Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 416298-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, FZ. 09 14.490-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, FZ. 09 14.490-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 20.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass ihre Eltern von den Taliban getötet worden wären. Nachdem auch der Onkel des Beschwerdeführers - ein Offizier der afghanischen Armee -, bei dem er gewohnt hätte, getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer ausgereist, da er Angst um sein Leben gehabt hätte.
Am 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass die Taliban - zumindest gegenüber seinem Onkel - gedroht hätten, auch den Beschwerdeführer zu töten.
Ein vom Bundesasylamt beauftragtes, am 29.1.2010 erstattetes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX mindestens 17 Jahre alt gewesen wäre.Ein vom Bundesasylamt beauftragtes, am 29.1.2010 erstattetes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 mindestens 17 Jahre alt gewesen wäre.
Am 13.4.2010 und am 3.5.2010 wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Neben der Gewährung von Parteiengehör zum oben erwähnten medizinischen Gutachten wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt. Zusammengefasst gab er an, dass sein Vater bei Machtübernahme der Taliban die Zusammenarbeit mit diesen verweigert hätte, woraufhin die Familie hätte flüchten müssen. Nachdem die Amerikaner nach Afghanistan gekommen wären, sei die Familie zurückgekehrt, die neue Regierung hätte aber keinen Einfluss im Heimatgebiet des Beschwerdeführers gehabt. Da der Vater des Beschwerdeführers eine Zusammenarbeit mit den Taliban abgelehnt hätte, hätten diese ihn etwa sechseinhalb Jahre vor den Einvernahmen getötet. Anschließend hätte der Beschwerdeführer bei seinem Onkel gelebt, der ihn aus Angst vor den Taliban in eine Koranschule, wo auch gegen die Amerikaner gepredigt worden wäre, geschickt hätte. Daher sei der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit nicht mehr in diese Koranschule gegangen. Etwa neun Monate vor den Einvernahmen sei der Onkel des Beschwerdeführers durch eine Bombe in seinem Auto bzw. während der Ausübung seines Dienstes als Soldat getötet worden. Vor dem Tod hätte der Onkel des Beschwerdeführers für diesen aber noch einen Schlepper organisiert. Darüber hinaus hätte der Vater des Beschwerdeführers als "paschtusprechender" die "darisprechende" Mutter des Beschwerdeführers geheiratet, sodass es auch zu Konflikten in der Familie gekommen wäre. Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban oder den Leuten aus seiner Gegend getötet zu werden, weil der Beschwerdeführer den Besuch der Koranschule verweigert hätte. Auch befürchte der Beschwerdeführer vom Onkel väterlicherseits getötet zu werden, damit die Schande, die der Vater des Beschwerdeführers durch den Verkauf seiner Grundstücke und die Heirat mit einer "darisprechenden" Frau auf die Familie geladen hätte, endgültig getilgt werden würde.
In einer vom Bundesasylamt beauftragten und auf Erhebungen in Afghanistan gestützten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der behaupteten Herkunftsregion nicht bekannt sei. Obwohl die geschilderte Tötung der Eltern im Allgemeinen in den von den Taliban beherrschten Gebieten immer wieder vorkommen würde, konnte die Tötung der Eltern des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden. Die Erhebungen im Dorf ergaben weiters, dass es für keinen Bewohner des Dorfes möglich wäre, Mitglied der Afghan National Army zu sein, da dieser und dessen Familie ansonsten von den das Dorf kontrollierenden Taliban getötet werden würde. Auch sei der Onkel im Dorf nicht bekannt. In dem vom Beschwerdeführer als Heimatregion bezeichneten Gebiet würde es immer noch zu Zwangsrekrutierungen kommen. Im Wesentlichen könnte die Regierung im genannten Gebiet keinen Schutz bieten.
Nach Vorhalt der Erhebungen erstattete die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 11.8.2010, eingelangt am 12.8.2010, eine Stellungnahme. Bestätigt wurde vom Beschwerdeführer, dass sein angegebenes Heimatdorf unter der Kontrolle der Taliban stehen würde; daher sei es nicht verwunderlich, dass die Einheimischen keine Auskünfte über seine Familie gegeben hätten; auch bliebe offen, wer befragt worden wäre. Möglicherweise hätten die befragten Personen die Familie des Beschwerdeführers nicht gekannt. Der Onkel des Beschwerdefühers sei "sozusagen aus Rache und aus Widerstand gegen die Taliban" Soldat geworden und hätte das damit verbundene Risiko bewusst in Kauf genommen.
Die am 24.9.2010 erstattete Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei führt abermals aus, dass der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens im genannten Herkunftsgebiet gelebt hätte und sein Fluchtvorbringen der Wahrheit entsprechen würde.
In einer am 18.10.2010 durchgeführten abschließenden Einvernahme gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, nicht Paschtu zu sprechen, da in der Familie nur Dari gesprochen worden wäre. Auch in der Koranschule sei sowohl Dari als auch Paschtu gesprochen worden. Schließlich könne der Beschwerdeführer nichts über sein Heimatdorf erzählen, weil er wegen der Taliban nichts mit dem Dorf zu tun gehabt und nicht lange dort gelebt hätte.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.10.2010, erlassen am 27.10.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm angegebenen Gebiet stammen würde. Auch die Tötung seiner Eltern und seines Onkels könnten ebenso wenig wie eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Allerdings würde er im Falle seiner Rückkehr einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sein.Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm angegebenen Gebiet stammen würde. Auch die Tötung seiner Eltern und seines Onkels könnten ebenso wenig wie eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Allerdings würde er im Falle seiner Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sein.
Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Aufgrund Ihrer Sprache und Angaben ist es nachvollziehbar, dass Sie afghanischer Staatsangehöriger sind und der moslemisch-sunnitischen Religion angehören.
Aufgrund des Fehlens jeglichen geeigneten Personaldokumentes steht Ihre Identität nicht fest.
Aufgrund von Recherchen vor Ort in dem von Ihnen als Heimatort angegeben Heimatort, XXXX (Anfragebeantwortung durch die ÖB XXXX vom 27.07.2010) und Ihres völligen Unwissens bezüglich Ihres Heimatortes steht für die Behörde fest, dass Sie nicht aus XXXX stammen.Aufgrund von Recherchen vor Ort in dem von Ihnen als Heimatort angegeben Heimatort, römisch 40 (Anfragebeantwortung durch die ÖB römisch 40 vom 27.07.2010) und Ihres völligen Unwissens bezüglich Ihres Heimatortes steht für die Behörde fest, dass Sie nicht aus römisch 40 stammen.
Hiezu wird ausgeführt:
Sie wurden in den Befragungen am 03.05.2010 und am 18.10.2010 genau zu dem, von Ihnen angegeben Heimatort XXXX gefragt. Trotz mehrfachen und konkreten Nachfragens konnten Sie nicht einen Anhaltspunkt in XXXX nennen. Sie wurden nach Nachbarn, nach Nachbarorte gefragt, ob XXXX in einem ländlichen Gebiet oder städtischen Gebiet liegen würde, wurden aufgefordert irgendetwas über XXXX zu erzählen, Sie konnten gar nichts angeben, nur dass Sie aus XXXX wären, dies würde in der Nähe von XXXX sein. Es ist völlig unschlüssig, dass jemand, der seinen Angaben zufolge zumindest seit 2001 wieder in XXXX lebte, überhaupt nichts über den Ort und die Nachbarorte zu berichten weiß. Als Rechtfertigung gaben Sie an, dass Sie ja mehr oder weniger versteckt leben mussten, weil Sie die Taleban fürchteten, gaben andererseits aber wieder an, dass Sie unter Tags Vieh hüteten, also sehr wohl auch in XXXX und Umgebung herumkamen. Nicht ansatzweise konnten Sie schlüssig darlegen, warum Sie über Ihren Heimatort nichts wissen.Sie wurden in den Befragungen am 03.05.2010 und am 18.10.2010 genau zu dem, von Ihnen angegeben Heimatort römisch 40 gefragt. Trotz mehrfachen und konkreten Nachfragens konnten Sie nicht einen Anhaltspunkt in römisch 40 nennen. Sie wurden nach Nachbarn, nach Nachbarorte gefragt, ob römisch 40 in einem ländlichen Gebiet oder städtischen Gebiet liegen würde, wurden aufgefordert irgendetwas über römisch 40 zu erzählen, Sie konnten gar nichts angeben, nur dass Sie aus römisch 40 wären, dies würde in der Nähe von römisch 40 sein. Es ist völlig unschlüssig, dass jemand, der seinen Angaben zufolge zumindest seit 2001 wieder in römisch 40 lebte, überhaupt nichts über den Ort und die Nachbarorte zu berichten weiß. Als Rechtfertigung gaben Sie an, dass Sie ja mehr oder weniger versteckt leben mussten, weil Sie die Taleban fürchteten, gaben andererseits aber wieder an, dass Sie unter Tags Vieh hüteten, also sehr wohl auch in römisch 40 und Umgebung herumkamen. Nicht ansatzweise konnten Sie schlüssig darlegen, warum Sie über Ihren Heimatort nichts wissen.
Bezeichnend ist auch Ihre Aussage am 18.10.2010, als Sie am Schluss, aufgrund Ihres völligen Unwissens über Ihren Heimatort, gefragt wurden, woher Sie denn überhaupt wissen würden, dass Sie aus XXXX stammen würden, worauf Sie angaben, dass hätten Ihnen Ihre Eltern gesagt, soviel würden Sie wissen. Von einer Person, die angeblich seit 2001 in einem Ort lebt, kann und muss man sehr wohl erwarten, dass sie aufgrund eigener Wahrnehmung angeben kann, wo Sie die letzten 8 Jahre verbrachte.Bezeichnend ist auch Ihre Aussage am 18.10.2010, als Sie am Schluss, aufgrund Ihres völligen Unwissens über Ihren Heimatort, gefragt wurden, woher Sie denn überhaupt wissen würden, dass Sie aus römisch 40 stammen würden, worauf Sie angaben, dass hätten Ihnen Ihre Eltern gesagt, soviel würden Sie wissen. Von einer Person, die angeblich seit 2001 in einem Ort lebt, kann und muss man sehr wohl erwarten, dass sie aufgrund eigener Wahrnehmung angeben kann, wo Sie die letzten 8 Jahre verbrachte.
