Norm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3Spruch
E7 258.733-2/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2010, Zl. 02 07.470-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2010, Zl. 02 07.470-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) reiste am 19.03.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Er wurde hierzu am 10.05.2002 vor dem Bundesasylamt einvernommen.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen § 278a StGB ("kriminelle Organisation") und § 104 Abs. 1 und 3 FrG ("Schlepperei") zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 10 Monaten unbedingt sowie 20 Monaten bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.2. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 278 a, StGB ("kriminelle Organisation") und Paragraph 104, Absatz eins und 3 FrG ("Schlepperei") zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 10 Monaten unbedingt sowie 20 Monaten bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004 wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 8 AsylG 1997 nicht zulässig sei, und wurde ihm gemäß § 15 Abs. 1 und 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.02.2005 erteilt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004 wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 nicht zulässig sei, und wurde ihm gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.02.2005 erteilt.
Dieser Bescheid erwuchs nach rechtskonformer Zustellung mittels Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 15.03.2004 schließlich mit 30.03.2004 in vollem Umfang in Rechtskraft.
4. Am 08.02.2005 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde diese mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2005 gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idgF bis 10.02.2006 erteilt.4. Am 08.02.2005 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde diese mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2005 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 idgF bis 10.02.2006 erteilt.
Gegen diesen mittels Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 17.02.2005 rechtskonform zugestellten Bescheid erhob der BF mit (unbegründetem) Schriftsatz vom 10.03.2005 Berufung, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.04.2005 zu GZ. 258.733/0-IX/49/05 gemäß § 63 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte mittels Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 27.04.2005.Gegen diesen mittels Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 17.02.2005 rechtskonform zugestellten Bescheid erhob der BF mit (unbegründetem) Schriftsatz vom 10.03.2005 Berufung, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.04.2005 zu GZ. 258.733/0-IX/49/05 gemäß Paragraph 63, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte mittels Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 27.04.2005.
5. Am 16.01.2006 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde diese mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2006 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF bis 03.02.2007 erteilt.5. Am 16.01.2006 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde diese mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2006 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF bis 03.02.2007 erteilt.
6. Am 20.03.2007 beantragte der BF neuerlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde diese mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF bis 22.03.2008 erteilt.6. Am 20.03.2007 beantragte der BF neuerlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde diese mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF bis 22.03.2008 erteilt.
7. Ein Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BPD XXXX erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots, welches sich im Wesentlichen auf die Verurteilung des BF durch das LG XXXX stützte und in der Folge durch Bescheid der XXXX im Berufungsverfahren bestätigt wurde, wurde mit Bescheid der BPD XXXX abgewiesen.7. Ein Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BPD römisch 40 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots, welches sich im Wesentlichen auf die Verurteilung des BF durch das LG römisch 40 stützte und in der Folge durch Bescheid der römisch 40 im Berufungsverfahren bestätigt wurde, wurde mit Bescheid der BPD römisch 40 abgewiesen.
Festgestellt wurde in diesem Verfahren u.a., dass der BF im Besitz eines von der irakischen Botschaft in Wien am 07.12.2006 ausgestellten irakischen Reisepasses ist (siehe Passkopie im Akt). Seit 14.06.2004 sei er zudem mit der in Österreich niedergelassenen irakischen Staatsangehörigen O.B. verheiratet, aus dieser Ehe stammen zwei am 15.09.2004 und 31.07.2006 geborene Kinder.
8. Am 07.02.2008 beantragte der BF wieder die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde diese mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2008 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF bis 22.03.2009 erteilt.8. Am 07.02.2008 beantragte der BF wieder die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde diese mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF bis 22.03.2009 erteilt.
9. Am 18.02.2009 beantragte der BF neuerlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde diese mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2009 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF bis 22.03.2010 erteilt.9. Am 18.02.2009 beantragte der BF neuerlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde diese mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2009 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF bis 22.03.2010 erteilt.
10. Mit Urteil des BG XXXX wurde der BF wegen § 270 Abs. 1 StGB ("tätlicher Angriff auf einen Beamten") zu Zl. XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.10. Mit Urteil des BG römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 270, Absatz eins, StGB ("tätlicher Angriff auf einen Beamten") zu Zl. römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
11. Am 19.02.2010 beantragte der BF neuerlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Hierzu erfolgte am 11.03.2010 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteigehörs, in welcher dem BF die beabsichtigte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 mitgeteilt und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben wurde.Hierzu erfolgte am 11.03.2010 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteigehörs, in welcher dem BF die beabsichtigte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 mitgeteilt und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben wurde.
