:römisch eins.3.2.1. Zur Person der BF, zu ihren Fluchtgründen sowie zur Reiseroute der BF1:

Die BF1 führt den Namen XXXX und ist mongolische Staatsangehörige. Die BF1 ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Sie hat in der Mongolei als diplomierte Krankenpflegerin und Markthändlerin gearbeitet.Die BF1 führt den Namen römisch 40 und ist mongolische Staatsangehörige. Die BF1 ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Sie hat in der Mongolei als diplomierte Krankenpflegerin und Markthändlerin gearbeitet.

Die BF2 führt den Namen XXXX, geboren in Österreich am XXXX als Tochter der BF1 und des XXXX (Identität steht nicht fest, Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des UBAS vom 08.10.2008, Zahl: E2 305474-1/2008-15E, als unbegründet abgewiesen, subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG wurde zuerkannt). Ihre Fluchtgründe ergeben sich aus den Angaben der BF1.Die BF2 führt den Namen römisch 40 , geboren in Österreich am römisch 40 als Tochter der BF1 und des römisch 40 (Identität steht nicht fest, Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des UBAS vom 08.10.2008, Zahl: E2 305474-1/2008-15E, als unbegründet abgewiesen, subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG wurde zuerkannt). Ihre Fluchtgründe ergeben sich aus den Angaben der BF1.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie zu ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften - da im Gegensatz zu ihrem weiteren Vorbringen nicht widersprüchlich vorgebrachten - Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.

Die Identität der BF1 konnte nicht abschließend geklärt werden, da sie keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel vorlegen konnte oder wollte. Trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt blieb sie jeglichen Nachweis ihrer Identität schuldig. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF1 einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch von der BF1 als erheblich glaubhaft gemacht wurden.Die Identität der BF1 konnte nicht abschließend geklärt werden, da sie keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel vorlegen konnte oder wollte. Trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt blieb sie jeglichen Nachweis ihrer Identität schuldig. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF1 einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch von der BF1 als erheblich glaubhaft gemacht wurden.

Das Vorbringen der BF1 war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name der BF1 notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.

Die Identität der BF2 ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde, die darin eingetragenen Namen der Eltern gründen sich auf deren unbelegten Angaben.

Die Familie der beiden BF lebt zur Gänze in der Mongolei, in Österreich haben sie keine Verwandten. Der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der BF2 und Lebensgefährten der BF1 wurde mit Bescheid des UBAS vom 08.10.2008, Zahl: E2 305474-1/2008-15E, als unbegründet abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 08.10.2011 erteilt. Der Antrag der vorgeblichen Schwester der BF1 wurde am 15.11.2007 aufgrund freiwilliger Rückkehr in die Mongolei als gegenstandslos eingestellt. Die BF1 geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und spricht verständlich Deutsch.Die Familie der beiden BF lebt zur Gänze in der Mongolei, in Österreich haben sie keine Verwandten. Der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der BF2 und Lebensgefährten der BF1 wurde mit Bescheid des UBAS vom 08.10.2008, Zahl: E2 305474-1/2008-15E, als unbegründet abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 08.10.2011 erteilt. Der Antrag der vorgeblichen Schwester der BF1 wurde am 15.11.2007 aufgrund freiwilliger Rückkehr in die Mongolei als gegenstandslos eingestellt. Die BF1 geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und spricht verständlich Deutsch.

Die Fluchtgründe der BF stellen sich nach den zuletzt gemachten Angaben wie folgt dar:

Die BF1 habe den Schwager ihrer Schwester bei deren Vergewaltigung verletzt, dieser wolle nun ihre Familie töten.

Die Ausreise der BF1 aus der Mongolei erfolgte schlepperunterstützt mittels Zug nach Moskau und Weiterreise zu Land mit diversen Verkehrsmitteln über der BF1 unbekannte Länder bis nach Österreich.

Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF1 aus Mongolei stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

I.3.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:römisch eins.3.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Im Zuge des Verfahrens wurden der BF1 seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen zur häuslichen Gewalt am 29.11.2006 vorgehalten. Die BF1 hatte dagegen keinen Einwand und lehnte weitergehende Vorhalte mit der Begründung ab, sie wisse, wie es in der Mongolei sei.

