Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A5 416.001-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.10.2010, Zl. 10 05.795-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.10.2010, Zl. 10 05.795-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 2.7.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 2.7.2010 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 41 Abs. 7 AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.römisch eins.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründenrömisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, seine Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste am 2.7.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, seine Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste am 2.7.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.2. Am 3.7.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, am XXXX, geboren worden sein und dem Volksstamm der Ibo anzugehören. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet. In Bezug auf seine familiären Verhältnisse in der Heimat verwies der Beschwerdeführer auf seine in Nigeria zurückgebliebene Mutter und Schwester, sein Vater sei bereits verstorben.römisch zwei.1.2. Am 3.7.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, am römisch 40 , geboren worden sein und dem Volksstamm der Ibo anzugehören. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet. In Bezug auf seine familiären Verhältnisse in der Heimat verwies der Beschwerdeführer auf seine in Nigeria zurückgebliebene Mutter und Schwester, sein Vater sei bereits verstorben.
Zu seiner Reiseroute gab der Genannte zu Protokoll, er sei am 11.6.2010 mit einem PKW, begleitet von einem Freund, von seinem Heimatort nach Lagos gebracht worden, wo er sich rund vier Tage aufgehalten habe und in weiterer Folge von einem ihm namentlich nicht bekannten Nigerianer auf einem Schiff versteckt worden wäre. Vor drei Tagen wäre der nunmehrige Beschwerdeführer an einem ihm unbekannten Ort angekommen und habe mit dem Zug und einem Taxi seine Reise nach Österreich fortgesetzt. Er habe für seine gesamte Reise nichts bezahlt.
Befragt zu seinen Fluchtgründen verwies der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst darauf, nach dem Tod des Chefpriesters, der in seinem Heimatdorf für den Juju-Schrein zuständig gewesen wäre, von den übrigen Dorfbewohnern ausgewählt worden zu sein, dessen Position zu übernehmen. Er habe sich aber aufgrund seines christlichen Glaubens geweigert, da er als Diener des Schreins auch Menschenopfer darbringen hätte müssen. Seitens der Dorfbewohner sei dem Genannten für seine Entscheidung eine siebentägige Frist eingeräumt worden, für den Fall seiner Weigerung sollte er getötet werden. Aus diesem Grund habe der nunmehrige Beschwerdeführer seine Heimat verlassen.
II.1.3. Am 8.7.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei korrigierte er seine bisherigen Angaben zu seinem Geburtsdatum und hielt fest, am XXXX geboren worden zu sein und somit nunmehr 20 Jahre alt zu werden.römisch zwei.1.3. Am 8.7.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei korrigierte er seine bisherigen Angaben zu seinem Geburtsdatum und hielt fest, am römisch 40 geboren worden zu sein und somit nunmehr 20 Jahre alt zu werden.
Er wiederholte seine früheren Ausführungen, wonach er mit seiner Mutter und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt gelebt und als Landwirt gearbeitet zu haben. Er betonte, aufgrund seines christlichen Glaubens in der Heimat Probleme gehabt habe, da er nach dem Tod des Chefpriesters des örtlichen Juju- Schreins dessen Position übernehmen hätte sollen, dies aber abgelehnt habe. Er sei nach Lagos geflüchtet, da er für den Fall seiner Weigerung von den übrigen Dorfbewohnern mit dem Umbringen bedroht worden sei. Er hätte sich nirgends in Nigeria sicher gefühlt, da die Dorfbewohner ihn so lange gesucht hätten, bis sie ihn gefunden hätten. Er habe letztlich auch über Anraten eines Freundes Lagos verlassen.
Über Nachfrage seitens des Bundesasylamtes verneinte der nunmehrige Beschwerdeführer das Bestehen von Krankheiten sowie einer allfälligen in Österreich bestehenden Lebensgemeinschaft. Er erklärte sich ausdrücklich mit der Überprüfung seiner Angaben vor Ort einverstanden.
