Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 416387-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010, FZ. 10 03.214-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010, FZ. 10 03.214-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 14.4.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zum Antragszeitpunkt war die Beschwerdeführerin im achten Monat schwanger und im Besitz eines Ausweises, den die philippinische Botschaft in XXXX ausgestellt hatte.Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 14.4.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zum Antragszeitpunkt war die Beschwerdeführerin im achten Monat schwanger und im Besitz eines Ausweises, den die philippinische Botschaft in römisch 40 ausgestellt hatte.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie mit einer Familie aus Dubai, bei der sie als Haushälterin gearbeitet hätte, eingereist wäre. Sie hätte sich in Italien von dieser Familie getrennt, sei nach München, Venedig und nach Wien gefahren. Da sie schwanger wäre, wolle sie sich nicht mehr verstecken und hätte deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ausführungen zu den Fluchtgründen finden sich nicht, die Beschwerdeführerin gab lediglich an, dass die Lage im Herkunftsstaat unsicher wäre, weil es immer wieder Kämpfe zwischen Moslems und Christen gebe.
Laut einem Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 20.4.2010 finden sich auf dem oben erwähnten Ausweis keine Fälschungsspuren.
Am 30.6.2010 wurde dem Bundesasylamt eine Kopie des philippinischen Reisepasses der Beschwerdeführerin zugemittelt, der von der philippinischen Botschaft in XXXX ausgestellt worden war.Am 30.6.2010 wurde dem Bundesasylamt eine Kopie des philippinischen Reisepasses der Beschwerdeführerin zugemittelt, der von der philippinischen Botschaft in römisch 40 ausgestellt worden war.
Am 15.9.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab die Beschwerdeführerin an, inzwischen eine Tochter zu haben. Wer der Vater sei, wisse sie nicht bzw. sie wisse nicht, wo sich dieser aufhalten würde. Die Philippinen hätte die Beschwerdeführerin verlassen, da ihr Vater Mitglied der MILF gewesen wäre und sie auch dieser Gruppe hätte zuführen wollen. Bevor dies aber geschehen wäre, wäre sie nach Dubai gegangen, wo die Beschwerdeführerin ein Jahr gelebt und gearbeitet hätte. Persönlich sei die Beschwerdeführerin aber nie bedroht worden. Nunmehr könne die Beschwerdeführerin auch nicht nach Hause zurück, da sie ein uneheliches Kind bekommen hätte, was man in ihrer Familie nicht wolle. Im Falle der Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie ihr Vater zwingen würde, mit ihm zu gehen. An einem anderen Ort könne die Beschwerdeführerin nicht leben. Mit den Behörden hätte die Beschwerdeführerin keine Probleme gehabt.
Mit Schriftsatz vom 25.9.2010 nahm die beschwerdeführende Partei zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes Stellung und führte aus, dass die faktische Gewährung von Menschenrechten auf den Philippinen mangelhaft sei, sowie, dass die Länderberichte nicht im Zusammenhang mit den konkreten Problemen der Beschwerdeführerin stehen würden. Die Beschwerdeführerin wäre auf den Philippinen als alleinerziehende Mutter extremer Armut ausgesetzt. Unter anderem wurde ein Bericht von Accord vorgelegt, nachdem keine Berichte zur Lage alleinerziehender muslimischer Mütter hätte gefunden werden können. Im Bericht wird allerdings ein ABS-CBN Bericht zum Thema "Benefits for solo parents pushed" vom 11.8.2010 zitiert, nachdem an Alleinerzieher bestimmte Gegenstände des täglichen Gebrauchs verbilligt abgegeben werden würden.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 3.11.2010, erlassen am 8.11.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet "nach Philippinnen" ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei getroffen; diese lauten auszugsweise:
"...
