TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/3 S5 417509-1/2011

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Veröffentlicht am 03.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S5 417.509-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 10 12.212-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 10 12.212-EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.02.2011 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.02.2011 aufzuschieben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch Ihre Mutter XXXX, - eine Staatsangehörige der Russischen Föderation inguschetischer Volkszugehörigkeit, wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 29.12.2010 durch Ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch Ihre Mutter römisch 40 , - eine Staatsangehörige der Russischen Föderation inguschetischer Volkszugehörigkeit, wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 29.12.2010 durch Ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Mutter der Beschwerdeführerin gab in deren Verfahren zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, am 23.08.2009 mit ihren Kindern vom Herkunftsort aus nach Moskau mit einem Bus gefahren zu sein, von Moskau seien sie nach Brest gelangt, von wo aus sie mit einem Zug nach Terespol gefahren seien. In Terespol seien sie von der polnischen Grenzpolizei aufgegriffen worden. Sie habe für sich und ihre Kinder Asylanträge gestellt. Sie seien in drei verschiedenen Lagern gewesen. Wegen Übergriffen von tschetschenischen Wahabiten seien sie ins erste Lager rücküberstellt worden. Dort sei sie mit den Kindern bis 15.08.2010 verblieben. Sie habe vorgehabt in P. privat zu wohnen. Davon hätten die Wahabiten Kenntnis erlangt und sie erneut bedroht. Sie habe bei der polnischen Polizei Anzeige erstattet und sei am 16.08.2010 in einem PKW nach Österreich geflohen. Befragt nach ihrem Fluchtgrund führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann zu den Rebellen gehört habe und im Juni 2007 von den Rebellen verschleppt worden sei. "OMON" (russische und tschetschenische Sicherheitskräfte) hätten sie nicht in Ruhe gelassen. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder gehabt, deswegen sei sie geflohen. Befragt von wem sie schwanger sei, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, von einem tschetschenischen Freund, der in Polen privat lebe, schwanger zu sein. Befragt nach dem Verfahrensstand im polnischen Asylverfahren, gab sie an, vor einem Monat einen Negativbescheid erhalten zu haben. Sie habe dagegen Beschwerde erhoben. Befragt zu ihrem Aufenthalt in Polen, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass sie im Lager M. ständig von tschetschenischen radikalen Islamisten angegriffen worden sei, weil sie kein Kopftuch getragen habe und keine Tschetschenin sei. Während der Übergriffe im Jahr 2010 sei ihr ein Zahn ausgeschlagen worden - davon habe sie eine Narbe am linken Unterkiefer. Vor zwei Monaten sei auch ihr Sohn M. von älteren Jungen geschlagen worden und habe an der Nase eine Messerverletzung. Am 05.08.2010 sei sie im Lager von drei Tschetscheninnen zusammengeschlagen worden. Diese Szene habe der Direktor des Lagers gesehen und sie sofort ins Lager D. überstellt, damit sie nicht noch mehr in Gefahr gerate. Sie habe bei der Polizei Anzeige erstattet und eine private Wohnung mieten wollen. Die Wahabiten hätten von der Anzeige und der neuen Wohnadresse erfahren. Sie hätten sie bereits dort erwartet, um sich zu rächen. Sie sei vorgewarnt worden und habe flüchten können. Ein weiterer Grund für die Übergriffe sei gewesen, dass sie erfahren hätten, dass sie von einem anderen Mann als ihrem Ehemann schwanger sei.

Im Verfahren der nunmehrigen Beschwerdeführerin gab deren Mutter zentral zu Protokoll, dass sie einen Asylantrag für ihr Kind stellen würde, weil deren Vater in Polen sei und er sie nicht sehen wolle. Er wolle mit dieser Sache nichts zu tun haben. Sie sei regelmäßig mit dem Vater der Beschwerdeführerin telefonisch in Kontakt und habe ihr Mann nun schon wegen dieser Tochter nun auch Probleme gehabt und sei er deswegen von Polen nach Tschetschenien geflüchtet, jedoch wieder nach Polen zurückgekehrt. In Polen würden Flüchtlinge leben, die viel islamistischer eingestellt seien als hier. Sie sei mit dem Vater nicht verheiratet gewesen. Nach Bestätigung, dass sie schwanger sei, habe ihr Mann deshalb Probleme bekommen. Ihre anderen Kinder hätten hier in Österreich Probleme gehabt; als sie im Krankenhaus gewesen sei, habe ihr Sohn mit einem anderen tschetschenischen Kind gestritten und eine tschetschenische Frau habe ihre Tochter geschlagen und sei dabei immer wieder gesagt worden, dass sie eine Mutter sie, die eine Beziehung zu einem Mann gehabt habe und nicht verheiratet wäre.

