Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C13 268.908-2/2010/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C13 268.911-2/2010/3E
C13 268.910-2/2010/3E
C13 268.909-2/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010, Zahl: 10 10.373-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Frau XXXX, Staatsangehörigkeit MONGOLEI, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010, Zahl: 10 10.373-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit MONGOLEI, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Die in den gegenständlichen Verfahren betroffenen Asylwerber (in der Folge: AW) Frau XXXX (Erst-AW), geboren am XXXX, ihr Sohn XXXX (Zweit-AW), geboren am XXXX, ihre Tochter XXXX (Dritt-AW), geboren am XXXX, sowie die minderjährige Tochter XXXX (Viert-AW), geboren am XXXX, vertreten durch ihre Mutter, sind mongolische Staatsangehörige.1.1.1. Die in den gegenständlichen Verfahren betroffenen Asylwerber (in der Folge: AW) Frau römisch 40 (Erst-AW), geboren am römisch 40 , ihr Sohn römisch 40 (Zweit-AW), geboren am römisch 40 , ihre Tochter römisch 40 (Dritt-AW), geboren am römisch 40 , sowie die minderjährige Tochter römisch 40 (Viert-AW), geboren am römisch 40 , vertreten durch ihre Mutter, sind mongolische Staatsangehörige.
Die Erst-AW und die Viert-AW reisten am 31.08.2005 gemeinsam mit Herrn XXXX, dem Gatten der Erst-AW und Vater der Viert-AW, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Sie stellten am selben Tag jeweils einen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997). Am 26.12.2005 reisten der Zweit-AW und die Dritt-AW illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am 27.12.2005 ebenfalls jeweils einen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997.Die Erst-AW und die Viert-AW reisten am 31.08.2005 gemeinsam mit Herrn römisch 40 , dem Gatten der Erst-AW und Vater der Viert-AW, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Sie stellten am selben Tag jeweils einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997). Am 26.12.2005 reisten der Zweit-AW und die Dritt-AW illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am 27.12.2005 ebenfalls jeweils einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997.
1.1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt die Asylanträge vom 31.08.2005 (Erst-AW, ihr Gatte sowie die Viert-AW) bzw. vom 27.12.2005 (Zweit-AW und Dritt-AW), mit Bescheiden vom 21.02.2006, Zahlen: 05 13.730-BAL, 05 13.729-BAL, 05 23.041-BAL und 05 23.042-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt II.) und wurden die BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt die Asylanträge vom 31.08.2005 (Erst-AW, ihr Gatte sowie die Viert-AW) bzw. vom 27.12.2005 (Zweit-AW und Dritt-AW), mit Bescheiden vom 21.02.2006, Zahlen: 05 13.730-BAL, 05 13.729-BAL, 05 23.041-BAL und 05 23.042-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurden die BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass die AW Staatsangehörige der Mongolei seien. Ihre Identität stehe nicht fest, sie seien illegal in Österreich eingereist. Die AW hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung der BF in die Mongolei. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Mongolei. Das Bundesasylamt führte aus, dass die AW keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten. Ihr Vorbringen stütze sich auf die Fluchtgründe des Gatten der Erst-AW, dessen Asylantrag jedoch abgewiesen wurde.
1.1.3. Gegen diese Bescheide richtete sich das vom Gatten der Erst-AW für sich und die AW mit Schreiben vom 06.02.2006 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS), mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten wurden.
1.1.4. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der zur Behandlung der nun als Beschwerden geltenden Berufungen zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
1.1.5. Das Asylverfahren betreffend den Ehegatten der Erst-AW wurde am 21.10.2008 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da er sich dem Verfahren entzogen hatte.1.1.5. Das Asylverfahren betreffend den Ehegatten der Erst-AW wurde am 21.10.2008 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da er sich dem Verfahren entzogen hatte.
1.1.6. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 10.05.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch durchgeführt, zu der die AW persönlich erschienen.
