Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E14 412.897-2/2011-3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
E14 412.899-2/2011-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2011, Zahl: 11 00.481-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2011, Zahl: 11 00.481-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behobenDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Erstverfahren
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 06.12.2009 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 5), welcher vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 12.04.2010, Zahl:
09 15.178-BAG, in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (EAS 121 - 149).09 15.178-BAG, in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (EAS 121 - 149).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.07.2010, GZ E13 412.897-1/2010-4E gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 06.08.2010 in Rechtskraft (OZ 1/2010-5, 7).Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.07.2010, GZ E13 412.897-1/2010-4E gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 06.08.2010 in Rechtskraft (OZ 1/2010-5, 7).
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 06.10.2010, Zahl: U 2137/10, ab (OZ 1/2010-9).
Verfahrensinhalt
Im vorangegangenen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte (vgl. dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041) Fluchtgründe vor (OZ 1/2010-4 S3 - 4):Im vorangegangenen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte vergleiche dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041) Fluchtgründe vor (OZ 1/2010-4 S3 - 4):
"Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF1 im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7.12.2009 vor, aus politischen Gründen das Heimatland verlassen zu haben. Er sei Parteimitglied von Levon Ter Petrossian und mache sich daher für Sympathisanten der Partei von Serj Sarkissian zum Feindbild. MM sei die Präsidentin des XXXX und Zeugin Jehovas. Sie habe den BF1 mehrmals aufgefordert zu diesem Glauben zu konvertieren und auch seine politische Einstellung zu ändern. Sie war die Freundin des Bürgermeisters vom XXXX und drohte den BF1 zu vernichten."Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF1 im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7.12.2009 vor, aus politischen Gründen das Heimatland verlassen zu haben. Er sei Parteimitglied von Levon Ter Petrossian und mache sich daher für Sympathisanten der Partei von Serj Sarkissian zum Feindbild. MM sei die Präsidentin des römisch 40 und Zeugin Jehovas. Sie habe den BF1 mehrmals aufgefordert zu diesem Glauben zu konvertieren und auch seine politische Einstellung zu ändern. Sie war die Freundin des Bürgermeisters vom römisch 40 und drohte den BF1 zu vernichten.
Eines Nachts seien zwei Jugendliche in das Haus des BF1 eingebrochen, haben diesen mit einem Messer bedroht und bestohlen. Diesen Überfall brachte der BF1 zur Anzeige, worauf die Jugendlichen ausgeforscht und in Folge verurteilt wurden. Die Familienmitglieder der Jugendlichen setzten den BF1 daraufhin massiv unter Druck und haben verlautbart, dass sein Kopf auf einem Silbertablett serviert werden sollte (AS 29 zu BF1). Zudem habe der BF1 Papiere, die beweisen, dass MM Urheberin verschiedener Intrigen ist, weshalb der BF1 fliehen musste. Der BF2 bestätigte diese Ausführungen und gab an, Vertrauensperson des XXXX gewesen zu sein (AS 9 zu BF2).Eines Nachts seien zwei Jugendliche in das Haus des BF1 eingebrochen, haben diesen mit einem Messer bedroht und bestohlen. Diesen Überfall brachte der BF1 zur Anzeige, worauf die Jugendlichen ausgeforscht und in Folge verurteilt wurden. Die Familienmitglieder der Jugendlichen setzten den BF1 daraufhin massiv unter Druck und haben verlautbart, dass sein Kopf auf einem Silbertablett serviert werden sollte (AS 29 zu BF1). Zudem habe der BF1 Papiere, die beweisen, dass MM Urheberin verschiedener Intrigen ist, weshalb der BF1 fliehen musste. Der BF2 bestätigte diese Ausführungen und gab an, Vertrauensperson des römisch 40 gewesen zu sein (AS 9 zu BF2).
