Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S16 416.970-1/2010-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010, Zl. 10 09.702 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010, Zl. 10 09.702 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 41 Abs 6 des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Abs 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Die Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, wurde am 16.10.2010 in Österreich bei illegaler Erwerbstätigkeit betreten. Bei einer am selben Tag anlässlich der Verhängung der Schubhaft durchgeführten Einvernahme gab er an, seit zwei Monaten in Österreich zu sein. Er verfüge über einen Reisepass mit einem mittlerweile für ungültig erklärten slowakischen Niederlassungstitel.
Eine Rückfrage in der Slowakei ergab, dass der Beschwerdeführer von dort ausgewiesen und über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Dagegen sei berufen worden. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, er warte in Österreich auf den Ausgang des slowakischen Verfahrens. Dort habe er keine Wohnung mehr gehabt, seine Unterkunft in Österreich hätte ihm seine Dolmetscherin besorgt.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG. Als Grund für die Antragstellung gab er an, dass er seinen slowakischen Anwalt verklagen wolle und dafür Zeit brauche.In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Als Grund für die Antragstellung gab er an, dass er seinen slowakischen Anwalt verklagen wolle und dafür Zeit brauche.
3. Bei der noch am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, im März 2009 legal mit einem Touristenvisum von China per Flugzeug in die Slowakei gereist zu sein. Anschließend habe er einen Aufenthaltstitel erhalten, welcher jedoch nicht verlängert worden sei. Er sei in die Slowakei gereist, um dort zu arbeiten. Er habe sich dort von März 2009 bis August 2010 aufgehalten.
Im Reisepass des Beschwerdeführers befinden sich ein slowenisches Visum mit der Gültigkeitsdauer 03.02. bis 04.03.2009 sowie ein an sich bis 07.04.2010 gültiger, jedoch handschriftlich per 31.08.2009 für ungültig erklärter slowakischer Aufenthaltstitel.
Eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten slowakischen Schriftstücke ergab, dass der Beschwerdeführer gegen ein über ihn in der Slowakei verhängtes Aufenthaltsverbot Berufung erhoben hatte. Dieser Berufung sei stattgegeben und der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Überprüfung und Entscheidung zurückverwiesen worden.
4. In der Folge richtete das Bundesasylamt am 19.10.2010 an die Slowakei ein Aufnahmegesuch gemäß Art 9 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) und ersuchte um Beantwortung bis längstens 19.11.2010.4. In der Folge richtete das Bundesasylamt am 19.10.2010 an die Slowakei ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) und ersuchte um Beantwortung bis längstens 19.11.2010.
5. Am 20.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, seit 19.10.2010 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.5. Am 20.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, seit 19.10.2010 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
6. Mit Schreiben vom 15.11.2010 stimmte die Slowakei dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9 Abs 4 Dublin II-Verordnung zu.6. Mit Schreiben vom 15.11.2010 stimmte die Slowakei dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9 Absatz 4, Dublin II-Verordnung zu.
7. Mit Schriftsatz vom 18.11.2010 gab der Beschwerdeführer bekannt, Herrn Rechtsanwalt Mag. Robert Igali-Igalffy Vollmacht erteilt zu haben.
8. Am 29.11.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie seiner Rechtsvertretung zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er zunächst an, in Österreich oder in der EU keine Angehörigen zu haben und mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe jedoch Freunde in Österreich.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer in dieser Einvernahme insbesondere zur Kenntnis gebracht, dass die Slowakei seiner Übernahme zugestimmt habe. Dazu gab er an, dass er dorthin nicht zurück möchte, weil er zweimal vom Schlepper reingelegt worden sei. Auch spreche er die Sprache nicht und habe dort nicht einmal Freunde. Deutsch spreche er jedoch auch nicht.
Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegen, Fragen bzw. Beweisanträge zu stellen, was dieser nicht in Anspruch nahm.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten neuerlich gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß "Artikel 9(4)" der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt I.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß "Artikel 9(4)" der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Festgestellt wurde, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe.
Die slowakischen Behörden seien gemäß Art 9 Abs 4 Dublin II-VO zur Durchführung seines Asylverfahrens zuständig.Die slowakischen Behörden seien gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO zur Durchführung seines Asylverfahrens zuständig.
