TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/21 B4 257844-5/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2011
beobachten
merken

Spruch

B4 257.844-5/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 09 16.172-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 09 16.172-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, beantragte am 8.8.2003 erstmals in Österreich die Gewährung von Asyl.

2. Mit Bescheid vom 2.2.2005, Zl. 03 23.835-BAS, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien-Montenegro in die Provinz Kosovo" zulässig sei und wies ihn gemäß Abs. 2 leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus.2. Mit Bescheid vom 2.2.2005, Zl. 03 23.835-BAS, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien-Montenegro in die Provinz Kosovo" zulässig sei und wies ihn gemäß Absatz 2, leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus.

3. Am 21.4.2006 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein Urteil des Obergerichts des Kanton XXXX (Schweiz) vom XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt und über ihn ein zehnjähriger Landesverweis verhängt wurde.3. Am 21.4.2006 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein Urteil des Obergerichts des Kanton römisch 40 (Schweiz) vom römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt und über ihn ein zehnjähriger Landesverweis verhängt wurde.

4. Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.4. Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Berufungswerber wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Berufungswerber wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.

6. Mit Urteil vom XXXX rechtskräftig seit XXXX, verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1. § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, und sprach zugleich unter Bedachtnahme auf die unter den Punkten 7. und 8. angeführten Urteile Zusatzstrafen aus.6. Mit Urteil vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Paragraph 89, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, und sprach zugleich unter Bedachtnahme auf die unter den Punkten 7. und 8. angeführten Urteile Zusatzstrafen aus.

7. Mit Bescheid vom 26.7.2007, Zl. 257.844/0/7E-XIV/08/05, dem Beschwerdeführer zugestellt am 2.8.2007, wies der unabhängige Bundesasylsenat die unter Punkt 2. dargestellte Berufung gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet "nach Serbien (Provinz Kosovo)" ausgewiesen werde.7. Mit Bescheid vom 26.7.2007, Zl. 257.844/0/7E-XIV/08/05, dem Beschwerdeführer zugestellt am 2.8.2007, wies der unabhängige Bundesasylsenat die unter Punkt 2. dargestellte Berufung gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet "nach Serbien (Provinz Kosovo)" ausgewiesen werde.

8. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof sowie beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 25.2.2008, B 1735/07, ab, der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 28.4.2008, Zl. 2007/01/0920-15.

9. Mit Urteil vom XXXX rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt.9. Mit Urteil vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt.

10. Am 27.6.2008 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Asylantrag (auch: Antrag auf internationalen Schutz).

11. Am 1.7.2008 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX an, er sehe ein, dass er Österreich verlassen müsse, und werde in seine Heimat zurückkehren. Er übe in Österreich die selbstständige Tätigkeit eines Sandstrahlers aus; die dazu benötigten Maschinen wolle er in seine Heimat mitnehmen, um dort eventuell wieder diese Arbeit aufnehmen zu können. Er erkläre sich bereit, bis spätestens 15.7.2008 Österreich freiwillig zu verlassen und in den Kosovo zurückzukehren. Seine Lebensgefährtin, die slowakische Staatsangehörige XXXX, und die am XXXX geborene gemeinsame Tochter XXXX würden ihm in den Kosovo nachfolgen, um dort mit ihm zusammenzuleben.11. Am 1.7.2008 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an, er sehe ein, dass er Österreich verlassen müsse, und werde in seine Heimat zurückkehren. Er übe in Österreich die selbstständige Tätigkeit eines Sandstrahlers aus; die dazu benötigten Maschinen wolle er in seine Heimat mitnehmen, um dort eventuell wieder diese Arbeit aufnehmen zu können. Er erkläre sich bereit, bis spätestens 15.7.2008 Österreich freiwillig zu verlassen und in den Kosovo zurückzukehren. Seine Lebensgefährtin, die slowakische Staatsangehörige römisch 40 , und die am römisch 40 geborene gemeinsame Tochter römisch 40 würden ihm in den Kosovo nachfolgen, um dort mit ihm zusammenzuleben.

12. Am 3.7.2008 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er könne nicht in den Kosovo zurückkehren; Überdies lebe er mit XXXX in Lebensgemeinschaft; mit ihr habe er auch eine gemeinsame Tochter.12. Am 3.7.2008 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er könne nicht in den Kosovo zurückkehren; Überdies lebe er mit römisch 40 in Lebensgemeinschaft; mit ihr habe er auch eine gemeinsame Tochter.

13. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.8.2008 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich vor, er habe "lange Zeit ein Alkoholproblem, wenig Arbeit und viel Zeit" und überdies Schwierigkeiten mit seiner "Exfreundin" gehabt. Nun wolle er weiterarbeiten und für sich und seine Familie etwas tun, er sei "sehr ruhig" und "brav" geworden.

