TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/20 A4 259698-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A4 259.698-0/2008/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005, AZ 04 24.783-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005, AZ 04 24.783-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 09.12.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag brachte er einen Asylantrag ein und wurde am 15.12.2004 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass er Nigeria am 09.11.2004 von Lagos aus mit einem Schiff verlassen habe. Mit einem LKW sei er dann nach Österreich gekommen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater der König des Dorfes XXXX gewesen wäre, am XXXX gestorben sei. Am 02.11.2004 habe er erfahren, dass er die Nachfolge seines Vaters antreten solle. Der Beschwerdeführer sei jedoch Christ und habe das nicht gewollt, weil das alles ein "Fetischismus" sei. Er hätte zwei 10jährige Kinder töten sollen, in ihrem Blut baden und es trinken müssen, so dass er göttliche Macht bekomme. Seine Mutter habe er um Rat gefragt, die ihm gesagt habe, dass sie ihn töten würden, wenn er die Nachfolge nicht antrete. Er sei dann im Palast von Wachen bewacht worden. In einer Nacht sei er dann geflohen, indem er durch das Hinterfenster hinausgeklettert sei. Im Busch habe er sich versteckt und sei dann mit dem Bus nach Lagos gefahren, wo er mit seiner Frau gewohnt habe. Nach diesem Vorfall habe er seine Frau zur Busstation gebracht, damit sie nach Haus in ihr Dorf fahren könne. Dann sei er zu seinem Freund gegangen, der ihm zur Ausreise verholfen hätte. Im Heimatland würden seine Mutter sowie seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter leben.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 09.12.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag brachte er einen Asylantrag ein und wurde am 15.12.2004 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass er Nigeria am 09.11.2004 von Lagos aus mit einem Schiff verlassen habe. Mit einem LKW sei er dann nach Österreich gekommen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater der König des Dorfes römisch 40 gewesen wäre, am römisch 40 gestorben sei. Am 02.11.2004 habe er erfahren, dass er die Nachfolge seines Vaters antreten solle. Der Beschwerdeführer sei jedoch Christ und habe das nicht gewollt, weil das alles ein "Fetischismus" sei. Er hätte zwei 10jährige Kinder töten sollen, in ihrem Blut baden und es trinken müssen, so dass er göttliche Macht bekomme. Seine Mutter habe er um Rat gefragt, die ihm gesagt habe, dass sie ihn töten würden, wenn er die Nachfolge nicht antrete. Er sei dann im Palast von Wachen bewacht worden. In einer Nacht sei er dann geflohen, indem er durch das Hinterfenster hinausgeklettert sei. Im Busch habe er sich versteckt und sei dann mit dem Bus nach Lagos gefahren, wo er mit seiner Frau gewohnt habe. Nach diesem Vorfall habe er seine Frau zur Busstation gebracht, damit sie nach Haus in ihr Dorf fahren könne. Dann sei er zu seinem Freund gegangen, der ihm zur Ausreise verholfen hätte. Im Heimatland würden seine Mutter sowie seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter leben.