Zu diesem Zwecke wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 31.8.2010 einer näheren Befragung seiner persönlichen Lebensumstände in Nigeria unterzogen, in deren Rahmen er auch geografische Auskünfte zu seinem als Heimatort bezeichneten Dorf sowie zu Namen verschiedener in seinem Dorf aktiver Personen tätigte. Er fertigte auch eine Skizze seiner Wohngegend an und betonte, dass der letzte Chefpriester des örtlichen Schreins namens "XXXX" sein Onkel gewesen sei, der in dieser Funktion den Titel "XXXX" getragen habe und ansonsten XXXX geheißen habe. Sein Onkel wäre Anfang Juni 2010 gestorben. Weiters nannte der Beschwerdeführer über ausdrückliche Aufforderung seitens des Bundesasylamtes die Namen der drei Dorfältesten. Abschließend wurde der Beschwerdeführer um nähere Angaben zu den konkreten Abläufen nach dem Tod seines Onkels ersucht.Zu diesem Zwecke wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 31.8.2010 einer näheren Befragung seiner persönlichen Lebensumstände in Nigeria unterzogen, in deren Rahmen er auch geografische Auskünfte zu seinem als Heimatort bezeichneten Dorf sowie zu Namen verschiedener in seinem Dorf aktiver Personen tätigte. Er fertigte auch eine Skizze seiner Wohngegend an und betonte, dass der letzte Chefpriester des örtlichen Schreins namens "XXXX" sein Onkel gewesen sei, der in dieser Funktion den Titel "XXXX" getragen habe und ansonsten römisch 40 geheißen habe. Sein Onkel wäre Anfang Juni 2010 gestorben. Weiters nannte der Beschwerdeführer über ausdrückliche Aufforderung seitens des Bundesasylamtes die Namen der drei Dorfältesten. Abschließend wurde der Beschwerdeführer um nähere Angaben zu den konkreten Abläufen nach dem Tod seines Onkels ersucht.
II.1.4. Mit Schreiben vom 31.8.2010 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle der Grundsatz- und Dublinabteilung, die ihrerseits die Österreichische Vertretungsbehörde Abuja mit der Durchführung der Recherchen in Nigeria beauftragte.römisch zwei.1.4. Mit Schreiben vom 31.8.2010 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle der Grundsatz- und Dublinabteilung, die ihrerseits die Österreichische Vertretungsbehörde Abuja mit der Durchführung der Recherchen in Nigeria beauftragte.
Die österreichische Vertretungsbehörde erstattete mit Schreiben vom 21.9.2010 eine Stellungnahme, die auf den Ermittlungsergebnissen des beigezogenen Vertrauensanwaltes basierte. Diese wurden in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.9.2010 zusammengefasst.
Im Wesentlichen wurde dabei festgehalten, dass die durchgeführten Recherchen keine Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers gebracht hätten. Es existiere in ganz Imo-State kein Dorf, keine Gemeinde und keine Stadt mit dem Namen XXXX. Es bestünde aber ein lokales Verwaltungsgebiet mit einem solchen Namen, das zahlreiche Städte, Gemeinden und Dörfer umfasse. In einer der Gemeinden, konkret im Dorf XXXX, existiere ein Juju-Schrein mit der vom Beschwerdeführer angeführten Bezeichnung. Der Schrein stünde unter dem Vorsitz einer Familie namens XXXX und sei mit dem Sohn des aktuellen Chefpriesters Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe angegeben, sein Vater hätte nach dem Tod des Großvaters von diesem den Schrein vor rund drei Jahren übernommen. Dem Genannten sei eine Familie mit Namen XXXX unbekannt gewesen und habe dieser auch nicht bestätigen können, dass beim Schrein jemals eine Person mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Namen Priester gewesen sei. Er habe zudem auch bekräftigt, dass der genannte Schrein im Dorf XXXX der einzige, in Imo State vorhandene Schrein wäre. Weiters habe der Sohn des ansässigen Chefpriesters angegeben, dass Personen weder zu einer Mitgliedschaft gezwungen würden noch jemals Menschenopfer dargebracht worden wären. Auch anderen