TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/3 A5 417383-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2011
beobachten
merken

Spruch

A5 417.383-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 07 05.943-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 07 05.943-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die vormals minderjährige Beschwerdeführerin ist ihren eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Sie reiste am 29.6.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die vormals minderjährige Beschwerdeführerin ist ihren eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Sie reiste am 29.6.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Die Genannte wurde am 2.7.2007 gemäß § 19 AsylG einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei zu Protokoll, in Mogadishu geboren und aufgewachsen zu sein. Sie habe ihre Heimat mit einem Flugzeug der Linie Juba- Airline verlassen und sei nach einmaligem Umsteigen in einem ihr unbekannten Land gelandet. In weiterer Folge habe sie sich mit einem Taxi und einem PKW bis nach Österreich fortbewegt. Ihre Ausreise wäre von ihrem Onkel organisiert und bezahlt worden. Befragt zu ihren Fluchtgründen hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, ihre Heimat aufgrund des in Somalia herrschenden Bürgerkriegs und dessen Folgen verlassen zu haben. Ihr Vater sei aufgrund seiner Position in der islamischen Gerichtsbarkeit von äthiopischen Soldaten ermordet worden. Auch ihre Schwester und zwei Brüder seien umgebracht worden, ihre Mutter wäre verletzt worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei einen Monat lang eingesperrt gewesen und nach einem in einem Gerichtsverfahren ausgesprochenen Todesurteil durch Bestechung freigekommen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden.Die Genannte wurde am 2.7.2007 gemäß Paragraph 19, AsylG einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei zu Protokoll, in Mogadishu geboren und aufgewachsen zu sein. Sie habe ihre Heimat mit einem Flugzeug der Linie Juba- Airline verlassen und sei nach einmaligem Umsteigen in einem ihr unbekannten Land gelandet. In weiterer Folge habe sie sich mit einem Taxi und einem PKW bis nach Österreich fortbewegt. Ihre Ausreise wäre von ihrem Onkel organisiert und bezahlt worden. Befragt zu ihren Fluchtgründen hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, ihre Heimat aufgrund des in Somalia herrschenden Bürgerkriegs und dessen Folgen verlassen zu haben. Ihr Vater sei aufgrund seiner Position in der islamischen Gerichtsbarkeit von äthiopischen Soldaten ermordet worden. Auch ihre Schwester und zwei Brüder seien umgebracht worden, ihre Mutter wäre verletzt worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei einen Monat lang eingesperrt gewesen und nach einem in einem Gerichtsverfahren ausgesprochenen Todesurteil durch Bestechung freigekommen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden.

Im Rahmen einer am 5.7.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte die nunmehrige Beschwerdeführerin neuerlich aus, dass ihr Vater nach dem Machtwechsel im Jahr 2007 Probleme aufgrund seiner frühren Position bei der islamischen Gerichtsbarkeit bekommen hätte und erschossen worden wäre. Ebenso seien die beiden Brüder der Beschwerdeführerin vor deren Augen erschossen worden. Sie selbst sei gemeinsam mit ihrer Schwester verschleppt und eingesperrt worden. Ihre Schwester hätte versucht, aus dem fahrenden Auto zu entkommen und sei überfahren worden; sie wäre an den Folgen ihrer Verletzungen im Spital gestorben. Nach einem einmonatigen Gefängnisaufenthalt habe man die nunmehrige Beschwerdeführerin vor Gericht gebracht und sei sie dort mit der Begründung zum Tode verurteilt worden, dass ihr Vater in seiner Rolle als machthabender Chef viel Unrecht getan hätte, wie etwa Leute exekutieren lassen, weshalb nunmehr seine Familie dafür büßen müsse. Der Onkel der Beschwerdeführerin habe mittels Bestechung die Freilassung der Beschwerdeführerin erwirkt.

