TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/7 S21 417031-2/2011

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Veröffentlicht am 07.03.2011
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Norm

AVG §21
AVG §71 Abs1
ZustellG §6
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S21 417.031-2/2011-2E

S21 417.031-1/2011-2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 10 02.026-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 10 02.026-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, Zl. 10 02.026-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, Zl. 10 02.026-EAST-Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 10 02.026-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 10 02.026-EAST-Ost, beschlossen:

Die Beschwerde, mit welcher die abweisende Entscheidung der Erstbehörde betreffend der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 17.12.2010, gleiche Zahl, bekämpft wird, wird gemäß § 21 AVG 1991, BGBl 51/1991 idgF iVm. § 6 Zustellgesetz abgewiesen.Die Beschwerde, mit welcher die abweisende Entscheidung der Erstbehörde betreffend der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 17.12.2010, gleiche Zahl, bekämpft wird, wird gemäß Paragraph 21, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Zustellgesetz abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 4.3.2010 einen Asylantrag ein. Dazu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.6.2010, 10 02.026-EAST Ost wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs- 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10(2) iVm 18(7) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.6.2010, 10 02.026-EAST Ost wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Abs- 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10(2) in Verbindung mit 18(7) Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Die am 28.6.2010 erfolgte Übernahme des gegenständlichen Bescheides wurde mit Schreiben vom 25.6.2010 bestätigt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte und dies seitens des ausfolgenden Organs vermerkt wurde (AS 233).

Am 28.6.2010, 14.30 Uhr wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Bestimmung des § 39/3/1 FPG festgenommen, der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vorgeführt und seitens der BH Baden wider dem BF die Schubhaft verfügt und am folgenden Tag in das PAZ Wien Rossauerlände überstellt (AS 251).Am 28.6.2010, 14.30 Uhr wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Bestimmung des Paragraph 39 /, 3 /, eins, FPG festgenommen, der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vorgeführt und seitens der BH Baden wider dem BF die Schubhaft verfügt und am folgenden Tag in das PAZ Wien Rossauerlände überstellt (AS 251).

Mit Schreiben vom 22.7.2010 gab die rechtsfreundliche Vertreterin die Begründung des Vollmachtsverhältnisses bekannt und nahm am 23.7.2010 Einsicht in die Verwaltungsakte.

Mit Schriftsatz vom 23.7.2010 brachte die BFV einen Antrag auf ordentliche Zustellung des oben bezeichneten Bescheides, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, die Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein (AS 277ff).

Begründend führte die BFV - nach Darlegung der versuchten Ausfolgung des Bescheides am 28.6.2010 - unter Hinweis auf die Einvernahme des BF und der regelmäßigen Berichte des MRB zum fehlenden Rechtschutz für Schubhäftlinge bspw. Rechtschutz für Schubhäftlinge 2008 aus, dass durch eine Mitarbeiterin des UNHCR dem BF erstmals aufgeklärt worden sei, dass ihm ein Asylbescheid zugestellt worden sei.

Zudem gehe die BFV angesichts der mangelnden Unterzeichnung der Übernahmebestätigung davon aus, dass eine Annahmeverweigerung gem. § 20 Abs. 1 Zustellgesetz vorliege und ein Zurücklassen des Schriftstückes, angesichts der am selben Tag erfolgten Inschubhaftnahme und der Bestimmung des § 8 ZustellG nicht offen stand, nicht möglich war, weshalb § 17 ZustellG iVm § 23 Abs. 3 AsylG zur Anwendung hätte kommen müssen.Zudem gehe die BFV angesichts der mangelnden Unterzeichnung der Übernahmebestätigung davon aus, dass eine Annahmeverweigerung gem. Paragraph 20, Absatz eins, Zustellgesetz vorliege und ein Zurücklassen des Schriftstückes, angesichts der am selben Tag erfolgten Inschubhaftnahme und der Bestimmung des Paragraph 8, ZustellG nicht offen stand, nicht möglich war, weshalb Paragraph 17, ZustellG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, AsylG zur Anwendung hätte kommen müssen.

Mit undatierten, der Akte beiliegenden Stellungnahmen bestätigte die Dolmetscherin sowie die Referentin der EAST Ost, dass dem BF der in Frage stehende Bescheid am 28.6.2010 ausgehändigt und der BF in seiner Muttersprache über den ausgefolgten Bescheid und dessen Bedeutung informiert wurde (AS 295 und 297).

