TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/28 B4 239757-4/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B4 239.757-4/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde derXXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.10.2004, Zl. 04 01.833-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" im Spruchpunkt II. des Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.römisch eins. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.

II. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens.

2. Von 1993 bis 27.3.2003 hielt sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und fünf Geschwistern in Deutschland auf. Nachdem sie dort mehrere Asylanträge gestellt hatten und schließlich am 27.3.2003 nach Pristina abgeschoben werden sollten, verließen die Beschwerdeführerin und ihre Familie Deutschland und reisten nach Österreich. Am 27.3.2003 stellte die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihr Vater und eine ihrer Schwestern) einen Asylantrag, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 9.7.2003, Zl. 03 09.668, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 zurückwies, zugleich feststellte, dass gemäß Art. 8 und Art. 10 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrages, BGBl. III 165/1997 (Dubliner Übereinkommen - DÜ), Deutschland für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig sei, und sie nach Deutschland auswies. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.8.2003, Zl. 239.757/0-VI/17/03 gemäß § 5 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 ab. Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Am 21.10.2003 reisten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen freiwillig in den Kosovo zurück.2. Von 1993 bis 27.3.2003 hielt sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und fünf Geschwistern in Deutschland auf. Nachdem sie dort mehrere Asylanträge gestellt hatten und schließlich am 27.3.2003 nach Pristina abgeschoben werden sollten, verließen die Beschwerdeführerin und ihre Familie Deutschland und reisten nach Österreich. Am 27.3.2003 stellte die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihr Vater und eine ihrer Schwestern) einen Asylantrag, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 9.7.2003, Zl. 03 09.668, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zurückwies, zugleich feststellte, dass gemäß Artikel 8 und Artikel 10, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, 165 aus 1997, (Dubliner Übereinkommen - DÜ), Deutschland für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig sei, und sie nach Deutschland auswies. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.8.2003, Zl. 239.757/0-VI/17/03 gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab. Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Am 21.10.2003 reisten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen freiwillig in den Kosovo zurück.

3. Am 2.2.2004 reiste die Beschwerdeführerin erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 4.2.2004 den gegenständlichen Asylantrag.

4. Am 22.3.2004 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Von 1990 bis 1993 habe sie die Volksschule in XXXX und von 1993 bis 1999 die Volks-, Haupt- und Berufsschule in Duisburg besucht. Nachdem sie mit ihren Eltern und Geschwistern Ende 2003 von Österreich in den Kosovo zurückgekehrt sei, habe sie zunächst bei ihren Eltern in XXXX, gelebt; den letzten Monat vor ihrer Ausreise habe sie sich dann bei ihren Onkeln und Cousins in XXXX und "zum Schluss" in XXXX aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe ihr Herkunftsland wegen Problemen mit ihren Eltern verlassen. Diese hätten sie ohne ihre Zustimmung verheiraten wollen, die Beschwerdeführerin wolle jedoch zuvor ihr Leben "in den Griff bekommen". Sie wolle nicht nach der "albanischen Mentalität" leben. Wen sie hätte heiraten sollen, wisse sie nicht, und sie habe den Betreffenden auch nicht kennen lernen wollen. Auf Vorhalt, es sei nicht vorstellbar, dass die Eltern der Beschwerdeführerin jemanden ausgesucht, ihr aber nicht nicht gesagt hätten, um wen es sich handle, gab die Beschwerdeführerin an, dass Frauen tun müssten, "[w]as die Männer anschaffen" und Frauen "[f]ast im ganzen Kosovo" unterdrückt würden. Ihre Familie habe sie "gewaltsam" zu dieser Person bringen wollen, weshalb sie sich im letzten Monat (vor ihrer Ausreise) bei Verwandten und Bekannten aufgehalten habe. Mit gewaltsam meine sie, dass "es" bei manchen Albanern Tradition sei. Ihre Familie habe nicht akzeptiert, dass sie sich nicht verloben und ihren Lebenspartner selbst habe aussuchen wollen. Einen "tatsächlichen Vorfall" habe es nicht gegeben. Nachdem sie von zu Hause weggelaufen sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt. Gefragt nach der Entfernung zwischen XXXX gab die Beschwerdeführerin an, dass beide Orte etwa eine halbe Stunde zu Fuß oder 5 Minuten mit dem Auto von XXXX entfernt seien. In XXXX habe sie nicht bleiben können, weil sie von ihren Verwandten nicht mehr habe versorgt werden können. Im Falle ihrer Rückkehr wisse sie nicht, was sie tun solle, vielleicht würde sie Selbstmord begehen. Sie habe sich "von XXXX bis Pristina" um Arbeit bemüht und in Restaurants und Cafehäusern gefragt. Da es sich dabei meist um Familienbetriebe handle und es dort viele Arbeitslose gebe, habe sie keine Arbeit gefunden. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, ein neues Leben anfangen und arbeiten. Sie legte ihren für das Schuljahr 2001/2002 gültigen vom XXXX ausgestellten Schülerausweis und ihre am XXXX ausgestellte Geburtsurkunde vor.4. Am 22.3.2004 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Von 1990 bis 1993 habe sie die Volksschule in römisch 40 und von 1993 bis 1999 die Volks-, Haupt- und Berufsschule in Duisburg besucht. Nachdem sie mit ihren Eltern und Geschwistern Ende 2003 von Österreich in den Kosovo zurückgekehrt sei, habe sie zunächst bei ihren Eltern in römisch 40 , gelebt; den letzten Monat vor ihrer Ausreise habe sie sich dann bei ihren Onkeln und Cousins in römisch 40 und "zum Schluss" in römisch 40 aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe ihr Herkunftsland wegen Problemen mit ihren Eltern verlassen. Diese hätten sie ohne ihre Zustimmung verheiraten wollen, die Beschwerdeführerin wolle jedoch zuvor ihr Leben "in den Griff bekommen". Sie wolle nicht nach der "albanischen Mentalität" leben. Wen sie hätte heiraten sollen, wisse sie nicht, und sie habe den Betreffenden auch nicht kennen lernen wollen. Auf Vorhalt, es sei nicht vorstellbar, dass die Eltern der Beschwerdeführerin jemanden ausgesucht, ihr aber nicht nicht gesagt hätten, um wen es sich handle, gab die Beschwerdeführerin an, dass Frauen tun müssten, "[w]as die Männer anschaffen" und Frauen "[f]ast im ganzen Kosovo" unterdrückt würden. Ihre Familie habe sie "gewaltsam" zu dieser Person bringen wollen, weshalb sie sich im letzten Monat (vor ihrer Ausreise) bei Verwandten und Bekannten aufgehalten habe. Mit gewaltsam meine sie, dass "es" bei manchen Albanern Tradition sei. Ihre Familie habe nicht akzeptiert, dass sie sich nicht verloben und ihren Lebenspartner selbst habe aussuchen wollen. Einen "tatsächlichen Vorfall" habe es nicht gegeben. Nachdem sie von zu Hause weggelaufen sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt. Gefragt nach der Entfernung zwischen römisch 40 gab die Beschwerdeführerin an, dass beide Orte etwa eine halbe Stunde zu Fuß oder 5 Minuten mit dem Auto von römisch 40 entfernt seien. In römisch 40 habe sie nicht bleiben können, weil sie von ihren Verwandten nicht mehr habe versorgt werden können. Im Falle ihrer Rückkehr wisse sie nicht, was sie tun solle, vielleicht würde sie Selbstmord begehen. Sie habe sich "von römisch 40 bis Pristina" um Arbeit bemüht und in Restaurants und Cafehäusern gefragt. Da es sich dabei meist um Familienbetriebe handle und es dort viele Arbeitslose gebe, habe sie keine Arbeit gefunden. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, ein neues Leben anfangen und arbeiten. Sie legte ihren für das Schuljahr 2001 aus 2002, gültigen vom römisch 40 ausgestellten Schülerausweis und ihre am römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde vor.

5. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 14.5.2004 über die am 1.5.2004 in Kraft getretene Novelle des Asylgesetzes 1997 informiert worden war, wurde sie am 22.6.2004 - nach Durchführung einer Rechtsberatung - abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, in Österreich bei ihrer Tante in deren Wohnung zu leben und von ihr finanziell unterstützt zu werden. Sie habe beim AMS einen "Antrag" gestellt, jedoch noch keine Antwort bekommen. Sie wolle hier bleiben und hier weiterleben, weil sie nicht mehr zurückkehren könne.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Serbien und Montenegro sei, der albanischen Volksgruppe angehöre und aus der Provinz Kosovo stamme. Weiters traf es Feststellungen zur Lage im Kosovo, wie etwa zur Sicherheitslage und zur Versorgungssituation, insbesondere zur Grundversorgung und zum Sozialhilfesystem. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig und begründete dies damit, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Person zu benennen, die sie hätte heiraten sollen. Auch habe die Beschwerdeführerin keine näheren Umstände angeben können, wie sie davon erfahren habe, dass sie heiraten solle. Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Handlungen angegeben, wie sie zur Heirat hätte genötigt werden sollen oder ein Szenario angegeben, das sich zugetragen hätte, wäre sie im Herkunftsstaat (der als "Albanien" bezeichnet wurde) geblieben. Darüber hinaus sei das Vorbringen zur Zwangsheirat auch deshalb unglaubwürdig, weil sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im "unmittelbaren Lebensbereich" ihrer Familie und Verwandten aufgehalten habe. Hätten ihre Eltern sie tatsächlich gegen ihren Willen verheiraten wollen, hätten sie bestimmt auch während ihres Aufenthalts bei den Verwandten auf die Beschwerdeführerin eingewirkt. Überdies sei die angeführte schlechte wirtschaftliche Lage im Kosovo nicht geeignet, asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die Angst der Beschwerdeführerin vor einer zwangsweisen Verehelichung stelle keine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund dar. Eine derartige Bedrohung von Seiten Privater könne auch nicht dem Staat zugerechnet werden, zumal die Behörden im Kosovo willens und fähig seien in derartigen Fällen Schutz zu gewähren. Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in eine Notlage geraten könne, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellten, seien nicht ersichtlich. Die Ausweisung begründete das Bundesasylamt damit, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einem auf Dauer aufenthaltsberechtigten Fremden verfüge und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Serbien und Montenegro sei, der albanischen Volksgruppe angehöre und aus der Provinz Kosovo stamme. Weiters traf es Feststellungen zur Lage im Kosovo, wie etwa zur Sicherheitslage und zur Versorgungssituation, insbesondere zur Grundversorgung und zum Sozialhilfesystem. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig und begründete dies damit, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Person zu benennen, die sie hätte heiraten sollen. Auch habe die Beschwerdeführerin keine näheren Umstände angeben können, wie sie davon erfahren habe, dass sie heiraten solle. Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Handlungen angegeben, wie sie zur Heirat hätte genötigt werden sollen oder ein Szenario angegeben, das sich zugetragen hätte, wäre sie im Herkunftsstaat (der als "Albanien" bezeichnet wurde) geblieben. Darüber hinaus sei das Vorbringen zur Zwangsheirat auch deshalb unglaubwürdig, weil sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im "unmittelbaren Lebensbereich" ihrer Familie und Verwandten aufgehalten habe. Hätten ihre Eltern sie tatsächlich gegen ihren Willen verheiraten wollen, hätten sie bestimmt auch während ihres Aufenthalts bei den Verwandten auf die Beschwerdeführerin eingewirkt. Überdies sei die angeführte schlechte wirtschaftliche Lage im Kosovo nicht geeignet, asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die Angst der Beschwerdeführerin vor einer zwangsweisen Verehelichung stelle keine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund dar. Eine derartige Bedrohung von Seiten Privater könne auch nicht dem Staat zugerechnet werden, zumal die Behörden im Kosovo willens und fähig seien in derartigen Fällen Schutz zu gewähren. Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in eine Notlage geraten könne, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellten, seien nicht ersichtlich. Die Ausweisung begründete das Bundesasylamt damit, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einem auf Dauer aufenthaltsberechtigten Fremden verfüge und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist. Darin wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Bei ihrer schwierigen Lebenssituation im Herkunftsstaat handle es sich um "geschlechtsspezifische Verfolgung" im Zusammenhang mit der "soziale[n] Gruppe der Frauen, die in die Ehe gezwungen werden". Weiters wurde ausgeführt, dass im Kosovo ein Leben außerhalb der Großfamilie "absolut" nicht möglich sei und "man" ohne deren Schutz wirtschaftlich nicht überleben könne. Die Beschwerdeführerin könne mit der Unterstützung der Familie nicht rechnen und hätte keine "Überlebenschance" im Kosovo. Überhaupt sei das Leben im Kosovo für die Beschwerdeführerin "derzeit sehr gefährlich", zumal das Nichteinhalten des Versprechens gegenüber dem ausgesuchten Ehemann den Verlust der Familienehre bedeute.

