Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S1 318.748-3/2009/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 09 14.439-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 09 14.439-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 16.02.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 28.02.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 16.02.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 28.02.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.
Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2008 erklärte er, seine Familie und er seien von XXXX über Moskau und Brest in Terespol eingereist und hätten dort einen Asylantrag gestellt. Sie hätten von Anfang an nach Österreich gewollt, da sein Sohn hier sei. Sie seien lediglich fünf Tage in Polen aufhältig gewesen und seien in einer privaten Unterkunft untergebracht gewesen. Er wolle nicht nach Polen zurück, da sein Sohn hier sei. Am 10.03.2008 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer, verfasst von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Am 12.03.2008 erfolgte durch die EAST Ost des BAA die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs (in Gegenwart eines Rechtsberaters). Der Beschwerdeführer gab an, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Er habe in Polen einen Asylantrag gestellt und sei er zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe den Abschluss seines Asylverfahrens nicht abgewartet, da er nicht vor gehabt habe, in Polen zu bleiben. Insgesamt sei er dort vier Tage aufhältig gewesen, Probleme habe er dort keine gehabt. Er habe einen Sohn als anerkannten Flüchtling in Österreich, seine Gattin habe Schwestern, Brüder und eine Nichte hier. Sie seien von seinem Sohn finanziell unterstützt worden, konkreteres könne er hierzu nicht angeben. Zu den Geschwistern seiner Frau habe telefonischer Kontakt bestanden.Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2008 erklärte er, seine Familie und er seien von römisch 40 über Moskau und Brest in Terespol eingereist und hätten dort einen Asylantrag gestellt. Sie hätten von Anfang an nach Österreich gewollt, da sein Sohn hier sei. Sie seien lediglich fünf Tage in Polen aufhältig gewesen und seien in einer privaten Unterkunft untergebracht gewesen. Er wolle nicht nach Polen zurück, da sein Sohn hier sei. Am 10.03.2008 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer, verfasst von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Am 12.03.2008 erfolgte durch die EAST Ost des BAA die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs (in Gegenwart eines Rechtsberaters). Der Beschwerdeführer gab an, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Er habe in Polen einen Asylantrag gestellt und sei er zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe den Abschluss seines Asylverfahrens nicht abgewartet, da er nicht vor gehabt habe, in Polen zu bleiben. Insgesamt sei er dort vier Tage aufhältig gewesen, Probleme habe er dort keine gehabt. Er habe einen Sohn als anerkannten Flüchtling in Österreich, seine Gattin habe Schwestern, Brüder und eine Nichte hier. Sie seien von seinem Sohn finanziell unterstützt worden, konkreteres könne er hierzu nicht angeben. Zu den Geschwistern seiner Frau habe telefonischer Kontakt bestanden.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.03.2008, Zl. 08 01.894 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.03.2008, Zl. 08 01.894 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
3. Die dagegen gerichtete rechtzeitige Berufung an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Bescheid vom 22.04.2008, Zl. 318.748-1/4E-XIX/63/08 in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen.
4. Am 07.05.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin und der damals minderjährigen Tochter nach Polen überstellt.
5. Nach seiner erneuten irregulären Einreise aus Polen am 09.08.2008 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2008 erklärte er, nach ihrer Überstellung seien sie angewiesen worden, sich in das Lager D. zu begeben. Nach einer Nacht wären sie in das Lager K. verbracht worden, wo sie sich bis zum 01.07.2008 aufgehalten hätten. Danach seien bis zu ihrer erneuten Ausreise bei einem Freund untergebracht gewesen. Während ihrem gesamten Lageraufenthalt wäre ihnen nicht mitgeteilt worden, wie es um ihr Verfahren gestanden sei. Er glaube, dass seine Frau mit den Behörden gesprochen hätte. Sie seien dann mit einem öffentlichen Taxi nach Österreich gefahren.
Mit Schreiben vom 21.08.2008 hat Polen erneut seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.Mit Schreiben vom 21.08.2008 hat Polen erneut seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.
Am 29.08.2008 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer verfasst von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.Am 29.08.2008 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer verfasst von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.
Am 20.10.2008 erfolgte durch die EAST Ost des BAA die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs, in Gegenwart eines Rechtsberaters. Der Beschwerdeführer gab an, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Zu seinem Aufenthalt in Polen führte der Beschwerdeführer aus, sie seien in Polen von Skinheads angegriffen worden; außer den Anpöbelungen und Beleidigungen sei es noch zu Handgreiflichkeiten gekommen. So sei er geschlagen worden und habe er versucht sich zu verteidigen. Dies sei am 11.06.2008 gewesen. Das Lager sei von Skinheads angegriffen worden und habe sich die Polizei zuerst zurückgezogen und sei dann mit Verstärkung angerückt und habe die Skinheads vertrieben. Frauen und Kinder wären eingesperrt gewesen, Tschetschenen hätten sich verteidigt und die Stühle kaputt gemacht und sich damit bewaffnet. Konkret danach befragt, wie er selbst persönlich in einen Vorfall involviert gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer sodann zu Protokoll, es sei bei diesem Vorfall gewesen. Tschetschenen hätten gegen die anderen gekämpft. Es seien zwei Gruppen gewesen. Nach diesem Vorfall wären die Beziehungen zur polnischen Bevölkerung sehr schlecht gewesen. Man sei in den Geschäften und am Postamt nicht bedient worden. Niemand sei jedoch so schwer verletzt worden, dass er mit der Rettung hätte abgeführt werden müssen.
6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.10.2008, Zl. 08 07.024-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. In diesem Bescheid wurden unter anderem Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, einschließlich Versorgung, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 60 AsylG getroffen. Als Quellen sind insbesondere Anfragebeantwortungen der ÖB Warschau, die Steiermärkische Landesregierung, das US State Departement, die deutsche Asylbehörde, die polnische Asylbehörde und UNHCR genannt. Daraus geht etwa hervor, dass das polnische Asylwesen den europäischen Anforderungen entspricht, es entscheiden 2 Verwaltungsbehörden, gegen letztinstanzliche Entscheidungen steht zudem der Beschwerdeweg bei Gericht offen. Asylwerber seien umfassend, auch medizinisch/psychologisch versorgt. Auch Nichtregierungsorganisationen wären aktiv. Tschetschenen hätten vollen Zugang zum Asylverfahren in Polen und würde ihnen regelmäßig subsidiärer Schutz gewährt.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.10.2008, Zl. 08 07.024-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. In diesem Bescheid wurden unter anderem Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, einschließlich Versorgung, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 60, AsylG getroffen. Als Quellen sind insbesondere Anfragebeantwortungen der ÖB Warschau, die Steiermärkische Landesregierung, das US State Departement, die deutsche Asylbehörde, die polnische Asylbehörde und UNHCR genannt. Daraus geht etwa hervor, dass das polnische Asylwesen den europäischen Anforderungen entspricht, es entscheiden 2 Verwaltungsbehörden, gegen letztinstanzliche Entscheidungen steht zudem der Beschwerdeweg bei Gericht offen. Asylwerber seien umfassend, auch medizinisch/psychologisch versorgt. Auch Nichtregierungsorganisationen wären aktiv. Tschetschenen hätten vollen Zugang zum Asylverfahren in Polen und würde ihnen regelmäßig subsidiärer Schutz gewährt.
7. Der Asylgerichtshof hat durch den früher zuständig gewesenen Einzelrichter die gegen diesen Bescheid gerichtete firstgerechte Beschwerde sodann mit rechtskräftigem und durchführbaren Erkenntnis vom 14.11.2008 gemäß § 5 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem in Österreich aufhältigen volljährigen Sohn des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können (somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung wurde unter Verweis auf strenge EGMR-Judikatur ausgeführt, dass in concreto eine Rückführung nach Polen keinerlei Eingriff gemäß Art. 3 EMRK darstelle. Dem in der Verfahrenserzählung erwähnten Gutachten Dr. XXXX komme ein höherer Beweiswert zu als jenem des Psychotherapeuten XXXX, der sich mit dem individuellen Fall des Beschwerdeführers unzureichend auseinandergesetzt habe. Somit stelle die strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde erhoben, aufschiebende Wirkung ist nicht zuerkannt worden.7. Der Asylgerichtshof hat durch den früher zuständig gewesenen Einzelrichter die gegen diesen Bescheid gerichtete firstgerechte Beschwerde sodann mit rechtskräftigem und durchführbaren Erkenntnis vom 14.11.2008 gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem in Österreich aufhältigen volljährigen Sohn des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können (somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung wurde unter Verweis auf strenge EGMR-Judikatur ausgeführt, dass in concreto eine Rückführung nach Polen keinerlei Eingriff gemäß Artikel 3, EMRK darstelle. Dem in der Verfahrenserzählung erwähnten Gutachten Dr. römisch 40 komme ein höherer Beweiswert zu als jenem des Psychotherapeuten römisch 40 , der sich mit dem individuellen Fall des Beschwerdeführers unzureichend auseinandergesetzt habe. Somit stelle die strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde erhoben, aufschiebende Wirkung ist nicht zuerkannt worden.
8. Mit Schreiben vom 10.12.2008 wurde den polnischen Behörden sodann mitgeteilt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt werden musste, womit sich die Überstellungsfrist gem. Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO auf achtzehn Monate erstreckt habe. Eine Überstellung nach Polen war für den 11.12.2008 per Flugzeug geplant gewesen. Der Beschwerdeführer befolgte die entsprechenden Ladungen nicht, meldete sich zwar als obdachlos, konnte aber von den österreichischen Fremdenbehörden (offenbar) nicht erreicht werden.8. Mit Schreiben vom 10.12.2008 wurde den polnischen Behörden sodann mitgeteilt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt werden musste, womit sich die Überstellungsfrist gem. Artikel 19, Absatz 4, bzw. Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auf achtzehn Monate erstreckt habe. Eine Überstellung nach Polen war für den 11.12.2008 per Flugzeug geplant gewesen. Der Beschwerdeführer befolgte die entsprechenden Ladungen nicht, meldete sich zwar als obdachlos, konnte aber von den österreichischen Fremdenbehörden (offenbar) nicht erreicht werden.
9. Am 19.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung im Beisein eines Mitarbeiters seines rechtsfreundlichen Vertreters am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich seit zirka 15 Monaten in Österreich befinde und bei Bekannten wohne. Er wolle weder nach Polen noch nach Tschetschenien zurück, da dort sein Leben in Gefahr sei. Der Mitarbeiter seines rechtsfreundlichen Vertreters merkte an, dass der Beschwerdeführer verwirrt sei und schwer antworten könne, da seiner Vertrauensperson (seinem in Österreich als Flüchtling lebenden Sohn) die Begleitung verwehrt worden sei.
Mit Schreiben vom 23.11.2009 wurden die polnischen Behörden über den Folgeantrag des Beschwerdeführers informiert.
Am 25.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG übergeben, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Am 25.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG übergeben, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Am 26.11.2009 langte eine Stellungnahme, beziehungsweise ein Antrag des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin zunächst ausgeführt wird, dass durch das Fehlen einer Vertrauensperson der Beschwerdeführer eingeschüchtert gewesen sei. Der Leiter der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes möge dazu Stellung nehmen. Auch sei der Beschwerdeführer schwerhörig, sodass er sich bei der niederschriftlichen Erstbefragung kaum getraut habe, zu sprechen, weshalb das Verfahren darunter gelitten hätte. Die Gattin und Tochter des Beschwerdeführers seien psychisch ebenso beeinträchtigt. Der Gesundheitszustand der Familie habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens drastisch verschlechtert, sodass nicht mehr von entschiedener Sache ausgegangen werden könne. Es möge eine geeignete medizinische Untersuchung durchgeführt werden. Auch seien für die Familie die familiären Bande zu ihrem Sohn und anderen Verwandten wichtig, weshalb ihre Asylanträge inhaltlich zu prüfen seien. Aktuell sei Polen auch nicht in der Lage, humanitäre und medizinische Hilfe ausreichend zu gewähren.
