TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/25 C5 311398-3/2010

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Veröffentlicht am 25.02.2011
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Spruch

C5 311.398-3/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2010, 10 05.237-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2010, 10 05.237-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 12.10.2006 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Schwechat-Flughafen) am selben Tag gab er an, er sei Mitglied der Partei Awami League (in der Folge: AL) und sei auf Grund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der regierenden Parteien mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden. Sie hätten eine Sondereinheit der Sicherheitsbehörde namens "RAB" (Rapid Action Battalion) auf ihn gehetzt, deren Angehörige willkürlich Leute umbrächten. Deshalb fürchte er um sein Leben und sei aus Bangladesh geflohen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 20.10.2006 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 1995 Mitglied der AL. Er werde von der Sondereinheit RAB gesucht. Zu seinem bisherigen Vorbringen wolle er hinzufügen, dass ihn Fundamentalisten der Jamaat-e-islami (JI) auch deshalb verfolgt hätten, weil er Hindu sei. Es bestehe ein allgemeiner Hass der JI gegenüber den Hindus. Als Mitglied der AL habe er an Demonstrationen und Generalstreiks sowie an Wahlkundgebungen für die bevorstehenden Wahlen teilgenommen. Er könne die Namen (nur) zweier Personen nennen, die ihn verfolgt hätten, nämlich zweier Angehöriger der JI namens XXXX und XXXX. Diese Bedrohungen hätten etwa zwei Monate vor seiner Ausreise aus Bangladesh begonnen. Am 1.10.2006 seien uniformierte Angehörige des RAB in sein Elternhaus gekommen, hätten es durchsucht und ihm ausrichten lassen, er solle sich in der Polizeistation melden. Er sei zu dieser Zeit, etwa um 19 Uhr, bei einem Freund gewesen. Sein Vater habe bei diesem Freund angerufen und das Vorgefallene geschildert. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen, weil er gewusst habe, dass jemand, den das RAB suche, getötet werden könne. Er sei deshalb auch nicht mehr zur Polizei gegangen und am nächsten Tag nach Dhaka gefahren. Er habe Angst, von den RAB-Leuten getötet zu werden, und habe sich deshalb nirgends in Bangladesh sicher gefühlt. Bei einer Rückkehr fürchte er, vom RAB getötet zu werden.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 20.10.2006 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 1995 Mitglied der AL. Er werde von der Sondereinheit RAB gesucht. Zu seinem bisherigen Vorbringen wolle er hinzufügen, dass ihn Fundamentalisten der Jamaat-e-islami (JI) auch deshalb verfolgt hätten, weil er Hindu sei. Es bestehe ein allgemeiner Hass der JI gegenüber den Hindus. Als Mitglied der AL habe er an Demonstrationen und Generalstreiks sowie an Wahlkundgebungen für die bevorstehenden Wahlen teilgenommen. Er könne die Namen (nur) zweier Personen nennen, die ihn verfolgt hätten, nämlich zweier Angehöriger der JI namens römisch 40 und römisch 40 . Diese Bedrohungen hätten etwa zwei Monate vor seiner Ausreise aus Bangladesh begonnen. Am 1.10.2006 seien uniformierte Angehörige des RAB in sein Elternhaus gekommen, hätten es durchsucht und ihm ausrichten lassen, er solle sich in der Polizeistation melden. Er sei zu dieser Zeit, etwa um 19 Uhr, bei einem Freund gewesen. Sein Vater habe bei diesem Freund angerufen und das Vorgefallene geschildert. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen, weil er gewusst habe, dass jemand, den das RAB suche, getötet werden könne. Er sei deshalb auch nicht mehr zur Polizei gegangen und am nächsten Tag nach Dhaka gefahren. Er habe Angst, von den RAB-Leuten getötet zu werden, und habe sich deshalb nirgends in Bangladesh sicher gefühlt. Bei einer Rückkehr fürchte er, vom RAB getötet zu werden.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 15.3.2007 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich entschlossen, die Heimat zu verlassen, weil ihn sein Vater am 2.10.2006, als er gerade bei einem Freund gewesen sei, auf dem Mobiltelefon angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass das RAB zu Hause nach ihm gefragt habe. (Später erzählte der Beschwerdeführer, am 1.10.2006 seien vier bis fünf uniformierte Männer des RAB zu seinem Vater nach Hause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt.) Er sei Mitglied der AL gewesen und habe Angst vor dem RAB gehabt. Daher habe er sofort mit Parteimitgliedern Kontakt aufgenommen, sei über Nacht bei seinem Freund geblieben und am nächsten Tag nach Dhaka gefahren. Der AL sei er 1995 beigetreten, und zwar im College in XXXX. Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Fragen zur AL gestellt, er konnte nicht angeben, wann sie gegründet worden ist, wann Sheikh Hasina ihre Führung übernommen hat und wie viele Sitze sie im Parlament hatte. Die Studentenorganisation der AL heiße "Jubolig Satrolig XXXX" (als "Jubolig Satralig XXXX" schrieb der Beschwerdeführer den Namen auf einen Zettel, der im Akt enthalten ist). Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er verschiedene Einzelheiten zur AL nicht wisse, ua. wie die Studentenorganisation der AL heiße; es bestünden daher Zweifel an seiner Mitgliedschaft. Dazu gab er an, er sei nur ein einfaches Mitglied gewesen und habe nur an Parteitreffen teilgenommen, und zwar vier- bis fünfmal im Monat; er korrigierte sich danach auf zwei- bis dreimal und sodann auf ein- bis zweimal im Monat. Er habe nur an Parteitreffen im Parteibüro teilgenommen, nicht aber an Demonstrationen oder Kundgebungen. Im November 2004 hätten ihn vier bis fünf Leute der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) auf der Straße aufgefordert, nicht mehr zu den Treffen der AL, sondern zur BNP zu gehen. 2005 sei er von Leuten der BNP im Jänner, Feber, April und Juli in gleicher Weise aufgefordert worden; er korrigierte sich anschließend, dies sei erst 2006 gewesen. Er habe auch noch Probleme gehabt, weil er Hindu sei und damit automatisch zur AL gehöre (gemeint: gezählt werde).Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 15.3.2007 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich entschlossen, die Heimat zu verlassen, weil ihn sein Vater am 2.10.2006, als er gerade bei einem Freund gewesen sei, auf dem Mobiltelefon angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass das RAB zu Hause nach ihm gefragt habe. (Später erzählte der Beschwerdeführer, am 1.10.2006 seien vier bis fünf uniformierte Männer des RAB zu seinem Vater nach Hause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt.) Er sei Mitglied der AL gewesen und habe Angst vor dem RAB gehabt. Daher habe er sofort mit Parteimitgliedern Kontakt aufgenommen, sei über Nacht bei seinem Freund geblieben und am nächsten Tag nach Dhaka gefahren. Der AL sei er 1995 beigetreten, und zwar im College in römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Fragen zur AL gestellt, er konnte nicht angeben, wann sie gegründet worden ist, wann Sheikh Hasina ihre Führung übernommen hat und wie viele Sitze sie im Parlament hatte. Die Studentenorganisation der AL heiße "Jubolig Satrolig XXXX" (als "Jubolig Satralig XXXX" schrieb der Beschwerdeführer den Namen auf einen Zettel, der im Akt enthalten ist). Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er verschiedene Einzelheiten zur AL nicht wisse, ua. wie die Studentenorganisation der AL heiße; es bestünden daher Zweifel an seiner Mitgliedschaft. Dazu gab er an, er sei nur ein einfaches Mitglied gewesen und habe nur an Parteitreffen teilgenommen, und zwar vier- bis fünfmal im Monat; er korrigierte sich danach auf zwei- bis dreimal und sodann auf ein- bis zweimal im Monat. Er habe nur an Parteitreffen im Parteibüro teilgenommen, nicht aber an Demonstrationen oder Kundgebungen. Im November 2004 hätten ihn vier bis fünf Leute der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) auf der Straße aufgefordert, nicht mehr zu den Treffen der AL, sondern zur BNP zu gehen. 2005 sei er von Leuten der BNP im Jänner, Feber, April und Juli in gleicher Weise aufgefordert worden; er korrigierte sich anschließend, dies sei erst 2006 gewesen. Er habe auch noch Probleme gehabt, weil er Hindu sei und damit automatisch zur AL gehöre (gemeint: gezählt werde).

