TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/24 E11 416541-1/2010

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Veröffentlicht am 24.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E11 416.541-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, FZ. 07 05.062-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, FZ. 07 05.062-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), eine Staatsangehörige von Armenien reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 03.06.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Gatte in Jerewan als Taxi-Buschauffeur gearbeitet habe und dabei im Februar 1999 einen Fußgänger angefahren habe. Der Gatte der Beschwerdeführerin habe den Verletzten zwar in ein Krankenhaus gebracht, jedoch sei dieser nach zwei Tagen seinen schweren Verletzungen erlegen. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei deswegen vom Gericht zu einer zweijährigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Da die Familie des Unfallopfers mit dem milden Urteil nicht einverstanden gewesen sei, habe diese angefangen die Familie der Beschwerdeführerin zu verfolgen und zu belästigen. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei auch drei Mal im Zeitraum 1999 bis 2006 zusammengeschlagen worden. Auch habe man versucht, die Kinder vor der Schule zu entführen. Die Beschwerdeführerin habe versucht, diesem Treiben mittels Polizei ein Ende zu setzten, jedoch sei die Familie des Unfallopfers, insbesondere der Sohn, sehr einflussreich in Armenien, weshalb seitens der Behörden auch nichts gegen die Übergriffe unternommen worden sei. Aus Angst vor weiteren Gewalttaten sei die Beschwerdeführerin schließlich im Juni 2006 gemeinsam mit ihrem Gatten und einer Tochter mittels Visum nach Tschechien gereist, wo sie einen Asylantrag eingebracht haben. Nach negativem Abschluss der Asylverfahren in Tschechien sei die Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen im Juni 2007 nach Österreich weitergereist, wo sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hatte. Im Falle einer Rückkehr befürchten die Beschwerdeführerin und ihre Familie von den Angehörigen des Unfallopfers getötet zu werden. Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, gesundheitliche Probleme zu haben.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 29.10.2010, FZ. 07 05.062-BAW, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 29.10.2010, FZ. 07 05.062-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig unglaubwürdig und stützte seine Begründung vor allem auf die eklatanten Widersprüche in den Ausführungen der BF sowie auf die mangelnde Kenntnis über Details der vorgetragenen Sachverhalte. Ungeachtet der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sei weiters von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates vor Übergriffen Dritter auszugehen. Die Angaben der BF zu ihren ausreiserelevaten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da die BF keinesfalls in der Lage war, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte das BAA begründend aus, dass im Falle der BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Bezüglich der Erkrankungen der BF stellte das BAA fest, dass in Armenien eine adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung stehe.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass sämtliche Familienmitglieder von der Ausweisung betroffen seien und weder ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden noch eine besondere Integration in Österreich vorliege.

Gegen den abweisenden Bescheid des Gatten der Beschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz vom 18.11.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, weshalb diese - in Anwendung der Bestimmung über das Familienverfahren (§ 34) sowie der Wirkung von Beschwerden (§ 36) - auch als Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des BAA gegen die Beschwerdeführerin gilt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerdeschrift des Gatten wird die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Erstbehörde gerügt. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerdeschrift der vor dem BAA vorgebrachte Sachverhalt wiederholt. Die widersprüchlichen Angaben seien auf die vielen vergangenen Jahre seit dem Unfall zurückzuführen.Gegen den abweisenden Bescheid des Gatten der Beschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz vom 18.11.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, weshalb diese - in Anwendung der Bestimmung über das Familienverfahren (Paragraph 34,) sowie der Wirkung von Beschwerden (Paragraph 36,) - auch als Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des BAA gegen die Beschwerdeführerin gilt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerdeschrift des Gatten wird die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Erstbehörde gerügt. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerdeschrift der vor dem BAA vorgebrachte Sachverhalt wiederholt. Die widersprüchlichen Angaben seien auf die vielen vergangenen Jahre seit dem Unfall zurückzuführen.

Verfahrensinhalt

Die Beschwerdeführerin stützt ihr Vorbringen ihren Fluchtgrund betreffend im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen ihres Gatten, der im Februar 1999 als Lenker eines Bustaxis einen Fußgänger angefahren und dabei verletzt habe. Das Unfallopfer sei nach zwei Tagen im Krankenhaus seinen schweren Verletzungen erlegen. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei vom Gericht deswegen zu einer zweijährigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Da den Familienangehörigen des Opfers das Urteil zu mild ausgefallen sei, haben diese angefangen die Familie der Beschwerdeführerin zu belästigen und zu verfolgen. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei dabei im Zeitraum von 1999 bis 2006 auch zwei oder drei Mal von Unbekannten niedergeschlagen und verletzt worden. Auch die Gattin und eine Tochter der Beschwerdeführerin seien von Übergriffen betroffen gewesen. Eine Anzeige bei der Polizei hätte keine Wirkung gezeigt, da die Familie des Unfallopfers sehr einflussreiche Leute seien. Aus Angst vor weiteren Gewalttaten habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 schließlich das Land in Richtung Tschechien mittels Touristenvisum verlassen. In Tschechien sei ein Asylantrag der Beschwerdeführerin in allen Instanzen abgelehnt worden, weshalb sie schließlich im Juni 2007 nach Österreich weitergereist sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung sowie an einem Cervikalsyndrom im unteren Halswirbelsäulenbereich.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1/1) beinhaltend den Asylantrag vom 03.06.2007, die Erstbefragung der BF am 03.06.2007, die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem BAA am 22.06.2007 am 20.08.2007 am 22.02.2008 am 24.08.2009 sowie am 07.10.2010, der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 29.10.2010, FZ 07.05.062-BAW, die Beschwerdeschrift des Gatten vom 18.11.2010.