Im Rahmen der durch die EAST Ost des BAA am 02.12.2009 erfolgten Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs in Gegenwart des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren Mag. XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er habe Gedächtnisprobleme, weswegen in Wien Röntgenbilder gemacht worden seien, er wisse aber nicht wann und wo das gewesen sei. Er habe Kopfschmerzen, man habe in seinem Kopf eine Flüssigkeit festgestellt; dies sei beim letzten Röntgen festgestellt worden, es sei jedoch schon ein Jahr her. Er hätte sich davor untersuchen lassen sollen. An seinem Herzen sei er ebenfalls untersucht worden, und zwar im Krankenhaus B. Er bekomme sehr schwer Luft, als ob er einen Knoten im Hals hätte. Psychologisch sei er nicht betreut worden. Zuhause sei er wegen seinem Hörschaden alle sechs Monate untersucht, beziehungsweise behandelt worden. Er habe vier Monate bei seinem Sohn gewohnt, sei aber nicht bei diesem, sondern bei Ute Bock gemeldet gewesen. Er sei mit der Überstellung nach Polen nicht einverstanden. Als sie dort gewesen seien, hätten sie von bekannten Tschetschenen erfahren, dass sich andere Tschetschenen im Lager K. über sie informiert hätten. Sie hätten nach ihren Familiennamen und ihrer Anwesenheit im Lager gefragt. Der bekannte Befragte habe jedoch geantwortet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie Polen verlassen habe. Nachdem der Beschwerdeführer von diesem Vorfall erfahren habe, sei er mit seiner Familie wieder in Österreich eingereist. Für ihn sei es gleich, ob man ihn nach Polen oder nachhause schicke. Polen sei für ihn nicht sicher.Im Rahmen der durch die EAST Ost des BAA am 02.12.2009 erfolgten Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs in Gegenwart des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren Mag. römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er habe Gedächtnisprobleme, weswegen in Wien Röntgenbilder gemacht worden seien, er wisse aber nicht wann und wo das gewesen sei. Er habe Kopfschmerzen, man habe in seinem Kopf eine Flüssigkeit festgestellt; dies sei beim letzten Röntgen festgestellt worden, es sei jedoch schon ein Jahr her. Er hätte sich davor untersuchen lassen sollen. An seinem Herzen sei er ebenfalls untersucht worden, und zwar im Krankenhaus B. Er bekomme sehr schwer Luft, als ob er einen Knoten im Hals hätte. Psychologisch sei er nicht betreut worden. Zuhause sei er wegen seinem Hörschaden alle sechs Monate untersucht, beziehungsweise behandelt worden. Er habe vier Monate bei seinem Sohn gewohnt, sei aber nicht bei diesem, sondern bei Ute Bock gemeldet gewesen. Er sei mit der Überstellung nach Polen nicht einverstanden. Als sie dort gewesen seien, hätten sie von bekannten Tschetschenen erfahren, dass sich andere Tschetschenen im Lager K. über sie informiert hätten. Sie hätten nach ihren Familiennamen und ihrer Anwesenheit im Lager gefragt. Der bekannte Befragte habe jedoch geantwortet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie Polen verlassen habe. Nachdem der Beschwerdeführer von diesem Vorfall erfahren habe, sei er mit seiner Familie wieder in Österreich eingereist. Für ihn sei es gleich, ob man ihn nach Polen oder nachhause schicke. Polen sei für ihn nicht sicher.
10. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 09.12.2009, Zl. 09 14.439-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.10. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 09.12.2009, Zl. 09 14.439-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Die Zustimmung Polens für sein Asylverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO, die mit Schreiben vom 21.08.2008 erteilt worden sei, sei nach wie vor aufrecht. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der zum zweiten Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheidung nach Polen bislang noch nicht nach Polen überstellt worden. Vom Bundesasylamt könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die allgemeine maßgebliche Lage in Polen habe sich im Vergleich zu seinem Zweitverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer akuten schweren ansteckenden Krankheit erkrankt sei.Das Bundesasylamt stellte fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Die Zustimmung Polens für sein Asylverfahren gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO, die mit Schreiben vom 21.08.2008 erteilt worden sei, sei nach wie vor aufrecht. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der zum zweiten Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheidung nach Polen bislang noch nicht nach Polen überstellt worden. Vom Bundesasylamt könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die allgemeine maßgebliche Lage in Polen habe sich im Vergleich zu seinem Zweitverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer akuten schweren ansteckenden Krankheit erkrankt sei.
Die Feststellung, wonach die Zustimmung Polens nach wie vor aufrecht sei, ergebe sich daraus, dass Polen seine Zustimmung am 21.08.2008 erteilt habe, welche noch aufrecht wäre und aus dem nach der erkennungsdienstlichen Behandlung aufliegenden Eurodac-Treffer.
Durch sein Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er in Polen nach seiner Überstellung dorthin in eine aussichtslose Situation geraten würde. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass vom Beschwerdeführer kein Sachverhalt angeführt worden sei, welcher nicht bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zweitverfahrens bestanden habe, weswegen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkennbar sei und die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.11.2008, GZ: S5 318.748-2/2008/2E dem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Das Unterstützungsverhältnis zu seinem volljährigen Sohn erleichtere die Situation des Beschwerdeführers, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass er dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei, dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass ihm ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebiet schlicht unzumutbar wäre. Aus den im Vorverfahren zu Polen getroffenen Feststellungen, an denen sich auch unter Zugrundelegung von aktualisierten Feststellungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert habe, gehe hervor, dass in Polen Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, ebenso wäre die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, sowohl bei psychischen als auch bei physischen Erkrankungen.Durch sein Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er in Polen nach seiner Überstellung dorthin in eine aussichtslose Situation geraten würde. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass vom Beschwerdeführer kein Sachverhalt angeführt worden sei, welcher nicht bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zweitverfahrens bestanden habe, weswegen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkennbar sei und die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.11.2008, GZ: S5 318.748-2/2008/2E dem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Das Unterstützungsverhältnis zu seinem volljährigen Sohn erleichtere die Situation des Beschwerdeführers, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass er dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei, dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass ihm ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebiet schlicht unzumutbar wäre. Aus den im Vorverfahren zu Polen getroffenen Feststellungen, an denen sich auch unter Zugrundelegung von aktualisierten Feststellungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert habe, gehe hervor, dass in Polen Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, ebenso wäre die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, sowohl bei psychischen als auch bei physischen Erkrankungen.
11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher auch ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt wird. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers verschlechtert hätten, könne von entschiedener Sache nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei im Krankenhaus gewesen, wo sein Herz untersucht worden sei, da er keine Luft bekomme, einen Knoten im Hals habe und sein Hörvermögen sich massiv verschlechtert hätte. Er müsse alle sechs Monate zu einer Kontrolle, um sein Hörvermögen zu untersuchen. Völlig unrichtig sei, dass in Polen auch nur annähernd adäquate Einrichtungen bestünden, die traumatisierten Menschen helfen, auch würden dort Tschetschenen von russischen Agenten gesucht. Die Länderberichte, welche im angefochtenen Bescheid herangezogen worden seien, wären nicht aktuell. Es wäre festzustellen gewesen, dass der physische und psychische Zustand des Beschwerdeführers und die mangelnde Sicherheit eine Rücküberstellung nach Polen nicht erlaubten. Auch stelle eine Ausweisung einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK dar, da der Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Österreich lebe und ihn unterstütze. Einen weiteren Mangel stelle auch der Umstand dar, dass der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person wäre, welche die Einvernahme durchgeführt habe. Unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 25.06.2009, Zl. U 561/09-10 wurde im Falle einer negativen Entscheidung beantragt, dass ein Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zu Erhebung einer Verfassungsgerichtsbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt.11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher auch ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt wird. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers verschlechtert hätten, könne von entschiedener Sache nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei im Krankenhaus gewesen, wo sein Herz untersucht worden sei, da er keine Luft bekomme, einen Knoten im Hals habe und sein Hörvermögen sich massiv verschlechtert hätte. Er müsse alle sechs Monate zu einer Kontrolle, um sein Hörvermögen zu untersuchen. Völlig unrichtig sei, dass in Polen auch nur annähernd adäquate Einrichtungen bestünden, die traumatisierten Menschen helfen, auch würden dort Tschetschenen von russischen Agenten gesucht. Die Länderberichte, welche im angefochtenen Bescheid herangezogen worden seien, wären nicht aktuell. Es wäre festzustellen gewesen, dass der physische und psychische Zustand des Beschwerdeführers und die mangelnde Sicherheit eine Rücküberstellung nach Polen nicht erlaubten. Auch stelle eine Ausweisung einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK dar, da der Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Österreich lebe und ihn unterstütze. Einen weiteren Mangel stelle auch der Umstand dar, dass der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person wäre, welche die Einvernahme durchgeführt habe. Unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 25.06.2009, Zl. U 561/09-10 wurde im Falle einer negativen Entscheidung beantragt, dass ein Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zu Erhebung einer Verfassungsgerichtsbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt.
12. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.01.2010 (entsprechende Entscheidungen ergingen auch an die Frau des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter) zu GZ S1 318.748-3/2009/2E den Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gemäß § 66 AsylG 2006 als unzulässig zurückgewiesen, sowie die Beschwerde, jeweils mit näherer Begründung, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.12. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.01.2010 (entsprechende Entscheidungen ergingen auch an die Frau des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter) zu GZ S1 318.748-3/2009/2E den Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2006 als unzulässig zurückgewiesen, sowie die Beschwerde, jeweils mit näherer Begründung, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
13. Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Während des gesamten verfassungsgerichtlichen Verfahrens hatte der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist am 27.01.2010 gemeinsam mit seinen Familienangehörigen mit einem Buscharter nach Polen überstellt worden.
14. Mit Erkenntnis vom 15.12.2010 (zu allen Familienangehörigen), Zl. U 474-476/10-19 hat der Verfassungsgerichtshof die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes jeweils aufgehoben; diese verstießen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof eine Sachentscheidung über die Beigebung eines Flüchtlingsberaters zu Unrecht verweigert habe. Daher seien die gesamten Entscheidungen aufzuheben. Aufgrund der unzulässigen Zurückweisung sei es auch unerheblich, ob die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Asylgerichtshof rechtsfreundlich vertreten gewesen wären.
15. Das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes langte am 19.01.2011 beim Asylgerichtshof ein. Eine in der Folge durchgeführte Anfrage im Zentralmelderegister und im Asylwerberinformationssystem ergab, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen dem Anschein nach weiterhin nicht in Österreich aufhältig waren. Mit hiergerichtlichem Schreiben vom 27.01.2011 (GZ S1 318.748-3/2009/11Z) stellte der Asylgerichtshof sodann verschiedene Fragen an die Parteien, sowohl zum Aufenthaltsort, beziehungsweise Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, als auch zum weiterhin offenen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Als Antwortfrist wurde der 02.02.2011 festgesetzt. Die Parteien wurden ferner darauf hingewiesen, dass sie in dieser Frist sich auch sonst zum Verfahren äußern, respektive Anträge stellen könnten. Im Schreiben ist auch festgehalten, dass aus damaliger -vorläufiger - Sicht des erkennenden Gerichtshofes keine Änderung der entscheidungsrelevanten Umstände ersichtlich ist.
