TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/15 S7 417204-1/2011

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Veröffentlicht am 15.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S7 417.204-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zahl 10 09.025 EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zahl 10 09.025 EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus der Türkei, reiste am 23.09.2010 über Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus der Türkei, reiste am 23.09.2010 über Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 21.10.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.

In der niederschriftlichen Erstbefragung vom 28.09.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe seine Heimat (Türkei) am 20.09.2010 verlassen. Er sei mit einem Linienbus bis Istanbul, dann mit einem LKW bis Bulgarien, von Bulgarien über Rumänien und Ungarn bis nach Österreich gefahren. Er habe in Ungarn um Asyl angesucht. Sein Heimatland habe er deshalb verlassen, weil er ein Kurde sei und politisch von der Türkei bzw. von den Türken verfolgt werde. Er befürchte bei einer Rückkehr in die Heimat die Einberufung zum Militär und die Verfolgung durch türkische Behörden.

Zu Ungarn tätigte der Beschwerdeführer keine Angaben.

Am 05.10.2010 wurde ein Aufnahmeersuchen an Ungarn gestellt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 25.3.2010 eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt.Dem Beschwerdeführer wurde am 25.3.2010 eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 12.12.2010 erklärten sich die ungarischen Behörden bereit, XXXX gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c. der Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.Mit Schreiben vom 12.12.2010 erklärten sich die ungarischen Behörden bereit, römisch 40 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.10.2010 vor dem Bundesasylamt EAST West gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der Einvernahme folgen zu können. Er habe keine Krankheiten, jedoch seit zwei Tagen unterhalb der Ohren Schmerzen. Er wäre im Hungerstreik gewesen und habe diesen letzten Freitag beendet. Er erachte es nicht als notwendig, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Befragt zu seinen bisherigen Angaben bei der Erstbefragung gab er an, er möchte etwas berichtigen. Er habe nie behauptet, von Bulgarien über Rumänien und Ungarn eingereist zu sein. Er wäre sehr müde aufgrund des Reisewegs gewesen und daher nicht klar im Kopf. Er gebe nunmehr zu seinem Reiseweg an, er sei Ende November 2009 aus Ungarn kommend in die Türkei gereist. In der Türkei habe er sich 8 oder 9 Monate bei einem Freund versteckt. Er habe dann wieder beschlossen, die Türkei zu verlassen, weil die Gendarmerie angeblich bei seinen Eltern nach ihm frage. Soweit er sich erinnern könne, sei er am 21.09.2010 nach Istanbul gefahren. Er habe keine Beweismittel für seine Reise nach Istanbul. Wenn er das gewusst hätte, hätte er etwas mitgenommen. Er habe nur dieses eine Schreiben über den Aufenthalt in der Türkei. Zum Zustandekommen dieser Bestätigung gab er an, sein Vater habe gemeint, sie sollten eine solche Bestätigung ausstellen lassen, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei glaubhaft machen zu können. Er sei bei seinem Freund geblieben, weil das Elternhaus laufend kontrolliert worden wäre. Er habe sich nicht viel frei bewegen können und sei nachts außer Haus gegangen.

Er gab weiters an wie folgt:

"F. Aus welchem Grund sollten Sie Ungarn verlassen, wo Sie dort einen offenes Asylverfahren haben?

A: Anfangs wurde uns gesagt, dass wir nach Österreich gebracht werden, als wir ausstiegen teilten sie uns mit, dass wir uns in Österreich befinden würden. Erst im Nachhinein kamen wir drauf, dass wir eigentlich in Ungarn sind und beschlossen hier - in Ungarn - einen Asylantrag zu stellen. 15 Tage blieben wir in einem geschlossenen Lager und waren dort untergebracht.

F: Was können Sie sonst noch über Ihren Aufenthalt in Ungarn erzählen?

A: Dort haben wir - ein weiterer Kurde und ich - keine Bekannten gehabt. Und ich wusste die Telefonnummer meines Bruders nicht auswendig. Von keinem meiner Brüder wusste ich eine Nummer, ich hatte nur die Festnetznummer von unserem Elternhaus in der Türkei. Und dort hat niemand den Anruf entgegengenommen. In Ungarn hatte ich 4000,- Euro eingesteckt und binnen einer Woche war plötzlich das Geld weg. Es wurde mir gestohlen. Wenn ich jetzt Anzeige erstattet hätte, hätten mich die anderen Asylwerber womöglich geschlagen, und aufgrund dieser Angst bin ich nicht zur Polizei gegangen. Die Polizisten dort haben die Nase schon so voll, dass sie sich nicht um diese Sachen kümmern. Ein anderer Asylwerber hat gesagt, ich sollte lieber kaltes Wasser trinken anstatt Anzeige zu machen."

