TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/10 S16 308449-3/2011

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Veröffentlicht am 10.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S16 308.449-3/2011-10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Zl. 10 05.486-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Zl. 10 05.486-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, hatte am 27.10.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt.2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, hatte am 27.10.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt.

3. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich seine Gattin vermutlich in Österreich aufhalte. Er habe seine Heimatstadt vor circa eineinhalb Monaten verlassen und sei zunächst mit dem Bus nach Moskau gefahren. Nach vier bis fünf Tagen in Moskau sei er auf einem LKW versteckt in Richtung Österreich aufgebrochen. Nach fünf bis sechs Tagen habe ihn der LKW-Fahrer aussteigen lassen und sei er kurz darauf aufgegriffen und in der Slowakei in ein Lager gebracht worden. In der Slowakei habe er sich circa eineinhalb Wochen aufgehalten, er fühle sich dort jedoch nicht in Sicherheit. Er glaube, dass der slowakische und der russische Geheimdienst zusammenarbeiten würden. Asylantrag habe er dort keinen gestellt.

Gestern sei er nach Österreich gekommen.

4. Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank hatte einen Treffer (SK1...) ergeben. Demnach war er am 13.10.2006 in der Slowakei aufgrund seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden.

5. In der Folge hatte das Bundesasylamt am 30.10.2006 an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) übermittelt und dem Beschwerdeführer am 02.11.2006 mitgeteilt, dass es beabsichtige, seinen Antrag zurückzuweisen, und Dublin-Konsultationen mit der Slowakei zu führen.5. In der Folge hatte das Bundesasylamt am 30.10.2006 an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) übermittelt und dem Beschwerdeführer am 02.11.2006 mitgeteilt, dass es beabsichtige, seinen Antrag zurückzuweisen, und Dublin-Konsultationen mit der Slowakei zu führen.

6. Mit Schreiben vom 10.11.2006 hatte die Slowakei dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Abs 1 lit c Dublin II-Verordnung zugestimmt.6. Mit Schreiben vom 10.11.2006 hatte die Slowakei dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung zugestimmt.

7. Am 17.11.2006 war der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden.

Dabei hatte er zunächst ausgeführt, dass sich seine Gattin und seine beiden mj. Töchter in Galizien aufhalten würden

Er selbst sei etwa am 21.10.2006 in die Slowakei eingereist. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt, sondern sei ihm ein Ultimatum gesetzt worden, entweder einen Asylantrag zu stellen oder nach Russland abgeschoben zu werden. Sie hätten dann für ihn einen Asylantrag gestellt.

Am 26.10.2006 habe er die Slowakei nach Österreich verlassen. Er habe Angst vor diesem Land, er sei dort ungefähr am 22.10.2006 grundlos von Polizisten geschlagen worden. Die Slowakei sei noch ein Entwicklungsland und könne nicht für Asylwerber sorgen.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2006 war der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden und war ausgesprochen worden, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß "Artikel 16 (1) (c) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2006 war der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden und war ausgesprochen worden, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß "Artikel 16 (1) (c) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei.

Gleichzeitig war der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen worden und war festgestellt worden, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Gleichzeitig war der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen worden und war festgestellt worden, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

9. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung war zunächst mit Bescheid des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 05.01.2007, Zl. 308.449-C1/Z1-XII/37/06, gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.9. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung war zunächst mit Bescheid des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 05.01.2007, Zl. 308.449-C1/Z1-XII/37/06, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2007, Zl. 308.449-C1/14E-XII/37/06, war die Berufung gemäß § 5 iVm § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2007, Zl. 308.449-C1/14E-XII/37/06, war die Berufung gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden.

10. Am 03.05.2007 war der Beschwerdeführer in die Slowakei überstellt worden.

11. Der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2007 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war von diesem zunächst mit Beschluss vom 10.05.2007, Zl. AW 2007/20/0437-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

12. Am 21.01.2008 reiste der Beschwerdeführer wieder in das österreichische Bundesgebiet ein.

13. Mit Beschluss vom 26.02.2009, Zl. 2007/20/0774-8, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2007 ab.

14. Am 01.09.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in die Slowakei überstellt.

15. Am 22.06.2010 wurde der Beschwerdeführer in Österreich in Schubhaft genommen und stellte er am 24.06.2010 einen zweiten - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.

16. Bei der ebenfalls am 24.06.2010 durchgeführten Erstbefragung brachte er als Begründung für seinen neuen Antrag vor, dass seine Ehegattin und seine beiden mj. Töchter hier in Österreich leben würden.

Als er von Österreich in die Slowakei überstellt worden sei, sei er circa vier Monate in Schubhaft gewesen, danach für circa zwei Monate in einem Flüchtlingslager. Er habe keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten und daher als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Er habe sich circa sechs Monate in der Slowakei aufgehalten, wann genau er wieder nach Österreich gekommen sei, wisse er nicht mehr.

