TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/10 S9 407798-2/2010

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Veröffentlicht am 10.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S9 407.798-2/2010/7E

S9 407.796-2/2010/6E

S9 407.797-2/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden

1. des XXXX,1. des römisch 40 ,

2. der XXXX,2. der römisch 40 ,

3. des XXXX,3. des römisch 40 ,

alle StA. Russische Föderation, 3. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, FZ. 10 04.870-EAST Ost, 10 04.869-EAST Ost und 10 04.873-EAST Ost, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 3. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, FZ. 10 04.870-EAST Ost, 10 04.869-EAST Ost und 10 04.873-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 20.05.2009 gemeinsam mit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und deren minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, zum ersten Mal über POLEN illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Der Erstbeschwerdeführer wurde am 20.05.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Laa an der Thaya niederschriftlich erstbefragt.

Dabei gab er unter anderem an, dass sie auch in Polen um Asyl angesucht hätten, als sie von der Polizei angehalten worden seien. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er umgebracht zu werden. Er habe nicht in den Krieg ziehen wollen, daher sei er verfolgt und bedroht worden. Er könne zwar über Polen keine Angaben machen, wolle aber auch nicht dorthin zurück.

1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin machte im Zuge ihrer Erstbefragung im Wesentlichen die gleichen Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Auch sie konnte keine näheren Angaben über Polen machen, wolle aber ebenfalls nicht dort bleiben. Sie habe nicht gewusst, dass in Polen ein Asylverfahren eingeleitet worden sei. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um ihren Mann. Sie würden ihm keine Ruhe geben. Die Männer kenne sie zwar nicht, aber ihr Mann werde bedroht.

1.3. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 19.05.2009 in POLEN Asylanträge gestellt hatten.

1.4. Am 22.05.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer entsprechende Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 23.02.2003 (Dublin II-VO) für die Beschwerdeführer an die zuständige polnische Behörde, welche am selben Tag über DubliNET elektronisch übermittelt wurden.1.4. Am 22.05.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer entsprechende Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 23.02.2003 (Dublin II-VO) für die Beschwerdeführer an die zuständige polnische Behörde, welche am selben Tag über DubliNET elektronisch übermittelt wurden.

1.5. Mit dem am 28.05.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer am 27.05.2009.1.5. Mit dem am 28.05.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer am 27.05.2009.

1.6. Am 28.05. 2009 übermittelte Dr. med.XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin gutachtliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin.

Der Gutachtlichen Stellungnahme ist betreffend den Erstbeschwerdeführer folgender Befund zu entnehmen: "Der AW ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Es besteht kein Hinweis auf Denkstörungen. Keine prod. Symptomatik, kein Wahn. Die Auffassung und Konzentration sind ungestört, die Aufmerksamkeit unauffällig. Die Stimmung etwas gedrückt, die Befindlichkeit negativ getönt, der Affekt ängstlich, bei Thema Tod des Freundes adäquat traurig. Keine SMG. Keine typischen Intrusionen oder Hinweise auf Dissoziation. Angst wird angegeben, objektiv keine psychovegetativen Zeichen oder Tremor. Sonst keine traumatypischen Symptome. Keine Änderungen im Affekt bei Themenwechsel, Mimik und Gestik sowie Prosodie zeigen keine wesentlichen Auffälligkeiten. Schlussfolgerung: Am ehesten findet sich heute eine ängstlich getönte Verstimmung m Sinne einer milden Anpassungsstörung."

Die Gutachtliche Stellungnahme betreffend die Zweitbeschwerdeführerin enthält folgenden Befund: "Die AW ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Es bestehen keine HW auf Denkstörungen, keine prod. Symptomatik, kein Wahn. Die Aufmerksamkeit unauffällig, Auffassung und Konzentration ungestört. Die Stimmung ist weitgehend normothym, die Befindlichkeit nicht wesentlich getrübt, der Affekt adäquat. Keine Intrusionen, Kein HW auf Dissoziation. Keine Auffälligkeiten in Mimik, Gestik oder Prosodie. Schlussfolgerung: Es bestehen zum heutigen Untersuchungszeitpunkt keine Symptome einer belastungsabhängigen krankheitsbedingten Störung. Es finden sich weder wesentliche Affektregulierungsstörungen, noch traumaspezifische Symptome."

1.7. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 19.06.2009 getrennt voneinander im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers in russischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er nur mit seiner Gattin (der Zweitbeschwerdeführerin) und seinem Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) in einer Familiengemeinschaft leben würde. In Österreich würden darüber hinaus ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers leben. Der Bruder sei anerkannter Flüchtling und lebe seit cirka fünf Jahren in Österreich. Er lebe in Graz zusammen mit seiner Frau und seinen drei Kindern. Seine Schwester sei bereits seit zwei Jahren in Österreich. Sie habe eine weiße Karte, lebe in Wien zusammen mit ihren drei Kindern und ihrem Gatten. Sie hätten bis vor zwei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auf Vorhalt der geplanten Ausweisung nach Polen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Polen nur einige Stunden verbracht habe, denn sein Ziel sei es gewesen, bei seinen Geschwistern in Österreich zu sein. In Österreich habe er keine Verwandten. Er könne sich ein Leben in Polen ohne seine Verwandten nicht vorstellen. In Polen seien bis jetzt nur seine Daten aufgenommen worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie nicht krank sei. Es sei der Verdacht auf HIV Infektion festgestellt worden. Dies sei aber nicht sicher. Ihr sei am Tag zuvor in einem Labor in Wien Blut abgenommen worden. Am 30.06.2009 werde das Ergebnis erwartet. Sie wundere sich über den Verdacht auf diese Infektion. Sie sei im 2. Monat schwanger. Es gehe ihr aber diesbezüglich gut. Sie nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Es würden jedoch weitere Untersuchungen gemacht werden. Sei würde nur mit ihrem Mann und ihrem Sohn in einer Familiengemeinschaft leben. Sonst würden nur die Bindungen ihres Mannes zu Österreich bestehen. Auf die Frage, was einer Ausweisung nach Polen entgegenstehen würde, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie nicht nach Polen wolle. Es wäre ihr lieber, dass ihre Kinder hier aufwachsen würden, da es hier sicher sei. In Polen seien nur ihre Daten aufgenommen worden. Es sei ihnen noch keine Entscheidung mitgeteilt worden. Was in ihrer Gutachtlichen Stellungnahme stehe sei richtig. Sonst habe sie nichts mehr zu sagen

1.8. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, FZ. 09 05.991-EAST Ost, 09 05.985-EAST Ost und 09 05.988-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.1.8. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, FZ. 09 05.991-EAST Ost, 09 05.985-EAST Ost und 09 05.988-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