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei seiner Einvernahme am 20.10.2006 angegeben, dass der Reisepass 2004 ausgestellt worden sei, heute aber vom März 2006 gesprochen. Dazu gab er an, der Pass sei vielleicht doch 2004 ausgestellt worden. Es wurde ihm weiters vorgehalten, er habe damals auch behauptet, dass er an Demonstrationen, Generalstreiks und Wahlkundgebungen der AL teilgenommen habe, dies aber heute ausdrücklich verneint. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe "damals nicht richtig gelogen", richtig sei, was er heute gesagt habe. Weiters wurde ihm vorgehalten, er habe bei der Ersteinvernahme die BNP nicht erwähnt. Auf die Frage nach Namen von Verfolgern nannte der Beschwerdeführer nun die Namen XXXX und XXXX, sie gehörten der BNP an. Auf den Vorhalt, er habe in Traiskirchen einen anderen Namen angegeben, behauptete der Beschwerdeführer, er habe diese Namen genannt. Auf den Vorhalt, er habe dort die Namen XXXX und XXXX angegeben, meinte er, er habe den einen nur als XXXX gekannt. Auf den Vorhalt schließlich, er habe die beiden Männer damals der JI, heute aber der BNP zugerechnet, gab der Beschwerdeführer keine Antwort.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei seiner Einvernahme am 20.10.2006 angegeben, dass der Reisepass 2004 ausgestellt worden sei, heute aber vom März 2006 gesprochen. Dazu gab er an, der Pass sei vielleicht doch 2004 ausgestellt worden. Es wurde ihm weiters vorgehalten, er habe damals auch behauptet, dass er an Demonstrationen, Generalstreiks und Wahlkundgebungen der AL teilgenommen habe, dies aber heute ausdrücklich verneint. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe "damals nicht richtig gelogen", richtig sei, was er heute gesagt habe. Weiters wurde ihm vorgehalten, er habe bei der Ersteinvernahme die BNP nicht erwähnt. Auf die Frage nach Namen von Verfolgern nannte der Beschwerdeführer nun die Namen römisch 40 und römisch 40 , sie gehörten der BNP an. Auf den Vorhalt, er habe in Traiskirchen einen anderen Namen angegeben, behauptete der Beschwerdeführer, er habe diese Namen genannt. Auf den Vorhalt, er habe dort die Namen römisch 40 und römisch 40 angegeben, meinte er, er habe den einen nur als römisch 40 gekannt. Auf den Vorhalt schließlich, er habe die beiden Männer damals der JI, heute aber der BNP zugerechnet, gab der Beschwerdeführer keine Antwort.

1.1.2. Mit Bescheid vom 23.3.2007, 06 10.901-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Bangladesh, in denen es ua. (S 19 des Bescheides) heißt, die Studentenorganisation der AL nenne sich "Bangladesh Chatra League". Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrags vorgebrachte Fluchtgrund könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da er ihn nicht glaubhaft gemacht habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er vor Angriffen Dritter keinen staatlichen Schutz finden könne, weil dies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Bundesasylamtes stehe und bei derartigen Delikten die Täter strafrechtlich verfolgt würden, wenn Anzeige erstattet werde. Beweiswürdigend stützte sich das Bundesasylamt vor allem darauf, der Beschwerdeführer habe sich bereits bei den Angaben zum Fluchtweg widersprochen. Auch die Angaben zum Fluchtgrund seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubhaft. So habe er zwar angegeben, er sei Mitglied der AL, habe aber nicht angeben können, wann die Partei gegründet worden sei, wann Sheikh Hasina die Parteiführung übernommen habe, wie die Studentenorganisation der AL heiße - obwohl er behaupte, am College der AL beigetreten zu sein - und mit wie vielen Sitzen die Partei im Parlament vertreten sei. Die Studentenorganisation der AL heiße nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, "Jubolig Satrolig XXXX", sondern "Bangladesh Chatra League". Wer ein- bis zweimal im Monat an Parteitreffen teilnehme, müsse über derart grundlegende Dinge Auskunft geben können. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an seiner Parteimitgliedschaft. Weiters habe der Beschwerdeführer am 20.10.2006 behauptet, er habe an Demonstrationen, Generalstreiks und Wahlkundgebungen der AL teilgenommen, bei der Einvernahme am 15.3.2007 im Widerspruch dazu, er habe an keinen Demonstrationen oder Kundgebungen teilgenommen. Am 20.10.2006 habe er angegeben, er werde von Leuten der JI bedroht und verfolgt, und habe zwei Namen genannt. Am 15.3.2007 habe er dies nicht erwähnt, sondern sein Vorbringen dahin geändert, er werde von Leuten der BNP verfolgt, er habe zwei Namen genannt, von denen einer nicht mit den beiden am 20.10.2006 genannten übereinstimme. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Datums widersprochen, an dem ihm sein Reisepass ausgestellt worden sei (2004 oder im März 2006). Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.1.1.2. Mit Bescheid vom 23.3.2007, 06 10.901-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Bangladesh, in denen es ua. (S 19 des Bescheides) heißt, die Studentenorganisation der AL nenne sich "Bangladesh Chatra League". Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrags vorgebrachte Fluchtgrund könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da er ihn nicht glaubhaft gemacht habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er vor Angriffen Dritter keinen staatlichen Schutz finden könne, weil dies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Bundesasylamtes stehe und bei derartigen Delikten die Täter strafrechtlich verfolgt würden, wenn Anzeige erstattet werde. Beweiswürdigend stützte sich das Bundesasylamt vor allem darauf, der Beschwerdeführer habe sich bereits bei den Angaben zum Fluchtweg widersprochen. Auch die Angaben zum Fluchtgrund seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubhaft. So habe er zwar angegeben, er sei Mitglied der AL, habe aber nicht angeben können, wann die Partei gegründet worden sei, wann Sheikh Hasina die Parteiführung übernommen habe, wie die Studentenorganisation der AL heiße - obwohl er behaupte, am College der AL beigetreten zu sein - und mit wie vielen Sitzen die Partei im Parlament vertreten sei. Die Studentenorganisation der AL heiße nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, "Jubolig Satrolig XXXX", sondern "Bangladesh Chatra League". Wer ein- bis zweimal im Monat an Parteitreffen teilnehme, müsse über derart grundlegende Dinge Auskunft geben können. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an seiner Parteimitgliedschaft. Weiters habe der Beschwerdeführer am 20.10.2006 behauptet, er habe an Demonstrationen, Generalstreiks und Wahlkundgebungen der AL teilgenommen, bei der Einvernahme am 15.3.2007 im Widerspruch dazu, er habe an keinen Demonstrationen oder Kundgebungen teilgenommen. Am 20.10.2006 habe er angegeben, er werde von Leuten der JI bedroht und verfolgt, und habe zwei Namen genannt. Am 15.3.2007 habe er dies nicht erwähnt, sondern sein Vorbringen dahin geändert, er werde von Leuten der BNP verfolgt, er habe zwei Namen genannt, von denen einer nicht mit den beiden am 20.10.2006 genannten übereinstimme. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Datums widersprochen, an dem ihm sein Reisepass ausgestellt worden sei (2004 oder im März 2006). Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 12.4.2007 eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.5.2007, 311.398-1/2E-XIV/08/07, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abwies. In der Begründung schloss er sich den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.5.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Mit Beschluss vom 15.4.2010 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde ab.1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 12.4.2007 eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.5.2007, 311.398-1/2E-XIV/08/07, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abwies. In der Begründung schloss er sich den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.5.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Mit Beschluss vom 15.4.2010 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde ab.

1.2.1.1. Am 16.6.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am nächsten Tag gab er an, er sei aus der Partei (gemeint: der AL) ausgeschlossen worden. Sein Parteivorsitzender XXXX sei bereits vor Jahren aus der Partei ausgeschlossen worden. In letzter Zeit habe es parteiinterne Streitigkeiten gegeben; am 10.6.2010 habe in seinem Heimatort eine Protestkundgebung der "Awami League (Fraktion XXXX)" stattgefunden, an der auch seine Parteifreunde teilgenommen hätten, sie sei gewaltsam aufgelöst worden. Am 12.6.2010 habe ihn ein[e] gewisse[r] XXXX bei der Polizeistation in XXXX angezeigt. Dem Beschwerdeführer sei, obwohl er sich in Österreich befinde, vorgeworfen worden, dass er am 12.6.2010 einen Raubüberfall begangen habe. Diese Anzeige sei ein politischer Racheakt, da seine Freunde an diesen Demonstrationen teilgenommen hätten. Deshalb sei pauschal gegen alle fälschlich Anzeige erstattet worden. Nachdem seine Familie davon erfahren habe, seien ihm am 14.6.2010 Abschriften des Anzeigeberichtes und des Erstinformationsberichtes der Polizei per Telefax zugesandt worden. Er habe Angst, von Mitgliedern der regierenden Partei getötet oder von der Polizei festgenommen zu werden. Die Änderung der Situation sei ihm seit 16.6.2010 bekannt.1.2.1.1. Am 16.6.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am nächsten Tag gab er an, er sei aus der Partei (gemeint: der AL) ausgeschlossen worden. Sein Parteivorsitzender römisch 40 sei bereits vor Jahren aus der Partei ausgeschlossen worden. In letzter Zeit habe es parteiinterne Streitigkeiten gegeben; am 10.6.2010 habe in seinem Heimatort eine Protestkundgebung der "Awami League (Fraktion römisch 40 )" stattgefunden, an der auch seine Parteifreunde teilgenommen hätten, sie sei gewaltsam aufgelöst worden. Am 12.6.2010 habe ihn ein[e] gewisse[r] römisch 40 bei der Polizeistation in römisch 40 angezeigt. Dem Beschwerdeführer sei, obwohl er sich in Österreich befinde, vorgeworfen worden, dass er am 12.6.2010 einen Raubüberfall begangen habe. Diese Anzeige sei ein politischer Racheakt, da seine Freunde an diesen Demonstrationen teilgenommen hätten. Deshalb sei pauschal gegen alle fälschlich Anzeige erstattet worden. Nachdem seine Familie davon erfahren habe, seien ihm am 14.6.2010 Abschriften des Anzeigeberichtes und des Erstinformationsberichtes der Polizei per Telefax zugesandt worden. Er habe Angst, von Mitgliedern der regierenden Partei getötet oder von der Polizei festgenommen zu werden. Die Änderung der Situation sei ihm seit 16.6.2010 bekannt.