Dorfbewohnern sei der Familienname des Beschwerdeführers gänzlich unbekannt gewesen und hätten sich auch zudem dessen Angaben zu den angeblichen Dorfältesten nicht verifizieren lassen.Im Wesentlichen wurde dabei festgehalten, dass die durchgeführten Recherchen keine Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers gebracht hätten. Es existiere in ganz Imo-State kein Dorf, keine Gemeinde und keine Stadt mit dem Namen römisch 40 . Es bestünde aber ein lokales Verwaltungsgebiet mit einem solchen Namen, das zahlreiche Städte, Gemeinden und Dörfer umfasse. In einer der Gemeinden, konkret im Dorf römisch 40 , existiere ein Juju-Schrein mit der vom Beschwerdeführer angeführten Bezeichnung. Der Schrein stünde unter dem Vorsitz einer Familie namens römisch 40 und sei mit dem Sohn des aktuellen Chefpriesters Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe angegeben, sein Vater hätte nach dem Tod des Großvaters von diesem den Schrein vor rund drei Jahren übernommen. Dem Genannten sei eine Familie mit Namen römisch 40 unbekannt gewesen und habe dieser auch nicht bestätigen können, dass beim Schrein jemals eine Person mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Namen Priester gewesen sei. Er habe zudem auch bekräftigt, dass der genannte Schrein im Dorf römisch 40 der einzige, in Imo State vorhandene Schrein wäre. Weiters habe der Sohn des ansässigen Chefpriesters angegeben, dass Personen weder zu einer Mitgliedschaft gezwungen würden noch jemals Menschenopfer dargebracht worden wären. Auch anderen Dorfbewohnern sei der Familienname des Beschwerdeführers gänzlich unbekannt gewesen und hätten sich auch zudem dessen Angaben zu den angeblichen Dorfältesten nicht verifizieren lassen.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 5.10.2010 stattfand, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer die oben genannten Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Weiters wurden dem Beschwerdeführer auch allgemeine Feststellungen zur Lage in Nigeria, unter anderem auch zu Geheimkulten, vorgehalten. Der Beschwerdeführer meinte zusammengefasst, dass der Vertrauensanwalt wohl am falschen Ort gewesen sei und sich seine Angaben deshalb nicht verifizieren hätten lassen. Im Übrigen verzichtete er auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und hielt in Bezug auf die allgemeinen Länderfeststellungen fest, nicht über alles, was in Nigeria passieren würde, informiert zu sein. Abschließend betonte er neuerlich, in Österreich von der Grundversorgung zu leben und keine besonderen Bindungen an dieses Land zu haben.
II.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung. Begründend führte das Bundesasylamt im Kern aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht habe und sich bereits daraus Indizien für eine persönliche Unglaubwürdigkeit ergeben würden. Dieser Eindruck sei aufgrund der veranlassten Überprüfungen der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bestätigt worden. Sämtliche seiner Ausführungen hätten keine Deckung in den tatsächlichen Gegebenheiten gefunden. Der Inhalt der Ermittlungsergebnisse sei schlüssig und widerspruchsfrei und hätte sich kein Anhaltspunkt ergeben, diese anzuzweifeln.römisch zwei.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung. Begründend führte das Bundesasylamt im Kern aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht habe und sich bereits daraus Indizien für eine persönliche Unglaubwürdigkeit ergeben würden. Dieser Eindruck sei aufgrund der veranlassten Überprüfungen der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bestätigt worden. Sämtliche seiner Ausführungen hätten keine Deckung in den tatsächlichen Gegebenheiten gefunden. Der Inhalt der Ermittlungsergebnisse sei schlüssig und widerspruchsfrei und hätte sich kein Anhaltspunkt ergeben, diese anzuzweifeln.
