TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/6 2006/19/0889

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Veröffentlicht am 06.11.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0890 2006/19/0892 2006/19/0891

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die am 14. Dezember 2005 verkündeten und am 8. März 2006 schriftlich ausgefertigten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates

  1. 1.)eins,
    Zl. 235.365/10-II/06/06, 2.) Zl. 250.685/0-II/06/05,
  2. 3.)3,
    Zl. 235.694/13-II/06/06 und 4.) Zl. 235.366/10-II/06/06, betreffend §§ 7, 12 Asylgesetz 1997 (ad 2. und 3.) sowie betreffend §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (ad 1. und 4.; mitbeteiligte Parteien: 1. M, 2. G, 3. P, und 4. P), zu Recht erkannt:Zl. 235.694/13-II/06/06 und 4.) Zl. 235.366/10-II/06/06, betreffend Paragraphen 7, 12, Asylgesetz 1997 (ad 2. und 3.) sowie betreffend Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 (ad 1. und 4.; mitbeteiligte Parteien: 1. M, 2. G, 3. P, und 4. P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien sind alle Staatsangehörige von Indien und Mitglieder einer Familie. Der Drittmitbeteiligte stellte am 7. August 2002 einen Asylantrag. Die Erstmitbeteiligte stellte für sich und den Viertmitbeteiligten am selben Tag Asylerstreckungsanträge.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Drittmitbeteiligte in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5. Februar 2003 im Wesentlichen an, dass er Mitglied der Akali Dal Mann-Partei gewesen und auf Grund dieser Mitgliedschaft verfolgt worden sei.

Er habe sich 1998 nicht mehr als Bürgermeisterkandidat in seinem Heimatdorf zur Verfügung gestellt, da er Probleme mit der Polizei gehabt hätte. Er sei danach mit seiner Familie zu seinen Schwiegereltern gezogen. Im Jänner 2002 sei er im Haus seiner Schwiegereltern festgenommen und in ein Wachzimmer nach Jalandhar gebracht worden. Anlässlich dieser Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, er hätte 1998 einen Lkw überfallen. Vermutlich würden diese Anschuldigungen von einem Abgeordneten der Akali Dal Badal-Partei stammen.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Drittmitbeteiligten vom 7. August 2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG für zulässig. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Drittmitbeteiligten nicht glaubwürdig seien. So habe der Drittmitbeteiligte in keiner Phase der Befragung konkrete und detaillierte Angaben zum Sachverhalt vorgebracht. Zudem würden sich in seiner Fluchtgeschichte Widersprüche vorfinden.Mit Bescheid vom 14. Februar 2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Drittmitbeteiligten vom 7. August 2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Drittmitbeteiligten nicht glaubwürdig seien. So habe der Drittmitbeteiligte in keiner Phase der Befragung konkrete und detaillierte Angaben zum Sachverhalt vorgebracht. Zudem würden sich in seiner Fluchtgeschichte Widersprüche vorfinden.

Mit Bescheiden vom 17. Februar 2003 wurden die Asylerstreckungsanträge der Erstmitbeteiligten und des Viertmitbeteiligten gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Mit Bescheiden vom 17. Februar 2003 wurden die Asylerstreckungsanträge der Erstmitbeteiligten und des Viertmitbeteiligten gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

Der Zweitmitbeteiligte wurde am 31. März 2004 in Österreich geboren. Die Erstmitbeteiligte (Mutter des Zweitmitbeteiligten) stellte für diesen am 16. April 2004 einen Asylantrag.

Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14. Mai 2004 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Zweitmitbeteiligten nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF der Asylgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14. Mai 2004 gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Zweitmitbeteiligten nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung , der Asylgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Die mitbeteiligten Parteien erhoben gegen diese Entscheidungen des Bundesasylamtes Berufungen an die belangte Behörde.

Am 4. Mai 2004 führte die belangte Behörde eine erste Berufungsverhandlung durch. Dabei gab der Drittmitbeteiligte an, 2001 in Indien einen Reisepass beantragt und ausgestellt erhalten zu haben, mit welchem er Indien legal verlassen habe. Er sei Mitglied der Akali Dal Mann-Partei und von 1993 bis 1998 Vorsteher seines Dorfes gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch Geldspenden für Hinterbliebene von Akali Dal Mann-Mitgliedern gesammelt. 1998 sei er wegen anhaltender Polizeiverfolgung umgezogen, habe sich 18 Monate mit seiner Familie im Haus der Schwiegereltern aufgehalten und danach für sechs Monate in einer anderen Stadt versteckt. Er sei mehrmals von der Polizei wegen seiner Parteizugehörigkeit festgenommen worden. Zudem seien mehrere Anzeigen gegen ihn erstattet worden. Eine Anzeige stamme aus dem Jahr 1994, eine zweite aus dem Jahr 1998. Auf Grund der ersten Anzeige habe ein Gerichtsverfahren stattgefunden, welches mit einem Freispruch geendet habe. Er sei in Indien zur Festnahme ausgeschrieben.

Am Ende der Berufungsverhandlung wurde der anwesende Dolmetscher zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und beauftragt, zu den Angaben des Drittmitbeteiligten ein "schriftliches Gutachten" zu erstatten.

Das "Gutachten betreffend das individuelle Vorbringen" des Drittmitbeteiligten wurde im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung am 4. August 2004 erörtert. Demnach entsprächen Herkunft und Identität des Drittmitbeteiligten der Wahrheit. Ebenso hätte dessen Mitgliedschaft bei der Akali Dal Mann-Partei verifiziert werden können. Die Anzeige aus dem Jahr 1994 habe ein Gerichtsverfahren zur Folge gehabt, welches mit einem Freispruch für den Drittmitbeteiligten im Jahr 1996 geendet habe. Die Anzeige aus dem Jahr 1998 betreffe einen Raubüberfall, an dem der Drittmitbeteiligte beteiligt gewesen sei. Das Strafverfahren gegen den Drittmitbeteiligten und zwei andere Personen sei noch anhängig. In diesem Verfahren werde der Drittmitbeteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten. Der Drittmitbeteiligte habe sich nach eigenen Angaben diesem Verfahren entzogen. Die Sicherheitsorgane des zuständigen Polizeikommissariates hätten alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und wären ihren Pflichten nachgekommen. Der Drittmitbeteiligte sei "auf Grund seiner politischen Tätigkeit" weder von Privatpersonen noch von den Sicherheitsorganen verfolgt worden. Die Angaben des Drittmitbeteiligten hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung durch Sicherheitsorgane entsprächen daher nicht der Realität. Es handle sich um einen rein "kriminellen Vorfall", anlässlich dessen der Drittmitbeteiligte von einer Privatperson angezeigt worden sei. Alle Rechte des Drittmitbeteiligten würden in einem ordentlichen Gerichtsverfahren gewahrt. Die Akali Dal Mann-Partei sei keine in Indien verbotene Partei. Ein diesbezügliches politisches Engagement sei daher kein Grund für eine Strafverfolgung.

Der Drittmitbeteiligte gab nach Vorhalt dieses "Gutachtens" an, dass dieses "wahr und richtig" sei. Sein Vater habe jedoch eine an ihn gerichtete Vorladung erhalten, in welcher dem Drittmitbeteiligten vorgeworfen werde, während seiner Zeit als Dorfvorsteher Gelder veruntreut zu haben. Diese Vorladung enthalte auch eine entsprechende Rückzahlungsaufforderung.

Auf Grund der zu diesem Vorbringen vorgelegten Beweismittel erstattete der Sachverständige am 7. Oktober 2005 ein weiteres "Gutachten betreffend das individuelle Vorbringen" des Drittmitbeteiligten, welches in der dritten Berufungsverhandlung am 14. Dezember 2005 erörtert wurde. Demnach habe festgestellt werden können, dass die an den Vater des Drittmitbeteiligten geschickte Vorladung authentisch sei. Zudem führte der Sachverständige aus, "nach neuen Beweisvorlagen und erneuten Überprüfungen" sei hervorgekommen, dass der Drittmitbeteiligte auf Grund seiner aktiven politischen Arbeit für die Akali Dal Mann-Partei "von der indischen Verwaltung und Sicherheitsbehörden verfolgt" worden sei bzw. werde. Der klare Beweis einer politischen Verfolgung sei eine neuerliche Überprüfung durch den Rechnungshof hinsichtlich der Verwendung von Finanzmitteln während der Tätigkeit des Drittmitbeteiligten als Dorfvorsteher. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, warum die "jetzige Regierung" eine weitere Überprüfung durchführe bzw. einen gewissen Betrag zurückverlange, wenn der Rechnungshof die Geldverwendung bereits einmal für rechtmäßig erklärt habe. Weiters sei festzustellen, dass der Drittmitbeteiligte 1998 von der Polizei in einem Strafverfahren belangt worden sei. Die Versuche des Drittmitbeteiligten, sich durch Umzug in einen anderen Landesteil vor polizeilicher Verfolgung zu schützen, seien ebenfalls erfolglos gewesen. So sei der Drittmitbeteiligte während seines Aufenthaltes bei seinen Schwiegereltern von der Polizei neuerlich angezeigt worden. Ebenfalls sei auf Grund der neu vorgebrachten Beweismittel hervorgekommen, dass der Drittmitbeteiligte "auf Grund seiner Tätigkeit für ein freies Khalistan bzw. für Alkali Dal" schikaniert und verfolgt worden sei. Dies alles sei durch im Gutachten näher genannte Personen bestätigt worden. Der Drittmitbeteiligte und dessen Familie hätten somit aus begründeter Furcht vor Verfolgung Indien verlassen.

Mit am Ende der dritten Berufungsverhandlung mündlich verkündeten Bescheiden wurde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien stattgegeben, dem Zweit- und Drittmitbeteiligten gemäß § 7 iVm § 12 AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, sowie das dem Drittmitbeteiligten gewährte Asyl gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG auf die erst- und viertmitbeteiligten Parteien erstreckt.Mit am Ende der dritten Berufungsverhandlung mündlich verkündeten Bescheiden wurde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien stattgegeben, dem Zweit- und Drittmitbeteiligten gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit , Paragraph 12, AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, sowie das dem Drittmitbeteiligten gewährte Asyl gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG auf die erst- und viertmitbeteiligten Parteien erstreckt.

In den die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien betreffenden schriftlichen Ausfertigungen des mündlich verkündeten Bescheides sind die Ausführungen in den beiden Gutachten wörtlich wiedergegeben. In beweiswürdigender Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Drittmitbeteiligten "im Gutachten klar ersichtlich, vollständig und schlüssig" bestätigt werde.

Dagegen richten sich die vorliegenden Amtsbeschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richten sich die vorliegenden Amtsbeschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Amtsbeschwerden bemängeln, dass in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden jegliche Auseinandersetzung mit den Widersprüchen in den einzelnen Gutachten fehlen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der betreffende Sachverständige zu derart divergierenden Aussagen hinsichtlich des Fluchtvorbringens der mitbeteiligten Parteien komme.

Mit diesem Vorbringen sind die Amtsbeschwerden im Recht.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. August 2007, Zl. 2006/19/0095, mwN).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen. In der Begründung sind gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. August 2007, Zl. 2006/19/0095, mwN).

Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Bescheide nicht gerecht:

Die belangte Behörde begnügte sich damit, die Gutachten des Sachverständigen in den angefochtenen Bescheiden wörtlich wiederzugeben und schließlich festzustellen, dass das "individuelle Vorbringen" des Drittmitbeteiligten "durch das vorliegende individuelle Gutachten eindeutig und klar und unmissverständlich bestätigt werden konnte". Dabei unterließ sie es nachvollziehbar zu begründen, warum dem zweiten Gutachten, das zu den im Erstgutachten gezogenen Schlüssen in Widerspruch steht, der Vorzug zu geben ist. Im Erstgutachten hatte der Sachverständige zum Strafverfahren gegen den Drittmitbeteiligten ausdrücklich festgehalten, die Sicherheitsorgane hätten alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und wären ihren Pflichten nachgekommen, ein Bezug zur politischen Tätigkeit des Drittmitbeteiligten sei nicht gegeben und es liege diesem Verfahren ein rein krimineller Vorfall zu Grunde. Im Zweitgutachten wurde hingegen ein politischer Konnex auch dieses Strafverfahrens vom Gutachter ohne nähere Begründung angenommen. Zusätzlich wurde aus dem bloßen Umstand, dass der Drittmitbeteiligte eine Vorladung wegen angeblicher Veruntreuung von Geldern während seiner Zeit als Dorfvorsteher erhalten hat, auf eine politische Verfolgung von dessen Person wegen seiner Zugehörigkeit zur Partei Akali Dal Mann geschlossen; dies mit der (hinsichtlich ihrer Stichhaltigkeit zu hinterfragenden) Begründung, die "jetzige Regierung" führe eine weitere Überprüfung durch, obwohl der Rechnungshof die Geldverwendung bereits einmal für rechtmäßig erklärt habe.

Um der Begründungspflicht zu entsprechen, hätte die belangte Behörde näher darlegen müssen, warum ihr das Zweitgutachten - trotz der oben gezeigten Ungereimtheiten - ausreichend erschien, dem Drittmitbeteiligten (bzw. den übrigen mitbeteiligten Parteien) Asyl zu gewähren. Derartiges lässt sich den angefochtenen Bescheiden aber nicht entnehmen.

Die angefochtenen Bescheide waren schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 6. November 2009

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006190889.X00

Im RIS seit

04.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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