Sein eigentliches Zielland sei Österreich gewesen. Er habe sich in Ungarn nicht integrieren können. Nach dem Diebstahl sei er von vier oder für anderen Asylwerbern mit einem Messer bedroht worden. Diese hätten von ihm Geld verlangt. Er habe ihnen gesagt, dass er nichts mehr habe. Er habe wegen dieser Drohung eine Anzeige erstattet, es sei aber nichts dabei herausgekommen. Er könne zwar die Tageszeit des Vorfalls angeben, an das Datum könne er sich jedoch nicht erinnern. Er habe in Ungarn keinen Bescheid bekommen, sondern nur einen Ausweis. Mit diesem sei er in das Asylantenheim geschickt worden. Dort habe er es nicht länger ertragen, weil sein Leben nicht mehr in Sicherheit gewesen wäre. Aufgrund der Vorfälle in Ungarn habe er die Krise bekommen. Er habe es dort nicht länger ausgehalten, das habe seine Psyche sehr beeinträchtigt.

In Österreich unterstütze ihn sein älterer Bruder XXXX, auch sein Onkel XXXX. Wenn sein Bruder ihm keine Unterkunft mehr gewähren würde, hätte er die Möglichkeit, sich bei diesem niederzulassen. Dieser würde ihn auch finanziell unterstützen, wenn er in Not wäre. Der Onkel sei ca. 45 Jahre alt und wohne in XXXX. Er sei österreichischer Staatsbürger. Der Onkel sei seit ca. 20, 25 Jahren in Österreich. Sie hätten telefonischen Kontakt gehabt. Als der Beschwerdeführer in der Türkei gewesen wäre. Wenn der Onkel auf Besuch in die Türkei gekommen wäre, hätten sie sich (jedes Jahr) gesehen. Nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich sei der Kontakt gut. Der Onkel habe zu ihnen kommen wollen, jedoch aufgrund seiner Arbeit noch nicht kommen können. Es habe aber telefonischen Kontakt gegeben.In Österreich unterstütze ihn sein älterer Bruder römisch 40 , auch sein Onkel römisch 40 . Wenn sein Bruder ihm keine Unterkunft mehr gewähren würde, hätte er die Möglichkeit, sich bei diesem niederzulassen. Dieser würde ihn auch finanziell unterstützen, wenn er in Not wäre. Der Onkel sei ca. 45 Jahre alt und wohne in römisch 40 . Er sei österreichischer Staatsbürger. Der Onkel sei seit ca. 20, 25 Jahren in Österreich. Sie hätten telefonischen Kontakt gehabt. Als der Beschwerdeführer in der Türkei gewesen wäre. Wenn der Onkel auf Besuch in die Türkei gekommen wäre, hätten sie sich (jedes Jahr) gesehen. Nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich sei der Kontakt gut. Der Onkel habe zu ihnen kommen wollen, jedoch aufgrund seiner Arbeit noch nicht kommen können. Es habe aber telefonischen Kontakt gegeben.

Befragt nach seinem Cousin XXXX gab der Beschwerdeführer an, dieser hätte ihn auch bei sich anmelden wollen. Er arbeite in derselben Firma wie sein Bruder. Eine Unterstützung wäre noch nicht notwendig gewesen, weil sein älterer Bruder das mache.Befragt nach seinem Cousin römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dieser hätte ihn auch bei sich anmelden wollen. Er arbeite in derselben Firma wie sein Bruder. Eine Unterstützung wäre noch nicht notwendig gewesen, weil sein älterer Bruder das mache.

Dieser Cousin sei auch österreichischer Staatsbürger und sei seit mehr als 20 Jahren hier in Österreich. Während der Trennung hätte der Cousin sie bei Urlauben zu Hause besucht. Im Heimatdorf wäre keine Unterstützung notwendig gewesen.

Befragt nach seinem Cousin XXXX gab der Beschwerdeführer an, dieser wohne in Wien. Von XXXX erhalte er derzeit keine Unterstützung. Es habe nur einen telefonischen Kontakt zu seinem Bruder gegeben. Er bleibe im Moment bei seinem Bruder XXXX. Und dieser helfe ihm in jeder Hinsicht.Befragt nach seinem Cousin römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dieser wohne in Wien. Von römisch 40 erhalte er derzeit keine Unterstützung. Es habe nur einen telefonischen Kontakt zu seinem Bruder gegeben. Er bleibe im Moment bei seinem Bruder römisch 40 . Und dieser helfe ihm in jeder Hinsicht.

