TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/7 S16 417051-1/2011

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Veröffentlicht am 07.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S16 417.051-1/2011-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 10 10.727-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 10 10.727-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs 6 des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Abs 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

2. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger Nigerias, gelangte am 15.11.2010 nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.2. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger Nigerias, gelangte am 15.11.2010 nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

3. Bei der am 16.11.2010 durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, seine Heimat am 13.09.2007 verlassen zu haben und zunächst mit einem Bus über Niger nach Libyen gefahren zu sein. Von dort aus sei er im Juni 2008 mit einem Boot nach Italien gefahren, wo er bis 2009 gelebt habe. In diesem Jahr, das genaue Datum wisse er nicht mehr, sei er mit dem Zug in die Schweiz gefahren, wo er sich circa vier Monate aufgehalten habe. Dann sei er nach Italien zurückgekehrt.

Im November 2009 sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren, jedoch aufgegriffen und für einen Monat in Schubhaft genommen worden. Dann sei er nach Italien zurückgebracht worden.

Im Jahr 2010, den Monat wisse er nicht mehr, sei er wieder mit dem Zug in die Schweiz gefahren. Dort habe er sich drei Monate aufgehalten und auch einen Asylantrag gestellt, sei jedoch dann selbständig nach Italien zurückgekehrt.

Vorgestern sei er mit dem Zug nach Österreich aufgebrochen.

Um Asyl habe er in Italien und in der Schweiz angesucht.

Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank ergab zwei Treffer (je

CH1... vom 18.03.2009 bzw. vom 25.05.2010). Demnach hatte er an den

genannten Tagen in Chiasso, Schweiz, jeweils einen Asylantrag gestellt.

Über Vorhalt dieser Treffer gab er an, dass sein Asylantrag in der Schweiz mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass seine Fingerabdrücke in Italien auflägen. Er sei dann unverzüglich nach Italien abgeschoben worden. Nach der zweiten Antragstellung sei er selbständig nach Italien gereist.

Er gehe gern zurück in die Schweiz, die würden ihn jedoch nicht nehmen, weil seine Basis Italien sei.

4. Am 18.11.2010 übermittelte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an die Schweiz.4. Am 18.11.2010 übermittelte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an die Schweiz.

5. Bereits am 19.11.2010 teilte die Schweiz mit, dass es dem Ersuchen nicht entsprechen könne.

Der Beschwerdeführer habe am 18.03.2009 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Die Schweiz habe Italien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht, zumal dieser zuvor in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 05.08.2009 sei der Beschwerdeführer nach Italien überstellt worden.

Der Beschwerdeführer habe weiters am 25.05.2010 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Im Rahmen dieses Verfahrens habe die Schweiz ein auf Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Italien sei durch Verfristung zuständig geworden. Eine Überstellung nach Italien habe nicht durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei.Der Beschwerdeführer habe weiters am 25.05.2010 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Im Rahmen dieses Verfahrens habe die Schweiz ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Italien sei durch Verfristung zuständig geworden. Eine Überstellung nach Italien habe nicht durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei.

6. Ebenfalls am 19.11.2010 übermittelte das Bundesasylamt daraufhin ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO an Italien.6. Ebenfalls am 19.11.2010 übermittelte das Bundesasylamt daraufhin ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO an Italien.

7. Am 22.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag zurückzuweisen, seit 18.11.2010 Dublin-Konsultationen mit der Schweiz führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.7. Am 22.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag zurückzuweisen, seit 18.11.2010 Dublin-Konsultationen mit der Schweiz führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

8. Am 29.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag zurückzuweisen, seit 19.11.2010 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.8. Am 29.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag zurückzuweisen, seit 19.11.2010 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

9. Mit Schreiben vom 06.12.2010 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Art 20 Abs 1 lit c Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.9. Mit Schreiben vom 06.12.2010 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.

9. Am 15.12.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab zunächst an, in Österreich keine Angehörigen zu haben und auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Er lebe allein in der Betreuungsstelle.

Zur geplanten Überstellung nach Italien gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Ich möchte dazu nichts sagen." (AS 113)

Er habe in Italien zu seinem Asylantrag ein Interview gehabt, aber bis zu seiner Ausreise keine Entscheidung erhalten. Außer dass es derzeit zu kalt sei, gäbe es keine Gründe gegen Italien.