16.1. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erstattete am 02.02.2011 eine erste fristgerechte Stellungnahme. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer noch immer in Polen aufhielten. Die Familie wohne derzeit in einer Flüchtlingspension. Eingescannt wurde eine polnische Adresse des Beschwerdeführers (und seiner Familienangehörigen) der Stellungnahme angeschlossen.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers führte weiters aus, dass jener, beziehungsweise seine Familie Anspruch auf den Rechtsberater gemäß § 66 AsylG hätten. Sofern der Asylgerichtshof im Schreiben vom 27.01.2011 darauf hingewiesen habe, dass dem Beschwerdeführer in seinem Verfahren ja auch der Rechtsberater im Zulassungsverfahren Mag. XXXX beigestellt (gewesen) sei, wurde dargelegt, dass die Aufgaben eines Flüchtlingsberaters gemäß § 66 Abs. 2 AsylG über die Beratungspflicht der Rechtsberater gemäß § 64 AsylG hinausgingen. Aus dem Gesetz ließe sich nicht ableiten, dass ein Rechtsberater im Zulassungsverfahren gemäß § 64 AsylG die Bestellung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG von vornherein ausschlösse. Das gegenständliche Verfahren nach der Dublin II VO sei nicht einfacher als ein normales Verfahren und könne demnach effektiver Rechtsschutz auch nicht mit weniger qualifizierten Rechtsberatern gemäß § 64 AsylG gefunden werden. Der Rechtsberater gemäß § 64 AsylG unterschiede sich fundamental vom Rechtsberater gemäß § 66 AsylG, obwohl der Gesetzgeber terminologisch Verwirrung gestiftet hätte. Der Beschwerdeführer, respektive seine Familie, hätte nicht nur Anspruch auf eine Rechtsberatung, sondern auf Beigebung von Flüchtlingshelfern, die als parteiische Rechtsvertreter zu verstehen seien, da sie nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ein Tätigkeitsfeld hätten, das jenem von Rechtsanwälten in einer Gesamtschau entspräche.Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers führte weiters aus, dass jener, beziehungsweise seine Familie Anspruch auf den Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG hätten. Sofern der Asylgerichtshof im Schreiben vom 27.01.2011 darauf hingewiesen habe, dass dem Beschwerdeführer in seinem Verfahren ja auch der Rechtsberater im Zulassungsverfahren Mag. römisch 40 beigestellt (gewesen) sei, wurde dargelegt, dass die Aufgaben eines Flüchtlingsberaters gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG über die Beratungspflicht der Rechtsberater gemäß Paragraph 64, AsylG hinausgingen. Aus dem Gesetz ließe sich nicht ableiten, dass ein Rechtsberater im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 64, AsylG die Bestellung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG von vornherein ausschlösse. Das gegenständliche Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO sei nicht einfacher als ein normales Verfahren und könne demnach effektiver Rechtsschutz auch nicht mit weniger qualifizierten Rechtsberatern gemäß Paragraph 64, AsylG gefunden werden. Der Rechtsberater gemäß Paragraph 64, AsylG unterschiede sich fundamental vom Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG, obwohl der Gesetzgeber terminologisch Verwirrung gestiftet hätte. Der Beschwerdeführer, respektive seine Familie, hätte nicht nur Anspruch auf eine Rechtsberatung, sondern auf Beigebung von Flüchtlingshelfern, die als parteiische Rechtsvertreter zu verstehen seien, da sie nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ein Tätigkeitsfeld hätten, das jenem von Rechtsanwälten in einer Gesamtschau entspräche.
Es werde daher der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gemäß § 66 AsylG aufrecht erhalten, insbesondere bezüglich der Aufgaben gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 und Z 4 AsylG. Der Gesetzgeber würde auch nicht ausschließen, dass Rechtsberater gemäß § 64 AsylG, Rechtsberater gemäß § 66 AsylG, gewillkürte Vertreter, Vertrauenspersonen und so weiter gleichzeitig und parallel tätig wären. Ob ein Beratungsbedarf des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner Familie (tatsächlich) gegeben sei, wäre bei derzeitiger Gesetzlage irrelevant. Im Sinne des Verfassungsgerichtshofes wäre davon auszugehen, dass es sich bei Asylverfahren, naturgemäß insbesondere bei "Dublin-Verfahren" um eine besonders komplizierte Materie handle, die ein spezialisiertes Wissen voraussetze, wie es die besonders geschulten Flüchtlingsberater gemäß § 66 AsylG besäßen, nicht aber Rechtsanwälte oder Nichtregierungsorganisationen. Hinzu käme, dass die Flüchtlingsberatung gemäß § 66 AsylG aus der Sicht des rechtsfreundlichen Vertreters über nahezu unbeschränkte Ressourcen wie Länderdokumentation und Dolmetscher verfüge und vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert werde. Im Gegensatz hiezu habe die rechtsfreundliche Vertretung nicht einmal den Zugang zu Polnisch-Dolmetschern.Es werde daher der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG aufrecht erhalten, insbesondere bezüglich der Aufgaben gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, AsylG. Der Gesetzgeber würde auch nicht ausschließen, dass Rechtsberater gemäß Paragraph 64, AsylG, Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG, gewillkürte Vertreter, Vertrauenspersonen und so weiter gleichzeitig und parallel tätig wären. Ob ein Beratungsbedarf des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner Familie (tatsächlich) gegeben sei, wäre bei derzeitiger Gesetzlage irrelevant. Im Sinne des Verfassungsgerichtshofes wäre davon auszugehen, dass es sich bei Asylverfahren, naturgemäß insbesondere bei "Dublin-Verfahren" um eine besonders komplizierte Materie handle, die ein spezialisiertes Wissen voraussetze, wie es die besonders geschulten Flüchtlingsberater gemäß Paragraph 66, AsylG besäßen, nicht aber Rechtsanwälte oder Nichtregierungsorganisationen. Hinzu käme, dass die Flüchtlingsberatung gemäß Paragraph 66, AsylG aus der Sicht des rechtsfreundlichen Vertreters über nahezu unbeschränkte Ressourcen wie Länderdokumentation und Dolmetscher verfüge und vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert werde. Im Gegensatz hiezu habe die rechtsfreundliche Vertretung nicht einmal den Zugang zu Polnisch-Dolmetschern.
Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen, die an der angeführten Adresse geladen werden sollten.
16.2. Der Beschwerdeführer brachte ferner am 03.02.2011 einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.
Dieser wurde wie folgt begründet:
Aufgrund des schon erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf den Beschwerdeführer und seiner Familienangehörigen wäre die Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familie jedenfalls rückblickend mangels geeigneter Rechtsgrundlage unzulässig gewesen.
Die Familie befinde sich derzeit in einem Flüchtlingsheim in Polen, stehe aber unmittelbar vor der "Deportation" nach Russland, wie aus den angeschlossenen Bescheiden der polnischen Behörden ersichtlich sein solle. Die Familie befinde sich somit in einer ausweglosen Situation, die in einem diametralen Widerspruch zu der Annahme stehe, wie sie im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes im Erstverfahren des Beschwerdeführers vom 14.11.2008 zum Ausdruck gekommen wäre, nämlich dass keine Fälle bekannt seien, dass Tschetschenen aus Polen abgeschoben worden wären, vielmehr würde ihnen regelmäßig subsidiärer Schutz gewährt werden.
Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner Familie, hätten sich weiter verschlechtert, sowohl körperlich, als auch psychisch, wie bereits in dem Gutachten XXXX in den Vorverfahren zum Ausdruck gekommen sei. Eine ärztliche Behandlung in Polen wäre nicht gegeben. Weiterführende Einlassungen zu diesen Behauptungen sind der Stellungnahme hier nicht zu entnehmen. Durch die unmittelbar bevorstehende Abschiebung nach Tschetschenien, wird fortgesetzt, wäre zum einen Art. 8 EMRK verletzt, dies wegen der Trennung von dem in Österreich lebenden Sohn, der für den Unterhalt seiner Angehörigen aufkäme. Weiters wäre eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten, dies wegen der mangelnden ärztlichen Behandlung in Tschetschenien und den katastrophalen Lebensbedingungen, wobei auf den "bekannten Bericht von Memorial" für das Jahr 2010 hingewiesen werde. Ferner läge eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes vor, da die Entscheidung des österreichischen Gerichtes nach einer Abschiebung nach Tschetschenien nicht mehr wirksam wäre. Zum Beweis dafür wurde auf den erwähnten Bericht von Memorial für das Jahr 2010 verwiesen, ferner auf in den Vorakten erliegende - nicht näher spezifizierte - ärztliche Gutachten, sowie auf beiliegende Entscheidungen der polnischen Asyl- und Polizeibehörden im gegenständlichen Fall. Diese sind im Originaltext dem Schriftsatz angeschlossen. Die Stellungnahme führt des Weiteren aus, dass in Anbetracht der Aufhebung der letzten Entscheidung des Asylgerichtshofes durch den Verfassungsgerichtshof davon auszugehen sei, dass ein ununterbrochener Aufenthalt der Familie in Österreich seit dem ersten Asylantrag am 16.02.2008 zu fingieren sei, was dazu führe, dass sämtliche Überstellungsfristen aus der Dublin II VO längst verstrichen wären, sodass Österreich für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig sei. Nähere Ausführungen zu diesem Teil der Einlassungen finden sich in der Stellungnahme nicht.Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner Familie, hätten sich weiter verschlechtert, sowohl körperlich, als auch psychisch, wie bereits in dem Gutachten römisch 40 in den Vorverfahren zum Ausdruck gekommen sei. Eine ärztliche Behandlung in Polen wäre nicht gegeben. Weiterführende Einlassungen zu diesen Behauptungen sind der Stellungnahme hier nicht zu entnehmen. Durch die unmittelbar bevorstehende Abschiebung nach Tschetschenien, wird fortgesetzt, wäre zum einen Artikel 8, EMRK verletzt, dies wegen der Trennung von dem in Österreich lebenden Sohn, der für den Unterhalt seiner Angehörigen aufkäme. Weiters wäre eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten, dies wegen der mangelnden ärztlichen Behandlung in Tschetschenien und den katastrophalen Lebensbedingungen, wobei auf den "bekannten Bericht von Memorial" für das Jahr 2010 hingewiesen werde. Ferner läge eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes vor, da die Entscheidung des österreichischen Gerichtes nach einer Abschiebung nach Tschetschenien nicht mehr wirksam wäre. Zum Beweis dafür wurde auf den erwähnten Bericht von Memorial für das Jahr 2010 verwiesen, ferner auf in den Vorakten erliegende - nicht näher spezifizierte - ärztliche Gutachten, sowie auf beiliegende Entscheidungen der polnischen Asyl- und Polizeibehörden im gegenständlichen Fall. Diese sind im Originaltext dem Schriftsatz angeschlossen. Die Stellungnahme führt des Weiteren aus, dass in Anbetracht der Aufhebung der letzten Entscheidung des Asylgerichtshofes durch den Verfassungsgerichtshof davon auszugehen sei, dass ein ununterbrochener Aufenthalt der Familie in Österreich seit dem ersten Asylantrag am 16.02.2008 zu fingieren sei, was dazu führe, dass sämtliche Überstellungsfristen aus der Dublin römisch zwei VO längst verstrichen wären, sodass Österreich für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig sei. Nähere Ausführungen zu diesem Teil der Einlassungen finden sich in der Stellungnahme nicht.