Weiters wurden der BF1 in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.12.2010 aktuelle Länderfeststellungen vorgehalten, denen sie nicht substantiiert widersprach. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, sind schlüssig und widerspruchsfrei und werden nach erfolgter Würdigung unter Zugrundelegung des Vorbringens der BF1 vollinhaltlich diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Seitens der BF1 wurden sie auch nicht substantiiert bestritten.

I.3.3. Die BF haben eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.römisch eins.3.3. Die BF haben eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Die Angaben der BF1 zu ihren Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf (Verfolgung durch den Schwager der Schwester), widersprechen sich jedoch in den diversen Einvernahmen in wichtigen Details und sind weder logisch noch schlüssig. Darüber hinaus widersprechen sie den Angaben der Schwester in deren eigenem Verfahren.

Das Vergessen oder das Verwechseln wesentlicher Tatsachen in einem derart kurzen Zeitraum nach den angeblichen Geschehnissen ist nicht nachvollziehbar und lässt auf ein nicht der Realität entsprechendes Vorbringen schließen.

Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, die BF1 und damit auch die in Österreich geborene BF2 persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.

Im Rahmen der Erstbefragung am 03.03.2006 gab die BF1 kurz an, dass sie ihre Schwester begleitet habe, da diese schwach sei und familiäre Probleme habe. Schriftlich führte sie aus, dass der Mann der Schwester bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei. Die Familie des Mannes sei gegen die Schwester gewesen und habe sie unterdrückt. Auch die BF1 sei psychisch unterdrückt worden. Um ihr Leben zu retten, habe sie zumindest für einige Zeit woanders leben wollen.

Am 07.03.2006 gab die BF1 Folgendes an:

Sie habe nicht verkraften können, dass ihre Schwester nach dem Tod ihres Mannes unterdrückt worden sei. Auch sie selbst sei unterdrückt worden. Ihr eigener Mann sei Alkoholiker gewesen und habe sie geschlagen. Sie habe sich von ihm getrennt, weil er jemanden anderen gefunden habe und sei zu ihrer Schwester gezogen. Diese habe erwähnt, dass sie mehrmals von ihrem Schwager vergewaltigt worden sei. Als die BF1 am 10.02.2006 nach Hause gekommen sei, habe dieser die Schwester gerade vergewaltigt, worauf ihn die BF1 mit einer Gabel verletzt habe. Bei einer Rückkehr in die Mongolei habe sie Angst, von dieser Person unterdrückt zu werden, sie habe Angst um ihr Leben.

Am 29.11.2006 gab die BF1 an:

Sie habe mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten einen Sohn, der bei ihren Eltern in der Mongolei lebe. Im Dezember 2003 habe sie sich von dem Mann getrennt, da er eine andere Frau gehabt habe, und sei zu ihrer Schwester in deren Eigentumswohnung gezogen.

Am 10.02.2006 habe sie beschlossen, die Heimat zu verlassen. Sie habe den Schwager an diesem Abend, als sie von der Arbeit gekommen sei, überrascht, als dieser ihre Schwester vergewaltigt habe, und habe ihm eine Gabel in den Oberschenkel gestochen. Er habe ihr dann gedroht, ihre ganze Familie auszulöschen, weshalb sie mit ihrer Schwester am 24.02.2006 die Mongolei verlassen habe. Die Schwester habe die Wohnung verkauft und damit die Reise bezahlt. Die BF1 sei mit ihrem eigenen Pass und einem russischen Visum gereist. Den Pass habe ihr der Schlepper abgenommen.

Nach dem Vorfall vom 10.02.2006 befragt, gab sie an, dass der Schwager sie - nachdem sie ihn mit der Gabel verletzt habe - angeschrien und beschimpft habe. Er habe gesagt, dafür dass die BF1 als Frau einen Moslem angegriffen habe, werde er noch in der Nacht ihre ganze Familie auslöschen. Sie sei dann zu Freunden geflüchtet. Später habe sie erfahren, dass auch ihre Schwester weggelaufen und ebenfalls zu Freunden gelaufen sei. Da habe sie beschlossen, mit ihrer Schwester auszureisen.

Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die BF1 nicht mit ihrem Sohn ausreiste, wo sie doch angab, dass der Schwager die ganze Familie auslöschen wolle.

Am Abend des 14.02.2006 habe sie nach der Arbeit zu ihren Eltern fahren wollen. Als sie aus dem Bus gestiegen sei, hätten sie zwei Männer verfolgt und versucht, sie zu vergewaltigen. Als sie andere Leute um Hilfe herbeigerufen habe, wären die Männer geflüchtet. Ob dieser Vorfall mit dem Schwager zu tun habe, wisse sie nicht. Sie habe den Vorfall am nächsten Tag gemeinsam mit dem Vater angezeigt. Die Polizei habe alles aufgenommen und ihr versprochen, sie über neue Erkenntnisse zu informieren. Bis zu ihrer Ausreise am 24.02.2006 habe der Schwager sie ein paar Mal am Handy angerufen und bedroht.

Die Frage, ob sie oder ihre Schwester den Vorfall vom 10.02.2006 bei der Polizei angezeigt habe, verneinte die BF1. Ihre Schwester habe die ersten Vergewaltigungen (beginnend im Jahr 2001) angezeigt, aber die Beamten hätten nichts gegen den Mann unternommen. Die BF1 glaube, dass er die Polizei bestochen habe.

Auf die Frage, weshalb sie nicht selbst zur Polizei gegangen sei, gab die BF1 an, dass sie das nicht habe anzeigen wollen. Nachgefragt meinte sie, sie hätte es einfach nicht getan, da sie dachte, gegen den Mann rechtlich nichts unternehmen zu können.

Auf die Frage, weshalb sie nicht zu ihren Eltern gezogen sei, gab sie an, dass der Mann sie überall finden hätte können. Tatsächlich hat sie aber laut eigenen Angaben ihren Sohn bei den Eltern gelassen, obwohl der Schwager gedroht haben soll, die ganze Familie auszulöschen. Eine Bedrohung der Eltern oder des Sohnes gab die BF1 allerdings nicht an. Auch ist sie weiter zur Arbeit gegangen, wo sie der Mann leicht hätte finden können, was er aber offenbar nicht getan hat. Eine besonders tiefgehende Furcht vor einem Vergeltungsschlag gegen die BF1 oder ihre Familie lässt sich aus ihrem Gesamtverhalten jedenfalls nicht erkennen.

In der Berufung gab die BF1 an, dass sie und ihre Schwester die einzigen Kinder ihrer Eltern seien. Sie brachte auch neu vor, dass ihre Schwester 2001 vergewaltigt worden sei und das daraus entstehende Kind habe abtreiben lassen. Der Schwager habe der BF1 die Schuld für die Abtreibung gegeben. Sie sei auch mit der Schwester zur Polizei gegangen, was sie bisher ebenfalls nicht angegeben hatte.

Die BF1 gab am 06.12.2007 vor dem UBAS an, dass ihre Schwester XXXX in die Mongolei ausgereist sei, da sie ihre Kinder zurückgelassen und vermisst habe. Auf den Vorhalt, dass die Schwester bei der freiwilligen Ausreise einen Reisepass auf einen völlig anderen Namen als die BF1 vorgelegt habe, gab die BF an, dass die Schwester keinen Pass habe. Sie habe einen anderen Namen, da sie verschiedene Väter hätten, aber dieselbe Mutter. Den anderen Namen wisse sie jedoch nicht, was nun völlig unglaubwürdig ist.Die BF1 gab am 06.12.2007 vor dem UBAS an, dass ihre Schwester römisch 40 in die Mongolei ausgereist sei, da sie ihre Kinder zurückgelassen und vermisst habe. Auf den Vorhalt, dass die Schwester bei der freiwilligen Ausreise einen Reisepass auf einen völlig anderen Namen als die BF1 vorgelegt habe, gab die BF an, dass die Schwester keinen Pass habe. Sie habe einen anderen Namen, da sie verschiedene Väter hätten, aber dieselbe Mutter. Den anderen Namen wisse sie jedoch nicht, was nun völlig unglaubwürdig ist.

Die BF1 beharrte darauf, gemeinsam mit der BF2 nicht zurückzukönnen, da der Mann gedroht habe, ihren ganzen Stamm auszulöschen, wobei sie jedoch offenbar wiederum auf ihre in der Mongolei lebenden Eltern und ihren Sohn vergaß.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.12.2010 gab die BF1 an, dass ihr der "neue" Name der Schwester nicht bekannt sei. Obwohl sie verschiedene Väter hätten, habe die Schwester den Familiennamen des Vaters der BF1. Warum, habe die Mutter ihr nie erzählt.

Neu brachte sie nun vor, dass der Schwager die Schwester der BF1 beschuldigt habe, am Unfalltod des Mannes der Schwester schuld zu sein. Sie wiederholte, dass der Schwager als Moslem an der gesamten Familie Blutrache nehmen wolle. Die Kinder hätten sie mangels Gelegenheit nicht mitnehmen können. Die BF1 gab nun abweichend zur letzten Einvernahme an, nie wegen der Vorfälle mit der Schwester bei der Polizei gewesen zu sein.

Auf den Vorhalt, dass die BF1 und ihre angebliche Schwester abweichende Angaben in ihren Einvernahmen gemacht hatten und auch dass sich die BF1 in wesentlichen Details mehrmals widersprochen hatte, schwieg diese.

Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte die BF1 keinen plausiblen konkreten Grund vorbringen, der auch nur annähernd für eine Verfolgung der BF1 - und damit auch der BF2 - spräche. Weder erscheint glaubhaft, dass ihre angebliche Schwester in irgendeiner Weise mit ihr verwandt ist, noch dass die beiden eine gemeinsame Fluchtgeschichte haben. Da die BF1 ihre Fluchtgeschichte völlig auf das Geschehen rund um die Schwester stützt, die in der Zwischenzeit freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt ist, ist diese bereits unabhängig von den gravierenden Widersprüchen unglaubhaft. Damit ist auch eine Verfolgung der BF2 im Sinne einer Blutrache nicht nachvollziehbar.

Eine Billigung der Verfolgung der BF durch staatliche Stellen wird zwar behauptet, geht jedoch einerseits mangels Glaubwürdigkeit der Grundgeschichte ins Leere und ist andererseits auch nicht nachvollziehbar, da die BF1 angibt, wegen des fluchtauslösenden Falles (ohne ersichtlichen Grund) nicht bei der Polizei gewesen zu sei. Insgesamt ist aus der Einvernahme und aus den Länderberichten kein Hinweis ersichtlich, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Übergriffe gegen die BF1 zu verhindern oder abzustellen. Die bloße allgemeine Unterstellung oder Vermutung, dass es so sein könnte, reicht nicht aus.

Den Beschwerden kann nicht gefolgt werden, wenn behauptet wird, dass die BF einen asylrelevanten Sachverhalt schlüssig und widerspruchsfrei vorgebracht hätten. Weder der geschilderte Fluchtgrund noch eine daraus abzuleitende Angst vor Verfolgung sind nachvollziehbar und glaubhaft, das Vorbringen ist widersprüchlich und wird laufend gesteigert.

Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland der BF (seitens des Bundesasylamtes) somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland wurde daher auch seitens des Asylgerichtshofes Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

I.3.4. Im Falle der Verbringung der BF in deren Herkunftsstaat droht ihnen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.römisch eins.3.4. Im Falle der Verbringung der BF in deren Herkunftsstaat droht ihnen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK.

Die BF sind laut Angaben der BF1 gesund und nicht in Gefahr, aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung in eine hoffnungslose, beziehungsweise unmenschliche Lage zu geraten. Die BF1 kann sich und der BF2 in ihrem Heimatland ein ausreichendes Einkommen sichern. Dies ergibt sich aus ihren Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat. Darüber hinaus könne sie auf die Unterstützung der Familie zählen. Eine asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, konnten diese nicht glaubhaft machen.Die BF sind laut Angaben der BF1 gesund und nicht in Gefahr, aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung in eine hoffnungslose, beziehungsweise unmenschliche Lage zu geraten. Die BF1 kann sich und der BF2 in ihrem Heimatland ein ausreichendes Einkommen sichern. Dies ergibt sich aus ihren Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat. Darüber hinaus könne sie auf die Unterstützung der Familie zählen. Eine asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, konnten diese nicht glaubhaft machen.

I.3.5. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF in der Mongolei einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden. Dies wurde von den BF auch nicht vorgebracht, oder kam im Verfahren sonst wie zu Tage.römisch eins.3.5. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF in der Mongolei einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden. Dies wurde von den BF auch nicht vorgebracht, oder kam im Verfahren sonst wie zu Tage.

I.3.6. Den BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.römisch eins.3.6. Den BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

I.3.7. Es haben sich im Fall - unabhängig von der letztendlichen Entscheidung - der BF Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führen. Die BF1 ist seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und besucht Deutschkurse. Sie hat außer der BF2 in Österreich keine Verwandten, allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF1 ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste und können auch noch nicht weit entwickelt sein. Die BF2 ist aufgrund ihres Alters eng an die BF1 gebunden. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Dass der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der BF2 und Lebensgefährten der BF1 mit Bescheid des UBAS vom 08.10.2008, Zahl: E2 305474-1/2008-15E, als unbegründet abgewiesen wurde, ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 08.10.2011 erteilt wurde, ist im vorliegenden Fall gemäß § 34 Abs. 3 AsylG zu berücksichtigen.römisch eins.3.7. Es haben sich im Fall - unabhängig von der letztendlichen Entscheidung - der BF Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führen. Die BF1 ist seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und besucht Deutschkurse. Sie hat außer der BF2 in Österreich keine Verwandten, allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF1 ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste und können auch noch nicht weit entwickelt sein. Die BF2 ist aufgrund ihres Alters eng an die BF1 gebunden. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Dass der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der BF2 und Lebensgefährten der BF1 mit Bescheid des UBAS vom 08.10.2008, Zahl: E2 305474-1/2008-15E, als unbegründet abgewiesen wurde, ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 08.10.2011 erteilt wurde, ist im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zu berücksichtigen.

I.3.8. Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnten die BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.römisch eins.3.8. Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnten die BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten. Nachdem die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 03.03.2006 (BF1) beziehungsweise am 19.11.2007 (BF2) gestellt wurden, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten. Nachdem die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 03.03.2006 (BF1) beziehungsweise am 19.11.2007 (BF2) gestellt wurden, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.

Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Die BF konnten keine aktuelle (oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende) Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I abzuweisen.Die BF konnten keine aktuelle (oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende) Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung des BF in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie bereits ausgeführt, konnten die BF keine aktuelle Bedrohung im obgenannten Sinne auch nur annähernd glaubhaft machen.

Durch eine Rückführung in die Mongolei würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen in der Mongolei durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in die Mongolei würden die BF nicht in ihren Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen in der Mongolei durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der BF2 und Lebensgefährten der BF1 mit Bescheid des UBAS vom 08.10.2008, Zahl: E2 305474-1/2008-15E, als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 08.10.2011 erteilt.Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der BF2 und Lebensgefährten der BF1 mit Bescheid des UBAS vom 08.10.2008, Zahl: E2 305474-1/2008-15E, als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 08.10.2011 erteilt.

Es war daher § 34 Abs. 3 (betreffend die BF1 iVm Abs. 6 Z 2) AsylG anzuwenden, Spruchpunkt II zu beheben und den BF ebenfalls der Staus der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Es war daher Paragraph 34, Absatz 3, (betreffend die BF1 in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2,) AsylG anzuwenden, Spruchpunkt römisch zwei zu beheben und den BF ebenfalls der Staus der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

II.4. Zur Beschwerden gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zur Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

Da den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt III zu beheben.Da den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch drei zu beheben.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, subsidiäre Schutzgründe

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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