1.9. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht am 15.07.2009 eingebrachten Beschwerden. Den Beschwerden wurde die Kopie eines Befundes des XXXX, vom 09.07.2009 beigelegt, worin eine asymptotische HIV Infektion der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt wurde. Die Untersuchung habe eine gute immunologische Situation ergeben, sodass derzeit keine antiretrovirale Therapie notwendig sei. Als nächster Kontrolltermin sei der 16.07.2009 vorgesehen; danach seien alle acht bis zwölf Wochen Kontrollen erforderlich, um eine Änderung der aktuellen Situation rechtzeitig feststellen zu könne.1.9. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht am 15.07.2009 eingebrachten Beschwerden. Den Beschwerden wurde die Kopie eines Befundes des römisch 40 , vom 09.07.2009 beigelegt, worin eine asymptotische HIV Infektion der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt wurde. Die Untersuchung habe eine gute immunologische Situation ergeben, sodass derzeit keine antiretrovirale Therapie notwendig sei. Als nächster Kontrolltermin sei der 16.07.2009 vorgesehen; danach seien alle acht bis zwölf Wochen Kontrollen erforderlich, um eine Änderung der aktuellen Situation rechtzeitig feststellen zu könne.

Am 03.08.2009 teilte der zuständige Arzt des XXXX auf fernmündliche Anfrage mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine HIV Infektion habe. Derzeit sei deswegen aber keine Therapie notwendig. Die erhöhten Tumorwerte könnten nur durch eine gynäkologische Untersuchung abgeklärt werden. Am 11.08.2009 gab der behandelnde Arzt auf fernmündliche Anfrage bekannt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine weiteren Untersuchungen benötigen würde und der Tumormarker derzeit keine Relevanz habe. Auch die HIV-Infektion benötige derzeit keine Behandlung.Am 03.08.2009 teilte der zuständige Arzt des römisch 40 auf fernmündliche Anfrage mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine HIV Infektion habe. Derzeit sei deswegen aber keine Therapie notwendig. Die erhöhten Tumorwerte könnten nur durch eine gynäkologische Untersuchung abgeklärt werden. Am 11.08.2009 gab der behandelnde Arzt auf fernmündliche Anfrage bekannt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine weiteren Untersuchungen benötigen würde und der Tumormarker derzeit keine Relevanz habe. Auch die HIV-Infektion benötige derzeit keine Behandlung.

Mit Schreiben vom 12.08.09 gaben die Beschwerdeführer ihre Absicht bekannt, freiwillig zurückzukehren. Sie würden sich damit einverstanden erklären, dass nach erfolgter Ausreise ihre Asylanträge gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt werden.Mit Schreiben vom 12.08.09 gaben die Beschwerdeführer ihre Absicht bekannt, freiwillig zurückzukehren. Sie würden sich damit einverstanden erklären, dass nach erfolgter Ausreise ihre Asylanträge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt werden.

1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2009, Zlen. S9 407.798-1/2009/3E, S9 407.796-1/2009/6E und S9 407.797-1/2009/3E wurden die Beschwerden gegen die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes gemäß den §§ 5 und 10 AsylG 2005, BGBl. I100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung stellte der Asylgerichtshof fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c in Verbindung mit Art. 13 Dublin II-VO eine Zuständigkeit Polens aufgrund erster Asylantragsstellung bestand. Weiters sah der Asylgerichtshof keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wegen einer allenfalls drohenden Verletzung der Art. 3 oder 8 EMRK zu verpflichten.1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2009, Zlen. S9 407.798-1/2009/3E, S9 407.796-1/2009/6E und S9 407.797-1/2009/3E wurden die Beschwerden gegen die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes gemäß den Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt I100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung stellte der Asylgerichtshof fest, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13, Dublin II-VO eine Zuständigkeit Polens aufgrund erster Asylantragsstellung bestand. Weiters sah der Asylgerichtshof keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO wegen einer allenfalls drohenden Verletzung der Artikel 3, oder 8 EMRK zu verpflichten.

1.11. Am 13.10.2009 wurden die Beschwerdeführer nach Polen überstellt.

2.1. Am 05.06.2010 reisten die drei Beschwerdeführer neuerlich illegal in Österreich ein und stellten noch am selben Tag einen weiteren Asylantrag. In ihrer Begleitung befand sich darüber hinaus die minderjährige Nichte des Erstbeschwerdeführers, XXXX, welche ebenfalls einen Asylantrag einbrachte.2.1. Am 05.06.2010 reisten die drei Beschwerdeführer neuerlich illegal in Österreich ein und stellten noch am selben Tag einen weiteren Asylantrag. In ihrer Begleitung befand sich darüber hinaus die minderjährige Nichte des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , welche ebenfalls einen Asylantrag einbrachte.

Bei der am 06.06.2010 durchgeführten Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer gegenüber einem Organ des Bezirkspolizeikommandos Baden im Wesentlichen an, dass er gemeinsam mit seinem Stiefsohn und seiner Gattin am 13.10.2009 nach Polen abgeschoben worden sei und sich seit dem dort aufgehalten habe. In Polen sei es aber mittlerweile für ihn zu gefährlich, weil die tschetschenischen Spezialeinheiten wissen würden, dass er sich dort aufhalte. Sie würden wollen, dass er für sie arbeite. Seine Fluchtgründe seien die gleichen wie im vorherigen Verfahren. Seine Gattin sei in die Heimat zurückgekehrt und dort vom FSB verhört worden. Man habe ihr mitgeteilt, dass er zurückkehren müsse, anderenfalls würden sie ihn finden. Auf die Frage, ob er auch neue Fluchtgründe habe, gab er an, dass sein Schulfreund im Jahr 2004 vom GUWD umgebracht worden sei. Der Schulfreund habe Videoaufnahmen besessen, welche zeigen würden, wie Leute misshandelt werden, und diese 2009 über einen Bekannten an den Erstbeschwerdeführer übermittelt. Der Erstbeschwerdeführer habe die Bänder weggeworfen. Der GUWD sei jedoch der Meinung, dass der Erstbeschwerdeführer diese nach wie vor noch besitzen würde und habe ihn deshalb einen Monat zuvor in Polen angerufen. Diese Umstände habe er im ersten Verfahren nicht bekannt gegeben, weil er diese Videos nicht mehr bei sich gehabt habe. Nun erzähle er es deshalb, weil sie ihn noch immer suchen würden. Er habe Angst um sein Leben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag im Wesentlichen an, dass sie nach ihrer Abschiebung bis zum 12.05.2010 in Polen geblieben sei. An diesem Tag sei sie mit ihrem Kind nach Tschetschenien gefahren und am 01.06.2010 mit ihrem Sohn und der Nichte ihres Gatten nach Polen zurückgekehrt. Ihr Gatte könne nicht in Polen bleiben, weil es dort zu gefährlich für ihn sei. In Tschetschenien wäre es genau so. Als sie in ihre Heimat zurückgekehrt sei, habe sie vom FSB eine Ladung für den 17.05.2010 erhalten. Sie sei dort verhört worden. Man habe von ihr wissen wollen, wo sich ihr Gatte aufhalte. Sie hätten ihr dabei gesagt, dass bekannt wäre, dass ihr Mann in Polen sei, und verlangt, dass er nach Tschetschenien zurückkehre. Die Zweitbeschwerdeführerin sei darüber hinaus bedroht worden und man habe versucht, sie zu vergewaltigen. Es sei jedoch schließlich nicht dazu gekommen und man habe sie gehen lassen. Die Fluchtgründe ihres Gatten seien ihr nicht bekannt, er habe ihr nichts Genaues erzählt. Sie habe nun Angst um ihr Kind, weil sie vom FSB verfolgt werde. Sie seien nicht nur in ihrer Heimat sondern auch in Polen in Gefahr. Für ihren minderjährigen Sohn würden dieselben Fluchtgründe wie für sie gelten.