Im Verlauf der am 30.3.2010 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des BF1 ergänzte dieser die oben dargelegten Schilderungen dahingehend, dass er im Besitz eines im Jahr 2006 ausgestellten Reisepasses war, da dieser jedoch keinen Platz mehr für neue Visa hatte, ließ sich der BF1 2009 einen neuen Reisepass ausstellen. Zudem habe er sein Heimatland bereits früher mehrmals verlassen und reiste als XXXX in XXXX nach Schweden, Österreich, Schweiz, Frankreich, Spanien, Deutschland und England (AS 107 zu BF1). Überdies führte er zu den Fluchtgründen neuerlich befragt an, dass er Autor und Moderator bei einem armenischen Sender war und diese Sendung bis 2007 ausgestrahlt wurde. Zudem habe er bei einem weiteren Sender, welcher als Oppositionssender eingestuft wurde, gearbeitet, welcher bis Jänner 2010 lief. In der Nacht von 13. auf 14. Juli 2008 kam es zu dem oben geschilderten Überfall. Inoffiziell habe der BF1 von den Räubern erfahren, dass hinter diesem Überfall MM stehe. Zudem habe der BF1 - nach Verurteilung der beiden Räuber - regelmäßig Anrufe von den Eltern der jugendlichen Täter erhalten und sei beschuldigt worden, dass die Kinder unschuldig im Gefängnis seien. Zudem sei gedroht worden der Familie des BF1 zu schaden. Zu einem weiteren Vorfall sei es nicht gekommen (AS 109 zu BF1). Wegen dieser Drohanrufe habe er keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Über Nachfrage, was die BF dazu bewegte, das Heimatland zu verlassen, gab der BF1 an, dass am XXXX beide von zwei maskierten Männern mit einem Messer bedroht und überfallen wurden. Diese drohten die Köpfe und Geschlechtsorgane den BF abzuschneiden und den Verwandten vor die Tür zu legen, worauf es zu einer Rauferei kam. Ein Nachbar sei in Folge zur Hilfe gekommen, worauf die BF geflüchtet seien (AS 111 zu BF1). Zunächst vermeinte der BF1 aus Angst diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht zu haben um über Nachfragen zu meinen, die Polizei angerufen zu haben, welche jedoch im Verlauf des Telefonats angaben, genug von den BF zu haben. Der BF2 bestätigte anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.3.2010 diese Ausführungen bzw. konkretisierte diese dahingehend, dass von Juli 2008 bis November 2009 die Drohanrufe anhielten. Diese seien jedoch nicht zur Anzeige gelangt, da die Familien der BF sehr konservativ seien und angekündigt wurde, dass die Familien über die Beziehung in Kenntnis gesetzt werden würden.Im Verlauf der am 30.3.2010 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des BF1 ergänzte dieser die oben dargelegten Schilderungen dahingehend, dass er im Besitz eines im Jahr 2006 ausgestellten Reisepasses war, da dieser jedoch keinen Platz mehr für neue Visa hatte, ließ sich der BF1 2009 einen neuen Reisepass ausstellen. Zudem habe er sein Heimatland bereits früher mehrmals verlassen und reiste als römisch 40 in römisch 40 nach Schweden, Österreich, Schweiz, Frankreich, Spanien, Deutschland und England (AS 107 zu BF1). Überdies führte er zu den Fluchtgründen neuerlich befragt an, dass er Autor und Moderator bei einem armenischen Sender war und diese Sendung bis 2007 ausgestrahlt wurde. Zudem habe er bei einem weiteren Sender, welcher als Oppositionssender eingestuft wurde, gearbeitet, welcher bis Jänner 2010 lief. In der Nacht von 13. auf 14. Juli 2008 kam es zu dem oben geschilderten Überfall. Inoffiziell habe der BF1 von den Räubern erfahren, dass hinter diesem Überfall MM stehe. Zudem habe der BF1 - nach Verurteilung der beiden Räuber - regelmäßig Anrufe von den Eltern der jugendlichen Täter erhalten und sei beschuldigt worden, dass die Kinder unschuldig im Gefängnis seien. Zudem sei gedroht worden der Familie des BF1 zu schaden. Zu einem weiteren Vorfall sei es nicht gekommen (AS 109 zu BF1). Wegen dieser Drohanrufe habe er keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Über Nachfrage, was die BF dazu bewegte, das Heimatland zu verlassen, gab der BF1 an, dass am römisch 40 beide von zwei maskierten Männern mit einem Messer bedroht und überfallen wurden. Diese drohten die Köpfe und Geschlechtsorgane den BF abzuschneiden und den Verwandten vor die Tür zu legen, worauf es zu einer Rauferei kam. Ein Nachbar sei in Folge zur Hilfe gekommen, worauf die BF geflüchtet seien (AS 111 zu BF1). Zunächst vermeinte der BF1 aus Angst diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht zu haben um über Nachfragen zu meinen, die Polizei angerufen zu haben, welche jedoch im Verlauf des Telefonats angaben, genug von den BF zu haben. Der BF2 bestätigte anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.3.2010 diese Ausführungen bzw. konkretisierte diese dahingehend, dass von Juli 2008 bis November 2009 die Drohanrufe anhielten. Diese seien jedoch nicht zur Anzeige gelangt, da die Familien der BF sehr konservativ seien und angekündigt wurde, dass die Familien über die Beziehung in Kenntnis gesetzt werden würden.
