Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S18 262918-5/2010/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. SOMALIA, vertreten durch RAe MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007, Zl. 0703.371-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. SOMALIA, vertreten durch RAe MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007, Zl. 0703.371-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 1.7.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 1.7.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Akt ersichtlichem Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel gem. Art. 16römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Akt ersichtlichem Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel gem. Artikel 16
(1) c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG in die Slowakei ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG in die Slowakei zulässig (Spruchpunkt II).(1) c Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG in die Slowakei ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG in die Slowakei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
I.2.4 Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats 11.5.2006 abgewiesen wurde.römisch eins.2.4 Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats 11.5.2006 abgewiesen wurde.
I.2.5. Am 5.4.2007 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Gewährung von Internationalen Schutz.römisch eins.2.5. Am 5.4.2007 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Gewährung von Internationalen Schutz.
I. 2.6. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch zitierten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) neuerlich gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel gem. Art. 16 (1) c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG in die Slowakei ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG in die Slowakei zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins. 2.6. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch zitierten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) neuerlich gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel gem. Artikel 16, (1) c Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG in die Slowakei ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG in die Slowakei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
I.2.7. Gegen diesen Bescheid wurde eine Berufung eingebracht. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.9.2007 wurde der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 41 Abs. 3 AsylG behoben.römisch eins.2.7. Gegen diesen Bescheid wurde eine Berufung eingebracht. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.9.2007 wurde der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben.
I.2.8. Gegen oa. Bescheid richtete der Bundesminister für Inneres mit Schriftsatz vom 11.10.2007 eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein.römisch eins.2.8. Gegen oa. Bescheid richtete der Bundesminister für Inneres mit Schriftsatz vom 11.10.2007 eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein.
I.2.9. Nach Einbringung der Amtsbeschwerde beim VwGH und vor dessen Entscheidung prüfte das Bundesasylamt den Antrag des BF inhaltlich und wies den Antrag gem. § 3 AsylG ab. Gem. § 8 AsylG wurde dem BF dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch eins.2.9. Nach Einbringung der Amtsbeschwerde beim VwGH und vor dessen Entscheidung prüfte das Bundesasylamt den Antrag des BF inhaltlich und wies den Antrag gem. Paragraph 3, AsylG ab. Gem. Paragraph 8, AsylG wurde dem BF dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
I.2.10. Gegen den oa. Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt I eine Beschwerde eingebracht, welche beim ho. Gericht anhängig ist.römisch eins.2.10. Gegen den oa. Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins eine Beschwerde eingebracht, welche beim ho. Gericht anhängig ist.
I.2.11. Mit Erk. vom 18.11.2010, Zi. 2007/01/1127-9 gab der VwGH der unter I.2.8. beschriebenen Amtsbeschwerde statt und behob den Bescheid den angefochtenen Bescheid ersatzlos.römisch eins.2.11. Mit Erk. vom 18.11.2010, Zi. 2007/01/1127-9 gab der VwGH der unter römisch eins.2.8. beschriebenen Amtsbeschwerde statt und behob den Bescheid den angefochtenen Bescheid ersatzlos.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständ-lichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (3) Z 1 lit. a und Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.2. Gemäß Paragraph 61, (3) Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
II.2.4.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:
"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
II.2.4.1.1. Der VwGH stellte wiederholt fest, dass seinen Erkenntnissen Rückwirkung zukommt (vgl. etwa Erk. v. 19.11.2010, 2008/19/0074 bis 0076-6) und bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid nie erlassen worden wäre. Insbesondere treten Bescheide, die durch den nunmehr aufgehobenen Bescheid beseitigt wurden, wieder in Kraft (Erk. d. VwGH v. 2.6.1954, 2482/51).römisch zwei.2.4.1.1. Der VwGH stellte wiederholt fest, dass seinen Erkenntnissen Rückwirkung zukommt vergleiche etwa Erk. v. 19.11.2010, 2008/19/0074 bis 0076-6) und bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid nie erlassen worden wäre. Insbesondere treten Bescheide, die durch den nunmehr aufgehobenen Bescheid beseitigt wurden, wieder in Kraft (Erk. d. VwGH v. 2.6.1954, 2482/51).
Mit seinem Erk. vom 18.11.2010, Zi. 2007/01/1127-9 trat das gegenständlichen Verfahren daher ex tunc wiederum in den Stand der Berufung [nunmehr Beschwerde], über die nunmehr der AsylGH zu entscheiden hat.
II.2.4.1.2. Im gegenständlichen Fall stellen sich aufgrund des bisherigen Verfahrensherganges im Wesentlichen 2 Fragen, nämlich,römisch zwei.2.4.1.2. Im gegenständlichen Fall stellen sich aufgrund des bisherigen Verfahrensherganges im Wesentlichen 2 Fragen, nämlich,
Während die erste Frage nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, sondern im fortgesetzten [inhaltlichen] Verfahren zu klären ist, ist die zweite aufgeworfene Frage sehr wohl in diesem Verfahren zu klären, weshalb hierzu folgende Überlegungen angestellt werden:
Artikel 3 der Dublin II Verordnung - soweit hier maßgeblich - lautet:Artikel 3 der Dublin römisch zwei Verordnung - soweit hier maßgeblich - lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaats-angehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. ..."
Artikel 2 lit. e der Dublin-Verordnung definiert als "'Prüfung eines Asylantrags' die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäß dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates gemäß dieser Verordnung".Artikel 2 Litera e, der Dublin-Verordnung definiert als "'Prüfung eines Asylantrags' die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäß dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates gemäß dieser Verordnung".
Im Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (KOM(2001) 447 endgültig vom 26. Juli 2001) wurde zu Artikel 3 - soweit hier maßgeblich - ausgeführt:
"... 3. Dessen ungeachtet kann sich ein Mitgliedstaat aus
politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit erklären, einen von einem Drittstaatsangehörigen bei ihm
gestellten Asylantrag zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien
dieser Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. ... Hat ein
Mitgliedstaat beschlossen, die Prüfung vorzunehmen, wird er im Sinne der Verordnung der zuständige Staat und übernimmt alle mit dieser Zuständigkeit verbundenen Pflichten".
In der englischen Fassung dieser Erläuterungen heißt es im gegebenen
Zusammenhang: "... a Member State may sovereignly decide, ... to
agree to examine an asylum application ... A Member State which
takes such a decision thus becomes the State responsible ...".
Entsprechend diesen Erläuterungen setzt ein Selbsteintritt einen darauf gerichteten Beschluss ("decision") des Mitgliedstaates voraus. Ausgeübt wird der Selbsteintritt dadurch, dass die zuständige Stelle diesen Beschluss in einer verlässlichen Art und Weise nach außen erkennbar werden lässt (in diesem Sinne Funke-Kaiser, Kommentar zum deutschen AsylVfG (Oktober 2007), Rz 220 zu § 27a). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, der Selbsteintritt könne - konkludent - bereits durch Befragung des Asylwerbers zum Fluchtvorbringen erfolgen. Ein derartiger Selbsteintritt sei aber nur dann anzunehmen, wenn sich mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, dass schon eine Sachprüfung und nicht bloß eine Prüfung der Zuständigkeit stattgefunden habe; im Zweifel sei davon auszugehen, dass noch kein Selbsteintritt erfolgt sei (Erk . VwGH vom 26.5.2009, Gz 2006/20/0625 mwN).Entsprechend diesen Erläuterungen setzt ein Selbsteintritt einen darauf gerichteten Beschluss ("decision") des Mitgliedstaates voraus. Ausgeübt wird der Selbsteintritt dadurch, dass die zuständige Stelle diesen Beschluss in einer verlässlichen Art und Weise nach außen erkennbar werden lässt (in diesem Sinne Funke-Kaiser, Kommentar zum deutschen AsylVfG (Oktober 2007), Rz 220 zu Paragraph 27 a,). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, der Selbsteintritt könne - konkludent - bereits durch Befragung des Asylwerbers zum Fluchtvorbringen erfolgen. Ein derartiger Selbsteintritt sei aber nur dann anzunehmen, wenn sich mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, dass schon eine Sachprüfung und nicht bloß eine Prüfung der Zuständigkeit stattgefunden habe; im Zweifel sei davon auszugehen, dass noch kein Selbsteintritt erfolgt sei (Erk . VwGH vom 26.5.2009, Gz 2006/20/0625 mwN).
Mit Beginn der Prüfung des Asylantrages durch den an sich unzuständigen Mitgliedstaat wird der ursprünglich zuständige Staat von seinen Pflichten nach Art. 16 (1) Dublin II VO entbunden und gehen die Pflichten zur Führung des Asylantrages auf den Mitgliedstaat über, der den Asylantrag zu prüfen wünscht. Einen konkludenten Selbsteintritt wird man nur in eindeutigen Fällen annehmen können, etwa im Falle einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag; diesfalls wird es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr zulässig sein, ein Dublin-Verfahren mit einem anderen Staat zu führen, etwa weil die erstinstanzliche Entscheidung irrtümlicher Weise erging (vgl. Filzwieser /Sprung, Dublin II Verordnung, 3. Auflage, 16 f zu Art. 3).Mit Beginn der Prüfung des Asylantrages durch den an sich unzuständigen Mitgliedstaat wird der ursprünglich zuständige Staat von seinen Pflichten nach Artikel 16, (1) Dublin römisch zwei VO entbunden und gehen die Pflichten zur Führung des Asylantrages auf den Mitgliedstaat über, der den Asylantrag zu prüfen wünscht. Einen konkludenten Selbsteintritt wird man nur in eindeutigen Fällen annehmen können, etwa im Falle einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag; diesfalls wird es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr zulässig sein, ein Dublin-Verfahren mit einem anderen Staat zu führen, etwa weil die erstinstanzliche Entscheidung irrtümlicher Weise erging vergleiche Filzwieser /Sprung, Dublin römisch zwei Verordnung, 3. Auflage, 16 f zu Artikel 3,).
Bei Zugrundelegung der oa. Rechtsansicht liegen aufgrund der bloßen Befragung des BF zu seinen Ausreisegründen wohl noch nicht die Voraussetzungen vor, um davon sprechen zu können, Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (vgl. Erk . VwGH vom 26.5.2009, Gz 2006/20/0625). Unabhängig vom Ergebnis der Klärung der Frage, ob die vom BAA zwischen der eingebrachten Amtsbeschwerde und der Entscheidung des VwGH gesetzten Rechtsakte nach innerstaatlichem Recht ex lege nicht mehr Bestand der Rechts-ordnung sind oder es eines separaten weiteren Aktes der Behebung bedarf (Walter/Mayer /Kucsko-Stadmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1035 Sätze 4 ff), ist jedenfalls spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem das BAA dem BF subsidiären Schutz gewährte -mag dieser nun noch aufrecht sein oder nicht- davon auszugehen, dass das Bundesasylamt den Beschluss ("decission") fasste, den Antrag des BF einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen und somit die Republik Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin II VO Gebrauch macht, womit die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des gegenständlichen Antrage begründet wurde. Ein nunmehriges Erlöschen der Zuständigkeit Österreichs und wieder auflebende oder gar ex tunc wirkende Zuständigkeit der Slowakei kommt nicht mehr in Betracht (Filzwieser /Sprung, Dublin II Verordnung, 3. Auflage, 16 f zu Art. 3).Bei Zugrundelegung der oa. Rechtsansicht liegen aufgrund der bloßen Befragung des BF zu seinen Ausreisegründen wohl noch nicht die Voraussetzungen vor, um davon sprechen zu können, Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht vergleiche Erk . VwGH vom 26.5.2009, Gz 2006/20/0625). Unabhängig vom Ergebnis der Klärung der Frage, ob die vom BAA zwischen der eingebrachten Amtsbeschwerde und der Entscheidung des VwGH gesetzten Rechtsakte nach innerstaatlichem Recht ex lege nicht mehr Bestand der Rechts-ordnung sind oder es eines separaten weiteren Aktes der Behebung bedarf (Walter/Mayer /Kucsko-Stadmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1035 Sätze 4 ff), ist jedenfalls spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem das BAA dem BF subsidiären Schutz gewährte -mag dieser nun noch aufrecht sein oder nicht- davon auszugehen, dass das Bundesasylamt den Beschluss ("decission") fasste, den Antrag des BF einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen und somit die Republik Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 3, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO Gebrauch macht, womit die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des gegenständlichen Antrage begründet wurde. Ein nunmehriges Erlöschen der Zuständigkeit Österreichs und wieder auflebende oder gar ex tunc wirkende Zuständigkeit der Slowakei kommt nicht mehr in Betracht (Filzwieser /Sprung, Dublin römisch zwei Verordnung, 3. Auflage, 16 f zu Artikel 3,).
Eine Zurückweisung des Antrages ist somit aufgrund der oa. Ausführungen ex tunc rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid ist daher im Ergebnis trotz stattgegebener Amtsbeschwerde zu beheben.
Anderes wäre wohl festzustellen gewesen, wenn das BAA den bereits genannten Bescheid gem. §§ 3, 8 AsylG nicht erlassen hätte.Anderes wäre wohl festzustellen gewesen, wenn das BAA den bereits genannten Bescheid gem. Paragraphen 3, 8, AsylG nicht erlassen hätte.
II.2.4.2. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch zwei.2.4.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Selbsteintrittsrecht, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
07.02.2011