Das Bundesasylamt richtete am 23.08.2010 betreffend das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.Das Bundesasylamt richtete am 23.08.2010 betreffend das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.

Am 24.08.2010 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz und diejenigen ihrer Kinder zurückzuweisen.Am 24.08.2010 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz und diejenigen ihrer Kinder zurückzuweisen.

Mit am 31.08.2010 eingelangten Schreiben stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen für die gesamte Familie gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.Mit am 31.08.2010 eingelangten Schreiben stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen für die gesamte Familie gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2010 wurde der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010, Zl S24 415.504-1/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 idgF wurde verfügt, die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.02.2011 aufzuschieben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2010 wurde der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010, Zl S24 415.504-1/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF wurde verfügt, die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.02.2011 aufzuschieben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zahl: 10 12.212-EAST West wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Durchführung der Ausweisung wurde gemäß § 10 Abs. 3 Asyl bis zum 20.02.2011 aufgeschoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zahl: 10 12.212-EAST West wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 4, Absatz 3, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Durchführung der Ausweisung wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asyl bis zum 20.02.2011 aufgeschoben.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern, zu staatlichen Leistungen für Fremde mit (bloß) toleriertem Aufenthalt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte sie vor, dass sie und ihre Tochter in Polen in Lebensgefahr wären und habe sie Polen T.A. getroffen und sich in ihn verliebt und sei nunmehr die Tochter XXXX (Beschwerdeführerin) auf die Welt gekommen. Als dieser erfahren hätte, dass die Mutter der Antragstellerin schwanger sei, sei er außer sich gewesen und habe anfänglich einer Abtreibung zugestimmt, doch sei ihr diesbezüglich abgesagt worden. Sie habe letztlich einen Gynäkologen gefunden und diesem geschildert, dass, wenn ihre Schwangerschaft bekannt würde, sie umgebracht werden würde und habe ihr dieser geraten, das Kind auf die Welt zu bringen und es im Krankenhaus zurückzulassen. Im Lager hätten die Wahabiten bald über ihre Schwangerschaft erfahren und seien diese außer sich gewesen und hätten ihre Probleme begonnen bzw. sei sie auch geschlagen worden. Die Wahabiten hätten den Direktor des Lagers gedrängt und gebeten, die Mutter der Antragstellerin aus dem Lager zu werfen. Außerhalb des Lagers würde es ihnen leichter fallen, sie zu vernichten und habe es sofort mit Verfolgungen angefangen bzw. habe sie kein schönes Leben mehr gehabt und ihre Kinder seien von verschiedenen Personen geschlagen worden und führte die Antragstellerin hiefür unter anderem auch ins Treffen, dass Sie selbst in einem von Tschetschenen bewohnten Lager als Alleinstehende Inguschetin Probleme gehabt hätte und sei sodann in ein anderes Lager überstellt worden und eine Woche später dort zusammengeschlagen und sei für Wahabiten wie die zweite Heimat und würden sie sich dort sehr machthaberisch geben. Sie könne nun nicht nach Polen da die anderen behaupten würden, dass sie über die Glaubensbrüder aufgrund ihres Verhaltens Schande gebracht hätte.Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte sie vor, dass sie und ihre Tochter in Polen in Lebensgefahr wären und habe sie Polen T.A. getroffen und sich in ihn verliebt und sei nunmehr die Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin) auf die Welt gekommen. Als dieser erfahren hätte, dass die Mutter der Antragstellerin schwanger sei, sei er außer sich gewesen und habe anfänglich einer Abtreibung zugestimmt, doch sei ihr diesbezüglich abgesagt worden. Sie habe letztlich einen Gynäkologen gefunden und diesem geschildert, dass, wenn ihre Schwangerschaft bekannt würde, sie umgebracht werden würde und habe ihr dieser geraten, das Kind auf die Welt zu bringen und es im Krankenhaus zurückzulassen. Im Lager hätten die Wahabiten bald über ihre Schwangerschaft erfahren und seien diese außer sich gewesen und hätten ihre Probleme begonnen bzw. sei sie auch geschlagen worden. Die Wahabiten hätten den Direktor des Lagers gedrängt und gebeten, die Mutter der Antragstellerin aus dem Lager zu werfen. Außerhalb des Lagers würde es ihnen leichter fallen, sie zu vernichten und habe es sofort mit Verfolgungen angefangen bzw. habe sie kein schönes Leben mehr gehabt und ihre Kinder seien von verschiedenen Personen geschlagen worden und führte die Antragstellerin hiefür unter anderem auch ins Treffen, dass Sie selbst in einem von Tschetschenen bewohnten Lager als Alleinstehende Inguschetin Probleme gehabt hätte und sei sodann in ein anderes Lager überstellt worden und eine Woche später dort zusammengeschlagen und sei für Wahabiten wie die zweite Heimat und würden sie sich dort sehr machthaberisch geben. Sie könne nun nicht nach Polen da die anderen behaupten würden, dass sie über die Glaubensbrüder aufgrund ihres Verhaltens Schande gebracht hätte.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 ("AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ("AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Asylwerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 Ziffer i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylwerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