Das Bundesasylamt stützte sich in seiner Beurteilung weiters auf in der Bescheidbegründung im Detail aufgelistete Ungereimtheiten bezüglich der Aufforderung, die Position des Chefpriesters zu übernehmen. Auch die chronologischen Angaben zu seiner Ausreise hätten sich als widersprüchlich herausgestellt, so dass in Würdigung des Gesamtvorbringens nicht von der Glaubhaftigkeit ausgegangen werden könne. Abschließend wurde auf die mangelnde Asylrelevanz hingewiesen, die sich nicht zuletzt auch aus der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der nigerianischen Sicherheitsbehörden sowie aus dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergäbe.
Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 50 FPG unzulässig machten und verwies detailliert auf die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts sowie des EGMR.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig machten und verwies detailliert auf die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts sowie des EGMR.
Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Art. 8 EMRK auszugehen sei.Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK auszugehen sei.
II.1.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, im gegenständlichen Verfahren eine ihm im Herkunftsstaat drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht zu haben. Es gäbe keinen Grund, von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen. Zunächst betonte der Genannte, seine ursprünglich falschen - auf einem stress -und erschöpfungsbedingten Irrtum beruhenden -Angaben zu seinem Geburtsdatum bei der nächsten Befragung richtig gestellt zu haben. In Bezug auf die in Nigeria behördlicherseits angestellten Nachforschungen in Nigeria hielt der Beschwerdeführer fest, dass die ermittelnden Personen offenkundig niemals in seinem Heimatdorf aufhältig gewesen wären. Sein Heimatdorf XXXX liege in der Nähe von Aba und Enugu, dabei handle es sich um ein gänzlich anderes Gebiet als die Umgebung der Stadt Itu. Aus diesem Grunde wären sämtliche diesbezüglichen Rechercheergebnisse irrelevant und hätten mit seinem Fall nichts zu tun. Nachdem stichhaltige Gründe für die Annahme einer Bedrohung seines Lebens oder seiner Freiheit bestünden, sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Seine Ausweisung sei unzulässig, da er bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge.römisch zwei.1.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, im gegenständlichen Verfahren eine ihm im Herkunftsstaat drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht zu haben. Es gäbe keinen Grund, von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen. Zunächst betonte der Genannte, seine ursprünglich falschen - auf einem stress -und erschöpfungsbedingten Irrtum beruhenden -Angaben zu seinem Geburtsdatum bei der nächsten Befragung richtig gestellt zu haben. In Bezug auf die in Nigeria behördlicherseits angestellten Nachforschungen in Nigeria hielt der Beschwerdeführer fest, dass die ermittelnden Personen offenkundig niemals in seinem Heimatdorf aufhältig gewesen wären. Sein Heimatdorf römisch 40 liege in der Nähe von Aba und Enugu, dabei handle es sich um ein gänzlich anderes Gebiet als die Umgebung der Stadt Itu. Aus diesem Grunde wären sämtliche diesbezüglichen Rechercheergebnisse irrelevant und hätten mit seinem Fall nichts zu tun. Nachdem stichhaltige Gründe für die Annahme einer Bedrohung seines Lebens oder seiner Freiheit bestünden, sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Seine Ausweisung sei unzulässig, da er bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
II.3.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 2.7.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.3.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 2.7.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.10. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.10. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
II.3.11. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.11. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
II.3.12. Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.12. Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung
Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins
Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt und geht übereinstimmend von der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben aus.
Zunächst wird vorausgeschickt, dass der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit hatte, sich von sich aus und umfassend zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Der Beschwerdeführer war weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht imstande, einen plausiblen Sachverhalt zu schildern, sondern beschränkte sich in seinen Darstellungen auf äußerst vage Angaben. Selbst die Nachfragen seitens der belangten Behörde haben zu keiner Konkretisierung, sondern - wie von der belangten Behörde im Detail zutreffender Weise dargestellt - zu Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten geführt, die bereits den Eindruck erweckten, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte niemals (in dieser Form) selbst erlebt haben kann.
