Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S17 417575-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zl. 1011.344 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zl. 1011.344 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 02.12.2010 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 02.12.2010 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (IT2....). Demnach wurden ihm am 22.11.2010 in Italien/ CROTONE als Folge eines illegalen Grenzübertritts aus einem Drittstaat - jedoch nicht als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 02.12.2010 brachte er nach vorhergehender Aufforderung wahre und vollständige Angaben zu machen und dem Hinweis, dass unwahre Angaben für ihn im Asylverfahren nachteilige Folgen nach sich ziehen können im Wesentlichen vor, dass er im Jänner 2009 mit seiner Gattin von Afghanistan in den Iran gefahren sei. Dort sei seine Gattin vor ca. neun Monaten von ihrem Ex-Verlobten mit einem Messer getötet worden. Vor ca. drei Monaten sei er von einem Schlepper nach Italien gebracht worden, wo ihn die Polizei gleich bei der Ankunft aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und am gleichen Tag wieder entlassen habe. Die Frage, ob er um Asyl ansuchen wolle, habe er verneint. Nach einigen Tagen sei er gestern mit einem Schlepper von Italien mit dem Zug nach Österreich gereist.
Der BF hätte in keinem anderen Land um Asyl angesucht und verfüge über keine Familienangehörigen im EU-Raum einschließlich Norwegen, Island und der Schweiz.
Italien sei kein gutes Land und gebe es dort zu viele Afghanen.
Der BF sei aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, weil seine Gattin in Afghanistan bereits verlobt gewesen sei, diesen Mann aber nicht heiraten habe wollen. Sie seien dann in den Iran geflohen, wo sie im April 2009 geheiratet hätten. Im März 2010 sei seine Gattin von ihrem Ex-Verlobten erstochen worden und sei der BF aus Angst um sein Leben aus dem Iran geflüchtet.
Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers brachte der BF in der Erstbefragung vor, dass er in Italien nicht um Asyl angesucht hätte. Es gefalle ihm dort nicht, da in Italien sehr viele Afghanen seien. Er wolle nicht nach Italien.
3. Am 07.12.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Italien ein Aufnahmegesuch gem. Art 10 Abs 1 der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 07.01.2011.3. Am 07.12.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Italien ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 07.01.2011.
4. Am 09.12.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 07.12.2010 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.4. Am 09.12.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 07.12.2010 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
5. Am 30.12.2010 teilte Italien mit, dass es die Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 10 Abs 1 Dublin II-VO akzeptiere.5. Am 30.12.2010 teilte Italien mit, dass es die Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO akzeptiere.
6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 18.01.2010 brachte die beschwerdeführende Partei nach Belehrung über die sie treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot im Wesentlichen vor, dass ein Onkel mütterlicherseits in Wien lebe. Dieser sei vor 12 Jahren als Asylwerber nach Österreich gegangen, vielleicht sei er bereits österreichischer Staatsbürger.
Mit seinem Onkel sei er vor seiner Einreise nach Österreich in telefonischem Kontakt gestanden. Während der Zeit in Afghanistan - als Folge der schlechten Telefonverbindungen - in großen Abständen, im Iran hätten sie zumindest monatlich miteinander gesprochen. Seit seinem Aufenthalt in Österreich sei er von seinem Onkel zweimal besucht worden und würden sie miteinander telefonieren. Da er im Lager arbeiten würde, benötige er das Geld seines Onkels nicht. Bis sein Onkel vor zwölf Jahren ausgereist sei, hätte er mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er hätte ein sehr nahes Verhältnis zu seinem Onkel und sei wegen ihm nach Österreich gereist. Dieses sehr nahe Verhältnis zeichne sich dadurch aus, dass sie bis vor zwölf Jahren gemeinsam in einem Haus gelebt hätten. Sein Onkel habe ihn sehr gerne gehabt, mit ihm gespielt und behandelt, als wäre er sein Sohn.
Er habe nicht nach Afghanistan fahren können, um dort um eine Aufenthaltsbewilligung anzusuchen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Im Iran sei er auch sechs Monate versteckt gewesen, bevor er mit Hilfe eines Schleppers geflüchtet sei.
Befragt, was dagegen gesprochen habe, sich im Iran wegen eines Aufenthaltstitels an die dortige österreichische Botschaft zu wenden, gab der BF zu Protokoll: "Erstens habe ich nicht ausreichend Papiere gehabt, um ein Visum zu beantragen. Zweitens habe ich das nicht gewusst und mich nicht getraut, in die Öffentlichkeit zu gehen."
Er habe hier legal um Asyl ansuchen wollen und wohne deshalb nicht bei seinem Onkel. Dieser wisse von seinem Aufenthalt in Österreich.
Sein Onkel habe in der Nähe von Wien ein Haus, sei verheiratet und ungefähr 40 Jahre alt. Weiters habe dieser vier Kinder (drei Töchter und einen Sohn).
Er hoffe, dass er hier eine Schulausbildung erhalten und sich dann mit Hilfe seines Onkels eine Existenz aufbauen könne.
Als persönliche Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Italien sprechen würden, wurde vorgebracht, dass er bei seiner Ankunft in Italien von der Polizei aufgegriffen und in einem aus Containern bestehenden Heim untergebracht worden sei. Es sei sehr kalt gewesen. Bevor er einen Landesverweis erhalten habe können, sei er aus Italien geflüchtet. Er hätte anerkannte Asylanten gesehen, die Papiere gehabt haben. Sie seien aber nicht betreut worden und hätten auf der Straße geschlafen.