Dem Rechtsberater wurde die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen, was dieser nicht in Anspruch nahm.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung gemäß "Artikel 16-1-c iVm10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung gemäß "Artikel 16-1-c iVm

Artikel 20-1-c" der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.).Artikel 20-1-c" der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in Italien aufgehalten habe, von wo aus er illegal nach Österreich weitergereist sei. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement könne nicht festgestellt werden.

Italien habe durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit akzeptiert.

Zu Italien traf das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen zum dortigen Asylverfahren sowie Feststellungen zum Refoulement, zur Versorgung sowie zu Aufnahmelagern.

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass sich die Feststellungen zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergäben.

Zu Italien habe der Beschwerdeführer angegeben, dass außer den momentanen Temperaturen nichts gegen eine Überstellung dorthin spräche. Er sei dort nie bedroht worden und sei ihm auch sonst nichts zugestoßen.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Italien gemäß Art 16 Abs 1 lit c iVm Art 20 Abs 1 lit c Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.

Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb jeweils spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb jeweils spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund dessen kurzen Aufenthalts in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund dessen kurzen Aufenthalts in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

Ebenso wenig hätten sich beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG ergeben.Ebenso wenig hätten sich beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ergeben.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.12.2010 fristgerecht Beschwerde. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet welches geeignet wäre zu einem anderen Verfahrensausgang zu gelangen.

Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer befürchte, in Italien kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, mangels ausreichender Unterbringungsmöglichkeiten keine medizinische Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen.

Die Feststellungen zu Italien würden sich nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen auseinandersetzen bzw. seien veraltete Quellen herangezogen worden.

Zwischenzeitig seien die Aufnahmekapazitäten in Italien völlig überlastet. So sei die Mehrheit der Asylsuchenden in Italien ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrung. Die Situation betreffe sogar anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte.

Es bestehe ein ernsthaftes Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien keine Unterkunft und keine Versorgung erhalten würde. Die Gesundheitsversorgung und der Zugang vom Arbeitsmarkt seien an einen festen Wohnsitz geknüpft.

In den Haftzentren herrschten schlechte Verhältnisse und verletze Italien laufend das Refoulementverbot.

Laut zwei Beschlüssen deutscher Verwaltungsgerichte vom November 2010 bzw. Dezember 2011 sei die Überstellung nach Italien vorläufig ausgesetzt worden.

Diesbezüglich wurde beantragt, einen Reisebericht des deutschen Rechtsanwalts Bender beizuschaffen, auf welchen sich eine dieser Entscheidungen stütze.

Weiters beantragte der Beschwerdeführer, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

12. Am 28.12.2010 erteilte Italien nachträglich seine Zustimmung, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO wieder aufzunehmen.12. Am 28.12.2010 erteilte Italien nachträglich seine Zustimmung, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO wieder aufzunehmen.

13. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes wurde dem Asylgerichtshof der Aktenlage nach am 03.01.2011 vorgelegt.

14. Am 27.01.2011 wurde der Erstbeschwerdeführer nach Italien überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Italien von einer Zuständigkeit dieses Staates ausgegangen.

Laut den vorliegenden Eurodac-Treffern hatte der Beschwerdeführer am 18.03.2009 sowie am 25.05.2010 in der Schweiz jeweils einen Asylantrag gestellt hatte.

Das Bundesasylamt richtete daher zu Recht ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO an die Schweiz.Das Bundesasylamt richtete daher zu Recht ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO an die Schweiz.

Die Schweiz teilte jedoch mit, dass sie ihrerseits ein Konsultationsverfahren mit Italien durchgeführt habe, zumal der Beschwerdeführer zuvor bereits dort einen Asylantrag gestellt hatte (hinsichtlich dem jedoch in der Eurodac-Datenbank kein Treffer aufschien).

Gemäß Art 4 Abs 1 Dublin II-VO wird das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.Gemäß Artikel 4, Absatz eins, Dublin II-VO wird das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.

Italien als Erstantragsstaat ist bei seiner Prüfung offenbar zum Ergebnis gekommen, selbst für den Asylantrag des Beschwerdeführers zuständig zu sein, sodass es in der Folge auch den anlässlich der Asylgesuche in der Schweiz gestellten Wiederaufnahmegesuchen dieses Staates - wenngleich beim zweiten Mal nur durch Verfristung - zustimmte.