Er habe in der Slowakei auch ständig Streit mit drei anderen Tschetschenen gehabt, welche als Schlepper tätig gewesen seien. Diese hätten ihn auch bewusstlos geschlagen. Er habe jedoch weder das Krankenhaus aufgesucht noch eine Anzeige bei der Polizei erstattet.

Ein paar Tage später seien die tschetschenischen Schlepper jedoch wegen krimineller Handlungen von der slowakischen Polizei festgenommen worden. Er glaube zwar nicht, dass diese nach ihm suchen würden, wenn er sie aber treffe, würde es bestimmt Probleme geben.

Er wolle mit seiner Familie zusammenleben und habe er Angst vor den tschetschenischen Schleppern in der Slowakei, welche glauben würden, er sei an ihrer Verhaftung schuld.

Diese Gründe seien ihm bekannt, seit er das erste Mal von Österreich in die Slowakei überstellt worden sei. Im September 2009 sei er neuerlich in die Slowakei abgeschoben worden, jedoch noch am selben Tag wieder nach Österreich gefahren. Seither halte er sich ständig in Österreich bei seiner Familie auf.

In der Slowakei sei ihm gesagt worden, er sei Asylwerber. Wie über seinen Antrag entschieden worden sei, wisse er nicht.

17. Am 01.07.2010 übermittelte das Bundesasylamt hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO an die Slowakei.17. Am 01.07.2010 übermittelte das Bundesasylamt hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO an die Slowakei.

18. Am 02.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 01.07.2010 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.18. Am 02.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 01.07.2010 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

19. Am 13.07.2010 teilte die Slowakei mit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in die Slowakei am 01.09.2010 nicht im Flüchtlingslager erschienen sei. Sein Aufenthaltsort sei für die Slowakei seit zehn Monaten unbekannt, weswegen sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Es seien daher weitere Informationen erforderlich.

20. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 15.07.2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Ehegattin und die beiden mj. Kinder des Beschwerdeführers legal in Österreich lebten und eine Ausweisung daher gemäß Art 8 EMRK unzulässig sei. Die mj. Kinder seien traumatisiert und sei auch deswegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich erforderlich.20. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 15.07.2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Ehegattin und die beiden mj. Kinder des Beschwerdeführers legal in Österreich lebten und eine Ausweisung daher gemäß Artikel 8, EMRK unzulässig sei. Die mj. Kinder seien traumatisiert und sei auch deswegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich erforderlich.

21. Am 23.07.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.

Dabei wurde ihm die Antwort der slowakischen Behörden festgehalten, zu welcher er ausführte, dass er nach seiner Überstellung in die Slowakei drei oder vier Stunden lang einvernommen worden sei. Dann hätte er sich in ein Flüchtlingslager begeben sollen, er sei jedoch gleich nach Österreich zurückgekehrt und habe sich seither bei seiner Frau und den Kindern aufgehalten.

Seine Tochter sei krank und wolle mit niemandem außer den Eltern sprechen. Hier in Österreich mache sie Fortschritte und spreche auch mit der Lehrerin.

22. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer wegen dauerhafter Haftunfähigkeit als Folteropfer aus der Schubhaft entlassen.

23. Am 27.07.2010 richtete das Bundesasylamt ein Remonstrationsschreiben an die Slowakei. Darin wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in die Slowakei und einer dortigen Einvernahme sogleich wieder nach Österreich zurückgekehrt sei und sich seither bei seiner Gattin und den beiden mj. Kindern aufhalte, für deren Asylverfahren Polen zuständig sei.

24. Am 02.08.2010 ersuchte die Slowakei um Informationen, weshalb die Gattin und die beiden Kinder nicht nach Polen überstellt worden seien und warum Polen eine Familienzusammenführung nicht akzeptiert habe.

25. Am 16.08.2010 teilte das Bundesasylamt der Slowakei mit, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin eine Familienzusammenführung nicht akzeptiert hätten. Die Verfahren der Gattin und der beiden Kinder des Beschwerdeführers seien beim österreichischen Verfassungsgerichtshof anhängig.

26. Mit Schreiben vom 30.08.2010 stimmte die Slowakei dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Abs 1 lit e Dublin II-Verordnung zu.26. Mit Schreiben vom 30.08.2010 stimmte die Slowakei dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung zu.

27. Am 27.09.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Zur geplanten Überstellung in die Slowakei brachte er vor, dass er seine Gründe bereits erwähnt hätte. Die Personen, die die er schon genannt habe, würden im Gefängnis sitzen, aber sie könnten Rache nehmen.