Die Erst-AW brachte plötzlich eigene Fluchtgründe vor und behauptete, in illegale Waffengeschäfte eines mongolischen Oberst verwickelt und in Untersuchungshaft gewesen zu sein. Zudem fürchte sie sich vor ihrem gewalttätigen Lebensgefährten, der in Österreich untergetaucht wäre und sich vielleicht in der Mongolei aufhalten könnte. Sie legte eine fachärztliche Bestätigung des XXXX vom 05.08.2008 vor, wonach sie an chronischer Hepatitis C leide. Weiters gab die Erst-AW an, auch Medikamente gegen psychische Probleme zu bekommen. Abschließend brachte sie vor, ihr Sohn, der Zweit-AW, werde im Falle einer Rückkehr vom mongolischen Militär eingezogen, wo er die Torturen nicht überleben würde.Die Erst-AW brachte plötzlich eigene Fluchtgründe vor und behauptete, in illegale Waffengeschäfte eines mongolischen Oberst verwickelt und in Untersuchungshaft gewesen zu sein. Zudem fürchte sie sich vor ihrem gewalttätigen Lebensgefährten, der in Österreich untergetaucht wäre und sich vielleicht in der Mongolei aufhalten könnte. Sie legte eine fachärztliche Bestätigung des römisch 40 vom 05.08.2008 vor, wonach sie an chronischer Hepatitis C leide. Weiters gab die Erst-AW an, auch Medikamente gegen psychische Probleme zu bekommen. Abschließend brachte sie vor, ihr Sohn, der Zweit-AW, werde im Falle einer Rückkehr vom mongolischen Militär eingezogen, wo er die Torturen nicht überleben würde.
1.1.7. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010, GZen:
C13 268.908-0/2008/16E, C13 268.909-0/2008/7E, C13 268.910-0/2008/12E und C13 268.911-0/2008/12E, wurden die Beschwerden gegen die in Punkt 1.1.2. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 10 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) abgewiesen.C13 268.908-0/2008/16E, C13 268.909-0/2008/7E, C13 268.910-0/2008/12E und C13 268.911-0/2008/12E, wurden die Beschwerden gegen die in Punkt 1.1.2. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 10, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) abgewiesen.
Begründet wurden die Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass das überraschende Vorbringen von eigenen Fluchtgründen durch die Erst-AW nach über fünf Jahren Aufenthalts in Österreich die persönliche Glaubwürdigkeit der AW erheblich erschüttert hätte, zumal die Erst-AW keine plausiblen und nachvollziehbaren Gründe für das jahrelange Verschweigen ihrer Fluchtgeschichte angeben hätte können. Überdies hätte sie ihr Fluchtvorbringen auch wegen des oberflächlichen, unpersönlichen und unkonkreten Inhalts nicht glaubhaft machen können. Im Falle einer tiefergehenden Befragung durch das erkennende Gericht wäre sich die Erst-AW unsicher gewesen, hätte vorangehende Stehsätze wiederholt oder die allgemeine Lage in der Mongolei erläutert und keine konkreten Antworten liefern können.
Der Gesundheitszustand der Erst-AW wäre durch eine chronische Hepatitis C-Erkrankung zwar beeinträchtigt, jedoch wäre - auch in Hinblick auf die aktuellen Länderfeststellungen zur Mongolei - davon auszugehen, dass der Erst-AW eine ausreichende medizinische Behandlung zukommen werde und ihr daher im Falle einer Rücküberstellung in ihr Heimatland keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage drohen würde.
1.2. Gegenständliche Verfahren:
1.2.1. Die AW haben am 07.11.2010 beim Bundesasylamt ihre gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
1.2.2. Erstbefragungen:
1.2.2.1. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) St. Georgen im Attergau, Erstaufnahmestelle (EAST), am 09.11.2010 gab die Erst-AW an, am 08.11.2010 in Linz bei der Caritas eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen zu haben und Anfang April 2011 mit ihren Kindern freiwillig in die Mongolei zurückkehren zu wollen. Sie hätte aufgrund ihrer Krankheit einen neuen Asylantrag gestellt. Darüberhinaus habe sie Angst vor der Fremdenpolizei, diese würde sie nicht in Ruhe lassen.