8. Mit Beschluss vom 12.4.2005, Zl. 2003/01/0529-10, erklärte der Verwaltungsgerichtshof die unter Punkt 2. erwähnte Beschwerde für gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein. In Hinblick darauf, dass das Bundesasylamt mit dem unter Punkt 6. dargestellten Bescheid über den neuerlichen Asylantrag der Beschwerdeführerin inhaltlich entschieden habe, bestehe kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über die anhängige Beschwerde.

9. Mit Schreiben vom 21.1.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in der Republik Kosovo sowie zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Eltern und fünf Geschwister nach wie vor im Kosovo lebten. In Österreich lebe eine Tante der Beschwerdeführerin, zu der jedoch kein persönliches Naheverhältnis festgestellt habe werden können. Auch sei aus dem Verfahrensakt keine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin ersichtlich. Der Asylgerichtshof gab den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.

10. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3.2.2011 Folgendes vor:

Auch nach den Ausschreitungen im März 2004 habe es im Kosovo Unruhen gegeben. Im März 2008 sei es im gesamten Nordkosovo zu gewalttätigen Unruhen gekommen, bei denen Molotow-Cocktails, Handgranaten und vermutlich automatische Schusswaffen verwendet worden seien. Am 12.9.2010 sei es im Kosovo anlässlich eines Basketball-WM-Spiels zwischen Serbien und Albanien zu Auseinandersetzungen zwischen Kosovo-Albanern und Serben gekommen. Dazu wurden die Artikel "Unruhen im Kosovo - Nato droht mit hartem Durchgreifen" des Spiegel Online Politik und "Über 100 Verletzte, Nato übernimmt Kommando" der Welt online jeweils vom 17.3.2008 sowie der Artikel "Basketball-WM als Auslöser für erneute Unruhen im Kosovo" der Kleinen Zeitung vom 12.9.2010 beigelegt. Weiters wird unter Hinweis auf "Balkanblog" vom 18.1.2011 ausgeführt, dass Ulrike LUNACEK, Abgeordnete zum Europaparlament der Grünen, die im Dezember 2010 stattgefundenen Wahlen im Kosovo als "Mafia-Wahlen" und aufgrund von Manipulationen und gewalttätigen Auseinandersetzungen als "teilweise ungültig" bezeichnet habe. Die Wiener Zeitung vom 4.1.2011 habe berichtet, dass die Hoffnungen auf eine demokratische Entwicklung des Kosovo als "nicht sehr hoch" eingestuft würden. Die Vorwürfe gegen den kosovarischen Premier THACI würden den Dialog mit den Serben erschweren; auch müsse die Wahl vom Dezember 2010 aufgrund von Unregelmäßigkeiten in Gemeinden, die große Gewinne für THACI gebracht hätten, in 21 Wahllokalen wiederholt werden. Die Regierungsbildung im Kosovo werde auch wegen Organhändlervorwürfen gegen Thaci erschwert. Im Zuge der "Unruhen in Ägypten und in anderen arabischen Ländern" komme es derzeit zu "gewalttätigen Ausschreitungen" in Albanien und im Kosovo. Daher müsse die Sicherheitslage im Kosovo als instabil bezeichnet werden. Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese "tiefgreifend" in Österreich integriert sei und "perfekt deutsch" spreche. Seit 2004 gehe sie einer geregelten Beschäftigung nach. In den Monaten, in denen sie keiner Beschäftigung nachgegangen sei, habe sie trotz der Anträge potentieller Arbeitgeber von der zuständigen Behörde keine Bewilligung bekommen. Derzeit arbeite die Beschwerdeführerin als Kinderbetreuerin in XXXX, wo sie von Vorgesetzten und Kollegen als "aufgeschlossene und talentierte" Persönlichkeit beschrieben werde. Aus den beigelegten Urkunden ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin alle möglichen und zumutbaren Integrationsschritte unternommen habe. Weiters legte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Dienstverhältnisse zu XXXX, in der Zeit von 1.7. bis 31.10.2008, von 1.7. bis 31.10.2009 und vonAuch nach den Ausschreitungen im März 2004 habe es im Kosovo Unruhen gegeben. Im März 2008 sei es im gesamten Nordkosovo zu gewalttätigen Unruhen gekommen, bei denen Molotow-Cocktails, Handgranaten und vermutlich automatische Schusswaffen verwendet worden seien. Am 12.9.2010 sei es im Kosovo anlässlich eines Basketball-WM-Spiels zwischen Serbien und Albanien zu Auseinandersetzungen zwischen Kosovo-Albanern und Serben gekommen. Dazu wurden die Artikel "Unruhen im Kosovo - Nato droht mit hartem Durchgreifen" des Spiegel Online Politik und "Über 100 Verletzte, Nato übernimmt Kommando" der Welt online jeweils vom 17.3.2008 sowie der Artikel "Basketball-WM als Auslöser für erneute Unruhen im Kosovo" der Kleinen Zeitung vom 12.9.2010 beigelegt. Weiters wird unter Hinweis auf "Balkanblog" vom 18.1.2011 ausgeführt, dass Ulrike LUNACEK, Abgeordnete zum Europaparlament der Grünen, die im Dezember 2010 stattgefundenen Wahlen im Kosovo als "Mafia-Wahlen" und aufgrund von Manipulationen und gewalttätigen Auseinandersetzungen als "teilweise ungültig" bezeichnet habe. Die Wiener Zeitung vom 4.1.2011 habe berichtet, dass die Hoffnungen auf eine demokratische Entwicklung des Kosovo als "nicht sehr hoch" eingestuft würden. Die Vorwürfe gegen den kosovarischen Premier THACI würden den Dialog mit den Serben erschweren; auch müsse die Wahl vom Dezember 2010 aufgrund von Unregelmäßigkeiten in Gemeinden, die große Gewinne für THACI gebracht hätten, in 21 Wahllokalen wiederholt werden. Die Regierungsbildung im Kosovo werde auch wegen Organhändlervorwürfen gegen Thaci erschwert. Im Zuge der "Unruhen in Ägypten und in anderen arabischen Ländern" komme es derzeit zu "gewalttätigen Ausschreitungen" in Albanien und im Kosovo. Daher müsse die Sicherheitslage im Kosovo als instabil bezeichnet werden. Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese "tiefgreifend" in Österreich integriert sei und "perfekt deutsch" spreche. Seit 2004 gehe sie einer geregelten Beschäftigung nach. In den Monaten, in denen sie keiner Beschäftigung nachgegangen sei, habe sie trotz der Anträge potentieller Arbeitgeber von der zuständigen Behörde keine Bewilligung bekommen. Derzeit arbeite die Beschwerdeführerin als Kinderbetreuerin in römisch 40 , wo sie von Vorgesetzten und Kollegen als "aufgeschlossene und talentierte" Persönlichkeit beschrieben werde. Aus den beigelegten Urkunden ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin alle möglichen und zumutbaren Integrationsschritte unternommen habe. Weiters legte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Dienstverhältnisse zu römisch 40 , in der Zeit von 1.7. bis 31.10.2008, von 1.7. bis 31.10.2009 und von