4. Soziale Gruppen
Frauen
Frauen haben in den letzten Jahren viele soziale und wirtschaftliche Fortschritte erzielt. Das UN-Entwicklungsprogramm stellte fest, dass die Philippinen eines der wenigen Länder in Asien sind, welche die Kluft zwischen den Geschlechtern in den Bereichen Gesundheit und Bildung deutlich schließen. Obwohl bereits mehr Frauen als Männer Höhere Schulen und die Universität besuchen, sind Frauen jedoch immer noch fallweise Diskriminierung im privaten Arbeitssektor ausgesetzt. Frauen in Mindanao genießen wesentlich weniger Rechte. (Freedom House: Freedom in the World 2010, Philippines, Mai 2010)
Die Philippinen haben eine lebendige Gemeinschaft von Aktivistinnen für Frauenrechte, die in den letzten Jahren enorme Fortschritte gemacht haben, das Ansehen der Frauenrechte innerhalb des Landes und in der Asien-Pazifik- Region zu erhöhen. Ein Beispiel dazu ist die zunehmende Dynamik der Kampagne für Gerechtigkeit durch ehemalige "Comfort Woman". Vor dem Hintergrund ihrer sexuellen Versklavung während der japanischen Besatzung der Philippinen in den frühen vierziger Jahren ist der außerordentliche Mut dieser jetzt 70- bis 80jährigen Frauen eine große Inspiration für andere Frauen in Asien, die darum kämpfen, die Straffreiheit für Verletzungen der Menschenrechte der Frauen - einschließlich bei sexuellen Gewalttaten - zu beenden.
Nach hartnäckigen Bemühungen durch philippinische Frauenrechtlerinnen nahm die Regierung einen 30-Jahre-Plan für die angleichende Entwicklung der Geschlechter (1995-2025) an, und strebte damit - in Anlehnung an die auf der vierten Frauenweltkonferenz in Beijing 1995 eingegangenen Verpflichtungen - die volle Gleichheit und gleiche Entwicklungschancen für Frauen und Männer an. Erfolgreiche Lobbyarbeit der Frauenrechtlerinnen in anderen Bereichen veranlasste die Regierung eine Anzahl von Gesetzen zu ändern und die Rechte der Frauen besser zu schützen und zu stärken.
Die Philippinen waren eines der ersten Länder, die in einem "Gesetz zu Frauen in Entwicklung und Nationbuilding" (Republic Act 7192) festgelegt haben, dass alle Regierungsstellen 5% ihres Budgets für frauenspezifische Projekte einsetzen sollen - beispielsweise für Opfer von Gewalt und Krieg, Prostituierte, junge, behinderte oder indigene Frauen und für Arbeitsmigrantinnen.
1995 wurde das Gesetz gegen sexuelle Belästigung (Anti-Sexual Harassment Act) verabschiedet, das "sexuelle Belästigung" bei der Arbeit und bei der Ausbildung verbietet.
1997 folgte ein neues Anti-Vergewaltigungs-Gesetz, das Vergewaltigung als Verbrechen gegen Personen einstufte. Davor waren Vergewaltigungen lediglich als "Verbrechen gegen die Keuschheit" eingestuft worden.
2004 wurde der "Violence Against Women and Children Act (VAWC)" verabschiedet, welcher zusätzlich zum physischem Missbrauch auch verbalen, psychologischen und wirtschaftlichen Missbrauch beinhaltet. Der VAWC machte physischen Missbrauch zu einer per Gesetz strafbaren Straftat und bestärkte misshandelte Frauen darin, ihr Schweigen zu brechen. Die Anzahl der dokumentierten Missbrauchsfälle stieg von 218 im Jahr 2004 auf 2.387 im Jahr 2007; eine Tatsache, welche im Wesentlichen auf ein gesteigertes Bewusstsein nach der Verabschiedung dieses Gesetzes zurückzuführen ist.
Die "Philippine National Police" (PNP) und das "Department of Social Welfare and Development" (DSWD) betreiben "help desks", um Frauen, welche Opfer von Gewalttätigkeiten wurden, zu helfen und zur Anzeige der Verbrechen zu ermutigen. Mit der Unterstützung von NGOs erhalten Beamte Sensibilitätstrainings, um auf Opfer von sexueller und häuslicher Gewalt besser eingehen zu können. Etwa 9 Prozent der PNP Beamten sind Frauen. Das PNP hat eine eigene Frauen- und Kindereinheit eingerichtet um diese Angelegenheiten zu behandeln.