14. Mit Bescheid vom 5.9.2008, Zl. 08.553-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.6.2008 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu. Von einer Ausweisung des Beschwerdeführers sah das Bundesasylamt mit folgender Begründung ab: Der 2003 illegal nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer lebe in Lebensgemeinschaft mit einer EU-Bürgerin und habe mit ihr ein Kind. Er übe in Österreich selbstständig ein Gewerbe aus und könne damit den Lebensunterhalt der Familie bestreiten; Mittel der öffentlichen Hand nehme er nicht in Anspruch. Die deutsche Sprache beherrsche er "in ausreichendem Maß". Er verfüge daher in Österreich über ein Privat- und Familienleben mit entsprechender gesellschaftlicher Einbindung und "sozialen Kontakten zur ¿Außenwelt'". Stark beeinträchtigt werde dies durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die "eindeutig in Richtung körperliche Gewalttätigkeiten tendier[t]en", wobei Alkohol bei der Begehung dieser Straftaten "eine nicht unwesentliche Rolle" zugekommen sei. Für eine Beurteilung, ob seinen Beteuerungen, inzwischen mit seiner "Vergangenheit gebrochen zu haben und auch ¿trocken' zu sein" (und sich künftig wohlzuverhalten), Glauben geschenkt werden könne, fehle es am entsprechenden Beobachtungszeitraum. Aufgrund des Umstandes, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind unter gegen diesen gerichteten "grundsätzlich zulässigen und vertretbar erscheinenden (Zwangs-)maßnahmen emotional und wirtschaftlich massiv leiden würden", was letztlich zu einer Belastung der öffentlichen Hand führen könnte, sei davon auszugehen, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich derzeit gerade noch die öffentlichen Interessen (an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers) überwiegen würden.14. Mit Bescheid vom 5.9.2008, Zl. 08.553-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.6.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu. Von einer Ausweisung des Beschwerdeführers sah das Bundesasylamt mit folgender Begründung ab: Der 2003 illegal nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer lebe in Lebensgemeinschaft mit einer EU-Bürgerin und habe mit ihr ein Kind. Er übe in Österreich selbstständig ein Gewerbe aus und könne damit den Lebensunterhalt der Familie bestreiten; Mittel der öffentlichen Hand nehme er nicht in Anspruch. Die deutsche Sprache beherrsche er "in ausreichendem Maß". Er verfüge daher in Österreich über ein Privat- und Familienleben mit entsprechender gesellschaftlicher Einbindung und "sozialen Kontakten zur ¿Außenwelt'". Stark beeinträchtigt werde dies durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die "eindeutig in Richtung körperliche Gewalttätigkeiten tendier[t]en", wobei Alkohol bei der Begehung dieser Straftaten "eine nicht unwesentliche Rolle" zugekommen sei. Für eine Beurteilung, ob seinen Beteuerungen, inzwischen mit seiner "Vergangenheit gebrochen zu haben und auch ¿trocken' zu sein" (und sich künftig wohlzuverhalten), Glauben geschenkt werden könne, fehle es am entsprechenden Beobachtungszeitraum. Aufgrund des Umstandes, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind unter gegen diesen gerichteten "grundsätzlich zulässigen und vertretbar erscheinenden (Zwangs-)maßnahmen emotional und wirtschaftlich massiv leiden würden", was letztlich zu einer Belastung der öffentlichen Hand führen könnte, sei davon auszugehen, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich derzeit gerade noch die öffentlichen Interessen (an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers) überwiegen würden.

15. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.1.2009, B4 257.844-2/2008/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, der Spruch des Bescheides des Bundesasylamtes habe dahingehend zu lauten, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.6.2008 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen werde.15. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.1.2009, B4 257.844-2/2008/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, der Spruch des Bescheides des Bundesasylamtes habe dahingehend zu lauten, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.6.2008 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen werde.

16. Mit Urteil vom XXXX rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen §§ 125, 107 Abs. 1 sowie 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis 29.12.2009 vollzogen.16. Mit Urteil vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 125, 107, Absatz eins, sowie 107 Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis 29.12.2009 vollzogen.

17. Am 29.12.2009 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

18. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.1.2010 gab der Beschwerdeführer u.a. Folgendes an: An seinem Privat- und Familienleben habe sich nichts geändert. Er lebe noch immer mit seiner Lebensgefährtin XXXX und der gemeinsamen Tochter zusammen. Seine geschiedene Frau sowie seine ältere Tochter lebten in der Schweiz. Auf die Frage, ob er "einen Plan" habe, um sicher zustellen, nicht wieder straffällig zu werden, meinte der Beschwerdeführer, er müsse dem Gericht "wegen der Bewährung" berichten, dass er keinen Alkohol trinke; weiters gehe er zur Psychiaterin.18. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.1.2010 gab der Beschwerdeführer u.a. Folgendes an: An seinem Privat- und Familienleben habe sich nichts geändert. Er lebe noch immer mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 und der gemeinsamen Tochter zusammen. Seine geschiedene Frau sowie seine ältere Tochter lebten in der Schweiz. Auf die Frage, ob er "einen Plan" habe, um sicher zustellen, nicht wieder straffällig zu werden, meinte der Beschwerdeführer, er müsse dem Gericht "wegen der Bewährung" berichten, dass er keinen Alkohol trinke; weiters gehe er zur Psychiaterin.

19. Mit Schriftsatz vom 14.1.2010 brachte der Beschwerdeführer u.a. Folgendes vor: Das Bundesasylamt sei an die in seinem Bescheid vom 5.9.2008 getroffene "positive Ausweisungsentscheidung" gebunden; jene familiären und privaten Bindungen und Anknüpfungen des Beschwerdeführers an Österreich, die das Bundesasylamt damals bewogen hätten, von einer Ausweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo Abstand zu nehmen, bestünden nunmehr noch stärker als zum genannten Zeitpunkt, da sich seither die Dauer seines Aufenthalts in Österreich verlängert habe und seine Tochter älter geworden sei, weshalb seine Bindung zu dieser stärker geworden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer sein Unternehmen als Sandstrahlreiniger weiter forciert und aufgebaut und das Geschäftskapital in Form einer Maschinenausstattung erhöht. Das Vergehen des Beschwerdeführers vom

XXXX rechtfertige nicht, von der "einmal getroffenen" Ausweisungsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers "abzurücken", zumal er das Delikt unter dem Einfluss seiner "gravierenden psychischen" Krankheit gesetzt habe und er erst danach erstmals wegen dieser Erkrankung psychiatrisch behandelt worden sei. Einem (dem Schriftsatz beigelegten, an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers adressierten) Schreiben von Dr. XXXX vom 7.1.2010 zufolge sei der Beschwerdeführer von ihr in der Justizanstalt XXXX psychiatrisch betreut worden. Seit seiner Teilnahme als Soldat am Kosovokrieg leide er an schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei diese mit hoher Wahrscheinlichkeit "von den entsetzlichen Kriegserlebnissen", an die er sich erinnere, verursacht worden sei. Der Beschwerdeführer leide unter einer ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörung mit massiven Albträumen, depressiver Stimmung und rezidivierenden Impulsdurchbrüchen, die im direkten Zusammenhang mit verschiedensten Intrusionen zu sehen seien. Unter antidepressiver Therapie sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen, der Beschwerdeführer benötige aber eine langfristige psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung zur Stabilisierung. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Verschreibung des XXXX vom 14.1.2010 mit der Diagnose, "posttraumatische Belastungsstörung Frömisch 40 rechtfertige nicht, von der "einmal getroffenen" Ausweisungsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers "abzurücken", zumal er das Delikt unter dem Einfluss seiner "gravierenden psychischen" Krankheit gesetzt habe und er erst danach erstmals wegen dieser Erkrankung psychiatrisch behandelt worden sei. Einem (dem Schriftsatz beigelegten, an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers adressierten) Schreiben von Dr. römisch 40 vom 7.1.2010 zufolge sei der Beschwerdeführer von ihr in der Justizanstalt römisch 40 psychiatrisch betreut worden. Seit seiner Teilnahme als Soldat am Kosovokrieg leide er an schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei diese mit hoher Wahrscheinlichkeit "von den entsetzlichen Kriegserlebnissen", an die er sich erinnere, verursacht worden sei. Der Beschwerdeführer leide unter einer ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörung mit massiven Albträumen, depressiver Stimmung und rezidivierenden Impulsdurchbrüchen, die im direkten Zusammenhang mit verschiedensten Intrusionen zu sehen seien. Unter antidepressiver Therapie sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen, der Beschwerdeführer benötige aber eine langfristige psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung zur Stabilisierung. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Verschreibung des römisch 40 vom 14.1.2010 mit der Diagnose, "posttraumatische Belastungsstörung F

43.1 sowie Alkoholmissbrauch F 10.1" vor, in der festgehalten wird, dass eine Psychotherapie dringend empfohlen werde.

20. Mit Bescheid vom 15.1.2010, Zl. 09 16.172-EWEST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2009 gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt (in formelhafter Weise und ohne auf den individuellen Fall des Beschwerdeführers einzugehen) damit, dass bei einer Gesamtabwägung der Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.20. Mit Bescheid vom 15.1.2010, Zl. 09 16.172-EWEST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt (in formelhafter Weise und ohne auf den individuellen Fall des Beschwerdeführers einzugehen) damit, dass bei einer Gesamtabwägung der Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei.

21. Die dagegen erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen das schon zuvor vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen wiederholt, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.2.2010, Zl. B4 257.844-3/2010/2E, hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab, während er bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers der Beschwerde stattgab und den genannten Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Spruchpunkt aufhob. Dabei wies der Asylgerichtshof zunächst darauf hin, dass dahin gestellt bleiben könne, ob dem Umstand, dass das Bundesasylamt in seinem oben unter Punkt 14. dargestellten Bescheid von einer Ausweisung des Beschwerdeführers abgesehen hatte, Bindungswirkung für die Ausweisungsentscheidung im Verfahren über den gegenständlichen Asylantrag zukomme; denn in Anbetracht des Gewichtes, dem im zuletzt genannten Bescheid des Bundesasylamtes der Frage des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers beigemessen werde, könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine neuerliche strafgerichtliche Verurteilung als ein eine solche Bindungswirkung durchbrechender neuer Sachverhalt zu qualifizieren sei. Jedoch sei das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer auszuweisen sei, auf dessen Vorbringen nicht sachgerecht eingegangen: Denn anders als in seinem unter Punkt 14. dargestellten Bescheid habe es nicht konkret aufgezeigt, welche Gesichtspunkte im (einerseits durch eine starke familiäre und berufliche Verankerung in Österreich, andererseits aber durch die wiederholte Begehung von Straftaten gekennzeichneten) Fall des Beschwerdeführers für dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich ins Treffen zu führen seien und welche für das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung sowie aus welchen Gründen anzunehmen sei, dass letzteres ersteres überwiege. Das Bundesasylamt werde daher im fortgesetzten Verfahren das unter Punkt 16. erwähnte Urteil des Landesgerichtes XXXX (auf das im Bescheid des Bundesasylamtes kein Bezug genommen worden sei) beizuschaffen und sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - eine positive Prognose für sein Wohlverhalten getroffen werden könne. Weiters sei zu prüfen, ob das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seiner (jüngeren) Tochter im Kosovo fortgesetzt werden könnte, wobei zur Klärung der Frage, ob die genannten Familienangehörigen im Kosovo leben könnten, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers sowie eine Befragung seiner Lebensgefährtin erforderlich seien. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 9.2.2010 und dem Beschwerdeführer am 10.2.2010 zugestellt und blieb unbekämpft.21. Die dagegen erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen das schon zuvor vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen wiederholt, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.2.2010, Zl. B4 257.844-3/2010/2E, hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab, während er bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers der Beschwerde stattgab und den genannten Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Spruchpunkt aufhob. Dabei wies der Asylgerichtshof zunächst darauf hin, dass dahin gestellt bleiben könne, ob dem Umstand, dass das Bundesasylamt in seinem oben unter Punkt 14. dargestellten Bescheid von einer Ausweisung des Beschwerdeführers abgesehen hatte, Bindungswirkung für die Ausweisungsentscheidung im Verfahren über den gegenständlichen Asylantrag zukomme; denn in Anbetracht des Gewichtes, dem im zuletzt genannten Bescheid des Bundesasylamtes der Frage des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers beigemessen werde, könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine neuerliche strafgerichtliche Verurteilung als ein eine solche Bindungswirkung durchbrechender neuer Sachverhalt zu qualifizieren sei. Jedoch sei das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer auszuweisen sei, auf dessen Vorbringen nicht sachgerecht eingegangen: Denn anders als in seinem unter Punkt 14. dargestellten Bescheid habe es nicht konkret aufgezeigt, welche Gesichtspunkte im (einerseits durch eine starke familiäre und berufliche Verankerung in Österreich, andererseits aber durch die wiederholte Begehung von Straftaten gekennzeichneten) Fall des Beschwerdeführers für dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich ins Treffen zu führen seien und welche für das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung sowie aus welchen Gründen anzunehmen sei, dass letzteres ersteres überwiege. Das Bundesasylamt werde daher im fortgesetzten Verfahren das unter Punkt 16. erwähnte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (auf das im Bescheid des Bundesasylamtes kein Bezug genommen worden sei) beizuschaffen und sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - eine positive Prognose für sein Wohlverhalten getroffen werden könne. Weiters sei zu prüfen, ob das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seiner (jüngeren) Tochter im Kosovo fortgesetzt werden könnte, wobei zur Klärung der Frage, ob die genannten Familienangehörigen im Kosovo leben könnten, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers sowie eine Befragung seiner Lebensgefährtin erforderlich seien. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 9.2.2010 und dem Beschwerdeführer am 10.2.2010 zugestellt und blieb unbekämpft.

22. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt fand am 17.4.2010 vor diesem eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt, welcher im Wesentlichen Folgendes angab: Seine Mutter sei am

XXXX verstorben, seine - verheirateten - Schwestern lebten immer noch im Kosovo. Das Elternhaus stehe zur Zeit leer. Der Beschwerdeführer wohne weiterhin mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Wegen seiner "Strafsachen" gebe es seine Firma nicht mehr; diese werde "in den nächsten Tagen" auf seine Lebensgefährtin "überschrieben". Wegen seiner Krankheit sei der Beschwerdeführer auch in Konkurs gegangen. Befragt, wie es zu den Verurteilungen gekommen sei und wie er sich die Zukunft vorstelle, sagte der Beschwerdeführer, dass immer "Alkohol im Spiel" gewesen sei. Er sei erst seit Jänner 2010 in Behandlung. Zuvor sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine Behandlung benötige. Er sei nun 44 Jahre alt und verstehe sich mit seiner jetzigen Lebensgefährtin sehr gut. Sie unterstütze ihn und tue ihm sehr gut. Er sei sich auch sicher, dass er sein Leben "unter Kontrolle" haben werde. Medizinische Behandlung im Kosovo koste Geld; da er schon sehr lange fort sei, habe er dort keinen "richtigen sozialen Kontakt". Auch würde es Probleme mit der Sprache geben. Seine Lebensgefährtin spreche nur Slowakisch, was dem Serbokroatischen sehr ähnlich sei. Überdies sei seine Lebensgefährtin in der sechsten Woche schwanger. Für seine Arbeit fehle ihm im Kosovo das Trockeneis, daher seien "ideale Arbeitsbedingungen" dort nicht möglich. Befragt, von welchen finanziellen Mitteln in Österreich er lebe, meinte der Beschwerdeführer, er habe noch "etwas Reserven". Er habe mit seinem Bruder, der in Deutschland lebe, ausgemacht, dass dieser das Elternhaus bekomme und ihm dafür monatlich Geld überweise; auch sei noch Geld von Arbeiten ausständig.römisch 40 verstorben, seine - verheirateten - Schwestern lebten immer noch im Kosovo. Das Elternhaus stehe zur Zeit leer. Der Beschwerdeführer wohne weiterhin mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Wegen seiner "Strafsachen" gebe es seine Firma nicht mehr; diese werde "in den nächsten Tagen" auf seine Lebensgefährtin "überschrieben". Wegen seiner Krankheit sei der Beschwerdeführer auch in Konkurs gegangen. Befragt, wie es zu den Verurteilungen gekommen sei und wie er sich die Zukunft vorstelle, sagte der Beschwerdeführer, dass immer "Alkohol im Spiel" gewesen sei. Er sei erst seit Jänner 2010 in Behandlung. Zuvor sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine Behandlung benötige. Er sei nun 44 Jahre alt und verstehe sich mit seiner jetzigen Lebensgefährtin sehr gut. Sie unterstütze ihn und tue ihm sehr gut. Er sei sich auch sicher, dass er sein Leben "unter Kontrolle" haben werde. Medizinische Behandlung im Kosovo koste Geld; da er schon sehr lange fort sei, habe er dort keinen "richtigen sozialen Kontakt". Auch würde es Probleme mit der Sprache geben. Seine Lebensgefährtin spreche nur Slowakisch, was dem Serbokroatischen sehr ähnlich sei. Überdies sei seine Lebensgefährtin in der sechsten Woche schwanger. Für seine Arbeit fehle ihm im Kosovo das Trockeneis, daher seien "ideale Arbeitsbedingungen" dort nicht möglich. Befragt, von welchen finanziellen Mitteln in Österreich er lebe, meinte der Beschwerdeführer, er habe noch "etwas Reserven". Er habe mit seinem Bruder, der in Deutschland lebe, ausgemacht, dass dieser das Elternhaus bekomme und ihm dafür monatlich Geld überweise; auch sei noch Geld von Arbeiten ausständig.