12. Mit 01.04.2010 legte der anwaltliche Vertreter des BF Verfahrensvollmacht und erhielt dieser mit 23.04.2010 Akteneinsicht.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2010 zu og. Zahl hat das Bundesasylamt gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF dem BF den mit ehemaligem Bescheid vom 04.03.2004 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Seine Abschiebung in den Irak wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. Zugleich wurde Antrag des BF vom 19.02.2010 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4AsylG 2005 idgF abgewiesen.13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2010 zu og. Zahl hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF dem BF den mit ehemaligem Bescheid vom 04.03.2004 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Seine Abschiebung in den Irak wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt. Zugleich wurde Antrag des BF vom 19.02.2010 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 A, s, y, l, G, 2005 idgF abgewiesen.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs, der bisherigen Verurteilungen des BF und der erstinstanzlichen Einvernahme im gg. Verfahren sowie Auflistung der herangezogenen Beweismittel gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass die Identität des BF nicht feststehe, jedoch seine irakische Staatsangehörigkeit. Die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen der Verbrechen der "kriminellen Organisation" sowie der "Schlepperei" zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 10 Monate unbedingt und 20 Monate bedingt, stehe unwidersprochen fest. Im Falle einer Rückkehr in den Irak drohe ihm aber angesichts der schlechten allgemeinen Sicherheitslage vor Ort unmenschliche Behandlung.
In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, eine Anwendung des § 9 Abs. 1 AsylG sei angesichts der schlechten Sicherheitslage im Irak ausgeschlossen. Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat würde für ihn die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten. Er habe allerdings mit seinen zur Verurteilung durch das LG XXXX führenden Taten Verbrechen iSd § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 17 Abs. 1 StGB begangen, zumal beide gegen den BF zur Anwendung gebrachten Straftatbestände eine Strafdrohung von bis zu 5 Jahren vorsehen. Ihm sei daher gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, letzter Halbsatz, sei eine solche Entscheidung nicht mit einer Ausweisung zu verbinden. Angesichts der Aberkennung des subsidiären Schutzes sei folgerichtig auch der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abzuweisen.In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, eine Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG sei angesichts der schlechten Sicherheitslage im Irak ausgeschlossen. Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat würde für ihn die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten. Er habe allerdings mit seinen zur Verurteilung durch das LG römisch 40 führenden Taten Verbrechen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, StGB begangen, zumal beide gegen den BF zur Anwendung gebrachten Straftatbestände eine Strafdrohung von bis zu 5 Jahren vorsehen. Ihm sei daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, letzter Halbsatz, sei eine solche Entscheidung nicht mit einer Ausweisung zu verbinden. Angesichts der Aberkennung des subsidiären Schutzes sei folgerichtig auch der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abzuweisen.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Vertreter des BF am 26.04.2010 rechtskonform zugestellt.
14. Mittels Schriftsatz vom 10.05.2010 wurde von diesem fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.
Zum gg. Sachverhalt wurde ergänzend vorgebracht, dass die strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen §§ 278a StGB und 104 Abs. 1 und 3 FrG der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 04.03.2004, mit welchem ihm (erstmals) eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, angesichts einer entsprechenden Mitteilung der BPD XXXX bekannt war (vgl. AS 75).Zum gg. Sachverhalt wurde ergänzend vorgebracht, dass die strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Paragraphen 278 a, StGB und 104 Absatz eins und 3 FrG der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 04.03.2004, mit welchem ihm (erstmals) eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, angesichts einer entsprechenden Mitteilung der BPD römisch 40 bekannt war vergleiche AS 75).
