Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. September 2007, Zl. 262.918-2/5E-III/09/07, betreffend Bescheidbehebung gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: F M), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. September 2007, Zl. 262.918-2/5E-III/09/07, betreffend Bescheidbehebung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: F M), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. August 2007 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des F M (im Folgenden kurz: FM), eines Staatsangehörigen von Somalia, vom 5. April 2007 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" die Slowakei für zuständig. Gleichzeitig wurde FM gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des FM dorthin gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 9. August 2007 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des F M (im Folgenden kurz: FM), eines Staatsangehörigen von Somalia, vom 5. April 2007 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates" die Slowakei für zuständig. Gleichzeitig wurde FM gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des FM dorthin gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung des FM "gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben, der Antrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben".Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung des FM "gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben, der Antrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben".
Begründend für diese Entscheidung führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe der Bestimmung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus:Begründend für diese Entscheidung führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus:
"Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Angesichts der oben dargestellten ärztlichen Bestätigungen vom jeweils 22.5.2007, ist derzeit davon auszugehen, dass eine Überstellung des Berufungswerbers in die Slowakei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne einer unmenschlichen Behandlung bedeuten würde."Angesichts der oben dargestellten ärztlichen Bestätigungen vom jeweils 22.5.2007, ist derzeit davon auszugehen, dass eine Überstellung des Berufungswerbers in die Slowakei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne einer unmenschlichen Behandlung bedeuten würde."
Zu den "dargestellten ärztlichen Bestätigungen" führte die belangte Behörde im Rahmen der Darstellung des Verlaufes des Berufungsverfahrens Folgendes aus:
"Am 6.9.2007 langten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6.9.2007 zwei ärztliche Bestätigungen des Dr. J L, Arzt für Allgemeinmedizin, vom jeweils 22.5.2007 ha. ein, wonach der Berufungswerber an 'reaktiver Depression bei sozialer Isolierung' leide und sogar eine 'Zugsfahrt alleine nach G derzeit nicht empfehlenswert' erscheine. Es sei auch eine 'Betreuung durch SOS' aus 'allgemein medizinischer Sicht sehr zu empfehlen'."
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorlegte und den Antrag stellte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Asylwerber FM hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Amtsbeschwerde bemängelt, die belangte Behörde habe Feststellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen einer Überstellung (des FM) in die Slowakei unterlassen und die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK auf Grund außergewöhnlicher medizinischer Umstände nicht geprüft. Auch seien Überlegungen, ob medizinische Vorkehrungen für eine Überstellung getroffen werden könnten, bzw. welche Abhilfe diese gegen offenbar vorliegende Bedenken schaffen könnten, nicht angestellt worden. Die belangte Behörde verweise (bloß) auf zwei ärztliche Schreiben, gehe auf deren Inhalt aber nicht ein. Ein fachärztliches Gutachten sei nicht eingeholt worden. Ob der aktuelle Gesundheitszustand (des FM) sowie die Folgen einer Überstellung abgeklärt worden seien, sei nicht ersichtlich. Wie die belangte Behörde zu ihren Schlussfolgerungen gelangte, sei ebenfalls nicht ersichtlich.Die Amtsbeschwerde bemängelt, die belangte Behörde habe Feststellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen einer Überstellung (des FM) in die Slowakei unterlassen und die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK auf Grund außergewöhnlicher medizinischer Umstände nicht geprüft. Auch seien Überlegungen, ob medizinische Vorkehrungen für eine Überstellung getroffen werden könnten, bzw. welche Abhilfe diese gegen offenbar vorliegende Bedenken schaffen könnten, nicht angestellt worden. Die belangte Behörde verweise (bloß) auf zwei ärztliche Schreiben, gehe auf deren Inhalt aber nicht ein. Ein fachärztliches Gutachten sei nicht eingeholt worden. Ob der aktuelle Gesundheitszustand (des FM) sowie die Folgen einer Überstellung abgeklärt worden seien, sei nicht ersichtlich. Wie die belangte Behörde zu ihren Schlussfolgerungen gelangte, sei ebenfalls nicht ersichtlich.
Mit diesem Vorbringen ist die Amtsbeschwerde im Recht.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelange, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 2009, Zlen. 2006/19/0889 bis 0892, mwN).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen. In der Begründung sind gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelange, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 2009, Zlen. 2006/19/0889 bis 0892, mwN).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.
Die belangte Behörde hat sich damit, ob die Überstellung des FM in die Slowakei mit den Verpflichtungen (Österreichs) im Sinne des Art. 3 EMRK vereinbar wäre, nicht auseinandergesetzt. Nachvollziehbare (begründete) Feststellungen wurden darüber nicht getroffen. Warum die Überstellung des FM in die Slowakei - wie die belangte Behörde begründungslos meint - eine "reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde", wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt.Die belangte Behörde hat sich damit, ob die Überstellung des FM in die Slowakei mit den Verpflichtungen (Österreichs) im Sinne des Artikel 3, EMRK vereinbar wäre, nicht auseinandergesetzt. Nachvollziehbare (begründete) Feststellungen wurden darüber nicht getroffen. Warum die Überstellung des FM in die Slowakei - wie die belangte Behörde begründungslos meint - eine "reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde", wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht zugänglich. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht zugänglich. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 18. November 2010
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007011127.X00Im RIS seit
22.12.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011