2. Am 04.03.2005 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit dem LKW nach Österreich etwa drei Wochen bis einen Monat unterwegs gewesen sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass sein Vater ein Ogun gewesen sei. Ogun sei ein sehr gefährlicher Gott. Die Leute würden glauben, dass dieser Gott ein Garant für ihr Leben sei. Wenn jemand ein Problem habe, dann gehe er zum Ogun und bitte um den Tod seines Gegners. Die Bewohner des Dorfes würden daran glauben, dass dieser Ogun anschließend die gewünschte Person umbringe. Am 02.11.2004 seien drei Palastboten zum Beschwerdeführer gekommen. Einer habe gesagt, dass sein Vater ernsthaft erkrankt sei und ein anderer habe "im Geheimen" gesagt, dass er verstorben wäre. Sie hätten bei ihm übernachtet und am nächsten Tag seien sie gemeinsam nach XXXX gegangen. Dort angekommen, habe er den Leichnam seines Vaters im Leichenschauhaus identifizieren müssen. Am nächsten Tag sei er vom Älterenrat in den Palast geladen worden. Dort sei er gefragt worden, ob er wisse, dass er die Nachfolge antreten müsse. Er habe bejaht und gesagt, dass er das nicht möchte, weil er ein Christ sei. Er habe ihnen gesagt, dass er es nur übernehmen würde, wenn alle zum Christentum übertreten. Daraufhin seien sie beleidigt gewesen. Zwei Tage sei er angehalten und bewacht worden, so dass er nicht davonlaufen hätte können und vielleicht seine Meinung ändere. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil die nigerianische Polizei korrupt sei und ihn gegen Geld wieder an die Mitglieder der Ogun-Gesellschaft ausliefern würde.2. Am 04.03.2005 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit dem LKW nach Österreich etwa drei Wochen bis einen Monat unterwegs gewesen sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass sein Vater ein Ogun gewesen sei. Ogun sei ein sehr gefährlicher Gott. Die Leute würden glauben, dass dieser Gott ein Garant für ihr Leben sei. Wenn jemand ein Problem habe, dann gehe er zum Ogun und bitte um den Tod seines Gegners. Die Bewohner des Dorfes würden daran glauben, dass dieser Ogun anschließend die gewünschte Person umbringe. Am 02.11.2004 seien drei Palastboten zum Beschwerdeführer gekommen. Einer habe gesagt, dass sein Vater ernsthaft erkrankt sei und ein anderer habe "im Geheimen" gesagt, dass er verstorben wäre. Sie hätten bei ihm übernachtet und am nächsten Tag seien sie gemeinsam nach römisch 40 gegangen. Dort angekommen, habe er den Leichnam seines Vaters im Leichenschauhaus identifizieren müssen. Am nächsten Tag sei er vom Älterenrat in den Palast geladen worden. Dort sei er gefragt worden, ob er wisse, dass er die Nachfolge antreten müsse. Er habe bejaht und gesagt, dass er das nicht möchte, weil er ein Christ sei. Er habe ihnen gesagt, dass er es nur übernehmen würde, wenn alle zum Christentum übertreten. Daraufhin seien sie beleidigt gewesen. Zwei Tage sei er angehalten und bewacht worden, so dass er nicht davonlaufen hätte können und vielleicht seine Meinung ändere. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil die nigerianische Polizei korrupt sei und ihn gegen Geld wieder an die Mitglieder der Ogun-Gesellschaft ausliefern würde.

3. Mit Bescheid vom 08.03.2005, AZ 04 24.783-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend wurde ausgeführt, dass die behauptete Bedrohungssituation auf Grund von Ungereimtheiten nicht glaubwürdig sei. Dem Vorbringen hätten keine besonderen Umständen entnommen werden können, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer in Nigeria unmittelbarer und/oder mittelbarer staatlicher Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. solchem im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.3. Mit Bescheid vom 08.03.2005, AZ 04 24.783-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde ausgeführt, dass die behauptete Bedrohungssituation auf Grund von Ungereimtheiten nicht glaubwürdig sei. Dem Vorbringen hätten keine besonderen Umständen entnommen werden können, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer in Nigeria unmittelbarer und/oder mittelbarer staatlicher Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. solchem im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und bringt darin vor, dass er entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfülle, da ihm in seinem Heimatland Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

5. Mit Fax vom 30.05.2005 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, eine Berufungsergänzung und bringt darin im Wesentlichen vor, dass es die Erstbehörde unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und die wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers rechtlich zu würdigen. Er sei von nichtstaatlicher Verfolgung betroffen, da Angehörige der Ogun-Gesellschaft versuchen würden, ihn zu Handlungsweisen zu zwingen, die seiner christlichen Religion widersprechen würden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht unter den Schutz der nigerianischen Behörden stellen und könnten diese ihn auch nicht ausreichend vor der Verfolgung Dritter schützen. Der Beschwerdeführer habe eine extreme Bedrohungssituation durchlebt, unter schwierigen Bedingungen sein Heimatland verlassen und halte sich nun unter unsicheren rechtlichen Bedingungen in Österreich auf. Daher sei es nicht begründet, aus fehlender Detailliertheit und Konkretheit in den Angaben des Beschwerdeführers einen Mangel an Glaubwürdigkeit abzuleiten. Auszugsweise wurde aus dem Länderbericht zu Nigeria von Accord vom August 2004 zitiert.

6. Mit Schreiben vom 06.08.2010 wurden dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof zur Wahrung des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht:

ein Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 11.03.2010

ein Bericht des Home Office zu Nigeria, 15.01.2010

ein Bericht des US Department of State zu Nigeria, 11.03.2010

ein Bericht von EURASIL, Workshop in Nigeria, 20.12.2005

Gleichzeitig wurde ihm eine 14-tägige Frist zur Einbringung einer Stellungnahme hinsichtlich dieser Berichte sowie allfälliger Änderungen im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen eingeräumt.

7. Mit Schreiben vom 23.08.2010 brachte der Beschwerdeführer - vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung - vor, dass er nunmehr seit 6 Jahren in Österreich sei und folglich sein Lebensmittelpunkt hier wäre. Eine detaillierte Stellungnahme werde binnen 2 Wochen nachgereicht. Beantragt wurde, die Frist zur Vorlage der Stellungnahme bis zum 14.09.2010 zu verlängern.

8. In der Stellungnahme vom 14.09.2010 bringt der Beschwerdeführer vor, dass in den dargelegten Berichten auf die generelle Situation in Nigeria eingegangen werde, aber diese nichts mit der individuellen Fluchtgeschichte und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers zu tun hätten. Rituelle Ermordungen seien in Nigeria noch immer weit verbreitet. Für den Beschwerdeführer bestehe eine Gefahr für sein Leben, weil davon auszugehen sei, dass die Ogun-Gesellschaft einen neuen Nachfolger für den verstorbenen Vater des Beschwerdeführers habe. Die Ogun-Anhänger würden glauben, dass es ihnen Unglück bringe, wenn der ursprünglich vorgesehene Nachfolger noch am Leben sei. Die nigerianische Polzei arbeite ineffizient und Korruption sei weit verbreitet, weshalb eine Schutzgewährung durch die Polizei unwahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich gut integriert. Er besuche regelmäßig die Kirche und sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers sei verstorben, der Aufenthaltsort der Mutter unbekannt und zu seiner Frau und seinem Kind habe er keinen Kontakt. In Nigeria gebe es daher keinen Familienbezug mehr. Als er Nigeria verlassen habe, hätte er seinen Baustoffhandel überstürzt zurücklassen müssen und das dort eingebrachte Kapital nicht mehr sichern können. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wäre der Beschwerdeführer jeder Existenzgrundlage beraubt.

II. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit infolge widersprüchlicher und unbestimmter Angaben nicht zu Grunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich hat oder dass eine sonstige Integration (Berufstätigkeit, Lebensgemeinschaft in Österreich) vorliegt.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 27 Abs 1 (6. Fall) und Abs 2 Z 2 (1. Fall) SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX9 wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 (1., 2., 8. Fall), 27 Abs 2, 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, (6. Fall) und Absatz 2, Ziffer 2, (1. Fall) SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX9 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1., 2., 8. Fall), 27 Absatz 2, 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Zur allgemeinen politischen Situation und inländischen Fluchtalternative in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano, Kaduna und auch Plateau) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Vor kurzem wurde der Vizepräsident Jonathan Goodluck als Präsident eingesetzt. Er ist ein Christ aus dem Süden. Obwohl das Militär in den größeren Städten auf der Straße präsent ist, ist die Lage ruhig.

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:

Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlange der ergänzenden Ermittlungen - wie schon das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt unbestimmte, sehr oberflächliche sowie teilweise voneinander abweichende Angaben, die nicht den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer das von ihm Vorgebrachte auch selbst erlebt hat.

Eingangs fällt auf, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als sehr unbestimmt darstellt. Er erklärte etwa, dass "man" gewollt habe, dass er den Thron übernehme, "die Leute" hätten gesagt, es sei notwendig, blutige Rituale durchzuführen und "in einer Nacht, ich weiß nicht genau wann", sei er geflohen, sollte er König werden, dann würden "sie" ihm nicht erlauben, dass er weiter mit seiner Frau verheiratet bleibe und "sie" hätten eine Nachricht gesandt, dass er seinen Vater verloren habe (siehe Seite 21 des erstinstanzlichen Aktes).

Auch hinsichtlich des Beginns seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass er im Jahr 1994 die Schule abgeschlossen habe und von 2001 bis 2004 als selbständiger Baustoffhändler in Lagos tätig gewesen sei (siehe Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes). In der zweiten Einvernahme gab er an, dass er im Jahr 1994 nach Lagos gegangen sei und "die ersten vier Jahre" (also bis 1998) bei seinem Meister gewohnt habe, der einen Baustoffhandel gehabt hätte. "Danach" habe er sich selbständig gemacht. Demnach hätte er sich bereits 1998 und nicht erst 2001 selbständig gemacht (siehe Seite 53 des erstinstanzlichen Aktes).

Zu seinem Fluchtgrund gab er in der ersten Einvernahme an, dass er zwei 10jährige Kinder hätte töten sollen, in ihrem Blut baden und das Blut trinken, so dass er die göttliche Macht bekomme. Danach hätte er seine Mutter um Rat gefragt, einen Fluchtversuch unternommen, den jedoch die Palastwachen verhindert hätten und "in einer Nacht, ich weiß nicht genau wann", sei er durch das Hinterfenster des Palastes hinausgeklettert, habe sich im Busch versteckt und sei dann nach Lagos gefahren (siehe Seite 21 des erstinstanzlichen Aktes). In der zweiten Einvernahme meinte er dagegen, dass ihn der Älterenrat in den Palast geladen und ihm gesagt habe, dass er die Nachfolge antreten müsse. Daraufhin habe er erklärt, dass er das nicht möchte, weil er ein Christ sei. Er würde es nur übernehmen, wenn alle zum Christentum übertreten würden, woraufhin sie beleidigt gewesen wären. Dann sei er zwei Tage angehalten und bewacht worden, damit er nicht davonlaufe und vielleicht seine Meinung ändere (siehe Seite 57 des erstinstanzlichen Aktes).

In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, dass die Königsmacher einen Palastboten geschickt hätten, der ihm gesagt habe, dass er die Nachfolge seines Vaters antreten müsse. Kurz darauf erklärte er jedoch, dass sie zu dritt gekommen wären (siehe Seite 55 des erstinstanzlichen Aktes).

Zusammenfassend ist aus diesem Vorbringen somit der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm teilweise widersprüchlich, aber auch sehr oberflächlich und detailarm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat, seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war und demzufolge von weiteren Ermittlungen Abstand genommen werden konnte.

Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria ergeben sich aus den mit Schreiben vom 06.08.2010 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichten, die in zusammengefasster Weise dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Daraus ergibt sich, dass derzeit in keinem Teil von Nigeria eine Bürgerkriegssituation herrscht. Vielmehr kommt es lediglich zu vereinzelten lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen (in der Regel zwischen der Mehrheitsbevölkerung und ethnischen oder religiösen Minderheiten). Es ist grundsätzlich möglich, in anderen Landesteilen vor Verfolgungsmaßnahmen Zuflucht zu suchen, wobei Betreffende Unterstützung und Solidarität von Personen z.B. desselben Glaubensbekenntnisses oder derselben Ethnie erlangen kann.

Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in seiner Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Im vorliegenden Fall wurde keine Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt (auch zuvor war keine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt worden), was zur Folge hat, dass im gegenständlichen Fall eine Senatsentscheidung zu fällen ist.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 09.12.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 09.12.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden sind.

Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 01.01.2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 01.01.2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:

2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung nicht glaubhaft war. Zudem stellt die behauptete private Verfolgung infolge der generellen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nigerianischer Sicherheitsorgane keine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung nicht glaubhaft war. Zudem stellt die behauptete private Verfolgung infolge der generellen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nigerianischer Sicherheitsorgane keine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar.

Lediglich die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Polizei korrupt sei und ihn gegen Geld an die Mitglieder der Ogun-Gesellschaft ausliefern würde, kann nicht dazu führen, dass automatisch von der Komplizenschaft und Bestechlichkeit des gesamten Polizeiapparates ausgegangen werden kann. Zudem kann es von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden Staatsbürger umfassend schützt. Es wäre ihm somit entgegen aller Behauptungen zumutbar gewesen, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Die örtlichen Sicherheitsbehörden sind schutzwillig und -fähig. Gegenteiliges wurde aus Sicht des Asylgerichtshofes vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von art. 1 Abschnitt A Z2 der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von art. 1 Abschnitt A Z2 der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar vergleiche auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt. Dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer religiöser Verfolgung als Christ ausgesetzt sei und seine Zugehörigkeit zu einer verfolgten sozialen Gruppe gegeben sei, kann nicht gefolgt werden, zumal seinem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit verfolgt wird, sondern er behauptet, wegen seiner Weigerung, die Nachfolge seines Vaters anzutreten, verfolgt werde.

3. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.06.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.06.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997).

Unabhängig davon, ob noch Verwandte des Beschwerdeführers existieren oder nicht, ist den diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Berichten zufolge jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder menschenunwürdige Situation geraten würde, auch wenn der soziale und gesundheitliche Standard in Nigeria bekannterweise unter dem europäischer Länder liegt.

Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.06.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Teil Nigerias begründen.Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung vergleiche dazu VwGH 23.06.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Teil Nigerias begründen.

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten.

Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat. Zudem verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über eine gute Schulausbildung und sei bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria berufstätig gewesen, so dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit verbunden, der Aufbau einer eigenen Existenz zumutbar erscheint.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat. Zudem verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über eine gute Schulausbildung und sei bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria berufstätig gewesen, so dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit verbunden, der Aufbau einer eigenen Existenz zumutbar erscheint.