Am 3.8.2010 wurde der BF durch die zuständige Fremdenpolizeibehörde nach Griechenland überstellt.

Mit Schreiben des UNHCR vom 14.10.2010 gab dieser bekannt, dass anlässlich eines am 3.8.2010 durchgeführten Monitoring der BF auf einem Basketballfeld im Freien übernachtend angetroffen wurde. Zudem habe dieser angegeben, dass er bereits zwei Mal Opfer polizeilicher Gewalt geworden sei.

Mit erstinstanzlichen Bescheid der EAST Ost vom 30.11.2010, Zl. 10 02.026 EAST Ost wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 28.6.2010 auf der Rechtsgrundlage des § 21 des AVG 1991, BGBl 51/1991 idgF iVm § 6 Zustellgesetz (ZustellG), BGBl. 1982/200 idgF abgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.7.2010 gem. § 71 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.Mit erstinstanzlichen Bescheid der EAST Ost vom 30.11.2010, Zl. 10 02.026 EAST Ost wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 28.6.2010 auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 21, des AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Zustellgesetz (ZustellG), BGBl. 1982/200 idgF abgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.7.2010 gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.

Dieser wurde am 3.12.2010 von der rechtsfreundlichen Vertreterin übernommen und am 1.12.2010 in der Akte hinterlegt.

1.3. Gegen den ab- bzw. zurückweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.12.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Wesentlichen brachte die rechtsfreundliche Vertreterin betreffend dem Antrag auf Zustellung vor, dass der BF sofort in Anschluss an die versuchte Aushändigung und Verweigerung der Übernahme des Asylbescheides unter Freiheitsentzug eine Einvernahme bei der zuständigen Fremdenpolizei erfolgt sei, über den BF die Schubhaft verhängt und ins PAZ überstellt wurde. Eine Zurücklassung an der Abgabestelle EAST Ost war demzufolge nichts rechtskonform. Da in Ansehung der oben bezeichneten Stellungnahme der Referentin bewusst war, dass der BF direkt in Schubhaft überstellt würde und die Regelung des § 20 Zustellgesetz ins Leere Laufen würde war diese Form der Zustellung unzulässig.1.3. Gegen den ab- bzw. zurückweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.12.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Wesentlichen brachte die rechtsfreundliche Vertreterin betreffend dem Antrag auf Zustellung vor, dass der BF sofort in Anschluss an die versuchte Aushändigung und Verweigerung der Übernahme des Asylbescheides unter Freiheitsentzug eine Einvernahme bei der zuständigen Fremdenpolizei erfolgt sei, über den BF die Schubhaft verhängt und ins PAZ überstellt wurde. Eine Zurücklassung an der Abgabestelle EAST Ost war demzufolge nichts rechtskonform. Da in Ansehung der oben bezeichneten Stellungnahme der Referentin bewusst war, dass der BF direkt in Schubhaft überstellt würde und die Regelung des Paragraph 20, Zustellgesetz ins Leere Laufen würde war diese Form der Zustellung unzulässig.