Weiters sprechen die seitens der belangten Behörde beauftragten Ermittlungsergebnisse vor Ort (in Nigeria) eine deutliche Sprache, zumal keine der Angaben des Beschwerdeführers verifiziert werden konnte. Den detaillierten und schlüssigen Ausführungen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist der Beschwerdeführer sowohl bei seiner letzten Einvernahme als auch in der Beschwerde bloß mit dem lapidaren Hinweis begegnet, dass der Vertrauensanwalt nicht am richtigen Ort gewesen zu sein scheint. Dabei übersieht der Genannte aber offenkundig, dass Ausgangspunkt für die Ermittlungen in Nigeria seine eigenen geografischen und sonstigen Angaben bildeten.
An den landeskundlichen und geografischen Kenntnissen des im gegenständlichen Fall beauftragten Vertrauensanwaltes bestehen keine Zweifel. Dieser hat sich in seiner Stellungnahme sehr genau mit den regionalen Gegebenheiten in Imo - State auseinandergesetzt. So konnte er unter anderem auch feststellen, dass im ganzen Bundesstaat bzw. im regionalen Verwaltungsbezirk XXXX nur ein einziger Schrein mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Namen existiert. Es ist vor diesem Hintergrund somit ausgeschlossen, dass der vom Vertrauensanwalt ermittelte Ort (mit dem Schrein) nicht der vom Beschwerdeführer angegebene ist, zumal es an anderen Orten von Imo -State keine solchen Kultstätten gibt bzw. diese nicht den vom Beschwerdeführer genannten Namen tragen. Auch eine seitens des Asylgerichtshofes durchgeführte Internetrecherche in "google map" zu den geografischen Gegebenheiten in Imo- State hat die Angaben in der Anfragebeantwortung bestätigt.An den landeskundlichen und geografischen Kenntnissen des im gegenständlichen Fall beauftragten Vertrauensanwaltes bestehen keine Zweifel. Dieser hat sich in seiner Stellungnahme sehr genau mit den regionalen Gegebenheiten in Imo - State auseinandergesetzt. So konnte er unter anderem auch feststellen, dass im ganzen Bundesstaat bzw. im regionalen Verwaltungsbezirk römisch 40 nur ein einziger Schrein mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Namen existiert. Es ist vor diesem Hintergrund somit ausgeschlossen, dass der vom Vertrauensanwalt ermittelte Ort (mit dem Schrein) nicht der vom Beschwerdeführer angegebene ist, zumal es an anderen Orten von Imo -State keine solchen Kultstätten gibt bzw. diese nicht den vom Beschwerdeführer genannten Namen tragen. Auch eine seitens des Asylgerichtshofes durchgeführte Internetrecherche in "google map" zu den geografischen Gegebenheiten in Imo- State hat die Angaben in der Anfragebeantwortung bestätigt.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz vermögen das Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Wenn der Genannte nämlich meint, dass "sein Dorf XXXX" in der Nähe der Orte Aba, Enugu und Owevvi (gemeint offenkundig: Owerri) liege, hat er (im Fall Abas) den Namen der Hauptstadt eines anderen Bundesstaates Nigerias, (im Fall Enugus) den Namen eines weiteren Bundesstaates und (im Falle Owerris) die Hauptstadt von Imo State genannt, ohne dass daraus freilich eine geografisch- präzise Angabe bzw. eine Widerlegung der in der Anfragebeantwortung gezogenen Schlüsse ableitbar wäre.
Ungeachtet der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes kommt aber der Asylgerichtshof -neuerlich in völliger Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt -zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen vermögen, da die vom Genannten ins Treffen geführten Bedrohungen von Dorfbewohnern, somit von Privatpersonen, ausgegangen sind. Der Beschwerdeführer ist der Annahme des Bundesasylamtes, wonach von staatlicher Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nigerianischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist, nicht entgegen getreten. Zudem beschränkten sich seine Aussagen, warum ihm die Zufluchtnahme in einem anderen Landesteil Nigerias nicht möglich gewesen sei, auf allgemeine Aussagen, die mit den logischen Denkgesetzen und realen Größenverhältnissen seines Herkunftsstaates nicht vereinbar sind. So behauptete der Beschwerdeführer, dass er von den Dorfbewohnern überall gefunden werden könnte, wenn diese es nur wollten. Eine solche - zudem sehr vage - Aussage steht freilich im Widerspruch zur Einwohnerzahl Nigerias, dem fehlenden Meldewesen und der Größe der multiethnischen Städte des Landes.