Es ginge nur um ihre Krankheit, es gebe in ihrer Heimat keine medizinische Behandlung. Hier in Österreich nehme sie zur Zeit keine Medikamente. Von staatlicher Seite hätte sie in der Mongolei nichts zu befürchten, ihr Ex-Mann könnte sich aber dort befinden und sie nicht in Ruhe lassen.
Abschließend gab die Erst-AW bekannt, doch nicht freiwillig in die Mongolei zurückkehren zu wollen, ihr Asylverfahren solle weitergeführt werden.
1.2.2.2. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI St. Georgen im Attergau, EAST, am 09.11.2010 gab der Zweit-AW zu den Gründen für die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz an, dass es keine neuen Asylgründe gäbe. Er müsse in der Mongolei zum Militär, der Militärdienst wäre dort sehr hart. Manche Soldaten würden nicht mehr zurückkommen, es gäbe eine unmenschliche Behandlung.
1.2.2.3. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI St. Georgen im Attergau, EAST, am 09.11.2010 gab die Dritt-AW zu den Gründen für die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz an, dass sie keine neuen Gründe hätte, sie hätte aber Angst vor ihrem Stiefvater, der sich in der Mongolei befinde. Auch befürchte sie, dass ihre Mutter wegen ihrer Krankheit sterben könnte.
1.2.3. Mit Verfahrensanordnungen vom 12.11.2010 wurde den AW gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.1.2.3. Mit Verfahrensanordnungen vom 12.11.2010 wurde den AW gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.
1.2.4. Bei ihren Einvernahmen am 15.11.2010 vor dem Bundesasylamt, EAST West, in St. Georgen im Attergau im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren gaben die AW nach erfolgter Rechtsberatung Folgendes an:
Die Erst-AW hätte Hepatitis C, ansonsten seien alle gesund. Die Hepatitis bestehe seit 20 Jahren.
Nachdem die rechtskräftigen Bescheide ergangen wären, wären die AW von der Fremdenpolizei bedroht worden. Da sie keinen Stress hätten haben wollen, hätten sie zum zweiten Mal Asylanträge gestellt und diese mit der Hepatits-Erkrankung der Erst-AW begründet. Sie würden in Ruhe und ohne Bedrohung durch die Fremdenpolizei freiwillig in die Mongolei zurückkehren wollen. Sie hätten geglaubt, positive Bescheide zu erhalten, da ihnen der Richter bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof darauf Hoffnung gemacht hätte.
Der Zweit-AW gab an, in der Mongolei wehrpflichtig zu sein. Die Viert-BF hätte seit dem Jahre 2005 manchmal Krampfanfälle. Wo sich der Vater der Viert-AW befinde, würden die AW nicht wissen, vermutlich sei er bereits wieder in der Mongolei. Es wäre gut, wenn die Familie wegen der Schule noch bis Februar 2011 in Österreich bleiben dürfte.
Abschließend legte die Erst-AW einen Ambulanzbericht des XXXX vom 03.09.2010 vor, demzufolge sie an einer "Chronischen Hepatitis C Genotyp IIa/C" leide. Laborchemisch liege zur Zeit keine Hepatitis vor, die Patientin würde sich in einem guten Allgemeinzustand befinden. Eine Wiedervorstellung zur Kontrolle solle im November erfolgen, dies könne auch beim Hausarzt erfolgen.Abschließend legte die Erst-AW einen Ambulanzbericht des römisch 40 vom 03.09.2010 vor, demzufolge sie an einer "Chronischen Hepatitis C Genotyp IIa/C" leide. Laborchemisch liege zur Zeit keine Hepatitis vor, die Patientin würde sich in einem guten Allgemeinzustand befinden. Eine Wiedervorstellung zur Kontrolle solle im November erfolgen, dies könne auch beim Hausarzt erfolgen.