Der Beschwerdeführer übergab zwei Schreiben in bengalischer Sprache. Nach der Übersetzung, die das Bundesasylamt in der Folge veranlasst hat, handelt es sich bei dem einen um eine "Anzeige" XXXX' vom 12.6.2010, der angibt, er sei an diesem Tag vom Beschwerdeführer und vier bis fünf unbekannten Personen unter Waffengewalt angehalten und beraubt worden. Das zweite Schreiben ist ein mit 13.6.2010 datierter Erstinformationsbericht eines Polizeibeamten, in dem es heißt, der Beschwerdeführer habe gegen näher genannte Paragraphen des Strafgesetzbuches verstoßen, er habe das Opfer beraubt und verletzt, sich 100.000 Taka angeeignet und das Opfer mit dem Umbringen bedroht. Daher werde gegen ihn Anzeige erstattet.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 23.6.2010 gab der Beschwerdeführer an, sein Parteivorsitzender XXXX habe einen Ministerposten beansprucht, aber nicht bekommen. Darauf habe es interne Streitigkeiten gegeben und er sei ausgeschlossen worden, ebenso aber auch der Beschwerdeführer als sein Anhänger. Am 10.6.2010 habe es in der Gegend XXXX (im ersten Verfahren "XXXX" geschrieben) eine Protestkundgebung der "XXXX" gegeben, die von Mitgliedern der AL angegriffen und aufgelöst worden sei. Am 11.6. und am 12.6.2010 seien als Racheakt mehrere falsche Anzeigen gegen Angehörige der XXXX erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei von einem gewissen XXXX wegen eines angeblichen Raubüberfalls angezeigt worden. Sein Vater habe davon erfahren und ihm mit Hilfe eines Anwaltes eine Kopie des Anzeigeberichtes zukommen lassen. Er habe ihm auch telefonisch mitgeteilt, dass uniformierte Polizisten bei ihm gewesen seien und ihn aufgefordert hätten, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben; er könne, wenn er sich nicht freiwillig stelle, auch getötet werden. Auf die Frage, warum er angezeigt worden sei, obwohl er schon seit mehreren Jahren in Österreich sei, gab der Beschwerdeführer an, die Mitglieder der Fraktion XXXX seien pauschal angezeigt worden. Viele seien geflohen, unzählige seien illegal ins Gefängnis gesteckt worden, ua. ein gewisser XXXX.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 23.6.2010 gab der Beschwerdeführer an, sein Parteivorsitzender römisch 40 habe einen Ministerposten beansprucht, aber nicht bekommen. Darauf habe es interne Streitigkeiten gegeben und er sei ausgeschlossen worden, ebenso aber auch der Beschwerdeführer als sein Anhänger. Am 10.6.2010 habe es in der Gegend römisch 40 (im ersten Verfahren "XXXX" geschrieben) eine Protestkundgebung der "XXXX" gegeben, die von Mitgliedern der AL angegriffen und aufgelöst worden sei. Am 11.6. und am 12.6.2010 seien als Racheakt mehrere falsche Anzeigen gegen Angehörige der römisch 40 erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei von einem gewissen römisch 40 wegen eines angeblichen Raubüberfalls angezeigt worden. Sein Vater habe davon erfahren und ihm mit Hilfe eines Anwaltes eine Kopie des Anzeigeberichtes zukommen lassen. Er habe ihm auch telefonisch mitgeteilt, dass uniformierte Polizisten bei ihm gewesen seien und ihn aufgefordert hätten, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben; er könne, wenn er sich nicht freiwillig stelle, auch getötet werden. Auf die Frage, warum er angezeigt worden sei, obwohl er schon seit mehreren Jahren in Österreich sei, gab der Beschwerdeführer an, die Mitglieder der Fraktion römisch 40 seien pauschal angezeigt worden. Viele seien geflohen, unzählige seien illegal ins Gefängnis gesteckt worden, ua. ein gewisser römisch 40 .

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 7.7.2010 legte der Beschwerdeführer die Originale der beiden erwähnten Schreiben vor. Es wurde ihm vorgehalten, es sei ihm bereits im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit bezüglich seiner politischen Aktivitäten versagt worden, daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine jetzigen Angaben der Wahrheit entsprächen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, es handle sich um einen neuen Sachverhalt, weil er von der eigenen Partei wegen eines internen Streits verfolgt werde. Er habe Angst, auf Grund der Anzeige verhaftet und in der Haft von der Polizei misshandelt zu werden. Auf den Vorhalt, er könne seinen Aufenthalt in Österreich nachweisen und dadurch beweisen, dass die Anzeigen haltlos seien, gab er an, die Polizei in Bangladesh sei nicht unabhängig und werde von der regierenden Partei beeinflusst, daher hülfen alle Beweise nichts. Auf die weitere Frage, wann er der Partei beigetreten sei, antwortete er, er glaube, dies sei 1996 gewesen (im ersten Verfahren hatte von einem Beitritt 1995 gesprochen). Er habe als einfaches Mitglied an Parteiveranstaltungen teilgenommen, und zwar an Parteikundgebungen und Demonstrationen, er habe auch Wahlkampagnen unterstützt. Auf den Vorhalt, er habe im Vorverfahren angegeben, an Parteikundgebungen und Demonstrationen teilgenommen zu haben (gemeint vermutlich: nicht teilgenommen zu haben; vgl. oben Pt. 1.1.1, vorletzter Absatz), gab er an, es sei normal, als Mitglied einer Partei solche Tätigkeiten durchzuführen; dies habe er auch seinerzeit gleich erwähnt.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 7.7.2010 legte der Beschwerdeführer die Originale der beiden erwähnten Schreiben vor. Es wurde ihm vorgehalten, es sei ihm bereits im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit bezüglich seiner politischen Aktivitäten versagt worden, daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine jetzigen Angaben der Wahrheit entsprächen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, es handle sich um einen neuen Sachverhalt, weil er von der eigenen Partei wegen eines internen Streits verfolgt werde. Er habe Angst, auf Grund der Anzeige verhaftet und in der Haft von der Polizei misshandelt zu werden. Auf den Vorhalt, er könne seinen Aufenthalt in Österreich nachweisen und dadurch beweisen, dass die Anzeigen haltlos seien, gab er an, die Polizei in Bangladesh sei nicht unabhängig und werde von der regierenden Partei beeinflusst, daher hülfen alle Beweise nichts. Auf die weitere Frage, wann er der Partei beigetreten sei, antwortete er, er glaube, dies sei 1996 gewesen (im ersten Verfahren hatte von einem Beitritt 1995 gesprochen). Er habe als einfaches Mitglied an Parteiveranstaltungen teilgenommen, und zwar an Parteikundgebungen und Demonstrationen, er habe auch Wahlkampagnen unterstützt. Auf den Vorhalt, er habe im Vorverfahren angegeben, an Parteikundgebungen und Demonstrationen teilgenommen zu haben (gemeint vermutlich: nicht teilgenommen zu haben; vergleiche oben Pt. 1.1.1, vorletzter Absatz), gab er an, es sei normal, als Mitglied einer Partei solche Tätigkeiten durchzuführen; dies habe er auch seinerzeit gleich erwähnt.