Anlässlich der erfolgten Kündigung hätten die BF eine Aufführung darüber gemacht, woraufhin diese von zwei Unbekannten, welche maskiert waren, mit einem Messer bedroht worden wären, die Köpfe vor die Türen der Verwandten zu legen, wenn sie weitermachen würden (AS 59 zu BF2)."
Der Asylgerichtshof traf folgende Feststellungen (OZ 1/2010-4 S6) und Begründungen (OZ 1/2010-4 S7 - 12) im Verfahren des Beschwerdeführers:
"Bei den BF handelt es sich im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben bekennt. Die BF sind junge, gesunde, arbeitsfähige Männer mit familiären bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die BF haben keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Identität der Beschwerdeführers steht fest.
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich der AsylGH den Feststellungen des Bundesasylamtes, auf welche bereits verwiesen wurde, an.
Es konnte seitens der Erstbehörde festgestellt werden, dass der BF1 am 14.7.2008 in Armenien überfallen und beraubt wurde. Dem BF1 wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Rechts zugesprochen und die Täter wurden verurteilt und befinden sich in Haft.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die BF in Armenien einer asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder der Todesstrafe ausgesetzt wären.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor."
"II.1.2. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten und ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmigrömisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass es glaubwürdig erscheint, dass der BF1 in dessen Wohnung im Sommer 2008 überfallen und beraubt wurde, die Täter verhaftet, in Folge es zu einer Gerichtsverhandlung kam und die Täter zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Dies wurde auch durch die Vorlage der Gerichtsurteile erster und zweiter Instanz bestätigt. Ebenso unbestritten ist, dass der armenische Staat taugliche Schritte zum Schutz wie durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellten, seiner Bürger setzt.
Über Vorhalt, dass der den BF zufolge am XXXX eingetretene Vorfall, bisher unerwähnt blieb, gab der BF1 zu Protokoll, dass die BF nicht nach dem Fluchtgrund befragt worden seien. Über neuerlichen Vorhalt, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, da der BF durchaus wortreiche Angaben zum Fluchtgrund tätigte, nur eben dieses Ereignis unerwähnt blieb, vermeinte der BF1 lapidar dass er nur das Wichtigste erwähnen wollte. Der BF1 vermochte sohin diese Steigerung seines Vorbringens nicht plausibel und nachvollziehbar begründen. Jedoch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung dieses Vorfalles, gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass auch wenn der armenische Staat - wie kein Staat der Welt - seinen Bürgern lückenlosen Schutz gewähren kann und erwiesener maßen strukturelle Schwächen innerhalb des armenischen Sicherheits- und Justizsystems bestehen, sich keinerlei Hinweise ergaben, welche den Schluss zuließen, dass der armenische Staat nicht grundsätzlich willens und fähig ist, seinen Bürgern Schutz zu gewähren.Über Vorhalt, dass der den BF zufolge am römisch 40 eingetretene Vorfall, bisher unerwähnt blieb, gab der BF1 zu Protokoll, dass die BF nicht nach dem Fluchtgrund befragt worden seien. Über neuerlichen Vorhalt, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, da der BF durchaus wortreiche Angaben zum Fluchtgrund tätigte, nur eben dieses Ereignis unerwähnt blieb, vermeinte der BF1 lapidar dass er nur das Wichtigste erwähnen wollte. Der BF1 vermochte sohin diese Steigerung seines Vorbringens nicht plausibel und nachvollziehbar begründen. Jedoch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung dieses Vorfalles, gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass auch wenn der armenische Staat - wie kein Staat der Welt - seinen Bürgern lückenlosen Schutz gewähren kann und erwiesener maßen strukturelle Schwächen innerhalb des armenischen Sicherheits- und Justizsystems bestehen, sich keinerlei Hinweise ergaben, welche den Schluss zuließen, dass der armenische Staat nicht grundsätzlich willens und fähig ist, seinen Bürgern Schutz zu gewähren.