Bei einer weiteren Einvernahme am 11.2.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dem Volksstamm der XXXX anzugehören und betonte, in Mogadishu geboren worden zu sein und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Befragt zu ihrer genauen Wohnadresse führte die Genannte aus, im Bezirk XXXX in einem Viertel namens XXXX, gelebt zu haben. Eine genaue Straßenbezeichnung existiere dort nicht. Ihre Mutter lebe dort mit den Geschwistern der Beschwerdeführerin, konkret drei Brüdern und einer Schwester sowie mit der Großmutter namens XXXX. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihre Wohngegend genau zu beschreiben und führte in diesem Zusammenhang neben dem Namen einer sich in der Nähe befindlichen Moschee auch die jene ihrer Nachbarn an. Weiters nannte sie Stadtbezirke in der Nachbarschaft von XXXX und machte Ausführungen über das Geschäft ihres Onkels, der ihr nicht nur aus dem Gefängnis verholfen habe, sondern auch für sie die Ausreise aus Somalia organisiert habe. Sie wiederholte, dass ihr Vater und zwei ihrer Brüder erschossen worden wären und sie gemeinsam mit ihrer Schwester in einem Auto weggebracht worden sei. Ihre Verurteilung sei am XXXX erfolgt. Die Beschwerdeführerin gab den Namen und die Adresse des Gefängnisses zu Protokoll und betonte, den Namen des Richters nicht angeben zu können. Sie hätte 10 Tage nach der Urteilsverkündung mittels Erschießens getötet werden sollen. Nähere Angaben zur Funktion ihres Vaters könne sie nicht machen, außer, dass er eng mit den Islamisten zusammengearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin stimmte einer Recherche durch einen Vertrauensanwalt vor Ort zu und wurde abschließend von der Durchführung einer Sprachanalyse in Kenntnis gesetzt.Bei einer weiteren Einvernahme am 11.2.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dem Volksstamm der römisch 40 anzugehören und betonte, in Mogadishu geboren worden zu sein und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Befragt zu ihrer genauen Wohnadresse führte die Genannte aus, im Bezirk römisch 40 in einem Viertel namens römisch 40 , gelebt zu haben. Eine genaue Straßenbezeichnung existiere dort nicht. Ihre Mutter lebe dort mit den Geschwistern der Beschwerdeführerin, konkret drei Brüdern und einer Schwester sowie mit der Großmutter namens römisch 40 . Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihre Wohngegend genau zu beschreiben und führte in diesem Zusammenhang neben dem Namen einer sich in der Nähe befindlichen Moschee auch die jene ihrer Nachbarn an. Weiters nannte sie Stadtbezirke in der Nachbarschaft von römisch 40 und machte Ausführungen über das Geschäft ihres Onkels, der ihr nicht nur aus dem Gefängnis verholfen habe, sondern auch für sie die Ausreise aus Somalia organisiert habe. Sie wiederholte, dass ihr Vater und zwei ihrer Brüder erschossen worden wären und sie gemeinsam mit ihrer Schwester in einem Auto weggebracht worden sei. Ihre Verurteilung sei am römisch 40 erfolgt. Die Beschwerdeführerin gab den Namen und die Adresse des Gefängnisses zu Protokoll und betonte, den Namen des Richters nicht angeben zu können. Sie hätte 10 Tage nach der Urteilsverkündung mittels Erschießens getötet werden sollen. Nähere Angaben zur Funktion ihres Vaters könne sie nicht machen, außer, dass er eng mit den Islamisten zusammengearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin stimmte einer Recherche durch einen Vertrauensanwalt vor Ort zu und wurde abschließend von der Durchführung einer Sprachanalyse in Kenntnis gesetzt.

II.1.3. Am 18.2.2008 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Tonbandaufnahme durchgeführt, die der Erstellung eines linguistischen Gutachtens zur Abklärung ihrer Herkunft zugrunde gelegt werden sollte.römisch zwei.1.3. Am 18.2.2008 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Tonbandaufnahme durchgeführt, die der Erstellung eines linguistischen Gutachtens zur Abklärung ihrer Herkunft zugrunde gelegt werden sollte.

Mit Gutachten vom 2.8.2010 wurde seitens eines Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik zusammengefasst festgehalten, dass eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Mogadischu, insbesondere innerhalb einer mit dem XXXX- Dialekt Mogadischus sprechenden Gruppe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die Genannte sei innerhalb einer, eine Varietät des Nordsomali sprechenden Gruppe, sozialisiert worden, wobei in Betracht gezogen werden müsse, dass Nordsomali nicht ihre Muttersprache sei. In Betracht zu ziehen wären eine Teil- oder Hauptsozialisierung auf dem Gebiet der separatistischen Region Puntland, als auch, mit hoher Wahrscheinlichkeit, eine Teil - oder Hauptsozialisierung außerhalb Somalias, insbesondere in Kenia.