Kopie einer armenischen Geburtsurkunde

ein Schreiben eines armenischen Krankenhauses aus d.J. 2008

Ambulanzbericht des Landesklinikum XXXXAmbulanzbericht des Landesklinikum römisch 40

Ambulanzbericht des KH XXXXAmbulanzbericht des KH römisch 40

Röntgenbefund von Dr.XXXX

die Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 06.08.2007

die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 06.09.2010

negative Asylentscheidungen der BF in Tschechien

Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin:

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland (AA, Stand August 2009)

KfW Entwicklungsbank: Landesinformation Armenien, Mai 2009

Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Armenien, 19.5.2009

BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

HRW - Human Rights Watch: World Report 2008: Armenia, 31.1.2008

IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)

US DOS - U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights

Practices 2009: Armenia, 11.3.2010

Europäische Kommission: ENP Progress Report:Armenia, 12.05.2010

FH- Freedom House: Nations in Transit 2010, 29.6.2010

Ermittlungsergebnis

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

Zur Person der Beschwerdeführerin

Der Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX geboren und Staatsangehörige von Armenien. Sie ist in Jerewan geboren und lebte auch bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2006 in Jerewan in der familieneigenen Wohnung. Die Beschwerdeführerin besuchte in Jerewan von 1973 bis 1983 die Schule und arbeitete dort als selbständige Schneiderin. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Identität der Person sowie der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen; diesbezüglich ist auf das als glaubhaft qualifizierte Vorbringen sowie auf die als echt qualifiziert vorgelegten Dokumente der Beschwerdeführerin zu verweisen.Der Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 geboren und Staatsangehörige von Armenien. Sie ist in Jerewan geboren und lebte auch bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2006 in Jerewan in der familieneigenen Wohnung. Die Beschwerdeführerin besuchte in Jerewan von 1973 bis 1983 die Schule und arbeitete dort als selbständige Schneiderin. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Identität der Person sowie der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen; diesbezüglich ist auf das als glaubhaft qualifizierte Vorbringen sowie auf die als echt qualifiziert vorgelegten Dokumente der Beschwerdeführerin zu verweisen.

Festgestellt werden konnte, dass die BF an einer psychischen Erkrankung leidet und zudem Probleme mit ihrer Halswirbelsäule hat.

Festgestellt werden konnte, dass sich die BF von Februar 2006 bis Juni 2007 in Tschechien als Asylwerberin aufgehalten hat und dass ihr Asylantrag in Tschechien in sämtlichen Instanzen abgelehnt wurde.

Festgestellt werden konnte, dass sich auch der Ehegatte sowie drei Töchter der Beschwerdeführerin in Österreich als Asylwerber aufhalten.

Festgestellt werden konnte, dass die BF derzeit in XXXX wohnt und von der Grundversorgung lebt.Festgestellt werden konnte, dass die BF derzeit in römisch 40 wohnt und von der Grundversorgung lebt.

Zur Lage in Armenien

Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Allgemein/Bevölkerung

Armenien hat 29.800 km² und rund 3,2 Millionen (tatsächlich wohl weniger) Einwohner, davon 96% Armenier, sowie Russen, Kurden, Jesiden, Griechen.

Der Zusammenbruch der früheren Sowjetunion, verbunden mit schlechteren Lebensbedingungen, und der Krieg mit Aserbaidschan haben abermals dazu geführt, dass Hunderttausende aus Armenien auswanderten. Nach offiziellen Angaben von 2006 leben derzeit circa 3,1 Millionen Menschen in Armenien, hinzu kommen etwa fünf Millionen Armenier, die zeitweilig oder permanent im Ausland leben. Als Folge des "Exodus" verringerte sich zunächst die Geburtenrate; erst seit 2001 steigt diese wieder leicht an. Im Zuge der Emigration wanderten aber auch etwa 25 Prozent der Erwerbstätigen vor allem nach Russland ab, von denen seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise aufgrund der ebenso verschlechterten Arbeitsbedingungen in Russland nun viele wieder zurückkehren.

Der überwiegende Teil der Bewohner Armeniens sind ethnische Armenier (95 Prozent), gefolgt von Kurden und Russen (jeweils zwei Prozent) und anderen Gruppen (ein Prozent). Etwa zwei Drittel der Bevölkerung lebt in den urbanen Zentren Armeniens, die Hälfte davon in der Hauptstadt Eriwan (1,1 Millionen Einwohner).

Allgemeine Lage/Sicherheitslage

An der Grenze zu Aserbaidschan (besonders im nordöstlichen Abschnitt) kommt es noch vereinzelt zu Auseinandersetzungen oder Schusswechseln. In Teilen der Grenzgebiete droht Minengefahr.

Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits. Armenien bemüht sich um eine Annäherung an europäische/internationale Strukturen; die Aufnahme in die Europäische Nachbarschaftspolitik erfolgte im Juni 2004. Im November 2006 trat der Aktionsplan mit der EU in Kraft. Im Verhältnis zur NATO arbeitet Armenien an der Umsetzung des Ende 2004 verabschiedeten Individual Partnership Action Plan (IPAP).

Kernproblem der armenischen Außenpolitik bleibt der Konflikt um Berg-Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei. Trotz Vermittlungsbemühungen der drei Ko-Vorsitzenden der OSZE-Minsk-Gruppe (USA, Russland, Frankreich) und wiederholter Treffen der Präsidenten von Armenien und Aserbaidschan steht eine Lösung weiterhin aus. Die Beziehungen zu Iran sind gut.

Armenien ist trotz einiger Reibungsfelder weiterhin um gute nachbarschaftliche Beziehungen zu Georgien bemüht.

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und Grenzkontrollen zuständig ist. Die Leitungspositionen in beiden Organisationen werden vom Präsidenten ernannt. Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Gefangene berichteten, dass Exekutivbehörden wenig unternahmen, um bei Anschuldigungen von Misshandlungen zu ermitteln. Infolgedessen blieb Straffreiheit ein ernstzunehmendes Problem.

Die Polizei ist ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) direkt der Regierung unterstellt, aber der Präsident ernennt die Behördenleiter. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit, Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Es besteht eine klare Trennung zwischen beiden Organen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

Das OSZE Büro in Eriwan unterstützte die armenische Regierung bei der Verstärkung der Maßnahmen gegen Menschenhandel, unter anderem durch Vorschläge, gesetzliche Vorkehrungen für den Schutz von Opfern von Menschenhandel, die als Zeugen aussagen, oder in einem weiteren Sinn Zeugenstatus genießen, einzuführen.

Im März 2007 veröffentlichte das OSZE Büro in Eriwan eine Studie mit dem Titel "Trafficking in Human Beings in the Republic of Armenia:

An Assessment of current Responses" von Hana Snajdrova und Blanka Hancilova. Die Studie betonte, dass im Sommer 2006 die Regierung von der Nationalversammlung die Koordination ihrer Bestrebungen mit dem Justizministerium forderte, das früher der Nationalversammlung die Adaptierung der Strafprozessordnung vorlegte, unter anderem mit Änderungen zu Opfer- und Zeugenschutz. Diese wurden mit Unterstützung des OSZE Büros in Eriwan entwickelt. Das Paket wurde im Mai 2006 adaptiert.