In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer nach Österreich und stellte hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nachdem zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit bereits von Italien auf sich genommen worden war, war seitens des Bundesasylamtes kein neues Zuständigkeitsprüfungsverfahren mehr einzuleiten, als ja keine erste Asylantragstellung iSd Art 4 Abs 1 Dublin II-VO mehr vorlag. Nachdem das Bundesasylamt diese Informationen (seitens der Schweiz) erlangt hatte, stellte es auch noch ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Dieses blieb zunächst unbeantwortet.Nachdem zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit bereits von Italien auf sich genommen worden war, war seitens des Bundesasylamtes kein neues Zuständigkeitsprüfungsverfahren mehr einzuleiten, als ja keine erste Asylantragstellung iSd Artikel 4, Absatz eins, Dublin II-VO mehr vorlag. Nachdem das Bundesasylamt diese Informationen (seitens der Schweiz) erlangt hatte, stellte es auch noch ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Dieses blieb zunächst unbeantwortet.

Die Zuständigkeitsbegründung durch Italien kann nicht außer acht gelassen werden (vgl. zu allem Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K3. zu Art 4).Die Zuständigkeitsbegründung durch Italien kann nicht außer acht gelassen werden vergleiche zu allem Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K3. zu Artikel 4,).

Dies geht auch aus der gesamten Systematik der Dublin II-Verordnung hervor, die stets von der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, also eines einzigen Staats, spricht (vgl. z.B. den dritten, vierten und fünften Erwägungsgrund, weiters Art 1, Art 2 lit e, Art 3 Abs 1 Satz [sog. "one-chance-only-Prinzip" - vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K6. zu Art 3 Dublin II VO], Art 4 Abs 1).Dies geht auch aus der gesamten Systematik der Dublin II-Verordnung hervor, die stets von der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, also eines einzigen Staats, spricht vergleiche z.B. den dritten, vierten und fünften Erwägungsgrund, weiters Artikel eins,, Artikel 2, Litera e,, Artikel 3, Absatz eins, Satz [sog. "one-chance-only-Prinzip" - vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K6. zu Artikel 3, Dublin römisch zwei VO], Artikel 4, Absatz eins,).

Aufgrund dieses Prinzips eines einzigen zuständigen Mitgliedstaates ist es auch unzulässig, Zuständigkeiten selektiv gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten anzuerkennen oder abzulehnen. Die Zuständigkeitsübernahme durch Italien wirkt sohin erga omnes.

Österreich stellte in der Folge ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches - zunächst - unbeantwortet blieb, weshalb hier von einer fiktiven Bekräftigung der Zuständigkeit Italiens auszugehen ist. (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K38. zu Art 19)Österreich stellte in der Folge ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches - zunächst - unbeantwortet blieb, weshalb hier von einer fiktiven Bekräftigung der Zuständigkeit Italiens auszugehen ist. vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K38. zu Artikel 19,)

Diese Ersuchen wurden allerdings von Italien nicht binnen der zweiwöchigen Frist des Art 20 Abs 1 lit c iVm lit b beantwortet, weshalb gemäß der in dieser Bestimmung normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere.Diese Ersuchen wurden allerdings von Italien nicht binnen der zweiwöchigen Frist des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Litera b, beantwortet, weshalb gemäß der in dieser Bestimmung normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere.

Nachdem auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens sprechen und auch nicht behauptet wurden (vielmehr erteilte Italien nach Erstellung des angefochtenen Bescheides nachträglich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art 18 Dublin II VO), jedenfalls nicht vor.Nachdem auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens sprechen und auch nicht behauptet wurden (vielmehr erteilte Italien nach Erstellung des angefochtenen Bescheides nachträglich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 18, Dublin römisch zwei VO), jedenfalls nicht vor.

In der Folge stimmte Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, wenn auch verspätet, auf Basis von Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO zu.In der Folge stimmte Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, wenn auch verspätet, auf Basis von Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zu.