2.2. Mit Schreiben vom 09.06.2010 ersuchte das Bundesasylamt die zuständigen polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO. Mit Schreiben vom 10.06.2010 teilte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern mit, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 09.06.2010 entsprechende Konsultationen mit Polen geführt würden. Mit Schreiben vom 14.06.2010 stimmten die zuständigen polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.2.2. Mit Schreiben vom 09.06.2010 ersuchte das Bundesasylamt die zuständigen polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO. Mit Schreiben vom 10.06.2010 teilte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern mit, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 09.06.2010 entsprechende Konsultationen mit Polen geführt würden. Mit Schreiben vom 14.06.2010 stimmten die zuständigen polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu.

2.3. Mit Aktenvermerk vom 25.06.2010 stellte das Bundesasylamt fest, dass im gegenständlichen Fall gemäß § 12a Abs. 1-3 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht vorliege. Die Beschwerdeführer seien am 13.10.2009 nach Polen überstellt worden. Eine aufrechte Ausweisung unter der Berücksichtigung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 sei gegeben.2.3. Mit Aktenvermerk vom 25.06.2010 stellte das Bundesasylamt fest, dass im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins -, 3, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht vorliege. Die Beschwerdeführer seien am 13.10.2009 nach Polen überstellt worden. Eine aufrechte Ausweisung unter der Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 sei gegeben.

2.4. Nach einer am 16.06.2010 durchgeführten Untersuchung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin übermittelte Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, dem Bundesasylamt entsprechende Gutachtliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren. Darin wurde beim Erstbeschwerdeführer eine leichte depressive Episode und bei der Zweitbeschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) festgestellt. Als therapeutische Maßnahmen wurde in beiden Fällen die Einnahme von antidepressiven Medikamenten (Trittico und Cipralex) und bei der Zweitbeschwerdeführerin zusätzlich stützende Gespräche empfohlen. Nach Ansicht der untersuchenden Ärztin könnte es im Falle einer Überstellung beim Erstbeschwerdeführer zu einer Verschlechterung der festgestellten Symptomatik kommen, bei der Zweitbeschwerdeführerin sei eine solche Verschlechterung wahrscheinlich.2.4. Nach einer am 16.06.2010 durchgeführten Untersuchung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin übermittelte Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, dem Bundesasylamt entsprechende Gutachtliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren. Darin wurde beim Erstbeschwerdeführer eine leichte depressive Episode und bei der Zweitbeschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) festgestellt. Als therapeutische Maßnahmen wurde in beiden Fällen die Einnahme von antidepressiven Medikamenten (Trittico und Cipralex) und bei der Zweitbeschwerdeführerin zusätzlich stützende Gespräche empfohlen. Nach Ansicht der untersuchenden Ärztin könnte es im Falle einer Überstellung beim Erstbeschwerdeführer zu einer Verschlechterung der festgestellten Symptomatik kommen, bei der Zweitbeschwerdeführerin sei eine solche Verschlechterung wahrscheinlich.

2.5. Die Beschwerdeführer legten dem Bundesasylamt eine Urkunde in russischer Sprache vor. Aus der Übersetzung dieses Schriftstücks geht hervor, dass es sich dabei offenbar um eine notariell beglaubigte, als Einwilligung bezeichnete und von den Eltern der mit den Beschwerdeführern in Österreich eingereisten minderjährigen XXXXunterzeichnete Urkunde vom 18.05.2009 handelt. Darin willigen diese ein, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre minderjährige Tochter für den Zeitraum von 18.05.2009 bis 18.05.2013 außerhalb der Russischen Föderation begleitet. Eine Adoption oder ein längerer Aufenthalt ihrer Tochter außerhalb der Russischen Föderation sei nicht vorgesehen. Weiters seien die Eltern damit einverstanden, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Verantwortung für das Leben und die Gesundheit ihrer Tochter übernimmt. Die Zweitbeschwerdeführerin dürfe alle dringlichen Entscheidungen über den Rechtsschutz und die gesetzlichen Interessen ihrer Tochter, einschließlich medizinischer Eingriffe, treffen.