Zur Slowakei wurden Feststellungen zum Asylverfahren, zu Dublin II, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung getroffen.Zur Slowakei wurden Feststellungen zum Asylverfahren, zu Dublin römisch zwei, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung getroffen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art 9 Abs 4 Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.
Die Slowakei sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.
Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Tochter in das Bundesgebiet eingereist sei, deren Asylantrag ebenfalls wegen der Zuständigkeit der Slowakei negativ beschieden werde. Auch sei keine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung erkennbar.Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Tochter in das Bundesgebiet eingereist sei, deren Asylantrag ebenfalls wegen der Zuständigkeit der Slowakei negativ beschieden werde. Auch sei keine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung erkennbar.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.12.2010 fristgerecht Beschwerde.
Darin wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ohne Prüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei zurückgewiesen habe, obwohl der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, dass er von den Behörden in der Slowakei verfolgt werde. Das Bundesasylamt habe fallbezogen keine Gefahrenprognose erstellt. Überdies sei nicht geprüft worden, ob der Beschwerdeführer in der Slowakei keinerlei Kettenabschiebung ausgesetzt sei.
Ferner sei die Bestimmung des Art 9 Abs 4 Dublin II-VO für den gegenständlichen Fall nicht zutreffend, zumal sich der der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich offensichtlich legal in der Slowakei aufgehalten hat.Ferner sei die Bestimmung des Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO für den gegenständlichen Fall nicht zutreffend, zumal sich der der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich offensichtlich legal in der Slowakei aufgehalten hat.
11. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde der Aktenlage nach dem Asylgerichtshof am 28.12.2010 vorgelegt.
12. Laut Mitteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wurde der Beschwerdeführer am 18.01.2011 in die Slowakei überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt von einer Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art 9 Abs 4 Dublin II-VO ausgegangen. Diese Bestimmung lautet:2.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt von einer Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO ausgegangen. Diese Bestimmung lautet:
"Besitzt der Asylwerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird."
Der Begriff Aufenthaltstitel ist in Art 2 lit j Dublin II-VO wie folgt definiert:Der Begriff Aufenthaltstitel ist in Artikel 2, Litera j, Dublin II-VO wie folgt definiert:
"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[...]
j) "Aufenthaltstitel" jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist bzw. während der Prüfung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;"
Im Reisepass des Beschwerdeführers befinden sich ein von 03.02. bis 04.03.2009 gültiges slowakisches Visum sowie ein am 08.01.2009 in XXXX ausgestellter, bis 07.04.2010 gültiger slowakischer Aufenthaltstitel. Letzterer wurde jedoch mittels handschriftlicher Bemerkung vom 31.08.2009 - offenbar wegen Säumnis bestimmter Meldefristen (vgl. AS 59) - für ungültig erklärt.Im Reisepass des Beschwerdeführers befinden sich ein von 03.02. bis 04.03.2009 gültiges slowakisches Visum sowie ein am 08.01.2009 in römisch 40 ausgestellter, bis 07.04.2010 gültiger slowakischer Aufenthaltstitel. Letzterer wurde jedoch mittels handschriftlicher Bemerkung vom 31.08.2009 - offenbar wegen Säumnis bestimmter Meldefristen vergleiche AS 59) - für ungültig erklärt.
Unabhängig davon, ob man nunmehr den 31.08.2009 oder den 07.04.2010 als Ablaufdatum des Aufenthaltstitels heranzieht, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Antragstellung in den Mitgliedstaaten (vgl. Art 4 Abs 1 Dublin II-VO), das ist in concreto die Antragstellung in Österreich am 16.10.2010, weniger als zwei Jahre vergangen. Weiters hat der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen, zumal er von der Slowakei direkt nach Österreich gekommen ist.Unabhängig davon, ob man nunmehr den 31.08.2009 oder den 07.04.2010 als Ablaufdatum des Aufenthaltstitels heranzieht, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Antragstellung in den Mitgliedstaaten vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Dublin II-VO), das ist in concreto die Antragstellung in Österreich am 16.10.2010, weniger als zwei Jahre vergangen. Weiters hat der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen, zumal er von der Slowakei direkt nach Österreich gekommen ist.