Im vorliegenden Fall ist hervogekommen, dass hinsichtlich der Mutter der Antragstellerin eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Diese Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.Im vorliegenden Fall ist hervogekommen, dass hinsichtlich der Mutter der Antragstellerin eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Diese Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

In casu bedarf es gem. Art. 4 Abs 3 2. Satz der Dublin II Verordnung keines eigenen Zuständigkeitsverfahrens, sondern ist die Republik Polen aufgrund gegebener Tatsache der Geburt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet positiv gegeben.In casu bedarf es gem. Artikel 4, Absatz 3, 2. Satz der Dublin römisch zwei Verordnung keines eigenen Zuständigkeitsverfahrens, sondern ist die Republik Polen aufgrund gegebener Tatsache der Geburt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet positiv gegeben.

Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Es leben den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin nach (abgesehen von ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern, die ebenfalls Asylwerber im Familienverfahren sind und eine gleichlautende Entscheidung erhalten) keine Familienangehörigen in Österreich. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802, 1803/06). Eine Verletzung in ihren durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten durch eine Überstellung nach Polen ist im Beschwerdefall daher nicht ersichtlich.Es leben den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin nach (abgesehen von ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern, die ebenfalls Asylwerber im Familienverfahren sind und eine gleichlautende Entscheidung erhalten) keine Familienangehörigen in Österreich. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, B 1802, 1803/06). Eine Verletzung in ihren durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten durch eine Überstellung nach Polen ist im Beschwerdefall daher nicht ersichtlich.

Zum polnischen Asylwesen:

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf russische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf russische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von der Beschwerdeführerin bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keinerlei aktuelle Berichte in Vorlage gebracht, welche die nunmehr hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

Der Asylgerichtshof schließt sich den Erwägungen des schwedischen obersten Gerichtshofes für Migrationssachen (Rechtssache UM2397-08 von Oktober 2008) an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedsstaates tätig zu werden. In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, EGMR 32733/08, wird auch darauf verwiesen, dass, sollte in einem Land nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene sich wiederum an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden kann.

Auch allfälligen Angriffen von Seiten privater Personen in Polen wäre die Familie der Beschwerdeführerin sowie allfällig auch sie selbst nicht schutzlos ausgesetzt, sondern steht vielmehr der Mutter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, etwaigen gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr insgesamt kein realiter zu befürchtendes Risiko für die Beschwerdeführerin erblickt werden. Dass der polnische Staat schutzfähig und schutzwillig ist, ergibt sich darüber hinaus aus dem Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin, aus dem hervorgeht, dass sie die gegen sie bzw. ihre Familie vorgebrachten Übergriffe zur Anzeige bringen konnte und sie jeweils als behördliche Reaktion in andere Lager verlegt wurden.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gegen strafrechtlich relevante Übergriffe ein vollkommener und lückenloser Schutz vor privaten Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden. Darüber hinaus darf ausgeführt werden, dass es außerhalb der Möglichkeit eines Staates liegt, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, weshalb von keinem Staat verlangt werden kann und dies auch unmöglich erscheint, dass er jeden immer umfassend schützt bzw. schützen kann.

Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK, medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK, medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht vorgebracht.

Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU, selbstverständlich (auch) verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind.Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung der Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU, selbstverständlich (auch) verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind.

Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen (keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich - jedwede Krankheitsbilder grundsätzlich behandelbar). Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt somit bei derzeitigem Erkenntnisstand keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrer Mutter) nach Polen vor.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

3. Ausweisungsentscheidung:

Das Bundesasylamt hat zutreffend die Ausweisung der Beschwerdeführerin ausgesprochen sowie die Durchführung derselben gem. § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 20.02.2011 aufgeschoben.Das Bundesasylamt hat zutreffend die Ausweisung der Beschwerdeführerin ausgesprochen sowie die Durchführung derselben gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 20.02.2011 aufgeschoben.

§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren, der erstinstanzlichen Entscheidung - Aufschub der Durchführung der Ausweisung bis zum 20.02.2011 - das ist der Zeitpunkt nach ungefähr zwei Monaten nach der Geburt der Beschwerdeführerin, war beizutreten.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren, der erstinstanzlichen Entscheidung - Aufschub der Durchführung der Ausweisung bis zum 20.02.2011 - das ist der Zeitpunkt nach ungefähr zwei Monaten nach der Geburt der Beschwerdeführerin, war beizutreten.

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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