Betreffend der Wiedereinsetzung vermeinte die BFV, dass der BF in Anbetracht seiner mangelnden Schulbildung, er seine eigene Sprache nur wenig lesen und schreiben könne und zudem - eigenen Angaben zu Folge - minderjährig ist, dieser nicht in der Lage war, die ihm übermittelte Information zu verstehen und zu verarbeiten. Sohin war dem BF bei Berücksichtigung seiner psychischen Situation nicht in der Lage die Bedeutung von Worten wie "Fristen", "Rechtsmittel" udgl. zu erfassen. Erst durch die Beratung einer Vertreterin des UNHCR sei dem BF bewusst geworden, dass dieser den ggst. Bescheid durch eine Beschwerde bekämpfen kann.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese Feststellungen dahingehend trifft, dass der Antrag des BF auf Internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.6.2010, Zl. 10 02.026EAST Ost gem. § 5 zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 10(2) iVm Art. 18(7) der VO Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig ist. Ebenso ist der Erstbehörde im Ergebnis dahingehend zu folgen, dass der Bescheid am 28.6.2010 persönlich im Amt rechtswirksam zugestellt wurde. Insoweit die Behörde des weiteren feststellte, dass die Annahme des betreffenden Bescheides verweigert worden sei und diese Ansicht auch seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF vertreten wird, war festzustellen, dass sie einem Irrtum unterliegen, geht doch aus den oben bezeichneten nachvollziehbaren Stellungnahmen der Dolmetscherin und der Referentin eindeutig hervor, dass der Bescheid ausgehändigt und der BF durch die Dolmetscherin beim BAA in seiner Muttersprache über den ausgefolgten Bescheid bzw. dessen Bedeutung informiert wurde (AS 295 und 297). Ebenso geht aus der Übernahmebestätigung vom 25.6.2010 (AS 233) hervor, dass dem BF der Asylbescheid übergeben wurde. Richtig ist vielmehr, dass der BF - wie auch aus der zuletzt bezeichneten Übernahmebestätigung ersichtlich - die Unterschriftsleistung verweigert hat. Es kann aus Sicht des erkennenden Richters nicht ersehen werden, weshalb die Dolmetscherin und die Referentin betreffend der Übergabe des Bescheides wahrheitswidrige Angaben machen sollten, zumal mangels Eigeninteresse der Organwalterin betreffend des Verfahrensausganges und im Falle einer wissentlich falschen Dokumentation eine erhöhte Strafbarkeit (etwa § 302 StGB) zu tragen käme und sohin der Dokumentation durch die Organwalterin eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu sehen ist (so sah der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0199 es als durchaus schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung an, wenn die Behörde den Aussagen zweier unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glauben schenkt als der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten). Im Gegensatz dazu haben der BF bzw. dessen rechtsfreundliche Vertreterin sehr wohl eigene Interessen am Verfahrensausgang.Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese Feststellungen dahingehend trifft, dass der Antrag des BF auf Internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.6.2010, Zl. 10 02.026EAST Ost gem. Paragraph 5, zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 10 (, 2,) in Verbindung mit Artikel 18 (, 7,) der VO Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig ist. Ebenso ist der Erstbehörde im Ergebnis dahingehend zu folgen, dass der Bescheid am 28.6.2010 persönlich im Amt rechtswirksam zugestellt wurde. Insoweit die Behörde des weiteren feststellte, dass die Annahme des betreffenden Bescheides verweigert worden sei und diese Ansicht auch seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF vertreten wird, war festzustellen, dass sie einem Irrtum unterliegen, geht doch aus den oben bezeichneten nachvollziehbaren Stellungnahmen der Dolmetscherin und der Referentin eindeutig hervor, dass der Bescheid ausgehändigt und der BF durch die Dolmetscherin beim BAA in seiner Muttersprache über den ausgefolgten Bescheid bzw. dessen Bedeutung informiert wurde (AS 295 und 297). Ebenso geht aus der Übernahmebestätigung vom 25.6.2010 (AS 233) hervor, dass dem BF der Asylbescheid übergeben wurde. Richtig ist vielmehr, dass der BF - wie auch aus der zuletzt bezeichneten Übernahmebestätigung ersichtlich - die Unterschriftsleistung verweigert hat. Es kann aus Sicht des erkennenden Richters nicht ersehen werden, weshalb die Dolmetscherin und die Referentin betreffend der Übergabe des Bescheides wahrheitswidrige Angaben machen sollten, zumal mangels Eigeninteresse der Organwalterin betreffend des Verfahrensausganges und im Falle einer wissentlich falschen Dokumentation eine erhöhte Strafbarkeit (etwa Paragraph 302, StGB) zu tragen käme und sohin der Dokumentation durch die Organwalterin eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu sehen ist (so sah der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0199 es als durchaus schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung an, wenn die Behörde den Aussagen zweier unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glauben schenkt als der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten). Im Gegensatz dazu haben der BF bzw. dessen rechtsfreundliche Vertreterin sehr wohl eigene Interessen am Verfahrensausgang.

Angesichts dieser oben dargelegten Überlegungen wurde der Bescheid durch faktische Übergabe rechtmäßig zugestellt. Das der BF als Übernehmer des Bescheides die Übernahme auf dem Zustellnachweis mangels Leistung der Unterschrift nicht bestätigte vermag an der tatsächlichen Zustellung nichts zu ändern. Vielmehr vermerkte der Zusteller die Tatsache der Verweigerung auf dem Zustellnachweis iSd.

§ 22 Abs. 2 ZustellG.Paragraph 22, Absatz 2, ZustellG.