1.6. bis 31.10.2010, Bescheide des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 20.6.2008, vom 22.6.2009 und vom 21.5.2010, mit welchen der Beschwerdeführerin Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden, die Bestätigungen über die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung, die die oben genannten Zeiträume betreffenden Lohnzettel, eine am 31.10.2008 ausgestellte Arbeitsbescheinigung, einen am 1.7.2009 geschlossene Dienstvertrag und eine Meldung der Arbeitgeberin an das AMS über die Beschäftigungsaufnahme der Beschwerdeführerin vom 31.5.2010 vor; weiters wurden zum Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX, in der Zeit von 19.12.2010 bis 18.3.2011 ein Bescheid des AMS vom 10.12.2010, mit dem der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung von 10.12.2010 bis 15.5.2011 erteilt wurde, ein vom 22.12.2010 datierender befristeter Dienstvertrag für die Zeit von 19.12.2010 bis 18.3.2011, die Anmeldung zur Sozialversicherung, ein Lohnzettel für Dezember 2010 sowie ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin mit (zahlreichen) Unterschriften ihrer Kollegen vom 1.2.2011 vorgelegt.1.6. bis 31.10.2010, Bescheide des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 20.6.2008, vom 22.6.2009 und vom 21.5.2010, mit welchen der Beschwerdeführerin Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden, die Bestätigungen über die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung, die die oben genannten Zeiträume betreffenden Lohnzettel, eine am 31.10.2008 ausgestellte Arbeitsbescheinigung, einen am 1.7.2009 geschlossene Dienstvertrag und eine Meldung der Arbeitgeberin an das AMS über die Beschäftigungsaufnahme der Beschwerdeführerin vom 31.5.2010 vor; weiters wurden zum Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 , in der Zeit von 19.12.2010 bis 18.3.2011 ein Bescheid des AMS vom 10.12.2010, mit dem der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung von 10.12.2010 bis 15.5.2011 erteilt wurde, ein vom 22.12.2010 datierender befristeter Dienstvertrag für die Zeit von 19.12.2010 bis 18.3.2011, die Anmeldung zur Sozialversicherung, ein Lohnzettel für Dezember 2010 sowie ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin mit (zahlreichen) Unterschriften ihrer Kollegen vom 1.2.2011 vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist (jedenfalls auch) kosovarische Staatsangehörige. Sie stammt aus XXXX, und reiste (zuletzt) am 2.2.2004 in Österreich ein. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben im Kosovo, wie auch ihre Onkel und Cousins. Eine Tante der Beschwerdeführerin lebt in Österreich.Die Beschwerdeführerin gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist (jedenfalls auch) kosovarische Staatsangehörige. Sie stammt aus römisch 40 , und reiste (zuletzt) am 2.2.2004 in Österreich ein. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben im Kosovo, wie auch ihre Onkel und Cousins. Eine Tante der Beschwerdeführerin lebt in Österreich.

Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sie beherrscht die deutsche Sprache und verfügte in den Zeiträumen von

1.7. bis 31.10.2008, von 1.7. bis 31.10.2009 und von 1.6. bis 31.10.2010 über zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigende Bewilligungen und war in dieser Zeit bei derselben Arbeitgeberin beschäftigt. Derzeit verfügt sie über eine von 10.12.2010 bis 15.5.2011 gültige Beschäftigungsbewilligung und befindet sich in einem aufrechten Dienstverhältnis.

1.2. Zur hier relevanten Lage in der Republik Kosovo:

1.2.1. Zur allgemeinen Lage:

1.2.1.1. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung.

[Kosovo - Bericht 27.9.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, 3][Kosovo - Bericht 27.9.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, 3]

1.2.1.2. Zur Lageentwicklung:

1.2.1.2.1. Kosovo unter UN - Verwaltung:

Am 24.3.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.6.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien.

[(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, 2][(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 2]

1.2.1.2.2. Unabhängigkeit des Kosovo:

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.2.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten. Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 75 Staaten (Stand: 7.2.2011), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend.