2.6. Am 11.10.2010 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch ein Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, dass sich neben seiner Gattin und seinem Stiefkind noch seine mit ihm gereiste Nichte, ein Bruder und zwei Schwestern in Österreich aufhalten würden. Seit seiner Abschiebung habe er sich ständig in Polen aufgehalten, habe sich dort aber unsicher gefühlt. Derzeit sei er nicht in ärztlicher Behandlung. Auf die Frage, ob er gesund sei, antwortete er: "Ich weiß es nicht. Es geht so." Zum Ergebnis seiner psychologischen Untersuchung wolle er keine Stellungnahme abgeben. Auf Vorhalt, dass bereits eine Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme vorliege, entgegneter er, dass er nicht nach Polen wolle. Er habe dort niemanden und fühle sich unsicher. Es würden Männer mit russischen Kennzeichen herumfahren und sogar in das Lager kommen. Man wisse nicht wer diese seien. Er sei in Polen auch bedroht worden, wolle aber derzeit nicht darüber sprechen. Man habe ihn aus Polen sogar hier angerufen. Wer es gewesen sei, wisse er nicht. Auf die Frage, ob er sich an die polnische Polizei gewandt habe, antwortete er, dass dies sinnlos wäre. Auf Vorhalt, dass aus den von ihm angegeben familiären Verhältnissen nicht abgeleitet werden könne, dass ein Selbsteintritt Österreichs zwingend notwendig wäre, entgegnete er, dass er sich vor seinem Bruder verantworten müsste, wenn er hier weg müsse, weil er für seine Nichte verantwortlich sei. Sein Bruder habe ihm die Nichte geschickt, damit er auf diese aufpasse. Sein Bruder sei in Tschetschenien mehrmals mitgenommen worden und habe deshalb Angst um seine Tochter. Dieser habe noch eine weitere Tochter und einen Sohn, welche bei der Mutter in Tschetschenien leben würden. Auf die Frage weshalb ausgerechnet XXXX zu ihm geschickt worden sei, gab er an, dass diese schon erwachsen und ihre Geschwister dagegen noch kleiner seien. Es habe Vorfälle gegeben, wobei solche Mädchen vergewaltigt worden seien. Er habe nur eine Reisebewilligung bis 2013 erhalten, weil sie danach schon 18 Jahre und damit von ihm nicht mehr zu kontrollieren sei. Er habe keinen Obsorgebeschluss beantragt und seine nicht Nichte adoptiert, weil nur er und nicht seine Frau einen solchen Beschluss bekommen hätte. Außerdem habe er nicht gewollt, dass man zuhause erfahre, dass das Mädchen zu ihm geschickt werde, sonst hätte es Probleme gegeben. Er habe seine Nichte vor zwei Tagen besucht. Sie fühle sich normal, habe aber abgenommen. Auf Vorhalt, dass aus der vorgelegten Einwilligung nicht festgestellt werden könne, dass der Erstbeschwerdeführer der gesetzliche Vertreter seiner Nichte sei, antwortete dieser, dass er der Ansicht sei, dass er die rechtlichen Interessen seiner Nichte vertreten dürfe. Auch deren Eltern seien dieser Ansicht.Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, dass sich neben seiner Gattin und seinem Stiefkind noch seine mit ihm gereiste Nichte, ein Bruder und zwei Schwestern in Österreich aufhalten würden. Seit seiner Abschiebung habe er sich ständig in Polen aufgehalten, habe sich dort aber unsicher gefühlt. Derzeit sei er nicht in ärztlicher Behandlung. Auf die Frage, ob er gesund sei, antwortete er: "Ich weiß es nicht. Es geht so." Zum Ergebnis seiner psychologischen Untersuchung wolle er keine Stellungnahme abgeben. Auf Vorhalt, dass bereits eine Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme vorliege, entgegneter er, dass er nicht nach Polen wolle. Er habe dort niemanden und fühle sich unsicher. Es würden Männer mit russischen Kennzeichen herumfahren und sogar in das Lager kommen. Man wisse nicht wer diese seien. Er sei in Polen auch bedroht worden, wolle aber derzeit nicht darüber sprechen. Man habe ihn aus Polen sogar hier angerufen. Wer es gewesen sei, wisse er nicht. Auf die Frage, ob er sich an die polnische Polizei gewandt habe, antwortete er, dass dies sinnlos wäre. Auf Vorhalt, dass aus den von ihm angegeben familiären Verhältnissen nicht abgeleitet werden könne, dass ein Selbsteintritt Österreichs zwingend notwendig wäre, entgegnete er, dass er sich vor seinem Bruder verantworten müsste, wenn er hier weg müsse, weil er für seine Nichte verantwortlich sei. Sein Bruder habe ihm die Nichte geschickt, damit er auf diese aufpasse. Sein Bruder sei in Tschetschenien mehrmals mitgenommen worden und habe deshalb Angst um seine Tochter. Dieser habe noch eine weitere Tochter und einen Sohn, welche bei der Mutter in Tschetschenien leben würden. Auf die Frage weshalb ausgerechnet römisch 40 zu ihm geschickt worden sei, gab er an, dass diese schon erwachsen und ihre Geschwister dagegen noch kleiner seien. Es habe Vorfälle gegeben, wobei solche Mädchen vergewaltigt worden seien. Er habe nur eine Reisebewilligung bis 2013 erhalten, weil sie danach schon 18 Jahre und damit von ihm nicht mehr zu kontrollieren sei. Er habe keinen Obsorgebeschluss beantragt und seine nicht Nichte adoptiert, weil nur er und nicht seine Frau einen solchen Beschluss bekommen hätte. Außerdem habe er nicht gewollt, dass man zuhause erfahre, dass das Mädchen zu ihm geschickt werde, sonst hätte es Probleme gegeben. Er habe seine Nichte vor zwei Tagen besucht. Sie fühle sich normal, habe aber abgenommen. Auf Vorhalt, dass aus der vorgelegten Einwilligung nicht festgestellt werden könne, dass der Erstbeschwerdeführer der gesetzliche Vertreter seiner Nichte sei, antwortete dieser, dass er der Ansicht sei, dass er die rechtlichen Interessen seiner Nichte vertreten dürfe. Auch deren Eltern seien dieser Ansicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie außer ihrem Mann, ihrem Sohn und ihrer Nichte keine weiteren Angehörigen in Österreich habe. Nach ihrer Abschiebung habe sie sich sieben oder acht Monate in Polen aufgehalten, danach sei sie in ihre Heimat zurückgekehrt. Dort habe sie sich zwei Wochen lang aufgehalten. Sie seien wieder nach Österreich gekommen, weil es zuhause und in Polen zu gefährlich für sie sei. Ihr Mann werde zuhause und in Polen gesucht. Zum Ergebnis der psychologischen Untersuchung wolle sie keine Stellungnahme abgeben. Sie werde nicht nach Polen zurückgehen, weil ihre Nichte hier im Spital sei. Sie werde diese nach Hause mitnehmen und keinesfalls in Österreich zurücklassen. Auf die Frage, warum sie ihre Nichte mitgenommen habe und nun sage, dass sie diese gegebenenfalls wieder in ihre Heimat zurückbringen werde, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin: "Es ist für uns alle gefährlich in der Heimat, dort können sie das Mädchen vergewaltigen. Sie ist minderjährig. Ich weiß, dass sie sich etwas antun wird, wenn sie alleine hier bleibt, deshalb ist es besser, wenn ich sie mitnehme."

Ihre Nichte brauche noch zwei bis vier Monate stationären Aufenthalt, danach müsse sie zwei Jahre weiter behandelt werden. Sie sei bereits im Heimatland krank gewesen, aber sie hätten nicht gewusst, dass sie so krank sei. Auf Vorhalt, dass sich der Verdacht aufdrängen würde, dass sie mit ihrer Nichte nur deshalb nach Österreich gereist sei, um diese hier ärztlich betreuen zu lassen, gab sie an, dass die Ärzte zuhause nicht gesagt hätten, dass ihre Nichte an TBC leide. Sie hätten lediglich gesagt, dass sie eine Blinddarmoperation brauche. Die Reisebewilligung habe sie deshalb erhalten, weil ihre Eltern sie ersucht hätten, ihre Nichte mitzunehmen. Sie sei ein Mädchen und man könnte sie vergewaltigen. Auf Vorhalt, dass sich aus dieser Einwilligung nicht ergeben würde, dass die Zweitbeschwerdeführerin die gesetzliche Vertreterin ihrer Nichte sei, bekräftigte sie neuerlich, dass sie ihre Nichte auf keinen Fall hier alleine lassen werde. Das Mädchen sei ihr anvertraut worden und sie sei für sie verantwortlich.