II.1.4. Mit Schriftsatz vom 25.8.2010 äußerte sich die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Sprachanalyse und zweifelte zunächst das Fachwissen des Sachverständigen mit der Begründung an, dieser sei der somalischen Sprache selbst nicht mächtig und habe sich bei der Analyse selbst eines Dolmetschers bedienen müssen. Aufgrund der im Gutachten genannten Eigenschaften des Gutachters sei davon auszugehen, dass dieser sich primär mit Nigeria auseinandersetze. Zu den konkreten Schlussfolgerungen des Sachverständigen führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass zwischen Befundaufnahme und Analyse rund zweieinhalb Jahre verstrichen wären und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverständige noch an die Einzelheiten und Intonation des Befundgesprächs erinnern könne. Der Gutachter habe selbst eingeräumt, dass sprachliche Fragestellungen mit dem gegebenen Mitteln nicht eindeutig zu klären wären. Die Beschwerdeführerin tätigte weitere Ausführungen zur Volksgruppe der XXXX und deren Dialekte. Aufgrund starker Migrationsbewegungen innerhalb Somalias sei eine Vermischung einzelner Dialekte nicht ausschließen. Entgegen den Annahmen des Gutachters bezüglich der lexikalischen Kompetenz ließe sich aus der Verwendung einiger Lehnwörter aus dem Englischen nicht interpretieren, dass die Beschwerdeführerin aus einem anderen Land als Somalia stamme. Die Genannte hätte zum Zeitpunkt der Befundaufnahme bereits einige Zeit im Rahmen des Projekts XXXX mit zahlreichen anderssprachigen Menschen verkehrt. Das vorliegende Gutachten würde sich weiters durch zahlreiche Widersprüche auszeichnen: So hätte der Gutachter zwar einerseits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für das Nordsomali ungebräuchliche Begriffe verwende, gleichzeitig aber festgehalten, die Genannte würde lexikalische Ausdrücke verwenden, die dem Nordsomalischen typisch seien. An mehreren Stellen der Stellungnahme beantragte die Beschwerdeführerin die Herausgabe des Tonbandes zum Beweis dafür, dass sie in Bezug auf bestimmte Worte entgegen den Aussagen des Gutachters sehr wohl die für Mogadischu übliche Form benutzt habe. Sie beantragte unter einem die neuerliche Durchführung einer Sprachanalyse. Abschließend verwies die Beschwerdeführerin auf die gravierenden Menschenrechtsverletzungen in Somalia sowie auf den herrschenden Bürgerkriegszustand.römisch zwei.1.4. Mit Schriftsatz vom 25.8.2010 äußerte sich die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Sprachanalyse und zweifelte zunächst das Fachwissen des Sachverständigen mit der Begründung an, dieser sei der somalischen Sprache selbst nicht mächtig und habe sich bei der Analyse selbst eines Dolmetschers bedienen müssen. Aufgrund der im Gutachten genannten Eigenschaften des Gutachters sei davon auszugehen, dass dieser sich primär mit Nigeria auseinandersetze. Zu den konkreten Schlussfolgerungen des Sachverständigen führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass zwischen Befundaufnahme und Analyse rund zweieinhalb Jahre verstrichen wären und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverständige noch an die Einzelheiten und Intonation des Befundgesprächs erinnern könne. Der Gutachter habe selbst eingeräumt, dass sprachliche Fragestellungen mit dem gegebenen Mitteln nicht eindeutig zu klären wären. Die Beschwerdeführerin tätigte weitere Ausführungen zur Volksgruppe der römisch 40 und deren Dialekte. Aufgrund starker Migrationsbewegungen innerhalb Somalias sei eine Vermischung einzelner Dialekte nicht ausschließen. Entgegen den Annahmen des Gutachters bezüglich der lexikalischen Kompetenz ließe sich aus der Verwendung einiger Lehnwörter aus dem Englischen nicht interpretieren, dass die Beschwerdeführerin aus einem anderen Land als Somalia stamme. Die Genannte hätte zum Zeitpunkt der Befundaufnahme bereits einige Zeit im Rahmen des Projekts römisch 40 mit zahlreichen anderssprachigen Menschen verkehrt. Das vorliegende Gutachten würde sich weiters durch zahlreiche Widersprüche auszeichnen: So hätte der Gutachter zwar einerseits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für das Nordsomali ungebräuchliche Begriffe verwende, gleichzeitig aber festgehalten, die Genannte würde lexikalische Ausdrücke verwenden, die dem Nordsomalischen typisch seien. An mehreren Stellen der Stellungnahme beantragte die Beschwerdeführerin die Herausgabe des Tonbandes zum Beweis dafür, dass sie in Bezug auf bestimmte Worte entgegen den Aussagen des Gutachters sehr wohl die für Mogadischu übliche Form benutzt habe. Sie beantragte unter einem die neuerliche Durchführung einer Sprachanalyse. Abschließend verwies die Beschwerdeführerin auf die gravierenden Menschenrechtsverletzungen in Somalia sowie auf den herrschenden Bürgerkriegszustand.