Insoweit die belangte Behörde Ausführungen betreffend der Verweigerung der Annahme iSd § 20(1) ZustellG, der Hinterlegung § 17 ZustellG und zur Abgabestelle gem. § 23 (1) AsylG tätigt, erweisen sich diese als obsolet, zumal die Zustellung durch die Übergabe bewirkt wurde und im Falle einer neuerlichen Zustellung des gleichen Dokumentes, diese gem. § 6 ZustellG keine Rechtswirkungen auslöst. Auch die in der Beschwerdeschrift diesbezüglich getroffenen Einwendungen erweisen in Ansehung der oben stehenden Ausführungen als nicht zielführend.Insoweit die belangte Behörde Ausführungen betreffend der Verweigerung der Annahme iSd Paragraph 20 (, eins,) ZustellG, der Hinterlegung Paragraph 17, ZustellG und zur Abgabestelle gem. Paragraph 23, (1) AsylG tätigt, erweisen sich diese als obsolet, zumal die Zustellung durch die Übergabe bewirkt wurde und im Falle einer neuerlichen Zustellung des gleichen Dokumentes, diese gem. Paragraph 6, ZustellG keine Rechtswirkungen auslöst. Auch die in der Beschwerdeschrift diesbezüglich getroffenen Einwendungen erweisen in Ansehung der oben stehenden Ausführungen als nicht zielführend.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der BF nachweislich sämtliche Informationsblätter hinsichtlich des Verfahrensablaufes erhalten hat und im Zulassungsverfahren durch einen Rechtsberater ein ausführliches Rechtsberatungsgespräch erhalten hat, in welchem den BF sämtliche Informationen in Bezug auf die Erhebung einer Beschwerde nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem hat er den Erhalt einer umfassenden Rechtsberatung in der Einvernahme explizit bejaht. Ebenso wurde dem BF im Bescheid vom 28.6.2010 durch die in Muttersprache verfasste Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde hingewiesen.

Zudem wurde der BF - wie aus den Stellungnahmen der Referentin und Dolmetscherin ersichtlich - in seiner Muttersprache über den ausgefolgten Bescheid bzw. dessen Bedeutung informiert. Dies wurde auch seitens der BFV im Rahmen der Beschwerdeschrift eingeräumt (AS 347). Insoweit geht auch das Vorbringen, der BF sei mangels Kenntnis der deutschen Sprache und der psychischen Situation nicht in der Lage gewesen die Bedeutung der Worte "Fristen", "Rechtsmitteln" udgl zu erfassen, ins Leere, zumal in Ansehung der Judikatur des VwGH die Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften nicht als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gewertet werden kann, was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist rechtfertigen würde (Erk. vom 29.3.1963, Zl. 0399/63). Ebenso wenig vermag das Zusammentreffen der verhängten Schubhaft, Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum (Hinweis B 26.11.1980, 2508, 2600, 2819/80, VwSlg 10309A/1980) für sich allein kein Grund sein, der es zuließe die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen der vom Fremden aufgezeigten Umstände - er habe mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, habe die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht gekannt und habe sich während der Rechtsmittelfrist in Schubhaft befunden - vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu Rechtfertigen (vgl Erk. des VwGH vom 19.11.2003, Zl. 2003/21/0090; vom 28.1.2003, Zl. 2002/18/0291 uva.). Wenn vorgebracht wird, dass dem BF erst im Rahmen eines Monitoringprojektes des UNHCR von einer Mitarbeiterin begreiflich gemacht worden sei, dass der ihm zugestellte Bescheid durch eine Beschwerde innerhalb einer entsprechenden Frist bekämpfbar sei, so war in Anbetracht der oben dargelegten in Muttersprache geführte Belehrung das Vorbringen als nicht nachvollziehbar und so letzten Endes als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Zudem vermochte der BF bzw. dessen BFV nicht schlüssig darzutun, weshalb eine langjährig unbeanstandet beim BAA tätige Referentin bzw. ebenso langjährig erfolgreich und unbeanstandet arbeitende Dolmetscherin gerade im vorliegenden Fall ein derart grobes Unterlassen von Informationen hinsichtlich des Gegenstandes des dem BF auszufolgenden Schriftstückes vorzuwerfen sein sollte.Zudem wurde der BF - wie aus den Stellungnahmen der Referentin und Dolmetscherin ersichtlich - in seiner Muttersprache über den ausgefolgten Bescheid bzw. dessen Bedeutung informiert. Dies wurde auch seitens der BFV im Rahmen der Beschwerdeschrift eingeräumt (AS 347). Insoweit geht auch das Vorbringen, der BF sei mangels Kenntnis der deutschen Sprache und der psychischen Situation nicht in der Lage gewesen die Bedeutung der Worte "Fristen", "Rechtsmitteln" udgl zu erfassen, ins Leere, zumal in Ansehung der Judikatur des VwGH die Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften nicht als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gewertet werden kann, was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist rechtfertigen würde (Erk. vom 29.3.1963, Zl. 0399/63). Ebenso wenig vermag das Zusammentreffen der verhängten Schubhaft, Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum (Hinweis B 26.11.1980, 2508, 2600, 2819/80, VwSlg 10309A/1980) für sich allein kein Grund sein, der es zuließe die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen der vom Fremden aufgezeigten Umstände - er habe mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, habe die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht gekannt und habe sich während der Rechtsmittelfrist in Schubhaft befunden - vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu Rechtfertigen vergleiche Erk. des VwGH vom 19.11.2003, Zl. 2003/21/0090; vom 28.1.2003, Zl. 2002/18/0291 uva.). Wenn vorgebracht wird, dass dem BF erst im Rahmen eines Monitoringprojektes des UNHCR von einer Mitarbeiterin begreiflich gemacht worden sei, dass der ihm zugestellte Bescheid durch eine Beschwerde innerhalb einer entsprechenden Frist bekämpfbar sei, so war in Anbetracht der oben dargelegten in Muttersprache geführte Belehrung das Vorbringen als nicht nachvollziehbar und so letzten Endes als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Zudem vermochte der BF bzw. dessen BFV nicht schlüssig darzutun, weshalb eine langjährig unbeanstandet beim BAA tätige Referentin bzw. ebenso langjährig erfolgreich und unbeanstandet arbeitende Dolmetscherin gerade im vorliegenden Fall ein derart grobes Unterlassen von Informationen hinsichtlich des Gegenstandes des dem BF auszufolgenden Schriftstückes vorzuwerfen sein sollte.