Der Beschwerdeführer gab dann während der Einvernahme an, seine Verlobte wohne in Graz. Sie heiße XXXX und werde am XXXX 18 Jahre alt. Sie sei vor 7 oder 8 Jahren aufgrund einer Familienzusammenführung gekommen. Sie würden sich vom Urlaub der Familie in der Türkei im Dorf kennen.Der Beschwerdeführer gab dann während der Einvernahme an, seine Verlobte wohne in Graz. Sie heiße römisch 40 und werde am römisch 40 18 Jahre alt. Sie sei vor 7 oder 8 Jahren aufgrund einer Familienzusammenführung gekommen. Sie würden sich vom Urlaub der Familie in der Türkei im Dorf kennen.

Befragt wie und wann es zu der Verlobung gekommen wäre gab der Beschwerdeführer an: "Bevor ich nach Europa ausgereist bin, haben wir uns verlobt. Auf Nachfrage, das war vor ca. 2 Jahren." Der Kontakt zur Verlobten in den letzten Jahren wäre über Internet gewesen, etwa alle zwei Wochen oder einmal pro Monat. Derzeit habe er ihre Telefonnummer und haben sie telefonischen Kontakt. Befragt warum er erst jetzt bekanntgebe, dass er in Österreich eine Verlobte habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, dass es so wichtig gewesen wäre. Er habe das schon einmal gesagt, im Gefängnis in Salzburg.

In der Folge führte das Bundesasylamt eine Anfrage an den polizeilichen Verbindungsbeamten in der Türkei, XXXX durch, welches am 12.11.2010 wie folgt beantwortet wurde:In der Folge führte das Bundesasylamt eine Anfrage an den polizeilichen Verbindungsbeamten in der Türkei, römisch 40 durch, welches am 12.11.2010 wie folgt beantwortet wurde:

1. Die Wohnsitzbestätigung (XXXX) wurde vom Bezirksvorsteher selbst handschriftlich ausgefüllt, gestempelt und unterschrieben.1. Die Wohnsitzbestätigung (römisch 40 ) wurde vom Bezirksvorsteher selbst handschriftlich ausgefüllt, gestempelt und unterschrieben.

2. Die Ausreisebestätigung von XXXX, wurde von Vater, XXXX bereits vorgeschrieben vorgelegt. Diese wurde dann vom Bezirksvorsteher unterschrieben und gestempelt. Er gab an, den Inhalt vorher gar nicht gelesen zu haben, weshalb auch der Irrtum mit dem Datum zustandegekommen sein dürfte. Der Asylwerber selbst, sei gar nicht bei ihm vorstellig geworden, sondern lediglich der Vater des Asylwerbers.2. Die Ausreisebestätigung von römisch 40 , wurde von Vater, römisch 40 bereits vorgeschrieben vorgelegt. Diese wurde dann vom Bezirksvorsteher unterschrieben und gestempelt. Er gab an, den Inhalt vorher gar nicht gelesen zu haben, weshalb auch der Irrtum mit dem Datum zustandegekommen sein dürfte. Der Asylwerber selbst, sei gar nicht bei ihm vorstellig geworden, sondern lediglich der Vater des Asylwerbers.

3. Die 3. Urkunde ist eine Gasthausrechnung einer "Suppenküche" in der do. Bezirksstadt XXXX. Der Preis von TL 100,-- (ca. ¿ 50,--) erscheint jedoch sehr hoch, da in der Regel dort die Suppen nur wenige TL (z.B. zwischen TL 2,-- bis 5,-- cal. ¿ 1, bis 2,50) kosten.3. Die 3. Urkunde ist eine Gasthausrechnung einer "Suppenküche" in der do. Bezirksstadt römisch 40 . Der Preis von TL 100,-- (ca. ¿ 50,--) erscheint jedoch sehr hoch, da in der Regel dort die Suppen nur wenige TL (z.B. zwischen TL 2,-- bis 5,-- cal. ¿ 1, bis 2,50) kosten.