In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass die Anwendung des § 9 Abs. 2 Z. 3 Asylg 2005 im gg. Fall rechtswidrig erfolgte, da dieser - u.a. in Umsetzung der Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Europ. Rates (auch: Statusrichtlinie) - lediglich auf zwei Fallkonstellationen abstelle, die nunmehr zu einer Aberkennung des subsidiären Schutzes führen können, nämlich zum einen auf den Fall, dass der Betreffende nach Zuerkennung dieses Status einen Sachverhalt verwirklicht, der eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG ermöglicht, und zum anderen auf den Fall, dass die zuständige Behörde erst nach Zuerkennung dieses Status von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt und somit erst zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt ist diesen Status abzuerkennen. Beide Konstellationen lägen im gg. Fall jedoch nicht vor, zumal der BF bereits vor erstmaliger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten strafgerichtlich verurteilt wurde und dieser Umstand der erstinstanzlichen Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nachweislich bekannt war.In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylg 2005 im gg. Fall rechtswidrig erfolgte, da dieser - u.a. in Umsetzung der Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG des Europ. Rates (auch: Statusrichtlinie) - lediglich auf zwei Fallkonstellationen abstelle, die nunmehr zu einer Aberkennung des subsidiären Schutzes führen können, nämlich zum einen auf den Fall, dass der Betreffende nach Zuerkennung dieses Status einen Sachverhalt verwirklicht, der eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ermöglicht, und zum anderen auf den Fall, dass die zuständige Behörde erst nach Zuerkennung dieses Status von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt und somit erst zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt ist diesen Status abzuerkennen. Beide Konstellationen lägen im gg. Fall jedoch nicht vor, zumal der BF bereits vor erstmaliger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten strafgerichtlich verurteilt wurde und dieser Umstand der erstinstanzlichen Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nachweislich bekannt war.
Eine nachträgliche Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen bereits vor der Zuerkennung verwirklichter Sachverhalte verbiete aber nicht nur der Wortlaut der Statusrichtlinie, sondern sei eine solche Vorgangsweise auch weder aus den Materialien zum § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in neuer Fassung, die ebenfalls auf die Begehung von Straftaten nach der Zuerkennung dieses Status abzustellen scheinen, noch aus der Systematik der Änderungen des AsylG 2005 im Hinblick auf den § 8 Abs. 3a AsylG, der seinerseits eben auf den (zukünftigen) Ausschluß von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen zuvor begangener Straftaten abstelle, abzuleiten.Eine nachträgliche Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen bereits vor der Zuerkennung verwirklichter Sachverhalte verbiete aber nicht nur der Wortlaut der Statusrichtlinie, sondern sei eine solche Vorgangsweise auch weder aus den Materialien zum Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in neuer Fassung, die ebenfalls auf die Begehung von Straftaten nach der Zuerkennung dieses Status abzustellen scheinen, noch aus der Systematik der Änderungen des AsylG 2005 im Hinblick auf den Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG, der seinerseits eben auf den (zukünftigen) Ausschluß von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen zuvor begangener Straftaten abstelle, abzuleiten.
Zudem stelle die rückwirkende Anwendung der geänderten Aberkennungsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begangen wurden, eine verfassungswidrige Verletzung des sogen. Vertrauensgrundsatzes, der dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander entspringe, dar.Zudem stelle die rückwirkende Anwendung der geänderten Aberkennungsbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begangen wurden, eine verfassungswidrige Verletzung des sogen. Vertrauensgrundsatzes, der dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander entspringe, dar.
15. Die gg. Beschwerde gelangte mit 20.05.2010 beim AsylGH zur Vorlage.
16. Mit Urteil des LG XXXX wurde der BF wegen § 297 Abs. 1, 1.Fall StGB ("Verleumdung") und § 288 Abs. 4 StGB ("falsche Zeugenaussage") rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.16. Mit Urteil des LG römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 297, Absatz eins, eins Punkt F, a, l, l, StGB ("Verleumdung") und Paragraph 288, Absatz 4, StGB ("falsche Zeugenaussage") rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt der Asylgerichtshof zu den nachfolgenden Feststellungen:
2.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak. Seine Identität steht im Lichte des aktenkundigen irakischen Reisepasses fest.
2.2. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des Akteninhalts fest. Fest stehen angesichts dessen ebenso die erwähnten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet bis heute.
2.3. Zur allgemeinen Lage im Irak wird auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gg. Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Einem Fremden ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen oder ihm dieser aberkannt wurde und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2. Einem Fremden ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen oder ihm dieser aberkannt wurde und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag vom Bundesasylamt verlängert.Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag vom Bundesasylamt verlängert.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus Gründen des Abs. 1 erfolgt, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschn. F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z. 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z. 2), der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde (Z. 3). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus Gründen des Absatz eins, erfolgt, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschn. F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,), der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde (Ziffer 3,). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Die Neufassung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit 01.01.2010 in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF trat gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 01.01.2010 in Kraft.
3. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde ihre mit Bescheid vom 22.04.2010 ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF gemäß § 9 Abs. 2 AsylG- wie oben dargestellt - auf den Umstand, dass der BF mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX wegen § 278a StGB ("kriminelle Organisation") und § 104 Abs. 1 und 3 FrG ("Schlepperei") zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 10 Monaten unbedingt sowie 20 Monaten bedingt auf 3 Jahre, somit wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB verurteilt wurde, zumal diese Verurteilung des BF damit die Voraussetzungen des Z. 3 leg.cit. erfülle. Dieser Umstand ist dem Akteninhalt nach unstrittig.3. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde ihre mit Bescheid vom 22.04.2010 ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG- wie oben dargestellt - auf den Umstand, dass der BF mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 wegen Paragraph 278 a, StGB ("kriminelle Organisation") und Paragraph 104, Absatz eins und 3 FrG ("Schlepperei") zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 10 Monaten unbedingt sowie 20 Monaten bedingt auf 3 Jahre, somit wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB verurteilt wurde, zumal diese Verurteilung des BF damit die Voraussetzungen des Ziffer 3, leg.cit. erfülle. Dieser Umstand ist dem Akteninhalt nach unstrittig.
Feststellbar war aufgrund des Akteninhalts auch, dass diese rechtskräftige Verurteilung vom 15.12.2002 vor der erstmaligen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004 erfolgte und dass sie der belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der BPD XXXX auch bekannt war.Feststellbar war aufgrund des Akteninhalts auch, dass diese rechtskräftige Verurteilung vom 15.12.2002 vor der erstmaligen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004 erfolgte und dass sie der belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der BPD römisch 40 auch bekannt war.
Die weitere Verurteilung des BF mit Urteil des BG XXXX wegen § 270 Abs. 1 StGB ("tätlicher Angriff auf einen Beamten") zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren erfüllte demgegenüber die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG idgF nicht, zumal dieses Delikt nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht und damit gemäß § 17 StGB als Vergehen und nicht als Verbrechen zu qualifizieren ist, und wurde diese daher zu Recht nicht der gg. Entscheidung des Bundesasylamtes zugrunde gelegt.Die weitere Verurteilung des BF mit Urteil des BG römisch 40 wegen Paragraph 270, Absatz eins, StGB ("tätlicher Angriff auf einen Beamten") zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren erfüllte demgegenüber die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG idgF nicht, zumal dieses Delikt nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht und damit gemäß Paragraph 17, StGB als Vergehen und nicht als Verbrechen zu qualifizieren ist, und wurde diese daher zu Recht nicht der gg. Entscheidung des Bundesasylamtes zugrunde gelegt.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2010, U 1769/10, in einer gleich gelagerten Konstellation - der Beschwerdeführer hatte mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2006 subsidiären Schutz erhalten, dieser wurde ihm mit Bescheid vom 29.03.2010 in Anwendung des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 idgF wieder aberkannt, da er sowohl mit 08.06.2004 als auch mit 23.01.2006 rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden war - die diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010 bestätigende Entscheidung des AsylGH vom 17.06.2010 aufgehoben.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2010, U 1769/10, in einer gleich gelagerten Konstellation - der Beschwerdeführer hatte mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2006 subsidiären Schutz erhalten, dieser wurde ihm mit Bescheid vom 29.03.2010 in Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF wieder aberkannt, da er sowohl mit 08.06.2004 als auch mit 23.01.2006 rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden war - die diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010 bestätigende Entscheidung des AsylGH vom 17.06.2010 aufgehoben.