1.2.1.2. Mit Bescheid vom 15.7.2010, 10 05.237-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, das frühere Asylverfahren sei am 16.5.2007 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht, die behauptete Mitgliedschaft zur AL sei als unglaubwürdig gewertet worden. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des § 50 FPG" (dh. des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005) berücksichtigt worden (tatsächlich war § 50 FPG nicht ins Spiel gekommen, da § 8 AsylG 2005 nicht auf das FPG oder auf dessen Vorgängergesetz verweist). Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens geändert, da derzeit die AL die Regierung bilde. Die den Beschwerdeführer betreffende maßgebliche Lage in Bangladesh habe sich jedoch nicht zu seinem Nachteil geändert. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Darin hieß es ua. (S 14 des Bescheides), Korruption dürfte vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der unterinstanzlichen Strafrichter ("Magistrates") und der Anwälte ein weit verbreitetes Problem sein. Einflussnahme auf die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwälten oder Magistrates durch übergeordnete Regierungsstellen komme vor. Weiters hieß es (S 18), Klientelismus und Korruption seien weit verbreitet; Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung seien stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur AL sei im Vorverfahren in Frage gestellt und bezweifelt worden; dieses Vorbringen sei schließlich als unglaubwürdig gewertet worden, da der Beschwerdeführer keine detaillierten Auskünfte über die Partei habe geben können und sich auch in Widersprüchen verzettelt habe. Da sich auch das jetzige Vorbringen auf die Mitgliedschaft zur AL beziehe, sei es ebenfalls nicht als glaubwürdig zu werten. Die Angaben stellten somit einen unveränderten Sachverhalt dar. Der Beschwerdeführer habe zwar eine gegen ihn gerichtete Anzeige im Original vorlegen können, deshalb könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Anzeige tatsächlich eingebracht worden sei. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Polizei tatsächlich gegen ihn vorgehen könne oder wolle, da er zur Zeit des angeblichen Vorfalls nachweislich nicht in Bangladesh gewesen sei. Es sei auch in Österreich möglich, eine beliebige Person anzuzeigen, jedoch schließe dies nicht automatisch die Schuld dieser Person ein, da dies von einem Gericht zu klären wäre. Weiters erscheine es der Behörde höchst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer diese Beweismittel gerade jetzt erhalten habe, nachdem nun auch der Verwaltungsgerichtshof negativ entschieden habe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.1.2.1.2. Mit Bescheid vom 15.7.2010, 10 05.237-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, das frühere Asylverfahren sei am 16.5.2007 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht, die behauptete Mitgliedschaft zur AL sei als unglaubwürdig gewertet worden. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des Paragraph 50, FPG" (dh. des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) berücksichtigt worden (tatsächlich war Paragraph 50, FPG nicht ins Spiel gekommen, da Paragraph 8, AsylG 2005 nicht auf das FPG oder auf dessen Vorgängergesetz verweist). Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens geändert, da derzeit die AL die Regierung bilde. Die den Beschwerdeführer betreffende maßgebliche Lage in Bangladesh habe sich jedoch nicht zu seinem Nachteil geändert. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Darin hieß es ua. (S 14 des Bescheides), Korruption dürfte vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der unterinstanzlichen Strafrichter ("Magistrates") und der Anwälte ein weit verbreitetes Problem sein. Einflussnahme auf die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwälten oder Magistrates durch übergeordnete Regierungsstellen komme vor. Weiters hieß es (S 18), Klientelismus und Korruption seien weit verbreitet; Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung seien stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur AL sei im Vorverfahren in Frage gestellt und bezweifelt worden; dieses Vorbringen sei schließlich als unglaubwürdig gewertet worden, da der Beschwerdeführer keine detaillierten Auskünfte über die Partei habe geben können und sich auch in Widersprüchen verzettelt habe. Da sich auch das jetzige Vorbringen auf die Mitgliedschaft zur AL beziehe, sei es ebenfalls nicht als glaubwürdig zu werten. Die Angaben stellten somit einen unveränderten Sachverhalt dar. Der Beschwerdeführer habe zwar eine gegen ihn gerichtete Anzeige im Original vorlegen können, deshalb könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Anzeige tatsächlich eingebracht worden sei. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Polizei tatsächlich gegen ihn vorgehen könne oder wolle, da er zur Zeit des angeblichen Vorfalls nachweislich nicht in Bangladesh gewesen sei. Es sei auch in Österreich möglich, eine beliebige Person anzuzeigen, jedoch schließe dies nicht automatisch die Schuld dieser Person ein, da dies von einem Gericht zu klären wäre. Weiters erscheine es der Behörde höchst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer diese Beweismittel gerade jetzt erhalten habe, nachdem nun auch der Verwaltungsgerichtshof negativ entschieden habe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

1.2.1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, in der vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe ein Telefax der Anzeige der Polizeistation XXXX vom 12.6.2010 sowie einen Erstinformationsbericht derselben Polizeistation vom 13.6.2010 im Original vorgelegt. Er habe das genaue Datum der Protestaktion und die Örtlichkeit nennen können. Allein dass es diese Anzeige gebe, zeige die Willkür der derzeitigen Verhältnisse in Bangladesh auf, infolge dieser Anzeige sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer von den Heimatbehörden bei einer Rückkehr verfolgt werde. Der direkte Vergleich mit dem österreichischen Rechtssystem, den das Bundesasylamt anstelle, gehe angesichts seiner eigenen Länderfeststellungen ins Leere (die Beschwerde verwies auf die oben [Pt. 1.2.1.2] referierten Teile der Begründung des damals angefochtenen Bescheides). Daraus sei zu schließen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit keine Chance auf ein faires Verfahren in seinem Heimatland habe, da die regierende Partei maßgeblichen Einfluss auf Polizei und Gerichte habe und es im konkreten Fall darum gehe, politische Gegner aus dem Weg zu räumen. Das Bundesasylamt habe die Beweismittel des Beschwerdeführers zwar übersetzen lassen, sich in weiterer Folge aber nicht mit ihrem Inhalt auseinandergesetzt. Die Beschwerde fuhr fort, es liege jedenfalls ein geänderter Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer habe nunmehr sinngemäß angegeben, dass er nach einem Ausschluss aus der Partei von den früheren Parteifreunden verfolgt werde. Insofern könne nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen wäre, zumal da sich die Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens geändert habe. Der Ansicht, dass sie sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert habe, könne nicht gefolgt werden.1.2.1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, in der vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe ein Telefax der Anzeige der Polizeistation römisch 40 vom 12.6.2010 sowie einen Erstinformationsbericht derselben Polizeistation vom 13.6.2010 im Original vorgelegt. Er habe das genaue Datum der Protestaktion und die Örtlichkeit nennen können. Allein dass es diese Anzeige gebe, zeige die Willkür der derzeitigen Verhältnisse in Bangladesh auf, infolge dieser Anzeige sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer von den Heimatbehörden bei einer Rückkehr verfolgt werde. Der direkte Vergleich mit dem österreichischen Rechtssystem, den das Bundesasylamt anstelle, gehe angesichts seiner eigenen Länderfeststellungen ins Leere (die Beschwerde verwies auf die oben [Pt. 1.2.1.2] referierten Teile der Begründung des damals angefochtenen Bescheides). Daraus sei zu schließen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit keine Chance auf ein faires Verfahren in seinem Heimatland habe, da die regierende Partei maßgeblichen Einfluss auf Polizei und Gerichte habe und es im konkreten Fall darum gehe, politische Gegner aus dem Weg zu räumen. Das Bundesasylamt habe die Beweismittel des Beschwerdeführers zwar übersetzen lassen, sich in weiterer Folge aber nicht mit ihrem Inhalt auseinandergesetzt. Die Beschwerde fuhr fort, es liege jedenfalls ein geänderter Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer habe nunmehr sinngemäß angegeben, dass er nach einem Ausschluss aus der Partei von den früheren Parteifreunden verfolgt werde. Insofern könne nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen wäre, zumal da sich die Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens geändert habe. Der Ansicht, dass sie sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert habe, könne nicht gefolgt werden.

1.2.1.3.2. Mit Erkenntnis vom 18.8.2010, C5 311.398-2/2010/3E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.1.2.1.3.2. Mit Erkenntnis vom 18.8.2010, C5 311.398-2/2010/3E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.

Begründend führte er ua. aus:

"Das Bundesasylamt ist im Bescheid vom 23.3.2007 auf Grund einer schlüssigen Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung, sei es durch Angehörige der BNP, sei es durch solche der JI, sei es durch Angehörige der Sondereinheit RAB, nicht den Tatsachen entspricht. Da der Beschwerdeführer nur mangelhafte Kenntnisse über die AL hatte, kam es überdies zum Ergebnis, dass er dieser Partei gar nicht angehöre. Der unabhängige Bundesasylsenat schloss sich dieser Beweiswürdigung in seinem Bescheid vom 10.5.2007 an; diesen Bescheid beanstandete der Verwaltungsgerichtshof nicht, sondern lehnte die Behandlung einer gegen ihn gerichteten Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer bringt nun zwar ein neues Verfolgungsvorbringen ins Spiel, baut aber insofern auf dem Vorbringen aus dem Vorverfahren auf, als er dabei bleibt, er sei Mitglied der AL (gewesen). Sollte nun das Bundesasylamt meinen, sich aus diesem Grund nicht mit dem neuen Vorbringen auseinandersetzen zu müssen, so stünde dem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach es in einer solchen Situation nicht ausgeschlossen ist, dass das neue Vorbringen ein asylrelevantes Vorbringen wäre, das auf seinen ¿glaubhaften Kern' zu beurteilen ist [...]. Nun ist zwar die bloße Behauptung, von Mitgliedern der AL verfolgt zu werden, für sich genommen nicht geeignet, die seinerzeitige Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat jedoch Urkunden vorgelegt, aus denen das Bundesasylamt geschlossen hat, eine Verfolgung nach dem Strafgesetzbuch Bangladesh' sei denkbar. Es meint zwar, der Beschwerdeführer könne dem in Bangladesh ohne Weiteres entgegentreten, indem er darauf verweise, dass er sich zum angeblichen Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten habe. Das Bundesasylamt fragt jedoch nicht weiter, weshalb überhaupt jemand gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige einbringen sollte, wenn sich dieser doch bereits seit Jahren in Österreich aufhält. Bedenkt man, dass falsche Anzeigen gegen Mitglieder der gegnerischen Partei zu den typischen Mitteln gehören, mit denen die Parteien in Bangladesh einander bekämpfen, so liegt die Möglichkeit nahe, dass es sich hier um genau eine solche Anzeige handelt. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers habe keinen glaubhaften Kern. Es sei noch darauf hingewiesen, dass damit die Beweiswürdigung des Vorbescheides nur insoweit in Frage gestellt wird, als dort nicht von einer Mitgliedschaft bei der AL ausgegangen worden ist. Die Beweiswürdigung, die das übrige damalige Vorbringen als unglaubwürdig eingeschätzt hat, bleibt davon - zumindest beim derzeitigen Stand des Verfahrens - unberührt. Gibt es aber Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer - wie aus den genannten Gründen derzeit doch nicht ausgeschlossen werden kann: aus politischen Gründen - verfolgt wird, so ist, auch wenn man die damaligen Beweisergebnisse mit ins Kalkül zieht, auch nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer der AL angehört hat. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Bundesasylamt bei seiner Einschätzung, der Beschwerdeführer habe den Namen der Studentenorganisation der AL nicht korrekt angegeben, einem Missverständnis zum Opfer gefallen sein dürfte. Der Beschwerdeführer hat bei seiner damaligen Einvernahme die Studentenorganisation der AL mit dem Ausdruck ¿Jubolig Satrolig XXXX' benannt und ihn auch aufgeschrieben (¿Jubolig Satralig XXXX'). Das Bundesasylamt hat aber keine Überlegungen angestellt, ob nicht etwa ¿Jubolig' für ¿Jubo League' - die Jugendorganisation der AL - und ¿Satralig' für ¿Chatra League' - die Studentenorganisation der AL - stehe; ¿XXXX' ist der Ort, an dem der Beschwerdeführer studiert hat und wo er nach seinen Angaben der AL beigetreten ist.

Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Somit liegt ¿entschiedene Sache' nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang."

Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 19.8.2010 per Telefax zugestellt, dem Beschwerdeführer wurde es am 20.8.2010 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

1.2.2.1. Am 10.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) niederschriftlich vernommen. Er gab an, er könne keine neuen Dokumente vorlegen. Auf die Frage nach dem Grund für seinen neuen Antrag gab er an, am 10.6.2010 habe in seiner Gegend in Bangladesh eine Kundgebung seiner Partei stattgefunden, der Awami League XXXX, einer Abspaltung der AL. Es habe sich um eine Protestkundgebung gegen die jetzige AL-Regierung gehandelt; der Parteivorsitzende und andere, darunter der Beschwerdeführer, seien aus der AL ausgeschlossen worden. Die Teilnehmer der Protestkundgebung seien von Mitgliedern der AL angegriffen worden. Am 11.6.2010 und am Tag darauf seien in den umliegenden Polizeidienststellen viele Strafanzeigen gegen Mitglieder der XXXX eingegangen. Da enge Parteifreunde des Beschwerdeführers beteiligt gewesen seien, sei auch er angezeigt worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe jemandem mit Waffengewalt 100.000 Taka geraubt; dies treffe natürlich nicht zu. Viele seiner Kollegen seien derart angezeigt worden, damit die Polizei sie schikanieren könne. Die Polizeibeamten seien in Begleitung von AL-Mitgliedern beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen, sie hätten nach ihm gefragt und ihn gesucht. Als er davon erfahren habe, habe er sofort den zweiten Antrag gestellt. Auf weitere Fragen gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 1996 (auf Vorhalt seiner Aussage vom 20.10.2006:) oder 1995 Mitglied der AL. Er sei einfaches Mitglied gewesen und habe an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen und 2001 seine Partei bei der Wahlkampagne unterstützt. Die Anzeigen, die er vorgelegt habe, seien ihm von seinem Vater geschickt worden, der mit Hilfe eines Rechtsanwaltes Akteneinsicht genommen habe. Der Vater habe davon erfahren, weil die Polizei bei ihm gewesen sei, um den Beschwerdeführer zu suchen. Sie habe dem Vater keinen Glauben geschenkt, als er behauptet habe, dass der Beschwerdeführer im Ausland sei. Er wisse davon seit dem 16.6.2010, weil ihm an diesem Tag sein Freund das Telefax ausgehändigt habe, das er am 14.06.2010 erhalten habe. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Originale der Anzeigen bekommen und könne sie zeigen. Die Polizeistation in Bianibazar habe die Anzeige aufgenommen und sie wegen der "Vorfallszuständigkeit" an die Polizeistation in XXXX übermittelt. Er habe keine rechtlichen Schritte in die Wege leiten lassen, weil die Behörden einen Beweis, dass er zur Tatzeit in Österreich gewesen sei, einfach ignorieren würden. Die Polizei sei korrupt und die AL regiere. Auf weitere Fragen erklärte der Beschwerdeführer im Einzelnen, warum es keinen Sinn habe, sich an Gerichte oder an die NHRC (gemeint ist die National Human Rights Commission) zu wenden. Auch hohe Funktionäre hätten keinen Erfolg gehabt; um der Verfolgung zu entgehen, liefen sie über und wechselten die Partei. Auf den Vorhalt, das könnte auch er machen, gab der Beschwerdeführer an, auf seiner Ebene habe man kein Interesse an Überläufern. Der Beschwerdeführer erläuterte sodann den Ausdruck "Jubolig Satrolig XXXX", den er bei der Einvernahme vom 15.3.2007 verwendet hatte (so. Pt. 1.1.1, dritter Absatz); die Chatra League sei der Studentenflügel der AL, der Jubo League könnten jene beitreten, die keine Studenten seien und der Mutterpartei noch nicht beigetreten seien. Er habe mit keiner der beiden Organisationen zu tun gehabt, sondern sei "direkt Mitglied" der AL gewesen. Auf den Vorhalt, er habe im ersten Verfahren gesagt, dass er nicht an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen habe, heute aber gerade das behauptet, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, warum das so (gemeint: in der Niederschrift) stehe. Er habe zur XXXX gehört. Auf den Vorhalt, es sei doch möglich, dass die Polizei nur nach ihm gefragt habe, um Erhebungen durchzuführen, da ja auch eine Falschanzeige bearbeitet werden müsse, räumte der Beschwerdeführer ein, dies sei zwar möglich, aber diese Anzeige sei politisch motiviert und man habe von Vornherein zu seinem Vater gesagt, dass er lüge. Auf den weiteren Vorhalt, sein Anwalt (in Bangladesh) könne doch den Beweis vorlegen, dass der Beschwerdeführer die letzten vier Jahre nicht in Bangladesh gewesen sei, wiederholte der Beschwerdeführer, die unteren Gerichtshöfe seien nicht unabhängig. Bei einer Rückkehr nach Bangladesh fürchte er, sofort in Polizeihaft genommen zu werden. Es wäre möglich, dass bereits ein Haftbefehl erlassen worden sei; er habe sich nicht erkundigt. Auf den Vorhalt, derartige Anzeigen bekomme man bereits für 50,-- Dollar, gab der Beschwerdeführer keine Antwort.1.2.2.1. Am 10.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) niederschriftlich vernommen. Er gab an, er könne keine neuen Dokumente vorlegen. Auf die Frage nach dem Grund für seinen neuen Antrag gab er an, am 10.6.2010 habe in seiner Gegend in Bangladesh eine Kundgebung seiner Partei stattgefunden, der Awami League römisch 40 , einer Abspaltung der AL. Es habe sich um eine Protestkundgebung gegen die jetzige AL-Regierung gehandelt; der Parteivorsitzende und andere, darunter der Beschwerdeführer, seien aus der AL ausgeschlossen worden. Die Teilnehmer der Protestkundgebung seien von Mitgliedern der AL angegriffen worden. Am 11.6.2010 und am Tag darauf seien in den umliegenden Polizeidienststellen viele Strafanzeigen gegen Mitglieder der römisch 40 eingegangen. Da enge Parteifreunde des Beschwerdeführers beteiligt gewesen seien, sei auch er angezeigt worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe jemandem mit Waffengewalt 100.000 Taka geraubt; dies treffe natürlich nicht zu. Viele seiner Kollegen seien derart angezeigt worden, damit die Polizei sie schikanieren könne. Die Polizeibeamten seien in Begleitung von AL-Mitgliedern beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen, sie hätten nach ihm gefragt und ihn gesucht. Als er davon erfahren habe, habe er sofort den zweiten Antrag gestellt. Auf weitere Fragen gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 1996 (auf Vorhalt seiner Aussage vom 20.10.2006:) oder 1995 Mitglied der AL. Er sei einfaches Mitglied gewesen und habe an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen und 2001 seine Partei bei der Wahlkampagne unterstützt. Die Anzeigen, die er vorgelegt habe, seien ihm von seinem Vater geschickt worden, der mit Hilfe eines Rechtsanwaltes Akteneinsicht genommen habe. Der Vater habe davon erfahren, weil die Polizei bei ihm gewesen sei, um den Beschwerdeführer zu suchen. Sie habe dem Vater keinen Glauben geschenkt, als er behauptet habe, dass der Beschwerdeführer im Ausland sei. Er wisse davon seit dem 16.6.2010, weil ihm an diesem Tag sein Freund das Telefax ausgehändigt habe, das er am 14.06.2010 erhalten habe. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Originale der Anzeigen bekommen und könne sie zeigen. Die Polizeistation in Bianibazar habe die Anzeige aufgenommen und sie wegen der "Vorfallszuständigkeit" an die Polizeistation in römisch 40 übermittelt. Er habe keine rechtlichen Schritte in die Wege leiten lassen, weil die Behörden einen Beweis, dass er zur Tatzeit in Österreich gewesen sei, einfach ignorieren würden. Die Polizei sei korrupt und die AL regiere. Auf weitere Fragen erklärte der Beschwerdeführer im Einzelnen, warum es keinen Sinn habe, sich an Gerichte oder an die NHRC (gemeint ist die National Human Rights Commission) zu wenden. Auch hohe Funktionäre hätten keinen Erfolg gehabt; um der Verfolgung zu entgehen, liefen sie über und wechselten die Partei. Auf den Vorhalt, das könnte auch er machen, gab der Beschwerdeführer an, auf seiner Ebene habe man kein Interesse an Überläufern. Der Beschwerdeführer erläuterte sodann den Ausdruck "Jubolig Satrolig XXXX", den er bei der Einvernahme vom 15.3.2007 verwendet hatte (so. Pt. 1.1.1, dritter Absatz); die Chatra League sei der Studentenflügel der AL, der Jubo League könnten jene beitreten, die keine Studenten seien und der Mutterpartei noch nicht beigetreten seien. Er habe mit keiner der beiden Organisationen zu tun gehabt, sondern sei "direkt Mitglied" der AL gewesen. Auf den Vorhalt, er habe im ersten Verfahren gesagt, dass er nicht an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen habe, heute aber gerade das behauptet, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, warum das so (gemeint: in der Niederschrift) stehe. Er habe zur römisch 40 gehört. Auf den Vorhalt, es sei doch möglich, dass die Polizei nur nach ihm gefragt habe, um Erhebungen durchzuführen, da ja auch eine Falschanzeige bearbeitet werden müsse, räumte der Beschwerdeführer ein, dies sei zwar möglich, aber diese Anzeige sei politisch motiviert und man habe von Vornherein zu seinem Vater gesagt, dass er lüge. Auf den weiteren Vorhalt, sein Anwalt (in Bangladesh) könne doch den Beweis vorlegen, dass der Beschwerdeführer die letzten vier Jahre nicht in Bangladesh gewesen sei, wiederholte der Beschwerdeführer, die unteren Gerichtshöfe seien nicht unabhängig. Bei einer Rückkehr nach Bangladesh fürchte er, sofort in Polizeihaft genommen zu werden. Es wäre möglich, dass bereits ein Haftbefehl erlassen worden sei; er habe sich nicht erkundigt. Auf den Vorhalt, derartige Anzeigen bekomme man bereits für 50,-- Dollar, gab der Beschwerdeführer keine Antwort.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 24.11.2010 eingeräumt, um seinen Vater anzurufen und weitere Dokumente zu beschaffen. Am 24.11.2010 legte er ein Dokument vor; das Bundesasylamt ließ es übersetzen. Danach handelte es sich bei der Urkunde um einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 143, 341, 323, 327 und 506 des StGB von Bangladesh sowie wegen "§ 19 (K) und (CHO) des Gesetzes betreffend Todesdrohungen". Der Haftbefehl enthält die Daten 16.6.2010, 17.6.2010 und 18.6.2010.Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 24.11.2010 eingeräumt, um seinen Vater anzurufen und weitere Dokumente zu beschaffen. Am 24.11.2010 legte er ein Dokument vor; das Bundesasylamt ließ es übersetzen. Danach handelte es sich bei der Urkunde um einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 143, 341, 323, 327 und 506 des StGB von Bangladesh sowie wegen "§ 19 (K) und (CHO) des Gesetzes betreffend Todesdrohungen". Der Haftbefehl enthält die Daten 16.6.2010, 17.6.2010 und 18.6.2010.