Am 10.12.2010 wurde das Ergebnis einer weiteren Erhebung bekannt gegeben und mitgeteilt, dass laut Auskunft der türkischen Grenzpolizei der türkische Staatsangehörige XXXX zuletzt am 17.10.2009 aus der Türkei ausgereist sei und seither keine weiteren Eintragungen gegen ihn bestehen.Am 10.12.2010 wurde das Ergebnis einer weiteren Erhebung bekannt gegeben und mitgeteilt, dass laut Auskunft der türkischen Grenzpolizei der türkische Staatsangehörige römisch 40 zuletzt am 17.10.2009 aus der Türkei ausgereist sei und seither keine weiteren Eintragungen gegen ihn bestehen.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST-West am 21.12.2010 gab der Beschwerdeführer über Vorhalt der Ergebnisse der Erhebungen in der Türkei an: "Das weiß ich nicht, wie das der Ortsvorsteher gemacht oder gesagt hat. Es ist aber alles richtig was ich gesagt habe. Da mein Vater XXXX früher Ortsvorsteher gewesen sit, und der nun amtierende ein Gegenkandidat war und dann die Wahl gewonnen hat, kann diese Auskunft auch aus Neid unrichtig getätigt worden sein.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST-West am 21.12.2010 gab der Beschwerdeführer über Vorhalt der Ergebnisse der Erhebungen in der Türkei an: "Das weiß ich nicht, wie das der Ortsvorsteher gemacht oder gesagt hat. Es ist aber alles richtig was ich gesagt habe. Da mein Vater römisch 40 früher Ortsvorsteher gewesen sit, und der nun amtierende ein Gegenkandidat war und dann die Wahl gewonnen hat, kann diese Auskunft auch aus Neid unrichtig getätigt worden sein.

Zur Stellungnahme wegen der Gasthausrechnung: Nicht nur Suppe wird dort verkauft, ich war nicht allein. Wir waren 10 Leute. Ich habe auch Mitnahmepakete mitgenommen, deshalb ist der Preis so hoch geworden.

Zur gespeicherten Ausreise aus der Türkei: Ich bin illegal ein- und ausgereist und bin deswegen nicht eingetragen. Weder europäische Länder noch die Türkei können dies wissen. Zum festgestellten

Ausreisedatum 17.09.2009: Das kann stimmen, denn etwa am 20.10.2009 habe ich in Ungarn einen Asylantrag gestellt."

Er gab abschließend an, er könne nicht anders, er habe Beweismittel vorgelegt. Es werde sicher nicht notwendig sein, überall eine Videokamera mitzuführen. Über Vorhalt, dass sein Bruder XXXX nun einen negativen Bescheid durch den Asylgerichtshof erhalten habe gab der Beschwerdeführer an, das habe er gehört. Wenn sein Bruder zurückgehen müsse, dann habe er noch andere Verwandte hier in Österreich. Wenn er in Ungarn wieder in ein Asylheim gehen müsse, dann möchte er dort nicht hingehen. Wenn er in eine private Unterkunft kommen könne, dann ja.Er gab abschließend an, er könne nicht anders, er habe Beweismittel vorgelegt. Es werde sicher nicht notwendig sein, überall eine Videokamera mitzuführen. Über Vorhalt, dass sein Bruder römisch 40 nun einen negativen Bescheid durch den Asylgerichtshof erhalten habe gab der Beschwerdeführer an, das habe er gehört. Wenn sein Bruder zurückgehen müsse, dann habe er noch andere Verwandte hier in Österreich. Wenn er in Ungarn wieder in ein Asylheim gehen müsse, dann möchte er dort nicht hingehen. Wenn er in eine private Unterkunft kommen könne, dann ja.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, AZ 10 09.025 EAST West wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, AZ 10 09.025 EAST West wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Die belangte Behörde traf in dem Bescheid Feststellungen zur Person, zum Privat- und Familienleben, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes und zur allgemeinen Lage im Mitgliedstaat insbesondere zur Versorgungslage, zum Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zur Schubhaftpraxis, zum Zugang zum Asylverfahrens nach Rücküberstellung sowie zur medizinischen Versorgung und der Versorgung von Asylwerbern.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergäbe sich, dass Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO erfüllt sei. Der im Spruch genannte Mitgliedstaat sei auf dieser Grundlage auch bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Weiters wäre im Verfahren das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinn von Artikel 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergäbe sich, dass Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II-VO erfüllt sei. Der im Spruch genannte Mitgliedstaat sei auf dieser Grundlage auch bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Weiters wäre im Verfahren das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinn von Artikel 8 Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 03.01.2011 eingebracht und beantragt, der Asylgerichtshof möge der Beschwerde dringlichst die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in seiner Gesamtheit aufheben und in der Sache selbst entscheiden, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. In der Begründung der Beschwerde wird geltend gemacht, die erstinstanzliche Behörde habe im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt, sowie den Inhalt der entsprechenden im Zuge des Verfahrens vorgelegten Urkunden unrichtig beurteilt, andernfalls die gegenständliche Entscheidung nicht hätte getroffen werden dürfen. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Zuge des Schriftsatzes nicht nur die Bestätigung über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei, sondern auch entsprechende Rechnungsbelege, sowie ein Busticket zur Vorlage gebracht worden wären. Die Angaben des Beschwerdeführers würden jedenfalls den Tatsachen entsprechen, nämlich, dass er sich nachdem er im November 2009 die Türkei verlassen habe und über Ungarn nach Österreich eingereist sei, sich danach wieder für 8-9 Monate bei einem Freund versteckt in der Türkei aufgehalten habe, bevor er nochmals fluchtartig sein Heimatland verlassen und die illegale Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich durchgeführt habe. Bei richtiger rechtlicher Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers, sowie des Inhalts der vorgelegten Urkunden hätte die erstinstanzliche Behörde jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass die Republik Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Unabhängig davon habe die erstinstanzliche Behörde überhaupt keine Ermittlungen dahingehend in die Wege geleitet, inwieweit durch die gegenständliche Entscheidung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliege. Es sei darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Bruder des Beschwerdeführers, sondern auch ein Onkel und zwei Cousins im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig seien und der Beschwerdeführer zu seinen Verwandten, insbesondere zu seinem Bruder einen engen familiären Kontakt pflege. Zudem sei der Beschwerdeführer verlobt.

Im Übrigen sei überhaupt fragwürdig, ob Ungarn den Beschwerdeführer den gleichen Rechtschutz gewähre, wie dies beispielsweise in Österreich der Fall sei, sodass auch eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus Ungarn in sein Heimatland möglich erscheine, dies nach Abführung eines lediglich "verkürzten" Asylverfahrens, ohne entsprechende rechtliche Prüfung der Asylgründe des Beschwerdeführers.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt davon aus, dass Ungarn gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO verpflichtet wäre, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt davon aus, dass Ungarn gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO verpflichtet wäre, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist jedenfalls gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313). In diesem Fall hat der VwGH das Transparenzgebot als missachtet angesehen,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313). In diesem Fall hat der VwGH das Transparenzgebot als missachtet angesehen,

weil die Beschwerdeführerin nicht einmal Akteneinsicht gewährt wurde.

Zu prüfen bleibt demnach noch, ob im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise - zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK - zwingend vom Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO Gebrauch zu machen gewesen wäre.Zu prüfen bleibt demnach noch, ob im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise - zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK - zwingend vom Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Es ist davon auszugehen, dass Ungarn keine rechtlichen Sonderpositionen in Hinblick auf Flüchtlinge aus der Türkei vertritt.

In casu stellte der Beschwerdeführer bereits in Ungarn einen Antrag auf Internationalen Schutz. Er wartete aber jeweils den Ausgang des Asylverfahrens offenbar gar nicht erst ab, sondern begab sich nach Österreich um hier einen neuerlichen Antrag auf Internationalen Schutz zu stellen. Es kann im vorliegenden Fall daher nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Asylwerber um Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat geht, sondern offenbar darum, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen.

Dies widerspricht jedoch den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin II VO, welche zwar sicherstellen will, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hat, jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll, den Mehrfachanträge darstellen, die ein und derselbe Asylwerber gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Mitgliedsstaaten stellt, um eine Verlängerung seines Aufenthalts in der europäischen Union zu erreichen.Dies widerspricht jedoch den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin römisch zwei VO, welche zwar sicherstellen will, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hat, jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll, den Mehrfachanträge darstellen, die ein und derselbe Asylwerber gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Mitgliedsstaaten stellt, um eine Verlängerung seines Aufenthalts in der europäischen Union zu erreichen.

Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung an, er habe seinen Herkunftsstaat am 20.09.2010 verlassen und sei mit einem LKW bis Bulgarien, von Bulgarien über Rumänien und Ungarn bis nach Österreich gereist. Er habe bereits in der Türkei einen Asylantrag gestellt, habe sich in Ungarn aber nur einige Tage aufgehalten.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.10.2010 gab er plötzlich erstmalig an, er sei Ende November 2009 von Ungarn kommend in die Türkei gereist, habe sich in der Türkei 8 oder 9 Monate bei einem Freund versteckt und dann wieder beschlossen die Türkei zu verlassen, er sei am 21.09.2010 nach Istanbul gefahren.

Wieder abweichend davon wird im Rechtsmittel ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im November 2009 die Türkei verlassen, sei über Ungarn nach Ö s t e r r e i c h eingereist, habe sich danach wieder für 8-9 Monate bei einem Freund versteckt in der Türkei aufgehalten, bevor er nochmals fluchtartig sein Heimatland verlassen habe und in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sei.