Zudem haben die BF völlig problemlos unmittelbar vor ihrer Ausreisen von den Behörden einen Reisepass ausgestellt erhalten und war es ihnen möglich ungehindert und legal aus Armenien auszureisen. Im Lichte dieser Ausführungen wird evident, dass die BF in keiner Weise politisch verfolgt wurden und auch überhaupt keine konkrete Verfolgungshandlung der Behörden gegen die BF ersichtlich ist. Auch spricht das Verhalten mit dem eigenen Reisepass auszureisen offensichtlich nicht dafür, dass die BF auf eine besonders raffinierte Weise und mit großer Angst vor sofortiger Zurückschiebung aus Armenien ausgereist sind. So war als im höchsten Maße als wahrscheinlich anzusehen, dass es kein Interesse an einer Verfolgung der BF gab bzw. dass die BF eine solche im Fall einer etwaigen Heimkehr zu erwarten hätten.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
Nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig erscheint auch das Vorbringen, dass die jugendlichen Täter, welche für den zuerst bezeichneten Überfall verantwortlich waren und zur Anzeige gebracht und verurteilt wurden, unter Anleitung der MM tätig wurden (AS 109 zu BF1), da bei hypothetischer Annahme dieses Umstandes sowie der Tatsache, dass die Anstifterin MM mit dem Bürgermeister liiert sei und erhebliche Einfluss und Macht habe, wohl eine Verurteilung zu erheblichen Haftstrafen nicht erfolgt wäre. Ebenso unglaubwürdig erscheint das Vorbringen des BF1, dass dieser den zuletzt genannten Überfall bei der Erstbefragung - obwohl dieser hinsichtlich der erfolgten Ausreise aus dem Heimatland zeitnäher liegt, als der von ihm in der Erstbefragung genannte - nicht erwähnte, da man ihn nicht alles erzählen lies, ist doch bei dem am 7.12.2009 vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes herangezogenen Formular deutlich ersichtlich, dass sich die Befragung nach § 19 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, dies jedoch in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten ist (AS 29). Ebenso sei erwähnt, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der vom BF1 bescheinigungslos dargelegten Behauptungen, dem BF1 es unbenommen geblieben wäre, die Anzeige betreffend des zweiten Überfalles andernorts (außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Kommunalbehörden) zu erstatten.Nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig erscheint auch das Vorbringen, dass die jugendlichen Täter, welche für den zuerst bezeichneten Überfall verantwortlich waren und zur Anzeige gebracht und verurteilt wurden, unter Anleitung der MM tätig wurden (AS 109 zu BF1), da bei hypothetischer Annahme dieses Umstandes sowie der Tatsache, dass die Anstifterin MM mit dem Bürgermeister liiert sei und erhebliche Einfluss und Macht habe, wohl eine Verurteilung zu erheblichen Haftstrafen nicht erfolgt wäre. Ebenso unglaubwürdig erscheint das Vorbringen des BF1, dass dieser den zuletzt genannten Überfall bei der Erstbefragung - obwohl dieser hinsichtlich der erfolgten Ausreise aus dem Heimatland zeitnäher liegt, als der von ihm in der Erstbefragung genannte - nicht erwähnte, da man ihn nicht alles erzählen lies, ist doch bei dem am 7.12.2009 vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes herangezogenen Formular deutlich ersichtlich, dass sich die Befragung nach Paragraph 19, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, dies jedoch in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten ist (AS 29). Ebenso sei erwähnt, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der vom BF1 bescheinigungslos dargelegten Behauptungen, dem BF1 es unbenommen geblieben wäre, die Anzeige betreffend des zweiten Überfalles andernorts (außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Kommunalbehörden) zu erstatten.