Im Hinblick darauf, dass durch den Vertrag von Lissabon die Grundrechtscharta verpflichtend sei, wozu auch Art. 6 EMRK zähle (dies im Gegensatz zur bisherigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes) und diese Bestimmungen daher alle in Asylverfahren anzuwenden seien, wäre auch eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen. Ein weiterer Gesichtspunkt in diesem Zusammenhang sei, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme intendiert wäre und andernfalls der verpflichtend beizuziehende Rechtsberater gemäß § 66 AsylG keine Möglichkeit hätte sich zu artikulieren. Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde die Bestellung und Beigebung eines Rechtsberaters (aber) zu einem inhaltsleeren Formalakt, der den Sinn der Rechtsvertreter, effektiven Rechtsschutz zu bieten, nicht wahre. Es werde daher der Antrag gestellt im gegenständlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die entsprechenden Veranlassungen zu treffen, dass die beschwerdeführende Familie nach Österreich zurückkehren könne. Dort wäre eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Im Hinblick darauf, dass durch den Vertrag von Lissabon die Grundrechtscharta verpflichtend sei, wozu auch Artikel 6, EMRK zähle (dies im Gegensatz zur bisherigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes) und diese Bestimmungen daher alle in Asylverfahren anzuwenden seien, wäre auch eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen. Ein weiterer Gesichtspunkt in diesem Zusammenhang sei, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme intendiert wäre und andernfalls der verpflichtend beizuziehende Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG keine Möglichkeit hätte sich zu artikulieren. Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde die Bestellung und Beigebung eines Rechtsberaters (aber) zu einem inhaltsleeren Formalakt, der den Sinn der Rechtsvertreter, effektiven Rechtsschutz zu bieten, nicht wahre. Es werde daher der Antrag gestellt im gegenständlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die entsprechenden Veranlassungen zu treffen, dass die beschwerdeführende Familie nach Österreich zurückkehren könne. Dort wäre eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
17. Zum Schreiben des erkennenden Gerichtshofes vom 27.01.2011 nahm der Rechtsberater im Zulassungsverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 64 AsylG mit E-Mail vom 02.02.2011 rechtzeitig Stellung (GZ S1 318.748-3/2009/13). Rechtsberater XXXX führte aus, dass nach seinem Verständnis das Zulassungsverfahren erst beendet sei, wenn es bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden wäre. Das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wäre demnach Teil des Zulassungsverfahrens. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers dürfte als Antrag auf Gewährung kostenloser Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch Beigabe eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren im Sinne des § 64 AsylG auszulegen sein. Es handle sich aber bei diesem Antrag im Sinne des Art. 15 Verfahrensrichtlinie um ein Mehr als die schlichte Beauftragung eines Rechtsberaters gemäß § 64 AsylG durch die belangte Behörde, der diesbezüglich ein Direktionsrecht zukomme. Diese Beauftragung (des Bundesasylamtes) umfasse ja nur einen bestimmen Asylwerber vor einer Einvernahme im Zulassungsverfahren gemäß § 64 Abs. 4 AsylG zu beraten und zur Wahrung des Parteiengehöres an allen Einvernahmen im Zulassungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus wäre er aber, soweit ihm erkennbar, den Beschwerdeführern nicht vom Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt worden. Dies wäre nur dann zu argumentieren, wenn man den Auftrag des Bundesasylamtes als einen Teilauftrag an den Rechtsberater im Sinn eines größeren Auftrages, einem bestimmten Asylwerber im Zulassungsverfahren zur Seite zu stehen, sähe. Jedenfalls wäre er gegebenenfalls gerne bereit sich durch den Asylgerichtshof oder durch das Bundesasylamt im asylgerichtlichen Zulassungsverfahren den Beschwerdeführern rechtsberatend und rechtsvertretend zur Seite stellen zu lassen.17. Zum Schreiben des erkennenden Gerichtshofes vom 27.01.2011 nahm der Rechtsberater im Zulassungsverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 64, AsylG mit E-Mail vom 02.02.2011 rechtzeitig Stellung (GZ S1 318.748-3/2009/13). Rechtsberater römisch 40 führte aus, dass nach seinem Verständnis das Zulassungsverfahren erst beendet sei, wenn es bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden wäre. Das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wäre demnach Teil des Zulassungsverfahrens. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers dürfte als Antrag auf Gewährung kostenloser Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch Beigabe eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren im Sinne des Paragraph 64, AsylG auszulegen sein. Es handle sich aber bei diesem Antrag im Sinne des Artikel 15, Verfahrensrichtlinie um ein Mehr als die schlichte Beauftragung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 64, AsylG durch die belangte Behörde, der diesbezüglich ein Direktionsrecht zukomme. Diese Beauftragung (des Bundesasylamtes) umfasse ja nur einen bestimmen Asylwerber vor einer Einvernahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 64, Absatz 4, AsylG zu beraten und zur Wahrung des Parteiengehöres an allen Einvernahmen im Zulassungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus wäre er aber, soweit ihm erkennbar, den Beschwerdeführern nicht vom Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt worden. Dies wäre nur dann zu argumentieren, wenn man den Auftrag des Bundesasylamtes als einen Teilauftrag an den Rechtsberater im Sinn eines größeren Auftrages, einem bestimmten Asylwerber im Zulassungsverfahren zur Seite zu stehen, sähe. Jedenfalls wäre er gegebenenfalls gerne bereit sich durch den Asylgerichtshof oder durch das Bundesasylamt im asylgerichtlichen Zulassungsverfahren den Beschwerdeführern rechtsberatend und rechtsvertretend zur Seite stellen zu lassen.
18. Das Bundesasylamt erstattete in der gesetzten Frist bis zum 02.02.2011 keine Stellungnahme.
19. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.02.2011 (GZ S1 318.748-3/2009/15Z) wurde Frau Mag. XXXX zur Rechtsberaterin in den Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter bestellt; dies gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Frage, ob ein Rechtsberater in einer Konstellation zu bestellen sei, in welcher auch eine rechtsfreundliche Vertretung bestehe, im Einzelfall zu beurteilen sei. Aus näher dargelegten Gründen wäre im konkreten Fall eine Rechtsberatung zu bestellen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass eine Adresse der Beschwerdeführer in Polen bekanntgegeben sei, der rechtsfreundliche Vertreter mit den Beschwerdeführern Kontakt habe und daher auch kein Grund zur Annahme bestehe, dass eine faktische Kontaktierung unmöglich wäre. Es wurde ferner im Beschluss darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters terminologisch in einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters im Sinne des § 66 AsylG umgedeutet worden sei. Ohne ausdrückliche Beantragung würde durch die Beigebung der Rechtsberaterin keine Zustellvollmacht begründet. Es wurde schließlich darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsberaterin die Möglichkeit habe, jederzeit Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme zu erstatten, wobei darauf Rücksicht zu nehmen wäre, dass es sich vorliegend um ein Verfahren nach der Dublin II VO mit entsprechenden (kurzen) Entscheidungsfristen handle. Dieser Beschluss wurde der Rechtsberaterin bereits am 04.02.2011 im E-Mail-Wege zugestellt, ferner erfolgte auch eine Zustellung im Postwege am 08.02.2011. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde der Beschluss am 07.02.2011 zur Kenntnis gebracht.19. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.02.2011 (GZ S1 318.748-3/2009/15Z) wurde Frau Mag. römisch 40 zur Rechtsberaterin in den Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter bestellt; dies gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Frage, ob ein Rechtsberater in einer Konstellation zu bestellen sei, in welcher auch eine rechtsfreundliche Vertretung bestehe, im Einzelfall zu beurteilen sei. Aus näher dargelegten Gründen wäre im konkreten Fall eine Rechtsberatung zu bestellen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass eine Adresse der Beschwerdeführer in Polen bekanntgegeben sei, der rechtsfreundliche Vertreter mit den Beschwerdeführern Kontakt habe und daher auch kein Grund zur Annahme bestehe, dass eine faktische Kontaktierung unmöglich wäre. Es wurde ferner im Beschluss darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters terminologisch in einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters im Sinne des Paragraph 66, AsylG umgedeutet worden sei. Ohne ausdrückliche Beantragung würde durch die Beigebung der Rechtsberaterin keine Zustellvollmacht begründet. Es wurde schließlich darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsberaterin die Möglichkeit habe, jederzeit Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme zu erstatten, wobei darauf Rücksicht zu nehmen wäre, dass es sich vorliegend um ein Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO mit entsprechenden (kurzen) Entscheidungsfristen handle. Dieser Beschluss wurde der Rechtsberaterin bereits am 04.02.2011 im E-Mail-Wege zugestellt, ferner erfolgte auch eine Zustellung im Postwege am 08.02.2011. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde der Beschluss am 07.02.2011 zur Kenntnis gebracht.
20. Am 04.02.2011 hatte der Asylgerichtshof ferner einer Dolmetscherin für die polnische Sprache die Beilagen zum Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.02.2011 übermittelt. Diese teilte auf Ersuchen des erkennenden Gerichtshofes am 07.02.2011 nach genauer Durchsicht aller Dokumente mit (siehe entsprechender Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der entscheidenden Gerichtsabteilung von diesem Tag), dass zuletzt offenbar am 10.01.2011 seitens der polnischen Asylbehörde eine negative Entscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer ergangen sei. Diesbezüglich bestehe aber die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben. Auch ein möglicher konkreter Abschiebetermin in den Herkunftsstaat hätte nicht vorgefunden werden können.
21. Am 08.02.2011 übermittelte das Bundesasylamt die Antwort der polnischen Asylbehörde zur Anfrage, welche die Verwaltungsbehörde auf Ersuchen des Asylgerichtshofes (im hiergerichtlichem Schreiben vom 27.01.2011 inkludiert, mit einer späteren Ergänzung) gestellt hatte, hinsichtlich des Verfahrensstandes des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen (in Polen), sowie hinsichtlich der vom rechtsfreundlichen Vertreter im Schreiben vom 03.02.2011 aufgeworfenen Frage, ob die Beschwerdeführer tatsächlich kurz vor der Abschiebung nach Russland stünden. Die Antwort Polens datiert vom 04.02.2011. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie derzeit in Polen niedergelassen seien. Entsprechend der Information, der Abteilung für Sozialhilfe des polnischen Ausländeramtes, wohne die Familie im "XXXX. Eine präzise Adresse ist angegeben (entspricht jener vom rechtsfreundlichen Vertreter am 02.02.2011 mitgeteilten). Ferner ist ausdrücklich angeführt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen weiterhin offen ist.
22. Am 08.02.2011 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag, die Zustellungen mögen nicht nur an den Rechtsvertreter, sondern auch an die Rechtsberaterin direkt vorgenommen werden. Die Rechtsberaterin teilte hiezu am 09.02.2011 jedoch mit, dass eine Zustellvollmacht nicht erforderlich sei.
Am 10.02.2011 nahm die Rechtsberaterin Akteneinsicht im Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen.
23. Am 14.02.2011 übermittelte das Bundesasylamt - sohin mit nahezu zweiwöchiger Verspätung gegenüber der vom erkennenden Gerichtshof gesetzten Frist - ergänzende Ausführungen hinsichtlich der Fragen des erkennenden Gerichtshofes vom 27.01.2011 zur Tätigkeit des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren im konkreten Fall, das heißt, ob dessen Tätigkeit die Bestellung eines Rechtsberaters nach § 66 AsylG entbehrlich mache. Die Anfrage war offensichtlich von der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes an die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes weitergeleitet worden und hatte dort eine Beantwortung durch eine Referentin erfahren. Die Leiterin der Grundsatz- und Dublinabteilung teilte hiezu der Erstaufnahmestelle Ost mit (der Mailverkehr wurde dem erkennenden Gerichtshof in dieser Form weitergeleitet), dass ihrer Ansicht nach der Asylgerichtshof mit seinem Standpunkt bezüglich Zulassungsverfahren Recht habe, allerdings seien die Aufgaben nicht vom § 64 Abs. 4 AsylG gedeckt. Näherin wurde ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass sich das gegenständliche Verfahren noch im Stadium des Zulassungsverfahrens befinde, jedoch wäre der Tätigkeitsbereich von Rechtsberatern in Zulassungsverfahren klar durch § 64 Abs. 4 AsylG abgegrenzt. Daraus ergäbe sich eine Zuständigkeit der Rechtsberater im Zulassungsverfahren zur Teilnahme an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs, sowie zur Beratung über das Asylverfahren und die Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiären Schutzberechtigten vor einer Einvernahme, die der Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 5 AsylG folge. Eine Beratung zur Einbringung einer Beschwerde oder eine Vertretung im Beschwerdeverfahren sei im Gesetz nicht vorgesehen und würde daher über die gesetzlich festgelegten Aufgaben hinausgehen. Es ergäbe sich daher für den Berater, als auch für das Bundesministerium für Inneres als Vertragspartner eine eindeutige Begrenzung der Beratungstätigkeit, die vor allem für die Beurteilung von Pflichtverletzungen oder der auflaufenden Kosten wichtig sei. Die betroffene Person habe zwar daher noch rein formal einen Rechtsberater, diesem kämen jedoch keine Aufgaben mehr zu. Sollten darüber hinausgehende Beratungstätigkeiten erfüllt werden und würden solche beantragt, sei eine neuerliche Bestellung/Zuweisung für die Erfüllung dieser seitens des Asylgerichtshofes notwendig. Dabei könne, beziehungsweise solle durchaus auf denselben Rechtsberater im Sinne der Verfahrenseffizienz zurückgegriffen werden. Die Vergütung dafür folge (aber) daher nicht aus Mitteln des Bundesasylamtes.23. Am 14.02.2011 übermittelte das Bundesasylamt - sohin mit nahezu zweiwöchiger Verspätung gegenüber der vom erkennenden Gerichtshof gesetzten Frist - ergänzende Ausführungen hinsichtlich der Fragen des erkennenden Gerichtshofes vom 27.01.2011 zur Tätigkeit des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren im konkreten Fall, das heißt, ob dessen Tätigkeit die Bestellung eines Rechtsberaters nach Paragraph 66, AsylG entbehrlich mache. Die Anfrage war offensichtlich von der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes an die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes weitergeleitet worden und hatte dort eine Beantwortung durch eine Referentin erfahren. Die Leiterin der Grundsatz- und Dublinabteilung teilte hiezu der Erstaufnahmestelle Ost mit (der Mailverkehr wurde dem erkennenden Gerichtshof in dieser Form weitergeleitet), dass ihrer Ansicht nach der Asylgerichtshof mit seinem Standpunkt bezüglich Zulassungsverfahren Recht habe, allerdings seien die Aufgaben nicht vom Paragraph 64, Absatz 4, AsylG gedeckt. Näherin wurde ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass sich das gegenständliche Verfahren noch im Stadium des Zulassungsverfahrens befinde, jedoch wäre der Tätigkeitsbereich von Rechtsberatern in Zulassungsverfahren klar durch Paragraph 64, Absatz 4, AsylG abgegrenzt. Daraus ergäbe sich eine Zuständigkeit der Rechtsberater im Zulassungsverfahren zur Teilnahme an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs, sowie zur Beratung über das Asylverfahren und die Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiären Schutzberechtigten vor einer Einvernahme, die der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 AsylG folge. Eine Beratung zur Einbringung einer Beschwerde oder eine Vertretung im Beschwerdeverfahren sei im Gesetz nicht vorgesehen und würde daher über die gesetzlich festgelegten Aufgaben hinausgehen. Es ergäbe sich daher für den Berater, als auch für das Bundesministerium für Inneres als Vertragspartner eine eindeutige Begrenzung der Beratungstätigkeit, die vor allem für die Beurteilung von Pflichtverletzungen oder der auflaufenden Kosten wichtig sei. Die betroffene Person habe zwar daher noch rein formal einen Rechtsberater, diesem kämen jedoch keine Aufgaben mehr zu. Sollten darüber hinausgehende Beratungstätigkeiten erfüllt werden und würden solche beantragt, sei eine neuerliche Bestellung/Zuweisung für die Erfüllung dieser seitens des Asylgerichtshofes notwendig. Dabei könne, beziehungsweise solle durchaus auf denselben Rechtsberater im Sinne der Verfahrenseffizienz zurückgegriffen werden. Die Vergütung dafür folge (aber) daher nicht aus Mitteln des Bundesasylamtes.