Er habe nicht dort bleiben können, weil er in Italien keine Möglichkeit habe, die Schule zu besuchen und es keine Unterstützung, so wie er diese in Österreich von seinem Onkel erhalte, gebe.
Er hätte viele Afghanen gesehen, die einen Asylantrag gestellt hätten. Sie haben keine Möglichkeit gehabt, die Schule zu besuchen und sich zu integrieren. Er sei deshalb nach Österreich gekommen, weil er hier von seinem Onkel unterstützt werden könne und sich durch die Nähe zu ihm leichter integrieren könne.
Auf Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Italien erklärte der BF, dass er diese zu Kenntnis nehmen würde. Die Betreuung in Österreich sei besser.
Der Rechtsberaterin wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Diese machte davon keinen Gebrauch.
7. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10 /, eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das BAA setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und traf im angefochtenen Bescheid auf Grundlage von Berichten allgemeine Feststellungen zum staatlichen Asylverfahren sowie konkret zu Berufungen, zur Refoulement Prüfung, zum Zugang zu Asylverfahren nach Rücküberstellung, zur Versorgung von Asylwerbern, zur medizinischen Versorgung sowie zu den Aufnahmelagern.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Italien gemäß Art 10/1 Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Italien gemäß Artikel 10 /, eins, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.
Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife.
Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.
8. Laut Meldung der Polizeiinspektion Traiskirchen wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung einer Körperverletzung nach § 83 StGB angezeigt.8. Laut Meldung der Polizeiinspektion Traiskirchen wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung einer Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB angezeigt.
Im Zuge der Vernehmung sei der Sachverhalt dem Journaldienst der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt worden, welcher die Schubhaft für den BF in Aussicht gestellt habe.
Daraufhin wurde der BF nach den Bestimmungen des § 39/3/1 FPG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernals eingeliefert.Daraufhin wurde der BF nach den Bestimmungen des Paragraph 39 /, 3 /, eins, FPG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernals eingeliefert.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde.
Gelegenheit einen Asylantrag zu stellen, habe er in Italien nicht gehabt und habe er dies auch nicht gewollt. Von den italienischen Behörden habe er weder ein Quartier, noch Geld für seinen Lebensunterhalt bekommen und habe er trotz seiner Hautkrankheit keinen Arzt aufsuchen können. Während seines Aufenthalts habe er mit vielen AsylwerberInnen und auch anerkannten Flüchtlingen Kontakt gehabt, denen es so wie ihm ergangen sei und die buchstäblich auf der Straße gelebt hätten. Als er kein Geld für die Bezahlung des Schlepperquartiers aufzubringen vermochte, sei er weiter zu seinem Onkel nach Österreich gereist.
Darüber hinaus wiederholte der BF seine bisherigen Angaben bezüglich seines Onkels. Er präzisierte allerdings, dass sein Onkel österreichischer Staatsbürger sei und als Angestellter bei den Vereinten Nationen in Wien bei der UNIDO arbeite. Dieser erziele in seinem Beruf ein ausreichendes Einkommen, um den BF aufnehmen zu können.
Da ihm in Italien keine Hilfe zu teil geworden sei und er auf Grund der Ausweisung befürchtet habe, von Italien in den Iran zurückgeschoben zu werden, sei es für ihn unerlässlich gewesen, die Hilfe seines Onkels in Anspruch zu nehmen.
In Italien würde er befürchten von seinem früheren Schlepper bedroht und misshandelt zu werden, da er diesem noch Geld für seinen Aufenthalt schulde.
Sein Onkel besuche ihn regelmäßig in Traiskirchen. Er würde nicht bei diesem in Wien leben, da er sich im Erstaufnahmezentrum aufhalten müsse und ihm untersagt sei, den Bezirk Baden zu verlassen.
Bei ihm sei Scabies diagnostiziert worden und würde er eine entsprechende Behandlung erhalten.
Das BAA habe es unterlassen zu überprüfen, ob das Vorbringen richtig sei, wonach Asylwerber in Italien weder Unterbringung noch Betreuung erfahren, diese ausgewiesen werden und somit in Gefahr sind, in das Land ihres früheren Aufenthalts abgeschoben zu werden. Andererseits hätte es zu prüfen gehabt, ob nicht in Anwendung der Humanitären Klausel gem. Art 15 Abs 1 Dublin II VO, Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen hätte müssen, damit er sich in Österreich in die Obhut seines Onkels begeben könne.Das BAA habe es unterlassen zu überprüfen, ob das Vorbringen richtig sei, wonach Asylwerber in Italien weder Unterbringung noch Betreuung erfahren, diese ausgewiesen werden und somit in Gefahr sind, in das Land ihres früheren Aufenthalts abgeschoben zu werden. Andererseits hätte es zu prüfen gehabt, ob nicht in Anwendung der Humanitären Klausel gem. Artikel 15, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO, Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen hätte müssen, damit er sich in Österreich in die Obhut seines Onkels begeben könne.
In weiterer Folge wurde beantragt, dass der AsylGH einerseits in Italien vor Ort im Wege der ÖB in Rom feststellen lasse möge, ob der BF in Italien tatsächlich nicht betreut worden sei und andererseits seinen Onkel selbst befrage, ob er gewillt sei, ihn bei sich aufzunehmen und zu versorgen.
