TE AsylGH Beschluss 2011/2/7 D6 400563-4/2011

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Veröffentlicht am 07.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D6 400563-4/2011/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2011, 11 00.684-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2011, 11 00.684-EAST Ost, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 2.1.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 2.1.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 3.1.2008 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, wegen der gefährlichen allgemeinen Lage in Tschetschenien ausgereist zu sein, um bei seinem Bruder, einem Konventionsflüchtling, in Österreich zu leben.

Mit Bescheid vom 24.6.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück, erklärte Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.Mit Bescheid vom 24.6.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück, erklärte Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.7.2008, S5 400563-1/2008/4E, gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 ab.Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.7.2008, S5 400563-1/2008/4E, gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG 2005 ab.

2. Am 12.8.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung mit seiner befürchteten Festnahme begründete, weil - so der Beschwerdeführer - es in Tschetschenien keine Gesetze gebe.

Mit Bescheid vom 30.8.2008 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.Mit Bescheid vom 30.8.2008 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 3.10.2008 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden sei und daher kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vorliege.Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 3.10.2008 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden sei und daher kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vorliege.

Nachdem sein Asylverfahren für zulässig erklärt wurde, gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 28.1.2009 als Fluchtgrund u.a. an, in Tschetschenien einen Einberufungsbefehl zur Armee erhalten zu haben. Auf entsprechende Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer das Vorliegen neuer Gründe für die zweite Antragstellung.

Mit Bescheid vom 19.1.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu; ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien im Allgemeinen sowie zum Militärdienst bzw. Wehrersatzdienst im Besonderen. Ferner erachtete es das Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohungssituation des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.Mit Bescheid vom 19.1.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu; ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien im Allgemeinen sowie zum Militärdienst bzw. Wehrersatzdienst im Besonderen. Ferner erachtete es das Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohungssituation des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.7.2010 ab. In seiner Begründung schloss sich der Gerichtshof im Wesentlichen der Ansicht des Bundesasylamtes vollinhaltlich an und vermochte keine aktuelle Verfolgungsgefahr im Hinblick auf den Beschwerdeführer festzustellen.

3. Im Herbst 2010 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet, um nach Belgien zu reisen. Von dort aus wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt. Nach seiner Ankunft am Flughafen Schwechat stellte der Beschwerdeführer am 22.1.2011 den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung wies der Beschwerdeführer darauf hin, auf Anraten in Österreich lebender Tschetschenen im vorangegangenen Asylverfahren seine Ausreisegründe nicht vollständig geschildert zu haben. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, im Dezember 2007 vor seiner Ausreise einem Freund dabei geholfen zu haben, Lebensmittel zur Unterstützung tschetschenischer Rebellen eingekauft zu haben. Am Tag darauf sei sein Freund festgenommen worden; jene vier Angehörigen des tschetschenischen Widerstands, denen die Lebensmittel überbracht worden seien, seien am 15.12.2007 von Kadyrowzis getötet worden. Seine Mutter habe ihn schließlich in einem anderen Dorf versteckt und die Ausreise nach einigen Tagen organisiert. Mehrere Soldaten hätten immer wieder seine Mutter aufgesucht und nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt. Von seinem Freund fehle bis jetzt jede Spur. Auf die Frage nach einem konkreten Hinweis für eine unmenschliche Behandlung im Falle seiner Rückkehr verwies der Beschwerdeführer auf einen Videofilm im Internet, welcher die Tötung der erwähnten Kämpfer zeige.

4. Im Akt befindet sich eine - an den Beschwerdeführer gerichtete - schriftliche Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, mit der die Absicht des Bundesasylamtes, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen bzw. den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, mitgeteilt wird. Dass der Beschwerdeführer diese Verfahrensanordnung erhalten hat, ist jedoch im Verwaltungsakt nicht dokumentiert.4. Im Akt befindet sich eine - an den Beschwerdeführer gerichtete - schriftliche Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, mit der die Absicht des Bundesasylamtes, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen bzw. den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, mitgeteilt wird. Dass der Beschwerdeführer diese Verfahrensanordnung erhalten hat, ist jedoch im Verwaltungsakt nicht dokumentiert.

5. In seiner Einvernahme am 1.2.2011 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe ergänzend an, am 10.12.2007 auf Ersuchen eines Freundes Lebensmittel auf einem Markt eingekauft zu haben, ohne zunächst gewusst zu haben, dass diese Lebensmittel für tschetschenische Widerstandskämpfer bestimmt gewesen seien. Nachbarn hätten die Übergabe der Lebensmittel an die Rebellen bemerkt und den Sicherheitskräften angezeigt, welche am darauffolgenden Tag den Freund des Beschwerdeführers festgenommen hätten. Seine Mutter habe - nachdem der Beschwerdeführer ihr von dem Vorfall erzählt habe - erschrocken reagiert und ihn zunächst in ein Dorf gebracht, bevor sie Zugtickets nach XXXX organisiert habe. Am 15.12.2007 habe er Tschetschenien mit dem Zug verlassen. Im Zug hätten sich die Mutter und die Schwester einer Frau, die bei der Übergabe der Lebensmittel auf Seiten der Rebellen anwesend gewesen sei, befunden. Die Mutter dieser Frau habe noch im Zug über Telefon von der Ermordung ihrer Tochter erfahren. Eine Woche danach hätten föderale Sicherheitskräfte den Vater des Beschwerdeführers zu Hause aufgesucht, festgenommen und gefoltert. Seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass nach ihm, dem Beschwerdeführer, bis jetzt gesucht werde. Gemäß den Angaben seiner Mutter würden im Hof verschiedene Fahrzeuge stehen, "Leute" würden kommen und nach dem Beschwerdeführer fragen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, wie er seine Fluchtgründe beweisen könne. Abermals wies er auf ein Video im Internet hin, wo die Tötung der Rebellen zu sehen sei.5. In seiner Einvernahme am 1.2.2011 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe ergänzend an, am 10.12.2007 auf Ersuchen eines Freundes Lebensmittel auf einem Markt eingekauft zu haben, ohne zunächst gewusst zu haben, dass diese Lebensmittel für tschetschenische Widerstandskämpfer bestimmt gewesen seien. Nachbarn hätten die Übergabe der Lebensmittel an die Rebellen bemerkt und den Sicherheitskräften angezeigt, welche am darauffolgenden Tag den Freund des Beschwerdeführers festgenommen hätten. Seine Mutter habe - nachdem der Beschwerdeführer ihr von dem Vorfall erzählt habe - erschrocken reagiert und ihn zunächst in ein Dorf gebracht, bevor sie Zugtickets nach römisch 40 organisiert habe. Am 15.12.2007 habe er Tschetschenien mit dem Zug verlassen. Im Zug hätten sich die Mutter und die Schwester einer Frau, die bei der Übergabe der Lebensmittel auf Seiten der Rebellen anwesend gewesen sei, befunden. Die Mutter dieser Frau habe noch im Zug über Telefon von der Ermordung ihrer Tochter erfahren. Eine Woche danach hätten föderale Sicherheitskräfte den Vater des Beschwerdeführers zu Hause aufgesucht, festgenommen und gefoltert. Seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass nach ihm, dem Beschwerdeführer, bis jetzt gesucht werde. Gemäß den Angaben seiner Mutter würden im Hof verschiedene Fahrzeuge stehen, "Leute" würden kommen und nach dem Beschwerdeführer fragen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, wie er seine Fluchtgründe beweisen könne. Abermals wies er auf ein Video im Internet hin, wo die Tötung der Rebellen zu sehen sei.

6. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet wurde, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und die Identität des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht festgestellt. Das Bundesasylamt vertrat die Ansicht, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert habe und der gegenständliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Nach Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie nach Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien führte das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen Vorgänge betreffen würden, die sich vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen hätten, wobei zu den "gesteigerten und massiv unglaubwürdigen und gesteigerten Fluchtgründen zu [den] Vorverfahren kein Sachverhalt" hervorgekommen sei, an den eine positive Entscheidungsprognose geknüpft werden könne. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei durch "die vorangegangenen unglaubwürdigen Asylverfahren" erheblich erschüttert. Nach fast wortwörtlicher Wiedergabe der Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 1.2.2011 folgerte das Bundesasylamt, dass kein "glaubwürdiger Kern" bestehe, der auf einen neuen relevanten Sachverhalt, welcher nach Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Erkenntnisse eingetreten sei, schließen lasse. Es liege kein novum productum vor. Es sei somit entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG gegeben. Der vorliegende Antrag sei daher voraussichtlich zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar sei, "zumal Folgeanträge oftmals in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden" seien, um "die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern".6. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet wurde, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und die Identität des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht festgestellt. Das Bundesasylamt vertrat die Ansicht, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert habe und der gegenständliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Nach Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie nach Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien führte das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen Vorgänge betreffen würden, die sich vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen hätten, wobei zu den "gesteigerten und massiv unglaubwürdigen und gesteigerten Fluchtgründen zu [den] Vorverfahren kein Sachverhalt" hervorgekommen sei, an den eine positive Entscheidungsprognose geknüpft werden könne. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei durch "die vorangegangenen unglaubwürdigen Asylverfahren" erheblich erschüttert. Nach fast wortwörtlicher Wiedergabe der Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 1.2.2011 folgerte das Bundesasylamt, dass kein "glaubwürdiger Kern" bestehe, der auf einen neuen relevanten Sachverhalt, welcher nach Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Erkenntnisse eingetreten sei, schließen lasse. Es liege kein novum productum vor. Es sei somit entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG gegeben. Der vorliegende Antrag sei daher voraussichtlich zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar sei, "zumal Folgeanträge oftmals in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden" seien, um "die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern".

7. Am 4.2.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am selben Tag langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Gerichtshofes ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist u.a. § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist u.a. Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

3. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").3. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12 a, in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).

4. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, ist zu bemerken, dass nach rechtskräftigem Abschluss des ersten (inhaltlichen) Asylverfahrens mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.7.2010 eine solche "aufrechte Ausweisung" im gegenständlichen Fall vorliegt.

4.2 Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt Folgendes:4.2 Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt Folgendes:

4.2.1 Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).4.2.1 Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

4.2.2 Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13:4.2.2 Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13:

"Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt."Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

4.2.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 1.2.2011 - zusammengefasst - angegeben, mit einem Freund tschetschenische Widerstandskämpfer vor seiner Ausreise mit Nahrungsmitteln unterstützt zu haben, wobei sein Freund (nach Hinweisen von Augenzeugen) festgenommen und die erwähnten Rebellen getötet worden sein sollen. Den diesbezüglichen Schilderungen fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass nicht nur sein Vater in der Folge festgenommen und gefoltert worden sei, sondern dass - gemäß den Angaben seiner Eltern - auch weiterhin bis zuletzt nach dem

Beschwerdeführer gesucht werde (AS 53: "Ast: ... Meine Mutter sagte

mir, dass man bis jetzt nach mir sucht. Sie sagt, dass im Hof verschiedene Autos stehen und dass Leute kommen und nach mir fragen...").

Wenn der Beschwerdeführer somit vorbringt, dass "bis jetzt" nach ihm gesucht werde, lässt sich nicht sagen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich einen Sachverhalt behauptet habe, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.7.2010 ereignet hätte. Die Aussage des Beschwerdeführers kann nicht anders interpretiert werden, als dass auch nach rechtskräftigem Abschluss des ersten (meritorischen) Verfahrens Verfolgungshandlungen erfolgt sein sollen. Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des Erstverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren - obwohl dies möglich gewesen wäre - nicht vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl. dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).Wenn der Beschwerdeführer somit vorbringt, dass "bis jetzt" nach ihm gesucht werde, lässt sich nicht sagen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich einen Sachverhalt behauptet habe, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.7.2010 ereignet hätte. Die Aussage des Beschwerdeführers kann nicht anders interpretiert werden, als dass auch nach rechtskräftigem Abschluss des ersten (meritorischen) Verfahrens Verfolgungshandlungen erfolgt sein sollen. Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des Erstverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren - obwohl dies möglich gewesen wäre - nicht vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts vergleiche dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).