II.1.4. Die Beschwerdeführerin legte mehrere ärztliche Bestätigungen vor. Unter anderem wurde ihr laut Befundbericht vom 29.5.2009 eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert.römisch zwei.1.4. Die Beschwerdeführerin legte mehrere ärztliche Bestätigungen vor. Unter anderem wurde ihr laut Befundbericht vom 29.5.2009 eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert.

Am 22.1.2010 wandte sich die Genannte mit einer handschriftlich, in deutscher Sprache verfassten Eingabe an das Bundesasylamt und verwies darauf, dass die Zeit des Wartens auf eine Entscheidung ihres Asylverfahrens mit viel Anspannung, Hoffnungslosigkeit und Resignation verbunden sei. Sie habe sich in ihrer ersten Zeit in Österreich ihrem Hauptschulabschluss gewidmet, die Schule dann aber aufgrund ihrer täglichen Sorgen abgebrochen. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre durch die Ungewissheit entstandene Depression und die daraus resultierende Medikamenteneinnahme.

II.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß § 8 Abs 6 AsylG. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit den Ergebnissen der Sprachanalyse, aufgrund derer eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin innerhalb einer den XXXX- Dialekt sprechenden Gruppe Mogadischus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund stünde fest, dass die behauptete Fluchtgeschichte nicht stattgefunden haben könne, da sie die Ereignisse nicht in Mogadischu durchlebt haben könnte. Die belangte Behörde versagte den Angaben der Beschwerdeführerin zudem aufgrund ins Treffen geführter Ungereimtheiten und Widersprüche die Glaubwürdigkeit.römisch zwei.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit den Ergebnissen der Sprachanalyse, aufgrund derer eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin innerhalb einer den XXXX- Dialekt sprechenden Gruppe Mogadischus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund stünde fest, dass die behauptete Fluchtgeschichte nicht stattgefunden haben könne, da sie die Ereignisse nicht in Mogadischu durchlebt haben könnte. Die belangte Behörde versagte den Angaben der Beschwerdeführerin zudem aufgrund ins Treffen geführter Ungereimtheiten und Widersprüche die Glaubwürdigkeit.

Bezüglich der Entscheidung, der Beschwerdeführerin nicht den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, verwies das Bundesasylamt auf die Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG, die im gegenständlichen Fall deshalb zur Anwendung gelange, da sich aus dem Gutachten ergäbe, dass die Beschwerdeführerin aus verschiedenen Ländern stammen könne. Der wahre Herkunftsstaat sei daher nicht feststellbar.Bezüglich der Entscheidung, der Beschwerdeführerin nicht den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, verwies das Bundesasylamt auf die Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG, die im gegenständlichen Fall deshalb zur Anwendung gelange, da sich aus dem Gutachten ergäbe, dass die Beschwerdeführerin aus verschiedenen Ländern stammen könne. Der wahre Herkunftsstaat sei daher nicht feststellbar.

Im Zusammenhang mit der Ausweisung führte die belangte Behörde weiters aus, dass aufgrund des nichtfeststellbaren Herkunftsstaates keine auf einen bestimmten Staat bezogene Prüfung von Abschiebehindernissen erfolgen könne und daher konsequenterweise eine nicht zielstaatsbezogene Ausweisung zu verfügen wäre.