Das BAA habe die italienischen Behörden nicht informiert, dass der BF über einen engen Familienangehörigen in Österreich verfüge. Bei Kenntnis dessen hätte Italien einer Rückübernahme mit Sicherheit nicht zugestimmt.
Bei einer Rückkehr nach Italien würde er dort voraussichtlich obdach- und mittellos leben müssen und würde seine Hautkrankheit nicht behandelt werden.
Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde gem. § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
10. Die gegenständliche Beschwerde langte am 03.02.2011 beim AsylGH ein. Dieser wurde gem. § 37 AsylG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Die gegenständliche Beschwerde langte am 03.02.2011 beim AsylGH ein. Dieser wurde gem. Paragraph 37, AsylG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1. § 5 AsylG lautet:1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
Die Dublin II VO ist eine Verordnung auf Basis des Unionsrechtes der Europäischen Union (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung auf Basis des Unionsrechtes der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Italien von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Italien hatte sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 10 Abs 1 Dublin II-VO zu übernehmen, weil dieser die italienischen Grenzen aus einem Drittstaat kommend vor weniger als zwölf Monaten illegal überschritten hatte.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Italien von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Italien hatte sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zu übernehmen, weil dieser die italienischen Grenzen aus einem Drittstaat kommend vor weniger als zwölf Monaten illegal überschritten hatte.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte im Wesentlichen mängelfrei. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 10 Abs 1 Dublin II Verordnung zu stellen. Insoweit das Bundesasylamt hiebei in der Begründung dieses Ersuchens - wie vom BF im Rechtsmittel richtig erkannt - nicht erwähnt hat, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich über einen Onkel verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt den italienischen Behörden hiemit keine entscheidungswesentlichen Informationen vorenthalten und somit auch den Geboten der Transparenz, die im Bereich der Dublin II Verordnung eine wesentliche Rolle spielen, entsprochen hat.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte im Wesentlichen mängelfrei. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 10 Absatz eins, Dublin römisch zwei Verordnung zu stellen. Insoweit das Bundesasylamt hiebei in der Begründung dieses Ersuchens - wie vom BF im Rechtsmittel richtig erkannt - nicht erwähnt hat, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich über einen Onkel verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt den italienischen Behörden hiemit keine entscheidungswesentlichen Informationen vorenthalten und somit auch den Geboten der Transparenz, die im Bereich der Dublin römisch zwei Verordnung eine wesentliche Rolle spielen, entsprochen hat.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K9 ff zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K9 ff zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Was das Verhältnis des BF zu seinem Onkel betrifft, sind in concreto über die normalen Beziehungen zwischen Onkel und Neffe hinausgehende Umstände im oben genannten Sinn nicht ersichtlich. Der Onkel des Beschwerdeführers lebt seit rund zwölf Jahren in Österreich und besitzt mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF befindet sich erst seit rund zweieinhalb Monaten in Österreich. Es handelte sich bei ihm zu keinem Zeitpunkt um einen hier rechtmäßig niedergelassenen Fremden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.01.2011 und in der Beschwerde selbst angegeben, dass er zuletzt vor zwölf Jahren mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Insoweit kann nicht von einer Fortsetzung eines im Herkunftsstaat geführten Familienlebens gesprochen werden, sondern lebte der Beschwerdeführer zweifelsfrei mehr als ein Jahrzehnt von seinem Onkel getrennt. Bislang existiert auch in Österreich kein gemeinsamer Haushalt, sondern erfolgten lediglich gelegentlich telefonische bzw. persönliche Kontakte zwischen diesen Personen, weshalb nicht von einem ausreichend intensiven Naheverhältnis gesprochen werden kann, zumal ein nunmehriger auch regelmäßiger und intensiver Kontakt durch den relativ kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht anzunehmen ist. An die Beziehungsintensität ist ein sehr hoher Maßstab anzulegen. Daher kann entgegen den unsubstantiiert und auch unbescheinigt gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung der beschwerdeführenden Partei zu seinem in Österreich lebenden Familienangehörigen gesprochen werden.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dermaßen auf die Unterstützung durch seinen Onkel angewiesen ist oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass ihm ein weiterer Verbleib im Gebiet der EU außerhalb des österreichischen Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre. Weder der Beschwerdeführer noch sein Onkel leiden an Krankheiten, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich zögen, dass eine ständige Pflege und Betreuung zwingend notwendig wäre. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen Verwandten hinausgehende Umstände sind somit nicht erkennbar. Ferner ist darauf zu verweisen, dass dem Asylgerichtshof keine besondere Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel ersichtlich ist. So hat ihn dieser beispielsweise zu keiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt als Vertrauensperson begleitet.
Insoweit von Seiten des BF im Rechtsmittelschriftsatz die zeugenschaftliche Einvernahme seines Onkels beantragt wurde, um diesen zu befragen, ob er gewillt sei, seinen Neffen bei sich aufzunehmen und zu versorgen, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall für den AsylGH letztlich außer Streit steht, dass der Onkel des BF hiezu bereit wäre, jedoch wurde bereits dargelegt, dass die zuvor geschilderten Bindungen trotz allem kein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich zu begründen geeignet sind, weshalb es diesem Beweisthema hier an Relevanz mangelt. Insoweit sind diesbezüglich keine weiteren Ermittlungstätigkeiten erforderlich und bedarf es auch keiner Zeugeneinvernahme des Onkels des BF. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen bzw. auf Grund des Akteninhaltes als hinreichend geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Insoweit von Seiten des BF im Rechtsmittelschriftsatz die zeugenschaftliche Einvernahme seines Onkels beantragt wurde, um diesen zu befragen, ob er gewillt sei, seinen Neffen bei sich aufzunehmen und zu versorgen, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall für den AsylGH letztlich außer Streit steht, dass der Onkel des BF hiezu bereit wäre, jedoch wurde bereits dargelegt, dass die zuvor geschilderten Bindungen trotz allem kein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich zu begründen geeignet sind, weshalb es diesem Beweisthema hier an Relevanz mangelt. Insoweit sind diesbezüglich keine weiteren Ermittlungstätigkeiten erforderlich und bedarf es auch keiner Zeugeneinvernahme des Onkels des BF. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen bzw. auf Grund des Akteninhaltes als hinreichend geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.
Der Asylgerichtshof geht somit in Übereinstimmung mit der Beurteilung der belangten Behörde nicht vom Vorliegen eines hinreichenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK aus.Der Asylgerichtshof geht somit in Übereinstimmung mit der Beurteilung der belangten Behörde nicht vom Vorliegen eines hinreichenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK aus.
Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers durch die gegebenen Umstände vom Vorliegen eines relevanten Familienlebens in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen der nach Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung zu keinem anderen Ergebnis:Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers durch die gegebenen Umstände vom Vorliegen eines relevanten Familienlebens in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmenden Abwägung zu keinem anderen Ergebnis:
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer erst sei Anfang Dezember 2010, also erst seit rund zweieinhalb Monaten, in Österreich befindet. Zuvor war er zumindest seit Jahren, von seinem "engsten" Verwandten getrennt. Wenngleich es in diesem Zeitraum laut seinen Angaben telefonischen Kontakt gab, kann nach Ansicht des erkennenden Richters durch diese mehrjährige räumliche Trennung und unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht von einer besonderen Intensität eines Familienlebens gesprochen werden. Vielmehr kann sich eine allfällige Intensität und die behauptete emotionale Bindung erst wieder seit der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich verstärkt entwickelt haben.
Die familiären Beziehungen haben sich damit also in einem Zeitraum vertieft, in welchem der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich von vornherein ungewiss war, befindet er sich doch während seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Zulassungsverfahren, währenddessen er kein durch das AsylG resultierendes vorläufiges und auch kein anderweitiges, nicht auf das AsylG gestütztes, Aufenthaltsrecht in Österreich hat, sondern nur zeitlich begrenzt faktischen Abschiebeschutz iSd § 12 AsylG genießt.Die familiären Beziehungen haben sich damit also in einem Zeitraum vertieft, in welchem der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich von vornherein ungewiss war, befindet er sich doch während seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Zulassungsverfahren, währenddessen er kein durch das AsylG resultierendes vorläufiges und auch kein anderweitiges, nicht auf das AsylG gestütztes, Aufenthaltsrecht in Österreich hat, sondern nur zeitlich begrenzt faktischen Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, AsylG genießt.
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann.
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Beschwerdeführers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
In diesem Zusammenhang ist auch auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, zu verweisen. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In diesem Zusammenhang ist auch auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, zu verweisen. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Die Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist insbesondere aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthalts gemindert (vgl. EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00). Weiters wären die familiäre Beziehungen in einer Zeit intensiviert worden, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus aufgrund des laufenden Zulassungsverfahrens bewusst sein musste.Die Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist insbesondere aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthalts gemindert vergleiche EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00). Weiters wären die familiäre Beziehungen in einer Zeit intensiviert worden, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus aufgrund des laufenden Zulassungsverfahrens bewusst sein musste.
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. Chvosta, aaO, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird er dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben und damit Österreich auch in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige geregelte Zuwanderung von Fremden in das Bundesgebiet zu vollziehen. Eine Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Verwandten ist außerdem auch durch gegenseitige Besuche (vgl. zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) grds. möglich und zumutbar.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche Chvosta, aaO, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird er dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben und damit Österreich auch in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige geregelte Zuwanderung von Fremden in das Bundesgebiet zu vollziehen. Eine Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Verwandten ist außerdem auch durch gegenseitige Besuche vergleiche zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) grds. möglich und zumutbar.
Aufgrund all dieser Umstände ist das Gewicht des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich (und damit dessen persönliche Interessen an einem Verbleib hier) erheblich gemindert.
Den oben geschilderten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des gegenständlichen Gemeinschaftsrechtes als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten entgegen. Dieses ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb insbesondere die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. So misst etwa auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2006/20/0624, dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs eine große Bedeutung zu.Den oben geschilderten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des gegenständlichen Gemeinschaftsrechtes als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten entgegen. Dieses ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb insbesondere die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. So misst etwa auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2006/20/0624, dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs eine große Bedeutung zu.
Diese hohe Bedeutung kommt auch in der der Dublin II-VO selbst zum Ausdruck, welche im Interesse der Dublin-Staaten grundsätzlich einen engen Familienbegriff aufweist:
"Familienangehörige" werden dort in Art 2 lit i wie folgt definiert:"Familienangehörige" werden dort in Artikel 2, Litera i, wie folgt definiert:
"[der Ausdruck] Familienangehörige [bezeichnet] die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;"
Daraus ist ersichtlich, dass der volljährige Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne dieser Legaldefinition verfügt (und daher auch keiner der in Art 6 bis 8 der Dublin II-VO normierten Zuständigkeitstatbestände zum Tragen kommt).Daraus ist ersichtlich, dass der volljährige Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne dieser Legaldefinition verfügt (und daher auch keiner der in Artikel 6 bis 8 der Dublin II-VO normierten Zuständigkeitstatbestände zum Tragen kommt).
Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Zusammenhang mit Art 8 EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll um nicht den Effektivitätsgrundsatz dieses Gemeinschaftsrechtes zu gefährden.Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll um nicht den Effektivitätsgrundsatz dieses Gemeinschaftsrechtes zu gefährden.
Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die familiären Interessen überwiegen würden, und der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers auch bei Annahme von hinreichenden familiären Anknüpfungspunkten notwendig und verhältnismäßig wäre.
Was ein sonstiges allfälliges Privatleben (das Familienleben ist als ein Teil des Privatlebens zu betrachten) der beschwerdeführenden Partei in Österreich betrifft, ist insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Was ein sonstiges allfälliges Privatleben (das Familienleben ist als ein Teil des Privatlebens zu betrachten) der beschwerdeführenden Partei in Österreich betrifft, ist insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, käme man im Rahmen der - analog zum Familienleben vorzunehmenden Abwägung - wiederum zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen (vgl. EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich) und die Überstellung nach Italien daher notwendig und auch verhältnismäßig ist.Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, käme man im Rahmen der - analog zum Familienleben vorzunehmenden Abwägung - wiederum zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen vergleiche EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich) und die Überstellung nach Italien daher notwendig und auch verhältnismäßig ist.
Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.
3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:
Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573
v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.
Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.
3.2.1. Behauptete Bedrohung im Zielstaat:
Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsmittels vorbrachte, dass er in Italien befürchte, von seinem früheren Schlepper bedroht und misshandelt zu werden, da er diesem für seinen Aufenthalt noch Geld schulde, so handelt es sich hiebei sich um eine Neuerung.
In Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorgebracht werden.
Die dafür maßgebliche Norm des § 40 AsylG lautet:Die dafür maßgebliche Norm des Paragraph 40, AsylG lautet:
"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach
der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind."
Das gegenständliche Verfahren hat aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines dieser Ausnahmetatbestände hervorgebracht. Der Beschwerdeführer hat einen solchen auch in seiner Beschwerde nicht konkret aufgezeigt. Gegenständlich braucht jedoch im Endeffekt iSd § 40 Abs 2 nicht über die Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens entschieden werden, zumal dieses aus folgenden Überlegungen für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant ist:Das gegenständliche Verfahren hat aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines dieser Ausnahmetatbestände hervorgebracht. Der Beschwerdeführer hat einen solchen auch in seiner Beschwerde nicht konkret aufgezeigt. Gegenständlich braucht jedoch im Endeffekt iSd Paragraph 40, Absatz 2, nicht über die Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens entschieden werden, zumal dieses aus folgenden Überlegungen für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant ist:
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die beschwerdeführende Partei in Italien tatsächlich von Seiten des Schleppers Gewalt zu befürchten hätte, so hat der BF beim Bundesasylamt nicht behauptet oder bescheinigt, dass es dort gegen derartige allfällige Bedrohungen keine hinreichenden Schutzmechanismen gebe oder er keinen Zugang zu diesen hätte, was auch weder notorisch ist, noch dem Amtswissen entspricht.
Auch die anwesende Rechtsberaterin - der seitens der belangten Behörde in der Einvernahme am 18.01.2011 auch die Möglichkeit geboten wurde, Fragen oder Anträge zu stellen - behauptete nichts dergleichen.
3.2.2. Dargelegte Erkrankung:
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht.Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht.
Im Beschwerdefall soll wohl nach Ansicht des BF die geschilderte gesundheitliche Beeinträchtigung ausreichend sein, um annehmen zu können, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei vom Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich Gebrauch zu machen ist, weil es sonst zu einer Verletzung von Art 3 EMRK kommen würde. In concreto leidet der Beschwerdeführer an Scabies (= Krätze) und erhält eine entsprechende Behandlung.Im Beschwerdefall soll wohl nach Ansicht des BF die geschilderte gesundheitliche Beeinträchtigung ausreichend sein, um annehmen zu können, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei vom Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich Gebrauch zu machen ist, weil es sonst zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen würde. In concreto leidet der Beschwerdeführer an Scabies (= Krätze) und erhält eine entsprechende Behandlung.
Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, nach der diese dafür zu sorgen haben, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten.Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, nach der diese dafür zu sorgen haben, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten.
Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.
Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.
Fallbezogen bedeutet dies gegenständlich Folgendes:
In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat/Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei va. als Asylwerber keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien hat.In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat/Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei va. als Asylwerber keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien hat.
3.2.3. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Aus den Feststellungen des BAA ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für im Rahmen des Dublin II-Verfahrens nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie die Sicherheitslage in Italien im entscheidungswesentlichen Rahmen unbedenklich.
In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 18.01.2011 brachte der BF unsubstantiiert vor, dass man ihn nach seinem Aufgriff durch die Polizei in einem aus Containern bestehenden Heim untergebracht habe, wo es sehr kalt gewesen sei. Vor Erhalt eines Landesverweises sei er geflüchtet. Er hätte dort anerkannte Asylanten gesehen, die aber nicht betreut worden seien und auf der Straße geschlafen hätten. Weiters gebe es dort keine Möglichkeit die Schule zu besuchen. Im Rahmen der Beschwerde wiederholte der BF diese Behauptungen und erklärte, dass er auch selbst weder ein Quartier, noch Geld oder ärztliche Betreuung erhalten habe. Neben seinen Bedenken bezüglich mangelnder Betreuung bzw. Versorgung im Falle einer Rückkehr, behauptete der BF darüber hinaus, dass er nicht einmal die Gelegenheit gehabt habe, in Italien einen Asylantrag zu stellen.
Der BF hatte Derartiges bei der Erstbefragung am 02.12.2010 nicht angegeben, obwohl er auch dabei schon gefragt wurde, was gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würde. Probleme dieser Art äußerte er dabei nicht, sondern erklärte er lediglich lapidar, nicht nach Italien zu wollen. Ansonsten führte der BF noch aus, dass Italien kein gutes Land sei, da es dort zu viele Afghanen gebe.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass es sich bei den diesbezüglichen unbescheinigt gebliebenen Angaben um ein gesteigertes und damit nicht glaubhaftes Vorbringen handelt, das lediglich der Erschwerung fremdenpolizeilicher Maßnahmen dienen soll, auch wenn es auf Kosten der Wahrheit geht. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der BF dies nicht schon im Rahmen der Erstbefragung angeben hätte können, wenn diese Behauptung einen wahren Kern haben würde (vgl. VwGH 24. 1. 1990, 89/01/0446).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass es sich bei den diesbezüglichen unbescheinigt gebliebenen Angaben um ein gesteigertes und damit nicht glaubhaftes Vorbringen handelt, das lediglich der Erschwerung fremdenpolizeilicher Maßnahmen dienen soll, auch wenn es auf Kosten der Wahrheit geht. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der BF dies nicht schon im Rahmen der Erstbefragung angeben hätte können, wenn diese Behauptung einen wahren Kern haben würde vergleiche VwGH 24. 1. 1990, 89/01/0446).
Es ist aus der Aktenlage auch nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei Präferenzen hat in Österreich zu leben und hier ein Asylverfahren zu führen, zumal sein Onkel in Wien lebt. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen, wie sich etwa va. aus den unterschiedlichen Angaben des BF zu seinem Verhältnis zum Schlepper ergibt. So gab der BF bei der Erstbefragung am 02.12.2010 zu Protokoll, dass er gemeinsam mit seinem Schlepper mit dem Zug von Italien nach Österreich gereist sei. Hier habe ihm dieser gesagt, wo er aussteigen solle und wie er zum Lager gelange. Völlig anders spricht der BF in der Beschwerde davon, dass er fürchte bei einer Rückkehr nach Italien von seinem Schlepper bedroht und misshandelt zu werden, da er diesem noch Geld für seinen Aufenthalt schulden würde. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dazu tendiert ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im potentiell zuständigen Staat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch eine Überstellung in den Zielstaat zu verhindern. Die Betrachtung ihrer im Zuge des Verfahrens gemachten niederschriftlichen Angaben lässt erkennen, dass der BF im Zuge des Verfahrens bzw. im Laufe der Einvernahmen oder Äußerungen seine, va. auf vorgeblich eigene Erfahrungen im Zielstaat beruhenden, persönlichen Bedenken gegen eine Rückkehr nach Italien steigerte, was letztlich mit der Beschwerdeschrift ihren Höhepunkt erreichte.
Insoweit der BF nicht als generell glaubwürdige Person bezeichnet werden kann, bedürften seine diesbezüglichen Behauptungen jedenfalls zur Glaubhaftmachung unbedenklicher Bescheinigungsmittel (vgl. Art 4 Abs 5 der Richtlinie 2004/83 des Rates zur Glaubhaftmachung), die aber fehlen.Insoweit der BF nicht als generell glaubwürdige Person bezeichnet werden kann, bedürften seine diesbezüglichen Behauptungen jedenfalls zur Glaubhaftmachung unbedenklicher Bescheinigungsmittel vergleiche Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83 des Rates zur Glaubhaftmachung), die aber fehlen.
Trotz der zurückweisenden Entscheidung des BAA wurde auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert dargelegt bzw. bescheinigt, dass der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich nicht betreut worden sei, sondern deutet die dort angewandte Formulierung "der AGH möge einerseits in Italien vor Ort im Wege der ÖB in Rom feststellen lassen, ob mein Vorbringen, in Italien nicht betreut worden zu sein stimmt" vielmehr auf eine Vermutung und damit auf einen Erkundungsbeweis hin, welcher somit nicht dazu dient, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu untermauern, sondern ein solches Vorbringen erst zu ermöglichen. Da derartige Erkundungsbeweise nach der Rechtsprechung des VwGH im Verwaltungsverfahren grundsätzlich unzulässig sind, bedeutet die Unterlassung der Durchführung eines solchen Beweises keinen Verfahrensmangel (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 16).Trotz der zurückweisenden Entscheidung des BAA wurde auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert dargelegt bzw. bescheinigt, dass der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich nicht betreut worden sei, sondern deutet die dort angewandte Formulierung "der AGH möge einerseits in Italien vor Ort im Wege der ÖB in Rom feststellen lassen, ob mein Vorbringen, in Italien nicht betreut worden zu sein stimmt" vielmehr auf eine Vermutung und damit auf einen Erkundungsbeweis hin, welcher somit nicht dazu dient, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu untermauern, sondern ein solches Vorbringen erst zu ermöglichen. Da derartige Erkundungsbeweise nach der Rechtsprechung des VwGH im Verwaltungsverfahren grundsätzlich unzulässig sind, bedeutet die Unterlassung der Durchführung eines solchen Beweises keinen Verfahrensmangel vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 46, Rz 16).
