TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/8 B4 234198-3/2009

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Veröffentlicht am 08.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 234.198-3/2009/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.4.2009, Zl. 06 11.880-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.4.2009, Zl. 06 11.880-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 9 und § 10 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) in allen Spruchpunkten aufgehoben und XXXX gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 7.2.2012 erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) in allen Spruchpunkten aufgehoben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 7.2.2012 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein (nunmehr auch) kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, reiste am 26.8.2002 (damals noch minderjährig) gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Brüdern unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Am darauffolgenden Tag stellte sein Vater XXXX für ihn einen auf seinen Asylantrag bezogenen Asylerstreckungsantrag.1.1. Der Beschwerdeführer, ein (nunmehr auch) kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, reiste am 26.8.2002 (damals noch minderjährig) gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Brüdern unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Am darauffolgenden Tag stellte sein Vater römisch 40 für ihn einen auf seinen Asylantrag bezogenen Asylerstreckungsantrag.

1.2. Mit Bescheid vom 16.12.2002, Zl. 02 23.682-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) idF vor der Novelle 2003 ab, da die Voraussetzungen einer Asylerstreckung mangels Asylgewährung an XXXX nicht vorlägen.1.2. Mit Bescheid vom 16.12.2002, Zl. 02 23.682-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung vor der Novelle 2003 ab, da die Voraussetzungen einer Asylerstreckung mangels Asylgewährung an römisch 40 nicht vorlägen.

1.3. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 3.10.2006, Zl. 234.198/0-XIV/39/03 gemäß §§ 10, 11 leg. cit. ab. Begründend wurde ausgeführt, dass zuvor mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2.10.2006, Zl. 234.196/0-XIV/39/03, der Berufung des XXXX gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2002, Zl. 02 00.875-BAS, keine Folge gegeben worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung nicht vorlägen.1.3. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 3.10.2006, Zl. 234.198/0-XIV/39/03 gemäß Paragraphen 10, 11, leg. cit. ab. Begründend wurde ausgeführt, dass zuvor mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2.10.2006, Zl. 234.196/0-XIV/39/03, der Berufung des römisch 40 gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2002, Zl. 02 00.875-BAS, keine Folge gegeben worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung nicht vorlägen.

1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, rechtskräftig seit 27.10.2006, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB verurteilt; der Ausspruch der zu verhängenden Strafe wurde gemäß § 13 Abs. 1 JGG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , rechtskräftig seit 27.10.2006, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB verurteilt; der Ausspruch der zu verhängenden Strafe wurde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

2.1. Am 7.11.2006 stellte XXXX, die Mutter des Beschwerdeführers, für diesen ebenso wie für sich selbst und ihre anderen Söhne Anträge auf internationalen Schutz.2.1. Am 7.11.2006 stellte römisch 40 , die Mutter des Beschwerdeführers, für diesen ebenso wie für sich selbst und ihre anderen Söhne Anträge auf internationalen Schutz.

2.2. Am 28.11.2006 langte beim Bundesasylamt das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, ein, mit dem die zwischen XXXX und XXXX geschlossene Ehe geschieden wurde.2.2. Am 28.11.2006 langte beim Bundesasylamt das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , ein, mit dem die zwischen römisch 40 und römisch 40 geschlossene Ehe geschieden wurde.

2.3. Mit Schriftsatz vom 25.5.2007 stellte der Beschwerdeführer ebenso wie seine Mutter und seine Brüder einen Devolutionsantrag an den unabhängigen Bundesasylsenat.

2.4. Nachdem er zuvor am 23.10.2007 im Verfahren über den Devolutionsantrag der XXXX eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hatte, wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 12.11.2007, Zlen. 234.198-1/6E-XIV/39/07, 234.197-1/8E-XIV/39/07, 234.199-1/6E-XIV/39/07 und 234.200-1/6E-XIV/39/07, in Stattgabe der Devolutionsanträge die Anträge des (mittlerweile volljährigen) Beschwerdeführers, der XXXX, sowie deren minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 ab, erkannte ihnen aber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. den Status von subsidiär Schutzberechtigen "im Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien inklusive Kosovo" zu und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis 11.11.2008. Zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz hielt der unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo, aber auch in die Republik Serbien, in eine unmenschliche Lage geraten würde; hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Brüder wurde festgehalten, dass ihnen gemäß § 34 leg. cit. der gleiche Schutz wie ihrer Mutter zu gewähren sei.2.4. Nachdem er zuvor am 23.10.2007 im Verfahren über den Devolutionsantrag der römisch 40 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hatte, wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 12.11.2007, Zlen. 234.198-1/6E-XIV/39/07, 234.197-1/8E-XIV/39/07, 234.199-1/6E-XIV/39/07 und 234.200-1/6E-XIV/39/07, in Stattgabe der Devolutionsanträge die Anträge des (mittlerweile volljährigen) Beschwerdeführers, der römisch 40 , sowie deren minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ab, erkannte ihnen aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. den Status von subsidiär Schutzberechtigen "im Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien inklusive Kosovo" zu und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis 11.11.2008. Zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz hielt der unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo, aber auch in die Republik Serbien, in eine unmenschliche Lage geraten würde; hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Brüder wurde festgehalten, dass ihnen gemäß Paragraph 34, leg. cit. der gleiche Schutz wie ihrer Mutter zu gewähren sei.