Die Zustimmung nach Art 16 Abs 1 lit e bedeutet, dass im zuständigen Mitgliedstaat Italien das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits finalisiert wurde und der Beschwerdeführer somit in Italien kein Asylwerber mehr ist. Art 16 Absatz 1 lit e beinhaltet in konsequenter Verfolgung des durch die einzelnen Pflichten verfolgten Ziels, nämlich die Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Asylwerber bis zur Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigten oder - nach Ablehnung des Asylantrages - bis zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Verpflichtung des vormals zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staates, den Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikel 20 VO Dublin II-VO wieder aufzunehmen.Die Zustimmung nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, bedeutet, dass im zuständigen Mitgliedstaat Italien das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits finalisiert wurde und der Beschwerdeführer somit in Italien kein Asylwerber mehr ist. Artikel 16, Absatz 1 Litera e, beinhaltet in konsequenter Verfolgung des durch die einzelnen Pflichten verfolgten Ziels, nämlich die Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Asylwerber bis zur Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigten oder - nach Ablehnung des Asylantrages - bis zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Verpflichtung des vormals zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staates, den Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikel 20 VO Dublin II-VO wieder aufzunehmen.

Italien kommt also mit dieser Zustimmung seiner Verpflichtung nach, den Beschwerdeführer, dessen Schutzbegehren sie bereits inhaltlich geprüft und abgelehnt hat, wieder aufzunehmen. Es steht diesfalls den Behörden des Aufenthaltsstaates auch nicht mehr zu, die seinerzeitige Zuständigkeitsbegründung durch den ersuchten Mitgliedstaat anlässlich der Zuständigkeitsprüfung zu verneinen. Sollte aber ausnahmsweise die Überstellung in den zuständig gewesenen und seine Zuständigkeit bekräftigend habenden Staat im Sinne der EMRK unzulässig sein, bietet die Möglichkeit des Selbsteintrittes nach Art. 3 EMRK die notwendige Flexibilität. Sollte sich in derartigen Konstellationen die Zuständigkeit eines Drittstaates ergeben haben, kann diese mittels eines Ersuchens nach Art 15 Dublin II-VO realisiert werden. Irrige oder fehlerhafte Begründungen der Zuständigkeit können demnach nur erfolgreich angefochten werden, wenn darauf gestützte Überstellungen in den Schutzbereich der EMRK eingreifen würden. Hinweise, dass die seinerzeitige Übernahme der Zuständigkeit durch Italien irrig erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie offenkundige Hinweise auf das zwischenzeitige Eintreten von Endigungstatbeständen des Artikel 16 Abs. 2-4 der Dublin II VO.Italien kommt also mit dieser Zustimmung seiner Verpflichtung nach, den Beschwerdeführer, dessen Schutzbegehren sie bereits inhaltlich geprüft und abgelehnt hat, wieder aufzunehmen. Es steht diesfalls den Behörden des Aufenthaltsstaates auch nicht mehr zu, die seinerzeitige Zuständigkeitsbegründung durch den ersuchten Mitgliedstaat anlässlich der Zuständigkeitsprüfung zu verneinen. Sollte aber ausnahmsweise die Überstellung in den zuständig gewesenen und seine Zuständigkeit bekräftigend habenden Staat im Sinne der EMRK unzulässig sein, bietet die Möglichkeit des Selbsteintrittes nach Artikel 3, EMRK die notwendige Flexibilität. Sollte sich in derartigen Konstellationen die Zuständigkeit eines Drittstaates ergeben haben, kann diese mittels eines Ersuchens nach Artikel 15, Dublin II-VO realisiert werden. Irrige oder fehlerhafte Begründungen der Zuständigkeit können demnach nur erfolgreich angefochten werden, wenn darauf gestützte Überstellungen in den Schutzbereich der EMRK eingreifen würden. Hinweise, dass die seinerzeitige Übernahme der Zuständigkeit durch Italien irrig erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie offenkundige Hinweise auf das zwischenzeitige Eintreten von Endigungstatbeständen des Artikel 16 Absatz 2 -, 4, der Dublin römisch zwei VO.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeits-entscheidung ist somit gegeben.

2.2.1.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).2.2.1.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.2.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.2.2.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, sondern lebt alleine in der Betreuungsstelle, weshalb bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.

Der Beschwerdeführer befand sich von Mitte November 2010 bis zu seiner Überstellung nach Italien Ende Jänner 2011, also etwas mehr als Monate, in Österreich.

Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt.").Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt.").

Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.