Auch die Anfragebeantwortung durch die ÖB XXXX vom 27.07.2010 ist dahingehend eindeutig und bestätigt die o.a. Beweiswürdigung, denn es wurde vor Ort in XXXX recherchiert. In XXXX sind weder Sie, Ihre Eltern noch Ihr Onkel XXXX, der Mitglied der afghanischen Nationalarmee gewesen sein soll, und bei dem Sie nach dem Tod Ihrer Eltern, ca. 2001/2002, gelebt haben wollen, bekannt.Auch die Anfragebeantwortung durch die ÖB römisch 40 vom 27.07.2010 ist dahingehend eindeutig und bestätigt die o.a. Beweiswürdigung, denn es wurde vor Ort in römisch 40 recherchiert. In römisch 40 sind weder Sie, Ihre Eltern noch Ihr Onkel römisch 40 , der Mitglied der afghanischen Nationalarmee gewesen sein soll, und bei dem Sie nach dem Tod Ihrer Eltern, ca. 2001 aus 2002,, gelebt haben wollen, bekannt.
Auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses gaben Sie schriftlich in Ihren Stellungnahmen 11.08.2010 und 24.08.2010 im Wesentlichen an, dass XXXX ein großteils paschtunisches Dorf unter Talebankontrolle wäre. Ihre Familie wären Außenseiter gewesen, weil Ihre Mutter eine farsisprechende Tadschikin und Ihr Vater Paschtune gewesen wäre. Weiters hätten Ihr Vater und Ihr Onkel das Taleban-Gedankengut abgelehnt, das hätte auch zur Ermordung Ihrer Eltern geführt. Schon aus diesem Grund würden die befragten Dorfbewohner keine Auskunft geben. Außerdem wäre die Angst vor den Taleban im Dorf groß, über "Ungläubige", wie die Dorfbewohner sie sehen würde, würden die Dorfbewohner nicht Auskunft geben. Weiters steht nicht fest, wer und wie viele Personen über Sie gefragt worden wären, es müssten nicht alle im Dorf jeden kennen. Sie würden die Wahrheit angeben. Das Ermittlungsergebnis wäre nicht geeignet Ihr Vorbringen zu entkräften.Auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses gaben Sie schriftlich in Ihren Stellungnahmen 11.08.2010 und 24.08.2010 im Wesentlichen an, dass römisch 40 ein großteils paschtunisches Dorf unter Talebankontrolle wäre. Ihre Familie wären Außenseiter gewesen, weil Ihre Mutter eine farsisprechende Tadschikin und Ihr Vater Paschtune gewesen wäre. Weiters hätten Ihr Vater und Ihr Onkel das Taleban-Gedankengut abgelehnt, das hätte auch zur Ermordung Ihrer Eltern geführt. Schon aus diesem Grund würden die befragten Dorfbewohner keine Auskunft geben. Außerdem wäre die Angst vor den Taleban im Dorf groß, über "Ungläubige", wie die Dorfbewohner sie sehen würde, würden die Dorfbewohner nicht Auskunft geben. Weiters steht nicht fest, wer und wie viele Personen über Sie gefragt worden wären, es müssten nicht alle im Dorf jeden kennen. Sie würden die Wahrheit angeben. Das Ermittlungsergebnis wäre nicht geeignet Ihr Vorbringen zu entkräften.
In der Befragung am 18.10.2010 wurden Sie dazu gefragt, warum denn die Auskunftspersonen angeben sollten, dass Sie, Ihre Familie in XXXX unbekannt wären, worauf Sie ausführten, dass ihre Familie dort nicht sehr bekannt gewesen wäre. Weiters hätten die Leute dort nicht gemocht und aus Angst vor Schwierigkeiten hätten Sie ebenfalls nichts gesagt.In der Befragung am 18.10.2010 wurden Sie dazu gefragt, warum denn die Auskunftspersonen angeben sollten, dass Sie, Ihre Familie in römisch 40 unbekannt wären, worauf Sie ausführten, dass ihre Familie dort nicht sehr bekannt gewesen wäre. Weiters hätten die Leute dort nicht gemocht und aus Angst vor Schwierigkeiten hätten Sie ebenfalls nichts gesagt.
Wenn Sie in Ihren Stellungnahmen anführen, dass die Dorfleute Ihre Familie nicht gemocht haben und aus Angst vor den Taleban nicht richtig ausgesagt hätten und deshalb angegeben wurde, dass weder Sie noch Ihre Familie dort bekannt sind, ist anzumerken, dass es nicht ansatzweise schlüssig ist, warum die Auskunftspersonen angaben, weder Sie noch Ihre Familie überhaupt zu kennen, eine völlige Negierung keinen Sinn ergibt, denn ob jemand dort gelebt hat, sind objektive Umstände, die keiner Leugnung bedürfen. Insbesondere mit dem Hintergrund, dass sehr wohl angegeben wurde, dass ein Dorfbewohner nie Mitglied der Afghanischen Nationalarmee hätte sein können, aufgrund der Talebanpräsenz im Dorf, wurde sehr wohl Stellung zur Situation in XXXX genommen, dies auch gegen eine Angst spricht, darüber Auskunft zu geben, und vor allem wurde eindeutig Ihre Aussage zu Ihrem Onkel, dass dieser Mitglied in der Afghanischen Nationalarmee gewesen sein soll, aufgrund der allgemeinen Situation dort, objektiv widerlegt.Wenn Sie in Ihren Stellungnahmen anführen, dass die Dorfleute Ihre Familie nicht gemocht haben und aus Angst vor den Taleban nicht richtig ausgesagt hätten und deshalb angegeben wurde, dass weder Sie noch Ihre Familie dort bekannt sind, ist anzumerken, dass es nicht ansatzweise schlüssig ist, warum die Auskunftspersonen angaben, weder Sie noch Ihre Familie überhaupt zu kennen, eine völlige Negierung keinen Sinn ergibt, denn ob jemand dort gelebt hat, sind objektive Umstände, die keiner Leugnung bedürfen. Insbesondere mit dem Hintergrund, dass sehr wohl angegeben wurde, dass ein Dorfbewohner nie Mitglied der Afghanischen Nationalarmee hätte sein können, aufgrund der Talebanpräsenz im Dorf, wurde sehr wohl Stellung zur Situation in römisch 40 genommen, dies auch gegen eine Angst spricht, darüber Auskunft zu geben, und vor allem wurde eindeutig Ihre Aussage zu Ihrem Onkel, dass dieser Mitglied in der Afghanischen Nationalarmee gewesen sein soll, aufgrund der allgemeinen Situation dort, objektiv widerlegt.
Wenn Sie angeben, dass Ihre Familie in XXXX nicht bekannt gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass es völlig unschlüssig ist, dass in einem Dorf von ca. 100 Häusern, wie Sie dies angaben, eine Familie nicht bekannt ist.Wenn Sie angeben, dass Ihre Familie in römisch 40 nicht bekannt gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass es völlig unschlüssig ist, dass in einem Dorf von ca. 100 Häusern, wie Sie dies angaben, eine Familie nicht bekannt ist.
Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme anführen, dass dem Hinweis bezüglich Ihres Hauses nicht nachgegangen worden wäre, Sie hätten ja am 13.4.2010 gesagt, dass es in der Nähe des Hauses des Kommandanten XXXX gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass Sie in der Befragung am 03.05.2010, die auch der Lokalisierung Ihres Heimatortes und Konkretisierung für eine Anfrage diente, konkret gefragt wurden, wie man denn Ihr Haus, das Sie als Halbruine bezeichneten, finden würde, und sie angaben, dass man nach XXXX (Onkel) fragen soll, das wissen die Leute im Dorf. Die Beantwortung zeigte aber, dass ein XXXX, dort nicht bekannt ist.Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme anführen, dass dem Hinweis bezüglich Ihres Hauses nicht nachgegangen worden wäre, Sie hätten ja am 13.4.2010 gesagt, dass es in der Nähe des Hauses des Kommandanten römisch 40 gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass Sie in der Befragung am 03.05.2010, die auch der Lokalisierung Ihres Heimatortes und Konkretisierung für eine Anfrage diente, konkret gefragt wurden, wie man denn Ihr Haus, das Sie als Halbruine bezeichneten, finden würde, und sie angaben, dass man nach römisch 40 (Onkel) fragen soll, das wissen die Leute im Dorf. Die Beantwortung zeigte aber, dass ein römisch 40 , dort nicht bekannt ist.
Sie konnten mit Ihren Ausführungen nicht ansatzweise schlüssig das Ermittlungsergebnis erschüttern.
Wie schon ausgeführt, wussten Sie selbst, trotz vielfachen Nachfragens überhaupt nichts über Ihren angegeben Heimatort XXXX, dies schon allein, ohne Anfragebeantwortung, für sich dagegen spricht, dass Sie aus diesem Dorf stammen. Aufgrund dieser Unkenntnis ist es umso mehr unglaubwürdig, dass Sie auf einmal über die Verhältnisse im Dorf und über die Beweggründe dafür, dass die Dorfbewohner Sie und Ihre Familie nicht kennen wollen, Bescheid wissen wollen.Wie schon ausgeführt, wussten Sie selbst, trotz vielfachen Nachfragens überhaupt nichts über Ihren angegeben Heimatort römisch 40 , dies schon allein, ohne Anfragebeantwortung, für sich dagegen spricht, dass Sie aus diesem Dorf stammen. Aufgrund dieser Unkenntnis ist es umso mehr unglaubwürdig, dass Sie auf einmal über die Verhältnisse im Dorf und über die Beweggründe dafür, dass die Dorfbewohner Sie und Ihre Familie nicht kennen wollen, Bescheid wissen wollen.
Aufgrund aller Umstände ist es, wie ausgeführt, absolut unglaubwürdig, dass Sie aus XXXX stammen, für die Behörde steht deshalb vielmehr fest, dass Sie nicht von dort stammen, Ihre konkrete Herkunftsregion in Afghanistan konnte nicht ermittelt werden, Sie blieben auch auf Vorhalt dabei, aus XXXX zu stammen.Aufgrund aller Umstände ist es, wie ausgeführt, absolut unglaubwürdig, dass Sie aus römisch 40 stammen, für die Behörde steht deshalb vielmehr fest, dass Sie nicht von dort stammen, Ihre konkrete Herkunftsregion in Afghanistan konnte nicht ermittelt werden, Sie blieben auch auf Vorhalt dabei, aus römisch 40 zu stammen.
Zu Ihrem Alter wird ausgeführt:
Bei der polizeilichen Erstbefragung am 20.11.2009 führten Sie aus am XXXX geboren zu sein.Bei der polizeilichen Erstbefragung am 20.11.2009 führten Sie aus am römisch 40 geboren zu sein.
Bei der Befragung am 26.11.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost gaben Sie dann an XXXX geboren zu sein.Bei der Befragung am 26.11.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost gaben Sie dann an römisch 40 geboren zu sein.
Aufgrund von Zweifeln hinsichtlich Ihres Alters wurde bezüglich Ihres Alters ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten umfasste eine Befragung und körperlichen Untersuchung am 20.01.2010 beim Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch Forensische Bildgebung in Graz samt Gutachten, eine zahnärztliche Untersuchung am 04.12.2009 durch XXXX samt Gutachten und Röntgenbilder der linken Hand, am 20.01.2010 angefertigt und am 26.01.2010 durch XXXX, FA für bildgebende Diagnostik der Kreuzschwestern in Graz befundet, samt Gutachten. Alle Untersuchungen und Gutachten wurden in einem Gesamtgutachten vom 29.01.2010 vom Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch Forensische Bildgebung in Graz, XXXX und XXXX, zusammengefasst.Aufgrund von Zweifeln hinsichtlich Ihres Alters wurde bezüglich Ihres Alters ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten umfasste eine Befragung und körperlichen Untersuchung am 20.01.2010 beim Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch Forensische Bildgebung in Graz samt Gutachten, eine zahnärztliche Untersuchung am 04.12.2009 durch römisch 40 samt Gutachten und Röntgenbilder der linken Hand, am 20.01.2010 angefertigt und am 26.01.2010 durch römisch 40 , FA für bildgebende Diagnostik der Kreuzschwestern in Graz befundet, samt Gutachten. Alle Untersuchungen und Gutachten wurden in einem Gesamtgutachten vom 29.01.2010 vom Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch Forensische Bildgebung in Graz, römisch 40 und römisch 40 , zusammengefasst.
Im Gesamtgutachten des Ludwig Boltzmann Institutes vom 29.01.2010 kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass Sie 17 Jahre und älter sind, wobei das radiologische Gutachten (Handröntgen der linken Hand) sogar von einem Mindestalter von 19 Jahren spricht.
Ihrem gesetzlichen Vertreter wurde in der Befragung am 13.4.2010 das zit. Gutachten zur Stellungnahme übergeben, es wurde nicht Stellung genommen.
Hiezu kommt, dass Sie am 13.4.2010 auf die Frage, wie alt Sie gewesen wären, als die Amerikaner nach Afghanistan einmarschiert wären, Sie dazu angaben, dass Sie glaublich 10 Jahre alt gewesen wären, auf die Frage, wie alt Sie gewesen wären, als Ihre Eltern getötet worden wären, Sie ebenfalls ein Alter von 10 Jahren anführten, der Tod Ihrer Eltern wäre nicht lange nach dem Einmarsch der Amerikaner gewesen.
Folgt man diesen Angaben, dann waren Sie 2001/2002, denn da marschierten die Amerikaner in Afghanistan ein, ca. 10 Jahre, somit wären Sie 2010 mindestens 18 Jahre alt.Folgt man diesen Angaben, dann waren Sie 2001 aus 2002,, denn da marschierten die Amerikaner in Afghanistan ein, ca. 10 Jahre, somit wären Sie 2010 mindestens 18 Jahre alt.
Aufgrund der angeführten Umstände konnte ein Alter nicht festgestellt werden, es bestehen, aufgrund der angeführten Umstände Zweifel an Ihrer Minderjährigkeit, aufgrund des vorliegenden Gutachtens wird aber "in dubio pro" Ihre derzeitige Minderjährigkeit angenommen.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Zu Ihren Fluchtgründen wird angeführt:
Ins Zentrum Ihres Antrages stellten Sie den Umstand, dass die Taleban kurz nach dem Einmarsch der Amerikaner in Afghanistan Ihre Eltern getötet hätten, Sie wären dann weiter bei Ihrem Onkel, der Mitglied der Afghanischen Nationalarmee gewesen wäre, in XXXX geblieben, Ihr Onkel wäre dann durch eine Bombe, während seines Dienstes getötet worden, weshalb Sie dann XXXX und in weiterer Folge Afghanistan verlassen hätten. Weiters hätten Sie eine Zwangsrekrutierung durch die Taleban befürchtet und auch durch Ihre Onkeln würden Sie sich bedroht fühlen.Ins Zentrum Ihres Antrages stellten Sie den Umstand, dass die Taleban kurz nach dem Einmarsch der Amerikaner in Afghanistan Ihre Eltern getötet hätten, Sie wären dann weiter bei Ihrem Onkel, der Mitglied der Afghanischen Nationalarmee gewesen wäre, in römisch 40 geblieben, Ihr Onkel wäre dann durch eine Bombe, während seines Dienstes getötet worden, weshalb Sie dann römisch 40 und in weiterer Folge Afghanistan verlassen hätten. Weiters hätten Sie eine Zwangsrekrutierung durch die Taleban befürchtet und auch durch Ihre Onkeln würden Sie sich bedroht fühlen.
Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe konnte Ihnen deshalb kein Glauben geschenkt werden, da Ihre Angaben in keinster Weise durch das Erhebungsergebnis gedeckt sind und nicht irgendwie nachvollziehbar waren.
Aufgrund des Ermittlungsergebnisses (Anfragebeantwortung durch die ÖB XXXX vom 27.07.2010) und Ihrer absoluten Unkenntnis über Ihren angeblichen Heimatort, XXXX, wie schon oben in der Beweiswürdigung zu Ihrer Person ausführlich dargelegt, steht zum einen für die Behörde fest, dass Sie nicht aus XXXX stammen, somit alle Umstände und Verfolgungsgefährdungen, die Sie auf Ihren angeblichen Heimatort beziehen, somit keinesfalls glaubwürdig sind, zum anderen auch die zit. Anfragebeantwortung diesbezüglich eindeutig ist, nämlich, dass die von Ihnen vorgebrachten Umstände nicht stattgefunden haben und somit auch keinesfalls glaubwürdig waren.Aufgrund des Ermittlungsergebnisses (Anfragebeantwortung durch die ÖB römisch 40 vom 27.07.2010) und Ihrer absoluten Unkenntnis über Ihren angeblichen Heimatort, römisch 40 , wie schon oben in der Beweiswürdigung zu Ihrer Person ausführlich dargelegt, steht zum einen für die Behörde fest, dass Sie nicht aus römisch 40 stammen, somit alle Umstände und Verfolgungsgefährdungen, die Sie auf Ihren angeblichen Heimatort beziehen, somit keinesfalls glaubwürdig sind, zum anderen auch die zit. Anfragebeantwortung diesbezüglich eindeutig ist, nämlich, dass die von Ihnen vorgebrachten Umstände nicht stattgefunden haben und somit auch keinesfalls glaubwürdig waren.
Auch waren Ihre Angaben widersprüchlich und keineswegs nachvollziehbar.
So gaben Sie am 13.4.2010 an, dass Sie ca. 10 Jahre alt waren, als Ihre Eltern getötet worden wären, das ungefähr gleiche Alter führten Sie an, als Sie gefragt wurden, wie alt Sie gewesen wären, als die Amerikaner nach Afghanistan kamen. Den Tod Ihrer Eltern setzten Sie nicht lange nach dem Einmarsch der Amerikaner in Afghanistan an.
Weiters gaben Sie am 13.4.2010 an, dass Ihre Eltern vor ca. 6,5 Jahren getötet worden wären.
Nimmt man Ihre ersten Angaben, so müssten Ihre Eltern 2002 getötet worden sein, da die Amerikaner gegen Ende 2001 in Afghanistan einmarschierten, nimmt man Ihre Angaben vom 13.4.2010, müssten Ihre Eltern Ende 2003 getötet worden sein.
Die Widersprüche berühren auch Ihre Angaben zu Ihrem Alter, diesbezüglich wurde dies bereits in der Beweiswürdigung zu Ihrer Person, siehe oben, ausgeführt.
Weiters führten Sie am 26.11.2009 bei der Befragung bei der Erstaufnahmestelle Ost zu Ihren Verfolgungsgründen aus, dass Ihre Eltern getötet worden wären, bezogen aber Ihre Gefährdung darauf, dass Ihr Onkel XXXX Mitglied der Afghanische Nationalarmee gewesen wäre, deshalb wäre der Onkel und seine Familie von den Taleban bedroht gewesen und weil Sie Mitglied der Familie gewesen wären, wären auch Sie bedroht gewesen. Bei der Befragung am 26.11.2009 wurden Sie auch gefragt, ob dies alle Gründe wären, Sie gaben dazu an, was Sie denn machen sollten, wenn man bedroht und alleine wäre.Weiters führten Sie am 26.11.2009 bei der Befragung bei der Erstaufnahmestelle Ost zu Ihren Verfolgungsgründen aus, dass Ihre Eltern getötet worden wären, bezogen aber Ihre Gefährdung darauf, dass Ihr Onkel römisch 40 Mitglied der Afghanische Nationalarmee gewesen wäre, deshalb wäre der Onkel und seine Familie von den Taleban bedroht gewesen und weil Sie Mitglied der Familie gewesen wären, wären auch Sie bedroht gewesen. Bei der Befragung am 26.11.2009 wurden Sie auch gefragt, ob dies alle Gründe wären, Sie gaben dazu an, was Sie denn machen sollten, wenn man bedroht und alleine wäre.
Kein Wort von einer Sie persönlich treffenden Gefährdung durch die Taleban, weil Sie die Koranschule verlassen hätten, Ihr Vater schon gegen die Taleban gewesen wäre oder Probleme mit Ihren Onkeln, diese Umstände brachten Sie dann erst am 13.4.2010 vor.
Somit steigerten Sie auch unglaubwürdig Ihr Vorbringen, auch dies stellt gem. gängiger Judikatur ein Unglaubwürdigkeitskriterium dar.
Es ist auch in diesem Zusammenhang völlig unschlüssig, dass die Taleban Sie seit ca. 7 Jahren verfolgen, weil Sie mit 11 Jahren, nach 3 Tagen in der Koranschule, diese verlassen hätten. Sie gaben dazu auch noch an, dass Sie sich nach dem Verlassen der Koranschule im Alter von 11 Jahren dann im Dorf versteckt hielten. Dies ist in Hinblick darauf, dass Sie angaben in dieser Zeit untertags Vieh gehütet zu haben und erst immer spät am Abend zum Onkel zurückkehrten, ebenso unglaubwürdig wie unplausibel, denn als Hirte waren Sie für die Dorfbewohner und die Taleban erkennbar und auch jederzeit greifbar, sei es jetzt beim Tiere Hüten oder auch bei Ihrem Onkel, noch dazu, wenn man bedenkt, dass dieser Zustand seit Ihrem 11. Lebensjahr gegeben war.
Bevor noch die Anfragebeantwortung der ÖB XXXX vom 27.07.2010 einlangte, wurde Ihnen bereits in der Befragung vom 13.04.2010 vorgehalten, dass es keinesfalls nachvollziehbar und schlüssig ist, dass Ihr Onkel XXXX, als Mitglied der Afghanische Nationalarmee, in einem Ihren damaligen Angaben zufolge durch die Taleban kontrolliertem Dorf lebte, bzw. Ihr Onkel Mitglied der Afghanische Nationalarmee gewesen wäre, denn in einem durch die Taleban kontrolliertem Dorf wäre er und seine Familie ständigen Angriffen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Sie gaben dazu zuerst an, dass Ihr Onkel dahingehend bedroht worden wäre, dass er Sie wieder in die Koranschule schicken solle, auf nochmaligen Vorhalt gaben Sie dann an, dass der Onkel gesagt hätte, dass man sich den Taleban widersetzen müsse.Bevor noch die Anfragebeantwortung der ÖB römisch 40 vom 27.07.2010 einlangte, wurde Ihnen bereits in der Befragung vom 13.04.2010 vorgehalten, dass es keinesfalls nachvollziehbar und schlüssig ist, dass Ihr Onkel römisch 40 , als Mitglied der Afghanische Nationalarmee, in einem Ihren damaligen Angaben zufolge durch die Taleban kontrolliertem Dorf lebte, bzw. Ihr Onkel Mitglied der Afghanische Nationalarmee gewesen wäre, denn in einem durch die Taleban kontrolliertem Dorf wäre er und seine Familie ständigen Angriffen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Sie gaben dazu zuerst an, dass Ihr Onkel dahingehend bedroht worden wäre, dass er Sie wieder in die Koranschule schicken solle, auf nochmaligen Vorhalt gaben Sie dann an, dass der Onkel gesagt hätte, dass man sich den Taleban widersetzen müsse.
Ihre Aussagen dazu sind ebenso wenig schlüssig, wie Ihre Angaben, dass Ihr Onkel XXXX, als Mitglied der Afghanische Nationalarmee, in einem Ihren damaligen Angaben zufolge durch die Taleban kontrolliertem Dorf lebte, bzw. Ihr Onkel Mitglied der Afghanische Nationalarmee gewesen wäre, denn Ihre Angaben sind derart unrealistisch, denn ein erkennbares Mitglied der Afghanischen Nationalarmee würde in einem solchen Dorf nicht eine Woche überleben.Ihre Aussagen dazu sind ebenso wenig schlüssig, wie Ihre Angaben, dass Ihr Onkel römisch 40 , als Mitglied der Afghanische Nationalarmee, in einem Ihren damaligen Angaben zufolge durch die Taleban kontrolliertem Dorf lebte, bzw. Ihr Onkel Mitglied der Afghanische Nationalarmee gewesen wäre, denn Ihre Angaben sind derart unrealistisch, denn ein erkennbares Mitglied der Afghanischen Nationalarmee würde in einem solchen Dorf nicht eine Woche überleben.
Ihre Angaben waren somit nicht nur widersprüchlich, sondern auch aufs Höchste unschlüssig und unplausibel.
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Soweit Sie vorbringen, dass Sie von den Taleban verfolgt werden, ist aufgrund der o.a. Umstände anzuführen, dass sich Ihr Vorbringen, wie ausgeführt, als unplausibel erweist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war das Vorbringen daher als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Aufgrund aller angeführten Umstände war Ihrem Vorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren, und mit den Behörden kein Probleme hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dezidiert danach gefragt wurden und Sie in all den angeführten Punkten Probleme verneinten, auch aus Ihren übrigen Ausführungen sind derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar."
Mit am 5.11.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Einleitend wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hätte und kein Endigungs- oder Ausschlussgrund vorliegen würde. Weiters würde der Bescheid des Bundesasylamtes eine entsprechende Sachverhaltsgrundlage vermissen lassen. Der Beschwerdeführer hätte immer angeführt, ein zurückgezogenes Leben gelebt zu haben und sich daher nicht in der näheren Umgebung seines Wohnortes auszukennen. Aus Rache hätten die Dorfbewohner seine Existenz geleugnet, ebenso wie die des getöteten Onkels und seiner Familie. Auch die vom Bundesasylamt vorgebrachte Steigerung des Vorbringens wäre keine solche.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010
US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010
Lage Afghanistan December 2009, Migrafionsverket (schwedische Migrationsbehörde) vom 22.1.2010
BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009
Thomas Ruttig: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,
http://aan-afghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 27.7.2010
BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006
Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 23.7.2010
BBC NEWS: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 1. Juli 2010, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;
Zugriff am 27.7.2010
Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009
XXXX: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007
FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan
Freedom House: Freedom Of The Press - Afghanistan 2009
US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2009 - Afghanistan, 26.10.2009
IOM - International Organization for Migration:
Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;
International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;
Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;
Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;
Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und
Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde wurden keine Beweismittel vorgelegt. Von Amts wegen wurden die oben erwähnten Länderberichte und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.11.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl.
Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 27.10.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 5.11.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels unbedenklicher Dokumente nicht geklärt.
Die beschwerdeführende Partei ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005.Die beschwerdeführende Partei ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005.
Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus seinen Sprachkenntnissen. Von diesen Angaben ist auch das Bundesasylamt ausgegangen.
Zum Alter ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt durch die medizinischen Gutachter am XXXX mindestens 17 Jahre alt war. Aus § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 ergibt sich, dass vom spätesten, nach dem medizinischen Gutachten noch möglichen Geburtsdatum auszugehen ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde und bis zum Ablauf des XXXX als minderjährig zu sehen ist.Zum Alter ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt durch die medizinischen Gutachter am römisch 40 mindestens 17 Jahre alt war. Aus Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 ergibt sich, dass vom spätesten, nach dem medizinischen Gutachten noch möglichen Geburtsdatum auszugehen ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde und bis zum Ablauf des römisch 40 als minderjährig zu sehen ist.
