TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/2 D6 405924-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D6 405924-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien alias Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2010, Zl. 10 10.753-EAST OST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien alias Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2010, Zl. 10 10.753-EAST OST, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der Beschwerdeführer stellte am 25.9.2007 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, XXXX und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte am 25.9.2007 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, römisch 40 und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.

1. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer u.a. an, gemeinsam mit seinen Cousins (von Krasnodar in Südrussland aus) die Russische Föderation verlassen zu haben, nachdem er als Inhaber eines "Lokals an einer Autostraße" jahrelang der Mafia Schutzgeld zahlen habe müssen. Da sich die geforderten Schutzgeldbeträge sukzessive erhöht hätten, habe er keine Zahlungen mehr leisten wollen. Schließlich sei er "vor einem Jahr" von der Mafia entführt worden. Seine (nach Österreich mitgereisten) Cousins hätten das Haus verkauft und mit dem Verkaufserlös das Lösegeld, nämlich US$ 20.000,--, bezahlt, wobei die Erpresser zunächst fast US$ 100.000,-- verlangt hätten. Auch das Lokal des Beschwerdeführers sei niedergebrannt worden.

Am 23.10.2007 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache: Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, immer wieder erpresst worden zu sein. Zunächst seien 30 %, dann 50 % und schließlich 70 % seines Einkommens abverlangt worden. Nach seiner Weigerung, weitere Geldbeträge zu leisten, sei er im März 2006 entführt und gezwungen worden, sechs Monate lang in einer Baracke in einem Wald zu leben. Aufgrund der während seiner Entführung erlittenen Folterungen war er depressiv geworden und habe sich das Leben nehmen wollen. Letztendlich hätten seine Cousins von seiner Entführung erfahren, Lösegeld bezahlt und ihn dadurch befreit. In "die ganze Geschichte" sei auch die Polizei, die "auch dieses Geld verlangt" habe, verwickelt gewesen. Die Höhe des Geldbetrages, den seine Cousins für seine Freilassung gezahlt hätten, kenne er, der Beschwerdeführer, nicht. Auf die Frage, von wem er entführt worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten, da er - so der Beschwerdeführer - diese Personen vor jenem Vorfall noch nie gesehen habe; er kenne deren Namen oder Adressen nicht, würde sie jedoch wiedererkennen.

Auf Nachfrage nach weiteren Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer als "politischen Grund" vor, dass er einen "Verein für Ajsoren" (eine Minderheit, welcher auch der Beschwerdeführer angehöre) gründen habe wollen, weshalb er von maskierten Männern geschlagen worden sei, wobei ihm von den Männern auch die Augen verbunden worden seien. Auf Nachfrage, wer ihn wegen der beabsichtigten Vereinsgründung geschlagen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies "die Bevölkerung des Dorfes" - vor allem nach dem Konsum von Alkohol - gewesen sei. Da ihm auch von den Entführern gesagt worden sei, dass sie ihn nicht am Leben lassen würden, habe er auch in keinem anderen Landesteil der Russischen Föderation Zuflucht vor seiner Verfolgung suchen können.

2. Am 21.12.2007 langte beim Bundesasylamt ein Befund des Landesklinikums Thermenregion Hochegg ein, demzufolge der Beschwerdeführer an einer gegen "INH und RIFOLDIN" resistenten Tuberkulose erkrankt ist.

3. Im Zuge seiner Einvernahme am 9.10.2008 brachte der Beschwerdeführer vor, an Tuberkulose, Hepatitis B und C sowie an "einer Störung des Gehirns" zu leiden, wobei er dennoch betonte, einvernahmefähig zu sein. Neuerlich gab der Beschwerdeführer an,

XXXX geboren worden zu sein. Er könne jedoch keine Identitätsdokumente vorlegen. Über seine leiblichen Eltern könne er keine Auskunft geben, da er in einem Kinderheim aufgewachsen sei. Pflegeeltern hätten ihn schließlich adoptiert. Ende der 80er Jahre bzw. zu Beginn der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts habe der Adoptivvater des Beschwerdeführers ein Cafehaus eröffnet, welches sich an der Fernstraße Richtung Lviv - Kiew, etwa 20 km von seinem Heimatdorf entfernt, befunden habe. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Entführung in diesem Betrieb, der nach dem Tod seines Adoptivvaters in das Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen sei, gearbeitet. Das Cafehaus sei offiziell als Motel genehmigt worden und habe auch Park- und Nächtigungsmöglichkeiten geboten. Er habe 10 bzw. 12 Mitarbeiter in seinem Betrieb angestellt. Als Lohn habe er seinen Mitarbeitern monatlich zwischen US$ 100,-- bis US$ 150,-- gezahlt, in Summe somit monatlich US$ 3.000,-- bis US$ 3.500,--. Die Höhe des monatlichen Umsatzes seines Betriebes konnte der Beschwerdeführer nicht angeben: Es sei "einmal mehr, einmal weniger" gewesen, aber es habe "zum Leben gereicht". Sein Cafehaus sei durchschnittlich von 30 Personen frequentiert worden, wobei es sich bei den meisten Gästen um Kraftfahrer gehandelt habe. Eine Speise habe US$ 30,-- gekostet, ein Cafe US$ 2,--. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach die Cousins des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren - anders als der Beschwerdeführer - auch von einer dem Cafehaus angeschlossenen Tankstelle gesprochen hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass manchmal auch Tankfahrzeuge vorbeigekommen seien und den Kraftfahrern direkt vom Fahrzeug illegal Benzin verkauft hätten.römisch 40 geboren worden zu sein. Er könne jedoch keine Identitätsdokumente vorlegen. Über seine leiblichen Eltern könne er keine Auskunft geben, da er in einem Kinderheim aufgewachsen sei. Pflegeeltern hätten ihn schließlich adoptiert. Ende der 80er Jahre bzw. zu Beginn der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts habe der Adoptivvater des Beschwerdeführers ein Cafehaus eröffnet, welches sich an der Fernstraße Richtung Lviv - Kiew, etwa 20 km von seinem Heimatdorf entfernt, befunden habe. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Entführung in diesem Betrieb, der nach dem Tod seines Adoptivvaters in das Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen sei, gearbeitet. Das Cafehaus sei offiziell als Motel genehmigt worden und habe auch Park- und Nächtigungsmöglichkeiten geboten. Er habe 10 bzw. 12 Mitarbeiter in seinem Betrieb angestellt. Als Lohn habe er seinen Mitarbeitern monatlich zwischen US$ 100,-- bis US$ 150,-- gezahlt, in Summe somit monatlich US$ 3.000,-- bis US$ 3.500,--. Die Höhe des monatlichen Umsatzes seines Betriebes konnte der Beschwerdeführer nicht angeben: Es sei "einmal mehr, einmal weniger" gewesen, aber es habe "zum Leben gereicht". Sein Cafehaus sei durchschnittlich von 30 Personen frequentiert worden, wobei es sich bei den meisten Gästen um Kraftfahrer gehandelt habe. Eine Speise habe US$ 30,-- gekostet, ein Cafe US$ 2,--. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach die Cousins des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren - anders als der Beschwerdeführer - auch von einer dem Cafehaus angeschlossenen Tankstelle gesprochen hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass manchmal auch Tankfahrzeuge vorbeigekommen seien und den Kraftfahrern direkt vom Fahrzeug illegal Benzin verkauft hätten.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer ergänzend auf Nachfrage an, nicht mehr zu wissen, wann er zum ersten Mal wegen Schutzgeld erpresst worden sei. Zunächst habe man 20 % seiner Tageseinnahmen gefordert. Nachdem er diese Forderungen erfüllt habe, habe man 50 % und letztlich 70 % seines Verdienstes verlangt. Schließlich sei er "eines schönen Tages" von zu Hause - etwa eine Fahrstunde weit - "irgendwo hin" entführt worden. Er sei in einen Keller geworfen und gefoltert worden. Mit einer Beißzange seien ihm sämtliche Zähne ausgerissen worden. Fast die gesamten sechs Monate lang habe er in einer Lacke gelegen. Seine Verwandten hätten ihn dann freigekauft. Über die genaue Höhe der Summe, die seine Cousins bezahlt hätten, wusste der Beschwerdeführer auf Nachfrage nicht Bescheid. Auch aufgrund seiner assyrischen Volksgruppenzugehörigkeit habe er in Russland nicht leben können: Nach seiner Entführung habe der Beschwerdeführer mit seinen Cousins eine "assyrische Gemeinde" gründen wollen. Seine beiden Cousins seien ebenfalls Assyrer, da sie adoptiv-väterlicherseits verwandt seien. Auf Vorhalt, woher er Kenntnis über seine assyrische Volksgruppenzugehörigkeit Kenntnis habe, wenn er - eigenen Angaben zu Folge - von seinen leiblichen Eltern nichts wisse, erwiderte der Beschwerdeführer, nur von der assyrischen Ethnie seiner Pflegeeltern zu wissen.