Ebenso schlüssig und Nachvollziehbar gelangt die Erstbehörde zu dem Schluss, dass der BF mehrmals erst dann Fakten eingestanden hat, die die Behörde diesem bewiesen hat. Als Beispiel führte die belangte Behörde zutreffend an und blieb in der Beschwerdeschrift dem Grunde nach unbestritten, dass der BF während der Erstbefragung angab, niemals in Griechenland gewesen zu sein

Ebenso wenig vermag der erkennende Richter - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - dem Vorbringen des BF folgen, wenn dieser vermeint, dass die Ausführungen auf S. 8 des bekämpften Bescheides gänzlich unnachvollziehbar seien, wenn die Behörde zum Schluss gelangt, dass der BF im Wissen um die Bedeutung des Schriftstückes die Annahme verweigert habe, um nicht nach Griechenland überstellt zu werden und ein sorgfältiger Mensch die Annahme nicht verweigert hätte. Tatsächlich verweigerte der BF die Unterschriftleistung - in Ansehung der Anträge auf Zustellung des Bescheides und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - daher, da er fürchtete dann sofort deportiert zu werden (AS 279).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

3. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).

Im Hinblick auf die oben dargelegten Ausführungen war der BF über den Verlauf des Verfahrens informiert und wusste dieser um die Fristen, die dieser einzuhalten hatte. Besondere psychische oder physische Elemente, die den BF entschuldbar an der Nichteinhaltung der betreffenden Frist gehindert haben könnte sind nicht ersichtlich bzw. wurden solche mit der bloßen Behauptung, der BF habe sich aufgrund der psychischen Situation, in welcher er sich zum Zeitpunkt der Verweigerung der Annahme des Bescheides befunden habe und in Unkenntnis der deutschen Sprache, des Rechts sowie der Bedeutung der Worte "Fristen" und Rechtsmitteln udgl nicht substantiiert dargetan, zumal einerseits der Bescheid, welcher mit einer in Muttersprache verfassten Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ausgefolgt wurde, dem BF mittels Dolmetscherin die Bedeutung des Bescheides und dessen Inhalt klar gemacht wurde und selbst für einen mäßig gebildeten Menschen, auch ohne Kenntnis des nationalen Rechtes, leicht verständlich war, dass bei Verstreichen der Frist der Bescheid in Rechtskraft erwächst und die darin beschriebenen Rechtsfolgen zum Tragen kommen. Zudem zeigt, wie im Antrag durch die BFV formuliert, das Vorgehen des BF, dass er deshalb die Unterschrift verweigert habe, weil er der Meinung sei, dann sofort deportiert zu werden, sehr wohl, dass es dem BF möglich war rationale Überlegungen anzustellen, weshalb dem BF zwar eine emotionale Stresssituation zuzugestehen war, diese jedoch keinesfalls den Grad erreicht hat, welche ihn Handlungsunfähig erscheinen ließe.

