Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D14 415229-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, FZ. 04 05.087-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, FZ. 04 05.087-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein der tschetschenischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 21.03.2004, nachdem er in Begleitung seiner Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Kinder in das Bundesgebiet gelangt war, einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein der tschetschenischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 21.03.2004, nachdem er in Begleitung seiner Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Kinder in das Bundesgebiet gelangt war, einen Asylantrag.
Am 25.08.2003 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen, wobei er als Fluchtgrund kurz zusammengefasst angab, dass er wegen der bürgerkriegsähnlichen Situation und der damit verbundenen Gefahren Tschetschenien verlassen habe. Rund um sein Dorf, wo er mit seiner Familie gewohnt habe, herrsche Krieg. Er und seine Familie seien von russischen Soldaten - wobei es sich auch um Kämpfer oder Kriminelle gehandelt haben könnte - wiederholt mit dem Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei seitens der staatlichen Behörden nicht gesucht worden und auch nicht in Gefangenschaft gewesen. Er sei auch insbesondere kein Kämpfer gewesen.
Das Bundesasylamt gab dem Asylantrag vom 21.03.2004 mit Bescheid vom 05.11.2004, FZ. 04 05.087-BAL, gem. § 7 AsylG 1997 statt und gewährte dem Beschwerdeführer Asyl. Weiters stellte es gem. § 12 AsylG 1997 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Das Bundesasylamt gab dem Asylantrag vom 21.03.2004 mit Bescheid vom 05.11.2004, FZ. 04 05.087-BAL, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 statt und gewährte dem Beschwerdeführer Asyl. Weiters stellte es gem. Paragraph 12, AsylG 1997 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Am 21.09.2007 wurde dem Bundesasylamt eine Meldung des XXXX vom XXXX übermittelt, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Sittlichkeitsdeliktes - einer Vergewaltigung - ermittelt werde.Am 21.09.2007 wurde dem Bundesasylamt eine Meldung des römisch 40 vom römisch 40 übermittelt, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Sittlichkeitsdeliktes - einer Vergewaltigung - ermittelt werde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201
Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hat die Tat als unmittelbarer Mittäter des XXXX begangen, der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen der Verbrechen der Vergewaltigung in zwei Fällen nach § 201Der Beschwerdeführer hat die Tat als unmittelbarer Mittäter des römisch 40 begangen, der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen der Verbrechen der Vergewaltigung in zwei Fällen nach Paragraph 201
Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dessen bedingte Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes XXXX widerrufen worden ist, wobei letztgenannter Verurteilung eine Körperverletzung zu Grunde lag.Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dessen bedingte Strafnachsicht zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 widerrufen worden ist, wobei letztgenannter Verurteilung eine Körperverletzung zu Grunde lag.
Das Strafurteil betreffend den Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes am 18.03.2008 angefordert und langte dort am 20.05.2008 ein.
Bereits am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Besitzes von Suchtgift im Wert von 10,00 Euro aufgrund des Verdachtes eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Laut Auskunft des Bezirksgerichts XXXX vom 06.06.2008 wurde dieses Verfahren im Februar 2008 vorläufig und nach Ablauf einer zweijährigen Probezeit endgültig eingestellt.Bereits am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Besitzes von Suchtgift im Wert von 10,00 Euro aufgrund des Verdachtes eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Laut Auskunft des Bezirksgerichts römisch 40 vom 06.06.2008 wurde dieses Verfahren im Februar 2008 vorläufig und nach Ablauf einer zweijährigen Probezeit endgültig eingestellt.
Am 10.08.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, zur beabsichtigten Aberkennung des Status als anerkannter Flüchtling niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer erklärte, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren machen zu können. Er habe keine gesundheitlichen Probleme, stehe jedoch aufgrund früheren Drogenkonsums in medikamentöser Behandlung und werde therapiert - voraussichtlich bis Ende August.
Im bisherigen Asylverfahren habe er stets die Wahrheit gesagt.
Der Beschwerdeführer schilderte nach Aufforderung durch den einvernehmenden Referenten seinen Lebenslauf. Der Beschwerdeführer habe drei Schwestern und habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern zusammengelebt. Nach der Hochzeit sei auch seine Ehefrau zu ihm nach Hause gezogen. Die Eltern würden nach wie vor im Elternhaus leben. Der Beschwerdeführerin stehe sowohl mit seinen Eltern als auch seinen Schwestern in Kontakt.
Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer gearbeitet und über ausreichend Wohnraum verfügt. In seiner Heimat würden sich ca. 25 Familienangehörige aufhalten. Seine Eltern würden über eine Landwirtschaft und einen Garten verfügen.
Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Gefahr darstelle. Er sei in ein anderes Bundesland gezogen. Seine Verurteilung bezeichnete er als Fehler. Er sei besoffen gewesen und habe er davor und danach kein derartiges Verbrechen begangen.
Nach weiterem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen des strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er nicht vor habe, solche Sachen weiterhin zu machen. Sein Nachbar habe ihn da "reingezogen" und wiederholte er, betrunken gewesen zu sein.
Nach weiterem Vorhalt, dass seine Zukunftsprognose auf Grund der begangenen Straftat und der Gerichtsakten negativ beurteilt werden müsse, meinte der Beschwerdeführer, dass er hier leben wolle, wenn er die Möglichkeit dazu bekomme.
In Russland sei nicht garantiert, dass er am Leben bleibe bzw. erklärte er, dass er ins Gefängnis kommen könne.
Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Frau und seinen nunmehr vier Kindern in Österreich. Er gehe einer Arbeit nach und kümmere sich um seine Kinder und habe sein Leben im Griff.
Seine Frau gehe keiner Arbeit nach und beziehe Familienbeihilfe. Zwei seiner Kinder würden die Schule besuchen.
Er selbst könne seinen Lebensunterhalt von seiner Arbeit und der Unterstützung durch die Sozialhilfe bestreiten.
Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse und zwei Monate Ausbildung im Wifi als Dreher absolviert.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt.
Mit Bescheid vom 20.08.2010, FZ. 04 05.087-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. den mit Bescheid vom 05.11.2004 gewährten Schutz gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 ab und stellte fest, dass ihm gem. § 7 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und wurde er in Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 20.08.2010, FZ. 04 05.087-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in Spruchteil römisch eins. den mit Bescheid vom 05.11.2004 gewährten Schutz gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, ab und stellte fest, dass ihm gem. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und wurde er in Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde führte aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht feststehe.
Die belangte Behörde stellte zu Spruchpunkt I. fest, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am XXXX rechtskräftig zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und erklärte zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und dadurch eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Es müsse angenommen werden, dass er auch in Zukunft Straftaten begehe.Die belangte Behörde stellte zu Spruchpunkt römisch eins. fest, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 rechtskräftig zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und erklärte zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und dadurch eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Es müsse angenommen werden, dass er auch in Zukunft Straftaten begehe.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. hiezu aus: "...Dass sie rechtskräftig verurteilt wurden, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug und den im Akt befindlichen Gerichtsurteilen. Sie haben gemeinsam mit einem anderen eine Frau vergewaltigt.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. hiezu aus: "...Dass sie rechtskräftig verurteilt wurden, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug und den im Akt befindlichen Gerichtsurteilen. Sie haben gemeinsam mit einem anderen eine Frau vergewaltigt.
Mildern wurde der Umstand der geständigen Verantwortung gewertet, als erschwerend wurde das Zusammenwirken zweier Täter zu berücksichtigen.
Sie haben ein schweres Verbrechen begangen. Auf Vorhalt vor dem Bundesasylamt geben Sie an dass Sie ihr Nachbar da reingezogen hat und sie betrunken waren. Dem widerspricht die im Urteil ausgeführte Darstellung der Tat. Sie haben die Tat vorher geplant und dann so durchgeführt.
Da Sie kein rechtes Unrechtsbewusstsein entwickeln, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig werden und denselben Tatbestand verwirklichen, wodurch ihre Zukunftsprognose negativ beurteilt werden muss..."
Auf Seite 63 der angefochtenen Entscheidung führte die belangte Behörde wie folgt aus: " Da die von Ihnen gesetzten Delikte ein besonderes schweres Verbrechens darstellen, Sie zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurden und die Zukunftsprognose negativ ausfällt, ist von einem Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 auszugehen."Auf Seite 63 der angefochtenen Entscheidung führte die belangte Behörde wie folgt aus: " Da die von Ihnen gesetzten Delikte ein besonderes schweres Verbrechens darstellen, Sie zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurden und die Zukunftsprognose negativ ausfällt, ist von einem Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, auszugehen."
Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für die Erteilung des subsidiären Schutzes ergeben.
In Bezug auf den Eingriff der Ausweisung in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde, im Rahmen einer Abwägung, ob seine Interessen an einer Fortführung seines Familien- und Privatlebens die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit überwiegen, zum Ergebnis, dass aufgrund der Begehung eines schweren Verbrechens und der negativen Zukunftsprognose davon auszugehen sei, dass dieser auch zukünftig eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeuten würde. Aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände habe sich ergeben, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertigt sei.
Am 06.09.2010 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen o.a. Bescheid vollinhaltlich Beschwerde und führte dazu aus, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schweres Verbrechen vorliege. Auch die Zukunftsprognose der belangten Behörde entbehre jeglicher Grundlage.
Der Beschwerdeführer weise eine rechtskräftige Verurteilung aus dem Jahr 2007 auf. Seit diesem Zeitpunkt sei sein Lebenswandel einwandfrei und sei keine Wiederholungsgefahr gegeben.
Zudem liege beim Beschwerdeführer ein hoher Grad an Integration vor.
Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet auf, habe keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes begangen. Beim Beschwerdeführer liege ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben vor. Die drohende Trennung stelle einen intensiven Eingriff in die dem Beschwerdeführer gemäß Art. 8 EMRK garantierten Rechte dar und sei seine Ausweisung insgesamt unzulässig.Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet auf, habe keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes begangen. Beim Beschwerdeführer liege ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben vor. Die drohende Trennung stelle einen intensiven Eingriff in die dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 8, EMRK garantierten Rechte dar und sei seine Ausweisung insgesamt unzulässig.
Zudem werden in der Beschwerde Passagen der im Bescheid angeführten Länderfeststellungen zitiert, aus denen sich ergebe, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt hätte werden müssen.
Mit Eingabe vom 03.09.2010, gerichtet an den Präsidenten des Asylgerichtshofes, schilderte die Ehefrau des Beschwerdeführers die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers, seinen positiven Lebenswandel danach, seinen guten Charakter sowie die mangelnde Nachvollziehbarkeit der nunmehrigen Entscheidung betreffend den Beschwerdeführer durch die Asylbehörden.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren - wie das vorliegende - anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren - wie das vorliegende - anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, FZ. 04 05.087-BAL, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, in Österreich Asyl gewährt. In Einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er ist somit von der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, FZ. 04 05.087-BAL, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, in Österreich Asyl gewährt. In Einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er ist somit von der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst.
Grundsätzlich festzuhalten ist, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Folge der Bescheiderlassung zum 23.08.2010 (Zeitpunkt der Zustellung) an Hand des AsylG 2005 zu erfolgen hat. Eine inhaltliche Entscheidung hat auf Grundlage der geltenden Rechtslage, somit auf Basis des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, zu erfolgen.Grundsätzlich festzuhalten ist, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Folge der Bescheiderlassung zum 23.08.2010 (Zeitpunkt der Zustellung) an Hand des AsylG 2005 zu erfolgen hat. Eine inhaltliche Entscheidung hat auf Grundlage der geltenden Rechtslage, somit auf Basis des AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zu erfolgen.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches nunmehr auch für den seit 1. Juli 2008 eingerichteten Asylgerichtshof von Relevanz ist, ausgeführt:Zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches nunmehr auch für den seit 1. Juli 2008 eingerichteten Asylgerichtshof von Relevanz ist, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. 07. 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. 07. 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. 04. 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. 04. 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
II.3.1. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, erkennt der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund dafür, dass sich die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist weiterhin in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit BGBl. I Nr. 2/2008 geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 144a B-VG).römisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, erkennt der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund dafür, dass sich die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist weiterhin in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144 a, B-VG).
II.3.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs 1 Z 1 AsylG, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß Artikel 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33 Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Art. 33 "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Artikel 33, "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Abs. 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Absatz 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532, 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben.Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532, 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben.
In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ¿besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ¿besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Das Delikt der Vergewaltigung wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von § 6 AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.Das Delikt der Vergewaltigung wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von Paragraph 6, AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.
Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt gemäß § 201 Abs. 1 StGB - zu welchem der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden ist - ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB - zu welchem der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden ist - ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die belangte Behörde - abgesehen davon, dass wie noch darzulegen sein wird, keinesfalls eine abschließende Auseinandersetzung mit der subjektiven Verwerflichkeit im konkreten Einzelfall vorgenommen wurde, offensichtlich - Seite 63 des angefochtenen Bescheides - von einem falschen Strafausmaß - Freiheitsstrafe von drei Jahren - ausgegangen. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate der Strafe bedingt unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren verhängt worden sind.
Aus dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, ist zweifelsfrei ersichtlich, dass für die Beurteilung eines Verbrechens als "besonders schwer" auch ein Vergleich des Strafrahmens eines Delikts und der letztlich tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe zumindest einfließen soll. Bei einem Strafrahmen des Straftatbestandes der Vergewaltigung in der Höhe von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erscheint aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine vergleichsweise geringe Freiheitsstrafe von lediglich 15 Monaten - davon fünf Monate unbedingt - zu verbüßen hatte, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich dieser Aspekt auf die Beurteilung des von ihm begangenen Verbrechens als "besonders schwer" auswirkt.
Der Umstand des Strafausmaßes im unteren Bereich des hohen Strafrahmens von 10 Jahren hätte auf jeden Fall bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite entsprechend Eingang finden müssen. Dass die belangte Behörde sich in ihren beweiswürdigenden Überlegungen darauf beschränkt, dass - wie im strafrechtlichen Urteil vom XXXX ausgeführt - mildernd das Geständnis des Beschwerdeführers und erschwerend das Zusammenwirken zweier Täter zu berücksichtigen gewesen sei, ist demgemäß nicht ausreichend. Bereits im Strafurteil vom XXXX ist zudem weiters angeführt, dass aufgrund der bisherigen rechtstreuen Lebensführung des Beschwerdeführers und aufgrund seines Geständnisses, ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen werden konnte. Die belangte Behörde hat zudem den Strafakt zur Einsicht angefordert und ist aus dem Akteninhalt und dem angefochtenen Bescheid - mangels entsprechender Zitate - für den erkennenden Senat nicht erkennbar, ob auf die subjektive Verwerflichkeit aus dem Akteninhalt des Strafaktes geschlossen worden ist.Der Umstand des Strafausmaßes im unteren Bereich des hohen Strafrahmens von 10 Jahren hätte auf jeden Fall bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite entsprechend Eingang finden müssen. Dass die belangte Behörde sich in ihren beweiswürdigenden Überlegungen darauf beschränkt, dass - wie im strafrechtlichen Urteil vom römisch 40 ausgeführt - mildernd das Geständnis des Beschwerdeführers und erschwerend das Zusammenwirken zweier Täter zu berücksichtigen gewesen sei, ist demgemäß nicht ausreichend. Bereits im Strafurteil vom römisch 40 ist zudem weiters angeführt, dass aufgrund der bisherigen rechtstreuen Lebensführung des Beschwerdeführers und aufgrund seines Geständnisses, ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen werden konnte. Die belangte Behörde hat zudem den Strafakt zur Einsicht angefordert und ist aus dem Akteninhalt und dem angefochtenen Bescheid - mangels entsprechender Zitate - für den erkennenden Senat nicht erkennbar, ob auf die subjektive Verwerflichkeit aus dem Akteninhalt des Strafaktes geschlossen worden ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde sohin jedenfalls mit der subjektiven Verwerflichkeit des abstrakt als "besonders schweres Verbrechen" einzustufenden verwirklichten Delikts der Vergewaltigung auseinandersetzen zu haben.
Ist der Sachverhalt sohin bereits aus diesem Grund nicht ausreichend ermittelt worden, fehlt im angefochtenen Bescheid jegliche abschließende Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG.Ist der Sachverhalt sohin bereits aus diesem Grund nicht ausreichend ermittelt worden, fehlt im angefochtenen Bescheid jegliche abschließende Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG.
Obwohl auf die Bedeutung und Notwendigkeit einleitend in den rechtlichen Erwägungen hingewiesen wurde, ist eine vom Schutzzweck der GFK geforderte Interessenabwägung wie auch eine Zukunftsprognose in Bezug auf die Gefahr für die Allgemeinheit des Aufenthaltslandes, unterblieben.