24. Am 16.02.2011 übermittelte die Dolmetscherin die ausgearbeiteten Übersetzungen aus dem Polnischen in Hinblick auf die vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten polnischen Dokumente:
Dabei handelt es sich demnach zunächst um die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers durch den Leiter des Amtes für Ausländerangelegenheiten mit Beschluss vom 26.03.2010. Darin wurde einleitend in der Verfahrenserzählung dargestellt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers bereits im April 2008 eingestellt werden hätte müssen, da er sich in Österreich aufgehalten habe. Am 27.01.2010 hätte der Beschwerdeführer dann den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt, dem auch stattgegeben worden sei. Am 17.03.2010 wäre der Beschwerdeführer genau zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und den erwarteten Verfolgungen befragt worden. Rechtlich wurde auf verschiedene Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren hingewiesen; dies wurde alles näher erläutert. Im Zusammenhang mit der Ablehnung der Gewährung subsidiären Schutzes wurde unter anderem mit näherer Begründung auf die inzwischen erfolgte Verbesserung der Lage in Tschetschenien hingewiesen. Die Mehrzahl der Bevölkerung Tschetscheniens wohne und arbeite dort ohne irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass dies auch in seinem Fall so gewesen wäre. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokationsalternative in der Russischen Föderation bestünde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss offensichtlich das Rechtsmittel der Berufung an den Rat für Angelegenheiten von Flüchtlingen, diese Berufung wurde mit Beschluss vom 12.10.2010 durch drei Angehörige dieses Gremiums abgewiesen. Wiederum wurde einleitend umfassend das Verfahrensgeschehen wiedergegeben. Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Antragstellung und bei der späteren Einvernahme sind erwähnt. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers aus Polen nach Österreich spreche gegen die Begründetheit des Asylbegehrens. Die Erstinstanz habe in der Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers keine faktischen und rechtlichen Fehler gemacht. Gegen diese Entscheidung könne ein Rechtsmittel an ein Gericht in Warschau erhoben werden.
Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge offenbar einen Folgeantrag. Dem wurde mit Beschluss des Leiters des (erstinstanzlichen) Amtes für Ausländerangelegenheiten vom 23.11.2010 keine aufschiebende Wirkung zugesprochen. Diesbezüglich wurde näher ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf denselben Gründen beruhe, wie der erste.
Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge am 30.11.2010 diese Entscheidung neuerlich zu prüfen. Dies wurde wiederum mit Beschluss vom 06.12.2010 abgelehnt. Die wesentliche Begründung lautet: Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er sehr wohl Gründe für einen neuen Asylantrag vorgebracht hätte. Er hätte medizinische Unterlagen ins Verfahren eingeführt, die beweisen würden, dass er aufgrund von Schlägen in seinem Herkunftsland Probleme mit seinem Gehör hätte. Es wurde noch einmal darauf erwogen, dass der zweite Antrag dennoch auf den gleichen Voraussetzungen begründet sei, wie der erste. Die nunmehr vom Beschwerdeführer dem Akt beigefügte medizinische Dokumentation belege nur, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2006 in das städtische Krankenhaus in XXXX gekommen sei um seine Verletzungen zu verarzten, welche er in Folge von Schlägen durch unbekannte Personen erlitten hätte. Daraus ergäbe sich aber kein Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung. Der Antrag wäre zusammengefasst letztlich nur gestellt worden, um die Ausweisung aus dem Gebiet der Republik Polen unzulässigerweise zu verzögern. Als Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass der vorliegende Beschluss durch Klage beim Verwaltungsgericht in Warschau angefochten werden könne. Die eben dargestellten Beschlüsse betreffen auch die Gattin des Beschwerdeführers. Übersetzt wurden auch Beschlüsse in Bezug auf die mangelnde Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Tochter des Beschwerdeführers, die im November 2010 einen eigenständigen Asylantrag gestellt hatte, der als Folgeantrag gewertet worden ist. Diese Beschlüsse stammen vom 01.12.2010, sowie vom 05.12.2010. Gegen den letztgenannten Beschluss ist wiederum die Klage beim Verwaltungsgericht in Warschau möglich.Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge am 30.11.2010 diese Entscheidung neuerlich zu prüfen. Dies wurde wiederum mit Beschluss vom 06.12.2010 abgelehnt. Die wesentliche Begründung lautet: Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er sehr wohl Gründe für einen neuen Asylantrag vorgebracht hätte. Er hätte medizinische Unterlagen ins Verfahren eingeführt, die beweisen würden, dass er aufgrund von Schlägen in seinem Herkunftsland Probleme mit seinem Gehör hätte. Es wurde noch einmal darauf erwogen, dass der zweite Antrag dennoch auf den gleichen Voraussetzungen begründet sei, wie der erste. Die nunmehr vom Beschwerdeführer dem Akt beigefügte medizinische Dokumentation belege nur, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2006 in das städtische Krankenhaus in römisch 40 gekommen sei um seine Verletzungen zu verarzten, welche er in Folge von Schlägen durch unbekannte Personen erlitten hätte. Daraus ergäbe sich aber kein Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung. Der Antrag wäre zusammengefasst letztlich nur gestellt worden, um die Ausweisung aus dem Gebiet der Republik Polen unzulässigerweise zu verzögern. Als Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass der vorliegende Beschluss durch Klage beim Verwaltungsgericht in Warschau angefochten werden könne. Die eben dargestellten Beschlüsse betreffen auch die Gattin des Beschwerdeführers. Übersetzt wurden auch Beschlüsse in Bezug auf die mangelnde Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Tochter des Beschwerdeführers, die im November 2010 einen eigenständigen Asylantrag gestellt hatte, der als Folgeantrag gewertet worden ist. Diese Beschlüsse stammen vom 01.12.2010, sowie vom 05.12.2010. Gegen den letztgenannten Beschluss ist wiederum die Klage beim Verwaltungsgericht in Warschau möglich.
Auf den eben erwähnten Beschlüssen in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Tochter befindet sich handschriftlich in russischer Sprache das Wort: "Abschiebung".
Der zeitlich letztgenannte Bescheid, der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 03.02.2011 übermittelt worden war, datiert vom 10.01.2011 und betrifft den Beschwerdeführer. Der Beschluss schließt auch seine Gattin ein. Handschriftlich findet sich vermerkt: "Negativer Bescheid". Der Folgeantrag des Beschwerdeführers ist demnach unzulässig und wird das Verfahren eingestellt.
In der Begründung dieser Entscheidung wird zunächst einleitend der Verfahrensgang des zweiten Asylantrages vom 16.11.2010 dargestellt. Zunächst wurden die vom Beschwerdeführer angeführten Asylgründe wiederholt. Man hätte in Tschetschenien gedacht, dass sein Sohn Freischärler sei und daher auch ihm, beziehungsweise seiner Familie gedroht. Er wolle momentan in Polen Schutz finden. Wenn sich die Situation in Tschetschenien verbessere, würde er wieder nach Hause zurückkehren. Diesem Antrag hätte er eine medizinische Dokumentation aus Tschetschenien beigelegt. Am 16.12.2010 hätte der Beschwerdeführer für die Akten ferner eine Kopie des Bescheides über die Anerkennung des Flüchtlingsstatus in Österreich für seinen Sohn beigelegt, ferner Kopien Meldebestätigungen, sowie ein Informationsflugblatt für Personen, die einen Flüchtlingsstatus in Österreich erhalten, ferner Kopien der Pässe nach der Genfer Flüchtlingskonvention für seinen Sohn, die Schwiegertochter und die Enkelkinder.
Die polnische Behörde wies darauf hin, dass das vorliegende Verfahren bereits der zweite Asylantrag sei und der erste durch die Berufungsinstanz am 12.10.2010 abgewiesen worden wäre. Aus dem Vergleich der Vorbringen in beiden Verfahren ergäbe sich, dass letztlich dieselben Umstände wie im Erstverfahren vorgebracht worden seien. Dies wurde näher ausgeführt. Die medizinischen Dokumente würden nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland Verfolgungen ausgesetzt wäre. Dass der Sohn des Antragstellers den Flüchtlingsstatus in Österreich erhalten hätte, würde noch nicht automatisch bedeuten, dass man den Beschwerdeführer auch als Flüchtling anzuerkennen habe. In keinem der vorgelegten österreichischen Dokumente seien irgendwelche Informationen erhalten, die für die Anerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sprechen. Als Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses ist angeführt, dass die Partei das Recht habe, eine Berufung an den Rat für die Angelegenheiten von Flüchtlingen zu richten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Zur Zuständigkeit Polens nach der Dublin II VO2. Zur Zuständigkeit Polens nach der Dublin römisch zwei VO
2.1. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, insofern eine Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens offen ist.
Unstrittig ist im Falle des Beschwerdeführers, dass die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht durch die tatsächliche Überstellung konsumiert wurde.
Die in Art. 20 Abs. 1 lit d und Abs. 2 Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens war im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen. Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:Die in Artikel 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens war im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen. Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:
Im gegenständlichen Fall langte die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme des Beschwerdeführers am 21.08.2008 beim Bundesasylamt ein. Demnach hätte die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d mit 21.02.2009 geendet und wäre die Zuständigkeit nach Ablauf dieser Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO auf Österreich übergegangen. Der nunmehrige Beschwerdeführer entzog sich jedoch dem Verfahren, um seine Überstellung nach Polen zu vereiteln. Dieser Umstand wurde den polnischen Behörden mitgeteilt, weshalb sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate erstreckte. Die Überstellung des Beschwerdeführers wäre daher bei jetziger Sachlage bis 21.02.2010 möglich gewesen.Im gegenständlichen Fall langte die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme des Beschwerdeführers am 21.08.2008 beim Bundesasylamt ein. Demnach hätte die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, mit 21.02.2009 geendet und wäre die Zuständigkeit nach Ablauf dieser Frist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auf Österreich übergegangen. Der nunmehrige Beschwerdeführer entzog sich jedoch dem Verfahren, um seine Überstellung nach Polen zu vereiteln. Dieser Umstand wurde den polnischen Behörden mitgeteilt, weshalb sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate erstreckte. Die Überstellung des Beschwerdeführers wäre daher bei jetziger Sachlage bis 21.02.2010 möglich gewesen.
Darüber hinaus hat das Bundesasylamt Polen davon verständigt, dass der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag einbrachte. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu diskutieren, ob der Folgeantrag als "Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung" im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit d Dublin II-VO zu verstehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen der Asylbewerber nach der Erstentscheidung (unter Umständen zum Zwecke der Verfahrensverschleppung) einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag) stellt und das nationale Recht vorsieht, dass während dieses zweiten Asylverfahrens (oder zumindest bis zu dessen Zurückweisung als Folgeantrag wegen entschiedener Sache) keine Abschiebung erfolgen darf (war hier der Fall, als im gegenständlichen Verfahren § 12a AsylG 2005 idgF noch keine Anwendung gefunden hatte). In diesem Fall wird man davon auszugehen haben, dass die Überstellungsfrist (im Erstverfahren) mit dem Tag der 2. Antragstellung (wenn diese mit einem faktischen Aufenthaltsrecht verbunden ist) hinfällig wird. Im Sinne des Petrosian-Erkenntnisses des EuGH (EuGH v. 29.01.2009, C-19/08) wird man den ganzen Folgeantrag bis zu dessen rechtskräftiger negativer Entscheidung teleologisch als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung verstehen müssen, sodass die Überstellungsfrist nach endgültiger Entscheidung (bzw. jener, welche die aufschiebende Wirkung beendet oder Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes) darüber wieder neu zu laufen beginnt (Dahinter steht der auch vom EuGH in Petrosian hervorgehobene Grundsatz, dass den Behörden nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte (6-monatige) Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen.).Darüber hinaus hat das Bundesasylamt Polen davon verständigt, dass der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag einbrachte. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu diskutieren, ob der Folgeantrag als "Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung" im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zu verstehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen der Asylbewerber nach der Erstentscheidung (unter Umständen zum Zwecke der Verfahrensverschleppung) einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag) stellt und das nationale Recht vorsieht, dass während dieses zweiten Asylverfahrens (oder zumindest bis zu dessen Zurückweisung als Folgeantrag wegen entschiedener Sache) keine Abschiebung erfolgen darf (war hier der Fall, als im gegenständlichen Verfahren Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF noch keine Anwendung gefunden hatte). In diesem Fall wird man davon auszugehen haben, dass die Überstellungsfrist (im Erstverfahren) mit dem Tag der 2. Antragstellung (wenn diese mit einem faktischen Aufenthaltsrecht verbunden ist) hinfällig wird. Im Sinne des Petrosian-Erkenntnisses des EuGH (EuGH v. 29.01.2009, C-19/08) wird man den ganzen Folgeantrag bis zu dessen rechtskräftiger negativer Entscheidung teleologisch als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung verstehen müssen, sodass die Überstellungsfrist nach endgültiger Entscheidung (bzw. jener, welche die aufschiebende Wirkung beendet oder Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes) darüber wieder neu zu laufen beginnt (Dahinter steht der auch vom EuGH in Petrosian hervorgehobene Grundsatz, dass den Behörden nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte (6-monatige) Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen.).
Nach Ansicht des erkennenden Richters hat daher im gegenständlichen Verfahren mit Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes am 31.12.2009 (der 8. Tag nach Eingang der Beschwerde beim AsylGH - § 36 Abs. 4 AsylG 2005) die 6-monatige Überstellungsfrist überhaupt neu zu laufen begonnen.Nach Ansicht des erkennenden Richters hat daher im gegenständlichen Verfahren mit Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes am 31.12.2009 (der 8. Tag nach Eingang der Beschwerde beim AsylGH - Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005) die 6-monatige Überstellungsfrist überhaupt neu zu laufen begonnen.
2.2. Die Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nach Polen erfolgte unstrittig am 27.01.2010, war also jedenfalls fristgerecht im Sinne der unter 2.1. getätigten Ausführungen. Entgegen den entsprechenden Einlassungen in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.02.2011 hatte die Behebung des Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes durch den Verfassungsgerichtshof keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit dieser Überstellung (auch bei einer ex post-Betrachtung), da sie sich weiterhin auf die Durchführbarkeit des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 ab dem 31.12.2009 stützen konnte; der Beschwerde war weder durch den Asylgerichtshof noch durch den Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens in Polens nach der Dublin II VO konnte durch die Ereignisse nach der Überstellung nicht mehr tangiert werden, umso mehr als Polen ja nunmehr bereits ein inhaltliches Asylverfahren in zwei Instanzen abgeschlossen hat und derzeit ein zweites Asylverfahren (Folgeantrag) durchführt.2.2. Die Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nach Polen erfolgte unstrittig am 27.01.2010, war also jedenfalls fristgerecht im Sinne der unter 2.1. getätigten Ausführungen. Entgegen den entsprechenden Einlassungen in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.02.2011 hatte die Behebung des Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes durch den Verfassungsgerichtshof keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit dieser Überstellung (auch bei einer ex post-Betrachtung), da sie sich weiterhin auf die Durchführbarkeit des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 ab dem 31.12.2009 stützen konnte; der Beschwerde war weder durch den Asylgerichtshof noch durch den Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens in Polens nach der Dublin römisch zwei VO konnte durch die Ereignisse nach der Überstellung nicht mehr tangiert werden, umso mehr als Polen ja nunmehr bereits ein inhaltliches Asylverfahren in zwei Instanzen abgeschlossen hat und derzeit ein zweites Asylverfahren (Folgeantrag) durchführt.
3. Zur Frage des effektiven Rechtsschutzes im vorliegenden Fall
3.1.Beigebung eines Rechtsberaters nach § 66 AsylG3.1.Beigebung eines Rechtsberaters nach Paragraph 66, AsylG
Der erkennende Gerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 14.01.2010 davon ausgegangen, dass das Bundesministerium für Inneres § 66 AsylG entsprechend Art 15 der Verfahrensrichtlinie faktisch unionsrechtskonform umsetzt und daher eine formelle Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof entbehrlich ist. Der Verfassungsgerichtshof hat beginnend mit Erkenntnis vom 08.11.2010 zu Zl. U 3078, 3079/09-11 klargestellt, dass es einer formellen Beigebung, respektive einer Sachentscheidung dazu durch den Asylgerichtshof, bedürfe.Der erkennende Gerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 14.01.2010 davon ausgegangen, dass das Bundesministerium für Inneres Paragraph 66, AsylG entsprechend Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie faktisch unionsrechtskonform umsetzt und daher eine formelle Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof entbehrlich ist. Der Verfassungsgerichtshof hat beginnend mit Erkenntnis vom 08.11.2010 zu Zl. U 3078, 3079/09-11 klargestellt, dass es einer formellen Beigebung, respektive einer Sachentscheidung dazu durch den Asylgerichtshof, bedürfe.
Im konkreten Fall lag zusätzlich die Besonderheit vor, dass der Beschwerdeführer bereits den dritten Asylantrag stellt (in den Vorverfahren lagen rechtskräftige Erkenntnisse des UBAS und des AsylGH vor, ferner war bereits eine erfolglos gebliebene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolgt) und im gegenständlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sowohl von Anfang an durch einen rechtsfreundlichen Vertreter (in einem auch durch den MigrantInnenverein St. Marx mit umfassender praktischer Erfahrung in der Vertretung von Asylwerbern) als auch durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren unterstützt war. Der Asylgerichtshof ging also zunächst auch unter diesen Aspekten davon aus, dass der Beschwerdeführer hinreichend beraten wurde/war. Nun haben die Parteien des gegenständlichen Verfahrens (wie sinngemäß auch Rechtsberater XXXX, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt) aber letztlich in ihren aktuellen Stellungnahmen aus Februar 2011 beide vorgebracht, es bedürfte dennoch der Beigebung eines (weiteren) Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof. Das Argument des Bundesasylamtes, der Rechtsberater im Zulassungsverfahren sei zwar im Beschwerdeverfahren formal noch immer Rechtsberater, dürfe aber materiell nicht mehr im Beschwerdeverfahren tätig werden, kann dabei schon wegen des damit verbundenen Formalismus jedenfalls nicht als überzeugende Umsetzung der Verfahrensrichtlinie und Verwirklichung des dieser inhärenten Rechtsschutzgedankens angesehen werden. Weitere Erwägungen hiezu hatten aber im gegenständlichen Kontext nunmehr zu entfallen, als im vorliegenden Fall jedenfalls im Zweifel ein Rechtsberater gemäß § 66 AsylG bestellt wurde; die Begründung dieses Beschlusses ist in der Verfahrenserzählung wiedergegeben.Im konkreten Fall lag zusätzlich die Besonderheit vor, dass der Beschwerdeführer bereits den dritten Asylantrag stellt (in den Vorverfahren lagen rechtskräftige Erkenntnisse des UBAS und des AsylGH vor, ferner war bereits eine erfolglos gebliebene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolgt) und im gegenständlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sowohl von Anfang an durch einen rechtsfreundlichen Vertreter (in einem auch durch den MigrantInnenverein St. Marx mit umfassender praktischer Erfahrung in der Vertretung von Asylwerbern) als auch durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren unterstützt war. Der Asylgerichtshof ging also zunächst auch unter diesen Aspekten davon aus, dass der Beschwerdeführer hinreichend beraten wurde/war. Nun haben die Parteien des gegenständlichen Verfahrens (wie sinngemäß auch Rechtsberater römisch 40 , wie in der Verfahrenserzählung dargestellt) aber letztlich in ihren aktuellen Stellungnahmen aus Februar 2011 beide vorgebracht, es bedürfte dennoch der Beigebung eines (weiteren) Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof. Das Argument des Bundesasylamtes, der Rechtsberater im Zulassungsverfahren sei zwar im Beschwerdeverfahren formal noch immer Rechtsberater, dürfe aber materiell nicht mehr im Beschwerdeverfahren tätig werden, kann dabei schon wegen des damit verbundenen Formalismus jedenfalls nicht als überzeugende Umsetzung der Verfahrensrichtlinie und Verwirklichung des dieser inhärenten Rechtsschutzgedankens angesehen werden. Weitere Erwägungen hiezu hatten aber im gegenständlichen Kontext nunmehr zu entfallen, als im vorliegenden Fall jedenfalls im Zweifel ein Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG bestellt wurde; die Begründung dieses Beschlusses ist in der Verfahrenserzählung wiedergegeben.
3.2. Notwendigkeit der Gewährung aufschiebender Wirkung?
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers rügt nun sinngemäß, dass die von ihm beantragte und am 04.02.2011 erfolgte Bestellung eines Rechtsberaters ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der Rückholung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehöriger ein sinnleerer Formalakt wäre, der dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes widerspräche. Diese Argumentation ist jedoch in dieser allgemeinen Form nicht zutreffend:
Die Dublin II VO wie die Verfahrensrichtlinie kennen die Möglichkeit, dass eine Überstellung/Abschiebung eines Beschwerdeführers in bestimmten Verfahrenskonstellationen bereits vor der Entscheidung über das Rechtsmittel durch die Beschwerdeinstanz erfolgen kann. Effektiver Rechtsschutz setzt somit zwar in der Regel, aber nicht immer die Anwesenheit des Beschwerdeführers voraus. In derartigen Verfahrenskonstellationen muss es jedoch die Möglichkeit geben, dass die unabhängige (präferabel richterliche) Beschwerdeinstanz dennoch die aufschiebende Wirkung zuerkennt. Von dieser Möglichkeit haben nun im vorliegenden Verfahren weder der Asylgerichtshof noch der Verfassungsgerichtshof Gebrauch gemacht. Wie die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 5 zeigen, hat sich die Sachverhaltsgrundlage für die gegenständliche Entscheidung auch nach der Fortsetzung des Verfahrens im Jänner 2011 und durch die Beistellung einer Rechtsberaterin am 04.02.2011 (die nach Akteneinsicht keine Stellungnahme erstattet hat) bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht geändert.Die Dublin römisch zwei VO wie die Verfahrensrichtlinie kennen die Möglichkeit, dass eine Überstellung/Abschiebung eines Beschwerdeführers in bestimmten Verfahrenskonstellationen bereits vor der Entscheidung über das Rechtsmittel durch die Beschwerdeinstanz erfolgen kann. Effektiver Rechtsschutz setzt somit zwar in der Regel, aber nicht immer die Anwesenheit des Beschwerdeführers voraus. In derartigen Verfahrenskonstellationen muss es jedoch die Möglichkeit geben, dass die unabhängige (präferabel richterliche) Beschwerdeinstanz dennoch die aufschiebende Wirkung zuerkennt. Von dieser Möglichkeit haben nun im vorliegenden Verfahren weder der Asylgerichtshof noch der Verfassungsgerichtshof Gebrauch gemacht. Wie die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 5 zeigen, hat sich die Sachverhaltsgrundlage für die gegenständliche Entscheidung auch nach der Fortsetzung des Verfahrens im Jänner 2011 und durch die Beistellung einer Rechtsberaterin am 04.02.2011 (die nach Akteneinsicht keine Stellungnahme erstattet hat) bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht geändert.
Freilich könnte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allenfalls auch dann geboten sein, wenn denkbar wäre, dass erst durch die Beigebung des Rechtsberaters ein substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine Verletzung der EMRK gemäß § 37 Abs 1 AsylG erstattet werden könnte und es für diese Gelegenheit zu einer solchen Erstattung eines persönlichen Kontaktes zwischen Rechtsberater und Beschwerdeführer in Österreich bedürfte. Letzteres ist aber nicht ersichtlich, respektive substantiiert vorgebracht worden, zumal offenbar ein laufender Kontakt zwischen Rechtsvertreter und Beschwerdeführer besteht und dieser in Polen über eine nachvollziehbare und vollständige Adresse verfügt. Die vom Beschwerdeführer (oder seinen Familienangehörigen) dem rechtsfreundlichen Vertreter übermittelten polnischen Entscheidungen (wobei anzunehmen ist, dass deren Inhalt dem Beschwerdeführer selbst in Polen in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde) sind für das gegenständliche Verfahren ohnedies durch den erkennenden Gerichtshof übersetzt worden. Bereits im Zuge der Akteneinsicht durch die Rechtsberaterin war dabei im Akt ersichtlich, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers (nach Auskunft der zuständigen polnischen Asylbehörde) noch offen ist und aus den Dokumenten eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung nicht hervorgeht. Die von den polnischen Behörden bekanntgegebene Adresse des Beschwerdeführers steht mit der vom rechtsfreundlichen Vertreter kommunizierten in Übereinstimmung.Freilich könnte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allenfalls auch dann geboten sein, wenn denkbar wäre, dass erst durch die Beigebung des Rechtsberaters ein substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine Verletzung der EMRK gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erstattet werden könnte und es für diese Gelegenheit zu einer solchen Erstattung eines persönlichen Kontaktes zwischen Rechtsberater und Beschwerdeführer in Österreich bedürfte. Letzteres ist aber nicht ersichtlich, respektive substantiiert vorgebracht worden, zumal offenbar ein laufender Kontakt zwischen Rechtsvertreter und Beschwerdeführer besteht und dieser in Polen über eine nachvollziehbare und vollständige Adresse verfügt. Die vom Beschwerdeführer (oder seinen Familienangehörigen) dem rechtsfreundlichen Vertreter übermittelten polnischen Entscheidungen (wobei anzunehmen ist, dass deren Inhalt dem Beschwerdeführer selbst in Polen in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde) sind für das gegenständliche Verfahren ohnedies durch den erkennenden Gerichtshof übersetzt worden. Bereits im Zuge der Akteneinsicht durch die Rechtsberaterin war dabei im Akt ersichtlich, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers (nach Auskunft der zuständigen polnischen Asylbehörde) noch offen ist und aus den Dokumenten eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung nicht hervorgeht. Die von den polnischen Behörden bekanntgegebene Adresse des Beschwerdeführers steht mit der vom rechtsfreundlichen Vertreter kommunizierten in Übereinstimmung.
3.3. Verhandlungspflicht?
Sofern der rechtsfreundliche Vertreter schließlich unter Hinweis auf die Grundrechtscharta die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ins Treffen führt, ist zunächst auf § 41 Abs 4 AsylG zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat nicht näher dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung würde tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten. Die Entscheidungsreife der Rechtssache ergibt sich aus einer Gesamtschau der unter Punkt 5 des gegenständlichen Erkenntnisses getätigten Erwägungen.Sofern der rechtsfreundliche Vertreter schließlich unter Hinweis auf die Grundrechtscharta die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ins Treffen führt, ist zunächst auf Paragraph 41, Absatz 4, AsylG zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat nicht näher dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung würde tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten. Die Entscheidungsreife der Rechtssache ergibt sich aus einer Gesamtschau der unter Punkt 5 des gegenständlichen Erkenntnisses getätigten Erwägungen.
Art 52 Abs 1 Grundrechtscharta (vollständige Anwendbarkeit im gegenständlichen Zusammenhang zu Gunsten des Beschwerdeführers hypothetisch vorausgesetzt) sieht die Möglichkeit von begründeten gesetzlichen Ausnahmen zur Verhandlungspflicht nach Art 47 Grundrechtscharta vor. § 41 Abs 4 AsylG kann als eine solche Ausnahmenorm verstanden werden. Dass in Folgeantragsverfahren wegen des potentiell geringeren Rechtsschutzbedürfnisses, da bereits zumindest ein vollständiges Verfahren durchlaufen wurde, im Allgemeinen keine Verhandlungspflicht besteht (Ausnahmen müssen möglich sein und werden von der Norm des § 41 Abs 4 AsylG auch zugelassen), erscheint sachlich gerechtfertigt.Artikel 52, Absatz eins, Grundrechtscharta (vollständige Anwendbarkeit im gegenständlichen Zusammenhang zu Gunsten des Beschwerdeführers hypothetisch vorausgesetzt) sieht die Möglichkeit von begründeten gesetzlichen Ausnahmen zur Verhandlungspflicht nach Artikel 47, Grundrechtscharta vor. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG kann als eine solche Ausnahmenorm verstanden werden. Dass in Folgeantragsverfahren wegen des potentiell geringeren Rechtsschutzbedürfnisses, da bereits zumindest ein vollständiges Verfahren durchlaufen wurde, im Allgemeinen keine Verhandlungspflicht besteht (Ausnahmen müssen möglich sein und werden von der Norm des Paragraph 41, Absatz 4, AsylG auch zugelassen), erscheint sachlich gerechtfertigt.
Das Absehen von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in concreto erweist sich auch unter dem Aspekt des § 41 Abs 6 AsylG als indiziert, als ja demzufolge die Zulässigkeit der Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesasylamt zu prüfen ist, sohin nachfolgende Ereignisse in Polen diesbezüglich formal außer Betracht zu bleiben haben und daher in der Regel auch kein weiteres Ermittlungsverfahren zur Erkundung von nach der Überstellung allfälligerweise neu entstandener Tatsachen Platz zu greifen hat, welches nur diesbezüglich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen erforderlich erscheinen ließe.Das Absehen von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in concreto erweist sich auch unter dem Aspekt des Paragraph 41, Absatz 6, AsylG als indiziert, als ja demzufolge die Zulässigkeit der Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesasylamt zu prüfen ist, sohin nachfolgende Ereignisse in Polen diesbezüglich formal außer Betracht zu bleiben haben und daher in der Regel auch kein weiteres Ermittlungsverfahren zur Erkundung von nach der Überstellung allfälligerweise neu entstandener Tatsachen Platz zu greifen hat, welches nur diesbezüglich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen erforderlich erscheinen ließe.
4. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Verfasser des angefochtenen Bescheides mit der einvernehmenden Person nicht identisch sei und dies einen Verfahrensmangel darstelle, ist entgegenzuhalten, dass aus dem vorliegenden Verwaltungsakt diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen sind, der Verfasser des angefochtenen Bescheides und die Person des Einvernehmenden am 02.12.2009 sind offensichtlich identisch.
5. Res iudicata
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
5.1. In seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:5.1. In seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:
"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
5.2. Insoweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nun abweichend von seinem zweiten Verfahren vorbringt, in Polen nicht sicher zu sein, da unbekannte Tschetschenen sich über ihn, beziehungsweise seine Familie erkundigt hätten, ist dem in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zu entgegnen, dass er diesen Umstand, der zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestanden hätte, bereits im zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt hätte. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens wegen Verweigerung der Beiziehung seiner Vertrauensperson (seines Sohnes) eingeschüchtert gewesen sei und deshalb kaum gesprochen habe, ist nicht nachvollziehbar, da einerseits eindeutig aus dem Protokoll der niederschriftlichen Erstbefragung hervorgeht, dass diese im Beisein eines Vertreters des Beschwerdeführers erfolgte, andererseits er die Gelegenheit hatte, im Rahmen seiner nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme jedwede Unklarheit zu bereinigen, sein Vorbringen umfassend darzulegen, beziehungsweise sonstige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner Nervosität oder seinen Ängsten vorzubringen.
5.3. Während der Beschwerdeführer nach seiner erneuten Einreise im zweiten Asylverfahren zur Unsicherheit in Polen Angriffe von Skinheads geltend gemacht hatte, erwähnte er diesen Umstand in seinem gegenständlichen dritten Asylverfahren mit keinem Wort, vielmehr brachte er - wie erwähnt - erstmals in diesem Verfahren vor, Tschetschenen hätten sich im Flüchtlingslager nach ihm erkundigt und deshalb sei er mit seiner Familie geflohen. Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens, beziehen sich auch diese Umstände wie bereits dargelegt, auf einen Zeitpunkt der bereits vor der Rechtskraft seines zweiten Asylverfahrens liegt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen und dem behaupteten Familienleben mit seinem volljährigen Sohn in Österreich wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes umfassend erörtert (die Schutzfähigkeit und -Willigkeit der polnischen Behörden wurde festgestellt; ein Eingriff in ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben wurde verneint). Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die behaupteten Nachfragen in Polen durch Dritte seitens anderer Tschetschenen angesichts der anzunehmenden und ebenso in den Vorverfahren dargelegten Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der polnischen Behörden gegenüber allfälliger Angriffen auf den Beschwerdeführer und dessen Familie ebenfalls nicht geeignet gewesen wären, den Befund der Unzulässigkeit der Überstellung nach Polen zu tragen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nun in einer anderen Unterbringungsstätte für Asylbewerber untergebracht als während der früheren Aufenthalte in Polen. Zu diesem Vorbringensteil hat der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom 03.02.2011 keine Ausführungen getätigt.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen und dem behaupteten Familienleben mit seinem volljährigen Sohn in Österreich wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes umfassend erörtert (die Schutzfähigkeit und -Willigkeit der polnischen Behörden wurde festgestellt; ein Eingriff in ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben wurde verneint). Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die behaupteten Nachfragen in Polen durch Dritte seitens anderer Tschetschenen angesichts der anzunehmenden und ebenso in den Vorverfahren dargelegten Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der polnischen Behörden gegenüber allfälliger Angriffen auf den Beschwerdeführer und dessen Familie ebenfalls nicht geeignet gewesen wären, den Befund der Unzulässigkeit der Überstellung nach Polen zu tragen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nun in einer anderen Unterbringungsstätte für Asylbewerber untergebracht als während der früheren Aufenthalte in Polen. Zu diesem Vorbringensteil hat der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom 03.02.2011 keine Ausführungen getätigt.