23. Mit Bescheid vom 4.5.2010, Zl. 09 16.172-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab und erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu (Spruchpunkte I. und II.); überdies wies es den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Folgendes fest. Dieser sei seinen Angaben nach illegal nach Österreich gereist und habe am 14.4.2009 seinen dritten Asylantrag gestellt. Verwandte oder Bekannte aus dem Kosovo habe er in Österreich nicht; er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es werde festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein "Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich" vorliege, es könnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinwiesen. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zur Ausweisung Folgendes aus: Zwar liege im Falle des Beschwerdeführers ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor. Da es seiner Lebensgefährtin "gemeinsam mit" der Tochter, frei stehe, mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu gehen, greife dessen Ausweisung nicht in sein Familienleben ein. Hingegen liege ein Eingriff ins Recht auf Privatleben vor. Der Beschwerdeführer habe weder über einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengener Raum verfügt noch über einen "weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus". Auf Grund seiner "persönlichen Situation, Verlust der Firma, Probleme mit dem Gesetz" sei der Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich "auf Dauer keinesfalls gesichert". Die Häufigkeit und Schwere seines Fehlverhaltens ließen deutlich erkennen, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in der erforderlichen Weise zu beachten und sich den Gesetzen anzupassen, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Die vom Beschwerdeführer selbst getroffene - im Hinblick auf seine Therapie und sein derzeitiges privates Umfeld positive - Zukunftsprognose sei aus Sicht des Bundesasylamtes bei Auftreten von beruflichen oder privaten Problemen "keinesfalls gesichert". Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen jene des Beschwerdeführers überwiegen würden.23. Mit Bescheid vom 4.5.2010, Zl. 09 16.172-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab und erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.); überdies wies es den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Folgendes fest. Dieser sei seinen Angaben nach illegal nach Österreich gereist und habe am 14.4.2009 seinen dritten Asylantrag gestellt. Verwandte oder Bekannte aus dem Kosovo habe er in Österreich nicht; er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es werde festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein "Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich" vorliege, es könnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinwiesen. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zur Ausweisung Folgendes aus: Zwar liege im Falle des Beschwerdeführers ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Da es seiner Lebensgefährtin "gemeinsam mit" der Tochter, frei stehe, mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu gehen, greife dessen Ausweisung nicht in sein Familienleben ein. Hingegen liege ein Eingriff ins Recht auf Privatleben vor. Der Beschwerdeführer habe weder über einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengener Raum verfügt noch über einen "weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus". Auf Grund seiner "persönlichen Situation, Verlust der Firma, Probleme mit dem Gesetz" sei der Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich "auf Dauer keinesfalls gesichert". Die Häufigkeit und Schwere seines Fehlverhaltens ließen deutlich erkennen, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in der erforderlichen Weise zu beachten und sich den Gesetzen anzupassen, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Die vom Beschwerdeführer selbst getroffene - im Hinblick auf seine Therapie und sein derzeitiges privates Umfeld positive - Zukunftsprognose sei aus Sicht des Bundesasylamtes bei Auftreten von beruflichen oder privaten Problemen "keinesfalls gesichert". Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen jene des Beschwerdeführers überwiegen würden.

24. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei insbesondere gerügt wurde, das Bundesasylamt sei den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen.

25. Mit Erkenntnis vom 10.6.2010, Zl. B4 257.844-4/2010/2E, hob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte

I. und II. des zuvor dargestellten Bescheides diesen gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in den genannten Spruchpunkten ersatzlos auf, während er bezüglich des die Ausweisung des Beschwerdeführers betreffenden Spruchpunktes III. der Beschwerde stattgab und den Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchpunkt aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies. Begründend führte der Asylgerichtshof zunächst aus, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2009 sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden (vgl. oben Pkt. 21.), weshalb dem Bundesasylamt eine neuerlicher Abspruch verwehrt gewesen sei. Weiters sei das Bundesasylamt den sich aus dem betreffenden - (wie erwähnt) rechtskräftigen - Erkenntnis vom 9.2.2010 ergebenden Ermittlungsaufträgen insofern nicht nachgekommen sei, als es weder das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Landesgerichtes XXXX beigeschafft noch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer im Kosovo einvernommen habe. Überdies lasse der Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers, weshalb ihm eine Fortsetzung des Familienlebens im Kosovo nicht sei vermissen. Auch sei eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sowie des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung in einer den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2008 vergleichbaren Weise nicht vorgenommen worden. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 11.6.2010 und dem Beschwerdeführer am 14.6.2010 zugestellt und blieb unbekämpft.römisch eins. und römisch zwei. des zuvor dargestellten Bescheides diesen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in den genannten Spruchpunkten ersatzlos auf, während er bezüglich des die Ausweisung des Beschwerdeführers betreffenden Spruchpunktes römisch drei. der Beschwerde stattgab und den Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchpunkt aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies. Begründend führte der Asylgerichtshof zunächst aus, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2009 sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden vergleiche oben Pkt. 21.), weshalb dem Bundesasylamt eine neuerlicher Abspruch verwehrt gewesen sei. Weiters sei das Bundesasylamt den sich aus dem betreffenden - (wie erwähnt) rechtskräftigen - Erkenntnis vom 9.2.2010 ergebenden Ermittlungsaufträgen insofern nicht nachgekommen sei, als es weder das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 beigeschafft noch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer im Kosovo einvernommen habe. Überdies lasse der Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers, weshalb ihm eine Fortsetzung des Familienlebens im Kosovo nicht sei vermissen. Auch sei eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sowie des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung in einer den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2008 vergleichbaren Weise nicht vorgenommen worden. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 11.6.2010 und dem Beschwerdeführer am 14.6.2010 zugestellt und blieb unbekämpft.