1.2.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 16.5.2007 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht, die behauptete Mitgliedschaft zur AL sei als unglaubwürdig gewertet worden. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des § 50 FPG" berücksichtigt worden (tatsächlich war § 50 FPG nicht ins Spiel gekommen, da § 8 AsylG 2005 nicht auf das FPG oder auf dessen Vorgängergesetz verweist; der Asylgerichtshof hatte darauf bereits in seinem Erk. vom 18.8.2010 hingewiesen, mit dem er den insoweit wörtlich gleichlautenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2010 aufgehoben hatte). Das neuerliche Vorbringen sei nicht glaubhaft und entbehre eines glaubhaften Kerns. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente vorgelegt, die seine Angaben untermauerten. Der vorgelegte Haftbefehl sei "offensichtlich verfälscht - ein Gesetz betreffend Todesdrohungen existiert in Bangladesch nicht". Es bestehe keine Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Verfolgung aus Gründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) ausgesetzt wäre oder dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aus den im § 8 AsylG 2005 genannten Gründen (die der Bescheid aufzählt) unzulässig wäre. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Darin heißt es ua. (S 17 des angefochtenen Bescheides), Korruption dürfte vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der unterinstanzlichen Strafrichter ("Magistrates") und der Anwälte ein weit verbreitetes Problem sein. Einflussnahme auf die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwälten oder Magistrates durch übergeordnete Regierungsstellen komme vor. Weiters heißt es (S 19), Klientelismus und Korruption seien weit verbreitet; Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung seien stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Beweiswürdigend wird ausgeführt, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur AL sei im Vorverfahren als unglaubwürdig gewertet worden, da der Beschwerdeführer keine detaillierten Auskünfte über die Partei habe geben können und sich auch in Widersprüche verwickelt habe. Da sich auch das jetzige Vorbringen auf die Mitgliedschaft zur AL beziehe, sei es ebenfalls nicht als glaubwürdig zu werten. Die vorgelegten Anzeigen seien nicht geeignet, die Basis für einen neuerlichen Asylantrag zu bilden, da es dem Beschwerdeführer auf jeden Fall möglich gewesen wäre, über einen Rechtsanwalt den Sachverhalt (Aufenthalt im Ausland) mit den notwendigen Beweismitteln richtigzustellen; dies habe er nicht gemacht. Er sei hinlänglich bekannt und auch den Feststellungen zu entnehmen, dass für wenig Geld Anzeigen und Haftbefehle auf eine bestimmte Person ausgestellt werden könnten (S 25). Das dürfte hier "sogar" geschehen sein, da sich der vorgelegte Haftbefehl auf ein Gesetz beziehe (das Gesetz betreffend Todesdrohungen), das es in Bangladesh nicht gebe (S 25 f.). Dies sei im Verlauf des Ermittlungsverfahrens von einem länderkundigen Sachverständigen und von der Staatendokumentationsstelle des Bundesasylamtes "eindeutig bestätigt" worden. Der Beweiswürdigung des Erstverfahrens werde gefolgt. Dies bedeute, dass die behauptete Zugehörigkeit zur AL nicht glaubhaft gewesen sei und auch jetzt nicht sei. Der Beschwerdeführer habe keinen schlüssigen Beweis erbringen können, dass er tatsächlich Mitglied der XXXX sei oder gewesen sei. Die Behauptung, dass die Polizei korrupt sei und deshalb einen Beweis seiner Abwesenheit aus Bangladesh vernichten würde, sei nicht nachvollziehbar. Selbst in diesem Fall hätte der Anwalt sich an das Gericht wenden können. Offensichtlich sei das nicht möglich gewesen, weil tatsächlich kein Gerichtsvorfall oder Gerichtsakt existiere. Die Zitierung eines nicht existenten Gesetzes in einem Haftbefehl sei ein eindeutiger Hinweis auf die Fälschung des Dokumentes. Es habe sich somit gegenüber dem Vorverfahren nichts an der Würdigung des Fluchtgrundes geändert; es habe kein glaubhafter Kern gefunden werden können, sodass von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar eine gegen ihn gerichtete Anzeige im Original vorlegen können, deshalb könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Anzeige tatsächlich eingebracht worden sei. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Polizei tatsächlich gegen ihn vorgehen könne oder wolle, da er zur Zeit des angeblichen Vorfalls nachweislich nicht in Bangladesh gewesen sei. Es sei auch in Österreich möglich, eine beliebige Person anzuzeigen, jedoch schließe dies nicht automatisch die Schuld dieser Person ein, da dies von einem Gericht zu klären wäre. Weiters erscheine es der Behörde höchst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer diese Beweismittel gerade jetzt erhalten habe, nachdem nun auch der Verwaltungsgerichtshof negativ entschieden habe. Der vorgelegte Haftbefehl sei offensichtlich verfälscht, da darin ein Gesetz in Bezug auf Todesdrohungen genannt werde, das es nicht gebe (S 26). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.1.2.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag neuerlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 16.5.2007 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht, die behauptete Mitgliedschaft zur AL sei als unglaubwürdig gewertet worden. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des Paragraph 50, FPG" berücksichtigt worden (tatsächlich war Paragraph 50, FPG nicht ins Spiel gekommen, da Paragraph 8, AsylG 2005 nicht auf das FPG oder auf dessen Vorgängergesetz verweist; der Asylgerichtshof hatte darauf bereits in seinem Erk. vom 18.8.2010 hingewiesen, mit dem er den insoweit wörtlich gleichlautenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2010 aufgehoben hatte). Das neuerliche Vorbringen sei nicht glaubhaft und entbehre eines glaubhaften Kerns. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente vorgelegt, die seine Angaben untermauerten. Der vorgelegte Haftbefehl sei "offensichtlich verfälscht - ein Gesetz betreffend Todesdrohungen existiert in Bangladesch nicht". Es bestehe keine Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Verfolgung aus Gründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention) ausgesetzt wäre oder dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aus den im Paragraph 8, AsylG 2005 genannten Gründen (die der Bescheid aufzählt) unzulässig wäre. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Darin heißt es ua. (S 17 des angefochtenen Bescheides), Korruption dürfte vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der unterinstanzlichen Strafrichter ("Magistrates") und der Anwälte ein weit verbreitetes Problem sein. Einflussnahme auf die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwälten oder Magistrates durch übergeordnete Regierungsstellen komme vor. Weiters heißt es (S 19), Klientelismus und Korruption seien weit verbreitet; Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung seien stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Beweiswürdigend wird ausgeführt, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur AL sei im Vorverfahren als unglaubwürdig gewertet worden, da der Beschwerdeführer keine detaillierten Auskünfte über die Partei habe geben können und sich auch in Widersprüche verwickelt habe. Da sich auch das jetzige Vorbringen auf die Mitgliedschaft zur AL beziehe, sei es ebenfalls nicht als glaubwürdig zu werten. Die vorgelegten Anzeigen seien nicht geeignet, die Basis für einen neuerlichen Asylantrag zu bilden, da es dem Beschwerdeführer auf jeden Fall möglich gewesen wäre, über einen Rechtsanwalt den Sachverhalt (Aufenthalt im Ausland) mit den notwendigen Beweismitteln richtigzustellen; dies habe er nicht gemacht. Er sei hinlänglich bekannt und auch den Feststellungen zu entnehmen, dass für wenig Geld Anzeigen und Haftbefehle auf eine bestimmte Person ausgestellt werden könnten (S 25). Das dürfte hier "sogar" geschehen sein, da sich der vorgelegte Haftbefehl auf ein Gesetz beziehe (das Gesetz betreffend Todesdrohungen), das es in Bangladesh nicht gebe (S 25 f.). Dies sei im Verlauf des Ermittlungsverfahrens von einem länderkundigen Sachverständigen und von der Staatendokumentationsstelle des Bundesasylamtes "eindeutig bestätigt" worden. Der Beweiswürdigung des Erstverfahrens werde gefolgt. Dies bedeute, dass die behauptete Zugehörigkeit zur AL nicht glaubhaft gewesen sei und auch jetzt nicht sei. Der Beschwerdeführer habe keinen schlüssigen Beweis erbringen können, dass er tatsächlich Mitglied der römisch 40 sei oder gewesen sei. Die Behauptung, dass die Polizei korrupt sei und deshalb einen Beweis seiner Abwesenheit aus Bangladesh vernichten würde, sei nicht nachvollziehbar. Selbst in diesem Fall hätte der Anwalt sich an das Gericht wenden können. Offensichtlich sei das nicht möglich gewesen, weil tatsächlich kein Gerichtsvorfall oder Gerichtsakt existiere. Die Zitierung eines nicht existenten Gesetzes in einem Haftbefehl sei ein eindeutiger Hinweis auf die Fälschung des Dokumentes. Es habe sich somit gegenüber dem Vorverfahren nichts an der Würdigung des Fluchtgrundes geändert; es habe kein glaubhafter Kern gefunden werden können, sodass von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar eine gegen ihn gerichtete Anzeige im Original vorlegen können, deshalb könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Anzeige tatsächlich eingebracht worden sei. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Polizei tatsächlich gegen ihn vorgehen könne oder wolle, da er zur Zeit des angeblichen Vorfalls nachweislich nicht in Bangladesh gewesen sei. Es sei auch in Österreich möglich, eine beliebige Person anzuzeigen, jedoch schließe dies nicht automatisch die Schuld dieser Person ein, da dies von einem Gericht zu klären wäre. Weiters erscheine es der Behörde höchst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer diese Beweismittel gerade jetzt erhalten habe, nachdem nun auch der Verwaltungsgerichtshof negativ entschieden habe. Der vorgelegte Haftbefehl sei offensichtlich verfälscht, da darin ein Gesetz in Bezug auf Todesdrohungen genannt werde, das es nicht gebe (S 26). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; bereits am 3.12.2010 wurde er ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden.

1.2.2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 10.12.2010, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe ein Telefax der Anzeige der Polizeistation XXXX vom 12.6.2010 sowie einen Erstinformationsbericht derselben Polizeistation vom 13.6.2010 vorgelegt; am 7.7.2010 habe er die Dokumente im Original vorgelegt. Das Bundesasylamt berufe sich wiederum - wie im ersten Rechtsgang - auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, ohne sie genauer zu prüfen. Die Begründung sei "wortgleich" mit dem erstinstanzlichen Bescheid im ersten Rechtsgang. Das Bundesasylamt habe das Vorbringen nicht auf den glaubhaften Kern hin beurteilt. Der Beschwerdeführer habe stets detaillierte Angaben machen können, sowohl zur Protestaktion als auch zu seinen politischen Aktivitäten bei der AL. Weshalb seine Mitgliedschaft bei der AL bzw. sein weiteres Vorbringen zur politischen Tätigkeit dennoch als unglaubwürdig erachtet werde, sei nicht nachvollziehbar. Der Annahme des Bundesasylamtes, der vorgelegte Haftbefehl sei offensichtlich verfälscht, werde entschieden widersprochen. Das Bundesasylamt habe hinsichtlich der Anzeige keine Feststellungen hinsichtlich der Echtheit und Unverfälschtheit getroffen und sie auch im ersten Rechtsgang als echt und richtig eingestuft. Das Ergebnis einer "Dokumentenprüfung" sei dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden. Soweit das Bundesasylamt meine, der Beschwerdeführer hätte über einen Rechtsanwalt den Sachverhalt richtigstellen können, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu nie behördlich aufgefordert worden sei. Das Bundesasylamt schätze die Behauptung des Beschwerdeführers, die Polizei sei korrupt, als nicht nachvollziehbar ein; dies widerspreche den behördlichen Länderfeststellungen. Die Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides im ersten Rechtsgang zur Einflussnahme auf die Tätigkeit von Polizei usw. und zu Klientelismus und Korruption seien im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt habe aufzeigen können; er habe als Begründung vorgebracht, dass er auf Grund der aktuellen Entwicklung nunmehr von der (vormals) eigenen Partei verfolgt werde.1.2.2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 10.12.2010, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe ein Telefax der Anzeige der Polizeistation römisch 40 vom 12.6.2010 sowie einen Erstinformationsbericht derselben Polizeistation vom 13.6.2010 vorgelegt; am 7.7.2010 habe er die Dokumente im Original vorgelegt. Das Bundesasylamt berufe sich wiederum - wie im ersten Rechtsgang - auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, ohne sie genauer zu prüfen. Die Begründung sei "wortgleich" mit dem erstinstanzlichen Bescheid im ersten Rechtsgang. Das Bundesasylamt habe das Vorbringen nicht auf den glaubhaften Kern hin beurteilt. Der Beschwerdeführer habe stets detaillierte Angaben machen können, sowohl zur Protestaktion als auch zu seinen politischen Aktivitäten bei der AL. Weshalb seine Mitgliedschaft bei der AL bzw. sein weiteres Vorbringen zur politischen Tätigkeit dennoch als unglaubwürdig erachtet werde, sei nicht nachvollziehbar. Der Annahme des Bundesasylamtes, der vorgelegte Haftbefehl sei offensichtlich verfälscht, werde entschieden widersprochen. Das Bundesasylamt habe hinsichtlich der Anzeige keine Feststellungen hinsichtlich der Echtheit und Unverfälschtheit getroffen und sie auch im ersten Rechtsgang als echt und richtig eingestuft. Das Ergebnis einer "Dokumentenprüfung" sei dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden. Soweit das Bundesasylamt meine, der Beschwerdeführer hätte über einen Rechtsanwalt den Sachverhalt richtigstellen können, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu nie behördlich aufgefordert worden sei. Das Bundesasylamt schätze die Behauptung des Beschwerdeführers, die Polizei sei korrupt, als nicht nachvollziehbar ein; dies widerspreche den behördlichen Länderfeststellungen. Die Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides im ersten Rechtsgang zur Einflussnahme auf die Tätigkeit von Polizei usw. und zu Klientelismus und Korruption seien im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt habe aufzeigen können; er habe als Begründung vorgebracht, dass er auf Grund der aktuellen Entwicklung nunmehr von der (vormals) eigenen Partei verfolgt werde.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.5.2007 wurde dem Beschwerdeführer am 16.5.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Dieser Bescheid wurde mit der Zustellung rechtskräftig.

2.1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;

19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;

7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;

4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;

17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.2. Der Asylgerichtshof verweist zunächst auf die Ausführungen in seinem Erkenntnis vom 18.8.2010, die oben (Pt. 1.2.1.3.2) auszugsweise wiedergegeben sind. Er kam dort zum Ergebnis, es könne nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Somit liege "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung stehe daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Es ist zu fragen, ob das Bundesasylamt angesichts dieser Begründung berechtigt war, den Antrag neuerlich zurückzuweisen. Daran ist es dann gehindert, wenn die Rechtsmittelbehörde (hier der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid behoben hat; das Bundesasylamt ist sonach an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde gebunden. Ob dies generell eine neuerliche Zurückweisung ausschließt, kann hier dahingestellt bleiben, da dies nach der Ansicht des historischen Gesetzgebers des AsylG 2005 offenbar dann zulässig sein soll, wenn "sich die Umstände [...] entscheidend ändern" (Erläut. zur RV des Fremdenrechtspakets 2005, 952 BlgNR 22. GP, 66). Dies wird im (Asyl-)Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG insbesondere dann der Fall sein, wenn das Bundesasylamt etwa auf Grund neuer Beweismittel die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anders einschätzen kann (vgl. im Ergebnis ebenso AsylGH 23.12.2010, C5 221.482-3/2010/3E; als Extremfall wäre denkbar, dass ein Asylwerber im zweiten Rechtsgang die völlige Haltlosigkeit seiner Behauptung zugesteht).Es ist zu fragen, ob das Bundesasylamt angesichts dieser Begründung berechtigt war, den Antrag neuerlich zurückzuweisen. Daran ist es dann gehindert, wenn die Rechtsmittelbehörde (hier der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid behoben hat; das Bundesasylamt ist sonach an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde gebunden. Ob dies generell eine neuerliche Zurückweisung ausschließt, kann hier dahingestellt bleiben, da dies nach der Ansicht des historischen Gesetzgebers des AsylG 2005 offenbar dann zulässig sein soll, wenn "sich die Umstände [...] entscheidend ändern" (Erläut. zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspakets 2005, 952 BlgNR 22. GP, 66). Dies wird im (Asyl-)Verfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG insbesondere dann der Fall sein, wenn das Bundesasylamt etwa auf Grund neuer Beweismittel die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anders einschätzen kann vergleiche im Ergebnis ebenso AsylGH 23.12.2010, C5 221.482-3/2010/3E; als Extremfall wäre denkbar, dass ein Asylwerber im zweiten Rechtsgang die völlige Haltlosigkeit seiner Behauptung zugesteht).

Der wesentliche Unterschied in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides gegenüber dem Bescheid vom 15.7.2010 liegt darin, dass das Bundesasylamt nunmehr auch den vorgelegten Haftbefehl zu würdigen hatte. Ebenso wie im ersten Rechtsgang hat das Bundesasylamt allerdings auf Grund der Anzeige, die der Beschwerdeführer vorgelegt hatte, gemeint, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Anzeige tatsächlich eingebracht worden sei. Die weiteren Überlegungen, dass dies nicht zu einer Strafverfolgung führen müsse, entsprechen jenen im Bescheid vom 15.7.2010, die der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.8.2010, C5 311.398-2/2010/3E, nicht als stichhaltig befunden hat (vgl. oben Pt. 1.2.1.3.2). Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides könnte ihn daher nur dann tragen, wenn ein weiteres Element hinzuträte, mit dem gezeigt wird, dass das neue Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" enthält. In Frage kommt dafür - fallbezogen - die Würdigung des vorgelegten Haftbefehls. In der Tat hat das Bundesasylamt den Haftbefehl als verfälscht erachtet, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil derartige Haftbefehle für wenig Geld erhältlich seien und weil der Haftbefehl einen Bezug auf ein Gesetz enthalte, das es nicht gebe. Das erste dieser beiden beweiswürdigenden Elemente kann keinen Bestand haben, weil daraus, dass gefälschte Dokumente erhältlich sind, nicht geschlossen werden kann, dass ein bestimmtes Dokument tatsächlich gefälscht ist. Diese Möglichkeit der Fälschung gewinnt aber dann an Bedeutung, wenn (auch) andere Umstände auf eine Fälschung hinweisen, so hier jener, dass sich der Haftbefehl auf ein Gesetz bezieht, das es nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht gibt. Sollte dies zutreffen, so wäre die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden.Der wesentliche Unterschied in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides gegenüber dem Bescheid vom 15.7.2010 liegt darin, dass das Bundesasylamt nunmehr auch den vorgelegten Haftbefehl zu würdigen hatte. Ebenso wie im ersten Rechtsgang hat das Bundesasylamt allerdings auf Grund der Anzeige, die der Beschwerdeführer vorgelegt hatte, gemeint, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Anzeige tatsächlich eingebracht worden sei. Die weiteren Überlegungen, dass dies nicht zu einer Strafverfolgung führen müsse, entsprechen jenen im Bescheid vom 15.7.2010, die der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.8.2010, C5 311.398-2/2010/3E, nicht als stichhaltig befunden hat vergleiche oben Pt. 1.2.1.3.2). Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides könnte ihn daher nur dann tragen, wenn ein weiteres Element hinzuträte, mit dem gezeigt wird, dass das neue Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" enthält. In Frage kommt dafür - fallbezogen - die Würdigung des vorgelegten Haftbefehls. In der Tat hat das Bundesasylamt den Haftbefehl als verfälscht erachtet, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil derartige Haftbefehle für wenig Geld erhältlich seien und weil der Haftbefehl einen Bezug auf ein Gesetz enthalte, das es nicht gebe. Das erste dieser beiden beweiswürdigenden Elemente kann keinen Bestand haben, weil daraus, dass gefälschte Dokumente erhältlich sind, nicht geschlossen werden kann, dass ein bestimmtes Dokument tatsächlich gefälscht ist. Diese Möglichkeit der Fälschung gewinnt aber dann an Bedeutung, wenn (auch) andere Umstände auf eine Fälschung hinweisen, so hier jener, dass sich der Haftbefehl auf ein Gesetz bezieht, das es nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht gibt. Sollte dies zutreffen, so wäre die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden.

Das Bundesasylamt hat sich insoweit im angefochtenen Bescheid darauf berufen, dies - die Nichtexistenz eines Gesetzes betreffend Todesdrohungen - sei "im Verlauf des Ermittlungsverfahrens sowohl von einem länderkundlichen Sachverständigen für Bangladesch als auch von der Staatendokumentationsstelle des Bundesasylamtes eindeutig bestätigt" worden (Seite 26 des angefochtenen Bescheides). Dem vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt ist jedoch weder eine solche Stellungnahme eines Sachverständigen noch eine Auskunft der Staatendokumentationsstelle des Bundesasylamtes zu entnehmen. Insofern ist die Beschwerderüge, dem Beschwerdeführer seien die Ermittlungsergebnisse nicht vorgehalten worden, nachvollziehbar.

Es kann daher weiterhin nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr einzugehen. Der Asylgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer vermissten Passagen zur Einflussnahme auf die Tätigkeit von Polizei usw. und zu Klientelismus und Korruption nicht nur im Bescheid vom 15.7.2010, sondern auch im angefochtenen Bescheid enthalten sind (S 17 und 19, vgl. oben Pt. 1.2.2.2). Es trifft mithin nicht zu, dass die gerichtsnotorischen Länderfeststellungen nach Belieben gekürzt worden wären, wie die Beschwerde dem Bundesasylamt vorwirft.Es kann daher weiterhin nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr einzugehen. Der Asylgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer vermissten Passagen zur Einflussnahme auf die Tätigkeit von Polizei usw. und zu Klientelismus und Korruption nicht nur im Bescheid vom 15.7.2010, sondern auch im angefochtenen Bescheid enthalten sind (S 17 und 19, vergleiche oben Pt. 1.2.2.2). Es trifft mithin nicht zu, dass die gerichtsnotorischen Länderfeststellungen nach Belieben gekürzt worden wären, wie die Beschwerde dem Bundesasylamt vorwirft.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Beweiswürdigung, entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, gefälschtes Beweismittel, Kassation, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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