[International Court of Justice, 22.7.2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo]

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, 2f][(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 2f]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26.11.2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 9.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 9.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle. Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.1.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung. Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, 2f][(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 2f]

Die Verfassung wurde am 15.6.2008 vom Parlament verabschiedet welche am selben Tag in Kraft trat.

[UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.6.2008; Constitution of the Republic of Kosovo.

http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat. Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.

[APA 10.6.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein]

1.2.1.2.3. Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.6.2008 in Kraft. Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1.1.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.6.2008 in Kraft. Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1.1.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 1.1.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 1.1.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 1.1.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 1.1.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen. Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen. Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 1.1.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 1.1.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 1.1.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 1.1.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

1.2.2. Zur Sicherheitslage im Kosovo:

1.2.2.1. Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr. Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.

[Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.3.2010]

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

[(dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Mai 2010, 20.6.2010, 9]

1.2.2.2. Zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich.

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX vom 5.5.2007, Zl. 154/07 an das BAE].[Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 vom 5.5.2007, Zl. 154/07 an das BAE].

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent.

[Commission of the European Communities, Kosovo under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 6.11.2007, 46].

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX vom 15.1.2009, Zl. 10/09, an den Asylgerichtshof].[Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 vom 15.1.2009, Zl. 10/09, an den Asylgerichtshof].

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.

[Kosovo-Bericht 31.3.2007 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, 9f; Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX vom 26.5.2009, Zl. 132/09, an den Asylgerichtshof].[Kosovo-Bericht 31.3.2007 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, 9f; Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 vom 26.5.2009, Zl. 132/09, an den Asylgerichtshof].

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 7.5.2007, 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.5.2009, Zl. 132/09, an den Asylgerichtshof].[Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.5.2009, Zl. 132/09, an den Asylgerichtshof].

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch für solche in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[(brit.) Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.7.2008, 4f].

1.2.3. Zur Situation von Frauen:

Die rechtliche Stellung der Frau wurde z.B. durch die UNMIK Regluation 2003/12 "On Protection against domestic violence" sowie das vorläufige Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. NORMA, eine Vereinigung von Anwältinnen, die kostenfreie Rechtshilfe für Frauen zur Verfügung stellt.)

Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen.

1.2.3.1. Frauenhäuser und Schutz vor häuslicher Gewalt:

Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Peje, Gjakove, Prizren, Gjilan, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sogenannte "sichere Häuser" bezeichnet werden. In diesen Einrichtungen, deren Standorte geheim sind, finden Frauen und ihre Kinder als Opfer häuslich erlittener Gewalt Schutz, Unterstützung und Förderung ihrer Interessen, unabhängig von ihrer jeweiligen politischen Gesinnung, religiöser Einstellung, Bildungsgrad, Alter, sexueller Orientierung oder Ethnie. Die Frauenhäuser werden als jeweils lokale und unabhängige NRO geführt und verwalten sich selbst. Die Einrichtungen werden durch das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten, Kommunen sowie durch eine Anzahl nationaler und internationaler Geber unterstützt. Betroffenen werden u.a. durch besonders geschulte Beamtinnen der Kosovo Police in die Einrichtungen vermittelt. Dort werden sie von ausgebildeten und aus eigener Anschauung der Botschaft sehr engagierten Sozialarbeiterinnen, Psychologen und Ärzten kostenlos zunächst über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten betreut und versorgt und erhalten professionelle Hilfen zur Lösung zugrunde liegender Konflikte. In Einzelfällen kann die Aufenthalteszeit unbegrenzt verlängert werden. Auch nach Verlassen der Einrichtung findet bei Bedarf eine Nachsorge statt.

[(dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Mai 2010, 20.6.2010, 17; sowie dessen Länderbericht vom 6.1.201, 19]

Um auf die speziellen Probleme und Anliegen von bestimmten gefährdeten Menschengruppen, insbesondere Kinder, Frauen und Minderheiten, hat die Ombudsperson Institution drei spezielle Anwaltsteams eingerichtet: The Children's Rights Team (CRT), the Gender Equality Unit (GEU) und das Non-Discrimination Team (NDT).

[Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Eighth Annual Report 2007-2008, July 2008]

Der Bereich "Gewalt in der Familie" hat durch die internationale Präsenz und die Weiterentwicklung der Gesellschaft, verbunden mit Auswirkungen des Verhaltens von im Ausland lebenden Kosovaren eine bessere Entwicklung genommen. Die Tabuisierung von Gewalt bricht auf, Kosovo Police und Justiz sowie NGOs nehmen sich der Fälle an, es besteht eine entsprechende Opferbetreuung.

[Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, September 2009]

Die Polizei unterhält eine eigene Einheit speziell für häusliche Gewalt, wobei Polizisten auch im Umgang mit Opfern von Gewalt trainiert werden. Viele Gewalttaten gegen Frauen werden aber nicht zur Anzeige gebracht. Die sechs Frauenhäuser sind nicht adäquat ausgestattet und bieten nicht immer ausreichend Schutz. Die Verhängung von Wegweisungen (protection order) findet nur gelegentlich statt.

[Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress]

1.2.3.2. Zwangsverheiratung:

Zwangsverheiratungen aufgrund fehlender Möglichkeit, aus dem Eheanbahnungsprozess auszubrechen, können vorkommen. Heiraten werden nach wie vor häufig von den Eltern oder anderen Verwandten vermittelt. Im Juni 2004 trat das "Law on Gender Equality" (UNMIK Regulation No. 2004/2, Law on Gender Equality in Kosovo) in Kraft, das die Gleichstellung von Frau und Mann postuliert. Danach sind Zwangsverbindungen ungültig und strafbar. [Informationszentrum Asyl und Migration des (dt.) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, Stand April 2010, 127f]

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Art. 22 und 24 der Verfassung verankert. Die VN Frauenrechtskonvention (CEDAW) vom 18. Dezember 1979 ist unmittelbar anwendbar. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7.6.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Trotz dieser Tatsachen ist die Gleichberechtigung der Geschlechter allerdings keineswegs durchgehend verwirklicht. Bedingt durch Tradition, Religion und soziokulturelle Eigenheiten sowie wirtschaftliche Abhängigkeiten sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. Während die Arbeitslosenquote insgesamt ca. 45 Prozent beträgt, liegt sie bei Frauen bei über 70 Prozent. Im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzungen, z.B. in Scheidungs- oder Sorgerechtsfällen, befindet sich der Mann regelmäßig in einer wirtschaftlich stärkeren Position als die Frau, die sich durch die Eheschließung in die wirtschaftliche Abhängigkeit des Ehemannes begeben hat. Die nach der kosovarischen Tradition der Eheschließung in das Haus des Mannes "geholte" Frau besitzt keine Rechte am Eigentum des Mannes, der sein oder das Haus seiner Familie sowie sein sonstiges Vermögen für die Ehe zur Verfügung gestellt hat. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch das Familiengericht führt in Sorgerechtsfällen daher zumeist zu Entscheidungen zu Gunsten des Mannes, der eher über Eigentum und Arbeitseinkommen und mithin über Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder verfügt.Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Artikel 22 und 24 der Verfassung verankert. Die VN Frauenrechtskonvention (CEDAW) vom 18. Dezember 1979 ist unmittelbar anwendbar. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7.6.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Artikel 6, dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Trotz dieser Tatsachen ist die Gleichberechtigung der Geschlechter allerdings keineswegs durchgehend verwirklicht. Bedingt durch Tradition, Religion und soziokulturelle Eigenheiten sowie wirtschaftliche Abhängigkeiten sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. Während die Arbeitslosenquote insgesamt ca. 45 Prozent beträgt, liegt sie bei Frauen bei über 70 Prozent. Im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzungen, z.B. in Scheidungs- oder Sorgerechtsfällen, befindet sich der Mann regelmäßig in einer wirtschaftlich stärkeren Position als die Frau, die sich durch die Eheschließung in die wirtschaftliche Abhängigkeit des Ehemannes begeben hat. Die nach der kosovarischen Tradition der Eheschließung in das Haus des Mannes "geholte" Frau besitzt keine Rechte am Eigentum des Mannes, der sein oder das Haus seiner Familie sowie sein sonstiges Vermögen für die Ehe zur Verfügung gestellt hat. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch das Familiengericht führt in Sorgerechtsfällen daher zumeist zu Entscheidungen zu Gunsten des Mannes, der eher über Eigentum und Arbeitseinkommen und mithin über Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder verfügt.

[(dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, 20.6.2010, 16; sowie dessen Länderbericht vom 6.1.201, 18)

1.2.4. Zu Fragen der Existenzsicherung im Kosovo:

1.2.4.1. Wirtschaftliche Lage:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro. Die Anzahl der Arbeitssuchenden hat sich leicht erhöht. Nach der offiziellen Arbeitslosenstatistik für Februar 2010 waren 338.895 Personen (davon 161.131 Frauen) als arbeitslos registriert (308.200 albanische Volkszugehörige, 13.190 Serben sowie 17.505 Angehörige anderer Volksgruppen). Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 44 %. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit.

[(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, 2f; (dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Mai 2010, 20.6.2010, 25][(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 2f; (dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Mai 2010, 20.6.2010, 25]

1.2.4.2. Grundversorgung und Sozialwesen:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[(dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Mai 2010, 20.6.2010, 24]

Im September 2009 bezogen insgesamt 36.265 Familien (mit gesamt 158.500 Angehörigen) Sozialunterstützung. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

[Kosovo - Bericht 27.9.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, 12; (dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Mai 2010, 20.6.2010, 24; XXXX: Gutachten vom 10.4.2009 zu Zl. B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.4.2009; Kosovo - Bericht 27.9.2009 von XXXXr, Verbindungsbeamter des BMI, 13ff][Kosovo - Bericht 27.9.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, 12; (dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Mai 2010, 20.6.2010, 24; XXXX: Gutachten vom 10.4.2009 zu Zl. B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.4.2009; Kosovo - Bericht 27.9.2009 von römisch 40 r, Verbindungsbeamter des BMI, 13ff]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen Rückkehrer extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich.

[Auskunft des XXXX, 12.11.2007, Zl. 536/07 an das BAE][Auskunft des römisch 40 , 12.11.2007, Zl. 536/07 an das BAE]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [XXXX: Gutachten vom 10.4.2009 zu Zl. B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, 8f]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

1.3. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und ihrer vorgelegten UNMIK-Geburtsurkunde. Die Feststellungen zu ihrer Gesundheitssituation und ihren im Kosovo und in Österreich lebenden Familienangehörigen ergeben sich aus den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofs, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind. Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre durch die erwähnten Dokumente belegten Ausführungen in der Stellungnahme vom 3.2.2011, jene zu ihrer Kenntnis der deutschen Sprache darauf, dass es durchaus glaubwürdig ist, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit 1993 mit einer nur kurzen Unterbrechung deutschsprachigen Raum aufgehalten und insgesamt sechs Schuljahre in Duisburg absolvierte, die deutsche Sprache beherrscht.

2.2. Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, denen die Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegengetreten sind. Die in der Stellungnahme vom 3.2.2011 vorgelegten Artikel des Spiegel online Politik und der Welt Online beziehen sich auf die (punktuelle) Proteste im Zusammenhang mit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die im März 2008 in der Stadt Mitrovica im Nordkosovo stattgefunden haben. Auch der vorgelegte Artikel der Kleinen Zeitung vom 12.9.2010 bezieht sich auf einen Vorfall in Mitrovica. Das Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Sachverhaltsannahmen in Hinblick auf die überwiegend von Albanern bewohnten Gebiete des Kosovo (die Beschwerdeführerin lebte in der Gemeinde XXXX im Südosten des Kosovo) zu entkräften (vgl. dazu auch den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, vom 6.1.2011, 11, wonach die Sicherheitslange im Kosovo stabil und lediglich im Norden, insbesondere im Brennpunkt Mitrovica, fragil sei; sowie den Kosovo-Bericht von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, vom 29.9.2008, wonach sich das Leben für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo, aber auch in anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica völlig normal gestaltet und in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen ist). Die Einschätzung, dass die Unruhen in Ägypten und anderen arabischen Ländern zu vergleichbaren Entwicklungen im Kosovo führe, vermag der Asylgerichtshof mangels Vergleichbarkeit der relevanten Faktoren nicht zu teilen.2.2. Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, denen die Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegengetreten sind. Die in der Stellungnahme vom 3.2.2011 vorgelegten Artikel des Spiegel online Politik und der Welt Online beziehen sich auf die (punktuelle) Proteste im Zusammenhang mit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die im März 2008 in der Stadt Mitrovica im Nordkosovo stattgefunden haben. Auch der vorgelegte Artikel der Kleinen Zeitung vom 12.9.2010 bezieht sich auf einen Vorfall in Mitrovica. Das Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Sachverhaltsannahmen in Hinblick auf die überwiegend von Albanern bewohnten Gebiete des Kosovo (die Beschwerdeführerin lebte in der Gemeinde römisch 40 im Südosten des Kosovo) zu entkräften vergleiche dazu auch den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, vom 6.1.2011, 11, wonach die Sicherheitslange im Kosovo stabil und lediglich im Norden, insbesondere im Brennpunkt Mitrovica, fragil sei; sowie den Kosovo-Bericht von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, vom 29.9.2008, wonach sich das Leben für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo, aber auch in anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica völlig normal gestaltet und in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen ist). Die Einschätzung, dass die Unruhen in Ägypten und anderen arabischen Ländern zu vergleichbaren Entwicklungen im Kosovo führe, vermag der Asylgerichtshof mangels Vergleichbarkeit der relevanten Faktoren nicht zu teilen.

2.3. Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, wenn es das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubwürdig erachtet. Denn auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei einer Zwangsverheiratung ausgesetzt, könne jedoch weder angeben, mit wem sie hätte verheiratet werden sollen, noch konkrete Handlungen beschreiben, wie sie zur Heirat gezwungen werden sollte, nicht der Wahrheit. Wesentlich für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spricht außerdem, dass die Beschwerdeführerin angab, vor ihrer Ausreise einen Monat lang bei ihren Verwandten im lediglich in fünf Autominuten von XXXX, dem Wohnort ihrer Eltern, entfernt gelegenen XXXX gewohnt zu haben und in dieser Zeit keinerlei Kontakt mit ihren Eltern gehabt zu haben. Sollten ihre Eltern tatsächlich versucht haben, die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zu verheiratet, wäre anzunehmen, dass diese versucht hätten, über die Verwandten, bei der sich die Beschwerdeführerin aufgehalten habe, Einfluss auf diese auszuüben.2.3. Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, wenn es das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubwürdig erachtet. Denn auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei einer Zwangsverheiratung ausgesetzt, könne jedoch weder angeben, mit wem sie hätte verheiratet werden sollen, noch konkrete Handlungen beschreiben, wie sie zur Heirat gezwungen werden sollte, nicht der Wahrheit. Wesentlich für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spricht außerdem, dass die Beschwerdeführerin angab, vor ihrer Ausreise einen Monat lang bei ihren Verwandten im lediglich in fünf Autominuten von römisch 40 , dem Wohnort ihrer Eltern, entfernt gelegenen römisch 40 gewohnt zu haben und in dieser Zeit keinerlei Kontakt mit ihren Eltern gehabt zu haben. Sollten ihre Eltern tatsächlich versucht haben, die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zu verheiratet, wäre anzunehmen, dass diese versucht hätten, über die Verwandten, bei der sich die Beschwerdeführerin aufgehalten habe, Einfluss auf diese auszuüben.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetz 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetz 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."

3.2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der zuvor genannten Maßgabe - zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 dessen § 10 zur Anwendung.3.2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der zuvor genannten Maßgabe - zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 dessen Paragraph 10, zur Anwendung.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.4.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955, in der Folge:3.4.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Folge:

GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Art. 1 C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Artikel eins, C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

3.4.2. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Denn auch die hypothetischer Zugrundelegung des Fluchtvorbringens, die Eltern der Beschwerdeführerin wollten diese gewaltsam zur Heirat mit einem ihr fremden Mann zwingen, würde zu keinem anderen Ergbenis führen:

Zum einen müsste aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die Behörden im Kosovo willens und auch fähig sind, der Beschwerdeführerin gegen Übergriffen hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. dazu auch den Kosovo Länderbericht I/2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, vom 31.3.2010, wonach sich Kosovo Police, die Justiz sowie NGOs Fällen von "Gewalt in der Familie" annehme, eine entsprechende Opferbetreuung bestehe und es auch "Frauenhäuser", unter anderem in Gjilan, Prizren oder Pristina gebe. Es erfolge sowohl im Bereich der Entgegennahme von Anzeigen (Polizei), als auch in der Aufarbeitung (Justiz) ein professioneller Zugang bei der Behandlung von "Gewalt in der Familie"; vgl. auch dessen Anfragebeantwortung vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 4) heißt, Beobachter würden darauf hinweisen, "dass die Verfahren und Mechanismen, die im Kosovo für den Schutz der Menschenrechte zur Verfügung stehen, schlimmstenfalls ineffizient und bestenfalls uneinheitlich seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26.5.2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2008, Zl. 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade der Beschwerdeführerin notwendiger Schutz verweigert würde. Sollte die Beschwerdeführerin der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte sie sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177).Zum einen müsste aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die Behörden im Kosovo willens und auch fähig sind, der Beschwerdeführerin gegen Übergriffen hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche dazu auch den Kosovo Länderbericht I/2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, vom 31.3.2010, wonach sich Kosovo Police, die Justiz sowie NGOs Fällen von "Gewalt in der Familie" annehme, eine entsprechende Opferbetreuung bestehe und es auch "Frauenhäuser", unter anderem in Gjilan, Prizren oder Pristina gebe. Es erfolge sowohl im Bereich der Entgegennahme von Anzeigen (Polizei), als auch in der Aufarbeitung (Justiz) ein professioneller Zugang bei der Behandlung von "Gewalt in der Familie"; vergleiche auch dessen Anfragebeantwortung vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 4) heißt, Beobachter würden darauf hinweisen, "dass die Verfahren und Mechanismen, die im Kosovo für den Schutz der Menschenrechte zur Verfügung stehen, schlimmstenfalls ineffizient und bestenfalls uneinheitlich seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26.5.2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2008, Zl. 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade der Beschwerdeführerin notwendiger Schutz verweigert würde. Sollte die Beschwerdeführerin der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte sie sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177).

Zum anderen stünde der Beschwerdeführerin insofern eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen, als sie sich der behaupteten lokal begrenzten Gefährdungssituation dadurch entziehen könnte, dass sie sich in andere Teile des Kosovo (etwa nach Pristina) begibt, zumal die Beschwerdeführerin auch vorbrachte, einen Monat lang bei ihren Verwandten in unmittelbarer Nähe ihrer Eltern gelebt zu haben, ohne dass es in dieser Zeit zu Übergriffen ihrer Eltern gekommen wäre. Auch ist nicht anzunehmen, dass ihr eine Relokation in andere Teile des Kosovo insoweit unzumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation geriete, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Denn sollte die XXXX geborene, gesunde Beschwerdeführerin, nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch außerhalb ihres Heimatortes zu verdienen oder ausreichende finanzielle Unterstützung von ihren Verwandten (insbesondere ihrer in Österreich lebenden Tante, die sie hier auch finanziell unterstützt habe) erhalten, bestünde die Möglichkeit Sozialhilfe zu erlangen oder nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen.Zum anderen stünde der Beschwerdeführerin insofern eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen, als sie sich der behaupteten lokal begrenzten Gefährdungssituation dadurch entziehen könnte, dass sie sich in andere Teile des Kosovo (etwa nach Pristina) begibt, zumal die Beschwerdeführerin auch vorbrachte, einen Monat lang bei ihren Verwandten in unmittelbarer Nähe ihrer Eltern gelebt zu haben, ohne dass es in dieser Zeit zu Übergriffen ihrer Eltern gekommen wäre. Auch ist nicht anzunehmen, dass ihr eine Relokation in andere Teile des Kosovo insoweit unzumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation geriete, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Denn sollte die römisch 40 geborene, gesunde Beschwerdeführerin, nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch außerhalb ihres Heimatortes zu verdienen oder ausreichende finanzielle Unterstützung von ihren Verwandten (insbesondere ihrer in Österreich lebenden Tante, die sie hier auch finanziell unterstützt habe) erhalten, bestünde die Möglichkeit Sozialhilfe zu erlangen oder nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen.

Sofern die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates ins Treffen führt ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.Sofern die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates ins Treffen führt ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.

3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

3.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Im Kosovo besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es kann (wie bereits oben unter Punkt 3.4.2. gezeigt) auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die sie keinen hinreichenden behördlichen Schutz erhalten würde oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Vor dem Hintergrund des (ebenfalls) unter Punkt 3.4.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführten ist weiters nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine Situation geraten würde, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre, und zwar auch dann nicht, wenn sie (entgegen der Annahme des Asylgerichtshofes) bei ihren Eltern oder den genannten Verwandten keine Aufnahme finden sollte. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Im Kosovo besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es kann (wie bereits oben unter Punkt 3.4.2. gezeigt) auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die sie keinen hinreichenden behördlichen Schutz erhalten würde oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Vor dem Hintergrund des (ebenfalls) unter Punkt 3.4.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführten ist weiters nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine Situation geraten würde, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre, und zwar auch dann nicht, wenn sie (entgegen der Annahme des Asylgerichtshofes) bei ihren Eltern oder den genannten Verwandten keine Aufnahme finden sollte. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

3.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden, dies mit der Maßgabe, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.3.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden, dies mit der Maßgabe, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 leg. cit. anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 aufzunehmen). § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, leg. cit. anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 aufzunehmen). Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

3.6.2. Nach nachstehenden Gründen muss davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde:

Die Beschwerdeführerin lebt seit Februar 2004, somit seit bereits sieben Jahren, durchgehend in Österreich, ist strafgerichtlich unbescholten und beherrscht die deutsche Sprache. Weiters war sie in den Jahren 2008, 2009 und für die Dauer von vier bzw. fünf Monaten beschäftigt. Sie verfügt auch derzeit über eine Beschäftigungsbewilligung und steht in einem aufrechten (wenn auch befristeten) Dienstverhältnis.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet einreiste und ihr Aufenthalt in Österreich bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 berechtigt war. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass die Dauer des Asylverfahrens auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a.). Weiters lebt der überwiegende Teil der näheren Verwandten der Beschwerdeführerin, darunter ihre Eltern und Geschwister, im Kosovo, während sich in Österreich nur eine Tante aufhält. Wird jedoch der lange Zeitraum berücksichtigt, in dem die Beschwerdeführerin bereits durchgehend in Österreich lebt, und auch jene zehn Jahre, die sie in Deutschland verbracht hat, kommt dem Aspekt der Bindung zum Herkunftsstaat nur geringe Bedeutung zu.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet einreiste und ihr Aufenthalt in Österreich bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 berechtigt war. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass die Dauer des Asylverfahrens auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a.). Weiters lebt der überwiegende Teil der näheren Verwandten der Beschwerdeführerin, darunter ihre Eltern und Geschwister, im Kosovo, während sich in Österreich nur eine Tante aufhält. Wird jedoch der lange Zeitraum berücksichtigt, in dem die Beschwerdeführerin bereits durchgehend in Österreich lebt, und auch jene zehn Jahre, die sie in Deutschland verbracht hat, kommt dem Aspekt der Bindung zum Herkunftsstaat nur geringe Bedeutung zu.

Vor diesem Hintergrund geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes überwiegt, sodass ihre Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären war.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Dauer, Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, wirtschaftliche Gründe, Zwangsehe

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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