(IRIN - Integrated Regional Information Networks: Philippines: Law fails to stem domestic violence, 26. November 2008, http://www.unhcr.org/refworld/publisher,IRIN„PHL,492faf401e,0.html, Zugriff 30.6.2010 / AI - Amnesty International: Philippines, Fear, shame and impunity: Rape and sexual abuse of women in custody, March 2001 / U.S. Department of State: Philippines, Country Reports on Human Rights Practices, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2010)
5. Rückkehrfragen
Rückkehrsituation / Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Ausreise, Auswanderung sowie Repatriierung, und die Regierung respektierte diese Rechte in Generellen auch in der Praxis. Die Bürger können sich frei bewegen; es gibt keine Einschränkungen bei der Wahl der Arbeit oder des Wohnsitzes. Reisen ins Ausland werden nur in seltenen Fällen eingeschränkt, z.B. wenn ein Bürger einen anstehenden Gerichtsprozess hat.
Die Regierung arbeitet mit dem UN - Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährleistung von Schutz und Unterstützung für interne Vertriebene, Flüchtlinge, zurückgekehrte Flüchtlinge, Asylanten, staatenlosen Personen und anderen bedürftigen Personen zusammen.
(U.S. Department of State: Philippines, Country Reports on Human Rights Practices, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2010 / Freedom House: Freedom in the World 2010, Philippines, Mai 2010)
Jährlich verlässt über 1 Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen - mit zunehmender Tendenz. Die Regierung fördert gezielt die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland, auch um den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Beamte des Ministeriums reisen wöchentlich oder empfangen Delegationen aus Empfängerländern, um neue Entsendeverträge zu unterzeichnen. Als Resultat dieser Politik verlassen jeden Tag ca. 3.000 "Overseas Filipino Workers" (OFW) mit zumeist ungewissen Zukunftsaussichten das Land. Jeder ausreisende Migrant ist verpflichtet, 25 US-Dollar Mitgliedsbeitrag an die "Overseas Workers Welfare Agency" (OWWA) zu zahlen. Mit diesem Geld werden einerseits Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen abgeschlossen bzw. angeboten. Andererseits liegt ihre wichtigere Rolle darin, in Not geratene Filipinas und Filipinos zurück nach Hause zu holen und dies zu finanzieren. Im Jahr 2006 mussten allein aus dem Mittleren Osten über 4.500 OFWs auf OWWA-Kosten zurückgeholt werden. Mit dieser Aufgabe sind vor allem OWWA- Wohlfahrtsbeamte in einer Reihe von philippinischen Botschaften betraut.
Die Regierung bemüht sich, mit Institutionen wie dem "Nationalen Reintegrationsbüro" eine Anlauf- und Beratungsstelle zu bieten, in denen Informationen zu Unternehmensgründungen, Zugang zu Krediten oder Arbeitsmarktinformationen zur Verfügung gestellt werden. Zunehmend sollen auch die Kommunen in die Pflicht genommen werden, Angebote und Dienstleistungen für Rückkehrer zu entwickeln. Welchen tatsächlichen Beitrag diese Initiativen leisten, ist derzeit jedoch noch nicht erhoben.
(Friedrich-Ebert-Stiftung: Global Pinoy - Arbeitsmigration als Königs- oder Irrweg zur Lösung der philippinischen Entwicklungsblockade?, Dezember 2008, http://library.fes.de/pdf-files/iez/05928.pdf , Zugriff 29.6.2010 / Auswärtiges Amt: Philippinen, Wirtschaft, Stand: März 2010, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Philippinen/Wirtschaft.html, Zugriff 29.6.2010)
Grundversorgung Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch. Und leider ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist sie im Gegenteil sogar von 30 % im Jahr 2003 auf 33 % im Jahr 2006 angestiegen, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund ist das hohe Bevölkerungswachstum vonetwa 2 % (ca. 2 Mio. pro Jahr). Aktuellere Zahlen zur Armutsentswicklung liegen nicht vor. Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Die ärmste Provinz liegt im muslimischen Teil der Philippinen (Autonome Region im muslimischen Mindanao, ARMM).
(Auswärtiges Amt: Philippinen, Wirtschaft, Stand: März 2010, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Philippinen/Wirtschaft.html, Zugriff 29.6.2010)
Medizinische Versorgung In den größeren Städten der Philippinen gibt es hervorragende Krankenhäuser mit internationalem Qualitätsstandard. Es gibt viele renommierte Krankenhäuser wie das Philippine Heart Center in Manila oder das Cebu Doctors' University Hospital in Cebu-City, welche in allen Bereichen bestens ausgerüstet sind, so auch in der Nuklearmedizin und der Computertomographie mit dem modernsten MSCT- Verfahren. Der überwiegende Teil der Bevölkerung kann sich nur die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus leisten. Leider sind diese oftmals immer noch unzureichend ausgestattet und die Ärzte und Krankenschwestern sind unterbezahlt. In den öffentlichen Krankenhäusern werden Kranke mit wenig Einkommen kostenlos behandelt. Narkosemittel, Spritzen und andere Medikamente werden ebenso wie die tägliche Verpflegung von den Angehörigen geleistet. Nur in Fällen größter Not springt auch hier der Staat ein. Die öffentlichen Krankenhäuser sind unterschiedlich in der Qualität, führen jedoch grundsätzlich auch größere Operationen durch.Phil Health (http://www.philhealth.gov.ph/) ist eine staatlich unterstützte und sehr preiswerte Versicherung. Sie bezahlt nur bei Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden, also ambulante Behandlungen bei einem Arzt wie auch Impfungen und Zahnbehandlungen werden nicht bezahlt. Wenn ein Ehepartner die philippinische Staatsangehörigkeit hat oder früher gehabt hat, kann dieser dort Mitglied werden und die ganze Familie ist mit versichert und das alles zu einem monatlichen Beitrag von 100 P (rund 1,50 ¿, Kurs Juli 2008). Mitversichert sind auch der Ehepartner - ohne Altersbeschränkung - und Kinder mit einer anderen Staatsangehörigkeit. Eltern über 60 Jahre sind mitversichert, wenn ein Kind Mitglied ist. Rentner sind beitragsfrei auf Lebenszeit versichert, wenn sie 120 Monatsbeiträge geleistet haben.
(Cebu-life: Medizinische Versorgung - Krankenversicherung - Cebu Philippinen, Webseite undatiert, http://www.cebu-life.de/medizinische-versorgung.php, Zugriff 29.6.2010 / Philippine Health Insurance Corporation: Homepage, Webseite undatiert, http://www.philhealth.gov.ph/,Zugriff 29.6.2010)."
Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wurde festgestellt, dass sie eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht gewärtigen müsse. Auch stünde der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auf die Philippinnen kein reales Risiko einer Verletzung der relevanten Rechte entgegen. Schließlich sei eine Verletzung der Rechte auf Privat- oder Familienleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus den von Ihnen vorgelegten Dokumenten und aus Ihren diesbezüglichen Angaben.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Sie behaupteten in Ihrer Aussage in der Außenstelle Wien, dass Ihr Vater Sie dazu bringen wollte, den Rebellen beizutreten, wobei Sie wiederum erklärten, dass Sie diesem Ansinnen nicht Folge geleistet hätten. Wobei Sie zuerst behaupteten, dass Sie nicht auf die Philippinen zurückkehren könnten, weil Sie ein Kind bekommen hätten. Sie behaupteten auf Nachfrage, dass Sie kein Mitglied der Rebellen gewesen wären und gerade deshalb die Philippinen verlassen hätten. Wobei Sie noch erklärten, dass Sie nach Dubai gegangen wären, um dort zu arbeiten. Das wäre wiederum ein Angebot gewesen und hätte ohne Probleme funktioniert. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass Sie in der EASt an erster bei der Befragung angaben, dass Sie wegen des Babies in Österreich bleiben möchten, und sich nicht mehr verstecken wollen. Wie sich im Verlauf der Befragung herausstellte, sind Sie mit Ihren damaligen Arbeitgebern durch Europa gefahren und waren schon alleine in Italien, wobei das eingeleitete Konsultationsverfahren wiederum negativ verlief. Es wurde im Verlauf der Befragung immer wieder versucht zu eruieren, welche Probleme Sie nunmehr tatsächlich gehabt hatten. Sie bezogen sich immer wieder auf eine Rebellengruppe mit Namen MILF, wobei Sie zu der Gruppe oder den angeblichen Problemen mit dieser Gruppe rein gar nichts sagen konnten. Sie wurden nie persönlich bedroht. Im Gegenteil Sie hatten im Verlauf der Befragung erklärt, dass Sie selbst niemals Probleme gehabt hätten. Letztendlich konnte im Rahmen der Befragung herausgearbeitet werden, dass Sie offensichtlich aus wirtschaftlichen Gründen die Philippinen verlassen hatten. Dazu wurden Sie auch noch befragt und erklärten, dass Sie nicht woanders leben könnten, weil das einerseits mit einem Kind schwer wäre. Außerdem würden Sie schwer Arbeit finden, weil Sie nicht so ausgebildet wären. Das wäre schwer für Sie. Es würde auch niemand wissen, dass Sie sich wieder auf den Philippinen befänden. Sie sagten jedoch aus, dass Sie die Schwester anrufen würden, dann würde man wissen, dass Sie sich wieder dort befinden würden. Das wiederum ist ein Sache die in Ihrem Kompetenzbereich liegt. Es steht Ihnen frei sich mit jedem oder jeder, mit dem Sie wollen, Kontakt aufzunehmen. Für das Bundesasylamt steht, dass Sie keine asylrelevante Verfolgung auf den Philippinen zu gewärtigen hatten und, dass Sie im Falle einer Rückkehr auf die Philippinen keine Probleme zu befürchten hätten. Einer Ausweisung aus Österreich stehen auch keinerlei Hindernisse entgegen, wobei Sie nur gemeinsam mit der minderjährigen Tochter aus Österreich auszuweisen sind.
Die von Ihrer Vertreterin vorgelegte Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör beinhaltet viele Artikel und Stellungnahmen von verschiedenen Institutionen auf, die aber keineswegs auf Ihr konkretes, angebliches Problem eingehen, bzw. Ihre Aussagen untermauern. Teilweise sind die aufgelisteten Artikel bereits veraltet (z.B. die Artikel der Vereinten Nationen aus 2005 bis 2008 und 2009), sodass darin keine besondere Relevanz gesehen werden kann. Selbst wenn man diese Artikel in die Entscheidungsfindung mit einbezieht, würde keine andere Entscheidung als die oa. zu treffen sein. Außerdem haben Sie durch Ihre Vertreterin in der Stellungnahme zum Parteiengehör abermals auf Ihre schlechte wirtschaftliche Lage verwiesen, was wiederum den Eindruck verstärkt, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen die Philippinen verlassen haben.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates.
Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.
Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."
Mit am 11.11.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig wäre; die Beschwerdeführerin wäre im Falle der Rückkehr Verfolgungen wegen der Mitgliedschaft des Vaters bei der MILF ausgesetzt und auch der sozialen Gruppe alleinstehender Frauen mit unehelichem Kind zuzurechnen. Es wäre diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren zu führen gewesen. Auch hätte das Bundesasylamt der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend Parteiengehör gewährt, da nicht alle Länderdokumente ausgefolgt worden wären. Diesfalls hätte die beschwerdeführende Partei ausgeführt, dass sie auf Grund ihrer Abstammung aus dem Süden der Philippinen im Norden Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Auch würde es nicht genügen, hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Ermittlungsergebnisse zu Spruchpunkt I zu verweisen, wie dies im Bescheid passiert wäre. Daher wurde unter anderem die Gewährung des Status der Asylberechtigten in eventu des Status der subsidiär Schutzberechtigten in eventu der Behebung der Ausweisung beantragt.Mit am 11.11.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig wäre; die Beschwerdeführerin wäre im Falle der Rückkehr Verfolgungen wegen der Mitgliedschaft des Vaters bei der MILF ausgesetzt und auch der sozialen Gruppe alleinstehender Frauen mit unehelichem Kind zuzurechnen. Es wäre diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren zu führen gewesen. Auch hätte das Bundesasylamt der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend Parteiengehör gewährt, da nicht alle Länderdokumente ausgefolgt worden wären. Diesfalls hätte die beschwerdeführende Partei ausgeführt, dass sie auf Grund ihrer Abstammung aus dem Süden der Philippinen im Norden Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Auch würde es nicht genügen, hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Ermittlungsergebnisse zu Spruchpunkt römisch eins zu verweisen, wie dies im Bescheid passiert wäre. Daher wurde unter anderem die Gewährung des Status der Asylberechtigten in eventu des Status der subsidiär Schutzberechtigten in eventu der Behebung der Ausweisung beantragt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Landeskundliche Informationsseiten (LIS): Philippinen, Letzte Aktualisierung: 30.04.2008,
http://mandela.inwent.org/v-ez/lis/philipp/seite2.htm, Zugriff 29.6.2010;
Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Philippinen, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Philippinen/Innenpolitik.html, Zugriff 29.6.2010;
Der Standard: Aquino gewinnt Präsidentenwahl, 10. Mai 2010, http://derstandard.at/1271376313363/Aquino-gewinnt-Praesidentenwahl, Zugriff 29.6.2010;
DiePresse.com: Benigno Aquino neuer Präsident der Philippinen, 09.06.2010,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/572343/index.do?from=simarchiv, Zugriff 29.6.2010;
Bonn International Center for Conversion: Länderportrait
Philippinen, letzte Aktualisierung: Januar 2010;
Amnesty International: Amnesty International Report 2010 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Philippinen, Berichtszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, 28.05.2010;
Republic of the Philippines - Department of Foreign Affairs:
Philippines and European Union Launch ¿3.9-Million Justice Support Project, 11.2.2010,
http://www.dfa.gov.ph/main/index.php/news-from-rp-embassies/727-philippines-and-european-union-launch-39-million-justice-support-project, Zugriff 29.6.2010;
U.S. Department of State: Philippines, 2009 Country Reports on Human Rights Practices,
March 11, 2010;
Freedom House: Freedom in the World 2010, Philippines, Mai 2010;
Amnesty International: Amnesty International Report 2010 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Philippinen, Berichtszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, 28.05.2010;
Integrated Regional Information Networks: Philippines: Law fails to stem domestic violence, 26. November 2008, http://www.unhcr.org/refworld/publisher,IRIN„PHL,492faf401e,0.html, Zugriff 30.6.2010;
Friedrich-Ebert-Stiftung: Global Pinoy - Arbeitsmigration als Königs- oder Irrweg zur Lösung der philippinischen Entwicklungsblockade?, Dezember 2008, http://library.fes.de/pdf-files/iez/05928.pdf, Zugriff 29.6.2010;
Auswärtiges Amt: Philippinen, Wirtschaft, Stand: März 2010, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Philippinen/Wirtschaft.html, Zugriff 29.6.2010
Cebu-life: Medizinische Versorgung - Krankenversicherung - Cebu Philippinen, Webseite
undatiert, http://www.cebu-life.de/medizinische-versorgung.php, Zugriff 29.6.2010 und
Philippine Health Insurance Corporation: Homepage, Webseite undatiert, http://www.philhealth.gov.ph/, Zugriff 29.6.2010.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mai 2010;
Freedom House, Philippines, 2010;
Auswärtiges Amt - Philippinen: Innenpolitik, Juli 2010 und
Auswärtiges Amt - Philippinen, Juli 2010.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Ein auf die Beschwerdeführerin lautender Ausweis der philippinischen Botschaft in XXXX samt einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen;Ein auf die Beschwerdeführerin lautender Ausweis der philippinischen Botschaft in römisch 40 samt einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen;
eine Kopie des philippinischen Reisepasses der Beschwerdeführerin und
eine österreichische Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.4.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. IGemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl.
Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 8.11.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 11.11.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige der Philippinen.
Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest.
Die beschwerdeführende Partei ist die Mutter der in Österreich am XXXX geborenen XXXX.Die beschwerdeführende Partei ist die Mutter der in Österreich am römisch 40 geborenen römisch 40 .
Die beschwerdeführende Partei ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005.Die beschwerdeführende Partei ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005.
Alter, Staatsangehörigkeit und Identität sind durch den Reisepass der beschwerdeführenden Partei geklärt.
Die Mutterschaft zur oben erwähnten Tochter ist durch die im Akt einliegende österreichische Geburtsurkunde geklärt.
Aus dem Akteninhalt und einer am 18.11.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat einerseits Verfolgung befürchte, weil ihr Vater Mitglied der MILF sei und andererseits Probleme mit ihrer Familie befürchte, da der Vater sie der MILF zuführen würde und die Familie mit ihrem unehelichen Kind nicht einverstanden wäre. Des Weiteren würde sie als Muslima auf den Philippinen auch diskriminiert werden.
Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Zur angeblichen Verfolgung durch staatliche Stellen ist auszuführen, dass diese schon alleine aus dem Grund nicht glaubhaft sind, da sich die Beschwerdeführerin aus eigenem in die philippinische Botschaft in XXXX begeben hat und sich dort einen Reisepass ausstellen ließ. Somit hat sie sich dem Schutze ihres Heimatstaates nach der "Flucht" (im Sinne von nach der Ausreise) wieder unterstellt. Hätte sich die Beschwerdeführerin vor Verfolgung durch philippinische Behörden gefürchtet, wäre sie nicht freiwillig und aus eigenen Stücken mehrmals in die philippinische Botschaft gegangen.Zur angeblichen Verfolgung durch staatliche Stellen ist auszuführen, dass diese schon alleine aus dem Grund nicht glaubhaft sind, da sich die Beschwerdeführerin aus eigenem in die philippinische Botschaft in römisch 40 begeben hat und sich dort einen Reisepass ausstellen ließ. Somit hat sie sich dem Schutze ihres Heimatstaates nach der "Flucht" (im Sinne von nach der Ausreise) wieder unterstellt. Hätte sich die Beschwerdeführerin vor Verfolgung durch philippinische Behörden gefürchtet, wäre sie nicht freiwillig und aus eigenen Stücken mehrmals in die philippinische Botschaft gegangen.
Darüber hinaus ist den Länderberichten nicht im Ansatz zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Mitgliedschaft ihres Vaters - sie selbst war ja nie Mitglied der MILF - im Rahmen einer Sippenhaftung bestraft oder zur Erpressung des Vaters herangezogen wird, soweit sie sich nicht wieder zu ihrer Familie begibt.
Eine Verfolgung durch staatliche Stellen droht der Beschwerdeführerin daher nicht.
Einer allenfalls drohenden Verfolgung durch ihre Familienmitglieder kann sich die Beschwerdeführerin durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen, da in Greater Manila über 19 Millionen Menschen leben und somit kein reales Risiko besteht, dass sie in Greater Manila von ihrer Familie gefunden wird, wenn sie keinen Kontakt zu dieser sucht; es liegt aber in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, für den Fall einer Rückkehr zu entscheiden, ob und wem sie den Umstand dieser Rückkehr mitteilt. Darüber hinaus bietet die Regierung der Philippinen Rückkehrern Hilfe und Unterstützung an, wie den Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes, die oben wortwörtlich wiedergegeben sind, zu entnehmen ist.
Dem ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Maßnahmen von Militär und Rebellen gegen die Zivilbevölkerung erstrecken sich nicht auf Greater Manila und machen daher die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht unzumutbar.
Daher ist der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe Maguindanao-Taus-Sug und der Religionsgruppe der Muslime an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar. Zwar kann es - was auch behauptet wurde - zu Diskriminierungen von Muslimen auf den Philippinen kommen, diese erreichen aber nicht die asylrelevante Schwere. Im Wesentlichen sind die Philippinen ein säkularer Staat und die freie Religionsausübung ist garantiert, wie sich aus den Länderberichten ergibt.
Weiters war weder aus den Länderberichten zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen auf den Philippinen führen würde; vielmehr unternimmt die Regierung Anstrengungen um Rückkehrern zu helfen.
Daher war eine asylrelevante Verfolgungsangst oder -gefahr weder glaubhaft gemacht worden noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Die beschwerdeführende Partei hat Familienangehörige, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen ist. Es handelt sich hierbei um die Tochter der Beschwerdeführerin. Allerdings wird unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I (Asylgewährung) des ihren Antrag erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten im Sinne des § 34 AsylG kommen kann. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat Familienangehörige, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen ist. Es handelt sich hierbei um die Tochter der Beschwerdeführerin. Allerdings wird unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins (Asylgewährung) des ihren Antrag erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten im Sinne des Paragraph 34, AsylG kommen kann. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei eine landesweite Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum eine landesweite Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.2. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei eine landesweite Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum eine landesweite Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.2. verwiesen.
Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus dem Umstand, dass die vertretene beschwerdeführende Partei eine Erkrankung niemals auch nur behauptet hat.Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus dem Umstand, dass die vertretene beschwerdeführende Partei eine Erkrankung niemals auch nur behauptet hat.