Die Verhältnisse in der Slowakei seien sehr schlecht, es seien unmenschliche Verhältnisse. Er habe Sorge um seine Kinder.

Befragt, warum bisher kein Versuch unternommen worden sei, eine Familienzusammen-führung, etwa mit Polen, zu betreiben, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Ich verstehe das. Ich habe nur mit dem Anwalt telefoniert."

Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.

28. Mit Schriftsatz vom 29.09.2010 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof den Beschwerden der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Da diese damit ein Aufenthaltsrecht in Österreich hätten, gelte dies auch für den Beschwerdeführer selbst.

Die Frage, weshalb der Beschwerdeführer keinen Versuch der Familienzusammenführung unternommen habe, sei völlig unverständlich, zumal Polen weder für den Beschwerdeführer noch für den größeren Teil der Familie zuständig sei. Er hätte auch kein Aufenthaltsrecht in Polen.

Eine Überstellung des Beschwerdeführers sei iSv Art 3 und 8 EMRK gesetzwidrig. Es werde die Beischaffung der Akten der Familienangehörigen beantragt, deren Ausweisung nach Polen der Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig erkannt habe.Eine Überstellung des Beschwerdeführers sei iSv Artikel 3 und 8 EMRK gesetzwidrig. Es werde die Beischaffung der Akten der Familienangehörigen beantragt, deren Ausweisung nach Polen der Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig erkannt habe.

29. Mit Beschluss vom 30.11.2010 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden der Gattin und der mj. Töchter des Beschwerdeführers ab.

30. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten neuerlich gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß "Artikel 16-1-e" der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt I.).30. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß "Artikel 16-1-e" der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Festgestellt wurde, dass sich die Gattin und die Töchter des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würden und deren Verfahren wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden seien.

Beim Beschwerdeführer habe sich die Zuständigkeit der Slowakei ergeben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin hätten eine Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin II-VO in Polen abgelehnt.

Zur Slowakei wurden Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren, zu Dublin II, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung getroffen.Zur Slowakei wurden Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren, zu Dublin römisch zwei, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung getroffen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich "die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt [...] aus dem unbedenklichen Akteninhalt" ergeben würden.

Gemäß Art 7 Dublin II-VO wäre der Staat für die Durchführung eines Familienverfahrens zuständig, der für den größeren Teil der Familie zuständig ist. Dies wäre im gegenständlichen Fall unzweifelhaft Polen gewesen, dies aber lediglich in dem Fall, dass die beteiligten Personen dies wünschen. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin dies abgelehnt hätten, sei in beiden Fällen Art 16 zur Anwendung gekommen. Gemäß Art 15 Dublin II-VO stünde einer rechtskonformen Familienzusammenführung ebenso nichts im Wege, wenn der Beschwerdeführer und seine Gattin ihre Zustimmung erteilt hätten. Es sei nicht Intention der Bestimmungen zum Familienverfahren, dass durch wahlweises Ablehnen oder Annehmen der Voraussetzungen des Art 15 Dublin II-VO Asylwerber in die Lage versetzt würden, sich den Staat ihres Aufenthalts frei zu wählen.Gemäß Artikel 7, Dublin II-VO wäre der Staat für die Durchführung eines Familienverfahrens zuständig, der für den größeren Teil der Familie zuständig ist. Dies wäre im gegenständlichen Fall unzweifelhaft Polen gewesen, dies aber lediglich in dem Fall, dass die beteiligten Personen dies wünschen. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin dies abgelehnt hätten, sei in beiden Fällen Artikel 16, zur Anwendung gekommen. Gemäß Artikel 15, Dublin II-VO stünde einer rechtskonformen Familienzusammenführung ebenso nichts im Wege, wenn der Beschwerdeführer und seine Gattin ihre Zustimmung erteilt hätten. Es sei nicht Intention der Bestimmungen zum Familienverfahren, dass durch wahlweises Ablehnen oder Annehmen der Voraussetzungen des Artikel 15, Dublin II-VO Asylwerber in die Lage versetzt würden, sich den Staat ihres Aufenthalts frei zu wählen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen.

Die Slowakei sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.

Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, dass für die Gattin des Beschwerdeführers und dessen Kinder nach der Dublin II-VO Polen zuständig sei, für den Beschwerdeführer selbst die Slowakei. Im Falle einer Überstellung stünde eine Familienzusammenführung nach wie vor offen. Es könne jedoch nicht Intention der humanitären Bestimmungen der Dublin II-VO sein, dass etwa durch örtlich und/oder zeitlich versetzte Einreise in einen dritten Mitgliedstaat Wahlfreiheit hinsichtlich des gewünschten Staates des zukünftigen Aufenthalts geschaffen würde.Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, dass für die Gattin des Beschwerdeführers und dessen Kinder nach der Dublin II-VO Polen zuständig sei, für den Beschwerdeführer selbst die Slowakei. Im Falle einer Überstellung stünde eine Familienzusammenführung nach wie vor offen. Es könne jedoch nicht Intention der humanitären Bestimmungen der Dublin II-VO sein, dass etwa durch örtlich und/oder zeitlich versetzte Einreise in einen dritten Mitgliedstaat Wahlfreiheit hinsichtlich des gewünschten Staates des zukünftigen Aufenthalts geschaffen würde.