Die Studie bezieht sich auf Kapitel 12, Art. 98 und 98.1 der Zivilprozessordnung als Teil des Pakets, das in Kooperation mit dem OSZE Büro in Eriwan konzipiert wurde. Ungeachtet dieser Änderungen führt die Studie die folgenden großen Mängel bezüglich Zeugenschutzes aus: Die aktuelle Version der Strafprozessordnung beschränkt den Schutz nur auf Opfer, auf Zeugen, die im Strafprozess involviert sind und deren enge Verwandten, doch dehnt sich der Schutz nicht auf andere Personen aus, die am Strafprozess teilnehmen. Momentan verlangt die Strafprozessordnung, dass die Behörden anfangs mit einer offiziellen Warnung auf die Bedrohung von Opfern oder Zeugen antworten, eine Maßnahme, die wenig dazu tut, derartige Drohungen zu beenden, während die Sicherheit der Opfer und Zeugen untergraben wird.Die Studie bezieht sich auf Kapitel 12, Artikel 98 und 98 Punkt eins der Zivilprozessordnung als Teil des Pakets, das in Kooperation mit dem OSZE Büro in Eriwan konzipiert wurde. Ungeachtet dieser Änderungen führt die Studie die folgenden großen Mängel bezüglich Zeugenschutzes aus: Die aktuelle Version der Strafprozessordnung beschränkt den Schutz nur auf Opfer, auf Zeugen, die im Strafprozess involviert sind und deren enge Verwandten, doch dehnt sich der Schutz nicht auf andere Personen aus, die am Strafprozess teilnehmen. Momentan verlangt die Strafprozessordnung, dass die Behörden anfangs mit einer offiziellen Warnung auf die Bedrohung von Opfern oder Zeugen antworten, eine Maßnahme, die wenig dazu tut, derartige Drohungen zu beenden, während die Sicherheit der Opfer und Zeugen untergraben wird.

Artikel 98 und 98.1 wurden in die Strafprozessordnung als einzige Vorkehrungen in den armenischen Gesetzen zum Thema Zeugenschutz eingeführt. Besonders Artikel 98 gewährt den Schutz des Zeugen und der Mitglieder seiner/ihrer Familie, wenn der Zeuge einen schriftlichen Antrag einbringt und dem Antrag durch die Institution, die den Strafprozess durchführt, stattgegeben wird. Artikel 98.1 gewährt die Mittel des Schutzes, wie Warnung der Person, die den Zeugen bedroht, Datenschutz, Änderung des Arbeitsplatzes des Zeugen, Anhörungen hinter verschlossenen Türen, Aufzeichnung der Anrufe der Person, die den Zeugen bedroht usw.

Folglich ist es möglich, zwei Leistungen des OSZE Büros in Eriwan herauszuheben:

1) Die oben erwähnte Studie, in der das Thema Menschenhandel und Zeugenschutz mit einer Reihe von Empfehlungen vorangebracht wurde, um von den armenischen Behörden berücksichtigt zu werden;

2) Änderungen der Strafprozessordnung, die Zeugenschutz vorsehen.

Nichtsdestotrotz sollte man mit der OSZE Schlussfolgerung einverstanden sein, dass der relevante Artikel nur beschränkte Auswirkung hat und möglicherweise sogar kontraproduktiv ist. Dies ist der erste Mangel. Der zweite ernstzunehmende Mangel ist, dass das Gesetz in der Praxis sehr beschränkt durchgeführt wird. Um gemäß den Anforderungen des Gesetzes zu leben, sind finanzielle und materielle Mittel nötig, die die armenische Regierung in Anbetracht der akuten sozioökonomischen Probleme, die als erste Priorität bekämpft werden müssen, kaum zur Verfügung hat.

Zusammenfassend sollte gesagt werden, dass nach der Änderung der Strafprozessordnung zum Zeugenschutz im Jahr 2006 keine weitere gesetzliche Verbesserung in diesem Bereich stattgefunden hat. Die weitere OSZE Beteiligung zu diesem Thema deckt Empfehlungen zu Gesetzesänderungen aus Sicht der Opfer des Menschenhandels.

Polizeigewalt / Folter

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass auf dem Gebiet der Republik Armenien landesweit systematisch Folter praktiziert wird.

Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. Diese Praktiken sind jedoch im Vergleich mit der Zeit kurz nach der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind.

Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen und durch die Polizei wurden auch 2009 berichtet, vor allem in Verbindung mit den Ausschreitungen vom März 2008 [damalige Präsidentschaftswahl], gegenüber Wehrpflichtigen, in Hafteinrichtungen und in Polizeistationen. Es gibt keine verfügbaren Daten in Bezug auf Folter und Misshandlung und die wenigen Untersuchungen von Misshandlungsvorwürfen bleiben Grund zur Sorge. Armenien unternahm weiter Schritte in Richtung der Implementierung des optionalen Protokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT). Armenien legte einen ersten Bericht zur Implementierung von OPCAT im Dezember 2009 vor.

Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten sind, wird von Sicherheitskräften immer wieder Gewalt angewandt, v. a. bei Verhaftungen und Verhören während der Haft Haft. Die meisten der Fälle werden aus Angst vor Vergeltung nicht offiziell gemeldet.

Korruption

Wichtige Schritte wurden in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Anti-Korruption getätigt. Eine Anti-Korruptionsstrategie 2009-2012 mit zugehörigem Aktionsplan wurde im Oktober 2009 angenommen, inbegriffen ist ein Monitoring- und Evaluierungssystem. Die Strategie fasst auch das Errichten eines Anti-Korruptionssekretariates ins Auge, um die Durchführung des Aktionsplanes zu beobachten. In diesen Prozess wurden sowohl zivilgesellschaftliche, als auch wichtige internationale Organisationen integriert. Im Jahr 2009 wurde Armenien Vertragsstaat der "Astana Declaration on Good Governance and Fighting Corruption" der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Das Büro des Ministerpräsidenten hat ein Konzept in Hinblick auf die Transparenz der politischen Aktivitäten, auf die Schlichtung von Interessenskonflikten und auf die Errichtung einer Datenbank, deren Inhalt das Einkommen, der Besitz und ebenso Beteiligungen von hochrangigen Beamten und deren nahe Verwandten umschließen, ausgearbeitet. Im Bereich der Schulung von öffentlich Bediensteten in Bezug auf Anti-Korruption wurden Fortschritte gemacht, jedoch ist trotz des Fortschrittes in der Legislative die wahrgenommene Korruption laut internationalen Berichten nicht wirklich weniger geworden - insofern müssen noch weitere Schritte unternommen werden.

Korruption stellt vor allem im Justizbereich, bei der Polizei, bei den Sicherheitskräften und in Gefängnissen ein Problem dar, das unter anderem auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, doch die Regierung setzte dieses Gesetz nicht effektiv um. So blieben korrupte Beamte oft ungestraft. Korruption war auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet. Die Korruption ist ein ernstzunehmendes Problem.

Regierungsprogramme, die die Korruption eindämmen sollen, lieferten nur wenig greifbare Resultate. Lokale Beobachter sind der Anti-Korruptionsstrategie 2009-2012 gegenüber skeptisch eingestellt, ob die neuen Strategien auch wirklich greifen.