26. Im fortgesetzten Verfahren ließ das Bundesasylamt das oben unter Punkt 9. erwähnte Urteil des Landesgerichtes XXXX beischaffen. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, am XXXX in XXXX eine fremde Sache, und zwar einen Postkasten, "durch Bearbeitung mit einer Spitzhacke" zerstört und zwei namentlich genannte Personen gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Aus der Darstellung des Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat stark alkoholisiert war. In der rechtlichen Beurteilung wurde das umfassende und reumütige Geständnis der Beschwerdeführers als mildernd, die zahlreichen einschlägigen vorangegangen Verurteilungen sowie das Zusammentreffen dreier Vergehen als erschwerend gewertet. Zwar komme in Hinblick auf die vorangegangen Verurteilungen eine gänzliche bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht; allerdings erscheine es nicht notwenig, die gesamte Strafe zu vollziehen, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb ein Teil der Strafe im Ausmaß von sieben Monaten (von insgesamt neun Monaten) unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen habe werden können. Es seien ihm aber die Weisungen zu erteilen gewesen, sich während der Probezeit des Alkohols zu enthalten, sich einer ambulanten Alkoholtherapie zu unterziehen sowie vierteljährlich darüber zu berichten.26. Im fortgesetzten Verfahren ließ das Bundesasylamt das oben unter Punkt 9. erwähnte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 beischaffen. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, am römisch 40 in römisch 40 eine fremde Sache, und zwar einen Postkasten, "durch Bearbeitung mit einer Spitzhacke" zerstört und zwei namentlich genannte Personen gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Aus der Darstellung des Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat stark alkoholisiert war. In der rechtlichen Beurteilung wurde das umfassende und reumütige Geständnis der Beschwerdeführers als mildernd, die zahlreichen einschlägigen vorangegangen Verurteilungen sowie das Zusammentreffen dreier Vergehen als erschwerend gewertet. Zwar komme in Hinblick auf die vorangegangen Verurteilungen eine gänzliche bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht; allerdings erscheine es nicht notwenig, die gesamte Strafe zu vollziehen, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb ein Teil der Strafe im Ausmaß von sieben Monaten (von insgesamt neun Monaten) unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen habe werden können. Es seien ihm aber die Weisungen zu erteilen gewesen, sich während der Probezeit des Alkohols zu enthalten, sich einer ambulanten Alkoholtherapie zu unterziehen sowie vierteljährlich darüber zu berichten.

27. Mit Schreiben vom 21.7.2010 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, seine derzeitige Wohn- und Lebenssituation sowie seine Einkommensverhältnisse und finanzielle Situation darzulegen und dazu Dokumente vorzulegen, ebenso sämtliche Berichte über die von ihm absolvierte Alkoholtherapie sowie sämtliche ärztlich-psychiatrische Berichte bzw. Gutachten.

28. In seiner Stellungnahme vom 26.8.2010 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes fest: Er wohne weiterhin mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zusammen; beiden komme in Österreich ein dauerndes Aufenthaltsrecht zu. Die Lebensgefährtin erhalte Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe für die Tochter. Diese Gesamteinkünfte seien nicht ausreichend, um die Lebensbedürfnisse abzudecken; vielmehr bestehe wirtschaftliche Abhängigkeit vom Beschwerdeführer. Nachdem zuvor ein Konkursantrag der Gläubiger des Beschwerdeführers mangels Vermögen abgewiesen, ihm die Gewerbeberechtigung entzogen und ein Großteil der Maschinen zur Abdeckung der Verbindlichkeiten verkauft worden wäre, sei ihm die Gewerbeberechtigung mit Bescheid vom 26.8.2010 wieder erteilt worden und ihm für Sandstrahlarbeiten an einem näher genannten Bauvorhaben EUR 20.735,- in Aussicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer unterziehe sich der ihm auferlegten Alkoholtherapie. Zwischen dem Gericht und dem XXXX sei vereinbart worden, dass sich der Beschwerdeführer einmal monatlich einer ärztlichen Untersuchung unterziehe und zweimal monatlich an der "Suchtgruppe" teilnehme, wofür Bestätigungen vorgelegt wurden ebenso für die Posttraumatische Belastungsstörung, an der der Beschwerdeführer weiterhin leide. Weiters wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer alle relevanten Lebensbindungen in den Kosovo (wo "extreme allgemeine Armut" herrsche) verloren habe. Schließlich wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer als Familiengehörigen seiner Tochter, die als slowakische Staatsangehörige Unionsbürgerin sei, ein Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Richtlinie Nr. 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Unionsbürger-RL) zukomme.28. In seiner Stellungnahme vom 26.8.2010 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes fest: Er wohne weiterhin mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zusammen; beiden komme in Österreich ein dauerndes Aufenthaltsrecht zu. Die Lebensgefährtin erhalte Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe für die Tochter. Diese Gesamteinkünfte seien nicht ausreichend, um die Lebensbedürfnisse abzudecken; vielmehr bestehe wirtschaftliche Abhängigkeit vom Beschwerdeführer. Nachdem zuvor ein Konkursantrag der Gläubiger des Beschwerdeführers mangels Vermögen abgewiesen, ihm die Gewerbeberechtigung entzogen und ein Großteil der Maschinen zur Abdeckung der Verbindlichkeiten verkauft worden wäre, sei ihm die Gewerbeberechtigung mit Bescheid vom 26.8.2010 wieder erteilt worden und ihm für Sandstrahlarbeiten an einem näher genannten Bauvorhaben EUR 20.735,- in Aussicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer unterziehe sich der ihm auferlegten Alkoholtherapie. Zwischen dem Gericht und dem römisch 40 sei vereinbart worden, dass sich der Beschwerdeführer einmal monatlich einer ärztlichen Untersuchung unterziehe und zweimal monatlich an der "Suchtgruppe" teilnehme, wofür Bestätigungen vorgelegt wurden ebenso für die Posttraumatische Belastungsstörung, an der der Beschwerdeführer weiterhin leide. Weiters wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer alle relevanten Lebensbindungen in den Kosovo (wo "extreme allgemeine Armut" herrsche) verloren habe. Schließlich wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer als Familiengehörigen seiner Tochter, die als slowakische Staatsangehörige Unionsbürgerin sei, ein Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Richtlinie Nr. 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Unionsbürger-RL) zukomme.