Nach der Judikatur wäre eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auch unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat bezüglich ihrer Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (VwGH vom 30.06.2005, Zl 2005/18/0197); dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat zumindest ein warmes Zelt als Wohnmöglichkeit und eine warme Mahlzeit am Tag zur Verfügung stehen würde.
Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig und gesund. Sie hat ein Kleinkind, für das sie zu sorgen hat. Allerdings ergibt sich aus den Länderberichten - wie oben schon ausgeführt - dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr die erste Zeit von staatlichen Hilfsleistungen leben kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sie als junger, arbeitsfähiger Mensch, dem nach der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Accord-Anfrage als Alleinerzieherin gewisse Bonitäten zustehen, zumindest solche Arbeit - wenn auch auf Basis von tageweiser Hilfstätigkeit oder im kleingewerblichen Rahmen - finden wird, die ihr ein Abgleiten in eine hoffnungslose Situation ersparen wird. Allerdings ist auch festzuhalten, dass es nur Aufgabe des österreichischen Staates ist, die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in eine vollkommen hoffnungslose Lage auszuweisen. Die Aufgabe, das Risiko in weiterer Folge - also nicht unmittelbar nach Rückkehr - abzufangen, nicht in eine solche Lage zu kommen, trifft den Heimatstaat.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass nicht im gesamten Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht und die Beschwerdeführerin sich in seinem solchen Teil niederlassen kann.
Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei feststeht, dass es in diesem Staat keine Todesstrafe gibt.
Die beschwerdeführende Partei hat Familienangehörige, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen ist. Es handelt sich hierbei um die oben angeführte Tochter. Allerdings ist unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II (Gewährung von subsidiärem Schutz) des ihren Antrag erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 34 AsylG kommen kann. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat Familienangehörige, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen ist. Es handelt sich hierbei um die oben angeführte Tochter. Allerdings ist unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei (Gewährung von subsidiärem Schutz) des ihren Antrag erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 34, AsylG kommen kann. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
zu berücksichtigen.
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen kann, da die Tochter der beschwerdeführenden Partei - sie ist deren einziger Familienangehöriger in Österreich, da keine Beziehung zum Kindesvater besteht - unter einem ausgewiesen wird und die Ausweisung somit - die gemeinsame Durchsetzung der Ausweisung ist indiziert - keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt.
Die beschwerdeführende Partei lebt jedenfalls seit April 2010, also seit mehr als acht Monaten in Österreich. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse - das Erreichen eines sprachlichen Mindestniveaus wurde nicht nachgewiesen und die Beschwerdeführerin gab an, lediglich einfache Ausdrücke zu verstehen - nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei lebt laut eigenen Angaben in Österreich von der Sozialhilfe und arbeitet hier nicht - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei lebt laut eigenen Angaben in Österreich von der Sozialhilfe und arbeitet hier nicht - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich vor der Antragstellung nach eigenen Angaben bereits etwa ein halbes Jahr rechtswidrig in Österreich und jedenfalls zwei Jahre rechtswidrig im Schengenraum aufgehalten, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte, wenn man von einem allenfalls im Jahr 2007 bestehenden Einreisetitel absieht.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen bzw. zu ihren Problemen im Falle einer Rückkehr, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt; lediglich hinsichtlich der staatlichen Verfolgung geht der Asylgerichtshof auf Grund der freiwilligen Unterschutzstellung der Beschwerdeführerin im Bezug auf den Herkunftsstaat nicht vom Vorbringen der Beschwerdeführerin aus. Daher - die Ausstellung des Passes und des Ausweises in Wien ist der Beschwerdeführerin ja bekannt - ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen bzw. zu ihren Problemen im Falle einer Rückkehr, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt; lediglich hinsichtlich der staatlichen Verfolgung geht der Asylgerichtshof auf Grund der freiwilligen Unterschutzstellung der Beschwerdeführerin im Bezug auf den Herkunftsstaat nicht vom Vorbringen der Beschwerdeführerin aus. Daher - die Ausstellung des Passes und des Ausweises in Wien ist der Beschwerdeführerin ja bekannt - ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Diskriminierung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, ReligionZuletzt aktualisiert am
13.05.2011