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Z 1)der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Ziffer eins,)

  • -Strichaufzählung
    der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Z 2)der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Ziffer 2,)

  • -Strichaufzählung
    einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) odereinem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder

  • -Strichaufzählung
    einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4)einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,)

  • -Strichaufzählung
    und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

  • -Strichaufzählung
    dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oderdem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder

  • -Strichaufzählung
    diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

  • -Strichaufzählung
    der Grad der Integration

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Z 2)die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Ziffer 2,)

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

In Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlich ausgesprochenen Ausweisung ist somit eine Interessensabwägung durchzuführen, die sowohl die Interessen der Republik Österreich an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers sowie auch die privaten Interessen desselben an der Achtung eines möglicherweise bestehenden Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen hat.

Diese Interessen des illegal in das Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführers werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, da sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl. VwGH 02.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28.06.2007, 2006/21/0114, und vom 30.08.2007, 2006/21/0246, VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168].

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargetan, in Österreich wohnhafte Angehörige oder sonstige in Österreich aufhältige Personen, zu denen eine nähere Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, zu haben, weshalb die Ausweisung keinen Engriff in dessen Familienleben darstellt. Der Ausweisungsentscheidung wurde in der Beschwerde auch nicht fundiert entgegen getreten.

Die Ausweisung würde somit in diesem Zusammenhang zu keinem Verstoß gegen Art. 8 EMRK führen.Die Ausweisung würde somit in diesem Zusammenhang zu keinem Verstoß gegen Artikel 8, EMRK führen.

Es ist im Falle des Beschwerdeführers, der sich eigenen Angaben zufolge seit dem 09.12.2004 im Bundesgebiet aufhält, jedoch auch eine Gesamtbetrachtung einer allfälligen Integration, somit eines allfälligen Privatlebens des Beschwerdeführers vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.09.2007, B 1150/07 vom. 29.09.2007, B 16/08 vom 05.03.2008, B 61/08 vom 05.02.2008, B 1032/07 vom 13.03.2008, B 1859-1863/07 vom 05.03.2008 und B 1918/07 vom 05.03.2008) zu beachten.

Der Beschwerdeführer lebt nun seit sechs Jahren in Österreich. Er hat keine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang hat er es unterlassen, Näheres, seine Integration Verdeutlichendes anzugeben, was seinem eventuellen Anspruch auf einen Verbleib im Bundesgebiet mehr Nachdruck verliehen hätte. Er hat lediglich angegeben, regelmäßig die Kirche zu besuchen und sein gesamtes soziales Umfeld in Österreich zu haben. Diese Umstände reichen jedoch alleine nicht aus, um von einer erfolgreichen und entscheidungsrelevanten Integration auszugehen.

Es ergibt sich folglich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein besonderer, im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigungswürdiger Grad der Integration des Beschwerdeführers in Österreich.Es ergibt sich folglich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein besonderer, im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigungswürdiger Grad der Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind zudem folgende Überlegungen anzustellen: Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, weswegen auch von der Zumutbarkeit einer Reintegration seiner Person in Nigeria ausgegangen wird. Im Gegensatz hierzu ist er - in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen deutlich kürzeren Zeitraum in Österreich aufhältig, wo er keine besonders tiefgreifende Integration nachweisen konnte.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.02.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.09.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.01.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.02.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

Zu der 6jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich hinzuweisen:

VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.09.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 03.07.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.09.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.02.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.05.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.09.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung, wirtschaftliches Wohl des Landes sowie Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.09.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 08.04.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung, wirtschaftliches Wohl des Landes sowie Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.09.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 08.04.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vergleiche jüngst EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen).

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 als zulässig, nicht unverhältnismäßig und auch hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt dar, weswegen kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479-7, VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216-0219-6, VwGH 04.03.2008, 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, B 1654/07-9).In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als zulässig, nicht unverhältnismäßig und auch hinsichtlich Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt dar, weswegen kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt vergleiche etwa VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479-7, VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216-0219-6, VwGH 04.03.2008, 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, B 1654/07-9).

Aus diesem Grund war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Aus diesem Grund war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war jedoch abzuändern, da das Bundesasylamt den Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen hat, ohne ein Zielland anzugeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108), die dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt, als es seinen Bescheid erließ, noch nicht bekannt sein konnte, ist jedoch im Spruch zum Ausdruck zu bringen, dass die Ausweisungsentscheidung nur zur Abschiebung in den Staat berechtigt, auf den sich die Refoulementprüfung bezogen hat; die Ausweisung ist zielstaatsbezogen zu formulieren.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und diversen, dem erkennenden Gericht übermittelten Unterlagen geklärt war.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer darin den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten