TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/14 C2 311713-1/2008

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Veröffentlicht am 14.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 311713-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2007, FZ. 06 13.737-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2007, FZ. 06 13.737-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 19.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie für Falungong Flugblätter verteilt hätte und die Behörden sie deshalb festnehmen hätte wollen.

Am 29.12.2006 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Zu den Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das in der Erstbefragung Vorgebrachte. Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 20.4.2007 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, auch diesmal gab er an, auf Grund seiner Tätigkeit für Falungong Verfolgung durch die chinesischen Behörden zu befürchten.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.4.2007, erlassen am 27.4.2007, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei keine asylrelevante Verfolgung in China drohen würde und diese keine familiären Beziehungen in Österreich hätte.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt unterlegt:

"Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Ast. Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der ASt. persönlich glaubwürdig auftreten. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.

Bzgl. der Fluchtgründe hat der ASt. bei den Ersteinvernahmen zusammengefasst dargelegt, dass er in der VR China Falungong Flugzettel verteilt hätte.

Im Zuge der Einvernahme bei der PI Traiskirchen vom 19.12.2006 behauptete der ASt., dass er wegen des Verteilens von Falungong Flugblättern vom Amt für öffentliche Sicherheit festgenommen hätte werden sollen und hätte sich der ASt. daraufhin zur Ausreise aus der VR China entschlossen.

Im völligen Widerspruch gab der ASt. in der Einvernahme beim Bundesasylamt, EASt/Ost vom 29.12.2006 im Hinblick auf eine bevorstehende Festnahme jedoch einerseits an es hätte sich dbzgl. lediglich um Gerüchte gehandelt, wonach die Polizei bereits Kenntnis hätte, dass der ASt. Falungong Flugzettel verteilen würde und behauptete der ASt. im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 20.04.2007 wiederum bloß vage und unkonkret, dass es sich bei den Gerüchten nicht dezidiert um seine Person gehandelt hätte; der ASt. hätte von sich aus einen Zusammenhang mit seiner Person hergestellt.

Auf Grund der unterschiedlichen Vorbringenserstattung im Zusammenhang mit der behaupteten etwaigen Festnahme sowie dem Unvermögen des ASts. konkrete Informationen hinsichtlich des behaupteten Verteilens von Falungong Flugzetteln zu tätigen, kann davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstellt.

Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich im Unvermögen des ASts. - trotz konkreter Nachfrage - einerseits detaillierte und konkrete Angaben über die Falungong Bewegung zu tätigen, obwohl er niederschriftlich behauptete Falungong Flugzettel über einen Zeitraum von mehreren Monaten verteilt zu haben. Weiters war der ASt. in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise nicht in der Lage ein Motiv zum Verteilen der Falungong Flugzettel zu nennen, sondern gab der ASt. hiezu befragt, lediglich an einem ihm Unbekannten (von welchem er zufällig auf der Straße angesprochen worden wäre) einen Gefallen getan zu haben.

Hinsichtlich Lehre und Inhalt sowie Kultivierungsübungen von Falungong konnte der ASt. - trotz mehrmaliger Nachfrage und des behaupteten Verteilens der Falungong Flugblättern - keinerlei Auskünfte geben.

Entgegen jeglicher allgemeinen Logik und Vernunft sowie entgegen der Persönlichkeitsstruktur des ASts. (mehrjährige Schulbildung, langjährige Berufstätigkeit) war der ASt. nicht in der Lage konkrete Auskünfte über die Falungong Bewegung zu erteilen, sondern gab der ASt. an über Falungong "überhaupt nichts zu wissen". Über den Inhalt der verteilten Flugzettel befragt, behauptete der ASt. lediglich, dass sie A4-Format besessen hätten und gab der ASt. weiters an: "ich habe sie nicht gelesen" und "ich habe die Sache nicht ernst genommen, weil ich kein Schüler war".

Dieser Umstand unterstreicht die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Flucht auslösenden Ereignisse, da es den allgemeinen Denkgesetzen widerspricht über einen Zeitraum von mehreren Monaten Falungong Flugzettel zu verteilen, ohne über Kenntnisse hinsichtlich Lehre und Inhalt von Falungong zu verfügen.

In einer Gesamtschau ist aufgrund der Unkenntnisse des ASts. davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt, da es den allgemeinen Denkgesetzen widerspricht, für eine in der VR China per Gesetz verbotene Bewegung aktiv tätig zu sein, ohne über Kenntnisse hinsichtlich deren Lehre und Inhalte zu verfügen.

Bzgl. der persönlichen Glaubwürdigkeit des ASts. ist festzuhalten, dass der ASt. bei der Einvernahme vom 19.12.2006 das Geburtsjahr der Gattin (Lebensgefährtin) mit 1966 angab und im völligen Widerspruch in der Einvernahme vom 20.04.2007 behauptete seine Gattin wäre 1965 geboren.

Weil der ASt. selbst bei den Angaben der nächsten Angehörigen nicht stets widerspruchsfrei bleibt ist ihm jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Über den Wahrheitsgehalt der vom Antragsteller im Verfahren aufgestellten Behauptungen war somit abzusprechen; indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ast. begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat."