2.5. Diese Bescheide wurden vom Beschwerdeführer, seiner Mutter und seiner Brüder hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen, der bislang nicht darüber entschieden hat.

2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, rechtskräftig mit diesem Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig mit diesem Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

2.7. Mit Schriftsatz vom 13.10.2008 stellte der Beschwerdeführer ebenso wie seine Mutter und seine Brüder den Antrag, die ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen im gesetzlich möglichen Ausmaß zu verlängern.

2.8. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer (ebenso wie seiner Mutter und seinen Brüdern) den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 Asylgesetz 2005 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo, u.a. zur Existenzsicherung, und stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo sei, nunmehr kein Familienverfahren zu seiner Mutter vorliege, dieser ebenfalls der subsidiäre Schutz "nicht verlängert" worden sei und auch sonst keine Gründe für eine Schutzgewährung vorlägen. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat weder bedroht noch in seiner Lebensgrundlage gefährdet. Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. sei die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Berechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden gewesen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.2.8. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer (ebenso wie seiner Mutter und seinen Brüdern) den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 Asylgesetz 2005 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo, u.a. zur Existenzsicherung, und stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo sei, nunmehr kein Familienverfahren zu seiner Mutter vorliege, dieser ebenfalls der subsidiäre Schutz "nicht verlängert" worden sei und auch sonst keine Gründe für eine Schutzgewährung vorlägen. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat weder bedroht noch in seiner Lebensgrundlage gefährdet. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. sei die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Berechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden gewesen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

2.9. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer verweist darin auf die "Asylgründe" seiner Mutter und wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen, das diese beim Bundesasylamt erstattet hat.

2.10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, rechtskräftig mit diesem Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Einbruchs gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 Abs. 1 StGB zu einer (abermals unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.2.10. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , rechtskräftig mit diesem Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Einbruchs gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 15 Absatz eins, StGB zu einer (abermals unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

2.11. Mit Erkenntnis vom18.5.2010, Zlen. 234-4/2010/3E ua., gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter und der Brüder des Beschwerdeführers u.a. gegen die Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten statt und erteilte ihnen jeweils eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 17.5.2011.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

1.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.11.2007 nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Daher ist auch das gegenständliche, die Aberkennung dieses Status betreffende Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

1.4.1. § 9 Asylgesetz 2005 regelt die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung und hatte in der Fassung vor Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 folgenden Wortlaut:1.4.1. Paragraph 9, Asylgesetz 2005 regelt die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung und hatte in der Fassung vor Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, folgenden Wortlaut:

"§9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 wurde § 9 Asylgesetz 2005 in seinem Absatz 2 um zusätzliche Aberkennungstatbestände erweitert und es wurden in einem neuen Absatz 3 ergänzende Regelungen vorgesehen (§ 9 Abs. 1 leg.cit. blieb unverändert und der bisherige § 9 Abs. 2 wurde zu § 9 Abs. 4 leg.cit.); diese Bestimmungen lauten:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wurde Paragraph 9, Asylgesetz 2005 in seinem Absatz 2 um zusätzliche Aberkennungstatbestände erweitert und es wurden in einem neuen Absatz 3 ergänzende Regelungen vorgesehen (Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. blieb unverändert und der bisherige Paragraph 9, Absatz 2, wurde zu Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit.); diese Bestimmungen lauten:

"§ 9. (...)

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des §73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des §73 StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist."(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist."

Diese Neufassung trat gemäß § 73 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit 1.1.2010 in Kraft.Diese Neufassung trat gemäß Paragraph 73, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 1.1.2010 in Kraft.