Die bloße Behauptung, man habe das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-II-VO für mehr als 3 Monate verlassen und sei somit die Zuständigkeit jenes Mitgliedsstaates, in dem ein erster Asylantrag gestellt wurde, erloschen, alleine genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates nach sich zu ziehen. Insbesondere aus Art. 4 der Durchfühungsverordnung folgt, dass das Erlöschen der Zuständigkeit ausschließlich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden oder nachprüfbaren Erklärungen des Asylwerbers geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, wie dargelegt, in seinen Eingaben und in seiner Rechtsmittelschrift konträre Angaben getätigt. Die von ihm vorgelegten Urkunden sind keineswegs geeignet, die Richtigkeit seines Vorbringens zu bestätigen. Vom Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang vorgelegt ein Meldezettel/Wohnsitzbestätigung, welche vom Bezirksvorsteher selbst handschriftlich ausgefüllt, gestempelt und unterschrieben wurde. Dies verwundert umso mehr, da der Beschwerdeführer angab, er habe sich 8 oder 9 Monate bei einem Freund versteckt. Es ist somit keineswegs glaubhaft und nachvollziehbar wieso er sich dann in der Türkei angemeldet hätte. Die weiters vorgelegte Bestätigung des Ortsvorstehers, wonach bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 20.11.2009 aus Ungarn zurück in die Türkei gekommen sei und am 17.05.20010 nochmals ausgereist sei, wurde am 15.05,2010 unterfertigt, obwohl sie eine Ausreise für 17.05.2010 bestätigt. Schon dieser Widerspruch im Datum ist mehr als auffällig und ergaben auch die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Erhebungen in der Türkei, dass diese Ausreisebestätigung vom Vater des Beschwerdeführers dem Ortsvorsteher bereits vorgeschrieben vorgelegt wurde, dieser später angab, den Inhalt vorher gar nicht gelesen zu haben und vor allem den Asylwerber selbst gar nicht gesehen zu haben ,sondern lediglich dessen Vater. Diese "Gefälligkeitsbestätigung" kann somit keinesfalls als Beweis für eine Ein- oder Ausreise des Beschwerdeführers in die bzw. aus der Türkei angesehen werden.Die bloße Behauptung, man habe das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-II-VO für mehr als 3 Monate verlassen und sei somit die Zuständigkeit jenes Mitgliedsstaates, in dem ein erster Asylantrag gestellt wurde, erloschen, alleine genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates nach sich zu ziehen. Insbesondere aus Artikel 4, der Durchfühungsverordnung folgt, dass das Erlöschen der Zuständigkeit ausschließlich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden oder nachprüfbaren Erklärungen des Asylwerbers geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, wie dargelegt, in seinen Eingaben und in seiner Rechtsmittelschrift konträre Angaben getätigt. Die von ihm vorgelegten Urkunden sind keineswegs geeignet, die Richtigkeit seines Vorbringens zu bestätigen. Vom Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang vorgelegt ein Meldezettel/Wohnsitzbestätigung, welche vom Bezirksvorsteher selbst handschriftlich ausgefüllt, gestempelt und unterschrieben wurde. Dies verwundert umso mehr, da der Beschwerdeführer angab, er habe sich 8 oder 9 Monate bei einem Freund versteckt. Es ist somit keineswegs glaubhaft und nachvollziehbar wieso er sich dann in der Türkei angemeldet hätte. Die weiters vorgelegte Bestätigung des Ortsvorstehers, wonach bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 20.11.2009 aus Ungarn zurück in die Türkei gekommen sei und am 17.05.20010 nochmals ausgereist sei, wurde am 15.05,2010 unterfertigt, obwohl sie eine Ausreise für 17.05.2010 bestätigt. Schon dieser Widerspruch im Datum ist mehr als auffällig und ergaben auch die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Erhebungen in der Türkei, dass diese Ausreisebestätigung vom Vater des Beschwerdeführers dem Ortsvorsteher bereits vorgeschrieben vorgelegt wurde, dieser später angab, den Inhalt vorher gar nicht gelesen zu haben und vor allem den Asylwerber selbst gar nicht gesehen zu haben ,sondern lediglich dessen Vater. Diese "Gefälligkeitsbestätigung" kann somit keinesfalls als Beweis für eine Ein- oder Ausreise des Beschwerdeführers in die bzw. aus der Türkei angesehen werden.

Die weiters vorgelegte Gasthausrechnung ist ebenfalls keine Urkunde, welche geeignet ist, einen Auslandsaufenthalt zu bestätigen. Es ist in jedem Land sehr leicht sich in einem Restaurant Rechnungen auf einen bestimmten Namen oder eine bestimmte Firma ausstellen zu lassen. Hiezu ist weiters anzuführen, dass der Beschwerdeführer sich angeblich bei seinem Freund versteckte, dann aber öffentlich mit mindestens10 Personen ein Lokal aufgesucht und dort gegessen haben will und sich sogar eine Rechnung darüber ausstellen lässt. Das Datum der Rechnung ist mit 12.09.2010 übrigens zu einem Zeitpunkt, zu welchem er unter Zugrundelegung der Bestätigung des Ortsvorstehers noch gar nicht in der Türkei gewesen wäre (Rückkehr danach am 20.11.2009).

Auch ein vorgelegtes Busticket, ist jedenfalls kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer sich am 18.05.2010 tatsächlich in der Türkei aufgehalten hat. Auf ein solches Busticket kann chließlich jeder einen willkürlichen Namen angeben und ist ein Busticket anders zu bewerten als Flugtickets, für welche bei Inanspruchnahme des Fluges zumindest ein gültiges Reisedokument vorzulegen ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es offensichtlich mit der Wahrheit nicht so genau nimmt. Er gab zum Verlassen seines Heimatlandes und die Reise nach Europa immerhin 3 Versionen an, ohne auch nur eine unter Beweis stellen zu können. er

Aus dem Akteninhalthalt und den lAuskünfte sein Heimatland, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, nicht erst 2010, sondern bereits im Jahr 2009 verlassen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er seit seiner Asylantragstellung in Ungarn das Gebiet der Dublin-II-Staaten verlassen hätte. Die von ihm hiezu als Beweis vorgelegten Urkunden sind aus den dargelegten Erwägungen kein Beweis für seine Rückkehr in die Heimat.

Das Beschwerdevorbringen ist aus den dargelegten Erwägungen somit nicht geeignet, die behauptete Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides aufzuzeigen.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung Dublin II VO³, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung Dublin römisch zwei VO³, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K9-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K9-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

Kritik am ungarischen Asylwesen, mögliche Verletzung von Art. 3Kritik am ungarischen Asylwesen, mögliche Verletzung von Artikel 3

EMRK:

Hiezu ist festzuhalten, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass in Ungarn kein der EMRK widersprechendes Verfahren erwartet werden kann und ist kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, dies in Zweifel zu ziehen.

Bei einer Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist es für den Asylwerber in jedem Fall möglich, ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung zu erhalten. Eine Abschiebung in das Herkunftsland wird nur nach Abschluss des Verfahrens und nach eingehender "Non-Refoulement"-Prüfung der Asylbehörde vollzogen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa E 27.6.1995, 94/20/0836; E 24.10.1996, 95/20/0231 und E 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von PRIVATPERSONEN ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt. (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa E 27.6.1995, 94/20/0836; E 24.10.1996, 95/20/0231 und E 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von PRIVATPERSONEN ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt. (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)

Schließlich ist den Feststellungen auch zu entnehmen, dass Asylwerbern eine angemessene Versorgung gewährt wird und ist der Beschwerdeführer auch diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn

Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine schweren körperlichen, psychischen oder ansteckenden Krankheiten zu entnehmen.

Auch ist den Festsstellungen des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass Asylwerber in Ungarn jedenfalls eine adäquate medizinische Betreuung erhalten.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auch auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Da somit im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Gefährdung des Beschwerdeführers zu befürchten ist kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn diese keinen Gebrauch von dem in Art 3 Ab. 2 Dublin II VO normierten Selbsteintrittsrecht gemacht hat.Da somit im Hinblick auf Artikel 3, EMRK keine Gefährdung des Beschwerdeführers zu befürchten ist kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn diese keinen Gebrauch von dem in Artikel 3, Ab. 2 Dublin römisch zwei VO normierten Selbsteintrittsrecht gemacht hat.

Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. - h. AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 29/2009 angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist insbesondere auf die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Vorraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Vorraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Vorraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Vorraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand folgender Kriterien beurteilt:Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen kann ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand folgender Kriterien beurteilt:

Zusammenleben der betroffenen Personen,

und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit.

Hiezu wird auch auf die Judikatur des VwGH verwiesen, der in seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 aufgrund näher zitierter Judikatur des EGMR die Ansicht vertrat, dass zur Frage des Vorliegens eines Familienlebens im Verhältnis von Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht nur auf das Kriterium der besonderen Abhängigkeit abzustellen sei. Es hänge vielmehr von den konkreten Umständen ab, ob im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung bestehe und verneinte im dortigen Fall eines türkischen Beschwerdeführers ein vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasstes Familienleben.Hiezu wird auch auf die Judikatur des VwGH verwiesen, der in seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 aufgrund näher zitierter Judikatur des EGMR die Ansicht vertrat, dass zur Frage des Vorliegens eines Familienlebens im Verhältnis von Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht nur auf das Kriterium der besonderen Abhängigkeit abzustellen sei. Es hänge vielmehr von den konkreten Umständen ab, ob im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung bestehe und verneinte im dortigen Fall eines türkischen Beschwerdeführers ein vom Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfasstes Familienleben.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, die erstinstanzliche Behörde habe im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK keine ausreichende Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebendenSoweit im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, die erstinstanzliche Behörde habe im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK keine ausreichende Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden

Familienangehörigen vorgenommen, ist folgendes auszuführen:

Zu seinem Bruder XXXX:

Dieser brachte am 30.04.2004 einen Asylantrag in Österreich ein, welcher vom Bundesasylamt am 12.01.2005 negativ entschieden wurde. Seinem dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 keine Folge gegeben. Seit 27.12.2010 ist eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof dagegen anhängig. Der Bruder des Beschwerdeführers verfügt somit derzeit über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich.

Zu seinem Cousin XXXX:

Dieser lebt nach den Angaben des Beschwerdeführers seit mehr als 20 Jahren in Österreich und hat auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Es besteht somit bereits seit mehr als 20 Jahren auch kein enges Naheverhältnis zu diesem. Der Kontakt bestand in den letzten Jahren aus gelegentlichen Besuchen während des Urlaubes dieses Cousins. Ein solches Naheverhältnis im Sinne der Judikatur der EGMR wurde ebenso wenig wie eine finanzielle Abhängigkeit von diesem auch nicht behauptet.

Zu seinem Cousin XXXX:

Zu ihm gab der Beschwerdeführer an, keine Unterstützung von diesem zu erhalten, es habe nur einen telefonischen Kontakt zu seinem Bruder gegeben.

Zu seiner Verlobten XXXX:

Diese verfügt seit 27.10.2008 über eine Aufenthaltstitel in Österreich als Familienangehörige.

Der Beschwerdeführer hat mit ihr noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und hat er mit ihr auch keinen gemeinsamen Kinder. Vor seiner Ankunft in Österreich hatte der Beschwerdeführer angeblich mit dieser alle 2 Wochen oder einmal monatlich Kontakt per Internet, seit er in Österreich ist, hat er nach deiner Aussage telefonischen Kontakt zu ihr.

Das Vorliegen einer intensiven Nahebeziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten bzw. seiner Verlobten ist daher in allen Fällen zu verneinen.

Eine den strengen Judikaturrichtlinien des EGMR entsprechende hinreichend intensiv ausgeprägte Nahebeziehung im Sinne des Art. 8 MRK ist nicht zu erkennen. Zunächst ist keinerlei finanzielle Abhängigkeit zwischen den genannten Personen zu erkennen und wird eine solche im Verfahren auch nicht behauptet. Weiters besteht - mit Ausnahme des Bruders, dessen Asylantrag jedoch ebenfalls abgelehnt wurde -weder aktuell noch hat in den letzten Jahren ein gemeinsamer Haushalt im Sinne eines gemeinsamen Familienlebens bestanden.Eine den strengen Judikaturrichtlinien des EGMR entsprechende hinreichend intensiv ausgeprägte Nahebeziehung im Sinne des Artikel 8, MRK ist nicht zu erkennen. Zunächst ist keinerlei finanzielle Abhängigkeit zwischen den genannten Personen zu erkennen und wird eine solche im Verfahren auch nicht behauptet. Weiters besteht - mit Ausnahme des Bruders, dessen Asylantrag jedoch ebenfalls abgelehnt wurde -weder aktuell noch hat in den letzten Jahren ein gemeinsamer Haushalt im Sinne eines gemeinsamen Familienlebens bestanden.

Ein finanzielles oder sonstiges Pflege- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen den in Frage kommenden Personen ist unter Einbeziehung obiger Erwägungen aus der Aktenlage daher nicht ersichtlich. Somit ist, zumal keine weiteren familiären Bezüge des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) vorliegt - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn nicht in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wird.Ein finanzielles oder sonstiges Pflege- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen den in Frage kommenden Personen ist unter Einbeziehung obiger Erwägungen aus der Aktenlage daher nicht ersichtlich. Somit ist, zumal keine weiteren familiären Bezüge des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) vorliegt - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn nicht in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wird.

Betreffend das Privatleben ist im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Einreise und des kurzen Aufenthaltes (seit 23.09.2010) sowie der Tatsache, dass er keine persönlichen Beziehungen in Österreich unterhält, das öffentliche Interesse an der Einhaltung des "effet utile" höherwertig einzustufen, als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden, weswegen auch in dieser Hinsicht nicht zwingend vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Ab. 2 Dublin II VO Gebrach zu machen war.Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden, weswegen auch in dieser Hinsicht nicht zwingend vom Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 3, Ab. 2 Dublin römisch zwei VO Gebrach zu machen war.

Ausweisungsentscheidung

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Art 8 EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde dort verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich nicht ersichtlich.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde dort verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich nicht ersichtlich.

Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer hat auch keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Ungarn (temporär) zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen); Hinweise darauf sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, real risk, Reiseroute, Zugang zum Asylverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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