4. Nach Vorlage diverser medizinischer Befundberichte durch den Beschwerdeführer befasste das Bundesasylamt den chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion XXXX, welcher nach Durchsicht der Befunde in seiner Stellungnahme vom 15.12.2008 festhielt, dass der Beschwerdeführer an therapieresistenter Tuberkulose und an Alkoholmissbrauch leide. Nach Auflistung der dem Beschwerdeführer verordneten Arzneimittel wurde angeregt, deren Verfügbarkeit in der Russischen Föderation zu hinterfragen.4. Nach Vorlage diverser medizinischer Befundberichte durch den Beschwerdeführer befasste das Bundesasylamt den chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion römisch 40 , welcher nach Durchsicht der Befunde in seiner Stellungnahme vom 15.12.2008 festhielt, dass der Beschwerdeführer an therapieresistenter Tuberkulose und an Alkoholmissbrauch leide. Nach Auflistung der dem Beschwerdeführer verordneten Arzneimittel wurde angeregt, deren Verfügbarkeit in der Russischen Föderation zu hinterfragen.

Mit Beantwortung einer entsprechenden Anfrage teilte die International Organization for Migration am 14.1.2009 mit, dass die vom Beschwerdeführer einzunehmenden Arzneimittel bzw. entsprechende Generika in der Russischen Föderation vorrätig und kostenlos erhältlich sind.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer §§ 15, 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer Paragraphen 15, 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

6. Mit Bescheid vom 27.3.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ebenfalls ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität des Beschwerdeführers nicht fest; das Fluchtvorbringen erachtete es als unglaubwürdig. Nach ausführlichen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation verwies das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung auf zahlreiche (näher dargelegte) Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Aussagen seiner Cousins in deren Asylverfahren. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, inkonsistent und unplausibel.6. Mit Bescheid vom 27.3.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ebenfalls ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität des Beschwerdeführers nicht fest; das Fluchtvorbringen erachtete es als unglaubwürdig. Nach ausführlichen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation verwies das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung auf zahlreiche (näher dargelegte) Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Aussagen seiner Cousins in deren Asylverfahren. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, inkonsistent und unplausibel.

Hinsichtlich der Erkrankungen des Beschwerdeführers vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass eine weitere Behandlung der Krankheiten und die kostenlose Versorgung des Beschwerdeführers mit den erforderlichen Medikamenten in seinem Herkunftsstaat gewährleistet sei.

7. In seiner gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer u.a. auf seine Erkrankungen sowie - offenkundig aufgrund eines Textbausteins - darauf, dass der angefochtene Bescheid keine relevanten Feststellungen zur Bedrohungssituation früherer "Wächter", die algerischen Sicherheitsbehörden in der Bekämpfung algerischer Terroristen unterstützt haben, enthalten würde.

8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127 und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

9. Mit Schreiben vom 19.6.2009 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass laut Information von Interpol XXXX der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation unter dem Namen XXXX, mit georgischer Staatsangehörigkeit aufscheine. Mit Schreiben vom 21.9.2009 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass der Beschwerdeführer auch von Interpol XXXX, mit georgischer Staatsangehörigkeit identifiziert wurde.9. Mit Schreiben vom 19.6.2009 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass laut Information von Interpol römisch 40 der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation unter dem Namen römisch 40 , mit georgischer Staatsangehörigkeit aufscheine. Mit Schreiben vom 21.9.2009 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass der Beschwerdeführer auch von Interpol römisch 40 , mit georgischer Staatsangehörigkeit identifiziert wurde.

10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 und 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe in Folge des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde unter einem widerrufen.10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127 und 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe in Folge des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde unter einem widerrufen.

11. Am 23.9.2010 führte der Asylgerichtshof in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische und georgische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in der Justizanstalt Josefstadt durch. Die Befragung des Beschwerdeführers erfolgte mit Übersetzung in die russische Sprache, nachdem der Beschwerdeführer - von der Dolmetscherin (auf Ersuchen des Senates) zunächst auf Georgisch angesprochen - darauf hingewiesen hatte, lediglich Russisch zu sprechen. Auf Nachfrage nach seiner Identität beharrte der Beschwerdeführer darauf, XXXX geboren worden zu sein. Neuerlich gab er an, in einem Waisenhaus in der Nähe von XXXX aufgewachsen zu sein. Dem Vorhalt der Informationen von Interpol XXXX bzw. Interpol11. Am 23.9.2010 führte der Asylgerichtshof in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische und georgische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in der Justizanstalt Josefstadt durch. Die Befragung des Beschwerdeführers erfolgte mit Übersetzung in die russische Sprache, nachdem der Beschwerdeführer - von der Dolmetscherin (auf Ersuchen des Senates) zunächst auf Georgisch angesprochen - darauf hingewiesen hatte, lediglich Russisch zu sprechen. Auf Nachfrage nach seiner Identität beharrte der Beschwerdeführer darauf, römisch 40 geboren worden zu sein. Neuerlich gab er an, in einem Waisenhaus in der Nähe von römisch 40 aufgewachsen zu sein. Dem Vorhalt der Informationen von Interpol römisch 40 bzw. Interpol

XXXX trat der Beschwerdeführer vehement entgegen und betonte u.a. sinngemäß, von einem Geburtsort in Georgien nichts zu wissen. Ferner verwies der Beschwerdeführer darauf, sechs Monate lang in einem Keller angehalten worden zu sein. Auf den Vorhalt einer allfälligen Möglichkeit, sich seiner Verfolgung durch Niederlassung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation zu entziehen, hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass in seinem Entführungsfall auch "Behörden und Polizisten" sowie "Leute vom FSB" verwickelt gewesen seien. Das vom Gerichtshof in Frage gestellte Interesse des FSB an der Person des Beschwerdeführers begründete dieser damit, dass man von ihm Geld haben wolle.römisch 40 trat der Beschwerdeführer vehement entgegen und betonte u.a. sinngemäß, von einem Geburtsort in Georgien nichts zu wissen. Ferner verwies der Beschwerdeführer darauf, sechs Monate lang in einem Keller angehalten worden zu sein. Auf den Vorhalt einer allfälligen Möglichkeit, sich seiner Verfolgung durch Niederlassung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation zu entziehen, hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass in seinem Entführungsfall auch "Behörden und Polizisten" sowie "Leute vom FSB" verwickelt gewesen seien. Das vom Gerichtshof in Frage gestellte Interesse des FSB an der Person des Beschwerdeführers begründete dieser damit, dass man von ihm Geld haben wolle.

Nach dem Ende der Verhandlung lehnte der Beschwerdeführer eine Rückübersetzung der Verhandlungsniederschrift gegenüber der Dolmetscherin überraschend in (fließend) georgischer Sprache ab.

12. Mit Erkenntnis vom 15.10.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. - letzteres in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien - als unbegründet ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte der Gerichtshof die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Sein Fluchtvorbringen erachtete der Asylgerichtshof als unglaubwürdig, weshalb er auch zu dem Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei und dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine derartigen Übergriffe in Georgien drohen würden. Weiters stellte der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer an multiresistenter Tuberkulose sowie an Hepatitis B und C leide und dass die Erkrankungen in Georgien behandelbar seien.12. Mit Erkenntnis vom 15.10.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. - letzteres in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien - als unbegründet ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte der Gerichtshof die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Sein Fluchtvorbringen erachtete der Asylgerichtshof als unglaubwürdig, weshalb er auch zu dem Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei und dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine derartigen Übergriffe in Georgien drohen würden. Weiters stellte der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer an multiresistenter Tuberkulose sowie an Hepatitis B und C leide und dass die Erkrankungen in Georgien behandelbar seien.

Nach ausführlichen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien verwies der Asylgerichtshof in seiner Beweiswürdigung auf die Informationen von Interpol XXXX und Interpol XXXX sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer (trotz seiner Bemühungen, sein Konstrukt bezüglich seiner russischen Staatsangehörigkeit aufrecht zu erhalten, offensichtlich in Folge eines emotionalen Missgeschicks) am Ende der Beschwerdeverhandlung fließend Georgisch gesprochen habe, was auch auf seine georgische Nationalität hindeute. Was eine allfällige asylrelevante Verfolgung anbelangt, vertrat der Asylgerichtshof die Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen keinerlei Verfolgungshandlungen in Georgien vorgebracht habe.Nach ausführlichen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien verwies der Asylgerichtshof in seiner Beweiswürdigung auf die Informationen von Interpol römisch 40 und Interpol römisch 40 sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer (trotz seiner Bemühungen, sein Konstrukt bezüglich seiner russischen Staatsangehörigkeit aufrecht zu erhalten, offensichtlich in Folge eines emotionalen Missgeschicks) am Ende der Beschwerdeverhandlung fließend Georgisch gesprochen habe, was auch auf seine georgische Nationalität hindeute. Was eine allfällige asylrelevante Verfolgung anbelangt, vertrat der Asylgerichtshof die Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen keinerlei Verfolgungshandlungen in Georgien vorgebracht habe.

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass der Beschwerdeführer daher keine Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. konnte der Asylgerichtshof keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK erkennen und verwies in diesem Zusammenhang auf die aus den Länderfeststellungen ableitbare grundsätzliche Funktionsfähigkeit des georgischen Gesundheitssystems sowie die Behandelbarkeit der Erkrankungen des Beschwerdeführers (nämlich der multiresistenten Tuberkulose, Hepatitis B und C). Seine Ausweisungsentscheidung begründete der Asylgerichtshof mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung im Sinne der Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass der Beschwerdeführer daher keine Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. konnte der Asylgerichtshof keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK erkennen und verwies in diesem Zusammenhang auf die aus den Länderfeststellungen ableitbare grundsätzliche Funktionsfähigkeit des georgischen Gesundheitssystems sowie die Behandelbarkeit der Erkrankungen des Beschwerdeführers (nämlich der multiresistenten Tuberkulose, Hepatitis B und C). Seine Ausweisungsentscheidung begründete der Asylgerichtshof mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung im Sinne der Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtswirksamer Zustellung am 25.10.2010 in Rechtskraft.

13. Am 16.11.2010 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Eisenstadt aus Anlass der beabsichtigten Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes von der Fremdenbehörde einvernommen. Im Zuge der Einvernahme beteuerte der Beschwerdeführer, nicht georgischer Staatsangehöriger zu sein. Auf Vorhalt der Auskunft von Interpol XXXX beharrte der Beschwerdeführer darauf, XXXX zu heißen und russischer Staatsangehöriger zu sein. Weiters verweigerte der Beschwerdeführer die Durchsicht einer in georgischer Sprache gehaltenen Kurzinformation über die Rahmenbedingungen einer Schubhaft mit der Begründung, die georgische Sprache nicht zu beherrschen, woraufhin der Dolmetscher die Kurzinformationen in russischer Sprache übersetzte. Schließlich stellte der Beschwerdeführer noch in derselben Einvernahme den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.13. Am 16.11.2010 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Eisenstadt aus Anlass der beabsichtigten Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes von der Fremdenbehörde einvernommen. Im Zuge der Einvernahme beteuerte der Beschwerdeführer, nicht georgischer Staatsangehöriger zu sein. Auf Vorhalt der Auskunft von Interpol römisch 40 beharrte der Beschwerdeführer darauf, römisch 40 zu heißen und russischer Staatsangehöriger zu sein. Weiters verweigerte der Beschwerdeführer die Durchsicht einer in georgischer Sprache gehaltenen Kurzinformation über die Rahmenbedingungen einer Schubhaft mit der Begründung, die georgische Sprache nicht zu beherrschen, woraufhin der Dolmetscher die Kurzinformationen in russischer Sprache übersetzte. Schließlich stellte der Beschwerdeführer noch in derselben Einvernahme den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner - nunmehr in georgischer Sprache gehaltenen - Erstbefragung am 17.11.2010 gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen und georgischer Staatsangehöriger zu sein. Ferner brachte er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung vor, an Hepatitis B und C, Tuberkulose, Leberzirrhose, Atemschwierigkeiten und einem Gehörschaden zu leiden. Weiters habe er ein Nierenleiden. Zur Begründung seines neuen Antrages führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in der Zeit des adscharischen Präsidenten Aslan ABASCHIDZE für dessen Partei gearbeitet habe und nach dem Regierungswechsel verfolgt worden sei. Als sein Vater erkrankt und verstorben sei, habe er, der Beschwerdeführer, das Haus im August 2007 für drei Jahre verpfändet. Zwischenzeitlich habe er das Haus "verloren" und daher im Falle seiner Rückkehr keine Unterkunft mehr. Überdies würde er bei einer Heimkehr "höchstwahrscheinlich" Probleme mit der aktuellen Regierung bekommen, da sein Vater ebenfalls Probleme gehabt habe. Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich die Behandlung seiner Erkrankungen nicht leisten könne und deshalb in Georgien sterben würde.Im Zuge seiner - nunmehr in georgischer Sprache gehaltenen - Erstbefragung am 17.11.2010 gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen und georgischer Staatsangehöriger zu sein. Ferner brachte er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung vor, an Hepatitis B und C, Tuberkulose, Leberzirrhose, Atemschwierigkeiten und einem Gehörschaden zu leiden. Weiters habe er ein Nierenleiden. Zur Begründung seines neuen Antrages führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in der Zeit des adscharischen Präsidenten Aslan ABASCHIDZE für dessen Partei gearbeitet habe und nach dem Regierungswechsel verfolgt worden sei. Als sein Vater erkrankt und verstorben sei, habe er, der Beschwerdeführer, das Haus im August 2007 für drei Jahre verpfändet. Zwischenzeitlich habe er das Haus "verloren" und daher im Falle seiner Rückkehr keine Unterkunft mehr. Überdies würde er bei einer Heimkehr "höchstwahrscheinlich" Probleme mit der aktuellen Regierung bekommen, da sein Vater ebenfalls Probleme gehabt habe. Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich die Behandlung seiner Erkrankungen nicht leisten könne und deshalb in Georgien sterben würde.

Im Rahmen seiner Einvernahme am 29.11.2010 räumte der Beschwerdeführer ein, dass seine Aussagen im vorangegangenen Asylverfahren der Wahrheit nicht entsprochen hätten. Sein Vater habe Aslan ABASCHIDZE sehr nahe gestanden und "Leute" mit einem Wohltätigkeitsfonds unterstützt. Sein Vater habe ihm vor seinem Tod geraten, auf keinen Fall nach Georgien zurückzukehren. Dennoch habe er nach dem Tod seines Vaters aus Russland heimkehren müssen. Er habe kein "Hab und Gut" in Georgien. Sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht. Er wisse nicht, wohin er nach Georgien zurückkehren sollte, da er dort "nichts" mehr habe. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, über "weitschichtige" Verwandte zu verfügen; er habe jedoch "sicher keine engeren Verwandten", die ihn pflegen würden können. Den Besitz seines Vaters habe er verpfändet. Auf Nachfrage, was mit dem dadurch erlangten Geld geschehen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er "mit diesem Geld hierher gekommen sei". Im weiteren Befragungsverlauf gab der Beschwerdeführer an, "sein einziges Problem" im Hinblick auf seine Rückkehr sei seine schlechte gesundheitliche Verfassung. Er werde keinesfalls lebendig nach Georgien zurückkehren; man habe bereits seinen Vater in Georgien "fertig gemacht" und wolle jetzt auch ihn "fertig machen".

14. Am 26.11.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den gegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.14. Am 26.11.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den gegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

15. Mit Bescheid vom 1.12.2010 wies das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität des Beschwerdeführers sowie seine georgische Staatsangehörigkeit fest. Neben weiteren Länderfeststellungen zur Situation in Georgien konstatierte das Bundesasylamt ferner, dass der Beschwerdeführer an multiresistenter Tuberkulose sowie an Hepatitis B und C erkrankt sei. Im Hinblick auf die Begründung des gegenständlichen Antrages vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. In seiner Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt darauf, dass das nunmehrige Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, nämlich allfällige Probleme wegen eines Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zwischen seinem Vater und dem ehemaligen Präsidenten Adschariens, einen Sachverhalt betreffen würden, der schon im Zeitpunkt der Ausreise, sohin auch im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens vorgelegen habe. Was die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers anbelangt, kam das Bundesasylamt ebenfalls zum Ergebnis, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers bereits Gegenstand im vorangegangenen Verfahren gewesen seien und daher keinen geänderten Sachverhalt im Vergleich zum vorherigen Verfahren bewirken könnten. Überdies seien die Erkrankungen - wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt worden sei - in Georgien behandelbar.15. Mit Bescheid vom 1.12.2010 wies das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität des Beschwerdeführers sowie seine georgische Staatsangehörigkeit fest. Neben weiteren Länderfeststellungen zur Situation in Georgien konstatierte das Bundesasylamt ferner, dass der Beschwerdeführer an multiresistenter Tuberkulose sowie an Hepatitis B und C erkrankt sei. Im Hinblick auf die Begründung des gegenständlichen Antrages vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. In seiner Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt darauf, dass das nunmehrige Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, nämlich allfällige Probleme wegen eines Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zwischen seinem Vater und dem ehemaligen Präsidenten Adschariens, einen Sachverhalt betreffen würden, der schon im Zeitpunkt der Ausreise, sohin auch im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens vorgelegen habe. Was die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers anbelangt, kam das Bundesasylamt ebenfalls zum Ergebnis, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers bereits Gegenstand im vorangegangenen Verfahren gewesen seien und daher keinen geänderten Sachverhalt im Vergleich zum vorherigen Verfahren bewirken könnten. Überdies seien die Erkrankungen - wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt worden sei - in Georgien behandelbar.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass mangels neuen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass mangels neuen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.

16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich darauf hinwies, sich eine angemessene ärztliche Betreuung und medizinische Versorgung aus finanziellen Gründen nicht leisten zu können.

17. Auf Ersuchen des Asylgerichtshofes teilte der Anstaltsarzt der Justizanstalt Eisenstadt mit Schreiben vom 17.12.2010 mit, dass beim Beschwerdeführer eine Opiatabhängigkeit, Diabetes Mellitus II sowie eine Nasenscheidewandverkrümmung gegeben sei. Weiters gab der Anstaltsarzt jene Medikamente, die dem Beschwerdeführer in der Haft verabreicht wurden, bekannt und übermittelte mehrere Befunde, darunter einen Röntgenbefund, aus dem eine geringe Teilverschattung der Mastoidzellen links beim Beschwerdeführer (bei sonst unauffälligem Befund) hervorgeht, sowie ein Sonographiebefund, dem u. a. eine sonographische Unauffälligkeit beider Nieren zu entnehmen ist. Auf nochmalige telefonische Rückfrage gab die Justizanstalt Eisenstadt am 20.12.2010 bekannt, dass dem Beschwerdeführer keine Medikamente zur Behandlung von Tuberkulose oder Hepatitis verordnet bzw. verabreicht wurden.17. Auf Ersuchen des Asylgerichtshofes teilte der Anstaltsarzt der Justizanstalt Eisenstadt mit Schreiben vom 17.12.2010 mit, dass beim Beschwerdeführer eine Opiatabhängigkeit, Diabetes Mellitus römisch zwei sowie eine Nasenscheidewandverkrümmung gegeben sei. Weiters gab der Anstaltsarzt jene Medikamente, die dem Beschwerdeführer in der Haft verabreicht wurden, bekannt und übermittelte mehrere Befunde, darunter einen Röntgenbefund, aus dem eine geringe Teilverschattung der Mastoidzellen links beim Beschwerdeführer (bei sonst unauffälligem Befund) hervorgeht, sowie ein Sonographiebefund, dem u. a. eine sonographische Unauffälligkeit beider Nieren zu entnehmen ist. Auf nochmalige telefonische Rückfrage gab die Justizanstalt Eisenstadt am 20.12.2010 bekannt, dass dem Beschwerdeführer keine Medikamente zur Behandlung von Tuberkulose oder Hepatitis verordnet bzw. verabreicht wurden.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 31.3.2005, 2003/20/0468; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 31.3.2005, 2003/20/0468; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:

3.1 Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, haben die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren als Antragsgrund vorgebrachten Umstände, nämlich eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des behaupteten Naheverhältnisses seines Vaters zu Aslan ABASCHIDZE, bereits vor der Ausreise aus Georgien bzw. vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und damit - würde man das nunmehrige Vorbringen als der Wahrheit entsprechend ansehen - vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden. Der gegenständliche Antrag stützt sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag in dieser Hinsicht die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

Auch weist das Vorbringen im vorliegenden Verfahren keinen "glaubhaften Kern" iSd dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf: Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall bereits seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und im vorangegangenen Verfahren Fluchtgründe vorgebracht hat, die nicht nur als unglaubwürdig qualifiziert werden mussten, sondern deren Unwahrheit auch vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wurde (AS 95: "Ich habe

damals nicht die Wahrheit gesagt. ... man hat es mir so empfohlen";

vgl. auch AS 97: "F: Spätestens, nachdem Sie den erstinstanzlichen negativen Bescheid erhalten haben, hätten Sie doch die Möglichkeit gehabt, die Wahrheit zu sagen. Warum haben Sie bei Ihrer Beschwerde nicht die richtigen Angaben gemacht?" "A: Die Caritas wollte mir am Anfang gar nicht helfen."). Bereits dieser Umstand vermindert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das gegenständliche Fluchtvorbringen beträchtlich, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ein in seiner Heimat politisch Verfolgter, der in einem anderen Staat Schutz sucht, sogleich bei der ersten Möglichkeit zur Begründung seines Asylantrages seine wahren Fluchtgründe vorbringen wird und nicht - wie im Falle des Beschwerdeführers des vorliegenden Verfahrens - zunächst in seinem gesamten ersten Asylverfahren völlig unwahre Begebenheiten schildert, die überhaupt nichts mit den eigentlichen (nunmehr behaupteten) Ausreisegründen zu tun gehabt haben.vergleiche auch AS 97: "F: Spätestens, nachdem Sie den erstinstanzlichen negativen Bescheid erhalten haben, hätten Sie doch die Möglichkeit gehabt, die Wahrheit zu sagen. Warum haben Sie bei Ihrer Beschwerde nicht die richtigen Angaben gemacht?" "A: Die Caritas wollte mir am Anfang gar nicht helfen."). Bereits dieser Umstand vermindert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das gegenständliche Fluchtvorbringen beträchtlich, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ein in seiner Heimat politisch Verfolgter, der in einem anderen Staat Schutz sucht, sogleich bei der ersten Möglichkeit zur Begründung seines Asylantrages seine wahren Fluchtgründe vorbringen wird und nicht - wie im Falle des Beschwerdeführers des vorliegenden Verfahrens - zunächst in seinem gesamten ersten Asylverfahren völlig unwahre Begebenheiten schildert, die überhaupt nichts mit den eigentlichen (nunmehr behaupteten) Ausreisegründen zu tun gehabt haben.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im ersten Verfahren gänzlich falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und obendrein behauptet, russischer Staatsangehöriger zu sein und in Russland verfolgt worden zu sein. Diese Darstellung hielt der Beschwerdeführer auch noch zu einem Zeitpunkt aufrecht, als ihm die Auskünfte von Interpol XXXX und Interpol XXXX vorgehalten wurden (vgl. S. 4 der Verhandlungsniederschrift des vorangegangenen Verfahrens: "BF [auf Vorhalt der Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.6.2009 und 21.9.2009 hinsichtlich der Informationen von Interpol XXXX und XXXX]: Wo in XXXX, auf welcher Straße bin ich geboren?Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im ersten Verfahren gänzlich falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und obendrein behauptet, russischer Staatsangehöriger zu sein und in Russland verfolgt worden zu sein. Diese Darstellung hielt der Beschwerdeführer auch noch zu einem Zeitpunkt aufrecht, als ihm die Auskünfte von Interpol römisch 40 und Interpol römisch 40 vorgehalten wurden vergleiche S. 4 der Verhandlungsniederschrift des vorangegangenen Verfahrens: "BF [auf Vorhalt der Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.6.2009 und 21.9.2009 hinsichtlich der Informationen von Interpol römisch 40 und XXXX]: Wo in römisch 40 , auf welcher Straße bin ich geboren?

Vielleicht wissen Sie das, ich weiß es nicht. - VR: Wir wissen nur, dass Sie in XXXX geboren worden sind. Wollen Sie dazu etwas sagen? -Vielleicht wissen Sie das, ich weiß es nicht. - VR: Wir wissen nur, dass Sie in römisch 40 geboren worden sind. Wollen Sie dazu etwas sagen? -

BF: Ich weiß nichts darüber. ... Vermerk: BF fordert den

Justizwachebeamten auf, ihn abzuführen. Er ist nicht bereit weiter zu verhandeln."). Der Beschwerdeführer beteuerte seine russische Nationalität sogar noch nach Abschluss des ersten Asylverfahrens, als er in Anbetracht der beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nämlich den vorliegenden, vor der Fremdenbehörde stellte (siehe AS 47). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens ein besonders desinteressiertes und äußerst aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2010 zu einer entsprechenden Hervorhebung dieses Prozessverhaltens veranlasst hat (S. 23 des Erkenntnisses).

Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, der sich der Glaubwürdigkeitsproblematik bei seinem zweiten Antrag bewusst sein musste, versuchen würde, eine allfällige konkrete (und aktuelle) Bedrohung im Falle seiner Rückführung nach Georgien umfassend und überzeugend darzulegen. Dies ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geschehen, im Gegenteil:

Die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Gefährdung aufgrund

des behaupteten Naheverhältnisses seines Vaters zu Aslan ABASCHIDZE

blieben vage und unplausibel. Der Beschwerdeführer hat auch keine

konkrete Verfolgung, die in der Vergangenheit in Georgien geschehen

wäre, vorgebracht. Seine dürftigen Aussagen über seine Verfolgung im

Falle der Rückkehr nach Georgien blieben völlig spekulativ und als

solche nicht nachvollziehbar (siehe AS 35: "... außerdem hätte ich

höchstwahrscheinlich Probleme mit der jetzigen Regierung, da mein

Vater auch Probleme mit dieser hatte."; siehe ferner AS 97: "... man

hat bereits meinen Vater in Georgien fertig gemacht. Jetzt will man auch mich fertig machen."). Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine schlüssigen und einer Plausibilitätskontrolle zugänglichen Angaben hinsichtlich einer Gefährdung in Georgien zu entnehmen. Überdies ist hervorzuheben, dass seit dem Sturz ABASCHIDZES im Mai 2004 mittlerweile bereits etliche Jahre vergangen sind, ABASCHIDZES Partei "Agordzineba" kurz nach dessen Sturz aufgelöst wurde und somit weder ABASCHIDZE selbst noch seine Partei in den letzten Jahren eine bedeutende Rolle im politischen Leben Georgiens spielen konnten (vgl. die amtsbekannte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 2.8.2006); von einer gerichtsnotorisch bekannten Verfolgung ehemaliger Parteigänger ABASCHIDZES (und - wie dies im vorliegenden Fall erforderlich wäre - einer Verfolgung von den Verwandten ehemaliger Parteimitglieder) kann daher gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei schriftliche Belege oder sonstige Bescheinigungsmittel zum Beweis dafür, dass sein Vater bei der "Agordsineba"-Partei Mitglied gewesen und in einem Naheverhältnis zu ABASCHIDZE gestanden sein soll, vorgelegt. Bedenkt man die (durch die eingeschränkten Möglichkeiten zur Erlangung alternativer Beweismittel erhöhte) Bedeutung der Aussage eines Asylwerbers im Rahmen eines Asylverfahrens (vgl. § 15 AsylG 2005), so bedarf keiner weiteren Erörterung, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens im vorangegangenen Verfahren und in Anbetracht seiner nunmehrigen Angaben nicht gelungen ist, eine drohende konkrete Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen hinsichtlich seiner Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters in seiner Beschwerde nicht mehr zurückgekommen; er ist folglich auch den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht mehr entgegen getreten (AS 99).hat bereits meinen Vater in Georgien fertig gemacht. Jetzt will man auch mich fertig machen."). Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine schlüssigen und einer Plausibilitätskontrolle zugänglichen Angaben hinsichtlich einer Gefährdung in Georgien zu entnehmen. Überdies ist hervorzuheben, dass seit dem Sturz ABASCHIDZES im Mai 2004 mittlerweile bereits etliche Jahre vergangen sind, ABASCHIDZES Partei "Agordzineba" kurz nach dessen Sturz aufgelöst wurde und somit weder ABASCHIDZE selbst noch seine Partei in den letzten Jahren eine bedeutende Rolle im politischen Leben Georgiens spielen konnten vergleiche die amtsbekannte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 2.8.2006); von einer gerichtsnotorisch bekannten Verfolgung ehemaliger Parteigänger ABASCHIDZES (und - wie dies im vorliegenden Fall erforderlich wäre - einer Verfolgung von den Verwandten ehemaliger Parteimitglieder) kann daher gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei schriftliche Belege oder sonstige Bescheinigungsmittel zum Beweis dafür, dass sein Vater bei der "Agordsineba"-Partei Mitglied gewesen und in einem Naheverhältnis zu ABASCHIDZE gestanden sein soll, vorgelegt. Bedenkt man die (durch die eingeschränkten Möglichkeiten zur Erlangung alternativer Beweismittel erhöhte) Bedeutung der Aussage eines Asylwerbers im Rahmen eines Asylverfahrens vergleiche Paragraph 15, AsylG 2005), so bedarf keiner weiteren Erörterung, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens im vorangegangenen Verfahren und in Anbetracht seiner nunmehrigen Angaben nicht gelungen ist, eine drohende konkrete Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen hinsichtlich seiner Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters in seiner Beschwerde nicht mehr zurückgekommen; er ist folglich auch den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht mehr entgegen getreten (AS 99).

3.2 Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten ist.

3.3 Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Georgien im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers) nicht wesentlich geändert hat.

3.4 Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seiner Rückführung nach Georgien nicht entgegenstehe. Angesichts der - bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellten - Behandelbarkeit von multiresistenter Tuberkulose, Hepatitis B und C ist die Annahme der Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zu beanstanden (zur kostenlosen Behandelbarkeit von Tuberkulose vgl. die Länderinformation von IOM vom 12.11.2009 und den Bericht des UK Home Office vom 25.11.2010; zur Behandelbarkeit von Hepatitis B und C vgl. die von der belangten Behörde in ihren Länderfeststellungen genannte Anfragebeantwortung von IOM vom 1.4.2009 sowie auch die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Tbilisi vom 23.6.2009). Dies gilt gleicher Maßen in Anbetracht der vom Beschwerdeführer darüber hinaus noch in seiner Erstbefragung vom 17.11.2010 geltend gemachten Erkrankungen bzw. für jene Erkrankungen, die der Beschwerdeführer zwar selbst nicht vorgebracht hat, die aber vom Anstaltsarzt der Justizanstalt Eisenstadt auf (amtswegige) Anfrage dem Asylgerichtshof mitgeteilt worden sind, nämlich Opiat-Abhängigkeit, Diabetes Mellitus II und eine Nasenscheidewandverkrümmung: Gemäß der Länderinformation von IOM vom 12.11.2009 ist in Georgien mittlerweile "so gut wie jede Krankheit behandelbar"; auch sehr schwere neurochirurgische und Herzoperationen werden durchgeführt (zur Behandelbarkeit von Diabetes vgl. ACCORD-Anfragebeantwortung vom 5.12.2008 oder die erwähnte Länderinformation von IOM; zur Existenz eines Methadon-Ersatzprogrammes vgl. die Anfragebeantwortung des Managing Directors des International Project Support Services vom 16.5.2008 sowie den Progress Report der United Nations General Assembly Special Session für die Jahre 2008 und 2009; dass psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar sind, ergibt sich bereits aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde, die auf Anfragebeantwortungen von IOM Tbilisi gründen: vgl. AS 125 ff. [vgl. idS AsylGH 20.1.2010, D6 267060-0/2008; siehe insb. den Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007: "Auch psychische Erkrankungen, wie PTBS, sind in Georgien behandelbar, etwa in der Spezialklinik in Tiflis."]). Im Übrigen ist zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt Eisenstadt nach Auskunft des Anstaltsarztes keine Medikamente zur Behandlung von Hepatitis oder Tuberkulose verordnet bzw. verabreicht werden mussten (vgl. Aktenvermerk vom 20.12.2010).3.4 Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seiner Rückführung nach Georgien nicht entgegenstehe. Angesichts der - bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellten - Behandelbarkeit von multiresistenter Tuberkulose, Hepatitis B und C ist die Annahme der Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zu beanstanden (zur kostenlosen Behandelbarkeit von Tuberkulose vergleiche die Länderinformation von IOM vom 12.11.2009 und den Bericht des UK Home Office vom 25.11.2010; zur Behandelbarkeit von Hepatitis B und C vergleiche die von der belangten Behörde in ihren Länderfeststellungen genannte Anfragebeantwortung von IOM vom 1.4.2009 sowie auch die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Tbilisi vom 23.6.2009). Dies gilt gleicher Maßen in Anbetracht der vom Beschwerdeführer darüber hinaus noch in seiner Erstbefragung vom 17.11.2010 geltend gemachten Erkrankungen bzw. für jene Erkrankungen, die der Beschwerdeführer zwar selbst nicht vorgebracht hat, die aber vom Anstaltsarzt der Justizanstalt Eisenstadt auf (amtswegige) Anfrage dem Asylgerichtshof mitgeteilt worden sind, nämlich Opiat-Abhängigkeit, Diabetes Mellitus römisch zwei und eine Nasenscheidewandverkrümmung: Gemäß der Länderinformation von IOM vom 12.11.2009 ist in Georgien mittlerweile "so gut wie jede Krankheit behandelbar"; auch sehr schwere neurochirurgische und Herzoperationen werden durchgeführt (zur Behandelbarkeit von Diabetes vergleiche ACCORD-Anfragebeantwortung vom 5.12.2008 oder die erwähnte Länderinformation von IOM; zur Existenz eines Methadon-Ersatzprogrammes vergleiche die Anfragebeantwortung des Managing Directors des International Project Support Services vom 16.5.2008 sowie den Progress Report der United Nations General Assembly Special Session für die Jahre 2008 und 2009; dass psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar sind, ergibt sich bereits aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde, die auf Anfragebeantwortungen von IOM Tbilisi gründen: vergleiche AS 125 ff. [vgl. idS AsylGH 20.1.2010, D6 267060-0/2008; siehe insb. den Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007: "Auch psychische Erkrankungen, wie PTBS, sind in Georgien behandelbar, etwa in der Spezialklinik in Tiflis."]). Im Übrigen ist zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt Eisenstadt nach Auskunft des Anstaltsarztes keine Medikamente zur Behandlung von Hepatitis oder Tuberkulose verordnet bzw. verabreicht werden mussten vergleiche Aktenvermerk vom 20.12.2010).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er die in Georgien verfügbare medizinische Behandlung seiner Erkrankungen aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen werde können, ist Folgendes zu bemerken: Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er die in Georgien verfügbare medizinische Behandlung seiner Erkrankungen aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen werde können, ist Folgendes zu bemerken: Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall (angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer in einem erwerbsfähigen Alter ohne außerordentliche Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit befindet und in seiner Heimat weitschichtige Verwandte leben, die ihn - in den verschiedensten Formen - unterstützen könnten) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall (angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer in einem erwerbsfähigen Alter ohne außerordentliche Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit befindet und in seiner Heimat weitschichtige Verwandte leben, die ihn - in den verschiedensten Formen - unterstützen könnten) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.

v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung dem Beschwerdeführer seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen, wobei überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2010 kein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen angenommen hat und eine wesentliche Sachverhaltsänderung in gesundheitlicher Hinsicht seit Erlassung dieses Erkenntnis nicht ersichtlich ist.zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung dem Beschwerdeführer seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen, wobei überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2010 kein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen angenommen hat und eine wesentliche Sachverhaltsänderung in gesundheitlicher Hinsicht seit Erlassung dieses Erkenntnis nicht ersichtlich ist.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Heimat "über kein Hab und Gut" und über keine näheren Verwandten verfüge, anbelangt, so ist aus der Sicht des Asylgerichtshofes maßgeblich, dass keine Gründe hervorgekommen sind, die eine Reintegration des Beschwerdeführer in seiner Heimat unmöglich erscheinen lassen: Der Beschwerdeführer spricht nach wie vor sowohl die georgische als auch die russische Sprache und hat sich eigenen Angaben zufolge zuletzt jedenfalls im Jahr 2007 in Georgien aufgehalten. Er ist - wie erwähnt - als erwerbsfähig anzusehen und verfügt nach eigenen Aussagen zumindest über weitschichtige Verwandte in Georgien (AS 99), die ihn wenigstens teilweise bei einer Resozialisierung unterstützen könnten. Überdies ist die Grundversorgung in Georgien als gesichert zu betrachten (vgl. Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Heimat "über kein Hab und Gut" und über keine näheren Verwandten verfüge, anbelangt, so ist aus der Sicht des Asylgerichtshofes maßgeblich, dass keine Gründe hervorgekommen sind, die eine Reintegration des Beschwerdeführer in seiner Heimat unmöglich erscheinen lassen: Der Beschwerdeführer spricht nach wie vor sowohl die georgische als auch die russische Sprache und hat sich eigenen Angaben zufolge zuletzt jedenfalls im Jahr 2007 in Georgien aufgehalten. Er ist - wie erwähnt - als erwerbsfähig anzusehen und verfügt nach eigenen Aussagen zumindest über weitschichtige Verwandte in Georgien (AS 99), die ihn wenigstens teilweise bei einer Resozialisierung unterstützen könnten. Überdies ist die Grundversorgung in Georgien als gesichert zu betrachten vergleiche Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden.

3.5 Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl bzw. internationalen Schutz zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert.

Mithin steht die Rechtskraft der letzten inhaltlichen Vorentscheidung, nämlich des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010, einer (neuerlichen) inhaltlichen Erledigung des gegenständlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem vorliegenden Antrag die Überprüfung einer der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Entscheidung begehrt hat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Die Voraussetzungen einer Ausweisung liegen vor, wie das Bundesasylamt richtig erkannt hat. Es hat die durch § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen:Die Voraussetzungen einer Ausweisung liegen vor, wie das Bundesasylamt richtig erkannt hat. Es hat die durch Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2007 im österreichischen Bundesgebiet, weshalb jedenfalls von privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist, die jedoch zum Einen dadurch gemindert werden, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist ist und lediglich aufgrund von erfolglosen Asylanträgen für die Dauer dieser Verfahren vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt war: Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines (jeweiligen) Antrages auf internationalen Schutz abhängen würde. Zum Anderen ist der Beschwerdeführer im Laufe seines nicht übermäßig langen Aufenthaltes bereits dreimal strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt sogar zu einer 12-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe unter Widerruf der bedingten Strafnachsicht einer vorangegangenen Verurteilung (siehe oben unter Punkt I.10.). Unter diesen Umständen kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge ferner über keine familiären Anknüpfungspunkte zu Personen, die in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigt sind (AS 75). Der Beschwerdeführer ist ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert. In der Heimat des Beschwerdeführers leben noch weitschichtige Verwandte von ihm; er selbst spricht die georgische und russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern dürften und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland - letztlich auch als Folge des Verlassens des Herkunftsstaates ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2007 im österreichischen Bundesgebiet, weshalb jedenfalls von privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist, die jedoch zum Einen dadurch gemindert werden, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist ist und lediglich aufgrund von erfolglosen Asylanträgen für die Dauer dieser Verfahren vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt war: Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines (jeweiligen) Antrages auf internationalen Schutz abhängen würde. Zum Anderen ist der Beschwerdeführer im Laufe seines nicht übermäßig langen Aufenthaltes bereits dreimal strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt sogar zu einer 12-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe unter Widerruf der bedingten Strafnachsicht einer vorangegangenen Verurteilung (siehe oben unter Punkt römisch eins.10.). Unter diesen Umständen kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge ferner über keine familiären Anknüpfungspunkte zu Personen, die in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigt sind (AS 75). Der Beschwerdeführer ist ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert. In der Heimat des Beschwerdeführers leben noch weitschichtige Verwandte von ihm; er selbst spricht die georgische und russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern dürften und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland - letztlich auch als Folge des Verlassens des Herkunftsstaates ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Fall auch an der Verhinderung von Eigentumskriminalität sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07; EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen). Der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung werden im vorliegenden Fall überdies durch die Vorgangsweise des Beschwerdeführers verstärkt, da der Beschwerdeführer das vorliegende Asylverfahren erst wenige Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens angestrengt hat, wobei er seinen ersten Antrag noch mit völlig falschen Angaben zu seiner Identität und Nationalität gestellt sowie mit einer gänzlich unwahren Entführung und Erpressung durch die russische Mafia begründet hat.Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Fall auch an der Verhinderung von Eigentumskriminalität sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07; EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vergleiche jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen). Der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung werden im vorliegenden Fall überdies durch die Vorgangsweise des Beschwerdeführers verstärkt, da der Beschwerdeführer das vorliegende Asylverfahren erst wenige Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens angestrengt hat, wobei er seinen ersten Antrag noch mit völlig falschen Angaben zu seiner Identität und Nationalität gestellt sowie mit einer gänzlich unwahren Entführung und Erpressung durch die russische Mafia begründet hat.

Aus diesen Gründen ist die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK zulässig.Aus diesen Gründen ist die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK zulässig.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte (vgl. dazu auch bereits oben unter Punkt 3.4).Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte vergleiche dazu auch bereits oben unter Punkt 3.4).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.

5. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.5. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verfolgung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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