2.2.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.2.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

2.2.2.3.1. Kritik am italienischen Asylwesen

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben von Juni 2008 bis November 2010, unterbrochen von zwei Aufenthalten in der Schweiz in der Dauer von vier bzw. drei Monaten, in Italien aufhielt, also insgesamt über einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Gemäß der nachträglich eingelangten Zustimmungserklärung Italiens, welche sich auf Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO stützte, muss er dort auch einen Asylantrag gestellt haben.Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben von Juni 2008 bis November 2010, unterbrochen von zwei Aufenthalten in der Schweiz in der Dauer von vier bzw. drei Monaten, in Italien aufhielt, also insgesamt über einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Gemäß der nachträglich eingelangten Zustimmungserklärung Italiens, welche sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO stützte, muss er dort auch einen Asylantrag gestellt haben.

Er hat jedoch bei seinen Einvernahmen an keiner Stelle vorgebracht, in Italien nicht untergebracht oder versorgt worden zu sein. Als einzigen Einwand gegen Italien brachte er vor, dass es derzeit zu kalt dort sei. Ansonsten gäbe es keine Gründe gegen Italien.

Wenngleich die in der Beschwerde getroffenen Feststellungen tatsächlich auf Berichten basieren, welche rund zweieinhalb Jahre alt sind, ist dies insofern zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer eben keine Probleme in Italien vorgebracht hat.

Zu den in der Beschwerdeschrift gemachten Einwänden gegen Italien ist im einzelnen auszuführen:

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom November 2009 Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge keine garantierte Unterkunft erhalten würden, so ist zur Überlastung der Aufnahmekapazitäten festzuhalten, dass es zutrifft, dass es im Jahr 2008 in Italien zu einem Anstieg auf 31.000 Asylgesuche gekommen ist. Laut dem Amtswissen, welches etwa einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.12.2010 entstammt, sind die Anträge im Jahr 2009 jedoch wieder auf rund 17.000 gesunken und konnten auch Altfälle aus dem Jahr 2008 abgebaut werden.

Überdies geht aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auch hervor, dass Dublin-Rückkehrer betreffend Aufnahmeplätze bevorzugt behandelt werden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es auch hier aufgrund von Platzproblemen zu Wartezeiten kommen kann. Allerdings war es dem alleinstehenden, jungen und gesunden Beschwerdeführer bereits bisher über einen Zeitraum von rund zwei Jahren möglich, seinen Lebensunterhalt in Italien zu bestreiten, und ist nicht ersichtlich, dass ihm dies in Hinkunft nicht möglich sein sollte.

Was den Einwand betrifft, dass das Anrecht auf Gesundheitsversorgung in einigen italienischen Städten an eine feste Wohnadresse geknüpft ist, so haben laut dem Amtswissen selbst illegal in Italien aufhältige Personen jedenfalls Anspruch auf dringende oder notwendige ambulante oder stationäre Behandlungen im Krankenhaus.

Was den ebenfalls genannten Medienbericht über die schlechte Situation in den italienischen Abschiebelagern betrifft, welcher seinerseits auf einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" beruht, so wird hier ebenso vorwiegend auf die Zustände in den Aufnahmezentren in Süditalien Bezug genommen. Von diesen ist der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer jedoch nicht betroffen.

Der Einwand, Italien verletze laufend das Refoulementverbot, indem es Bootsflüchtlinge ohne Prüfung der Fluchtgründe und des Schutzbedarfes unter Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention nach Libyen abschiebe, betrifft den Beschwerdeführer ebenfalls nicht: Wie aus dem Amtswissen (etwa einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.12.2010, welche ihrerseits auf einer Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom vom 20.12.2010 basiert) hervorgeht, können nach dem diesbezüglich zwischen Italien und Libyen bestehenden Abkommen Asylwerber, die schon das italienische Staatsgebiet erreicht haben, nicht mehr im Rahmen dieses Abkommens nach Libyen abgeschoben werden.

Zur den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 09.11.2010 bzw. des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15.12.2010 ist festzuhalten, dass es sich dabei um einstweilige Anordnungen handelt, die Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der dortigen Antragsteller nach Italien vorläufig auszusetzen. Eine derartige Anordnung ist in etwa vergleichbar mit der Gewährung von aufschiebender Wirkung und sagt über den endgültigen Ausgang des Verfahrens noch nichts aus.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt wurde im Übrigen auch damit begründet, dass dem dortigen Antragsteller der Bescheid, mit welchem (unter anderem) seine Überstellung nach Italien angeordnet wurde, "so weit möglich erst am Überstellungstag" zugeleitet werden sollte. Überdies handelt es sich um ein Eilverfahren, in welchem die vom dortigen Antragesteller vorgebrachten Einwände noch nicht ausreichend geprüft werden konnte. Ferner handelt es sich bei den zitierten Entscheidungen um solche von Verwaltungsgerichten, welchen zweifelsfrei nicht dieselbe Außenrespektive Bindungswirkung zugesprochen werden kann, wie wenn es sich dabei um die Entscheidung eines Höchstgerichtes handeln würde.

Zu dem in jenem Verfahren genannten Reisebericht des Rechtsanwaltes Bender, in welchen die erkennende Richterin Einsicht genommen hat, ist zunächst festzuhalten, dass der Verfasser, welcher als Rechtsanwalt auf Ausländerrecht spezialisiert ist, Mitglied beim Netzwerk Migrationsrecht ist, welches laut seiner Website (http://netzwerk-migrationsrecht.akademie-rs.de/about/, Zugriff am 04.02.2011) folgende inhaltliche Ausrichtung hat:

Ausgangspunkt der inhaltlichen Ausrichtung des Netzwerkes ist die Überzeugung der Mitglieder, dass Deutschland als Einwanderungsland in der Mitte der Europäischen Union einer migrationsrechtlichen Umorientierung bedarf. Das früher vor allem als Abwehrrecht verstandene Ausländerrecht hat sich in Form des Migrationsrechts zu einem Instrument gewandelt, das angesichts einer nicht mehr zu leugnenden Realität auch die Steuerung von Zuwanderung und Integration regelt. Dieser Wandel vollzieht sich allerdings in einem Spannungsverhältnis zum Diskurs über Terrorismusbekämpfung und "Zuwanderung in die Sozialsysteme."

Bereits daraus ist ersichtlich, dass hier an der erforderlichen Objektivität zu zweifeln ist. Neben dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt vorgelegten Kurzbericht vom 26.10.2010 existiert hier auch ein weiterer Bericht vom 29.11.2010, welchen Rechtsanwalt Bender gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der Verfahrensberatung für Asylsuchende des evangelischen Dekanats Gießen verfasst hat.

Zu diesem Bericht existiert eine Quellenanalyse der Staatendokumentation vom 22.12.2010, in welcher vorweg festgehalten wird, dass der Bericht anerkannte Flüchtlinge, subsidiär/humanitär Schutzberechtigte und abgelehnte Asylwerber undifferenziert behandelt, obwohl den genannten Personengruppen verschiedener rechtlicher Status in Italien zukommt und damit verbunden unterschiedliche Ansprüche.

Des Weiteren ist anzuführen, dass sich der - auf einem einwöchigen Besuch in Italien beruhende - Bericht vorwiegend mit Menschen aus den Herkunftsländern Eritrea, Äthiopien und Somalia auseinandersetzt sowie Gesprächspartner vorwiegend Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen waren.

Was den Teil des Berichts angeht, der die gegenständlich relevante Situation von im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellten Personen behandelt, so seien in den Jahren 2008 und 2009 88 Prozent der Obdachlosigkeit überlassen worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der englische Royal Courts of Justice in seiner Leitentscheidung Case No: CO/4734/09 vom 18.11.2009 grundsätzlich keine Verletzung von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien erkennen kann.

Auch der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401.343; 23.07.2008, S12 400.500; 01.10.2009 S 16 408.852; 20.10.2009, S16 409.364; 22.10.2009, S16 265.839;

18.11.2009, S16 409.321; 14.12.2009, S16 409.596; 04.01.2010, S16 409.689; 04.01.2010, S16 409.788; 04.01.2010, S16 409.840;

15.04.2010, S16 412.069). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich.

Es ergeben sich somit keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Auf Grund des Konsultationsverfahrens steht es für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer - wie bisher - Zugang zum italienischen Asylsystem haben wird.

2.2.2.4. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.2.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.3. Spruchpunkt II:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie oben zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung nach Italien zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie oben zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung nach Italien zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe.

Da der Beschwerdeführer bereits nach Italien überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da der Beschwerdeführer bereits nach Italien überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, objektiver Maßstab, real risk, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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