5.4. In den Vorverfahren wurde sinngemäß festgehalten, dass das polnische Asylwesen keinen Anlass zur Annahme bietet, dass es systematisch den unionsrechtlichen und menschenrechtlichen Anforderungen widerspräche. Diesbezüglich ist auch durch die Geschehnisse nach der Überstellung des Beschwerdeführers mit seinen Familienangehörigen nach Polen keine entscheidende Sachverhaltsänderung eingetreten, wie aus den entsprechenden Passagen der Verfahrenserzählung ersichtlich:
Das wegen seiner Ausreise nach Österreich eingestellt gewesene Asylverfahren wurde ohne Verzug fortgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde zeitnah zu seinen Fluchtgründen befragt. Zwei Instanzen haben über seinen Asylantrag mit individualisierter Begründung entschieden. Er hatte die Möglichkeit, einen zweiten Asylantrag in Polen zu stellen. Die negative Entscheidung über den Folgeantrag kann wiederum bei der Berufungsbehörde angefochten werden; aus der Mitteilung der polnischen Behörde über das weiterhin offene Verfahren des Beschwerdeführers (wie diejenigen seiner Familienangehörigen) geht hervor, dass eine Anfechtung offenbar erfolgt ist. In den Entscheidungen wurde stets auf die Familieneinheit des Verfahrens des Beschwerdeführers mit dem seiner Gattin und seiner Tochter hingewiesen. Es ist nicht ersichtlich, wie durch diese Verfahrensgestaltung in der EMRK/der Grundrechtecharta enthaltene Rechte des Beschwerdeführers so verletzt worden wären, dass nun das Selbsteintrittsrecht Österreichs nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Das wegen seiner Ausreise nach Österreich eingestellt gewesene Asylverfahren wurde ohne Verzug fortgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde zeitnah zu seinen Fluchtgründen befragt. Zwei Instanzen haben über seinen Asylantrag mit individualisierter Begründung entschieden. Er hatte die Möglichkeit, einen zweiten Asylantrag in Polen zu stellen. Die negative Entscheidung über den Folgeantrag kann wiederum bei der Berufungsbehörde angefochten werden; aus der Mitteilung der polnischen Behörde über das weiterhin offene Verfahren des Beschwerdeführers (wie diejenigen seiner Familienangehörigen) geht hervor, dass eine Anfechtung offenbar erfolgt ist. In den Entscheidungen wurde stets auf die Familieneinheit des Verfahrens des Beschwerdeführers mit dem seiner Gattin und seiner Tochter hingewiesen. Es ist nicht ersichtlich, wie durch diese Verfahrensgestaltung in der EMRK/der Grundrechtecharta enthaltene Rechte des Beschwerdeführers so verletzt worden wären, dass nun das Selbsteintrittsrecht Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers setzt dieser Argumentation sinngemäß entgegen, der Umstand, dass Polen eine negative Asylentscheidung mit einer Ausweisung erlassen habe und diese zu vollziehen denke, sei inakzeptabel und müsse dies dazu führen, dass (neben/nach dem polnischen Asylverfahren) ein inhaltliches Asylverfahren (auch) in Österreich durchgeführt werde. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass trotz der angespannten Situation in Tschetschenien auch in Österreich wie in anderen EU-Staaten, je nach den Umständen des Einzelfalles, negative Asylentscheidungen, verbunden mit Ausweisungen ergehen. Somit kann allein aus dem Umstand der Erlassung einer Ausweisungsentscheidung für den Beschwerdeführer als ethnischen Tschetschenen aus der Russischen Föderation keine unzulässige rechtliche Sonderposition Polens, im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, erkannt werden. Der aktuellen EUROSTAT-Statistik über das Jahr 2009 zufolge (STAT/10/89 vom 18.06.2010; unter anderem im Internet öffentlich zugänglich) hat Polen damals 2505 AntragstellerInnen aus der Russischen Föderation einen Schutzstatus zuerkannt, das sind 95% aller Schutzgewährungen in diesem Zusammenhang. Dieser Erkenntnisstand hat sich nun nicht wesentlich gegenüber jenem in den Vorverfahren verändert. Dass im Unterschied zur vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis aus dem Jahr 2008 erwähnten Praxis der polnischen Behörden zur Zeit in einzelnen Fällen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, ist wie dargestellt nicht mit einer im europäischen Vergleich unzulässigen rechtlichen Sonderposition gleichzusetzen und ist dies hier aber der relevante Prüfungsmaßstab. Wie schon ausgeführt hat sich der Aktenlage nach auch nicht bestätigt, dass eine Abschiebung aus Polen tatsächlich unmittelbar bevorsteht, das Wort "Abschiebung" in russischer Sprache erscheint nicht Bestandteil der Entscheidung zu sein.
Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass sich das polnische Asylverfahren/die allgemeine Situation in Polen für Asylbewerber gegenüber den im Zweitverfahren angeführten Quellen in einer relevanten Art und Weise geändert hätte, wie es ja auch das Bundesasylamt unter Verweis auf die Einschätzung der Staatendokumentation im Sinne des § 60 AsylG verneint hat. Der Asylgerichtshof hat sich dessen durch laufende Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung versichert. Konkrete gegenteilige Beweismittel hat der Beschwerdeführer nicht angeführt; der bloße abstrakte Vorwurf, die Verwaltungsbehörde habe sich nicht aktueller Quellen bedient, geht somit ins Leere.Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass sich das polnische Asylverfahren/die allgemeine Situation in Polen für Asylbewerber gegenüber den im Zweitverfahren angeführten Quellen in einer relevanten Art und Weise geändert hätte, wie es ja auch das Bundesasylamt unter Verweis auf die Einschätzung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 60, AsylG verneint hat. Der Asylgerichtshof hat sich dessen durch laufende Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung versichert. Konkrete gegenteilige Beweismittel hat der Beschwerdeführer nicht angeführt; der bloße abstrakte Vorwurf, die Verwaltungsbehörde habe sich nicht aktueller Quellen bedient, geht somit ins Leere.
5.5. Insoweit die neuerliche (dritte) Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Vorverfahren umfassende Feststellungen zur Lage der Asylwerber in Polen (insbesondere auch deren medizinischen Versorgung) zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach Polen überstellter Asylwerber davon betroffen wäre. Es sind auch zwischenzeitig keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere existenzbedrohende Erkrankung. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, an Kopfschmerzen, Atembeschwerden, reduziertem Hörvermögen und Gedächtnisproblemen zu leiden sowie an seinem Herzen untersucht worden zu sein, vermochte er keinen Befund vorzulegen, welcher seine Beschwerde belegen könnte respektive eine aktuelle existentiell dringend notwendige Therapie indizierte. Selbst bei Zutreffen seiner Beschwerden, welche auch schon nicht in ihrer Schwere die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreiten, wird hierzu auf die hinreichend aktuellen Länderfeststellungen hingewiesen, wonach die medizinische Versorgung in Polen gewährleistet ist. Die bloß gegenteilige Behauptung in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.02.2011 (es gebe keine solche Versorgung in Polen) ist völlig unbelegt geblieben. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht von weiteren nur - unspezifisch - beantragten Erhebungen/Beweisaufnahmen Abstand genommen. Auch in den Verfahrensdarstellungen der in der Verfahrenserzählung referierten polnischen Entscheidungen findet sich kein Hinweis auf eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen in Polen. Wenn der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom 03.02.2011 auf eine "weitere Verschlechterung" der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers, sowohl körperlich als auch psychisch verweist, bleibt dieses Vorbringen vage; der Hinweis auf das schon in Vorverfahren gewürdigte Gutachten XXXX zeigt aber die untrennbare Verbindung auch dieses Vorbringensteils mit dem Vorbringen in den Vorverfahren, über das aber bereits rechtsverbindlich abgesprochen worden ist.5.5. Insoweit die neuerliche (dritte) Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Vorverfahren umfassende Feststellungen zur Lage der Asylwerber in Polen (insbesondere auch deren medizinischen Versorgung) zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach Polen überstellter Asylwerber davon betroffen wäre. Es sind auch zwischenzeitig keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere existenzbedrohende Erkrankung. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, an Kopfschmerzen, Atembeschwerden, reduziertem Hörvermögen und Gedächtnisproblemen zu leiden sowie an seinem Herzen untersucht worden zu sein, vermochte er keinen Befund vorzulegen, welcher seine Beschwerde belegen könnte respektive eine aktuelle existentiell dringend notwendige Therapie indizierte. Selbst bei Zutreffen seiner Beschwerden, welche auch schon nicht in ihrer Schwere die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreiten, wird hierzu auf die hinreichend aktuellen Länderfeststellungen hingewiesen, wonach die medizinische Versorgung in Polen gewährleistet ist. Die bloß gegenteilige Behauptung in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.02.2011 (es gebe keine solche Versorgung in Polen) ist völlig unbelegt geblieben. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht von weiteren nur - unspezifisch - beantragten Erhebungen/Beweisaufnahmen Abstand genommen. Auch in den Verfahrensdarstellungen der in der Verfahrenserzählung referierten polnischen Entscheidungen findet sich kein Hinweis auf eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen in Polen. Wenn der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom 03.02.2011 auf eine "weitere Verschlechterung" der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers, sowohl körperlich als auch psychisch verweist, bleibt dieses Vorbringen vage; der Hinweis auf das schon in Vorverfahren gewürdigte Gutachten römisch 40 zeigt aber die untrennbare Verbindung auch dieses Vorbringensteils mit dem Vorbringen in den Vorverfahren, über das aber bereits rechtsverbindlich abgesprochen worden ist.
An der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden daher zum Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörde keine Zweifel, ebenso wenig bestanden und bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand in Polen unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer hat somit hinsichtlich seines Gesundheitszustandes kein Vorbringen erstattet, dass dafür sprechen würde, dass sich dieser seit dem rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens massiv verschlechtert hätte. Das Bundesasylamt hat im Übrigen zu Recht festgestellt, dass kurzfristige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes im Rahmen der Überstellung von der Fremdenpolizei zu beachten wären.An der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden daher zum Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörde keine Zweifel, ebenso wenig bestanden und bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand in Polen unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer hat somit hinsichtlich seines Gesundheitszustandes kein Vorbringen erstattet, dass dafür sprechen würde, dass sich dieser seit dem rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens massiv verschlechtert hätte. Das Bundesasylamt hat im Übrigen zu Recht festgestellt, dass kurzfristige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes im Rahmen der Überstellung von der Fremdenpolizei zu beachten wären.
5.6. Im vorliegenden Fall steht daher der Behandlung des dritten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen; denn seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens mit der am 19.11.2008 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.11.2008, GZ: S5 318.748-2/2008/2E, trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein.
Da somit in jenen Umständen, die im Vorverfahren zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Polens geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist der neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
6. Ausweisungsentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind näher genannte Umstände im Sinn einer Abwägung zu würdigen.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind näher genannte Umstände im Sinn einer Abwägung zu würdigen.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
6.1. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits (seit mehr als einem Jahr) überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.6.1. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits (seit mehr als einem Jahr) überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
6.2. Hinsichtlich der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 war die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden (darüber hinaus war hinsichtlich der in Österreich aufenthaltsberichtigten Familienangehörigen im Erstverfahren, die nicht der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Sinne des AsylG angehören, bereits ein ungerechtfertiger Eingriff in das Recht auf Familienleben verneint worden), insbesondere da sich der Antragsteller erst seit August 2008 in Österreich befand und außergewöhnliche Hinweise auf Integration nicht bestanden. Im Gegenteil hat sich der Beschwerdeführer einer rechtlich zulässigen Überstellung (im Vorverfahren) bewusst entzogen und sich monatelang irregulär in Österreich aufgehalten, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht. Entscheidungen des UBAS und des Asylgerichtshofes hat der Beschwerdeführer ebenso unbeachtet gelassen.6.2. Hinsichtlich der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 war die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden (darüber hinaus war hinsichtlich der in Österreich aufenthaltsberichtigten Familienangehörigen im Erstverfahren, die nicht der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Sinne des AsylG angehören, bereits ein ungerechtfertiger Eingriff in das Recht auf Familienleben verneint worden), insbesondere da sich der Antragsteller erst seit August 2008 in Österreich befand und außergewöhnliche Hinweise auf Integration nicht bestanden. Im Gegenteil hat sich der Beschwerdeführer einer rechtlich zulässigen Überstellung (im Vorverfahren) bewusst entzogen und sich monatelang irregulär in Österreich aufgehalten, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht. Entscheidungen des UBAS und des Asylgerichtshofes hat der Beschwerdeführer ebenso unbeachtet gelassen.
Da sohin im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung besteht (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt; im Hinblick auf Punkt 6.1. des gegenständlichen Erkenntnisses war der entsprechende Spruchteil an die Bestimmung des § 41 Abs 6 AsylG anzupassen.Da sohin im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung besteht (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt; im Hinblick auf Punkt 6.1. des gegenständlichen Erkenntnisses war der entsprechende Spruchteil an die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 6, AsylG anzupassen.
7. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen; hiezu ist näher auf die Ausführungen oben unter7. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen; hiezu ist näher auf die Ausführungen oben unter
3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses hinzuweisen. Angesichts der kurzen gesetzlichen Entscheidungsfristen in Verfahren nach § 5 AsylG und des Umstandes, dass Entscheidungsreife vorliegt, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Da die Rechtsberaterbestellung am 04.02.2011 erfolgt ist, standen dieser drei Wochen zur Mitwirkung am Verfahren offen. Dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters vom 08.02.2011, ihr Zustellvollmacht einzuräumen, wurde nicht entsprochen, da sich die Rechtsberaterin dagegen aussprach. Das gegenständliche Erkenntnis wird ihr informativ übermittelt werden.3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses hinzuweisen. Angesichts der kurzen gesetzlichen Entscheidungsfristen in Verfahren nach Paragraph 5, AsylG und des Umstandes, dass Entscheidungsreife vorliegt, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Da die Rechtsberaterbestellung am 04.02.2011 erfolgt ist, standen dieser drei Wochen zur Mitwirkung am Verfahren offen. Dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters vom 08.02.2011, ihr Zustellvollmacht einzuräumen, wurde nicht entsprochen, da sich die Rechtsberaterin dagegen aussprach. Das gegenständliche Erkenntnis wird ihr informativ übermittelt werden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
11.03.2011