Insgesamt konnte somit, losgelöst von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Beschwerdeführers, im gegenständlichen Fall kein asylrelevanter Sachverhalt im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden.
Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei
Der Asylgerichtshof teilt weiters die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen.
Die belangte Behörde hat bereits zu Recht betont, dass in der Person des Beschwerdeführers keine "außergewöhnlichen Umstände" erkennbar seien, die auf dem Boden des Art. 3 EMRK im Ergebnis zur Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen könnten.Die belangte Behörde hat bereits zu Recht betont, dass in der Person des Beschwerdeführers keine "außergewöhnlichen Umstände" erkennbar seien, die auf dem Boden des Artikel 3, EMRK im Ergebnis zur Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen könnten.
Zunächst geht der Asylgerichtshof, wie bereits zu Spruchpunkt I. ausgeführt, nicht von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus, weshalb eine jederzeitige Rückkehr in seinen gewohnten Familienverband oder sonstigen sozialen Verband anzunehmen ist. Ungeachtet dessen handelt es sich beim Genannten um einen jungen und gesunden, somit arbeitsfähigen, Mann, der in seinem angestammten Kulturkreis auch in der Lage ist, sich eine eigene -wenn vielleicht auch im Vergleich zu europäischen Verhältnissen bescheidene -Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, vor seiner Ausreise als Landwirt gearbeitet zu haben und wurden seitens des Genannten keine Angaben gemacht, die gegen die Wiederaufnahme und Fortsetzung einer solchen Erwerbstätigkeit sprechen.Zunächst geht der Asylgerichtshof, wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, nicht von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus, weshalb eine jederzeitige Rückkehr in seinen gewohnten Familienverband oder sonstigen sozialen Verband anzunehmen ist. Ungeachtet dessen handelt es sich beim Genannten um einen jungen und gesunden, somit arbeitsfähigen, Mann, der in seinem angestammten Kulturkreis auch in der Lage ist, sich eine eigene -wenn vielleicht auch im Vergleich zu europäischen Verhältnissen bescheidene -Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, vor seiner Ausreise als Landwirt gearbeitet zu haben und wurden seitens des Genannten keine Angaben gemacht, die gegen die Wiederaufnahme und Fortsetzung einer solchen Erwerbstätigkeit sprechen.
Ebenso wenig leidet der Genannte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Überstellung nach Nigeria zuwiderlaufen würde. Auch unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung dargelegten aktuellen Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Nigeria derzeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation herrscht. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten und hat in seiner Beschwerde lediglich sehr allgemein von einer drohenden Gefahr seines Lebens und seiner Freiheit im Fall der Rückkehr gesprochen.Ebenso wenig leidet der Genannte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Überstellung nach Nigeria zuwiderlaufen würde. Auch unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung dargelegten aktuellen Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Nigeria derzeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Situation herrscht. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten und hat in seiner Beschwerde lediglich sehr allgemein von einer drohenden Gefahr seines Lebens und seiner Freiheit im Fall der Rückkehr gesprochen.
Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei
Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG 2005 erfüllt sind.Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erfüllt sind.