1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit den am 15.11.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheiden, Zahlen: 10 10.373-EAST West, 10 10.374-EAST West, 10 10.375-EAST West und 10 10.376-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit den am 15.11.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheiden, Zahlen: 10 10.373-EAST West, 10 10.374-EAST West, 10 10.375-EAST West und 10 10.376-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
1.2.6. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 18.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom selben Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten und den Vorakten der Erstbehörde sowie aus den Vorakten des UBAS und des Asylgerichtshofes.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 07.11.2010 eingebracht, weshalb auf diese Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 07.11.2010 eingebracht, weshalb auf diese Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gegenstand in den vorliegenden Verfahren sind mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand in den vorliegenden Verfahren sind mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
Es liegen Familienverfahren vor.
2.2.2. Den gegenständlichen Verfahren liegen Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.2.2.2. Den gegenständlichen Verfahren liegen Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.
2.2.3. Die AW wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010, GZen: C13 268.908-0/2008/16E, C13 268.909-0/2008/7E, C13 268.910-0/2008/12E und C13 268.911-0/2008/12E, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
Zumal die AW seit Erlassung der oben genannten Erkenntnisse nicht von Österreich in die Mongolei zurückgereist sind, besteht gegen die AW eine aufrechte Ausweisung in die Mongolei (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß § 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 siehe RV 330 XXIV. GP sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).Zumal die AW seit Erlassung der oben genannten Erkenntnisse nicht von Österreich in die Mongolei zurückgereist sind, besteht gegen die AW eine aufrechte Ausweisung in die Mongolei (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, siehe Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).
2.2.4. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahren und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.
Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden aus folgenden Erwägungen an:
2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).
2.2.4.2. Es ist dem Bundesasylamt auf Grund der von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahren insofern zuzustimmen, als es in den gegenständlichen Bescheiden davon ausgegangen ist, dass das gesamte Vorbringen der AW in ihren jeweils zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren neu entstanden wäre. Das Bundesasylamt hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum aus Sicht der Behörde dem Vorbringen der AW ein glaubhafter Kern nicht zukommen würde und die AW somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht hätten.
Unzweifelhaft ist die Tatsache, dass die AW ihre gegenständlichen Folgeanträge ausschließlich auf Sachverhalte stützen, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft der ersten Asylverfahren verwirklicht gewesen waren und die bereits in den Vorverfahren als völlig unsubstantiiert, in mehreren Punkten unplausibel und damit als nicht nachvollziehbar und insgesamt als unglaubwürdig beurteilt wurden.
So behaupteten die AW in den gegenständlichen Verfahren nicht einmal einen neuen Fluchtgrund, sondern gaben an, aus Angst vor der Fremdenpolizei, die sie nicht in Ruhe lassen würde, neue Anträge gestellt zu haben. Die AW brachten erneut die Hepatitis C-Erkrankung der Erst-AW, die Angst des Zweit-AW vor dem mongolischen Militärdienst sowie die Furcht vor dem ehemaligen Lebensgefährten der Erst-AW, der sich möglicherweise in der Mongolei aufhalten könnte, vor.