Zudem erweisen sich die Ausführungen als nicht stimmig, wenn der BF1 zunächst vermeinte, den zweiten Überfall nicht zur Anzeige gebracht zu haben, da sie Angst gehabt hätten, um nach Vorhalt wiederum ins Treffen zu führen, die Polizei angerufen zu haben, diese jedoch vermeinten, genug von den BF zu haben (AS 111 zu BF1). Dies wiederum ist nicht in Einklang zu bringen mit dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeschrift, wenn nunmehr vorgebracht wird, dass die Polizei gesagte hätte, dass es keinen Sinn machen würde, da diese Leute nie aufgeben werden und die BF immer wieder bedrohen würden (AS 219 zu BF1).
Ebensowenig stimmig erweist sich das Vorbringen, wenn der BF1 betreffend der Drohanrufe vermeinte, keine Anzeige erstattet zu haben, da er dies seinem Anwalt erzählt habe, und als sich dieser am Telefon nicht mehr meldete der BF1 mit seinem Vater und Bruder diesen gesucht hätte und dieser vermeinte einen außergerichtlichen Vergleich anzustrengen, da sonst die XXXX Probleme bekäme (AS 109 zu BF1), während der BF2 vermeinte, dass keine Anzeige erstattet worden sei, da bei den Drohanrufen angekündigt worden sei, die konservativen Familienmitglieder von der Beziehung des BF1 und BF2 in Kenntnis zu setzen (AS 59 zu BF2).Ebensowenig stimmig erweist sich das Vorbringen, wenn der BF1 betreffend der Drohanrufe vermeinte, keine Anzeige erstattet zu haben, da er dies seinem Anwalt erzählt habe, und als sich dieser am Telefon nicht mehr meldete der BF1 mit seinem Vater und Bruder diesen gesucht hätte und dieser vermeinte einen außergerichtlichen Vergleich anzustrengen, da sonst die römisch 40 Probleme bekäme (AS 109 zu BF1), während der BF2 vermeinte, dass keine Anzeige erstattet worden sei, da bei den Drohanrufen angekündigt worden sei, die konservativen Familienmitglieder von der Beziehung des BF1 und BF2 in Kenntnis zu setzen (AS 59 zu BF2).
Letztlich erscheint auch das Vorbringen des BF1 unglaubwürdig, dass er bedroht wurde, dass auch gedroht wurde, der Familie zu schaden (AS 109 zu BF1) diese (Eltern und ein Bruder) eigenen Angaben zufolge noch im Heimatland aufhältig sind und offenbar keine Notwendigkeit sehen, das Heimatland zu verlassen (AS 19 zu BF1).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.
Die Unglaubwürdigkeit des zweiten Überfalls wird auch dadurch untermauert, als diese auch im Zuge der am 7.12.2009 erfolgten Erstbefragung des BF2 keine Erwähnung erfuhr (AS 3ff).
II.1.X. Sofern in der Beschwerde seitens der BF die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.X. Sofern in der Beschwerde seitens der BF die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.1.X. Zu den Beschwerdeangaben, dass auf diverse Internetadressen verwiesen wird und laut dieser Websites Berichte ersichtlich seien, wonach eine Kollegin mit einem Auto überfahren wurde und dieser Mord aus politischen Gründen erfolgte, wird festgestellt, dass die BF keinen Zusammenhang mit dem ggst. Fall zu erbringen in der Lage waren, werden doch in keinem der von den BF bezeichneten Websites die BF namentlich erwähnt und wurde solches auch nicht behauptet. Insofern die BF nunmehr die Homosexualität heranziehen sei erwähnt, dass eigenen Angaben zu Folge (auch jene im Rahmen der Beschwerdeschriften etwa AS 219 zu BF1) diese niemals einen Fluchtgrund darstellte, weshalb darauf auch nicht näher einzugehen war. Es sei erwähnt, dass auch gegenteiliges nicht aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, wenn dort festgehalten wurde, dass homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen ohne Anwendung von Zwang seit der Strafrechtsreform 2003 nicht mehr strafbar sind, unter Erwachsenen Homosexuelle nach wie vor unter gesellschaftlichem Druck stehen, jedoch nicht staatlicher Diskriminierung ausgesetzt sind (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009). Offen bekennende Homosexuelle wurden aus dem Militärdienst ausgenommen um eventuelle Misshandlungen durch andere Wehrdiener auszuschließen (AS 89 zu BF1)."römisch zwei.1.X. Zu den Beschwerdeangaben, dass auf diverse Internetadressen verwiesen wird und laut dieser Websites Berichte ersichtlich seien, wonach eine Kollegin mit einem Auto überfahren wurde und dieser Mord aus politischen Gründen erfolgte, wird festgestellt, dass die BF keinen Zusammenhang mit dem ggst. Fall zu erbringen in der Lage waren, werden doch in keinem der von den BF bezeichneten Websites die BF namentlich erwähnt und wurde solches auch nicht behauptet. Insofern die BF nunmehr die Homosexualität heranziehen sei erwähnt, dass eigenen Angaben zu Folge (auch jene im Rahmen der Beschwerdeschriften etwa AS 219 zu BF1) diese niemals einen Fluchtgrund darstellte, weshalb darauf auch nicht näher einzugehen war. Es sei erwähnt, dass auch gegenteiliges nicht aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, wenn dort festgehalten wurde, dass homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen ohne Anwendung von Zwang seit der Strafrechtsreform 2003 nicht mehr strafbar sind, unter Erwachsenen Homosexuelle nach wie vor unter gesellschaftlichem Druck stehen, jedoch nicht staatlicher Diskriminierung ausgesetzt sind (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009). Offen bekennende Homosexuelle wurden aus dem Militärdienst ausgenommen um eventuelle Misshandlungen durch andere Wehrdiener auszuschließen (AS 89 zu BF1)."
Gegenständliches Verfahren
Verfahrensgang
Am 17.01.2011 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens-aktes [im Folgenden: AS] 43). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. - EAST West fand am 17.01.2011 statt (AS 43 - 53).
Am 17.01.2011 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Lebensgefährten beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und ihm die Länderfeststellungen betreffend Homosexualität im Herkunftsstaat Armenien übersetzt (AS
71 - 81).
Am 19.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer die in seiner Sprache verfasste Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit selbem Schriftstück wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 hingewiesen (AS 209 - 221, 229 - 239).Am 19.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer die in seiner Sprache verfasste Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit selbem Schriftstück wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 hingewiesen (AS 209 - 221, 229 - 239).
Am 31.01.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut gemeinsam mit seinem Lebensgefährten beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen (AS 265 - 273).
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 12.02.2011, Zahl: 11 00.481-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 275 - 317).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 12.02.2011, Zahl: 11 00.481-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 275 - 317).
Gegen diesen am 15.02.2011 zugestellten (AS 327) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 16.02.2011 (AS 341 - 345).