1.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Gesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3 a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.1.4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Gesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3, a oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

1.5. Die Neufassung des § 9 Asylgesetz 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 ist (mangels Normierung einer Rückwirkung durch den Gesetzgeber) nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten am 1.1.2010 ereignen. Weiters können nur solche Straftaten zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führen, die nach dessen Zuerkennung begangen wurden (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).1.5. Die Neufassung des Paragraph 9, Asylgesetz 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist (mangels Normierung einer Rückwirkung durch den Gesetzgeber) nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten am 1.1.2010 ereignen. Weiters können nur solche Straftaten zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führen, die nach dessen Zuerkennung begangen wurden vergleiche VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).

2.1. Aus folgenden Gründen war dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Asylgerichtshofes der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen:

Wie zunächst festzuhalten ist, ist dem Beschwerdeführer der genannte Status entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen. Denn der Tatbestand der Ziffer 1 dieses Absatzes ist insofern nicht erfüllt, als im Fall des Beschwerdeführers nicht gesagt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. Denn dem Beschwerdeführer wurde dieser Status deshalb zuerkannt, da er Familienangehöriger seiner Mutter XXXX ist. Zum einen kommt dieser (wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt) weiterhin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu, zum anderen könnte selbst dann, wenn der Beschwerdeführer (anders als dies der Fall war) im Zeitpunkt der Zuerkennung des genannten Status noch minderjährig gewesen wäre, nicht angenommen werden, dass in Hinblick auf die Erreichung der Volljährigkeit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorlägen (vgl. etwa Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K7 zu § 9). Weiters haben sich keine Hinweise dahin ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers einer der Tatbestände der Ziffern 2. und 3. des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt wäre.Wie zunächst festzuhalten ist, ist dem Beschwerdeführer der genannte Status entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen. Denn der Tatbestand der Ziffer 1 dieses Absatzes ist insofern nicht erfüllt, als im Fall des Beschwerdeführers nicht gesagt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. Denn dem Beschwerdeführer wurde dieser Status deshalb zuerkannt, da er Familienangehöriger seiner Mutter römisch 40 ist. Zum einen kommt dieser (wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt) weiterhin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu, zum anderen könnte selbst dann, wenn der Beschwerdeführer (anders als dies der Fall war) im Zeitpunkt der Zuerkennung des genannten Status noch minderjährig gewesen wäre, nicht angenommen werden, dass in Hinblick auf die Erreichung der Volljährigkeit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorlägen vergleiche etwa Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K7 zu Paragraph 9,). Weiters haben sich keine Hinweise dahin ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers einer der Tatbestände der Ziffern 2. und 3. des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt wäre.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen wiederum deshalb nicht abzuerkennen, da dessen (im Verfahrensgang dargestellten) strafgerichtlichen Verurteilungen sämtlich vor Inkraftreten der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 am 1.1.2010 erfolgt sind und (wie der Verfassungsgerichtshof in dem oben unter Punkt 1.5. dargestellten Erkenntnis festgehalten hat) eine Anwendung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auf Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten ereignet haben, mangels Normierung einer Rückwirkung durch den Gesetzgeber nicht in Betracht kommt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit aufzuheben.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen wiederum deshalb nicht abzuerkennen, da dessen (im Verfahrensgang dargestellten) strafgerichtlichen Verurteilungen sämtlich vor Inkraftreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, am 1.1.2010 erfolgt sind und (wie der Verfassungsgerichtshof in dem oben unter Punkt 1.5. dargestellten Erkenntnis festgehalten hat) eine Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auf Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten ereignet haben, mangels Normierung einer Rückwirkung durch den Gesetzgeber nicht in Betracht kommt. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war somit aufzuheben.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Begriff des "Verbrechens" in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 dem Begriff der "schweren Straftat" in Art. 17 der die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) entspricht.Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Begriff des "Verbrechens" in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 dem Begriff der "schweren Straftat" in Artikel 17, der die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) entspricht.

2.2. Wie bereits zuvor dargestellt, ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wobei Letzteres nur dann gilt, wenn kein Fall der §§ 8 Abs. 3 a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen war, waren auch die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.2.2. Wie bereits zuvor dargestellt, ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wobei Letzteres nur dann gilt, wenn kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3, a oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen war, waren auch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.2.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

2.3.2. Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers war daher (in Entsprechung seines Antrages) um ein Jahr zu verlängern.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, befristete Aufenthaltsberechtigung, Bescheidbehebung, Familienverfahren, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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