Das Bundesasylamt hat somit zu Recht ein Aufnahmeersuchen nach Art 9 Abs 4 Dublin II-VO an die Slowakei gerichtet, welche sich gemäß dieser Bestimmung auch zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärte.Das Bundesasylamt hat somit zu Recht ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO an die Slowakei gerichtet, welche sich gemäß dieser Bestimmung auch zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärte.
In der Beschwerdeschrift wird auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, wonach davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer derzeit legal in der Slowakei aufhalten dürfe, zumal das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot aufgehoben worden sei und neuerlich überprüft werde. Die Bestimmung des Art 9 Abs 4 Dublin II-VO sei daher gegenständlich nicht zutreffend.In der Beschwerdeschrift wird auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, wonach davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer derzeit legal in der Slowakei aufhalten dürfe, zumal das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot aufgehoben worden sei und neuerlich überprüft werde. Die Bestimmung des Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO sei daher gegenständlich nicht zutreffend.
Dazu ist auf die oben zitierte Definition des Art 2 lit j Dublin II-VO zu verweisen, wonach als Aufenthaltstitel auch jene Dokumente verstanden werden, "mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet [...] bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann". Demnach können sich aus Ausreisehindernissen ergebende Aufenthaltstitel ebenfalls zuständigkeitsbegründende Titel sein (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, Art 2 K36.).Dazu ist auf die oben zitierte Definition des Artikel 2, Litera j, Dublin II-VO zu verweisen, wonach als Aufenthaltstitel auch jene Dokumente verstanden werden, "mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet [...] bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann". Demnach können sich aus Ausreisehindernissen ergebende Aufenthaltstitel ebenfalls zuständigkeitsbegründende Titel sein vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, Artikel 2, K36.).
Es ist jedoch nicht erforderlich, hier die exakten Bestimmungen des slowakischen Fremdenrechts abzuklären. Ebenso wenig muss abgeklärt werden, ob das entsprechende Verfahren über das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers in der Slowakei bereits abgeschlossen ist oder nicht.
Selbst wenn der Beschwerdeführer nämlich noch zum Aufenthalt in der Slowakei berechtigt sein - und somit einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen - sollte, so ergibt sich eine Zuständigkeit der Slowakei auch nach Art 9 Abs 1 Dublin II-VO (auf dessen sinngemäße Anwendung im Übrigen auch Abs 4 leg cit verweist), sodass für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen wird.Selbst wenn der Beschwerdeführer nämlich noch zum Aufenthalt in der Slowakei berechtigt sein - und somit einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen - sollte, so ergibt sich eine Zuständigkeit der Slowakei auch nach Artikel 9, Absatz eins, Dublin II-VO (auf dessen sinngemäße Anwendung im Übrigen auch Absatz 4, leg cit verweist), sodass für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen wird.
Nachdem die Slowakei der Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 9 Abs 4 Dublin II-VO zugestimmt hatte, besteht jedoch kein Anlass, die Bestimmung, auf welche sich die Zuständigkeitserklärung stützt, abzuändern.Nachdem die Slowakei der Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO zugestimmt hatte, besteht jedoch kein Anlass, die Bestimmung, auf welche sich die Zuständigkeitserklärung stützt, abzuändern.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
2.2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zur Slowakei nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.2.2.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zur Slowakei nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Art 8 EMRK:2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich sind im Verfahren - entgegen der offenbar irrtümlich getätigten Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Tochter hier sei - nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen, weshalb im Falle einer Überstellung in die Slowakei bereits definitionsgemäß kein Eingriff in sein Recht auf Familienleben vorliegen kann.
Zu einem allfälligen Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist wie folgt festzuhalten:
Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben im August 2010 nach Österreich gekommen und hat sich bis zu seiner Überstellung in die Slowakei am 18.01.2011, also rund fünf Monate hier aufgehalten.
Rund zwei Monate hielt er sich jedoch illegal hier auf und stellte, erst nachdem er bei illegaler Erwerbstätigkeit aufgegriffen worden war, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, durch welchen ihm - mangels Zulassung des Verfahrens - jedoch auch kein Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern lediglich faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 AsylG zukam. Abgesehen von - nicht näher konkretisierten - Freunden und seiner illegalen Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer keine Umstände behauptet, die ein relevantes Privatleben begründen würden.Rund zwei Monate hielt er sich jedoch illegal hier auf und stellte, erst nachdem er bei illegaler Erwerbstätigkeit aufgegriffen worden war, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, durch welchen ihm - mangels Zulassung des Verfahrens - jedoch auch kein Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern lediglich faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, AsylG zukam. Abgesehen von - nicht näher konkretisierten - Freunden und seiner illegalen Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer keine Umstände behauptet, die ein relevantes Privatleben begründen würden.
Auch sonstige schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11) sind im Verfahren weder hervorgekommen noch vom Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt behauptet worden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07) (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt.").Auch sonstige schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11) sind im Verfahren weder hervorgekommen noch vom Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt behauptet worden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07) vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt.").
Folglich liegt in der Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei keine Verletzung in seinem durch Art 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor.Folglich liegt in der Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei keine Verletzung in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor.
2.2.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.2.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
2.2.2.3.1. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst weder bei der Erstbefragung noch bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.11.2010, bei welcher er vertreten war, vorgebracht hat, dass ihm in der Slowakei kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt werden würde. Er hat lediglich angeführt, nicht in die Slowakei zurück zu wollen, zumal er dort zwei Mal vom Schlepper reingelegt worden sei, dort keine Freunde habe und auch die Sprache nicht zu sprechen.
Erst in der Beschwerdeschrift wird erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, von den Behörden in der Slowakei verfolgt zu werden, wodurch die reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK bestehe.Erst in der Beschwerdeschrift wird erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, von den Behörden in der Slowakei verfolgt zu werden, wodurch die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bestehe.
Diesbezüglich ist auf das in § 40 AsylG normierte Neuerungsverbot hinzuweisen.Diesbezüglich ist auf das in Paragraph 40, AsylG normierte Neuerungsverbot hinzuweisen.
Demnach dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach
der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz
nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Es wurde weder das Vorliegen einer der genannten Ausnahmebestimmungen vorgebracht noch ist erkennbar, dass eine solche tatsächlich vorliegt. Abgesehen davon ist ohnedies unklar, was der Beschwerdeführer damit meint, von den Behörden in der Slowakei verfolgt zu werden.
Schließlich ist auch auf § 40 Abs 2 AsylG zu verweisen, wonach über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden muss, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.Schließlich ist auch auf Paragraph 40, Absatz 2, AsylG zu verweisen, wonach über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden muss, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.
Dies trifft gegenständlich aus folgenden Gründen zu:
Der Beschwerdeführer bemängelte, dass das Bundesasylamt fallbezogen keine auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers bezogene Gefahrenprognose erstellt habe. Es stehe keinesfalls fest, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei keinen Gefahren nach Art 3 EMRK ausgesetzt sei.Der Beschwerdeführer bemängelte, dass das Bundesasylamt fallbezogen keine auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers bezogene Gefahrenprognose erstellt habe. Es stehe keinesfalls fest, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei keinen Gefahren nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei.
Diesbezüglich sind die obigen Ausführungen zu wiederholen, wonach § 5 Abs 3 AsylG Elemente einer Beweislastumkehr enthält und es eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände bedarf, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können.Diesbezüglich sind die obigen Ausführungen zu wiederholen, wonach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG Elemente einer Beweislastumkehr enthält und es eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände bedarf, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können.
Der Beschwerdeführer hat jedoch kein konkretes Vorbringen erstattet, nach welchem anzunehmen wäre, dass der rechtliche und faktische Standard des slowakischen Asylverfahrens, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm vorgebrachten Verfolgung durch die Behörden in der Slowakei den Umstand meint, dass über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass seiner dagegen erhobenen Berufung in der Form Folge gegeben wurde, dass der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Überprüfung und Entscheidung zurückverwiesen wurde.
Was den Einwand in der Beschwerde betrifft, dass die Behörde nicht geprüft habe, ob dem Beschwerdeführer in der Slowakei keinerlei Kettenabschiebung drohe, so ist vorweg festzuhalten, dass dies auf einen - im Verwaltungsverfahren unzulässigen - Erkundungsbeweis hindeutet, zumal er nicht eine konkrete Behauptung, sondern eine unbestimmte Vermutung zum Gegenstand hat (vgl. Hengstschläger / Leeb, AVG, § 46 Rz 16).Was den Einwand in der Beschwerde betrifft, dass die Behörde nicht geprüft habe, ob dem Beschwerdeführer in der Slowakei keinerlei Kettenabschiebung drohe, so ist vorweg festzuhalten, dass dies auf einen - im Verwaltungsverfahren unzulässigen - Erkundungsbeweis hindeutet, zumal er nicht eine konkrete Behauptung, sondern eine unbestimmte Vermutung zum Gegenstand hat vergleiche Hengstschläger / Leeb, AVG, Paragraph 46, Rz 16).
Abgesehen davon wurde im angefochtenen Bescheid ohnedies festgestellt, dass die slowakische Regierung Refoulementschutz gewährt. Das Verfahren ist derart ausgestaltet, dass sich der inhaltlichen Prüfung der Fluchtgründe und dem Ausspruch der Asylbehörde über den Refoulementschutz ein fremdenpolizeiliches Verfahren anschließt, in dem der Fremde neuerlich seine Refoulementschutzgründe darlegen kann, ohne dass die Fremdenpolizeibehörde an einen negativen Refoulementausspruch der Asylbehörde gebunden wäre.
Auch sonst ist aktuell nicht erkennbar, dass im Asylverfahren der Slowakei etwa schon bei einer Grobprüfung ersichtliche grundsätzliche schwerwiegende Defizite (also etwa: trotz Glaubhaftmachung einer Gefährdung im Herkunftsstaat grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) vorlägen. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.Auch sonst ist aktuell nicht erkennbar, dass im Asylverfahren der Slowakei etwa schon bei einer Grobprüfung ersichtliche grundsätzliche schwerwiegende Defizite (also etwa: trotz Glaubhaftmachung einer Gefährdung im Herkunftsstaat grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) vorlägen. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Im Verfahren ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen.
Auf Grund des Konsultationsverfahrens steht für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer Zugang zum slowakischen Asylsystem haben und dass die Slowakei auch ihre Verpflichtungen aus der Dublin II-VO wahrnehmen wird (vgl. AS 113: "accept the responsibility for examination of his application").Auf Grund des Konsultationsverfahrens steht für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer Zugang zum slowakischen Asylsystem haben und dass die Slowakei auch ihre Verpflichtungen aus der Dublin II-VO wahrnehmen wird vergleiche AS 113: "accept the responsibility for examination of his application").
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 12.05.2009, S17 406183-1/2009; 08.05.2009, S5 406136-1/2009;
03.03.2009, S2 404441-1/2009; 09.07.2009, S16 407.160; 03.08.2009, S16 407.725; 16.10.2009, S16 408.853; 03.12.2009, S16 409.365;
20.01.2010, S16 258.003; 07.01.2010, S16 306.691). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in der Slowakei unbedenklich.
Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Slowakei gegen ihre Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde und damit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Slowakei dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würde, sofern diesem im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Zweifel darüber, dass die slowakischen Behörden vor einer allfälligen tatsächlichen Abschiebung in den Herkunftsstaat eine umfassende Refoulementprüfung durchführen werden.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin II-VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abgewichen ist (vgl. etwa Beschluss vom 31.3.2009, Zlen 2006/20/0817 bis 0819, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).Weiters ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin II-VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abgewichen ist vergleiche etwa Beschluss vom 31.3.2009, Zlen 2006/20/0817 bis 0819, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).
Nachdem somit keine Anzeichen vorliegen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei gegen Art 3 EMRK verstößt, brauchte über die Zulässigkeit des neuen Vorbringens nicht entschieden werden.Nachdem somit keine Anzeichen vorliegen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei gegen Artikel 3, EMRK verstößt, brauchte über die Zulässigkeit des neuen Vorbringens nicht entschieden werden.
2.2.2.3.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Slowakei belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.2.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie oben zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung in die Slowakei zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie oben zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung in die Slowakei zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe.
Da der Beschwerdeführer bereits in die Slowakei überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da der Beschwerdeführer bereits in die Slowakei überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, medizinische Versorgung, Rechtsschutzstandard, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
23.02.2011