TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/25 A5 412887-1/2010

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Veröffentlicht am 25.01.2011
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Spruch

A5 412.887-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2010, Zl.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2010, Zl.

09 08.893, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Die Genannte reiste gemäß eigenen Angaben am 22.6.2009 illegal, von Italien mit dem Zug kommend, nach Österreich ein und stellte am 25.7.2009, nachdem sie von der Fremdenpolizeibehörde XXXX aufgegriffen und über sie die Schubhaft verhängt worden war, den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Die Genannte reiste gemäß eigenen Angaben am 22.6.2009 illegal, von Italien mit dem Zug kommend, nach Österreich ein und stellte am 25.7.2009, nachdem sie von der Fremdenpolizeibehörde römisch 40 aufgegriffen und über sie die Schubhaft verhängt worden war, den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

I.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am Tag der Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in deren Rahmen die Genannte angab, in XXXX geboren worden zu sein und insgesamt acht Jahre die Schule besucht zu haben. Sie sei als blinder Passagier auf einem Schiff nach Europa gereist und habe dafür nichts bezahlt. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihre Eltern wären bereits verstorben und zwei ihrer Brüder umgebracht worden, weshalb auch sie um ihr Leben gefürchtet habe.römisch eins.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am Tag der Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in deren Rahmen die Genannte angab, in römisch 40 geboren worden zu sein und insgesamt acht Jahre die Schule besucht zu haben. Sie sei als blinder Passagier auf einem Schiff nach Europa gereist und habe dafür nichts bezahlt. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihre Eltern wären bereits verstorben und zwei ihrer Brüder umgebracht worden, weshalb auch sie um ihr Leben gefürchtet habe.

Einer für den 29.9.2009 ausgesprochenen Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung leistete die nunmehrige Beschwerdeführerin Folge. Nach einer an diesem Tage stattgefundenen Körperbeschau wurde es im Ergebnis von einem Arzt für Allgemeinmedizin als fraglich bezeichnet, ob es sich bei der Genannten tatsächlich um eine Jugendliche handle.

Einer weiteren Vorladung zur Durchführung eines MRT am 19.10.2010 leistete die nunmehrige Beschwerdeführerin infolge einer zwischenzeitlich bei ihr festgestellten Schwangerschaft keine Folge. Mit Schriftsatz vom 21.10.2009 teilte das Amt für Jugend und Familie, das die vorgeblich minderjährige Beschwerdeführerin vertrat, mit, dass das Risiko für das Ungeborene zu hoch gewesen wäre und kündigte die Nachreichung des Mutter- Kind- Passes an.

Am 25.11.2009 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, über keine Dokumente zu verfügen, sondern in Nigeria lediglich ein paar Schulzeugnisse bzw. einen Schülerausweis gehabt zu haben. Vor ihrer Ausreise hätte sie an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, die zwischenzeitlich verstorben wäre, gelebt. Ihr Vater wäre bereits vor ihrer Geburt gestorben. Sie hätte zudem insgesamt drei Brüder namens XXXX, XXXX und XXXX gehabt, von denen die beiden Erstgenannten getötet worden wären. Sie habe ursprünglich nicht beabsichtigt, Nigeria zu verlassen. Zu den Hintergründen der Ermordung ihrer beiden Brüder führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass es bereits vor ihrer Geburt Probleme gegeben hätte, die einen ständigen Wohnsitzwechsel ihrer Familie zur Folge gehabt hätten. Ihre Brüder wären wohl von denselben Männern ermordet worden wie ihr Vater. Sie hätte mit ihrem Bruder XXXX Trinkwasser geholt und habe am Rückweg eine Vielzahl von mit Stöcken bewaffneten Leuten vor ihrem Wohnhaus bemerkt. Ihre beiden Brüder seien blutüberströmt am Boden gelegen, woraufhin die Beschwerdeführerin und ihr überlebender Bruder davon gelaufen wären. Hilfe ärztlicher Natur oder von staatlicher Stelle habe sie nicht eingeholt. Ihre Mutter sei bereits zuvor gestorben, weil sie sich ständig wegen des Familienproblems Sorgen gemacht hätte und ständig die Adresse wechseln habe müssen.Am 25.11.2009 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, über keine Dokumente zu verfügen, sondern in Nigeria lediglich ein paar Schulzeugnisse bzw. einen Schülerausweis gehabt zu haben. Vor ihrer Ausreise hätte sie an einer näher bezeichneten Adresse in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, die zwischenzeitlich verstorben wäre, gelebt. Ihr Vater wäre bereits vor ihrer Geburt gestorben. Sie hätte zudem insgesamt drei Brüder namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gehabt, von denen die beiden Erstgenannten getötet worden wären. Sie habe ursprünglich nicht beabsichtigt, Nigeria zu verlassen. Zu den Hintergründen der Ermordung ihrer beiden Brüder führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass es bereits vor ihrer Geburt Probleme gegeben hätte, die einen ständigen Wohnsitzwechsel ihrer Familie zur Folge gehabt hätten. Ihre Brüder wären wohl von denselben Männern ermordet worden wie ihr Vater. Sie hätte mit ihrem Bruder römisch 40 Trinkwasser geholt und habe am Rückweg eine Vielzahl von mit Stöcken bewaffneten Leuten vor ihrem Wohnhaus bemerkt. Ihre beiden Brüder seien blutüberströmt am Boden gelegen, woraufhin die Beschwerdeführerin und ihr überlebender Bruder davon gelaufen wären. Hilfe ärztlicher Natur oder von staatlicher Stelle habe sie nicht eingeholt. Ihre Mutter sei bereits zuvor gestorben, weil sie sich ständig wegen des Familienproblems Sorgen gemacht hätte und ständig die Adresse wechseln habe müssen.

Befragt zu ihrer Schwangerschaft hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, den Vater ihres Kindes nicht zu kennen und in Österreich weder verheiratet zu sein noch in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu stehen. Sie hätte bereits drei Sprachkurse absolviert und wolle die Schule besuchen, um danach in Österreich zu arbeiten. Ihr Wunsch wäre es, Journalistin zu werden.

Abschließend wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Gegebenheiten in Nigeria zur Kenntnis gebracht und ihr eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Gegenüber dem Bundesasylamt betonte die Genannte vorab, nicht an den Inhalt des ihr Präsentierten zu glauben.

I.3. Mit Schriftsatz vom 27.11.2009 erstattete das Amt für Jugend und Familie eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Zusammengefasst wurden diverse Auszüge aus unterschiedlichen Berichten, insbesondere zur wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung, zitiert. Daraus ergäben sich für die noch minderjährige Beschwerdefüherin aufgrund fehlender familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria große Schwierigkeiten, ihr Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 27.11.2009 erstattete das Amt für Jugend und Familie eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Zusammengefasst wurden diverse Auszüge aus unterschiedlichen Berichten, insbesondere zur wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung, zitiert. Daraus ergäben sich für die noch minderjährige Beschwerdefüherin aufgrund fehlender familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria große Schwierigkeiten, ihr Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen.

Ergänzend wurden dieser Stellungnahme Bestätigungen über die Absolvierung eines Deutschkurses sowie ein Bericht des Landesklinikums XXXX (samt Arztbrief) und eine Kopie des Mutter - Kind- Passes angeschlossen.Ergänzend wurden dieser Stellungnahme Bestätigungen über die Absolvierung eines Deutschkurses sowie ein Bericht des Landesklinikums römisch 40 (samt Arztbrief) und eine Kopie des Mutter - Kind- Passes angeschlossen.

I.4. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 10.12.2009 wurde festgehalten, dass das Asylverfahren der im sechsten Monat schwangeren Beschwerdeführerin bis nach der Geburt des Kindes ausgesetzt würde.römisch eins.4. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 10.12.2009 wurde festgehalten, dass das Asylverfahren der im sechsten Monat schwangeren Beschwerdeführerin bis nach der Geburt des Kindes ausgesetzt würde.

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Buben, XXXX (GZ A5 412.890-1/2010) zur Welt, für den das Amt für Jugend und Familie am 3.3.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 einen Buben, römisch 40 (GZ A5 412.890-1/2010) zur Welt, für den das Amt für Jugend und Familie am 3.3.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte.

I.5. Mit Schreiben vom 30.3.2010 teilte die XXXX mit, dass die von der Beschwerdeführerin ausgetragene überraschende und unerwünschte Schwangerschaft eine erhebliche psychosoziale Belastung für die Betreffende dargestellt habe und sie in der Zeit vom 10.12. bis 14. 12. 2009 stationär im Krankenhaus XXXX aufgenommen worden sei. Aus dem dort ausgestellten Konsiliarbericht ergäbe sich, dass die Schwangerschaft als Folge einer Vergewaltigung eingetreten sei und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weshalb die nunmehrige Beschwerdeführerin verstärkt betreut würde. Aufgrund dieser Betreuung seien erhebliche Fortschritte erzielt worden, die dazu geführt hätten, dass die Genannte nunmehr ihre Pflichten als Mutter im Flüchtlingshaus selbständig und ausgezeichnet wahrnehme. Sie sei an weiteren Integrationsmaßnahmen interessiert und wolle, sobald ihre Mutterschaft dies zuließe, weitere Deutschkurse besuchen. Festzuhalten sei, dass für die Beschwerdeführerin ein Psychotherapieplatz gesucht würde, zumal die behandelnden Ärzte eine Traumatisierung vermuteten. Auskunft darüber könne aber nur ein Sachverständigengutachten geben.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 30.3.2010 teilte die römisch 40 mit, dass die von der Beschwerdeführerin ausgetragene überraschende und unerwünschte Schwangerschaft eine erhebliche psychosoziale Belastung für die Betreffende dargestellt habe und sie in der Zeit vom 10.12. bis 14. 12. 2009 stationär im Krankenhaus römisch 40 aufgenommen worden sei. Aus dem dort ausgestellten Konsiliarbericht ergäbe sich, dass die Schwangerschaft als Folge einer Vergewaltigung eingetreten sei und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weshalb die nunmehrige Beschwerdeführerin verstärkt betreut würde. Aufgrund dieser Betreuung seien erhebliche Fortschritte erzielt worden, die dazu geführt hätten, dass die Genannte nunmehr ihre Pflichten als Mutter im Flüchtlingshaus selbständig und ausgezeichnet wahrnehme. Sie sei an weiteren Integrationsmaßnahmen interessiert und wolle, sobald ihre Mutterschaft dies zuließe, weitere Deutschkurse besuchen. Festzuhalten sei, dass für die Beschwerdeführerin ein Psychotherapieplatz gesucht würde, zumal die behandelnden Ärzte eine Traumatisierung vermuteten. Auskunft darüber könne aber nur ein Sachverständigengutachten geben.

I.6. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid sowohl den Antrag auf internationalen Schutz als auch jenen auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubhaftmachung der angegebenen Fluchtgründe. Das Vorbringen stelle sich in seiner Gesamtheit als oberflächlich einstudiertes Rahmenkonstrukt ohne jeglichen Wahrheitsgehalt dar, zumal die angeblich fluchtauslösenden Vorgänge von der nunmehrigen Beschwerdeführerin vage und ohne konkrete Hintergundinformationen dargestellt worden wären. Es wäre von der Beschwerdeführerin als mündiger Minderjähriger zu erwarten gewesen, dass sie die familiären Probleme konkreter schildern hätte können.römisch eins.6. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid sowohl den Antrag auf internationalen Schutz als auch jenen auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubhaftmachung der angegebenen Fluchtgründe. Das Vorbringen stelle sich in seiner Gesamtheit als oberflächlich einstudiertes Rahmenkonstrukt ohne jeglichen Wahrheitsgehalt dar, zumal die angeblich fluchtauslösenden Vorgänge von der nunmehrigen Beschwerdeführerin vage und ohne konkrete Hintergundinformationen dargestellt worden wären. Es wäre von der Beschwerdeführerin als mündiger Minderjähriger zu erwarten gewesen, dass sie die familiären Probleme konkreter schildern hätte können.

In Bezug auf die Lage in Nigeria stellte das Bundesasylamt weiters fest, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriges Kind im Fall ihrer Rückkehr in eine aussichtslose, Existenz bedrohende Situation geraten würden. Zunächst sei es nicht glaubhaft, dass die Genannte über keine familiären Anknüpfungspunkte und Bezugspersonen in Nigeria verfüge, zudem sei auch von der Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Schließlich wäre die Beschwerdeführerin sogar in einem fremden Land, in dem sie erst seit kurzem aufhältig wäre, in der Lage, ihre Mutterpflichten im Flüchtlingshaus selbstständig und ausgezeichnet wahrzunehmen.

I.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht und vertreten vom Amt für Jugend und Familie mittels Beschwerde. Darin wiederholte sie im Wesentlichen, dass ihre Verwandten allesamt tot bzw. ihr einzig überlebender Bruder unbekannten Aufenthaltes wäre. Dass sie keine näheren Angaben zu den familiären Schwierigkeiten machen habe können, liege primär daran, dass es in ihrem Kulturkreis nicht üblich wäre, mit Mädchen über solche Angelegenheiten zu sprechen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, in eine auswegslose Situation zu geraten und als minderjähriges Mädchen, das selbst ein Baby habe, der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein.römisch eins.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht und vertreten vom Amt für Jugend und Familie mittels Beschwerde. Darin wiederholte sie im Wesentlichen, dass ihre Verwandten allesamt tot bzw. ihr einzig überlebender Bruder unbekannten Aufenthaltes wäre. Dass sie keine näheren Angaben zu den familiären Schwierigkeiten machen habe können, liege primär daran, dass es in ihrem Kulturkreis nicht üblich wäre, mit Mädchen über solche Angelegenheiten zu sprechen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, in eine auswegslose Situation zu geraten und als minderjähriges Mädchen, das selbst ein Baby habe, der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zunächst wurden die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsdatum durch eine ärztliche Untersuchung nicht widerlegt, weshalb davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung und der Einvernahmen minderjährig war. Eine Durchsicht der Einvernahmeprotokolle zeigt, dass die Beschwerdeführerin zwar sehr rudimentäre, aber während des gesamten Verfahrens gleichlautende Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht hat. Die belangte Behörde hat es allerdings unterlassen, im Rahmen der ihr zukommenden amtswegigen Ermittlungspflicht und unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin durch gezielte Nachfrage, den verfahrensrelevanten Sachverhalt zu eruieren. Die belangte Behörde geht in der bekämpften Entscheidung von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin aus und begründet diese Annahme mit dem allgemeinen Hinweis auf die fehlende Konkretisierung des Vorbringens.

Bemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin, etwa in Bezug auf die Ermordung ihrer beiden Brüder, sehr wohl - relativ genau - schilderte, was sie wahrgenommen und wie sie selbst reagiert habe. Dass sie demgegenüber über die näheren Hintergründe und Auslöser für diese Vorfälle ebenso wie für die angeblich vor ihrer Geburt erfolgte Ermordung ihres Vaters keine verwertbaren Angaben tätigen konnte, kann ihr angesichts ihres jugendlichen Alters sowie angesichts ihrer Position als minderjährigem Mädchen in einem Familienverband nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Glaubwürdigkeit wäre daher auch unter diesen Aspekten zu beurteilen gewesen.

Weiters verneint das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Nigeria das Entstehen einer aussichtslosen und Existenz bedrohenden Situation. Soweit die belangte Behörde dabei insbesondere von der Unglaubwürdigkeit der Angaben zum Tod diverser Familienangehöriger ausgeht, ist auf das bereits oben Gesagte zu verweisen.

Soweit das Bundesasylamt ungeachtet dessen aber auf die Möglichkeiten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verweist, die es der Beschwerdeführerin ermöglichten, für sich und ihren Sohn zu sorgen und zur Untermauerung dieser Argumentation auf die Lage der Genannten in Österreich verweist, ist Folgendes auszuführen:

Das Bundesasylamt stützt sich auf allgemeine Feststellungen zur Lage von Frauen in Nigeria und nimmt nicht ausreichend Bezug auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin. Diese hat -offenkundig als Folge einer Vergewaltigung - als Minderjährige ein Kind zur Welt gebracht. Dass es ihr in Österreich - wie die belangte Behörde gestützt auf einen Bericht der XXXX meint - möglich wäre, ihre Pflichten als Mutter "selbstständig und ausgezeichnet" wahr zu nehmen, liegt offenkundig einerseits an der betreuten Wohnform in einem Flüchtlingsheim und andererseits in mehreren psychischen Behandlungen, die der Beschwerdeführerin vor und nach der Geburt ihres Kindes zuteil wurden. Das Bundesasylamt hat sich für den Fall des Zutreffens der Angaben der Beschwerdeführerin über ihre familiäre Situation in Nigeria nicht damit auseinandergesetzt, welche Möglichkeiten die Genannte als junge Erwachsene mit einem Säugling in Nigeria tatsächlich hat, um der Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung zu entgehen. Sie hätte dabei auch nähere Feststellungen zum Ausbildungsgrad der Beschwerdeführerin treffen müssen und letztlich auch ihre psychische Lage nicht gänzlich außer Acht lassen dürfen.Das Bundesasylamt stützt sich auf allgemeine Feststellungen zur Lage von Frauen in Nigeria und nimmt nicht ausreichend Bezug auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin. Diese hat -offenkundig als Folge einer Vergewaltigung - als Minderjährige ein Kind zur Welt gebracht. Dass es ihr in Österreich - wie die belangte Behörde gestützt auf einen Bericht der römisch 40 meint - möglich wäre, ihre Pflichten als Mutter "selbstständig und ausgezeichnet" wahr zu nehmen, liegt offenkundig einerseits an der betreuten Wohnform in einem Flüchtlingsheim und andererseits in mehreren psychischen Behandlungen, die der Beschwerdeführerin vor und nach der Geburt ihres Kindes zuteil wurden. Das Bundesasylamt hat sich für den Fall des Zutreffens der Angaben der Beschwerdeführerin über ihre familiäre Situation in Nigeria nicht damit auseinandergesetzt, welche Möglichkeiten die Genannte als junge Erwachsene mit einem Säugling in Nigeria tatsächlich hat, um der Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung zu entgehen. Sie hätte dabei auch nähere Feststellungen zum Ausbildungsgrad der Beschwerdeführerin treffen müssen und letztlich auch ihre psychische Lage nicht gänzlich außer Acht lassen dürfen.

In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auf die Stellungnahme der XXXX vom 30.3.2010 hin, in dem vom Verdacht einer traumatischen Belastungsstörung und der Suche nach einem Psychotherapieplatz die Rede ist. Das in besagtem Schriftsatz als erforderlich erachtete Sachverständigengutachten wurde vom Bundesasylamt trotz Kenntnis der offenkundig angespannten psychischen Situation der Beschwerdeführerin nicht eingeholt und die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes in der bekämpften Entscheidung lediglich auf aus dem Jahr 2009 stammenden Arztbriefe gestützt. Dass aber der möglicherweise schwer beeinträchtigte psychische Zustand eines Asylwerbers sehr wohl maßgeblich für die Beurteilung der von ihm getätigten Aussagen ist, wurde erst jüngst höchstgerichtlich ausgesprochen.In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auf die Stellungnahme der römisch 40 vom 30.3.2010 hin, in dem vom Verdacht einer traumatischen Belastungsstörung und der Suche nach einem Psychotherapieplatz die Rede ist. Das in besagtem Schriftsatz als erforderlich erachtete Sachverständigengutachten wurde vom Bundesasylamt trotz Kenntnis der offenkundig angespannten psychischen Situation der Beschwerdeführerin nicht eingeholt und die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes in der bekämpften Entscheidung lediglich auf aus dem Jahr 2009 stammenden Arztbriefe gestützt. Dass aber der möglicherweise schwer beeinträchtigte psychische Zustand eines Asylwerbers sehr wohl maßgeblich für die Beurteilung der von ihm getätigten Aussagen ist, wurde erst jüngst höchstgerichtlich ausgesprochen.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens, sondern auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens, sondern auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

III. Rechtsmittelbelehrung:römisch drei. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

IV. Hinweis:römisch vier. Hinweis:

Sie können gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben, soweit Sie sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Ihren Rechten verletzt erachten. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220 zu entrichten.

III. Appeal instructions:römisch drei. Appeal instructions:

This decision cannot be appealed.

IV. Please note:römisch vier. Please note:

You can file a complaint against this decision with the Constitutional Court within six weeks after service if you feel that any of your constitutionally guaranteed rights have been infringed by the decision or through the application of an unlawful general norm. The complaint has to be signed by an attorney. If you file such a complaint, fees of EUR 220 have to be paid.You can file a complaint against this decision with the Constitutional Court within six weeks after service if you feel that any of your constitutionally guaranteed rights have been infringed by the decision or through the application of an unlawful general norm. The complaint has to be signed by an attorney. römisch eins f you file such a complaint, fees of EUR 220 have to be paid.

Asylgerichtshof

Abteilung A5, 25. Januar 2011

Dr. SCHREFLER-KÖNIG

F. d. R. d. A.:

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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