Die belangte Behörde hat zwar das Vorliegen eines "glaubhaften Kerns" verneint, sich jedoch mit dem Vorbringen inhaltlich überhaupt nicht auseinander gesetzt und sich lediglich auf die - ohne nähere Begründung gebliebene - Ansicht zurückgezogen, die Fluchtgründe seien "massiv" unglaubwürdig und "gesteigert" (AS 77). Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis der Unglaubwürdigkeit bzw. der "Steigerung" des Vorbringens im Vergleich zum Erstverfahren erschöpft. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, der - wie der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles - wesentliche Teile seines nunmehr getätigten Fluchtvorbringens ohne ersichtliche Gründe im ersten Asylverfahren verschwiegen hat, als schwer erschüttert zu qualifizieren ist und dieser Umstand eine besondere Eigeninitiative des Asylwerbers im Sinne einer umfassenden und überzeugenden Darlegung der behaupteten Gefährdung und einer aktiven Mitwirkung des Asylwerbers im Folgeverfahren (etwa durch Anbot verschiedener Beweismittel) erwarten lässt (vgl. idS jüngst AsylGH 2.2.2011, D6 405924-2/2010). Dennoch entbindet die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle zugänglich zu machen).Die belangte Behörde hat zwar das Vorliegen eines "glaubhaften Kerns" verneint, sich jedoch mit dem Vorbringen inhaltlich überhaupt nicht auseinander gesetzt und sich lediglich auf die - ohne nähere Begründung gebliebene - Ansicht zurückgezogen, die Fluchtgründe seien "massiv" unglaubwürdig und "gesteigert" (AS 77). Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis der Unglaubwürdigkeit bzw. der "Steigerung" des Vorbringens im Vergleich zum Erstverfahren erschöpft. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, der - wie der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles - wesentliche Teile seines nunmehr getätigten Fluchtvorbringens ohne ersichtliche Gründe im ersten Asylverfahren verschwiegen hat, als schwer erschüttert zu qualifizieren ist und dieser Umstand eine besondere Eigeninitiative des Asylwerbers im Sinne einer umfassenden und überzeugenden Darlegung der behaupteten Gefährdung und einer aktiven Mitwirkung des Asylwerbers im Folgeverfahren (etwa durch Anbot verschiedener Beweismittel) erwarten lässt vergleiche idS jüngst AsylGH 2.2.2011, D6 405924-2/2010). Dennoch entbindet die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle zugänglich zu machen).

Darüber hinaus wäre - neben allfälliger weiterer Ermittlungen - die belangte Behörde auch verpflichtet gewesen, den Beweisanboten des Beschwerdeführers nachzugehen, wie dem von ihm (entgegen der Annahme der belangten Behörde) im Übrigen schon im Zuge der Erstbefragung erstmals und in der Einvernahme vom 1.2.2011 neuerlich erstatteten Hinweis in Bezug auf ein Video über den Tod der (angeblich) vom Beschwerdeführer und seinem mittlerweile verschollenen Freund unterstützten Rebellen (AS 5, 53 f.). Es findet sich weder in der Niederschrift zur Einvernahme vom 1.2.2011 noch in der Begründung des mündlich verkündeten Bescheides oder sonst im Verwaltungsakt ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Erörterung bzw. eine Einsichtnahme in das (behaupteter Maßen) im Internet auffindbare Video stattgefunden hätte. Inwieweit dieses Beweismittel die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Fluchtgründe erhöhen könnte, muss daher offen bleiben. Eine entsprechende Begründung für den Verzicht auf eine diesbezügliche Beweiserhebung hat die belangte Behörde ebenfalls unterlassen.

Aufgrund dieser Umstände kann im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht (insbesondere durch die besonders verkürzten Entscheidungsfristen) eingeschränkten Beurteilungsspielraumes - noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4.3 Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.4.3 Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.

Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FRÄG 2009 zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 zukommt.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Bedachtnahme darauf, dass aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht, ob dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zurückweisung des Antrages bzw. die Aufhebung de faktischen Abschiebeschutzes mitgeteilt wurde. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Bedachtnahme darauf, dass aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht, ob dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zurückweisung des Antrages bzw. die Aufhebung de faktischen Abschiebeschutzes mitgeteilt wurde. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Beweise, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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