Soweit der BF weiters behauptet, dass er in Italien auch in Zukunft keine Versorgung hätte, so handelt es sich hier um bloße spekulative Behauptungen, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend sind. Dies auch unter Beachtung dessen, dass der BF nicht als generell glaubwürdige Person anzusehen ist und seine diesbezüglichen Aussagen von ihm auch in der Beschwerde nicht bescheinigt wurden, sondern darüber hinaus im Widerspruch zum Amtswissen und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid stehen, denen der Asylgerichtshof im Ergebnis mehr Glauben schenkt als den Behauptungen des BF, der lediglich daran interessiert ist, seine Überstellung nach Italien zu verhindern, um in Österreich sein Asylverfahren zu führen.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls zweifelsfrei in Italien keinen Asylantrag gestellt, was seine Kritik am italienischen Asylwesen erheblich relativiert.
An diesem Umstand der Nicht-Stellung eines Antrages liegt es wohl auch, dass der Beschwerdeführer in Italien - bei Wahrunterstellung seines Vorbringens - keine Unterkunft bzw. (medizinische) Versorgung erhalten hat, zumal laut den getroffenen Länderfeststellungen - wie es auch der Aufnahmerichtlinie entspricht - jedem Asylwerber das Recht auf Unterbringung (oder alternative Unterstützung) sowie kostenlosen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem zusteht.
Als Grund, warum er in Italien keinen Asylantrag gestellt hatte, nannte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 18.01.2011 zur Wahrung des Parteiengehörs, dass er dort viele Afghanen gesehen hätte, die einen Asylantrag gestellt haben. Diese hätten keine Möglichkeit gehabt, die Schule zu besuchen und sich zu integrieren, weshalb er nach Österreich gekommen sei, wo er auch von seinem Onkel unterstützt werden könne. Konkrete Schwierigkeiten mit den italienischen Behörden, die ihm bei einer Asylantragstellung drohen würden, hat er jedoch nicht dargetan.
Italien hat sich nun auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Aufnahme des BF nach Art 10 Abs 1 Dublin II-VO verpflichtet. Nunmehr ergibt sich aus der Dublin II-VO, in concreto aus deren Art 16 Abs 1 lit b, die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, "die Prüfung des Asylantrages abzuschließen". Aus der Systematik dieser Bestimmung ergibt sich, dass damit im Falle eines Aufnahmeverfahrens (also im Falle der ersten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) nur die Prüfung des in einem anderen Staat, in concreto im ersuchenden Staat Österreich, gestellten Asylantrages gemeint sein kann. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "abzuschließen" sowie Art 3 Abs 1 zweiter Satz Dublin II-VO, wonach der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K6. zu Art 3 Dublin II VO).Italien hat sich nun auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Aufnahme des BF nach Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO verpflichtet. Nunmehr ergibt sich aus der Dublin II-VO, in concreto aus deren Artikel 16, Absatz eins, Litera b,, die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, "die Prüfung des Asylantrages abzuschließen". Aus der Systematik dieser Bestimmung ergibt sich, dass damit im Falle eines Aufnahmeverfahrens (also im Falle der ersten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) nur die Prüfung des in einem anderen Staat, in concreto im ersuchenden Staat Österreich, gestellten Asylantrages gemeint sein kann. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "abzuschließen" sowie Artikel 3, Absatz eins, zweiter Satz Dublin II-VO, wonach der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K6. zu Artikel 3, Dublin römisch zwei VO).
In Hinkunft ist der Beschwerdeführer also auch in Italien als ein "Asylbewerber" iSd Art 2 lit c der Aufnahmerichtlinie anzusehen, als welcher er laut den im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen auch das Recht auf Unterbringung (oder alternative Unterstützung) sowie kostenlosen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem hat.In Hinkunft ist der Beschwerdeführer also auch in Italien als ein "Asylbewerber" iSd Artikel 2, Litera c, der Aufnahmerichtlinie anzusehen, als welcher er laut den im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen auch das Recht auf Unterbringung (oder alternative Unterstützung) sowie kostenlosen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem hat.
Ebenso ist er - in Entsprechung von Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 (sog. "Verfahrensrichtlinie) während des Verfahrens zum Verbleib in Italien berechtigt.Ebenso ist er - in Entsprechung von Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 (sog. "Verfahrensrichtlinie) während des Verfahrens zum Verbleib in Italien berechtigt.
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, in Italien kein faires Asylverfahren sowie keine Unterkunft und Versorgung zu erhalten, erweisen sich somit, zumal er ja selbst dort keinen Asylantrag gestellt hatte, als rein spekulativ. Italien hat sich in seiner Zustimmung auch ausdrücklich zur Prüfung des Antrages bereit erklärt.
Was eine befürchtete Kettenabschiebung betrifft, da der BF in Italien schon einmal keinen Aufenthaltstitel, sondern einen Landesverweis erhalten hätte, so geht aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen hervor, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, Zugang zum normalen Asylverfahren haben sowie die italienischen Gesetze Schutz gegen Refoulement bzw. "temporären Schutz" vorsehen. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde und daher keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde.
Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO (vgl. insbesondere deren Art 16 Abs 3 und 4).Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO vergleiche insbesondere deren Artikel 16, Absatz 3 und 4).
Dafür, dass die Rechtstaatlichkeit des italienischen Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen wäre, besteht aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen und nicht konkret bekämpften Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht es für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung Zugang zum normalen Asylverfahren haben wird (vgl. AS 59: "Italy accepts the transfer of the above named person for determination of his international protection application.").Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht es für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung Zugang zum normalen Asylverfahren haben wird vergleiche AS 59: "Italy accepts the transfer of the above named person for determination of his international protection application.").
In diesem Verfahren werden auch die in der Beschwerde angesprochenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates geprüft werden, welche im gegenständlichen Verfahren über die Zuständigkeit hingegen nicht von Relevanz sind.
3.2.4. Zu der in der Beschwerde monierten Anwendung der Humanitären Klausel wird festgehalten:
Art 15 Abs 1 der Dublin II VO ("Humanitäre Klausel ") statuiert, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist erforderlich. Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Art. 8 EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird (vgl. hiezu ausführlich Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO3, Art. 15 K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch. Da im gegenständlichen Verfahren ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verneint und ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte nicht festgestellt wurde, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der in der Beschwerde monierten Humanitären Klausel gemäß Art 15 Dublin II VO nicht vor.Artikel 15, Absatz eins, der Dublin römisch zwei VO ("Humanitäre Klausel ") statuiert, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist erforderlich. Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Artikel 8, EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird vergleiche hiezu ausführlich Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO3, Artikel 15, K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch. Da im gegenständlichen Verfahren ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verneint und ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte nicht festgestellt wurde, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der in der Beschwerde monierten Humanitären Klausel gemäß Artikel 15, Dublin römisch zwei VO nicht vor.
Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Erstbehörde habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass Asylwerber in Italien weder Unterbringung noch Betreuung erfahren, ausgewiesen werden und somit in Gefahr sind, in das Land ihres früheren Aufenthalts abgeschoben zu werden und diesbezüglich die Ermittlungen nur oberflächlich geführt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung und unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers, ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist und er ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Aufenthalt in Italien und zu seinen verwandtschaftlichen Bindungen befragt worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es gemäß § 64 Abs 4 AsylG unter anderem Aufgabe des Rechtsberaters ist, die Asylwerber bei gewissen Verfahrenshandlungen und deren Vorbereitung zu unterstützen und sie an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken haben, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Aus diesem Grund kann insbesondere vom Rechtsberater erwartet werden, dass er sich mit der aktuellen Situation in den entsprechenden Dublinstaaten auseinandersetzt und entsprechendes Vorbringen erstattet, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war. Zudem finden sich im bekämpften Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Italien, die auf einer Vielzahl verschiedener Quellen basieren. In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers ist bei einer umfassenden Betrachtung der getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides festzustellen, dass das BAA die für eine rechtmäßige Entscheidung notwendigen Erhebungen, insbesondere im Hinblick auf die individuelle Situation des BF in Italien, durchgeführt hat. Letztlich ist festzuhalten, dass die Grenzen der Ermittlungspflicht der Behörde dort erreicht sind, wo der Behörde bestimmte Ermittlungen unmöglich sind bzw. bestimmte Umstände nur durch ein Vorbringen der Partei bekannt werden können. Hier hat dann die Partei bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend mitzuwirken (Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz 320). In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung als zutreffend.Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Erstbehörde habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass Asylwerber in Italien weder Unterbringung noch Betreuung erfahren, ausgewiesen werden und somit in Gefahr sind, in das Land ihres früheren Aufenthalts abgeschoben zu werden und diesbezüglich die Ermittlungen nur oberflächlich geführt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung und unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers, ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist und er ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Aufenthalt in Italien und zu seinen verwandtschaftlichen Bindungen befragt worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es gemäß Paragraph 64, Absatz 4, AsylG unter anderem Aufgabe des Rechtsberaters ist, die Asylwerber bei gewissen Verfahrenshandlungen und deren Vorbereitung zu unterstützen und sie an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken haben, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Aus diesem Grund kann insbesondere vom Rechtsberater erwartet werden, dass er sich mit der aktuellen Situation in den entsprechenden Dublinstaaten auseinandersetzt und entsprechendes Vorbringen erstattet, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war. Zudem finden sich im bekämpften Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Italien, die auf einer Vielzahl verschiedener Quellen basieren. In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers ist bei einer umfassenden Betrachtung der getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides festzustellen, dass das BAA die für eine rechtmäßige Entscheidung notwendigen Erhebungen, insbesondere im Hinblick auf die individuelle Situation des BF in Italien, durchgeführt hat. Letztlich ist festzuhalten, dass die Grenzen der Ermittlungspflicht der Behörde dort erreicht sind, wo der Behörde bestimmte Ermittlungen unmöglich sind bzw. bestimmte Umstände nur durch ein Vorbringen der Partei bekannt werden können. Hier hat dann die Partei bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend mitzuwirken (Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz 320). In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung als zutreffend.
3.2.5. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.2.5. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.
Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 :1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 :
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (Z 1).(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (Ziffer eins,).
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei war gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen, weshalb diese Entscheidung grds. mit einer Ausweisung zu verbinden ist.2.1 Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei war gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen, weshalb diese Entscheidung grds. mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt 3.1 ergibt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung im gegenständlichen Fall zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.2.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt 3.1 ergibt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung im gegenständlichen Fall zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.
3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
4. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 gilt/galt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt/galt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Versorgungslage, Zugang zum AsylverfahrenZuletzt aktualisiert am
03.03.2011