Begründend führte er dazu aus, dass eine rückwirkende Anwendung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung des subsidiären Schutzes liegende Sachverhalt nicht in Frage komme, da dies dem Art. 49 B-VG widerspreche, der eine solche nur für den Fall ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung erlaube. Eine Rückwirkung der Neufassung des § 9 Abs. 2 AsylG auf vor seinem Inkrafttreten mit 01.01.2010 liegende Sachverhalte sei der Übergangsbestimmung des § 73 Abs. 7 AsylG 2005 aber nicht zu entnehmen.Begründend führte er dazu aus, dass eine rückwirkende Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung des subsidiären Schutzes liegende Sachverhalt nicht in Frage komme, da dies dem Artikel 49, B-VG widerspreche, der eine solche nur für den Fall ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung erlaube. Eine Rückwirkung der Neufassung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG auf vor seinem Inkrafttreten mit 01.01.2010 liegende Sachverhalte sei der Übergangsbestimmung des Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 aber nicht zu entnehmen.
Zudem sei eine rückwirkende Anwendung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch nicht der in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu erkennenden Absicht des Gesetzgebers gelegen, der diesen zufolge offenbar auf Sachverhalte abstellen wollte, die erst nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes verwirklicht wurden. Auch spreche die gesetzliche Systematik in der Zusammenschau des § 9 Abs. 2 und des § 8 Abs. 3a AsylG, diese jeweils in der novellierten Fassung, dagegen, da die letztgenannte Bestimmung eben auf den Ausschluß von der Gewährung des subsidiären Schutzes schon wegen zuvor verwirklichter Sachverhalte abstelle.Zudem sei eine rückwirkende Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch nicht der in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu erkennenden Absicht des Gesetzgebers gelegen, der diesen zufolge offenbar auf Sachverhalte abstellen wollte, die erst nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes verwirklicht wurden. Auch spreche die gesetzliche Systematik in der Zusammenschau des Paragraph 9, Absatz 2 und des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG, diese jeweils in der novellierten Fassung, dagegen, da die letztgenannte Bestimmung eben auf den Ausschluß von der Gewährung des subsidiären Schutzes schon wegen zuvor verwirklichter Sachverhalte abstelle.
5. Im Lichte dieser Ausführungen des VfGH vom 16.12.2010 konnte auch der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes im gg. Verfahren keinen Bestand haben und war daher als rechtswidrig zu beheben.
6. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde im gg. Verfahren ihre Aberkennung des subsidiären Schutzes des BF nicht auf den § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 idgF stützte. Inwieweit nunmehr eine Anwendung dieser Bestimmung auf den BF angesichts der zwischenzeitig erfolgten weiteren strafgerichtlichen Verurteilung vom 08.07.2010 wegen § 297 Abs. 1,6. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde im gg. Verfahren ihre Aberkennung des subsidiären Schutzes des BF nicht auf den Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF stützte. Inwieweit nunmehr eine Anwendung dieser Bestimmung auf den BF angesichts der zwischenzeitig erfolgten weiteren strafgerichtlichen Verurteilung vom 08.07.2010 wegen Paragraph 297, Absatz eins,,
1. Fall und § 288 Abs. 4 StGB in der Zusammenschau mit den übrigen bereits erfolgten Verurteilungen des BF aus 2002 und 2009 sowie der in die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF eingeflossenen sonstigen verwaltungsrechtlichen Übertretungen angezeigt wäre, bleibt einem allfälligen weiteren iSd § 9 Abs. 3 AsylG amtswegig einzuleitenden Verfahren vorbehalten (vgl. hierzu auch die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage, RV 330 XXIV.GP, zur möglichen Anwendung des § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG in der neuen Fassung wegen mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen, die zwar jeweils für sich nicht die Schwelle des § 17 StGB erreichen, aber eventuell die Annahme einer vom Betroffenen ausgehenden Gefahr im Sinne dieser Bestimmung nahelegen).1. Fall und Paragraph 288, Absatz 4, StGB in der Zusammenschau mit den übrigen bereits erfolgten Verurteilungen des BF aus 2002 und 2009 sowie der in die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF eingeflossenen sonstigen verwaltungsrechtlichen Übertretungen angezeigt wäre, bleibt einem allfälligen weiteren iSd Paragraph 9, Absatz 3, AsylG amtswegig einzuleitenden Verfahren vorbehalten vergleiche hierzu auch die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 330 römisch 24 .GP, zur möglichen Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in der neuen Fassung wegen mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen, die zwar jeweils für sich nicht die Schwelle des Paragraph 17, StGB erreichen, aber eventuell die Annahme einer vom Betroffenen ausgehenden Gefahr im Sinne dieser Bestimmung nahelegen).
7. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Bescheidbehebung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
11.03.2011