Menschenrechtsorganisationen

In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keinerlei Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.

Im armenischen Parlament wurde Anfang Juni 2007 das "Standing Committee on Protection of Human Rights and Public Affairs" eingerichtet. Das Komitee hat formell umfassende Aufgaben in Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverstöße in Armenien. Dazu gehören die Recherchen zu bestimmten Einzelfällen wie Folter und Misshandlungen, Anwaltsdienstleistungen, Notariat, Minderheiten- und Kinderrechte, etc. Das Komitee hat in regelmäßigen Abständen dem Parlament über seine Aktivitäten zu berichten. Das Komitee hat bislang 150 Beschwerden von Bürgern angenommen, wobei der Großteil soziale Fragen und Ermittlungsverfahren betraf. Jedem Bürger steht es frei sich einerseits an den Ombudsmann oder das Komitee zu wenden, da die beiden Einrichtungen miteinander kooperieren.

Es gibt auch eine Reihe von Nichtregierungsorgansiationen, die Rechtschutz bieten können. So hat etwa der "Fund against violation of Law" ein spezielles Programm für Folteropfer eingerichtet. In diesem Rahmen besuchen die Mitarbeiter des FAVL die betroffenen Familien, bzw. werden Juristen für die weitere Rechtsvertretung gestellt.

Ombudsmann

Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen. In den ersten sechs Monaten 2007 hat der Ombudsmann 1353 Beschwerden, hauptsächlich gegen Stadtverwaltungen und die Polizei, erhalten. In seinem Report von 2006 beschreibt er den Schutz der Menschenrechte in Armenien als ungenügend.

Armeniens Ombudsmann Armen Harutyunyan erhielt im ersten Halbjahr 2007 1,353 Beschwerden, vor allem gegen Stadtbehörden und Polizisten. In seinem Jahresbericht 2006 beschreibt er den Schutz der Menschenrechte in Armenien als "unbefriedigend". Er verzeichnete übermäßiges Verhängen von Untersuchungshaft, Gewalt gegen Journalisten, Einschränkungen der Redefreiheit und die Notwendigkeit einer unabhängigeren Justiz.

Die in Armenien eingerichtete Ombudsmanninstitution ist am Gesetzgebungsprozess beteiligt und kann zu Gesetzesentwürfen Stellung nehmen. Hierbei wird eine intensive Kooperation mit dem Parlament und der Regierung durchgeführt. Der Ombudsmann ist in ganz Armenien tätig und verfügt über Außenstellen in anderen Landesteilen. Die Behörden in Armenien sind jedenfalls verpflichtet dem Ombudsmann Auskunft zu bestimmten Fällen zu erteilen. Es sind bisher keine Fälle bekannt geworden wonach eine Beschwerde aufgrund Drucks von Außen zurückgezogen wurde.

Der Großteil der Beschwerden von Bürgern an den Ombudsmann betreffen "gerechte Verfahren" und Eigentumsrechte, die einen immer größeren Raum in der Arbeit des Ombudsmanns einnehmen. Eine Vielzahl an Beschwerden richtet sich auch gegen soziale Ungerechtigkeiten. 2007 wurden bis 01.09.2007 3.500 Beschwerden eingebracht. Im Jahr 2006 waren es 6.500. Der Ombudsmann ist schriftlich und mündlich erreichbar und es wurde ein eigene Hotline eingerichtet, die 24 Stunden besetzt ist über die sich jeder Bürger mit dem Ombudsmann in Verbindung setzen kann.

Grundversorgung/Wirtschaft

Seit 1994 wächst die armenische Wirtschaft ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.

Erste Auswirkungen der Finanzkrise führten zu einer Verminderung des BIP-Wachstums im Jahre 2008 auf 6,8%, nach einer vorsichtigen Schätzung des IWF könnte die armenische Wirtschaft 2009 um 1,5% schrumpfen.

Bereits im ersten Quartal 2009 führte das gleichzeitige und signifikante Abfallen von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Die erforderlich gewordene Freigabe des Wechselkurses des Dram führte Anfang März zu einer Abwertung von gut 20%. Kredite durch IWF, Weltbank und Russland über zusammen ca. 1,6 Mrd. Euro wurden bereits bewilligt.

Nachdem die Finanzkrise in Armenien zunächst wenig Auswirkungen gezeigt hatte, sind nun die Folgen der weltweiten Wirtschaftskrise deutlich spürbar. Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts fiel im Jahre 2008 auf 6,8% (nach sieben Jahren zweistelligen Wachstums, 2007 noch 13,8%). In den ersten zwei Monaten diesen Jahres schrumpfte die armenische Wirtschaft um 3,5% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Der Ausblick für 2009 ist düster, nach Schätzung des IWF könnte die Wirtschaft um 1,5% schrumpfen.

Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%). Die Arbeitslosenquote lag 2008 offiziell bei ca. 6,3%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert. Für 2009 wird aufgrund der Finanzkrise mit einem deutlichen Anstieg der Arbeitslosenzahlen gerechnet.

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele auch durch die traditionellen Familienbande Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.

Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg- Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach.

Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist.

Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008)

Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.

Schutzbedürftige Personen: Dazu zählen Frauen und Mütter, die alleine zurückkehren (Gender Projects). Das armenische Rote Kreuz führt ein Projekt zur Schulung von Flüchtlingsfrauen durch. Ziel dieses Projekts ist es, Schulungen/Seminare für 30 Frauen im Alter zwischen 20 und 30 Jahren in Englisch, Computerkenntnissen und Buchhaltung anzubieten, um diesen Frauen bei der Suche nach einer Arbeitstelle zu helfen.

Die soziale Absicherung behinderter Menschen in der Republik Armenien wird durch das armenische Gesetz über den Sozialschutz behinderter Mitmenschen in der Republik Armenien und eine Reihe von Regierungserlassen geregelt. Bei der Erstellung der Regierungserlasse zur Gewährleistung der Gesetzgebung.

Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Medizinische Versorgung

Großstädtische Regionen und insbesondere Eriwan verfügen über spezielle Polikliniken für Pädiatrie und Frauenkrankheiten (Geburtshilfe und Gynäkologie) zusätzlich zu den "allgemeinen" Polikliniken. Diese größeren Behandlungszentren können auch sekundäre medizinische Versorgungsleistungen bieten.

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich.

Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Eriwan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.