Ebenso zutreffend und dem Grunde nach unbestritten blieb, dass es dem BF frei gestanden wäre, selbständig Rechtsmittel zu ergreifen. Zudem ergab eine PSY III Untersuchung, dass der BF erwiesener Maßen unter keiner besonderen psychischen Beeinträchtigung leidet, die eine solche Schwere haben könnte, dass dieser dadurch gehindert worden wäre, eine Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Der BF wandte sich im PAZ niemals an die dort befindlichen Ärzte, bzw. den Verein Dialog. Letzten Endes vermochte der BF keinerlei Nachweise erbringen, dass er sich um einen Rechtsbeistand bemüht habe, diesbezüglich Erkundigungen eingeholt hätte und Schritte auf Einholung weiterer rechtlicher Beratung oder Vertretung gesetzt hätte. Es ergab sich aus der Akte auch keinerlei Dokumentation, wonach der BF einen Wunsch nach Vertretung geäußert hätte oder sich an den im PAZ anwesenden Verein Menschenrechte zwecks Beratung und Erkundigung in Bezug auf sein Verfahren gewandt hätte.Ebenso zutreffend und dem Grunde nach unbestritten blieb, dass es dem BF frei gestanden wäre, selbständig Rechtsmittel zu ergreifen. Zudem ergab eine PSY römisch drei Untersuchung, dass der BF erwiesener Maßen unter keiner besonderen psychischen Beeinträchtigung leidet, die eine solche Schwere haben könnte, dass dieser dadurch gehindert worden wäre, eine Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Der BF wandte sich im PAZ niemals an die dort befindlichen Ärzte, bzw. den Verein Dialog. Letzten Endes vermochte der BF keinerlei Nachweise erbringen, dass er sich um einen Rechtsbeistand bemüht habe, diesbezüglich Erkundigungen eingeholt hätte und Schritte auf Einholung weiterer rechtlicher Beratung oder Vertretung gesetzt hätte. Es ergab sich aus der Akte auch keinerlei Dokumentation, wonach der BF einen Wunsch nach Vertretung geäußert hätte oder sich an den im PAZ anwesenden Verein Menschenrechte zwecks Beratung und Erkundigung in Bezug auf sein Verfahren gewandt hätte.

Der BF vermochte im Ergebnis nicht glaubwürdig vorbringen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung verhindert gewesen zu sein.

4. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:

"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

Im konkreten Fall wurde dem BF - wenn dieser auch die Unterschrift verweigerte - der Bescheid am 28.6.2010 durch Übergabe zugestellt. Der BF hätte die Beschwerdeschrift bis spätestens 5.7.2010 zur Post geben oder direkt bei der belangten Behörde einbringen müssen. Der BF erhob jedoch erst am 9.7.2010 - also verspätet - in einem mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Rechtsmittel der Beschwerde.

5. Abweisung der Beschwerde betreffend der neuerlichen Zustellung des Bescheides

Gem. § 6 ZustellG löst die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Dokumentes keine Rechtswirkungen aus.Gem. Paragraph 6, ZustellG löst die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Dokumentes keine Rechtswirkungen aus.

Demzufolge besteht kein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (vgl Erk. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0217, vom 15.6.1999, Zl. 99/05/0038, vom 22.2.2001, Zl. 99/20/04878, vom 27.9.1989, Zl. 89/02/0112 uva.).Demzufolge besteht kein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist vergleiche Erk. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0217, vom 15.6.1999, Zl. 99/05/0038, vom 22.2.2001, Zl. 99/20/04878, vom 27.9.1989, Zl. 89/02/0112 uva.).

Demzufolge war in allen Punkten spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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