Verfahrensinhalt
Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung zur Gewährung von internationalem Schutz befragt gaben der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte an, dieselben Gründe wie im bereits abgeschlossenen Verfahren zu haben (AS 51). Allerdings hätten sie nunmehr eine eingetragene Partnerschaft geschlossen. Ihren Feinden gehe es primär um seine sexuelle Neigung. In Armenien dürfe er zu dieser nicht öffentlich stehen (AS 51, 5). Neu sei, dass sein Bruder vor ca. 1 Monat von den Verwandten jener Personen, welche wegen der Erpressung an ihm in Haft seien, zusammengeschlagen worden sei. Auch sollen diese bereits im April 2011 freigelassen werden (AS 75). Wesentlich verschlimmert habe sich ihre Situation vor allem deshalb, da ihre Familien vor ihrer Ausreise von ihrer sexuellen Orientierung nichts wussten, jedoch durch den Umstand, dass der Produzent des Beschwerdeführers diese im Internet publik gemacht hatte nunmehr darüber informiert seien, und dies als Schande betrachten würden (AS 77, 271). Sie hätten bei einer Rückkehr vor allem mit den eigenen Familien Problemen, die sie als Schande bezeichnen würden. Zu den vorgelegten Fotos führten die Beschwerdeführer aus, dass es sich dabei um Plakate mit negativen und diskriminierenden Äußerungen über Homosexuelle handelt (AS 269).
Zu den Lebensumständen in Armenien und in Österreich führten der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte aus, dass sie vor ihrer Ausreise über 2 Wohnungen einer in Erewan und einer in XXXX verfügt und als XXXX gearbeitet hätten. In Österreich hätten sie bereits Deutschkurse besucht und würden durch ihre Tanzaufführungen und Theaterstücke mit Jugendgruppen die multikulturellen Beziehungen fördern (AS 271).Zu den Lebensumständen in Armenien und in Österreich führten der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte aus, dass sie vor ihrer Ausreise über 2 Wohnungen einer in Erewan und einer in römisch 40 verfügt und als römisch 40 gearbeitet hätten. In Österreich hätten sie bereits Deutschkurse besucht und würden durch ihre Tanzaufführungen und Theaterstücke mit Jugendgruppen die multikulturellen Beziehungen fördern (AS 271).
Im Zuge seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte eine österreichische Partnerschaftsurkunde (AS 5), ein Empfehlungsschreiben der Armenisch Apostolischen Kirchengemeinde Österreich (AS 85 - 87), mehrere Kopien von Fotos aus dem öffentlichen Raum (AS 89 - 111, 121), einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (AS 113 - 117), mehrer Internetauszüge hauptsächlich in armenischer aber auch in deutscher Sprache (AS 117 - 119, 123 - 139; 149 - 203), sowie ein e-mail aus Armenien (AS 205) vor.
Zu den Länderfeststellungen führten der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte aus, dass die Wirklichkeit anders aussehe und Homosexuelle diskriminiert würden. So gebe etwa der Polizeichef von Armenien in aller Öffentlichkeit Anweisungen, dass Exekutivbeamte Homosexuelle zu schlagen hätten. In XXXX wurde vor ca. 3 Jahren ein Homosexueller getötet, bei dessen Partnern es sich auch um Polizeibeamte gehandelt habe. Polizisten würden Homosexuelle festnehmen, sie schlagen und auch vergewaltigen (AS 75 - 77).Zu den Länderfeststellungen führten der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte aus, dass die Wirklichkeit anders aussehe und Homosexuelle diskriminiert würden. So gebe etwa der Polizeichef von Armenien in aller Öffentlichkeit Anweisungen, dass Exekutivbeamte Homosexuelle zu schlagen hätten. In römisch 40 wurde vor ca. 3 Jahren ein Homosexueller getötet, bei dessen Partnern es sich auch um Polizeibeamte gehandelt habe. Polizisten würden Homosexuelle festnehmen, sie schlagen und auch vergewaltigen (AS 75 - 77).
Das Bundesasylamt wies den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht (AS 295, 297, 301). Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat Armenien seit der Letztentscheidung nicht wesentlich zum Nachteil geändert. Die Feststellungen hätte der Beschwerdeführer lediglich allgemein gehalten mit den Worten [...] kommentiert. Das zwar durchaus umfangreiche vorgelegte Material ( Kopien, Fotos, Internetausdrucke) zur Homosexualität in Armenien, erachtete das Bundesasylamt als nicht geeignet eine Individualisierung, Aktualisierung und Substantiierung des Vorbringens zu sein, da der Beschwerdeführer verneinte in den Schreiben persönlich angefährt zu sein und zu den Fotos gesagt hätte, dass diese 2 Tage vor der Ausreise gemacht worden seien, jedoch wöchentlich solche Plakate neu veröffentlicht werden (AS 297,
305 - 307).