II. I.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführerin wiederholte darin zusammengefasst ihre Ausführungen vom 25.8.2010 betreffend das Sprachanalyse- Gutachten und führte darüber hinaus aus, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei. Verwiesen wurde auch auf zahlreiche Berichte über Somalia. Demgegenüber habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, Feststellungen zum Herkunftsland der Genannten zu treffen. Betonte wurde die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Integration in Österreich, die sie aufgrund diverser Aktivitäten und Teilnahmen an verschiedensten (Sozial)Projekten erreicht habe.römisch zwei. römisch eins.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführerin wiederholte darin zusammengefasst ihre Ausführungen vom 25.8.2010 betreffend das Sprachanalyse- Gutachten und führte darüber hinaus aus, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei. Verwiesen wurde auch auf zahlreiche Berichte über Somalia. Demgegenüber habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, Feststellungen zum Herkunftsland der Genannten zu treffen. Betonte wurde die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Integration in Österreich, die sie aufgrund diverser Aktivitäten und Teilnahmen an verschiedensten (Sozial)Projekten erreicht habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

So stützt sich die belangte Behörde in ihrer Beurteilung nahezu ausschließlich auf die Schlussfolgerungen des Sprachanalysegutachtens und kommt ohne Berücksichtigung weiterer Umstände zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Genannten alleine aufgrund der nicht angenommenen Herkunft aus Mogadischu nicht den Tatsachen entsprechen.

Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik sowie mit der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25.8.2010, die sie auch in ihre Beschwerde integriert hat, lässt die Tauglichkeit des gegenständlichen Gutachtens als (alleinige) Entscheidungsgrundlage jedoch als zweifelhaft erscheinen. Zunächst wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sachverständige selbst nicht Somali spricht und seine Analyse daher ausschließlich auf einer Übersetzung des Gesprochenen basiert. Alleine bei einer solchen Vorgehensweise kann ein Mangel an der für eine Sprachanalyse erforderliche unmittelbare Auswertung des Gesagten hinsichtlich der sprachlichen Merkmale nicht ausgeschlossen werden. Zudem spielt im konkreten Fall auch die lange Dauer von zweieinhalb Jahren, die zwischen der Befundaufnahme und der Auswertung lagen, eine Rolle. Persönliche Einschätzungen des Gutachters in Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin, wie er sie seiner Analyse vereinzelt zugrunde legt, erscheinen vor dem Hintergrund des langen Zeitraumes wenig seriös. Zudem ist die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme an das Bundesasylamt konkret und auf fundierter Basis auf sprachliche Merkmale und Dialekte der somalischen Sprache eingegangen und hat auf diese Weise durchaus schlüssig versucht, Schlussfolgerungen des Gutachtens zu widerlegen oder aufzuklären. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, sich in der bekämpften Entscheidung damit, etwa unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, auseinander zu setzen.

Vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigten fraglichen Tauglichkeit des Gutachtens wäre die belangte Behörde aber jedenfalls auch gehalten gewesen, sich mit den konkreten Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen auseinanderzusetzen. Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes hat die Beschwerdeführerin über Aufforderung in den Einvernahmen mehrmals genaue Aussagen zu ihrer Wohngegend und den familiären und nachbarschaftlichen Gegebenheiten, aber auch zu ihrer Zeit und dem Ort ihrer Gefangenschaft getätigt, so dass der belangten Behörde ausreichende Anhaltpunkte für eine allfällige Überprüfung der Angaben der Genannten vor Ort (einer solchen hat diese auch ausdrücklich zugestimmt) vorlagen.

Es ist der Beschwerdeführerin auch dahingehend zuzustimmen, dass die belangte Behörde unter der pauschalen Annahme, die Genannte stamme wahrscheinlich nicht aus Somalia, keine Feststellungen zur Lage im behaupteten Herkunftsstaat vorgenommen hat. So hat es das Bundesasylamt etwa gänzlich unterlassen, die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte und durch ärztliche Bestätigung attestierte posttraumatische Belastungsstörung bei ihrer Entscheidungsfindung über eine Rückkehr zu berücksichtigen.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sprachkenntnisse

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten