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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32003R0343 Dublin-II Art2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. September 2006, Zl. 305.221-C1/E1- XIII/66/06, betreffend § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: G), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. September 2006, Zl. 305.221-C1/E1- XIII/66/06, betreffend Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste am 17. August 2006 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am 19. August 2006 ("Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost") erklärte der Mitbeteiligte, er sei am 14. August 2006 mit dem Flugzeug von Moskau nach Prag gereist; für Tschechien habe er ein Touristenvisum gehabt.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 23. August 2006 wurde zunächst festgehalten, dass dem Mitbeteiligten die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur "Dublin II VO und zur EURODAC-VO" ausgefolgt worden seien und er diese zur Kenntnis genommen habe. Auch wurde festgehalten, der Mitbeteiligte sei über den weiteren Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle informiert worden. Der Mitbeteiligte wurde sodann zunächst neuerlich zu seinem Reiseweg und danach gefragt, ob er während der Erstbefragung genügend Zeit gehabt habe, seine Fluchtgründe darzulegen. Nachdem er dies verneinte, wurde er aufgefordert, seine Fluchtgründe anzugeben. Der Mitbeteiligte führte - zusammengefasst - aus, er habe Anfang 2005 im Medienbereich gearbeitet und gerade ein Kinderbuch produziert. Er habe entdeckt, dass vier Mitarbeiter heimlich und illegal Kinderbücher erzeugten, dazu habe er Anzeige bei der Polizei erstattet. Nach Überprüfung durch die Polizei seien gegen zwei Mitarbeiter hohe Geldstrafen und gegen zwei Mitarbeiter Freiheitsstrafen verhängt worden. Der Mitbeteiligte sei sodann von den Männern, welche Geldstrafen erhalten hätten, bedroht worden. Er habe erst in jenem Zeitraum erfahren, dass die Mitarbeiter zu einer Mafia gehörten. Auf Nachfrage nannte der Mitbeteiligte die Namen dieser Mitarbeiter. Auf weitere Nachfrage, ob er sich an die Polizei gewandt habe, erklärte er, er habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Sodann wurde der Mitbeteiligte auch befragt, ob er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Herkunftslandes gehabt habe. Schließlich teilte das Bundesasylamt dem Mitbeteiligten mit, es gelange vorläufig zur Ansicht, für die Prüfung des Asylantrages sei Tschechien zuständig. Der Mitbeteiligte erklärte, er nehme dies zur Kenntnis.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 23. August 2006 wurde zunächst festgehalten, dass dem Mitbeteiligten die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur "Dublin römisch zwei VO und zur EURODAC-VO" ausgefolgt worden seien und er diese zur Kenntnis genommen habe. Auch wurde festgehalten, der Mitbeteiligte sei über den weiteren Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle informiert worden. Der Mitbeteiligte wurde sodann zunächst neuerlich zu seinem Reiseweg und danach gefragt, ob er während der Erstbefragung genügend Zeit gehabt habe, seine Fluchtgründe darzulegen. Nachdem er dies verneinte, wurde er aufgefordert, seine Fluchtgründe anzugeben. Der Mitbeteiligte führte - zusammengefasst - aus, er habe Anfang 2005 im Medienbereich gearbeitet und gerade ein Kinderbuch produziert. Er habe entdeckt, dass vier Mitarbeiter heimlich und illegal Kinderbücher erzeugten, dazu habe er Anzeige bei der Polizei erstattet. Nach Überprüfung durch die Polizei seien gegen zwei Mitarbeiter hohe Geldstrafen und gegen zwei Mitarbeiter Freiheitsstrafen verhängt worden. Der Mitbeteiligte sei sodann von den Männern, welche Geldstrafen erhalten hätten, bedroht worden. Er habe erst in jenem Zeitraum erfahren, dass die Mitarbeiter zu einer Mafia gehörten. Auf Nachfrage nannte der Mitbeteiligte die Namen dieser Mitarbeiter. Auf weitere Nachfrage, ob er sich an die Polizei gewandt habe, erklärte er, er habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Sodann wurde der Mitbeteiligte auch befragt, ob er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Herkunftslandes gehabt habe. Schließlich teilte das Bundesasylamt dem Mitbeteiligten mit, es gelange vorläufig zur Ansicht, für die Prüfung des Asylantrages sei Tschechien zuständig. Der Mitbeteiligte erklärte, er nehme dies zur Kenntnis.
Am 23. August 2006 übernahm der Mitbeteiligte auch eine Mitteilung, wonach das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 23. August 2006 Dublin-Konsultationen mit Tschechien geführt würden.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 30. August 2006 erklärte der Mitbeteiligte, er wolle nicht nach Tschechien, da dort sehr viele Mongolen seien. In Tschechien seien mongolische Schwerverbrecher und Straftäter aufhältig. Seine Sicherheit sei daher in Tschechien nicht gewährleistet. Die Leute, die ihn in der Mongolei bedrohten, könnten sehr einfach mit einem Visum nach Tschechien kommen.
Das Bundesasylamt wies - nach Durchführung von Konsultationen mit den zuständigen tschechischen Behörden - mit Bescheid vom 1. September 2006 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß "Artikel 9/2" der Dublin-Verordnung Tschechien zuständig sei und wies den Mitbeteiligten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin aus; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig. Begründend führte das Bundesasylamt - zusammengefasst - aus, Tschechien habe sich am 25. August 2006 gemäß Art. 9 Abs. 2 der Dublin-Verordnung für zuständig erklärt. Die unbescheinigten Angaben des Mitbeteiligten zu einer Gefährdung in Tschechien seien nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Mitbeteiligte dort einem "Tatbestand nach der EMRK unterliegen würde". Dem Mitbeteiligten stehe auch in Tschechien jederzeit die Möglichkeit offen, sich um Schutz an die Behörden zu wenden.Das Bundesasylamt wies - nach Durchführung von Konsultationen mit den zuständigen tschechischen Behörden - mit Bescheid vom 1. September 2006 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß "Artikel 9/2" der Dublin-Verordnung Tschechien zuständig sei und wies den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dorthin aus; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig. Begründend führte das Bundesasylamt - zusammengefasst - aus, Tschechien habe sich am 25. August 2006 gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Dublin-Verordnung für zuständig erklärt. Die unbescheinigten Angaben des Mitbeteiligten zu einer Gefährdung in Tschechien seien nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Mitbeteiligte dort einem "Tatbestand nach der EMRK unterliegen würde". Dem Mitbeteiligten stehe auch in Tschechien jederzeit die Möglichkeit offen, sich um Schutz an die Behörden zu wenden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück. Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung könne jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sei. Der betreffende Mitgliedstaat werde dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat. Eine Einvernahme, die explizit und nachfragend auf die Fluchtgründe aus dem Herkunftsstaat Bezug nehme und offensichtlich keinem anderen Zweck als einer inhaltlichen Prüfung diene, stelle jedenfalls den Beginn der Prüfung eines Asylantrages dar. Fragen nach der Verfolgung durch staatliche Organe im Herkunftsstaat könnten jedenfalls nicht auf Tschechien durchschlagen. Auch tiefergehende Fragen zur Privatverfolgung in der Mongolei gingen mangels Hinweises auf eine Relevanz im Dublin-Verfahren über das für die Führung eines Dublin-Verfahrens erforderliche Ausmaß klar hinaus. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages sei demgemäß auf Österreich übergegangen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-Verordnung könne jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sei. Der betreffende Mitgliedstaat werde dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat. Eine Einvernahme, die explizit und nachfragend auf die Fluchtgründe aus dem Herkunftsstaat Bezug nehme und offensichtlich keinem anderen Zweck als einer inhaltlichen Prüfung diene, stelle jedenfalls den Beginn der Prüfung eines Asylantrages dar. Fragen nach der Verfolgung durch staatliche Organe im Herkunftsstaat könnten jedenfalls nicht auf Tschechien durchschlagen. Auch tiefergehende Fragen zur Privatverfolgung in der Mongolei gingen mangels Hinweises auf eine Relevanz im Dublin-Verfahren über das für die Führung eines Dublin-Verfahrens erforderliche Ausmaß klar hinaus. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages sei demgemäß auf Österreich übergegangen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:
Artikel 3 der Dublin-Verordnung - soweit hier maßgeblich - lautet:
Artikel 2 lit. e der Dublin-Verordnung definiert als "'Prüfung eines Asylantrags' die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäß dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates gemäß dieser Verordnung".Artikel 2 Litera e, der Dublin-Verordnung definiert als "'Prüfung eines Asylantrags' die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäß dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates gemäß dieser Verordnung".
Im Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (KOM(2001) 447 endgültig vom 26. Juli 2001) wurde zu Artikel 3 - soweit hier maßgeblich - ausgeführt:
"... 3. Dessen ungeachtet kann sich ein Mitgliedstaat aus
politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit
erklären, einen von einem Drittstaatsangehörigen bei ihm
gestellten Asylantrag zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien
dieser Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. ... Hat ein
Mitgliedstaat beschlossen, die Prüfung vorzunehmen, wird er im
Sinne der Verordnung der zuständige Staat und übernimmt alle mit
dieser Zuständigkeit verbundenen Pflichten".
In der englischen Fassung dieser Erläuterungen heißt es im
gegebenen Zusammenhang: "... a Member State may sovereignly
decide, ... to agree to examine an asylum application ... A Member
State which takes such a decision thus becomes the State responsible ...".
Entsprechend diesen Erläuterungen setzt ein Selbsteintritt einen darauf gerichteten Beschluss ("decision") des Mitgliedstaates voraus. Ausgeübt wird der Selbsteintritt dadurch, dass die zuständige Stelle diesen Beschluss in einer verlässlichen Art und Weise nach außen erkennbar werden lässt (in diesem Sinne Funke-Kaiser, Kommentar zum deutschen AsylVfG (Oktober 2007), Rz 220 zu § 27a). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, der Selbsteintritt könne - konkludent - bereits durch Befragung des Asylwerbers zum Fluchtvorbringen erfolgen. Ein derartiger Selbsteintritt sei aber nur dann anzunehmen, wenn sich mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, dass schon eine Sachprüfung und nicht bloß eine Prüfung der Zuständigkeit stattgefunden habe; im Zweifel sei davon auszugehen, dass noch kein Selbsteintritt erfolgt sei (Funke-Kaiser, aaO; restriktiver zum konkludenten Selbsteintritt Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2 K 15 zuEntsprechend diesen Erläuterungen setzt ein Selbsteintritt einen darauf gerichteten Beschluss ("decision") des Mitgliedstaates voraus. Ausgeübt wird der Selbsteintritt dadurch, dass die zuständige Stelle diesen Beschluss in einer verlässlichen Art und Weise nach außen erkennbar werden lässt (in diesem Sinne Funke-Kaiser, Kommentar zum deutschen AsylVfG (Oktober 2007), Rz 220 zu Paragraph 27 a,). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, der Selbsteintritt könne - konkludent - bereits durch Befragung des Asylwerbers zum Fluchtvorbringen erfolgen. Ein derartiger Selbsteintritt sei aber nur dann anzunehmen, wenn sich mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, dass schon eine Sachprüfung und nicht bloß eine Prüfung der Zuständigkeit stattgefunden habe; im Zweifel sei davon auszugehen, dass noch kein Selbsteintritt erfolgt sei (Funke-Kaiser, aaO; restriktiver zum konkludenten Selbsteintritt Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2 K 15 zu
Artikel 3 mwN).
Auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht liegen jedoch im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Selbsteintritt erfolgt ist. Zwar wurde der Mitbeteiligte vor dem Bundesasylamt auch eingehend zum Fluchtvorbringen befragt, doch wurden ihm bereits zu Beginn seiner Einvernahme am 23. August 2006 Informationsblätter zur Dublin-Verordnung ausgefolgt, welche er zur Kenntnis nahm; auch wurde der Mitbeteiligte zu Beginn dieser Einvernahme über den weiteren Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle informiert. Schließlich wurde dem Mitbeteiligten noch in dieser Einvernahme - wenn auch zeitlich nach der Befragung zu seinen Fluchtgründen - mitgeteilt, dass das Bundesasylamt vorläufig zur Ansicht gelange, dass für die Prüfung des "Asylantrages" Tschechien zuständig sei, was der Mitbeteiligte ebenfalls zur Kenntnis nahm. Im Hinblick auf diesen Ablauf der Einvernahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Befragung bereits das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates (einschließlich der Prüfung, ob Umstände vorlägen, die Österreich zum Selbsteintritt verpflichten könnten; vgl. hiezu nur VfSlg. 17.586, mwN) verlassen und ein inhaltliches Asylverfahren geführt wurde.Auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht liegen jedoch im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Selbsteintritt erfolgt ist. Zwar wurde der Mitbeteiligte vor dem Bundesasylamt auch eingehend zum Fluchtvorbringen befragt, doch wurden ihm bereits zu Beginn seiner Einvernahme am 23. August 2006 Informationsblätter zur Dublin-Verordnung ausgefolgt, welche er zur Kenntnis nahm; auch wurde der Mitbeteiligte zu Beginn dieser Einvernahme über den weiteren Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle informiert. Schließlich wurde dem Mitbeteiligten noch in dieser Einvernahme - wenn auch zeitlich nach der Befragung zu seinen Fluchtgründen - mitgeteilt, dass das Bundesasylamt vorläufig zur Ansicht gelange, dass für die Prüfung des "Asylantrages" Tschechien zuständig sei, was der Mitbeteiligte ebenfalls zur Kenntnis nahm. Im Hinblick auf diesen Ablauf der Einvernahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Befragung bereits das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates (einschließlich der Prüfung, ob Umstände vorlägen, die Österreich zum Selbsteintritt verpflichten könnten; vergleiche , hiezu nur VfSlg. 17.586, mwN) verlassen und ein inhaltliches Asylverfahren geführt wurde.
Da im vorliegenden Fall somit kein Selbsteintritt erfolgte und der angefochtene Bescheid keine anderen Gründe aufzeigt, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 gerechtfertigt gewesen wäre, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da im vorliegenden Fall somit kein Selbsteintritt erfolgte und der angefochtene Bescheid keine anderen Gründe aufzeigt, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 gerechtfertigt gewesen wäre, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 26. Mai 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200625.X00Im RIS seit
13.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009