Die Regierung hat eine Neuausrichtung des Systems zur primären Gesundheitsversorgung als zentrale Komponente der Gesundheitsreform ausgemacht. Um die präventive und heilende Behandlung zu fördern und eine bessere Verwaltung zu ermöglichen, wurden Projekte zur Eindämmung von Magen-und Darmerkrankungen, akuter Atemwegsinfektionen und zum Schutz der Schwangerschaft in ein Projekt zur Reform der primären Gesundheitsversorgung integriert.

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge.

Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die

Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in

der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.

Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, aber der Großteil der Bevölkerung macht hiervon keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, aber eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.

In der Republik Armenien gibt es psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Insulinabgabe an Diabetiker und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter

(Ungarn) oder Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland.

In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten. Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.

Als Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 06.09.2010 zum Thema Blutrache wird folgendes festgestellt:

Zur Frage, wie sich die Berichtslage betreffend "Blutrache" in Armenien ab 2003 bis aktuell darstellt, insbesondere wie sich die Strafverfolgungsorgane diesbezüglich verhalten:

"Es sollte von Anfang an betont werden, dass die Definition von Blutrache in den armenischen Gesetzen nicht existiert. Tatsächlich spiegelt die Gesetzgebung die Situation im realen Leben wider, in dem Blutrache nie ein allgemein akzeptierter Weg war, auf außergerichtliche Art Gerechtigkeit zu erlangen.

In sehr seltenen Fällen, wenn das Motiv eines Mordes wirklich Rache sein könnte, wird das Verbrechen im Rahmen des Strafrechts, in dem es keine Vorkehrung für Blutrache gibt, betrachtet. In anderen Worten: Die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht würden einen Mord, auch wenn er durch Blutrache motiviert war, innerhalb des Rahmens der existierenden Gesetze behandeln.

Deshalb konnten im Zuge der Recherchen keine Berichte über kriminelle Aktivitäten, die Blutrache umfassen in den Medien, von nationalen oder internationalen Organisationen oder gar von offiziellen Quellen gefunden werden. Es gibt Berichte über Konfrontationen zwischen den oligarchischen Clans, die zu bewaffneten Kämpfen und Tötungen führen. Nichtsdestotrotz behauptet diese Expertenmeinung entscheiden, dass dies sehr wenig mit Blutrache zu tun hat. Dies reflektiert eher die Situation im modernen Armenien, in dem die Macht von einer handvoll Oligarchen geteilt wird, die sich manchmal nicht einigen können, beispielsweise über ihren Anteil an den Einnahmen oder Immobilienbesitz oder anderen Vermögenswerten und die dann auf Waffen zurückgreifen, um ihre Rechnungen zu begleichen.

Natürlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mord oder andere kriminelle Aktivitäten aus persönlicher Rache gegen eine Person, die als schuldig betrachtet wird, oder die Mitglieder der Familie dieser Person in Armenien, oder in einem anderen Land, stattfindet. Doch diese 07 05 061 außergerichtlichen Taten können nicht als Teil der armenischen Tradition oder Gesetze, die nie das Phänomen der

Blutrache institutionalisierten, betrachtet werden.... ( )."

Beweiswürdigung

Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Vorbringen

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sowie ihrem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich Angaben der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Dokumenten im Verfahren.

In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 3 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524), wie es hier der Fall ist.Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 3, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524), wie es hier der Fall ist.

Der Asylgerichtshof geht - so wie bereits das Bundesasylamt - davon aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, als nicht glaubhaft anzusehen ist. Die Schilderungen über die behauptete Verfolgung durch Familienmitglieder des im Februar 1999 zu Tode gekommen Unfallopfers sind mit derartig vielen Widersprüchen und Unplausibilitäten behaftet, sodass man kaum von einem tatsächlichen und glaubwürdigen Geschehen ausgehen könne. Die Beschwerdeführerin war auch nicht im Stande konkrete und detaillierte Schilderungen, speziell über die behaupteten Übergriffe auf ihre Person, vorzubringen. Lediglich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass ihr Gatte als Lenker eines Bustaxis im Februar 1999 einen Fußgänger angefahren hatte und dass dieser Fußgänger später im Krankenhaus seinen schweren Verletzungen erlegen ist, erachtet der Asylgerichtshof als glaubwürdig. Auch dass der Gatte der Beschwerdeführerin wegen dieses Unfalles vom Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde ist ebenfalls plausibel nachvollziehbar zumal der Gatte der Beschwerdeführerin als Beweis auch das betreffende Gerichtsurteil vorlegen konnte. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen wäre und auch niemals von einem Gericht oder staatlichen Behörde verurteilt worden sei und dass sie ohne Probleme auf legalem Wege aus Armenien ausreisen konnte erscheinen glaubwürdig.