2.7. Mit Schreiben vom 14.10.2010 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme an das Bundesasylamt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer eine unzulässige Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Aufgrund der schweren Erkerankung der minderjährigen Nichte, welche mit ihnen gemeinsam nach Österreich eingereist sei und sich in ihrer Obhut befinden würde, sei eine Ausweisung zumindest vorübergehend unzulässig. Die Nichte sei seit 15.06.2010 stationär in der Lungenabteilung des XXXX Spitals aufgenommen und es seien eine multiresistente Lungentuberkulose, eine Depression, eine posttraumatische Belastungsreaktion und ein Suizidversuch diagnostiziert worden. Nach einem vorläufigen Patientenbrief vom 08.10.2010 müsse sie noch mindestens zwei bis vier Monate in stationärer Behandlung bleiben. Ihr Vater, der Bruder des Erstbeschwerdeführers, habe sie der Obhut des Erstbeschwerdeführers übergeben, welcher darüber eine notariell beglaubigte Übereinkunft vorgelegt habe. Darin werde die Zweitbeschwerdeführerin bevollmächtigt, die Interessen der Nichte in rechtlicher und gesundheitlicher Hinsicht zu vertreten. Die Nichte sei damit jedenfalls keine unbegleitete Minderjährige im Sinne der Dublin II-VO, da sie sich bei ihrer Einreise nach dem Gewohnheitsrecht in der Obhut Erwachsener befunden habe und auch danach nicht ohne Begleitung gelassen worden sei. Die Beschwerdeführer würden sie oft im Krankenhaus besuchen. Im konkreten Fall wäre der weite Familienbegriff des Art. 8 EMRK heranzuziehen, welcher nach der Judikatur des EGMR an den tatsächlichen Umständen zu messen sei. Demnach könnten auch nahe Verwandte darunter fallen, wenn entsprechende Abhängigkeiten oder enge Bande vorliegen würden. Insbesondere aufgrund des derzeitigen gesundheitlichen Zustandes der Nichte sei eine Trennung von der Familie ihres Onkels unzumutbar.2.7. Mit Schreiben vom 14.10.2010 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme an das Bundesasylamt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer eine unzulässige Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Aufgrund der schweren Erkerankung der minderjährigen Nichte, welche mit ihnen gemeinsam nach Österreich eingereist sei und sich in ihrer Obhut befinden würde, sei eine Ausweisung zumindest vorübergehend unzulässig. Die Nichte sei seit 15.06.2010 stationär in der Lungenabteilung des römisch 40 Spitals aufgenommen und es seien eine multiresistente Lungentuberkulose, eine Depression, eine posttraumatische Belastungsreaktion und ein Suizidversuch diagnostiziert worden. Nach einem vorläufigen Patientenbrief vom 08.10.2010 müsse sie noch mindestens zwei bis vier Monate in stationärer Behandlung bleiben. Ihr Vater, der Bruder des Erstbeschwerdeführers, habe sie der Obhut des Erstbeschwerdeführers übergeben, welcher darüber eine notariell beglaubigte Übereinkunft vorgelegt habe. Darin werde die Zweitbeschwerdeführerin bevollmächtigt, die Interessen der Nichte in rechtlicher und gesundheitlicher Hinsicht zu vertreten. Die Nichte sei damit jedenfalls keine unbegleitete Minderjährige im Sinne der Dublin II-VO, da sie sich bei ihrer Einreise nach dem Gewohnheitsrecht in der Obhut Erwachsener befunden habe und auch danach nicht ohne Begleitung gelassen worden sei. Die Beschwerdeführer würden sie oft im Krankenhaus besuchen. Im konkreten Fall wäre der weite Familienbegriff des Artikel 8, EMRK heranzuziehen, welcher nach der Judikatur des EGMR an den tatsächlichen Umständen zu messen sei. Demnach könnten auch nahe Verwandte darunter fallen, wenn entsprechende Abhängigkeiten oder enge Bande vorliegen würden. Insbesondere aufgrund des derzeitigen gesundheitlichen Zustandes der Nichte sei eine Trennung von der Familie ihres Onkels unzumutbar.

2.8. Mit Schreiben vom 15.10.2010 wurde seitens der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen würden und deshalb der Widerruf der fremdenpolizeilichen Information bezüglich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung beantragt.2.8. Mit Schreiben vom 15.10.2010 wurde seitens der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen würden und deshalb der Widerruf der fremdenpolizeilichen Information bezüglich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung beantragt.

2.9. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, FZ. 10 04.870-EAST Ost, 10 04.869-EAST Ost und 10 04.873-EAST Ost, wurden die Anträge der drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.2.9. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, FZ. 10 04.870-EAST Ost, 10 04.869-EAST Ost und 10 04.873-EAST Ost, wurden die Anträge der drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Nichte des Erstbeschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass diese mit ihr weder in der Heimat noch in Österreich nennenswert in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Aus der vorgelegten Einwilligung gehe hervor, dass keine Adoption vorgesehen sei. Darüber hinaus müsse der Zweitbeschwerdeführerin klar gewesen sein, dass die Nichte an einer schweren Krankheit leidet. Ein enges Beziehungsband habe ausschließlich während der Zeit zwischen Ausreise aus dem Heimatland und der Einreise in Österreich bestanden. Die Beschwerdeführer würden sich weder in einem finanziellen noch in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Nichte befinden. Eine gewisse finanzielle Unterstützung und regelmäßige Besuche alleine würden noch kein intensives Abhängigkeitsverhältnis begründen, das bei einer Abschiebung nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen würde. Selbst bei Überschreiten der Überstellungsfrist und der daraus resultierenden Unzuständigkeit Polens kenne die Dublin II-VO entsprechende humanitäre Tatbestände, die eine Annäherung der Nichte möglich machen würden. Darüber hinaus habe der gesetzlich bestellte Rechtsberater im Zulassungsverfahren in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter nicht aufgezeigt, dass hinsichtlich seiner Person eine Nichtzuständigkeit vorliegen würde. Weiters sei das "vorgerückte" Alter der Nichte mit zu berücksichtigen. Insgesamt erscheine bei einer Gesamtbetrachtung eine Trennung von der Nichte durch eine "isolierte" Rückschiebung nach Polen nicht als unbillige Härte, sodass die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht geboten erscheine, zumal nicht vernünftig erklärt worden sei, weshalb die Nichte nicht bereits in Polen einer ärztlichen Versorgung zugeführt worden war. Den Beschwerdeführern hätte aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung nach Polen klar sein müssen, dass sie nicht in Österreich bleiben können. Das Verhalten der Beschwerdeführer sei lediglich damit zu erklären, dass sie nach Österreich einreisten, um eine bessere ärztliche Versorgung zu erzwingen und somit das Zuständigkeitsregime der Dublin II-VO zu umgehen. Aus der vorgelegten Einwilligung der der Eltern der Nichte ergebe sich, dass diese keineswegs die Beziehung zu ihrem Kind abbrechen und die bestehenden familiären Bande aufgeben wollten.Betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Nichte des Erstbeschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass diese mit ihr weder in der Heimat noch in Österreich nennenswert in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Aus der vorgelegten Einwilligung gehe hervor, dass keine Adoption vorgesehen sei. Darüber hinaus müsse der Zweitbeschwerdeführerin klar gewesen sein, dass die Nichte an einer schweren Krankheit leidet. Ein enges Beziehungsband habe ausschließlich während der Zeit zwischen Ausreise aus dem Heimatland und der Einreise in Österreich bestanden. Die Beschwerdeführer würden sich weder in einem finanziellen noch in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Nichte befinden. Eine gewisse finanzielle Unterstützung und regelmäßige Besuche alleine würden noch kein intensives Abhängigkeitsverhältnis begründen, das bei einer Abschiebung nach Polen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK begründen würde. Selbst bei Überschreiten der Überstellungsfrist und der daraus resultierenden Unzuständigkeit Polens kenne die Dublin II-VO entsprechende humanitäre Tatbestände, die eine Annäherung der Nichte möglich machen würden. Darüber hinaus habe der gesetzlich bestellte Rechtsberater im Zulassungsverfahren in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter nicht aufgezeigt, dass hinsichtlich seiner Person eine Nichtzuständigkeit vorliegen würde. Weiters sei das "vorgerückte" Alter der Nichte mit zu berücksichtigen. Insgesamt erscheine bei einer Gesamtbetrachtung eine Trennung von der Nichte durch eine "isolierte" Rückschiebung nach Polen nicht als unbillige Härte, sodass die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht geboten erscheine, zumal nicht vernünftig erklärt worden sei, weshalb die Nichte nicht bereits in Polen einer ärztlichen Versorgung zugeführt worden war. Den Beschwerdeführern hätte aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung nach Polen klar sein müssen, dass sie nicht in Österreich bleiben können. Das Verhalten der Beschwerdeführer sei lediglich damit zu erklären, dass sie nach Österreich einreisten, um eine bessere ärztliche Versorgung zu erzwingen und somit das Zuständigkeitsregime der Dublin II-VO zu umgehen. Aus der vorgelegten Einwilligung der der Eltern der Nichte ergebe sich, dass diese keineswegs die Beziehung zu ihrem Kind abbrechen und die bestehenden familiären Bande aufgeben wollten.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 02.11.2010 im Amt persönlich ausgefolgt.

2.10. Mit Schreiben vom 05.11.2010 brachten die Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.10.2010 binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführer, welche eine Ausweisung nach Polen gemäß Art. 8 EMRK unzulässig machen würden, nicht eingegangen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei für seine Nichte verantwortlich und diese könne aufgrund ihrer schweren Erkrankung Österreich zurzeit nicht verlassen. Es sei im gegenständigen Fall der weite Familienbegriff des Art. 8 EMRK relevant und es könne das Bestehen eines außerordentlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und der schwer kranken, minderjährigen Nichte nicht ausgeschlossen werden. Diesbezüglich würden ergänzende Ermittlungen beantragt. Es sei aus dem Akt nicht ersichtlich, dass die Behörde in dieser Hinsicht ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Nach Art. 2 Dublin II-VO falle der Vormund eines unverheirateten Minderjährigen unter den Begriff eines Familienangehörigen und nach Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO sei die Situation eines Minderjährigen untrennbar mit der seines Vormundes verbunden. Mangels Definition des Begriffs der Vormundschaft in der Dublin II-VO ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhalt der gemeinschaftsrechtlichen Definition des unbegleiteten Minderjährigen, dass unter den Begriff Vormund ein Erwachsener falle, der für einen Minderjährigen nach dem Gesetz oder Gewohnheitsrecht verantwortlich ist, ohne Vater oder Mutter des Minderjährigen zu sein. Nach der Literatur sei der Begriff des Vormunds nur nach dem Recht des Herkunftsstaates zu bestimmen, da diese ja bereits im Herkunftsstaat bestanden haben müsse. Aus dem Wortlaut der vorgelegten Einwilligungserklärung ergebe sich eindeutig, dass es sich dabei keinesfalls um eine bloße Erlaubnis zur Ausreise aus Tschetschenien handle. Vielmehr sei von einer Vertretung der Minderjährigen die Rede und von der Verantwortung für Leben und Gesundheit. Selbst wenn diese Erklärung nach russischem Recht keine wirksame Obsorgeberechtigung bewirkt hätte, würde sich die Frage stellen, ob die Zweitbeschwerdeführerin nach dem in Tschetschenien geltenden Recht oder den dortigen Gepflogenheiten nicht dennoch als die für sie verantwortliche Erwachsene zu bezeichnen sei. Die Nichte sei seit 15.06.2010 stationär in der Lungenabteilung des XXXX Spitals untergebracht und es seien eine multiresistente Lungentuberkulose, eine Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung und ein Suizidversuch festgestellt worden. Die stationäre Behandlung müsse noch mindestens zwei bis vier Monate durchgeführt werden. Sie sei in der Obhut der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist und werde von diesen sehr oft im Krankenhaus besucht. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes wäre eine Trennung von der Familie ihres Onkels jedenfalls unzumutbar.2.10. Mit Schreiben vom 05.11.2010 brachten die Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.10.2010 binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführer, welche eine Ausweisung nach Polen gemäß Artikel 8, EMRK unzulässig machen würden, nicht eingegangen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei für seine Nichte verantwortlich und diese könne aufgrund ihrer schweren Erkrankung Österreich zurzeit nicht verlassen. Es sei im gegenständigen Fall der weite Familienbegriff des Artikel 8, EMRK relevant und es könne das Bestehen eines außerordentlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und der schwer kranken, minderjährigen Nichte nicht ausgeschlossen werden. Diesbezüglich würden ergänzende Ermittlungen beantragt. Es sei aus dem Akt nicht ersichtlich, dass die Behörde in dieser Hinsicht ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Nach Artikel 2, Dublin II-VO falle der Vormund eines unverheirateten Minderjährigen unter den Begriff eines Familienangehörigen und nach Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO sei die Situation eines Minderjährigen untrennbar mit der seines Vormundes verbunden. Mangels Definition des Begriffs der Vormundschaft in der Dublin II-VO ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhalt der gemeinschaftsrechtlichen Definition des unbegleiteten Minderjährigen, dass unter den Begriff Vormund ein Erwachsener falle, der für einen Minderjährigen nach dem Gesetz oder Gewohnheitsrecht verantwortlich ist, ohne Vater oder Mutter des Minderjährigen zu sein. Nach der Literatur sei der Begriff des Vormunds nur nach dem Recht des Herkunftsstaates zu bestimmen, da diese ja bereits im Herkunftsstaat bestanden haben müsse. Aus dem Wortlaut der vorgelegten Einwilligungserklärung ergebe sich eindeutig, dass es sich dabei keinesfalls um eine bloße Erlaubnis zur Ausreise aus Tschetschenien handle. Vielmehr sei von einer Vertretung der Minderjährigen die Rede und von der Verantwortung für Leben und Gesundheit. Selbst wenn diese Erklärung nach russischem Recht keine wirksame Obsorgeberechtigung bewirkt hätte, würde sich die Frage stellen, ob die Zweitbeschwerdeführerin nach dem in Tschetschenien geltenden Recht oder den dortigen Gepflogenheiten nicht dennoch als die für sie verantwortliche Erwachsene zu bezeichnen sei. Die Nichte sei seit 15.06.2010 stationär in der Lungenabteilung des römisch 40 Spitals untergebracht und es seien eine multiresistente Lungentuberkulose, eine Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung und ein Suizidversuch festgestellt worden. Die stationäre Behandlung müsse noch mindestens zwei bis vier Monate durchgeführt werden. Sie sei in der Obhut der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist und werde von diesen sehr oft im Krankenhaus besucht. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes wäre eine Trennung von der Familie ihres Onkels jedenfalls unzumutbar.

Schließlich wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

2.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.11.2010 wurde den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuererkannt.2.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.11.2010 wurde den gegenständlichen Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuererkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Art. 13 Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 14.06.2010 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeits-entscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Artikel 13, Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 14.06.2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeits-entscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

2.1.2.2. Im gegenständlichen Fall leben zum einen ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers in Österreich. Da die Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern von Art 8 EMRK nach der oben dargestellten Judikatur nicht grundsätzlich umfasst sind, ist zu prüfen, ob eine entsprechende Beziehungsintensität oder ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.2.1.2.2. Im gegenständlichen Fall leben zum einen ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers in Österreich. Da die Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern von Artikel 8, EMRK nach der oben dargestellten Judikatur nicht grundsätzlich umfasst sind, ist zu prüfen, ob eine entsprechende Beziehungsintensität oder ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

Während sich der Bruder als anerkannter Flüchtling bereits seit sechs Jahren und die Schwester als zugelassene Asylwerberin mittlerweile seit ungefähr drei Jahren in Österreich aufhalten, sind die Beschwerdeführer erst seit ungefähr drei Monaten in Österreich. Die Geschwister des Erstbeschwerdeführers leben zusammen mit ihren jeweiligen Ehepartnern und Kindern in eigenen Haushalten in Graz und Wien. Ein gemeinsamer Haushalt mit den Beschwerdeführern besteht nicht. Schließlich wurde auch weder im Zuge der Befragungen noch in der Beschwerde geltend gemacht, dass ein gemeinsamer Haushalt mit einem der Geschwister des Beschwerdeführers in Zukunft geplant wäre. Die Kontakte beschränken sich nach den eigenen Aussagen der Beschwerdeführer auf gelegentliche gegenseitige Besuche.

Aus den geltend gemachten gelegentlichen Zuwendungen durch die Geschwister des Erstbeschwerdeführers kann auch keine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer von der Grundversorgung erfasst werden, wodurch die wesentlichen Grundbedürfnisse abgedeckt sind. Es haben sich aus den vorliegenden Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die auf ein besonderes Pflege- oder Unterstützungsverhältnis und damit auf eine besondere Abhängigkeit hindeuten würden. Und aus den vom Bundesasylamt eingeholten Gutachtlichen Stellungnahmen ergibt sich ebenso eindeutig, dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin an schweren psychischen Krankheiten leiden.

2.1.2.3. Weiters befindet sich die gemeinsam mit den Beschwerdeführern am 05.06.2010 eingereiste minderjährige Nichte (geboren am XXXX) in Österreich. Über ihren gleichzeitig mit den Beschwerdeführern eingebrachten Asylantrag hat das Bundesasylamt bis dato noch nicht entschieden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht lediglich hervor, dass Polen auch in ihrem Fall der Wiederaufnahme zugestimmt hat.2.1.2.3. Weiters befindet sich die gemeinsam mit den Beschwerdeführern am 05.06.2010 eingereiste minderjährige Nichte (geboren am römisch 40 ) in Österreich. Über ihren gleichzeitig mit den Beschwerdeführern eingebrachten Asylantrag hat das Bundesasylamt bis dato noch nicht entschieden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht lediglich hervor, dass Polen auch in ihrem Fall der Wiederaufnahme zugestimmt hat.

Wie oben ausgeführt, haben die Beschwerdeführer eine notariell beglaubigte Urkunde in russischer Sprache vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Eltern der Nichte ausdrücklich eingewilligt haben, dass sie die Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum von 18.05.2009 bis 18.05.2013 außerhalb der Russischen Föderation begleitet. Eine Adoption oder ein längerer Aufenthalt ihrer Tochter außerhalb der Russischen Föderation sei nicht vorgesehen. Die Eltern der Nichte seien jedoch damit einverstanden, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Verantwortung für das Leben und die Gesundheit ihrer Tochter übernimmt. Die Zweitbeschwerdeführerin dürfe alle dringlichen Entscheidungen über den Rechtsschutz und die gesetzlichen Interessen ihrer Tochter, einschließlich medizinischer Eingriffe, treffen.

Wie den vorliegenden Unterlagen weiters zu entnehmen ist, wurde die Nichte des Erstbeschwerdeführers unmittelbar nach ihrer Einreise wegen einer multiresistenten TBC in der Lungenabteilung eines Krankenhauses stationär für mehrere Monate aufgenommen. Dem Asylgerichthof liegen keine Informationen vor, dass sie bereits aus der stationären Behandlung entlassen worden wäre. Nach den Angaben der Beschwerdeführer leide die Nichte darüber hinaus noch an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung; weiters habe sie einen Suizidversuch unternommen.

Das Bundesasylamt hat in den beschwerdegegenständlichen Bescheiden das Bestehen eines Art. 8 EMRK relevanten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der minderjährigen Nichte des Erstbeschwerdeführers verneint und dies damit begründet, dass nach der vorgelegten Urkunde keine Adoption vorgesehen sei und ein enges Beziehungsband ausschließlich während der Zeit zwischen der Ausreise aus dem Heimatland und der Einreise in Österreich bestanden habe. Die Beschwerdeführer würden sich auch in keinem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Nichte befinden. Eine gewisse finanzielle Unterstützung und regelmäßige Besuche alleine würden noch kein intensives Abhängigkeitsverhältnis begründen, das bei einer Abschiebung nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen würde.Das Bundesasylamt hat in den beschwerdegegenständlichen Bescheiden das Bestehen eines Artikel 8, EMRK relevanten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der minderjährigen Nichte des Erstbeschwerdeführers verneint und dies damit begründet, dass nach der vorgelegten Urkunde keine Adoption vorgesehen sei und ein enges Beziehungsband ausschließlich während der Zeit zwischen der Ausreise aus dem Heimatland und der Einreise in Österreich bestanden habe. Die Beschwerdeführer würden sich auch in keinem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Nichte befinden. Eine gewisse finanzielle Unterstützung und regelmäßige Besuche alleine würden noch kein intensives Abhängigkeitsverhältnis begründen, das bei einer Abschiebung nach Polen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK begründen würde.

Diesen Feststellungen des Bundesasylamtes sind die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde entgegengetreten und haben ausgeführt, dass aufgrund der schweren Erkrankung der minderjährigen Nichte das tatsächliche Bestehen eines außerordentlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihnen zurzeit nicht ausgeschlossen werden könne und es aus dem Akt nicht hervorgehe, dass die belangte Behörde in dieser Hinsicht ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Darüber hinaus ergebe sich aus dem vorgelegten Dokument zumindest, dass die Zweitbeschwerdeführerin zurzeit für die minderjährige Nichte verantwortlich sei, auch wenn damit allenfalls nach russischem Recht keine wirksame Obsorgeverpflichtung begründet worden sei.

Dazu ist auszuführen, dass - wie oben bereits festgestellt - nach der Judikatur des EGMR der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen nicht nur das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen sondern auch das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes in Betracht. Liegen entsprechende Voraussetzungen vor, fällt auch die Beziehung zwischen Onkel bzw. Tante und Nichte unter den von Art. 8 EMRK geschützten Familienbegriff.Dazu ist auszuführen, dass - wie oben bereits festgestellt - nach der Judikatur des EGMR der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen nicht nur das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen sondern auch das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes in Betracht. Liegen entsprechende Voraussetzungen vor, fällt auch die Beziehung zwischen Onkel bzw. Tante und Nichte unter den von Artikel 8, EMRK geschützten Familienbegriff.

Den Beschwerdeführern ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass die Erhebungen des Bundesasylamtes nicht ausreichen, um das Bestehen eines unter Art. 8 EMRK fallenden Familienlebens zwischen ihnen und der Nichte des Erstbeschwerdeführers mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen. Die vorgelegte Einwilligung ist zwar auch nach Ansicht des Asylgerichthofes nicht geeignet, die Obsorge für die Nichte wirksam auf die Zweitbeschwerdeführerin zu übertragen, da es sich dabei nicht um eine öffentliche, von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde handelt, welche in einem solchen Fall jedenfalls notwendig wäre. Das Bundesasylamt hat sich jedoch mit der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, nicht in ausreichendem Maß auseinandergesetzt, sondern lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht von ihrer Nichte abhängig seien. Vor dem Hintergrund des vorgebrachten schlechten Gesundheitszustandes der minderjährigen Nichte, kann jedoch lediglich auf der Grundlage der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht ausgeschlossen werden, dass zurzeit eine gewissen Abhängigkeit der Nichte und damit allenfalls eine entsprechende Bindung zu den Beschwerdeführern bestehen könnte. Um diese Frage in ausreichendem Maße zu klären, sind jedenfalls weitere Erhebungen notwendig. Insbesondere wäre der tatsächliche physische und psychische Gesundheitszustand der Nichte des Zweitbeschwerdeführers zu erheben und in weiterer Folge anhand einer entsprechenden Befragung der Nichte sowie allenfalls durch Einholung von entsprechenden medizinischen Gutachten festzustellen, wie sich eine Trennung von den Beschwerdeführern auf ihre psychische Verfassung auswirken würde. Und in der Folge wäre den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zu geben, zu den Erhebungsergebnissen entsprechend Stellung zu nehmen.Den Beschwerdeführern ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass die Erhebungen des Bundesasylamtes nicht ausreichen, um das Bestehen eines unter Artikel 8, EMRK fallenden Familienlebens zwischen ihnen und der Nichte des Erstbeschwerdeführers mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen. Die vorgelegte Einwilligung ist zwar auch nach Ansicht des Asylgerichthofes nicht geeignet, die Obsorge für die Nichte wirksam auf die Zweitbeschwerdeführerin zu übertragen, da es sich dabei nicht um eine öffentliche, von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde handelt, welche in einem solchen Fall jedenfalls notwendig wäre. Das Bundesasylamt hat sich jedoch mit der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, nicht in ausreichendem Maß auseinandergesetzt, sondern lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht von ihrer Nichte abhängig seien. Vor dem Hintergrund des vorgebrachten schlechten Gesundheitszustandes der minderjährigen Nichte, kann jedoch lediglich auf der Grundlage der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht ausgeschlossen werden, dass zurzeit eine gewissen Abhängigkeit der Nichte und damit allenfalls eine entsprechende Bindung zu den Beschwerdeführern bestehen könnte. Um diese Frage in ausreichendem Maße zu klären, sind jedenfalls weitere Erhebungen notwendig. Insbesondere wäre der tatsächliche physische und psychische Gesundheitszustand der Nichte des Zweitbeschwerdeführers zu erheben und in weiterer Folge anhand einer entsprechenden Befragung der Nichte sowie allenfalls durch Einholung von entsprechenden medizinischen Gutachten festzustellen, wie sich eine Trennung von den Beschwerdeführern auf ihre psychische Verfassung auswirken würde. Und in der Folge wäre den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zu geben, zu den Erhebungsergebnissen entsprechend Stellung zu nehmen.

2.1.2.4. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang jedenfalls weitere Ermittlungen zu tätigen sein.2.1.2.4. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang jedenfalls weitere Ermittlungen zu tätigen sein.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist daher die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist daher die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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