Betreffend die vorgebrachte Erkrankung der Erst-AW ist auszuführen, dass es sich hierbei um eine Erkrankung handelt, die bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren bestanden hat. Von einer zwischenzeitlich erfolgten unzumutbaren Verschlechterung des Krankheitsbildes der Erst-AW, die eine Relevanz gemäß Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), bewirken könnte, ist nicht auszugehen, zumal aus dem in der Einvernahme vorgelegten Ambulanzbericht hervorgeht, dass laborchemisch zur Zeit keine Hepatitis vorliegt, die Patientin sich in einem guten Allgemeinzustand befindet und eine Wiedervorstellung zur Kontrolle auch beim Hausarzt erfolgen kann. Bezüglich möglicher psychischer Probleme der Erst-AW und der Krampfanfälle der Viert-AW wird angemerkt, dass es sich hier einerseits ebenfalls um Erkrankungen handelt, die bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren bestanden haben, und andererseits dieses Vorbringen bloße Behauptungen der AW darstellen, die durch keinerlei ärztliche Befunde belegt wurden.Betreffend die vorgebrachte Erkrankung der Erst-AW ist auszuführen, dass es sich hierbei um eine Erkrankung handelt, die bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren bestanden hat. Von einer zwischenzeitlich erfolgten unzumutbaren Verschlechterung des Krankheitsbildes der Erst-AW, die eine Relevanz gemäß Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), bewirken könnte, ist nicht auszugehen, zumal aus dem in der Einvernahme vorgelegten Ambulanzbericht hervorgeht, dass laborchemisch zur Zeit keine Hepatitis vorliegt, die Patientin sich in einem guten Allgemeinzustand befindet und eine Wiedervorstellung zur Kontrolle auch beim Hausarzt erfolgen kann. Bezüglich möglicher psychischer Probleme der Erst-AW und der Krampfanfälle der Viert-AW wird angemerkt, dass es sich hier einerseits ebenfalls um Erkrankungen handelt, die bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren bestanden haben, und andererseits dieses Vorbringen bloße Behauptungen der AW darstellen, die durch keinerlei ärztliche Befunde belegt wurden.
Eine Verletzung des Art. 8 EMRK ist nicht erkennbar, zumal mit heutigem Datum bezüglich aller Familienmitglieder gleichlautende Entscheidungen ergehen. Darüberhinaus sind auch keine Änderungen der Lebensverhältnisse gegenüber dem Vorverfahren vorgebracht worden.Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK ist nicht erkennbar, zumal mit heutigem Datum bezüglich aller Familienmitglieder gleichlautende Entscheidungen ergehen. Darüberhinaus sind auch keine Änderungen der Lebensverhältnisse gegenüber dem Vorverfahren vorgebracht worden.
Das Bundesasylamt konnte daher auf Grund der Ergebnisse der bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahren zu Recht davon ausgehen, dass dem Vorbringen in den gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft der bereits über die ersten Anträge auf internationalen Schutz ergangenen abweisenden Erkenntnisse entgegenstehen würde.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass die Behauptung der Erst-AW in der Einvernahme, ihr wäre bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Mai 2010 Hoffnung auf eine positive Entscheidung gemacht worden, nicht nachvollzogen werden kann, zumal weder in den Vorverfahren vor dem Bundesasylamt noch in der erwähnten Verhandlung Anhaltpunkte hervorgekommen sind, die die Gewährung von Asyl, von subsidiärem Schutz oder die Aufhebung der Ausweisungsentscheidungen begründet hätten.
2.2.5. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahren und des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AW in ihren Herkunftsstaat Mongolei unter den derzeit vorliegenden Umständen zulässig sein würde.
Die AW haben vor dem Bundesasylamt nicht näher dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zu den vorangegangenen und endgültig in Rechtskraft erwachsenen Verfahren eine wesentliche Änderung der ihre Person betreffenden individuellen Umstände im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat eingetreten wäre, die einer allfälligen Rückkehr der AW in die Mongolei entgegenstehen würde.
Auch hat sich der Ansicht des Bundesasylamtes folgend die allgemeine Lage in der Mongolei seit Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Verfahren, in denen die Rückführung der AW in die Mongolei für zulässig befunden und den AW der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden war, nicht wesentlich zum Nachteil der AW geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitdem eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückführung der AW in die Mongolei eingetreten ist.
Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin herangezogenen Informationsquellen zu Recht davon ausgehen, dass in den gegenständlichen Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden.
2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben sind, war in den gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes festzustellen.2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben sind, war in den gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
20.04.2011