Der Genannte ist weder verheiratet noch steht er in einer Lebensgemeinschaft, die von Art und Intensität her in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fällt. Der Genannte ist erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhältig, und hat seinen eigenen Angaben keine besonderen Verfestigungs- und Integrationstatbestände gesetzt. Der Beschwerdeführer hat über wiederholte Nachfrage seitens des Bundesasylamtes stets betont, keine besonderen Bindungen an Österreich zu haben und von der Grundversorgung zu leben.Der Genannte ist weder verheiratet noch steht er in einer Lebensgemeinschaft, die von Art und Intensität her in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fällt. Der Genannte ist erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhältig, und hat seinen eigenen Angaben keine besonderen Verfestigungs- und Integrationstatbestände gesetzt. Der Beschwerdeführer hat über wiederholte Nachfrage seitens des Bundesasylamtes stets betont, keine besonderen Bindungen an Österreich zu haben und von der Grundversorgung zu leben.
Soweit der Genannte in seiner Beschwerde davon spricht, dass die Ausweisung rechtswidrig ergangen sei, da er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wäre, verkennt er die Rechtslage in sofern, als eine negative Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz (sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten) gemäß § 10 Abs.1 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Davon zu unterscheiden ist der in §12 leg. cit. geregelte faktische Abschiebeschutz, der dem Fremden grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung zukommt. Dieser Schutz führt im Ergebnis dazu, dass der Betroffene im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens geduldet ist und in dieser Zeit nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Der mit der Dauer des Verfahrens begrenzte Abschiebeschutz betrifft somit nur die Durchsetzbarkeit einer Ausweisungsentscheidung, nicht aber die Erlassung einer solchen selbst.Soweit der Genannte in seiner Beschwerde davon spricht, dass die Ausweisung rechtswidrig ergangen sei, da er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wäre, verkennt er die Rechtslage in sofern, als eine negative Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz (sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Davon zu unterscheiden ist der in §12 leg. cit. geregelte faktische Abschiebeschutz, der dem Fremden grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung zukommt. Dieser Schutz führt im Ergebnis dazu, dass der Betroffene im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens geduldet ist und in dieser Zeit nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Der mit der Dauer des Verfahrens begrenzte Abschiebeschutz betrifft somit nur die Durchsetzbarkeit einer Ausweisungsentscheidung, nicht aber die Erlassung einer solchen selbst.
III. Rechtsmittelbelehrung:römisch drei. Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
IV. Hinweis:römisch vier. Hinweis:
Sie können gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben, soweit Sie sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Ihren Rechten verletzt erachten. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220 zu entrichten.
III. Nd?m?d? maka igba akw?kw? mkpeghar? ikpe:römisch drei. Nd?m?d? maka igba akw?kw? mkpeghar? ikpe:
Enweghi akw?kw? nk?t? agbara megide mkpebi / nkwubi nkea aga anabata
IV. Nd?m?d?:römisch vier. Nd?m?d?:
I nwere ike, tupu izu ?ka isii i jiri nweta akw?kw? mkpebi nke a agafes?a, ?gba akw?kw? site n¿aka nd? ?l? ikpe ?z? na-ah? maka iwu obodo, ? kacha mkpa m¿ob?r? na-ichere na Mkpebi ah? na iwu ejiri kwadoo mkpebi ah? megidere iwu obodo, megide kwa ike i nwere. Nan? ?nye?kikpe nwere ike itinye aka n¿akw?kw? ah? ?gbara. A na-eji EUR 220,-- agba udi akw?kw? nke a.römisch eins nwere ike, tupu izu ?ka isii i jiri nweta akw?kw? mkpebi nke a agafes?a, ?gba akw?kw? site n¿aka nd? ?l? ikpe ?z? na-ah? maka iwu obodo, ? kacha mkpa m¿ob?r? na-ichere na Mkpebi ah? na iwu ejiri kwadoo mkpebi ah? megidere iwu obodo, megide kwa ike i nwere. Nan? ?nye?kikpe nwere ike itinye aka n¿akw?kw? ah? ?gbara. A na-eji EUR 220,-- agba udi akw?kw? nke a.
Asylgerichtshof
Abteilung A5, 10. Januar 2011
Dr. SCHREFLER-KÖNIG
F. d. R. d. A.:
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private VerfolgungZuletzt aktualisiert am
21.01.2011