Aus dem Akteninhalt und einer am 15.11.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Taliban, die ihn auf Grund der politischen Gesinnung seiner Familie und seiner Weigerung, die Koranschule zu besuchen, töten wollten, befürchte. Weiters befürchte der Beschwerdeführer auf Grund seiner Weigerung, die Koranschule zu besuchen, Verfolgung durch die Dorfbewohner. Schließlich würden auch die Onkel väterlicherseits den Beschwerdeführer verfolgen, da dessen Vater als "paschtusprechender" eine "darisprechende" Frau geheiratet und Grundstücke verkauft hätte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers stützt sich auf den Umstand, dass dieser in einem Dorf gelebt hätte, in dem einerseits die Taliban an der Macht wären und andererseits die Bevölkerung - aus Angst, religiösen Gründen oder Opportunismus - auf Seiten der Taliban stehen würden.
Dies konnte vom Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht werden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hätte dieser zwar sein Heimatgebiet verlassen, nachdem die Taliban an die Macht gekommen wären. Er wäre aber nach der Machtergreifung Karzai's zurückgekehrt und hätte einige Zeit im Dorf gewohnt, bevor die Taliban seine Eltern getötet hätten. Dann hätte der Beschwerdeführer bei seinem Onkel, der laut seinen Angaben am 13.4.2010 zuerst in Ghazni und dann in Elternhaus des Beschwerdeführers gewohnt hätte, gelebt. Das heißt insgesamt hätte der Beschwerdeführer zumindest sechseinhalb bis sieben Jahre (laut den Angaben des Beschwerdeführers am 13.4.2010 wären seine Eltern sechs Monate vor deren Tötung ins Dorf zurückgekehrt) in diesem Dorf gelebt.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn er versteckt gelebt hätte - weder Paschtu spricht, das immerhin die Muttersprache seines Vaters gewesen wäre, noch die nähere Umgebung des Dorfs, etwa die Nachbardörfer, beschreiben kann. Dies insbesondere deshalb, da dieser angab, immer als Schafhirte gearbeitet und dabei die meiste Zeit im Freien verbracht zu haben.
Weiters ist für den Asylgerichtshof absolut nicht nachvollziehbar, wieso der Onkel des Beschwerdeführers als Soldat der Afghan National Army in ein von den Taliban beherrschtes Dorf ziehen würde. Dies käme - insbesondere, wenn man seiner Familie eine oppositionelle Gesinnung vorwirft - einen Todesurteil gleich; das wäre einem Soldaten der Afghan National Army auch auf jeden Fall klar. Insbesondere ist zu betonen, dass der Onkel des Beschwerdeführers laut dessen Ausführungen am 13.4.2010 in Erfüllung seines Dienstes gestorben wäre. Es kann also nicht davon gesprochen werden, dass dieser "früheres Mitglied der Nationalarmee" gewesen wäre, wie dies die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde ausführt. Dass der Onkel aber als aktiver Soldat der Afghan National Army jahrelang in einem von den Taliban beherrschten Dorf leben und überleben könne, ist absolut unglaubwürdig.
Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 3.5.2010 nicht beschreiben konnte, wie man die Ruine seines Elternhauses finden könne; man müsse aber nur - so der Beschwerdeführer aus eigenem - die Dorfbewohner nach seinem Onkel fragen, dann würden die Dorfbewohner einem zum Haus bringen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen und der Beschwerde, dass die Bewohner des Ortes aus Rache die Existenz der Familie verschwiegen haben, ist nach den bezeichneten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und erklären darüber hinaus nicht, wie der Onkel des Beschwerdeführers als Soldat der Afghan National Army jahrelang in einem von den Taliban beherrschten Dorf überleben hätte können.
Schließlich waren die Angaben des Beschwerdeführers zur Position seines Onkels auch noch widersprüchlich, da dieser in der Erstbefragung davon sprach, dass der Onkel Offizier gewesen wäre während er am 13.4.2010 angab, dass der Onkel einfacher Soldat gewesen wäre. Selbst ohne diesen Widerspruch und bei Außerachtlassen des Widerspruchs zum Alter des Beschwerdeführers - die angegebene Abweichung ist nach dem Amtswissen des Asylgerichtshofs durch die untergeordnete Wichtigkeit des chronologischen Lebensalters in Afghanistan erklärbar - ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus der angegebenen Region in Afghanistan stammt; damit sind aber auch die Fluchtgründe hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban und die örtliche Bevölkerung unglaubwürdig.
Mangels der durch diese offensichtliche Unwahrheit untergegangene persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist aber auch sein Vorbringen zu den Problemen mit seinen Verwandten väterlicherseits nicht glaubhaft; hier kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest einigermaßen Paschtu sprechen würde, wenn dies die Muttersprache seines Vaters gewesen wäre.
Die vorgebrachten Fluchtgründe wurden daher nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört väterlicherseits der Volksgruppe der Paschtunen und mütterlicherseits der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 93 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S.
88) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Daher ist eine asylrelevante Verfolgung weder glaubhaft gemacht worden noch von Amts wegen hervorgetreten. Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen.
Es ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Es ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun und ergibt sich aus einer Betrachtung der Angaben des Beschwerdeführers, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war. Diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern bzw. darzutun, dass seine Angaben zum Herkunftsort nachvollziehbar wären. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Darüber hinaus hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun und ergibt sich aus einer Betrachtung der Angaben des Beschwerdeführers, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war. Diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern bzw. darzutun, dass seine Angaben zum Herkunftsort nachvollziehbar wären. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Darüber hinaus hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
10.05.2011