Zum Recht auf Privatleben führt das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer aus seinem ersten Verfahren bekannt sein müsse, dass ein dauernder Aufenthalt in Österreich als unwahrscheinlich anzusehen sei. Dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers komme daher ein geringeres Interesse zu als

31. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 01.02.2010 fristgerecht Beschwerde.

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Feststellungen über die Slowakei vollkommen unrichtig seien. Die Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

Der angefochtene Bescheid verstoße auch massiv gegen Art 3 und 8 EMRK. Eine Familienzusammenführung in Polen sei nicht möglich, überdies würde die Ausreise des Beschwerdeführers nach Polen seine unmittelbare Deportation nach Russland bedeuten. Es wäre Aufgabe der österreichischen Behörden, von der humanitären Klausel des Art 15 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Der angefochtene Bescheid verstoße auch massiv gegen Artikel 3 und 8 EMRK. Eine Familienzusammenführung in Polen sei nicht möglich, überdies würde die Ausreise des Beschwerdeführers nach Polen seine unmittelbare Deportation nach Russland bedeuten. Es wäre Aufgabe der österreichischen Behörden, von der humanitären Klausel des Artikel 15, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Weiters sie die Einleitung des Konsultationsverfahrens mit der Slowakei verspätet erfolgt.

Ferner wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beigabe eines Rechtsberaters nach § 66 AsylG beantragt.Ferner wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beigabe eines Rechtsberaters nach Paragraph 66, AsylG beantragt.

32. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 09.02.2011 beim Asylgerichtshof ein.

33. Mit hg. Beschluss vom 10.02.2011, Zl. S 16 308.449-3/2011/4Z, wurde eine Rechtsberaterin für den Beschwerdeführer bestellt.

34. Am 11.02.2011 ist die Gattin des Beschwerdeführers freiwillig in das Herkunftsland ausgereist.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.3. Gemäß § 28 Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.2.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

2.3. Festzuhalten ist, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, sofern eine Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des vorangegangenen Verfahrens offen ist.

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2009 in die Slowakei überstellt wurde, laut eigenen Angaben jedoch noch am selben Tag wieder nach Österreich gekommen ist.

Das Bundesasylamt hat daher zutreffend neuerliche Konsultationen mit der Slowakei geführt, die schließlich am 30.08.2010 mit einer Zustimmung der Slowakei zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit d Dublin II-VO endeten.Das Bundesasylamt hat daher zutreffend neuerliche Konsultationen mit der Slowakei geführt, die schließlich am 30.08.2010 mit einer Zustimmung der Slowakei zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO endeten.

2.4. Art 20 Abs 1 lit d der Dublin II-VO lautet:2.4. Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO lautet:

"[...]ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;"

Abs 2 leg cit lautet:Absatz 2, leg cit lautet:

"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."

Für den Beschwerdeführer erging am 30.08.2010 eine Zustimmungserklärung der Slowakei, sodass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art 20 Abs 1 lit d Dublin II-VO mit Ablauf des 28.02.2010 endete. Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht in die Slowakei überstellt.Für den Beschwerdeführer erging am 30.08.2010 eine Zustimmungserklärung der Slowakei, sodass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO mit Ablauf des 28.02.2010 endete. Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht in die Slowakei überstellt.

Im Akt findet sich auch keine plausible Erklärung dafür, weshalb der angefochtene Bescheid nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers am 29.09.2010, sondern erst rund vier Monate später erlassen wurde. Weiters finden sich keine Gründe (Inhaftierung oder Untertauchen des BF), welche für einen Verlängerung der Überstellungsfrist sprechen könnten.

Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist damit gemäß Art 20 Abs 2 Dublin II-VO ex lege mit 01.03.2011 auf Österreich übergegangen, sodass jedenfalls mit einer Behebung des Bescheides gemäß § 41 Abs 3 AsylG, welche eine Zulassung des Verfahrens und materielle Entscheidung des Asylantrages zur Folge hat, vorzugehen war.Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist damit gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO ex lege mit 01.03.2011 auf Österreich übergegangen, sodass jedenfalls mit einer Behebung des Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG, welche eine Zulassung des Verfahrens und materielle Entscheidung des Asylantrages zur Folge hat, vorzugehen war.

2.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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