In der Beweiswürdigung findet sich hiefür ein einziger Hinweis. Ohne jegliche Erklärung für die negative Zukunftsprognose wird lapidar behauptet, dass der Beschwerdeführer kein rechtes Unrechtsbewusstsein entwickelt habe und deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig werde.
Aufgrund welcher Kriterien die belangte Behörde zu diesem Ergebnis gekommen ist, bleibt im angefochtenen Bescheid dahingestellt. Diese Kriterien werden im fortgesetzten Verfahren ermittelt werden müssen, um eine nachvollziehbare Zukunftsprognose darlegen zu können.
Aktenkundig bzw. offensichtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung aus dem Jahr 2007 aufweist. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am XXXX vollzogen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine weitere Verurteilung auf.Aktenkundig bzw. offensichtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung aus dem Jahr 2007 aufweist. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am römisch 40 vollzogen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine weitere Verurteilung auf.
Zu hinterfragen erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers mit Dezember 2007 datiert, sich die Tätigkeit der belangten Behörde bis zur Einvernahme des Beschwerdeführers im August 2010 darin erschöpft hat, sich das entsprechende Strafurteil bzw. den entsprechenden Gerichtsakt übermitteln zu lassen. Das Bundesasylamt war bereits im September 2007 von der Einleitung eines Strafverfahrens informiert und war laut im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom XXXX der Umstand der Verurteilung des Beschwerdeführers bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass - abgesehen von einer kurzen Befragung am 10.08.2010 - in den vergangenen drei Jahren seit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers Umstände ermittelt wurden, die für oder gegen eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sprechen. Das Vorbringen aus der Befragung vom 10.08.2010 ist wiederum in keiner Weise in die - de facto - nicht vorhandene Zukunftsprognose eingeflossen. Darin hat der Beschwerdeführer beispielsweise vorgebracht, dass er nach Verbüßung der Strafhaft und infolge der Verurteilung umgesiedelt sei. Er hat eingestanden, einen Fehler gemacht zu haben.Zu hinterfragen erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers mit Dezember 2007 datiert, sich die Tätigkeit der belangten Behörde bis zur Einvernahme des Beschwerdeführers im August 2010 darin erschöpft hat, sich das entsprechende Strafurteil bzw. den entsprechenden Gerichtsakt übermitteln zu lassen. Das Bundesasylamt war bereits im September 2007 von der Einleitung eines Strafverfahrens informiert und war laut im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom römisch 40 der Umstand der Verurteilung des Beschwerdeführers bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass - abgesehen von einer kurzen Befragung am 10.08.2010 - in den vergangenen drei Jahren seit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers Umstände ermittelt wurden, die für oder gegen eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sprechen. Das Vorbringen aus der Befragung vom 10.08.2010 ist wiederum in keiner Weise in die - de facto - nicht vorhandene Zukunftsprognose eingeflossen. Darin hat der Beschwerdeführer beispielsweise vorgebracht, dass er nach Verbüßung der Strafhaft und infolge der Verurteilung umgesiedelt sei. Er hat eingestanden, einen Fehler gemacht zu haben.
Die geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde seitens der belangten Behörde - abgesehen von bausteinartigen rechtlichen Ausführungen - komplett unterlassen. Konkret auf den Beschwerdeführer bezogene individuelle Ausführungen sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Der Vollständigkeit halber weist der erkennende Senat darauf hin, dass bereits hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid aktenwidrig ausgeführt wird, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstiger Bescheinigungsmittel seine Identität nicht feststehe. Dies ist jedoch klar aktenwidrig. Einerseits liegen im Verwaltungsakt Kopien des Inlandsreisepasses des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie weiterer Dokumente in russischer Sprache auf (AS 45-53). Andererseits geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, warum es sich bei diesen Dokumenten nicht um unbedenkliche Dokumente handeln soll.
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren somit mit derart schwerer Mangelhaftigkeit belastet, dass die Durchführung weiterer Ermittlungen und einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens eine individuelle Prüfung der Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhand der dargelegten - vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten - Kriterien vorzunehmen haben.
Zusammenfassend war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylausschließungsgrund, besonders schweres Verbrechen, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verfolgung, Straftatbestand, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
11.02.2011