TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/31 S22 315404-1/2010

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Veröffentlicht am 31.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S22 315.404-1/2010-15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zl. 07 07.291-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zl. 07 07.291-EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 10.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 10.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

Das Bundesasylamt führte in der Folge mit Griechenland ein Wiederaufnahmeverfahren und stimmte Griechenland der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 16/1/c der Dublin II-VO zu.Das Bundesasylamt führte in der Folge mit Griechenland ein Wiederaufnahmeverfahren und stimmte Griechenland der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO zu.

1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde der Berufungswerber nach Griechenland ausgewiesen.1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007 gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde der Berufungswerber nach Griechenland ausgewiesen.

Gegen den zurückweisenden Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben.

1.3. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (in weiterer Folge: UBAS) vom 12.11.2007, Zl. 315.404-1/2E-II/06/07 wurde die Berufung gemäß § 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen.1.3. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (in weiterer Folge: UBAS) vom 12.11.2007, Zl. 315.404-1/2E-II/06/07 wurde die Berufung gemäß Paragraph 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Gegen den abweisenden Bescheid wurde rechtzeitig mit Schriftsatz des bestellten Verfahrenshelfers vom 25.04.2008 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2010, Zl. 2008/19/0593-5 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des UBAS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Berufung (Beschwerde) vom 23.10.2007 (vgl. AS 299) ist damit wieder unerledigt.Die Berufung (Beschwerde) vom 23.10.2007 vergleiche AS 299) ist damit wieder unerledigt.

In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

1.2. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.2. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

1.3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

1.4. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.4. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

1.5. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die griechischen Asylbehörden nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung das Asylverfahren des Beschwerdeführers führen müssten (siehe diesbezüglich auch VwGH Erkenntnis Punkt 2.2).

2.2. Zu prüfen bleibt aber, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt aber, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).

2.3. Der Asylgerichtshof vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig ist; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu AsylGH S1 400.074-1/2008/4E, Beschluss vom 28.1.2010, Zl. 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E oder Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E; S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E u.a).2.3. Der Asylgerichtshof vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig ist; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu AsylGH S1 400.074-1/2008/4E, Beschluss vom 28.1.2010, Zl. 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E oder Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E; S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E u.a).

2.4. Festzuhalten ist auch, dass Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland nicht behaupten. Schließlich ist festzuhalten, dass zuletzt ergangene inländische und ausländische Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im Jänner 2011 vorliegenden Berichte.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.

2.5. Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre (vgl. nur Filzwieser/Sprung, K 8 zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO).2.5. Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre vergleiche nur Filzwieser/Sprung, K 8 zu Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO).

2.6. Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.2.6. Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist.

2.7. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zum Vorbringen des BF festgehalten, dass dieses "äußerst vage" gewesen sei. Auch zu seinem weiteren Vorbringen, Griechenland auch deshalb verlassen zu haben, weil sich dort Feinde seines Vaters aufhielten, die ihn mit dem Umbringen bedroht hätten, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich ungenaue Angaben gemacht habe.

3.1. Im Folgenden wird auf die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes im behebenden Erkenntnis vom 19.11.2010, Zl. 2008/19/0593, verwiesen und wichtige der Behebung zugrunde liegende Passagen auszugsweise wiedergegeben.

" ...Bei Vorliegen "offenkundiger Gründe ist eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der im § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes in zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." ...Bei Vorliegen "offenkundiger Gründe ist eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der im Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes in zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.

Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibt (vgl. dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, mwN; ihm folgend etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2009, Zl. 2006/20/0237, vom 12. Dezember 2007, Zl. 2006/19/1022, und vom 21. Juni 2010, Zl. 2008/19/0163).Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt vergleiche dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, mwN; ihm folgend etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2009, Zl. 2006/20/0237, vom 12. Dezember 2007, Zl. 2006/19/1022, und vom 21. Juni 2010, Zl. 2008/19/0163).

......

Im zugrunde liegenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in Griechenland nicht ausreichend versorgt worden zu sein, festgehalten, dass sich aus den Länderfeststellungen Gegenteiliges ergebe. Seine Behauptung, Sicherheitskräfte hätten ihn misshandelt, sei "äußerst vage" gewesen. Soweit er befürchte, im Falle der Rücküberstellung nach Griechenland kein Asyl zu erhalten, weil er dort bereits einen negativen Bescheid über einen Asylantrag erhalten habe, sei anzumerken, dass die österreichischen Behörden keine hypothetischen Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen hätten. Im Übrigen sei das vom Beschwerdeführer angestrengte Asylverfahren in Griechenland noch nicht abgeschlossen. Zu seinem weiteren Vorbringen, Griechenland auch deshalb verlassen zu haben, weil sich dort Feinde seines Vaters aufhielten (die den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht hätten) sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich ungenaue Angaben gemacht habe. Er habe weder den Namen der Verfolger noch das genaue Datum, zu dem die Drohung ausgestoßen worden sein soll, angeben können.

Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Berufung entgegen.

......

Im Folgenden zitierte der Beschwerdeführer in seiner Berufung Berichte von Amnesty International, "OMTC", "Pro Asyl Deutschland" und des "Europaparlaments" aus dem Jahr 2007 zum Beleg der menschenrechtswidrigen Behandlung von Asylwerbern in Griechenland.

Bei dieser Sachlage greift die Begründung der belangten Behörde, das Bundesasylamt habe sich ausführlich mit der griechischen Rechtslage und - praxis auseinandergesetzt, während der Beschwerdeführer lediglich "nicht nachvollziehbare Behauptungen" (über seine Behandlung in Griechenland) vorgebracht habe, zu kurz.

Der Beschwerdeführer hat jedenfalls in seiner Berufung ein ausführliches und detailliertes Vorbringen erstattet, das in einem aufzuklärenden Spannungsverhältnis zu den erstinstanzlichen Länderfeststellungen über die griechische Asylrechtslage und - praxis steht. Dass dieses Vorbringen wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich sei (§ 40 AsylG 2005), wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt. Ausgehend davon lässt sich aber die Einschätzung der erstinstanzlichen Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Griechenland sei zu vage gewesen, nicht mehr aufrecht erhalten. Dementsprechend hätte sich die belangte Behörde auch nicht mit einem Verweis auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begnügen dürfen, sondern sie hätte selbständig beurteilen müssen, ob das (detaillierte und substantiierte) Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist. Erst auf dieser Grundlage wäre - unter Berücksichtigung der Berichtslage über die Verhältnisse in Griechenland - zu beurteilen gewesen, ob besondere Gründe vorliegen, die die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegen.Der Beschwerdeführer hat jedenfalls in seiner Berufung ein ausführliches und detailliertes Vorbringen erstattet, das in einem aufzuklärenden Spannungsverhältnis zu den erstinstanzlichen Länderfeststellungen über die griechische Asylrechtslage und - praxis steht. Dass dieses Vorbringen wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich sei (Paragraph 40, AsylG 2005), wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt. Ausgehend davon lässt sich aber die Einschätzung der erstinstanzlichen Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Griechenland sei zu vage gewesen, nicht mehr aufrecht erhalten. Dementsprechend hätte sich die belangte Behörde auch nicht mit einem Verweis auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begnügen dürfen, sondern sie hätte selbständig beurteilen müssen, ob das (detaillierte und substantiierte) Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist. Erst auf dieser Grundlage wäre - unter Berücksichtigung der Berichtslage über die Verhältnisse in Griechenland - zu beurteilen gewesen, ob besondere Gründe vorliegen, die die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegen.

......

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben."Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben."

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführlich darlegte, hat der BF ein ausführliches und detailliertes Vorbringen erstattet, das in einem aufzuklärenden Spannungsverhältnis zu den erstinstanzlichen Länderfeststellungen über die griechische Asylrechtslage und - praxis steht.

Gemäß diesem behebenden VwGH-Erkenntnis hätte sich die belangte Behörde (UBAS) nicht mit einem Verweis auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begnügen dürfen, sondern sie hätte selbständig beurteilen müssen, ob das (detaillierte und substantiierte) Vorbringen des BF glaubhaft ist. Dies bedeutet für den Asylgerichtshof, dass er nunmehr die Beweiswürdigung der Erstbehörde um zusätzliche eigene Argumente zu ergänzen hätte; eine andere Vorgehensweise - bei einer selbständigen Beurteilung des bisher vorliegenden Sachverhaltes - erscheint nicht möglich. Wegen Nichtvorliegens eines hinreichend geklärten Sachverhaltes besteht in diesem Fall dann eine Verhandlungspflicht (vgl. VwGH, 2008/23/0877-8).Gemäß diesem behebenden VwGH-Erkenntnis hätte sich die belangte Behörde (UBAS) nicht mit einem Verweis auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begnügen dürfen, sondern sie hätte selbständig beurteilen müssen, ob das (detaillierte und substantiierte) Vorbringen des BF glaubhaft ist. Dies bedeutet für den Asylgerichtshof, dass er nunmehr die Beweiswürdigung der Erstbehörde um zusätzliche eigene Argumente zu ergänzen hätte; eine andere Vorgehensweise - bei einer selbständigen Beurteilung des bisher vorliegenden Sachverhaltes - erscheint nicht möglich. Wegen Nichtvorliegens eines hinreichend geklärten Sachverhaltes besteht in diesem Fall dann eine Verhandlungspflicht vergleiche VwGH, 2008/23/0877-8).

Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann.Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann.

Zudem datieren die im Verfahren verwendeten Berichte zu Griechenland aus den Jahren 2005, 2006 und 2007, sind daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell. Die notwendige Beurteilung, ob besondere Gründe vorliegen, die die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegen, kann daher auch aufgrund dieser Basis nicht getroffen werden.Zudem datieren die im Verfahren verwendeten Berichte zu Griechenland aus den Jahren 2005, 2006 und 2007, sind daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell. Die notwendige Beurteilung, ob besondere Gründe vorliegen, die die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegen, kann daher auch aufgrund dieser Basis nicht getroffen werden.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auf die Verletzung des Parteiengehörs des BF durch das Nichtvorhalten der Länderfeststellungen durch das Bundesasylamt hingewiesen.

3.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.3.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch das Urteil des EGMR vom 21.01.2011 (M.S.S. v. BELGIUM and GREECE) mit zu berücksichtigen haben.

3.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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