Mit am 27.4.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben wäre. Das Bundesasylamt wäre seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und hätte dem Beschwerdeführer zu Unrecht mangelnde Glaubwürdigkeit attestiert. Einerseits wären seine Angaben im Wesentlichen nicht widersprüchlich gewesen und andererseits würde er auf Grund seiner untergeordneten Stellung nichts über Falungong wissen. Weiters drohe dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in seine Heimat auch Gefahr nach Art. 3 EMRK. Es wurde daher die Gewährung von Asyl, allenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung und die Aufhebung der Ausweisung beantragt.Mit am 27.4.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben wäre. Das Bundesasylamt wäre seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und hätte dem Beschwerdeführer zu Unrecht mangelnde Glaubwürdigkeit attestiert. Einerseits wären seine Angaben im Wesentlichen nicht widersprüchlich gewesen und andererseits würde er auf Grund seiner untergeordneten Stellung nichts über Falungong wissen. Weiters drohe dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in seine Heimat auch Gefahr nach Artikel 3, EMRK. Es wurde daher die Gewährung von Asyl, allenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung und die Aufhebung der Ausweisung beantragt.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 16.11.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten, zu der weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter erschienen sind.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;

Home Office, Country of origin information report China, Jänner 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010;

Human Rights Watch, China, Jänner 2010;

Österreichische Botschaft, Volksrepublik China und

Amnesty international, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 2010.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.12.2006 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 27.4.2007 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am gleichen Tag, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführer steht auf Grund seiner Angaben vor dem Bundesasylamt fest; diese Angaben sind glaubhaft, da der Beschwerdeführer aus diesbezüglich falschen Angaben keinen Vorteil gezogen hätte und auch im Verfahren kein Grund ersichtlich ist, der gegen diese Angaben sprechen.

Die Staatsangehörigkeit steht auf Grund der Angaben, der Sprachkenntnis und dem Wissen des Beschwerdeführers über China fest.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Aus dem Akteninhalt und einer am 09.12.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Behörden befürchte, da sie in China Falungong-Material verteilt hätte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Zur persönlichen Glaubwürdigkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer einerseits verschiedene Geburtsdaten seiner Lebensgefährtin genannt hat und andererseits unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erschienen ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Person, die befürchtet im Falle der Abschiebung in den Heimatstaat durch selbigen verfolgt zu werden, sich - insbesondere, wenn das Bundesasylamt über jene Person bereits eine Ausweisung ausgesprochen hat - diese nicht der Möglichkeit begibt, vor der letzten inhaltlich entscheidenden Instanz auszusagen und durch ihren wahrheitsgemäßen Bericht ihre unbewiesenen Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Da der Beschwerdeführer trotz rechtmäßiger Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erschienen ist, ist davon auszugehen, dass dieser eine Verfolgung durch staatliche Organe in China nicht ernsthaft befürchtet.

Weiters kann - auch mangels einer nochmaligen Aussage des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden, wenn dieses davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nur eine abstrakte Fluchtgeschichte ohne tiefergehende Details geschildert hätte.

So ist dem Asylgerichtshof nicht erklärlich, wie der Beschwerdeführer von Nachbarn gewarnt werden konnte, ohne in der Lage zu sein, die Namen dieser Nachbarn zu nennen.

Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, darzustellen, von wem er die von ihm in weiterer Folge verteilten Flugblätter erhalten hätte.

Schließlich ist es dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der vom Verbot Falungongs wohl jedenfalls wusste - dem Amtswissen nach ist dieses Verbot praktisch jedem Chinesen bekannt - Falungong-Flugblätter verteilt hätte, obwohl er weder Falungong-Mitglied bzw. Sympathisant gewesen wäre noch dafür Geld erhalten hätte.

Daher konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde. Nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bleibt die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos. Die illegale Ausreise aus China ist zwar strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nur bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Daher wurde eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgetreten.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet. Diese Verfolgung wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht und kann daher nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.2. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet. Diese Verfolgung wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht und kann daher nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.2. verwiesen.

Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihrem Unwillen oder Unvermögen, trotz entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder - etwa durch ihren Vertreter - entsprechende Befunde vorzulegen.Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihrem Unwillen oder Unvermögen, trotz entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder - etwa durch ihren Vertreter - entsprechende Befunde vorzulegen.

Nach der Judikatur wäre eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auch unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat bezüglich ihrer Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (VwGH vom 30.06.2005, Zl 2005/18/0197); dies ist dann nicht der Fall, wenn der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat zumindest ein warmes Zelt als Wohnmöglichkeit und ausreichend Lebensmittel sowie eine warme Mahlzeit am Tag zur Verfügung stehen würden.

Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt, dem Umstand, dass diese unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sein wird. Es steht zwar auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde. Dies wurde weder behauptet noch ist von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

zu berücksichtigen.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen kann.

Die beschwerdeführende Partei lebt seit Dezember 2006, also seit etwa vier Jahren in Österreich. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine tiefer gehenden oder intensiveren privaten Kontakte oder Beziehungen behauptet hat, obwohl sie hiezu in der von ihr versäumten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Möglichkeit gehabt hätte. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse - dass sie inzwischen Deutsch kann, hat die beschwerdeführende Partei nicht einmal behauptet - nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden Partei ist nicht bekannt - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden Partei ist nicht bekannt - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) ist daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei im Ermittlungsverfahren und deren unentschuldigtem Fernbleiben in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

II.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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