Der Beschwerdeführerin gab vor dem BAA an, dass sie von den Familienmitgliedern des Unfallopfers belästigt, verfolgt und sogar geschlagen worden sei; für den Asylgerichtshof ist es aber nicht plausibel nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine näheren bzw. nur widersprüchliche Angaben über ihre angeblichen Verfolger machen konnte. Anfangs sprach sier nur ganz allgemein über die Familienmitglieder des Opfers, wobei sie später einräumte, speziell der Sohn des Unfallopfers sei unter den Verfolgern gewesen. An anderer Stelle wiederum brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Gatte von unbekannten Personen überfallen und niedergeschlagen worden sei. Einmal gab die Beschwerdeführerin sogar an, dass unter den Verfolgern sogar ein Polizist in Uniform gewesen sein soll; diese Behauptung wiederholte die BF jedoch nicht wieder und machte auch sonst keine näheren Ausführungen zu den Verfolgern. Nicht glaubwürdig sind in diesem Zusammenhang auch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie die Namen der Verfolger oder auch des Sohnes des Opfers nicht kenne, wobei die Beschwerdeführerin später auch behauptet hatte, dass die Täter in Armenien sehr einflussreiche Personen seien und sogar in einem Naheverhältnis zur armenischen Regierung stehen würden bzw. der Sohn ein ranghoher Beamter sei. Diese Aussagen wären nur nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin auch konkrete Personen benennen könne, was sie aber nicht im Stande war. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Gatte steigerte seine Angaben bezüglich der angeblichen Verfolgung in ständiger Weise und sprach zuletzt sogar von Blutrache, die an seiner Person geübt werden sollte. Das BAA hat diesbezüglich jedoch in vorbildlicher Weise Erhebungen in Form einer Anfrage an die Staatendokumentation geführt mit dem Ergebnis, dass in Armenien ein Phänomen der Blutrache als nicht institutionalisiert betrachtet werden kann und dass es sich in einem derartigen Fall um ein strafrechtliches Delikt handelt, das auch als Verbrachen vom Staat geahndet wird. Weiters war für den Asylgerichtshof auch nicht nachvollziehbar, dass sie im Zeitraum von 1999 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2006 zwei oder drei Mal von ihren Verfolgern attackiert worden sein soll, wobei sie doch behauptete, dass es sich um derart einflussreiche Personen handeln solle, dass sogar die Polizei nichts dagegen unternehmen könne. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass es derartig hochgestellten Persönlichkeiten dann wohl ein Leichtes gewesen wäre, die Beschwerdeführerin bzw. ihren Gatten mühelos verschwinden zu lassen, falls sie tatsächlich an ihnen Rache nehmen wollten. Zu den Übergriffen selbst konnte die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben machen, wobei sie angab, dabei auch selbst verletzt worden zu sein. Es wäre in diesem Fall durchaus zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin diese doch sehr einschneidenden Ereignisse in ausführlicher Weise schildern könnte und sich nicht auf einige wenige wortkarge Stehsätze beschränkt hätte. Völlig unplausibel scheinen in diesem Zusammenhang auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie ihre schweren Verletzungen nicht ärztlich versorgen ließ, da sie befürchtet hätte, dass das Krankenhaus in diesem Falle eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, was sie jedoch verhindern habe wollen. Auch diese Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen völlig widersinnig, da es ja gerade im Interesse der Beschwerdeführerin liegen müsste, dass polizeiliche Ermittlungen gegen die mutmaßlichen Täter eingeleitet würden und diese so zur Rechenschaft gezogen würden. Auch machte die Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Übergriffe doch recht widersprüchliche Angaben was Zeit und Ort der Vorfälle betreffen. So gab die Beschwerdeführerin einmal an, dass ihr Gatte in der gemeinsamen Wohnung zusammengeschlagen worden sei, wobei der Gatte selbst angab auf der Straße von unbekannten Männern niedergeschlagen worden zu sein. Auch hier wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen Angriff gegen ihre Person oder gegen ihren Gatten in stringenter Weise in jeder ihrer Einvernahmen annähernd gleichlautend vorbringen würde. Der Gatte der BF brachte sogar vor, dass einmal in der Wohnung auf ihn geschossen worden sei und dass er jedoch rechtzeitig flüchten konnte; eine derartige Geschichte hatte die Beschwerdeführerin hingegen gar nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin brachte auch in einzelnen Einvernahmen widersprüchlich vor, dass die selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend machen würde und sich nur auf die Fluchtgründe ihres Gatten stützen würde und in anderen Einvernahmen vor dem BAA brachte die BF wiederum vor auch selbst Opfer von Übergriffen geworden zu sein. Gegen eine wahrscheinliche Verfolgung spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sieben Jahre lang mit ihrer Ausreise zugewartet hatte und dann noch einzelne Familienmitglieder zurückgelassen hatte, wobei sie behauptet hatte, dass sämtliche Familienmitglieder der Beschwerdeführerin von den Übergriffen betroffen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin versuchte ihr Vorbringen auch noch zu steigern indem sie in einer ihrer letzten Einvernahmen vorbrachte, dass ihre Familie auch Probleme aufgrund der Herkunft ihrer Großeltern gehabt hätte. Die BF brachte dabei vor, dass ihre Großeltern zwar ethnische Armenier gewesen seien, jedoch aus Aserbaidschan stammen würden. Die Beschwerdeführerin machte jedoch keinerlei konkreten Angaben darüber, wie genau sich diese angeblichen Probleme geäußert hätten. Außerdem stellt der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen ihrer doch zahlreichen Einvernahmen mögliche Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit stets dezidiert verneint hatte. Der Asylgerichtshof erachtet es daher als nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin als ethnische Armenierin in Armenien wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder auch wegen der zweifelhaften Herkunft ihrer armenischen Großeltern aus Aserbaidschan deswegen tatsächlich Probleme in Armenien gehabt hätte.

Der Asylgerichtshof stimmt der Auffassung des BAA zu, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen sind, eine Asylgewährung zu begründen, da die vorliegende Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet und hier auch keine konkret gegen die Person der BF gerichtete staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungen aus der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen vorliegt. Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, dass die von der BF behauptete, jedoch als nicht glaubwürdig erachtet, Verfolgung durch Familienmitglieder des Unfallopfers Übergriffe durch Privatpersonen darstellen, die auch in Armenien als strafrechtliche Delikte von staatlicher Seite aus verfolgt und geahndet werden. Dass der armenische Staat schutzwillig und schutzfähig gegen derartige Übergriffe ist, hat das BAA durch die ausführlichen Berichte in den Länderfeststellungen in ausreichendem Maße belegt. Auch konnte die BF nicht darlegen, dass ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gesamten Staatsgebiet Armeniens eine Schutzgewährung vor derartigen Übergriffen seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen verwehrt würde. Der Gatte der BF selbst hat angegeben, dass die Polizei eine Anzeige von ihm wegen der Verfolgung entgegengenommen hätte, jedoch aufgrund der fehlenden Täterbeschreibung keine gezielten Maßnahmen ergriffen hätte. Aus diesem Verhalten der armenischen Behörden ist jedenfalls eine nötige Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates gegenüber den behaupteten Übergriffen durch Dritte ableitbar. Dass eine Anzeige gegen unbekannte Täter nicht immer zur Aufklärung der Straftat führt, liegt in der Natur der Sache und ist aus kriminalistischer Sicht auch nachvollziehbar.Der Asylgerichtshof stimmt der Auffassung des BAA zu, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen sind, eine Asylgewährung zu begründen, da die vorliegende Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet und hier auch keine konkret gegen die Person der BF gerichtete staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungen aus der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen vorliegt. Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, dass die von der BF behauptete, jedoch als nicht glaubwürdig erachtet, Verfolgung durch Familienmitglieder des Unfallopfers Übergriffe durch Privatpersonen darstellen, die auch in Armenien als strafrechtliche Delikte von staatlicher Seite aus verfolgt und geahndet werden. Dass der armenische Staat schutzwillig und schutzfähig gegen derartige Übergriffe ist, hat das BAA durch die ausführlichen Berichte in den Länderfeststellungen in ausreichendem Maße belegt. Auch konnte die BF nicht darlegen, dass ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gesamten Staatsgebiet Armeniens eine Schutzgewährung vor derartigen Übergriffen seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen verwehrt würde. Der Gatte der BF selbst hat angegeben, dass die Polizei eine Anzeige von ihm wegen der Verfolgung entgegengenommen hätte, jedoch aufgrund der fehlenden Täterbeschreibung keine gezielten Maßnahmen ergriffen hätte. Aus diesem Verhalten der armenischen Behörden ist jedenfalls eine nötige Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates gegenüber den behaupteten Übergriffen durch Dritte ableitbar. Dass eine Anzeige gegen unbekannte Täter nicht immer zur Aufklärung der Straftat führt, liegt in der Natur der Sache und ist aus kriminalistischer Sicht auch nachvollziehbar.

Auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführerin zu der Gattung Mensch zählen würde, die sich keine Jahreszahlen merken könne, stellt für den Asylgerichtshof keine ausreichende Erklärung dar; die BF hatte sich bei ihren Einvernahmen ja nicht nur in den Jahreszahlen geirrt, sondern waren auch ihre übrigen Ausführungen zu den fluchtkausalen Sachverhalten sehr widersprüchlich und oberflächlich, sodass die Glaubwürdigkeit der BF schwer darunter gelitten hat. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird auf die Ausführungen zur Refoulemententscheidung an späterer Stelle verwiesen.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit den im Wesentlichen selben Sachverhalten auch bei ihrem Versuch in Tschechien Asyl zu erhalten, bei den dortigen Behörden nicht durchgedrungen ist und es der Beschwerdeführerin daher ebenfalls nicht gelungen ist, in Tschechien eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Der Asylgerichtshof gelangt - wie auch das Bundesasylamt - nach eingehender Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass der BF im Herkunftsstaat aus dem von ihr angegebenen Gründen Verfolgung iSd. GFK droht und dass sie aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben ihren Herkunftsstaat verlassen habe.

Länderquellen

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Armenien ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Hierbei wurden aktuelle Berichte sowohl staatlicher Spezialbehörden, etwa Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes oder US.DOS als auch nichtstaatliche Behörden wie Berichte von IOM oder HRW herangezogen.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ebenso ist die Partei weder den in das Verfahren eingeführten Quellen, noch den, auf diesen beruhenden Feststellungen derart substantiiert entgegengetreten, als dass der Asylgerichtshof zu einem völlig anderslautenden Ergebnis kommen könnte.

Rechtliche Beurteilung

Grundlagen

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

ad Spruchpunkt I - ad § 3 AsylGad Spruchpunkt römisch eins - ad Paragraph 3, AsylG

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Ziffer 2).Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).

Hingegen ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ist vielmehr bereits schon dann anzunehmen, wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter III.1.2 ausgeführt, erachtet der Asylgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin, zu den wesentlichen Umständen ihres Fluchtgrundes - Verfolgung durch Familienangehörige des durch den Gatten der Beschwerdeführerin im Februar 1999 verursachten Verkehrsunfall zu Tode gekommenen Unfallopfers - im gegenständlichen Fall als unglaubwürdig und somit als gänzlich unwahr.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter römisch drei.1.2 ausgeführt, erachtet der Asylgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin, zu den wesentlichen Umständen ihres Fluchtgrundes - Verfolgung durch Familienangehörige des durch den Gatten der Beschwerdeführerin im Februar 1999 verursachten Verkehrsunfall zu Tode gekommenen Unfallopfers - im gegenständlichen Fall als unglaubwürdig und somit als gänzlich unwahr.

Entsprechend der VwGH-Judikatur (VwGH E 09.05.1996, 95/20/0380) ist daher dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen:

"Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen."

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status eines Asylberechtigten ableiten.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status eines Asylberechtigten ableiten.

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen insgesamt keine konkrete Gefährdung im Sinne der GFK - weder durch staatliche noch durch einzelne Privatpersonen - glaubhaft machen konnte und geht der Asylgerichtshof im Ergebnis auch davon aus, dass der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr aus den Gründen der GFK droht: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Bezug auf die vorgebrachten Verfolgungshandlungen wäre - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - rein hypothetisch als eine Verfolgung durch Privatpersonen zu werten, die jedoch nicht auf GFK-relevanten Gründen beruht. Zudem ist - wie auch bereits das Bundesasylamt in ausführlicher Weise festgestellt hatte - von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der armenischen Behörden auszugehen, an die sich die Beschwerdeführerin allenfalls wenden könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen

ad Spruchpunkt II - § 8 Abs. 1 AsylGad Spruchpunkt römisch zwei - Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.

§ 8 AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen § 8 AsylG 1997, welcher auf § 57 Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 (vgl dazu VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059) und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen.Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, vergleiche dazu VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059) und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011) müssen folgende Voraussetzungen (Hervorhebungen nicht im Original) erfüllt sein:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 54 Abs. 1 FrG 1993 hat der Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in dem im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 leg. cit. glaubhaft zu machen. Das Vorliegen konkreter Gefahren sei von der Behörde für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren sei danach auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG 1993 im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung sei nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG 1993 umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 95/21/0399, mwN). Diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des § 8 AsylG 1997 iVm § 75 Abs. 1 FrG 1997 von Bedeutung (Hinweis E vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0198, und vom14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0122).""Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 hat der Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in dem im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 leg. cit. glaubhaft zu machen. Das Vorliegen konkreter Gefahren sei von der Behörde für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren sei danach auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG 1993 im Verfahren gemäß Paragraph 54, leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung sei nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 95/21/0399, mwN). Diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 von Bedeutung (Hinweis E vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0198, und vom14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0122)."

Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügtEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt

"[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993)."[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993).

Bezüglich der Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH E 08.06.2000, 2000/20/0141, aus, dass

"[d]ie Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates [...] jenen [entsprechen], die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden".

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (für viele VwGH 26.06.1997, 95/21/0294):

"Wenn ein Fremder in einen Teil des Staatsgebietes abgeschoben werden kann, der von einer nationalen oder internationalen Schutzmacht (etwa der UNO oder auch von seiner eigenen Bürgerkriegspartei oder von seiner Bevölkerungsgruppe) kontrolliert wird, entsteht aus der Bürgerkriegssituation keine unmittelbar drohende Behandlung oder Verfolgung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 (Hinweis E 11.6.1997, 95/21/0908).""Wenn ein Fremder in einen Teil des Staatsgebietes abgeschoben werden kann, der von einer nationalen oder internationalen Schutzmacht (etwa der UNO oder auch von seiner eigenen Bürgerkriegspartei oder von seiner Bevölkerungsgruppe) kontrolliert wird, entsteht aus der Bürgerkriegssituation keine unmittelbar drohende Behandlung oder Verfolgung iSd Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 (Hinweis E 11.6.1997, 95/21/0908)."

Es kann jedoch auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203):Es kann jedoch auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203):

"Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, steht der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294, E 6.11.1998, E 97/21/0504, 18.12.1998, 95/21/1028 ua).""Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, steht der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294, E 6.11.1998, E 97/21/0504, 18.12.1998, 95/21/1028 ua)."

Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur).

Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie bereits oben unter IV.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Armenien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben unter römisch vier.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Armenien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe II.2.2.2 Allgemeine Lage/Grundversorgung) als gesichert angenommen werden.Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe römisch zwei.2.2.2 Allgemeine Lage/Grundversorgung) als gesichert angenommen werden.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine erwachsene, arbeitsfähige Frau, die über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung als Schneiderin verfügt. Es ist der BF durchaus zumutbar nach ihrer Rückkehr wieder in diesem Berufsfeld tätig zu werden. Überdies verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein soziales Netz in Form zahlreicher Familienangehöriger (Vater, 2 Schwestern, Verwandte des Gatten), die die BF ebenfalls in der Anfangsphase bei der Gründung einer eigenen Existenz unterstützen könnten.

Es wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).

Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in Armenien eine wirtschaftlich, sozial und auch menschenrechtlich durchaus schwierige Situation besteht und sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt in Armenien auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen.Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in Armenien eine wirtschaftlich, sozial und auch menschenrechtlich durchaus schwierige Situation besteht und sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt in Armenien auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen.

Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wird folgendes ausgeführt:

Auch unter dem Gesichtpunkt des Gesundheitszustandes der BF vermag der Asylgerichtshof entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, warum dieser einer Überstellung nach Armenien entgegenstehen sollte.

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung, nämlich in Form einer agravierten reaktiven Depression sowie an einem Cervikalsyndrom der Halswirbelsäule leidet, welche auch durch entsprechende ärztlichen Befunde bzw. gutachterliche Stellungnahme nachgewiesen wurden. Trotz Vorliegens dieser psychischen und physischen Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin stellt dies für den Asylgerichtshof kein Hindernis für die Zulässigkeit der Ausweisung ins Heimatland der BF dar.

Der Asylgerichtshof erachtet es in diesem Zusammenhang nämlich für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.

In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht den selben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht den selben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 der Konvention.

Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten in Armenien schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten in Armenien schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).

Der Asylgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.Der Asylgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.

Laut den vorgelegten ärztlichen Gutachten leidet die Beschwerdeführerin primär an einer depressiven Reaktion sowie an einem Cervikalsyndrom im Bereich der HWS. Das bestehende Krankheitsbild wird durch Medikamenteneinnahme in Tablettenform sowie durch Physikotherapie behandelt, sonstige Therapieempfehlungen ließen sich aus den vorgelegten medizinischen Dokumenten nicht entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin ins Auge gefasste psychiatrische Therapie konnte hingegen mangels Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nicht bescheinigt werden.

Der Asylgerichtshof weist in diesem Zusammenhang auf die vom BAA in vorbildlicher Weise ausgeführten und umfangreichen Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung in Armenien, insbesondere die Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen, hin, die der BF auch im Zuge der Einräumung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden.

Dabei wurde festgestellt, dass der Zugang zur staatlichen bzw. auch privaten Gesundheitsversorgung für alle Bürger Armeniens grundsätzlich in gleicher unterschiedsloser Weise gegeben ist. Ausdrücklich erhoben werden konnte, dass Krankheiten des psychischen Formenkreises in Armenien problemlos - und vielfach kostenfrei - behandelbar sind und dass es auch sonst bei "Standardkrankheiten" keine Schwierigkeiten in der medizinischen Grundversorgung gibt. Ein Beweis für die Verfügbarkeit von Medikamenten in Armenien sind die Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihre Schwester anlässlich eines Besuches in Österreich sogar Medikamente für die BF aus Armenien mitgebracht hatte.

Dass ein Transport der Beschwerdeführerin in das Herkunftsland aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ist vor dem Hintergrund der vorhin gemachten Überlegungen auszuschließen. Auch ist in diesem Fall durch die für die Außerlandesschaffung zuständige Fremdenpolizeibehörde gewährleistet, dass bei Bedarf eine medizinisch geschulte Transportbegleitung beigezogen werden kann.

Eine andere lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, hat die Beschwerdeführerin ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.Eine andere lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, hat die Beschwerdeführerin ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Armenien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Armenien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Ebenso deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Aus dem Vorbringen der BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre.Aus dem Vorbringen der BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Asylgesetz ausgesetzt wäre.

Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

Ad Spruchpunkt III - § 10 AsylGAd Spruchpunkt römisch drei - Paragraph 10, AsylG

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

(...)

Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

(...)

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des

Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem

sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführerin hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).

Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde.Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gem. Artikel 8, EMRK eingegriffen werden würde.

Die Beschwerdeführerin wohnt in Österreich mit ihrem Gatten und ihren beiden minderjährigen Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Auch die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin hält sich so wie die übrigen Familienmitglieder als Asylwerberin in Österreich auf, jedoch sind sämtliche in Österreich aufhältigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin von der Ausweisungsentscheidung betroffen, weshalb gemäß oa. Ausführungen auch nicht in deren Familienleben eingegriffen wird. Es halten sich keine weiteren Verwandten der BF in Österreich auf und die BF hat auch sonst keinen Kontakt zu Personen mit dauernder Aufenthaltberechtigung in Österreich. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keinerlei weiterer familiären Anknüpfung in Österreich, weshalb mit einer Ausweisungsentscheidung auch nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird.

Auch liegen keine zu berücksichtigenden Interessen in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Im Falle der im Juni 2007 illegal in Österreich eingereisten Beschwerdeführerin hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von ihr auch nicht behauptet. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den gerade einmal 3 1/2-jährigen Aufenthalt hier in Österreich seit ihrer Einreise kontraindiziert. Die BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen und es wurden von der BF auch sonst keine Tätigkeiten gesetzt, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Zudem lebt noch der überwiegende Teil ihrer engeren Familie in Armenien. Im Gegensatz hierzu ist die Beschwerdeführerin - auch in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Negativ schlägt auch die Tatsache zu Buche, dass die Beschwerdeführerin im November 2007 wegen Ladendiebstahles in Österreich zur Anzeige gebracht wurde.

Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung überwiegen würde, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung überwiegen würde, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Gattin sowie Mutter von zwei minderjährigen Kindern und der Ehegatte und die Kinder sind ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist somit Familienangehörige iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, jedoch wurden die Beschwerden sämtlicher Familienangehöriger mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Gemäß den Bestimmungen für das Familienverfahren im § 34 leg.cit. sind die Verfahren unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, es sei denn, wie im konkreten Fall, es wären alle Anträge abzuweisen.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Gattin sowie Mutter von zwei minderjährigen Kindern und der Ehegatte und die Kinder sind ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist somit Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, jedoch wurden die Beschwerden sämtlicher Familienangehöriger mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Gemäß den Bestimmungen für das Familienverfahren im Paragraph 34, leg.cit. sind die Verfahren unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, es sei denn, wie im konkreten Fall, es wären alle Anträge abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

In diesem Sinne ist spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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