29. Mit Schriftsätzen vom 22.9.2010 sowie vom 16.11.2010 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Arztbriefe des XXXX.29. Mit Schriftsätzen vom 22.9.2010 sowie vom 16.11.2010 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Arztbriefe des römisch 40 .

30. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt (wortgleich wie in seinem unter Punkt 23. dargestellten Bescheid) zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Folgendes fest: Dieser sei seinen Angaben nach illegal nach Österreich gereist und habe am 14.4.2009 seinen dritten Asylantrag gestellt. Verwandte oder Bekannte aus dem Kosovo habe er in Österreich nicht; er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es werde festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein "Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich" vorliege, es könnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinwiesen. In der rechtlichen Beurteilung wird nach Darstellung der Verurteilungen des Beschwerdeführers festgehalten, dass es in Hinblick auf die "strafrechtliche Vergangenheit" des Beschwerdeführers "kühn" wäre, "bei Auftreten etwaiger wirtschaftlicher und privater Probleme" von einer "im strafrechtlichen Sinn" positiven Zukunftsprognose zu sprechen. Zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin wurde darauf hingewiesen, dass dieses zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem er sich bewusst gewesen sei, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal sei, und er zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise davon habe ausgehen dürfen, dass er sein Familienleben in Österreich weiterführen könne. Vor diesem Hintergrund und der "kurzen familiären Beziehung" (der Beschwerdeführer lebe [erst] seit August 2007 mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt) sei eine "besondere Beziehungsintensität" nicht erkennbar. Weiters stehe es dem Beschwerdeführer und seiner Familie frei, das Familienleben im Kosovo weiterzuführen. Das Bundesasylamt verkenne zwar nicht, dass es für die Lebensgefährtin und das Kind eine große Herausforderung darstellen würde, dem Beschwerdeführer in ein für sie fremdes Land zu folgen, wobei neben der fremden Sprache auch der fremde Kulturkreis beachtlich sei. Jedoch habe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bereits bei der Eingehung der Beziehung zu diesem bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher sei; sie habe daher nicht damit rechnen dürfen, dass sie in Österreich ein gemeinsames Familienleben aufbauen könne. Auch werde sich die Lebensgefährtin nach gewissen Anfangsschwierigkeiten "sicherlich" in die dortige Gesellschaft eingliedern können und auch eine Beschäftigung finden, wobei uU die Kenntnis der deutschen Sprache hilfreich sein könnte. Hinsichtlich der Tochter des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass es Kindern im Allgemeinen leichter falle, sich "einem fremden Kulturkreis bzw. der fremden Sprache anzupassen". Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.30. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt (wortgleich wie in seinem unter Punkt 23. dargestellten Bescheid) zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Folgendes fest: Dieser sei seinen Angaben nach illegal nach Österreich gereist und habe am 14.4.2009 seinen dritten Asylantrag gestellt. Verwandte oder Bekannte aus dem Kosovo habe er in Österreich nicht; er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es werde festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein "Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich" vorliege, es könnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinwiesen. In der rechtlichen Beurteilung wird nach Darstellung der Verurteilungen des Beschwerdeführers festgehalten, dass es in Hinblick auf die "strafrechtliche Vergangenheit" des Beschwerdeführers "kühn" wäre, "bei Auftreten etwaiger wirtschaftlicher und privater Probleme" von einer "im strafrechtlichen Sinn" positiven Zukunftsprognose zu sprechen. Zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin wurde darauf hingewiesen, dass dieses zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem er sich bewusst gewesen sei, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal sei, und er zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise davon habe ausgehen dürfen, dass er sein Familienleben in Österreich weiterführen könne. Vor diesem Hintergrund und der "kurzen familiären Beziehung" (der Beschwerdeführer lebe [erst] seit August 2007 mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt) sei eine "besondere Beziehungsintensität" nicht erkennbar. Weiters stehe es dem Beschwerdeführer und seiner Familie frei, das Familienleben im Kosovo weiterzuführen. Das Bundesasylamt verkenne zwar nicht, dass es für die Lebensgefährtin und das Kind eine große Herausforderung darstellen würde, dem Beschwerdeführer in ein für sie fremdes Land zu folgen, wobei neben der fremden Sprache auch der fremde Kulturkreis beachtlich sei. Jedoch habe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bereits bei der Eingehung der Beziehung zu diesem bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher sei; sie habe daher nicht damit rechnen dürfen, dass sie in Österreich ein gemeinsames Familienleben aufbauen könne. Auch werde sich die Lebensgefährtin nach gewissen Anfangsschwierigkeiten "sicherlich" in die dortige Gesellschaft eingliedern können und auch eine Beschäftigung finden, wobei uU die Kenntnis der deutschen Sprache hilfreich sein könnte. Hinsichtlich der Tochter des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass es Kindern im Allgemeinen leichter falle, sich "einem fremden Kulturkreis bzw. der fremden Sprache anzupassen". Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

31. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei neben einer Zusammenfassung bzw. Wiederholung des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit seiner Ausweisung u.a. vorgebracht wird, das Bundesasylamt sei den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.2.1. Das Bundesasylamt ist - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt - den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 9.2.2010, Zl. B4 257.844-3/2010/2E (bekräftigt im - ebenfalls rechtskräftigen - Erkenntnis vom 10.6.2010; Zl. B4 257.844-4/2010/2E) weiterhin nicht ausreichend nachgekommen. Zwar hat es das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX nunmehr beigeschafft (freilich - wie die Beschwerde zutreffenderweise geltend macht - ohne die daraus ableitbaren Gesichtspunkte für die Prognose des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in die vorzunehmende Interessenabwägung miteinzubeziehen), nicht jedoch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer im Kosovo einvernommen. Ohne eine solche ist für den Asylgerichtshof aber auch nicht nachvollziehbar, worauf sich die Annahme des Bundesasylamtes, die Lebensgefährtin werde sich "sicherlich" nach gewissen Anfangsschwierigkeiten in die kosovarische Gesellschaft eingliedern können, stützt (zumal es zuvor deren Übersiedlung in den Kosovo unter Hinweis auf die fremde Sprache und den fremden Kulturkreis als "große Herausforderung" qualifiziert hatte). Vor diesem Hintergrund kann weiterhin nicht gesagt werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht eingegangen wäre.2.2.1. Das Bundesasylamt ist - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt - den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 9.2.2010, Zl. B4 257.844-3/2010/2E (bekräftigt im - ebenfalls rechtskräftigen - Erkenntnis vom 10.6.2010; Zl. B4 257.844-4/2010/2E) weiterhin nicht ausreichend nachgekommen. Zwar hat es das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 nunmehr beigeschafft (freilich - wie die Beschwerde zutreffenderweise geltend macht - ohne die daraus ableitbaren Gesichtspunkte für die Prognose des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in die vorzunehmende Interessenabwägung miteinzubeziehen), nicht jedoch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer im Kosovo einvernommen. Ohne eine solche ist für den Asylgerichtshof aber auch nicht nachvollziehbar, worauf sich die Annahme des Bundesasylamtes, die Lebensgefährtin werde sich "sicherlich" nach gewissen Anfangsschwierigkeiten in die kosovarische Gesellschaft eingliedern können, stützt (zumal es zuvor deren Übersiedlung in den Kosovo unter Hinweis auf die fremde Sprache und den fremden Kulturkreis als "große Herausforderung" qualifiziert hatte). Vor diesem Hintergrund kann weiterhin nicht gesagt werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht eingegangen wäre.

Sofern der Beschwerdeführer aber vorbringt, ihm komme als Familiengehörigen seiner Tochter, die als slowakische Staatsangehörige Unionsbürgerin sei, ein Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Unionsbürger-RL zu, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht Familienangehöriger iSd Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie ist; denn nach dessen (in der gegenständlichen Konstellation allein in Betracht kommenden) lit. d) sind nur solche Verwandte in gerader aufsteigender Linie eines Unionsbürger Familienangehörige, denen vom Unionsbürger Unterhalt gewährt wird - und nicht umgekehrt (vgl. dazu auch den Erwägungsgrund (6) der Richtlinie, wonach Aspekten wie der finanziellen oder physischen Abhängigkeit der Familienangehörigen vom Unionsbürger Rechnung zu tragen sei). Dies kann im Fall des Beschwerdeführers (abgesehen davon, dass eine Gewährung von Unterhalt durch seine Tochter schon deshalb nicht in Betracht kommt, da diese noch nicht einmal drei Jahre alt ist) deshalb nicht angenommen werden, da er in seiner Stellungnahme vom 26.8.2010 ausführte, seine Tochter sei (wie seine Lebensgefährtin) von ihm wirtschaftlich abhängig.Sofern der Beschwerdeführer aber vorbringt, ihm komme als Familiengehörigen seiner Tochter, die als slowakische Staatsangehörige Unionsbürgerin sei, ein Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Unionsbürger-RL zu, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht Familienangehöriger iSd Artikel 2, Absatz 2, dieser Richtlinie ist; denn nach dessen (in der gegenständlichen Konstellation allein in Betracht kommenden) Litera d,) sind nur solche Verwandte in gerader aufsteigender Linie eines Unionsbürger Familienangehörige, denen vom Unionsbürger Unterhalt gewährt wird - und nicht umgekehrt vergleiche dazu auch den Erwägungsgrund (6) der Richtlinie, wonach Aspekten wie der finanziellen oder physischen Abhängigkeit der Familienangehörigen vom Unionsbürger Rechnung zu tragen sei). Dies kann im Fall des Beschwerdeführers (abgesehen davon, dass eine Gewährung von Unterhalt durch seine Tochter schon deshalb nicht in Betracht kommt, da diese noch nicht einmal drei Jahre alt ist) deshalb nicht angenommen werden, da er in seiner Stellungnahme vom 26.8.2010 ausführte, seine Tochter sei (wie seine Lebensgefährtin) von ihm wirtschaftlich abhängig.

2.2.2. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.2.2.2. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.2.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.2.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Novelle 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid (ebenso wie der Vorbescheid des Bundesasylamtes) erst nach dem 1.1.2010 erlassen worden ist (vgl. AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid (ebenso wie der Vorbescheid des Bundesasylamtes) erst nach dem 1.1.2010 erlassen worden ist vergleiche AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten