Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S15 417.473-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zl. 10 10.806-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zl. 10 10.806-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
2. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 08.11.2010 in Österreich ein und stellte am 17.11.2010 in der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag hat vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Traiskirchen eine Erstbefragung, am 13.12.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine weitere Einvernahme sowie am 05.01.2011 eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters stattgefunden.
3. Anlässlich der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, erstmals im Jahre 1994 mit einem gefälschten Reisepass von Istanbul nach Holland gereist zu sein. Im Jahre 1996 sei er neuerlich mit einem gefälschten Reisepass nach Holland gereist, habe eine holländische Staatsbürgerin geheiratet und mit Unterbrechungen einige Jahre dort gelebt. Da er in Europa keine Rechte und kein Asyl erlangt habe, sei er in die Türkei zurück gegangen. Die türkischen Behörden hätten ihn zum dritten Mal zurückgewiesen, weil ihm die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Auf die Frage, über welchen Nicht-EU-Staat der Beschwerdeführer in das EU-Gebiet einreiste, gab er an, dass er das nicht sagen könne. In Holland habe er eine Tochter, zu der er keinen Kontakt habe. Weiters gab er an, dass er wegen gefälschter bzw. fehlender Reisedokumente sowohl in Holland als auch in Deutschland von den dortigen Behörden angehalten und untergebracht worden wäre. Aber weder Deutschland noch Holland hätten ihn behalten wollen. Schleppung habe es keine gegeben, die Reise in die Türkei habe IOM organisiert. Trotz Laisser-Passer des türkischen Konsulates in Wien sei die Einreise in die Türkei verweigert worden. Als Fluchtgrund gab er an, dass er nicht heimkehren könne, weil ihm die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. In Holland habe er sich etwa ein Monat in Terapel im Flüchtlingslager aufgehalten. Sein Asylantrag sei gleich abgewiesen worden und er habe das Lager verlassen müssen. Danach habe er bei seinen Verwandten in Amsterdam gewohnt. Am 17. Mai 2008 sei er für sieben Monate in Schubhaft genommen worden und im Dezember ausgewiesen worden. Auf dem Landweg sei er über Österreich nach Ungarn eingereist, dort angehalten und nach Österreich zurücküberstellt worden. Danach sei er in XXXX 28 Tage in Schubhaft gewesen. Da er nicht abgeschoben habe werden können, sei er aus der Schubhaft entlassen worden. Danach habe er bis 24. Mai 2009 bei der Caritas in Wien wohnen können. In Holland sei sein Asylantrag dreimal mit der Begründung abgelehnt worden, dass er dort ein unerwünschter Fremder sei. Er wolle keinesfalls dorthin zurück, da ihm Holland niemals Asyl gewähren werde.3. Anlässlich der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, erstmals im Jahre 1994 mit einem gefälschten Reisepass von Istanbul nach Holland gereist zu sein. Im Jahre 1996 sei er neuerlich mit einem gefälschten Reisepass nach Holland gereist, habe eine holländische Staatsbürgerin geheiratet und mit Unterbrechungen einige Jahre dort gelebt. Da er in Europa keine Rechte und kein Asyl erlangt habe, sei er in die Türkei zurück gegangen. Die türkischen Behörden hätten ihn zum dritten Mal zurückgewiesen, weil ihm die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Auf die Frage, über welchen Nicht-EU-Staat der Beschwerdeführer in das EU-Gebiet einreiste, gab er an, dass er das nicht sagen könne. In Holland habe er eine Tochter, zu der er keinen Kontakt habe. Weiters gab er an, dass er wegen gefälschter bzw. fehlender Reisedokumente sowohl in Holland als auch in Deutschland von den dortigen Behörden angehalten und untergebracht worden wäre. Aber weder Deutschland noch Holland hätten ihn behalten wollen. Schleppung habe es keine gegeben, die Reise in die Türkei habe IOM organisiert. Trotz Laisser-Passer des türkischen Konsulates in Wien sei die Einreise in die Türkei verweigert worden. Als Fluchtgrund gab er an, dass er nicht heimkehren könne, weil ihm die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. In Holland habe er sich etwa ein Monat in Terapel im Flüchtlingslager aufgehalten. Sein Asylantrag sei gleich abgewiesen worden und er habe das Lager verlassen müssen. Danach habe er bei seinen Verwandten in Amsterdam gewohnt. Am 17. Mai 2008 sei er für sieben Monate in Schubhaft genommen worden und im Dezember ausgewiesen worden. Auf dem Landweg sei er über Österreich nach Ungarn eingereist, dort angehalten und nach Österreich zurücküberstellt worden. Danach sei er in römisch 40 28 Tage in Schubhaft gewesen. Da er nicht abgeschoben habe werden können, sei er aus der Schubhaft entlassen worden. Danach habe er bis 24. Mai 2009 bei der Caritas in Wien wohnen können. In Holland sei sein Asylantrag dreimal mit der Begründung abgelehnt worden, dass er dort ein unerwünschter Fremder sei. Er wolle keinesfalls dorthin zurück, da ihm Holland niemals Asyl gewähren werde.
4. Am 10.11.2010 wurde der Beschwerdeführer von der BPD XXXX festgenommen.4. Am 10.11.2010 wurde der Beschwerdeführer von der BPD römisch 40 festgenommen.
5. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2007 in Terapel erkennungsdienstlich behandelt wurde.
6. Am 15. November 2010 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande. Diesem wurde jedoch, unter Hinweis auf ein fehlendes EURODAC- Suchergebnis sowie in Ermangelung näherer Angaben betreffend die Reiseroute oder den Tag der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, mit Schreiben vom 25.11.2010, vorerst nicht zugestimmt.
7. Am 15.11.2010 richtete das Bundesasylamt erneut , aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmeersuchen den Beschwerdeführer betreffend an die Niederlande, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) stützte.7. Am 15.11.2010 richtete das Bundesasylamt erneut , aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmeersuchen den Beschwerdeführer betreffend an die Niederlande, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) stützte.
8. Am 24.11.2010 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG vom selben Tag, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit den Niederlanden geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung übermittelt.8. Am 24.11.2010 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom selben Tag, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit den Niederlanden geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung übermittelt.
9. Mit Schreiben vom 25.11.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 07.12.2010, übermittelte der Beschwerdeführer einen handschriftlich verfassten "Lebenslauf", in dem er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er habe im Jänner 1983 in Schweden einen Antrag auf politisches Asyl gestellt. Ihm sei politisches Asyl gewährt worden und er habe eine Niederlassungs- und Arbeitsgenehmigung erhalten. Er habe in Schweden geheiratet und zwei Töchter bekommen. Im März 1988 sei er in Schweden festgenommen worden. Er sei aufgrund der Aussage einer dritten Person schuldig gesprochen worden und vom Obersten Gericht zu 12 Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er habe auch ein lebenslanges Aufenthaltsverbot bekommen. Seine Auslieferung in die Türkei habe er im Jahre 1990 beantragt, im März 1992 sei er dann an die Türkei ausgeliefert worden. In der Türkei sei er beschuldigt worden, kurdische Propaganda und Separatismus durchgeführt zu haben und es sei erneut ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Aus diesem Grund habe er die Türkei ein zweites Mal verlassen und sei nach Holland gezogen. Mitte 1996 habe er ein Aufenthaltrecht beim Gericht in Harlem bekommen. Mitte Juni 1996 sei er aus Holland abgeschoben und in die Türkei zurückgeschickt worden. Er sei 6,5 Monate in Gewahrsam genommen worden. Mitte 2000 sei er nach Holland zurückgekehrt. Im Jahre 2002 sei er von Holland über Deutschland in die Türkei zurückgereist. Dort wurde er am Flughafen Atatürk mit der Begründung, bereits ausgebürgert zu sein, abgewiesen. In Deutschland habe er für ein Monat ein Aufenthaltsrecht bekommen. Er habe in Deutschland einen weiteren Termin bekommen, sei jedoch, ohne die Behörden davon zu verständigen, nach Holland weitergereist. Die niederländische Polizei habe ihn zwei Tage vor seinem Termin in Deutschland vor seinem Haus in Holland festgenommen. Im April 2003 sei er wieder freigelassen worden. Seine Ehefrau habe sich im Mai 2003 von ihm getrennt und die Scheidung eingereicht. Sie seien dann geschieden worden. Er habe über seinen Anwalt in Holland einen Antrag auf Aufenthaltsrecht gestellt, da er staatenlos sei. Dieser sei 1995 abgelehnt worden, da er dort im Jahre 1996 zur unerwünschten Person erklärt worden sei.
10. Mit Schreiben vom 21.12.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 22.12.2010, stimmten die niederländischen Behörden schließlich der Übernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit e der Dublin II-VO zu.10. Mit Schreiben vom 21.12.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 22.12.2010, stimmten die niederländischen Behörden schließlich der Übernahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO zu.
11. Anlässlich der Einvernahme am 13.12.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Cousin namens XXXX habe, der in Schweden lebe. Dieser sei bereits schwedischer Staatsbürger, lebe zurzeit aber in den Niederlanden. Der Beschwerdeführer habe keine in Österreich aufhältigen Eltern oder Kinder. Er lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft. Auf die Frage, ob er zu den im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben noch etwas hinzufügen bzw. berichtigen wolle, verwies er auf das als "Lebenslauf" titulierte Schriftstück, welches am 07.12.2010 beim Bundesasylamt einlangte. Weiters gab er an, in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Auf Vorhalt, dass dem BAA bekannt sei, dass er am 27.11.2007 in den Niederlanden um Asyl angesucht habe, antwortete er, dass er in den Niederlanden lediglich um eine Aufenthaltsgenehmigung angesucht habe. Möglicherweise sei dies als Asylantrag registriert worden. Auf die Frage, wo er sich nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland in die Niederlande genau aufgehalten habe, erklärte er, dass er im Jahr 2002 mit einem gefälschten Pass in die Türkei gereist sei. Die türkischen Behörden hätten festgestellt, dass ihm die türkische Staatsbürgerschaft entzogen worden wäre und hätten ihn daher nach Deutschland überstellt. Deutschland habe ihn dann in die Niederlande überstellt. Er habe beim europäischen Gerichtshof die Türkei angeklagt, da sie ihm die Staatsbürgerschaft entzogen habe, das Verfahren sei jedoch negativ abgeschlossen worden. Seit Jänner 2010 habe er sich in den Niederlanden in Amsterdam bei einem Freund aufgehalten, im Oktober 2010 sei er dann nach Österreich gereist. Dort sei er zur türkischen Botschaft gegangen, um nochmals für seine türkische Staatsbürgerschaft anzusuchen. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Er wolle, dass sein Asylverfahren in Österreich geführt werde, da er bereits letztes Jahr von den österreichischen Behörden in die Niederlande überstellt worden sei, wo er schließlich inhaftiert wurde. Danach habe er das Land verlassen sollen. Da er auch in den Niederlanden unerwünscht sei, mache es keinen Sinn ihn nochmals dorthin zu überstellen.11. Anlässlich der Einvernahme am 13.12.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Cousin namens römisch 40 habe, der in Schweden lebe. Dieser sei bereits schwedischer Staatsbürger, lebe zurzeit aber in den Niederlanden. Der Beschwerdeführer habe keine in Österreich aufhältigen Eltern oder Kinder. Er lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft. Auf die Frage, ob er zu den im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben noch etwas hinzufügen bzw. berichtigen wolle, verwies er auf das als "Lebenslauf" titulierte Schriftstück, welches am 07.12.2010 beim Bundesasylamt einlangte. Weiters gab er an, in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Auf Vorhalt, dass dem BAA bekannt sei, dass er am 27.11.2007 in den Niederlanden um Asyl angesucht habe, antwortete er, dass er in den Niederlanden lediglich um eine Aufenthaltsgenehmigung angesucht habe. Möglicherweise sei dies als Asylantrag registriert worden. Auf die Frage, wo er sich nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland in die Niederlande genau aufgehalten habe, erklärte er, dass er im Jahr 2002 mit einem gefälschten Pass in die Türkei gereist sei. Die türkischen Behörden hätten festgestellt, dass ihm die türkische Staatsbürgerschaft entzogen worden wäre und hätten ihn daher nach Deutschland überstellt. Deutschland habe ihn dann in die Niederlande überstellt. Er habe beim europäischen Gerichtshof die Türkei angeklagt, da sie ihm die Staatsbürgerschaft entzogen habe, das Verfahren sei jedoch negativ abgeschlossen worden. Seit Jänner 2010 habe er sich in den Niederlanden in Amsterdam bei einem Freund aufgehalten, im Oktober 2010 sei er dann nach Österreich gereist. Dort sei er zur türkischen Botschaft gegangen, um nochmals für seine türkische Staatsbürgerschaft anzusuchen. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Er wolle, dass sein Asylverfahren in Österreich geführt werde, da er bereits letztes Jahr von den österreichischen Behörden in die Niederlande überstellt worden sei, wo er schließlich inhaftiert wurde. Danach habe er das Land verlassen sollen. Da er auch in den Niederlanden unerwünscht sei, mache es keinen Sinn ihn nochmals dorthin zu überstellen.
12. In der im Beisein eines Rechtsberaters am 05.01.2011 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er auf die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren, eigentlich nicht antworten möchte, da er bis jetzt nicht menschenwürdig behandelt worden sei. Er sei einvernahmefähig, man solle aber seine Position verstehen, da er kein Asylwerber wie andere sei. Er selbst wolle nämlich in seine Heimat, die Türkei, zurückkehren. Das soziale europäische Netz finde aber keine Lösung für ihn. In Österreich habe er keinerlei Verwandtschaft und er lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft. Nach Holland werde er nicht fahren, da er in seine Heimat zurück möchte. Holland habe ihn zur persona non grata erklärt, wogegen er zweimal mit seinem Anwalt Beschwerde erhoben habe. Dieser Beschwerde sei jedoch nicht statt gegeben worden. Bereits im Jahr 2009 sei er von Österreich nach Holland geschickt worden. Auf Erklärung, dass seine gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in den Niederlanden nicht verletzt würden, gab der Beschwerdeführer die Stellungnahme ab, dass seine Rechte dort schon mehrfach verletzt worden seien, insgesamt drei Mal, weil er einmal für fünf Monate, dann für sechs Monate und schließlich für sieben Monate inhaftiert worden sei. Dies sei jeweils zu einem Zeitpunkt gewesen, als ihm seine türkische Staatsbürgerschaft schon aberkannt worden sei. Die Türkei habe seinen Antrag auf Wiederaufnahme in den türkischen Staatenverband abgelehnt. Er wisse aber nicht, warum ihm die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. In den Niederlanden habe er mehrfach Asylanträge gestellt, die Behörde habe ihm aber mitgeteilt, dass seine Anträge als gegenstandslos gelten würden, solange der Bescheid darüber, dass er als persona non grata gelte, in Kraft sei. Die niederländischen Behörden wüssten aber, dass ihm die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Sein Anwalt habe ein Schreiben eingebracht, damit sein Status als persona non grata aufgehoben werde, eine Antwort darauf habe er aber nicht bekommen. Den Status als persona non grata habe er aufgrund einer Vorstrafe in Schweden wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz erhalten. Jemand habe ihn zu Unrecht beschuldigt, Suchtgifthändler zu sein. Dasselbe sei ihm auch in Italien passiert. Dort habe er 20 Jahre bekommen. Das habe ihm die Polizei bei einer Kontrolle in Brüssel mitgeteilt. Daraufhin sei er selbst nach Italien gefahren und habe sich dort dem Gericht gestellt. Der Akt sei dann neuerlich geprüft worden. Er sei dann ein Jahr dort in U-Haft gewesen, danach sei das Verfahren eingestellt worden. Im Jänner 2006 sei er von Brüssel nach Italien gereist und bis 24.12.2006 in U-Haft geblieben. Darüber hinaus gab er an, dass er sich in Holland nichts zu Schulden habe kommen lassen. Nirgendwo habe er sich etwas zu Schulden kommen lassen. Auf Frage des Rechtsberaters, warum er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, wenn er doch eigentlich gar kein Asyl wolle, gab er an, dass er dies getan habe, weil ihn die Türkei nicht habe einreisen lassen. Nachdem er wieder nach Österreich geschickt worden sei, habe er einen Asylantrag stellen müssen.12. In der im Beisein eines Rechtsberaters am 05.01.2011 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er auf die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren, eigentlich nicht antworten möchte, da er bis jetzt nicht menschenwürdig behandelt worden sei. Er sei einvernahmefähig, man solle aber seine Position verstehen, da er kein Asylwerber wie andere sei. Er selbst wolle nämlich in seine Heimat, die Türkei, zurückkehren. Das soziale europäische Netz finde aber keine Lösung für ihn. In Österreich habe er keinerlei Verwandtschaft und er lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft. Nach Holland werde er nicht fahren, da er in seine Heimat zurück möchte. Holland habe ihn zur persona non grata erklärt, wogegen er zweimal mit seinem Anwalt Beschwerde erhoben habe. Dieser Beschwerde sei jedoch nicht statt gegeben worden. Bereits im Jahr 2009 sei er von Österreich nach Holland geschickt worden. Auf Erklärung, dass seine gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in den Niederlanden nicht verletzt würden, gab der Beschwerdeführer die Stellungnahme ab, dass seine Rechte dort schon mehrfach verletzt worden seien, insgesamt drei Mal, weil er einmal für fünf Monate, dann für sechs Monate und schließlich für sieben Monate inhaftiert worden sei. Dies sei jeweils zu einem Zeitpunkt gewesen, als ihm seine türkische Staatsbürgerschaft schon aberkannt worden sei. Die Türkei habe seinen Antrag auf Wiederaufnahme in den türkischen Staatenverband abgelehnt. Er wisse aber nicht, warum ihm die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. In den Niederlanden habe er mehrfach Asylanträge gestellt, die Behörde habe ihm aber mitgeteilt, dass seine Anträge als gegenstandslos gelten würden, solange der Bescheid darüber, dass er als persona non grata gelte, in Kraft sei. Die niederländischen Behörden wüssten aber, dass ihm die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Sein Anwalt habe ein Schreiben eingebracht, damit sein Status als persona non grata aufgehoben werde, eine Antwort darauf habe er aber nicht bekommen. Den Status als persona non grata habe er aufgrund einer Vorstrafe in Schweden wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz erhalten. Jemand habe ihn zu Unrecht beschuldigt, Suchtgifthändler zu sein. Dasselbe sei ihm auch in Italien passiert. Dort habe er 20 Jahre bekommen. Das habe ihm die Polizei bei einer Kontrolle in Brüssel mitgeteilt. Daraufhin sei er selbst nach Italien gefahren und habe sich dort dem Gericht gestellt. Der Akt sei dann neuerlich geprüft worden. Er sei dann ein Jahr dort in U-Haft gewesen, danach sei das Verfahren eingestellt worden. Im Jänner 2006 sei er von Brüssel nach Italien gereist und bis 24.12.2006 in U-Haft geblieben. Darüber hinaus gab er an, dass er sich in Holland nichts zu Schulden habe kommen lassen. Nirgendwo habe er sich etwas zu Schulden kommen lassen. Auf Frage des Rechtsberaters, warum er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, wenn er doch eigentlich gar kein Asyl wolle, gab er an, dass er dies getan habe, weil ihn die Türkei nicht habe einreisen lassen. Nachdem er wieder nach Österreich geschickt worden sei, habe er einen Asylantrag stellen müssen.
13. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.01.2011, Zl. 10 10.806-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Niederlande zuständig seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in die Niederlande zulässig sei.13. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.01.2011, Zl. 10 10.806-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Niederlande zuständig seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in die Niederlande zulässig sei.
14. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern in den Niederlanden. Auf Grund den von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen leide der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Das Bundesasylamt konnte auch nicht feststellen, dass er in den Niederlanden systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass ihm in den Niederlanden behördlicher Schutz vorenthalten werde. Der Beschwerdeführer habe auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.14. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern in den Niederlanden. Auf Grund den von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen leide der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Das Bundesasylamt konnte auch nicht feststellen, dass er in den Niederlanden systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass ihm in den Niederlanden behördlicher Schutz vorenthalten werde. Der Beschwerdeführer habe auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Beweiswürdigend wurde unter anderem hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer im Zuge aller niederschriftlichen Einvernahmen übereinstimmend erklärte, dass er gesund sei und in den Befragungen am 17.11.2010 sowie am 13.12.2010 deckungsgleich aussagte, dass sich in Österreich keine Angehörigen befänden. Das Bundesasylamt führte aus, dass zum Vorbringen des Rechtsberaters vom 05.01.2011, dass bei der BH XXXX - bezüglich eines vom Beschwerdeführer dort angeblich vorgelegten Schreibens der holländischen Behörden zur persona non grata - interveniert werden solle, anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahmen nie davon gesprochen habe, dieses Schreiben der BH XXXX vorgelegt zu haben. Auch könne von Seiten des Bundesasylamtes nicht erkannt werden, was dieses Schreiben an der Zuständigkeit der Niederlande für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ändern solle.Beweiswürdigend wurde unter anderem hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer im Zuge aller niederschriftlichen Einvernahmen übereinstimmend erklärte, dass er gesund sei und in den Befragungen am 17.11.2010 sowie am 13.12.2010 deckungsgleich aussagte, dass sich in Österreich keine Angehörigen befänden. Das Bundesasylamt führte aus, dass zum Vorbringen des Rechtsberaters vom 05.01.2011, dass bei der BH römisch 40 - bezüglich eines vom Beschwerdeführer dort angeblich vorgelegten Schreibens der holländischen Behörden zur persona non grata - interveniert werden solle, anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahmen nie davon gesprochen habe, dieses Schreiben der BH römisch 40 vorgelegt zu haben. Auch könne von Seiten des Bundesasylamtes nicht erkannt werden, was dieses Schreiben an der Zuständigkeit der Niederlande für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ändern solle.
15. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 27.01.2011 beim Asylgerichtshof ein. Darin brachte der Beschwerdeführer lapidar vor, dass Holland seinen Stolz verletzt habe und gegen die Dublin-Verordnung verstoßen würde. Die Entscheidung dieses Landes sei für ihn nicht von Bedeutung. Er möchte nicht nach Holland fahren.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Niederlande gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und diese ist im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Niederlande gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und diese ist im Verfahren nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Ein solches Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet; auch amtswegigerweise bestehen keine Hinweise, dass im niederländischen Asylwesen (nach Rücküberstellungen im Zuge der Dublin II VO) systematisch Verletzungen der EMRK erfolgen würden.2.1.2.1. Ein solches Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet; auch amtswegigerweise bestehen keine Hinweise, dass im niederländischen Asylwesen (nach Rücküberstellungen im Zuge der Dublin römisch zwei VO) systematisch Verletzungen der EMRK erfolgen würden.
2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch von dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch von dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
2.1.2.3. Kritik am niederländischen Asylwesen
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substanziiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substanziiert vorgebracht worden.
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in den Niederlanden zu keinen Rechten zu kommen, ist den Ausführungen des Bundesasylamtes zu folgen. Dieses erläuterte zutreffend, dass die niederländischen Behörden, indem sie ihre Zustimmung zur Übernahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates gegeben haben, gewillt waren und sind die Anträge des Beschwerdeführers zu prüfen.Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in den Niederlanden zu keinen Rechten zu kommen, ist den Ausführungen des Bundesasylamtes zu folgen. Dieses erläuterte zutreffend, dass die niederländischen Behörden, indem sie ihre Zustimmung zur Übernahme gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates gegeben haben, gewillt waren und sind die Anträge des Beschwerdeführers zu prüfen.
Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der niederländische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten kriminellen Handlungen in den Niederlanden nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Ein Unterschied zwischen dem diesbezüglich in den Niederlanden und Österreich gewährten Schutz kann überhaupt nicht erkannt werden. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 EMRK gesehen werden.Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der niederländische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten kriminellen Handlungen in den Niederlanden nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Ein Unterschied zwischen dem diesbezüglich in den Niederlanden und Österreich gewährten Schutz kann überhaupt nicht erkannt werden. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für den Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 3, EMRK gesehen werden.
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für in die Niederlande überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. AsylGH 29.04.2009, S14 406.081-1/2009). Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (z. B. Europarat, 11.03.2009, Bericht des Menschenrechtskommissars Thomas Hammarberg; UNHCR, 01.01.2008, "Statement on Subsidiary Protection Under the EC Qualification Directive for People Threatened by Indiscriminate Violence"; U. S. Department of State, 08.03.2006, "Country Reports on Human Rights Practices - 2005"; European Council on Refugees and Exiles, 01.09.2005, "Country Report 2004 - Netherlands"). Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für in die Niederlande überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. AsylGH 29.04.2009, S14 406.081-1/2009). Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (z. B. Europarat, 11.03.2009, Bericht des Menschenrechtskommissars Thomas Hammarberg; UNHCR, 01.01.2008, "Statement on Subsidiary Protection Under the EC Qualification Directive for People Threatened by Indiscriminate Violence"; U. S. Department of State, 08.03.2006, "Country Reports on Human Rights Practices - 2005"; European Council on Refugees and Exiles, 01.09.2005, "Country Report 2004 - Netherlands"). Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
2.2. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtssichtig zu erkennen.2.2. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtssichtig zu erkennen.
Ausweisungsentscheidung
2.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Art 8 EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht ersichtlich.2.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht ersichtlich.
2.3.2. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.3.2. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer hat auch keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit in die Niederlande (temporär) zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen); Hinweise darauf sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
2.3.3. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.3.3. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, real risk, RechtsschutzstandardZuletzt aktualisiert am
29.04.2011