Zum Familienleben stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in einer eingetragenen Partnerschaft lebe und keine weiteren Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Die Verfahren würden in gleicher Weise entschieden, so dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle (AS 297, 305).Zum Familienleben stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in einer eingetragenen Partnerschaft lebe und keine weiteren Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Die Verfahren würden in gleicher Weise entschieden, so dass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle (AS 297, 305).
In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass sich die entscheidende Behörde auf eine Entscheidung des UBAS stütze, aus der hervorgehe, dass es sich bei der Verlobung mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht um eine asylrechtlich entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung handle. Damit verkenne die Behörde, dass sich das Vorbringen auf die Homosexualität des Beschwerdeführers stütze. Die eingetragene Partnerschaft habe die Sachlage insofern verändert, als diese nun auch nach außen sichtbar sei. Auch den Familien sei zwischenzeitlich ihre sexuelle Orientierung bekannt geworden. Ihre ehemalige Chefin habe dies einem großen Personenkreis bekannt gemacht und die Familienmitglieder hätten nach seiner Ausreise ihre Arbeitsstellen verloren. Die Behörde habe sich mit den vorgelegten Berichten nicht auseinandergesetzt (AS 343).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seines Lebensgefährten (GZ 412.899).
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a (Absatz 3 a,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 68 AVGParagraph 68, AVG
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295)
Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß § 68 AVG ist der nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207)"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG ist der nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207)
Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Den behaupteten geänderten Umständen muss jedoch auch Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG (vgl. für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN).
Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß § 8 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß Paragraph 8, AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß § 68 AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.
Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Die Regierungsvorlage (952 d. B. XXII. GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.Die Regierungsvorlage (952 d. B. römisch 22 . GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2010, GZ E13 412.897-1/2010-4E, das am 06.08.2010 in Rechtskraft erwuchs (OZ 1/2010-4).
Der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte haben ergänzend zu den bisherigen Fluchtgründen vorgebracht, dass ihre sexuelle Orientierung und ihre Partnerschaft nunmehr auf Grund der Publizierung und Verbreitung derselben durch den ehemaligen Produzenten im Internet und die ehemalige Arbeitgeberin und Feindin der Beschwerdeführer seit ihrer Ausreise einer breitern Öffentlichkeit sowie ihrer Familie bekannt geworden und somit zu einem Problem geworden sei.
Diesen Teil des Vorbringens hat das Bundesasylamt völlig ignoriert und keiner weiteren Überprüfung mehr unterzogen, so dass sich aus dem Akt nicht ergibt, zu welchem Zeitpunkt (vor oder nach dem Erkenntnis des AsylGH) diese Veränderungen eingetreten sind. Auch wurden keine weiteren Fragen dazu gestellt, woher die Beschwerdeführer diese Kenntnis, über den aktuellen Informationsstand ihrer Familien in Armenien beziehen. Ebenso blieb offen, in welcher Form die Beschwerdeführer auf dieser Internetseite geoutet wurden. Darüber hinaus wäre zu klären, warum zwar mannigfach Internetseitenausdrucke, die die Beschwerdeführer nicht unmittelbar, sondern die Homosexuellenbewegung in Armenien allgemein betreffen, aber von jener Seite auf der die Beschwerdeführer namentlich genannt sein sollen keine Ausdrucke vorgelegt wurden.
Diese Ermittlungen sind aber zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob tatsächlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, welche einen glaubhaften Kern aufweist und die geeignet ist eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, unabdingbar.
Da der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt entsprechend obiger Ausführungen so mangelhaft ist, dass weitere Ermittlungen sowie eine mündliche Verhandlung (Vernehmung) unerlässlich sind, und im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben ist, ist das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.03.2011