TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/14 D13 415230-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 415230-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, FZ. 04 17.916-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, FZ. 04 17.916-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.09.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (AIS-Zl. 04 17.917) sowie den beiden gemeinsamen minderjährigen Töchtern XXXX (AIS-Zl. 04 17.921) und XXXX (AIS-Zl. 04 17.922) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 09.09.2004 und am 01.06.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen geltend, dass sein Bruder im zweiten Tschetschenienkrieg Kämpfer gewesen sei, er selbst habe die Widerstandskämpfer mir Lebensmitteln und Munition unterstützt. Deswegen sei er seit dem Jahr 2002 auf der Fahndungsliste gestanden und habe sich seither auch immer an verschiedenen Orten versteckt halten müssen. Um seine Familie zu schützen, sei er schließlich mit dieser aus Tschetschenien geflohen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.09.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (AIS-Zl. 04 17.917) sowie den beiden gemeinsamen minderjährigen Töchtern römisch 40 (AIS-Zl. 04 17.921) und römisch 40 (AIS-Zl. 04 17.922) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 09.09.2004 und am 01.06.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen geltend, dass sein Bruder im zweiten Tschetschenienkrieg Kämpfer gewesen sei, er selbst habe die Widerstandskämpfer mir Lebensmitteln und Munition unterstützt. Deswegen sei er seit dem Jahr 2002 auf der Fahndungsliste gestanden und habe sich seither auch immer an verschiedenen Orten versteckt halten müssen. Um seine Familie zu schützen, sei er schließlich mit dieser aus Tschetschenien geflohen.

Mit Bescheid vom 09.08.2005, Zahl: 04 17.916-BAL, gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 statt, gewährte dem Beschwerdeführer Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und diesem keine Ergebnisse des amstwegigen Ermittlungsverfahrens entgegen stehen würden.Mit Bescheid vom 09.08.2005, Zahl: 04 17.916-BAL, gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, statt, gewährte dem Beschwerdeführer Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, leg. cit. fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und diesem keine Ergebnisse des amstwegigen Ermittlungsverfahrens entgegen stehen würden.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des § 125 StGB (Sachbeschädigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

In den Entscheidungsgründen zu diesem Urteil wird ausgeführt, dass bei der Strafzumessung keine Umstände mildern und zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden konnten. Demgegenüber sei als erschwerend die Ausnutzung des zuvor erschlichenen Vertrauens sowie die lange Dauer des gesamten Vorfalls in Verbindung mit der jeweiligen Tatwiederholung, die dem Opfer zugefügten Verletzungen sowie die Vorverurteilung wegen eines Aggressionsdeliktes zu werten gewesen.

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde mit Beschluss des XXXX vom XXXX betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und betreffend die Berufung der Akt zur Entscheidung dem XXXX zugeleitet.Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und betreffend die Berufung der Akt zur Entscheidung dem römisch 40 zugeleitet.

Dieser Berufung gab das XXXX mit Urteil vom XXXX nicht Folge. In den Entscheidungsgründen zu diesem Urteil wird ausgeführt, dass die Strafzumessungsgründe des Landesgerichtes XXXX insofern ergänzungsbedürftig seien, als mehrere Umstände im Rahmen des § 32 StGB bei der Strafbemessung zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien. Sowohl das Zusammenwirken von zwei Tatbeteiligten (der Beschwerdeführer hatte die Vergewaltigung in Tateinheit mit einem anderen Mann begangen), als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter durch die Fahrt zu einem abgelegenen Ort zur Nachtzeit eine Kombination von Tatzeit und Tatort ausgewählt und dadurch eine erhöhte Wehrlosigkeit des Opfers sichergestellt hätten, stellen eine Unrechtssteigerung und damit einen zusätzlichen Strafzumessungsfaktor dar. Aus Opferperspektive dürfe zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass ein ungeschützter Verkehr zufolge der Ansteckungsgefahr das Ausmaß der Demütigung und damit den Handlungs- und Erfolgsunwert der Tat erhöhe. Weiters erhöhe die Tatsache, dass die Vergewaltigung durch die Anwendung von Gewalt und die Entziehung der persönlichen Freiheit begangen worden sei, den Handlungsunwert der Tat. Beim Beschwerdeführer dürfe zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Die Gewährung dieser bedingten Strafnachsicht habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, während der Probezeit erneut in Form eines Aggressionsdeliktes zu delinquieren.Dieser Berufung gab das römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 nicht Folge. In den Entscheidungsgründen zu diesem Urteil wird ausgeführt, dass die Strafzumessungsgründe des Landesgerichtes römisch 40 insofern ergänzungsbedürftig seien, als mehrere Umstände im Rahmen des Paragraph 32, StGB bei der Strafbemessung zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien. Sowohl das Zusammenwirken von zwei Tatbeteiligten (der Beschwerdeführer hatte die Vergewaltigung in Tateinheit mit einem anderen Mann begangen), als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter durch die Fahrt zu einem abgelegenen Ort zur Nachtzeit eine Kombination von Tatzeit und Tatort ausgewählt und dadurch eine erhöhte Wehrlosigkeit des Opfers sichergestellt hätten, stellen eine Unrechtssteigerung und damit einen zusätzlichen Strafzumessungsfaktor dar. Aus Opferperspektive dürfe zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass ein ungeschützter Verkehr zufolge der Ansteckungsgefahr das Ausmaß der Demütigung und damit den Handlungs- und Erfolgsunwert der Tat erhöhe. Weiters erhöhe die Tatsache, dass die Vergewaltigung durch die Anwendung von Gewalt und die Entziehung der persönlichen Freiheit begangen worden sei, den Handlungsunwert der Tat. Beim Beschwerdeführer dürfe zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Die Gewährung dieser bedingten Strafnachsicht habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, während der Probezeit erneut in Form eines Aggressionsdeliktes zu delinquieren.

Auch der Forderung nach Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht könne nicht näher getreten werden. § 43a Abs. 2 StGB fordere eine hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens, die mit Blick auf die völlig fehlende Schuldeinsicht der beiden Täter, die massiven Erschwerungsgründe und die brutale Vorgangsweise gegenüber dem Opfer nicht gegeben sei, sodass schon aus spezialpräventiven Erwägungen der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe geboten sei. Im Übrigen stünden auch generalpräventive Erwägungen angesichts des sozialen Störwertes der Tat einer teilbedingten Strafnachsicht entgegen.Auch der Forderung nach Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht könne nicht näher getreten werden. Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB fordere eine hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens, die mit Blick auf die völlig fehlende Schuldeinsicht der beiden Täter, die massiven Erschwerungsgründe und die brutale Vorgangsweise gegenüber dem Opfer nicht gegeben sei, sodass schon aus spezialpräventiven Erwägungen der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe geboten sei. Im Übrigen stünden auch generalpräventive Erwägungen angesichts des sozialen Störwertes der Tat einer teilbedingten Strafnachsicht entgegen.

Der Beschwerdeführer befand sich von 10.01.2008 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und wurde am 09.01.2010 vorzeitig aus der Haft entlassen.

3. Im Zuge des am 31.01.2008 eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.08.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er habe keine gesundheitlichen Probleme, nehme nur Medikamente gegen zu hohen Blutdruck. Er sei in XXXX geboren und im dortigen Elternhaus aufgewachsen. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und habe dann seinem Vater beim Verkauf von Fleisch geholfen. Später habe er alleine am Markt als Fleischhauer gearbeitet. 1994 habe er seine Frau geheiratet und sei mit dieser nach XXXX gezogen, wo sie eine Eigentumswohnung gekauft und am Markt Teppiche verkauft hätten. Ab dem zweiten Tschetschenienkrieg habe er mal hier mal da gewohnt, da er "ein wenig" am Krieg teilgenommen und Probleme mit dem Staat und Privaten gehabt habe. Sowohl das Elternhaus als auch die Eigentumswohnung würde es noch geben. Im Elternhaus würden Verwandte leben, die Wohnung in XXXX stehe leer. Beim Elternhaus sei eine Landwirtschaft und ein Garten dabei. In Tschetschenien habe er circa 100 Familienangehörige und stehe er mit einigen Freunden und auch Verwandten in telefonischem Kontakt.Er habe keine gesundheitlichen Probleme, nehme nur Medikamente gegen zu hohen Blutdruck. Er sei in römisch 40 geboren und im dortigen Elternhaus aufgewachsen. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und habe dann seinem Vater beim Verkauf von Fleisch geholfen. Später habe er alleine am Markt als Fleischhauer gearbeitet. 1994 habe er seine Frau geheiratet und sei mit dieser nach römisch 40 gezogen, wo sie eine Eigentumswohnung gekauft und am Markt Teppiche verkauft hätten. Ab dem zweiten Tschetschenienkrieg habe er mal hier mal da gewohnt, da er "ein wenig" am Krieg teilgenommen und Probleme mit dem Staat und Privaten gehabt habe. Sowohl das Elternhaus als auch die Eigentumswohnung würde es noch geben. Im Elternhaus würden Verwandte leben, die Wohnung in römisch 40 stehe leer. Beim Elternhaus sei eine Landwirtschaft und ein Garten dabei. In Tschetschenien habe er circa 100 Familienangehörige und stehe er mit einigen Freunden und auch Verwandten in telefonischem Kontakt.

In Österreich lebe er mit seiner Frau und den beiden Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt. Er selbst sei arbeitslos und lebe von der Arbeitslosenunterstützung sowie dem Einkommen seiner Ehefrau. Er verfüge in Österreich über keine Vermögenswerte, lediglich seine Frau und seine ältere Tochter hätten jeweils ein Sparbuch. Er wolle mit seiner Familie auch in Zukunft zusammen in Österreich leben, seine Kinder großziehen und hier auch einer Arbeit nachgehen.

Hinsichtlich seiner begangenen Straftat wolle er ausführen, dass er in Österreich kein schweres Verbrechen begangen habe. Er habe nur mit einem Freund im Auto Bier getrunken. Er sei mit dem Gerichtsurteil nicht einverstanden und habe auch Berufung eingelegt, doch sei diese "fertig". Er stelle auch keinerlei Gefahr für Österreich dar.

Nach Russland könne er nicht abgeschoben werden, da er dort ein persönliches Problem habe, das mit dem Krieg im Zusammenhang stehe. Er vermute, dass er in Tschetschenien getötet werde. Er wisse zwar nicht warum, aber es werde so sein. Er wisse nicht, was ihn dort erwarte. Im Fall der Rückkehr, werde es ihn nach maximal zwei Stunden nicht mehr geben.

Mit Bescheid vom 19.08.2010, Zahl: 04 17.916-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.08.2005,

Zahl: 04 17.916-BAL, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 3 (wohl eher gemeint Abs. 4) leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen, kein Unrechtsbewusstsein entwickelt habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne, weswegen ihm unter Anführung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass der an keinen Krankheiten leidende und über eine weitreichende Verwandtschaft in Tschetschenien sowie eine Eigentumswohnung in XXXX und dem Elternhaus in XXXX samt Landwirtschaft verfügende Beschwerdeführer, im Falle der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern, welche als anerkannte Flüchtlinge zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, in einem gemeinsamen Haushalt und liege somit ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit September 2004 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, verfüge dieser auch über ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben. Die durch die Ausweisung bedingten Eingriffe in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien jedoch dadurch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens vorbestraft sei und nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach, lebe von der Arbeitslosenhilfe, besuche keine Sprachkurse und sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht und verfüge dort nach wie vor über ein soziales und familiäres Netzwerk. In Anbetracht dieser Umstände sei die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Zahl: 04 17.916-BAL, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, (wohl eher gemeint Absatz 4,) leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen, kein Unrechtsbewusstsein entwickelt habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne, weswegen ihm unter Anführung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass der an keinen Krankheiten leidende und über eine weitreichende Verwandtschaft in Tschetschenien sowie eine Eigentumswohnung in römisch 40 und dem Elternhaus in römisch 40 samt Landwirtschaft verfügende Beschwerdeführer, im Falle der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern, welche als anerkannte Flüchtlinge zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, in einem gemeinsamen Haushalt und liege somit ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit September 2004 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, verfüge dieser auch über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben. Die durch die Ausweisung bedingten Eingriffe in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien jedoch dadurch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens vorbestraft sei und nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach, lebe von der Arbeitslosenhilfe, besuche keine Sprachkurse und sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht und verfüge dort nach wie vor über ein soziales und familiäres Netzwerk. In Anbetracht dieser Umstände sei die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.09.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Es sei durchaus richtig, dass er wegen einer zerbrochenen Glasscheibe wegen Sachbeschädigung und wegen Vergewaltigung verurteilt worden sei, es entspreche allerdings nicht der Wahrheit, dass er kein Unrechtsbewusstsein besitze. Er erkenne sehr wohl an, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein schweres Verbrechen handle, doch fühle er sich der Begehung dieses Verbrechens nicht schuldig. Nach seinem Ermessen sei er zu Unrecht verurteilt worden. Er habe bereits zwei Jahre Haft verbüßt und damit viel Zeit in der Entwicklung seiner Kinder verpasst. Alleine dieser Verlust und die Gefahr wieder getrennt zu werden, halte ihn - abgesehen von seiner grundsätzlich normorientierten Einstellung - von jeglichen Situationen mit möglicher neuerlicher Straffälligkeit ab. Er erhalte seit seiner Entlassung Bewährungshilfe und arbeite eng mit seinem Betreuer zusammen. Der Schluss, dass er in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig werden würde, entspreche in keiner Weise seiner grundsätzlichen Einstellung und habe das Bundesasylamt seine negative Zukunftsprognose somit lediglich auf seine Verurteilung gegründet, nicht jedoch auf sein sonst angepasstes Leben.

Zudem bestehe für ihn in Tschetschenien nach wie vor Gefahr. Er sei im zweiten Tschetschenienkrieg im Jahr 2002 Mitglied einer rund 35 Personen umfassenden Kampfeinheit bestehend aus Nachbarn und Freunden gewesen. Viele dieser Mitkämpfer seien in den Jahren 2004 bis 2007 getötet worden oder verschwunden. Auch sein Leben würde wegen Denunzierung durch russische Nachbarn somit unter massiver Bedrohung stehen. Zudem sei die Lage in Tschetschenien - unter Anführung von Beispielen - nach wie vor explosiv.

Er habe seine Heimat verlassen, weil seine Familie durch seine Aktivitäten stark gefährdet gewesen sei, seine Frau mit Gewehrkolben bei der Suche nach ihm geschlagen worden (die gebrochene Nase sei er erst in Österreich operiert worden) und seine ältere Tochter noch als Kind Zeugin der Vorfälle gewesen sei. Das Schicksal seiner Mitkämpfer habe sie alle in Todesangst versetzt. Das Haus in dem er gelebt habe, stehe nur deswegen noch, da sein Cousin nach ihrer Flucht dem anrückenden Brandkommando angeboten habe, dort mittel- und obdachlose Menschen einzuquartieren. Seine konkreten Erfahrungen seien keine Spekulationen sondern speziell auf ihn und seine Familie ausgerichtete Bedrohungen, die bei einer Rückkehr sofort wieder aufleben würden.

Bis zu seiner Inhaftierung sei er in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen, doch werde bei diesem Arbeitgeber aktuell niemand mehr eingestellt. Alle bisherigen Versuche Arbeit zu finden, seien meist schon am Telefon gescheitert und habe er seit seiner Entlassung nur wenige persönliche Vorstellungsgespräche führen können. Zudem sei die Arbeitsmarktlage im Salzkammergut in den für ihn in Frage kommenden Bereichen sehr schlecht. Seit ihrer Ankunft in Österreich lebe er mit seiner Familie - abgesehen von der Zeit seiner verbüßten Haft - zusammen und würden auch alle familiären Entscheidungen gemeinsam getroffen. Die Rückzahlung des gemeinsamen Kredites in Höhe von rund ¿ 8.000 sei ebenso wichtig, wie die Finanzierung der Zukunft ihrer Kinder. Die Feststellung, dass er seine Familie auch aus Tschetschenien finanziell unterstützen könne, sei eine allgemeine Annahme, die seine tatsächliche Situation bei einer Abschiebung unbeachtet lasse. Seine Frau habe während seiner Haft nur unter größter Mühe die Familie erhalten können. Er führe hier in Österreich mit seiner Familie ein bescheideneres aber zufriedeneres Leben als in Tschetschenien. Wegen der Gefahr in Tschetschenien, könnten sie dorthin nicht zurückkehren und würde seine Frau im Falle seiner Abschiebung wohl bald als Witwe mit zwei Waisen dastehen. Seine Abschiebung würde einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben aber auch jenes seiner Frau und seiner Kinder iSd Art. 8 EMRK darstellen.Bis zu seiner Inhaftierung sei er in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen, doch werde bei diesem Arbeitgeber aktuell niemand mehr eingestellt. Alle bisherigen Versuche Arbeit zu finden, seien meist schon am Telefon gescheitert und habe er seit seiner Entlassung nur wenige persönliche Vorstellungsgespräche führen können. Zudem sei die Arbeitsmarktlage im Salzkammergut in den für ihn in Frage kommenden Bereichen sehr schlecht. Seit ihrer Ankunft in Österreich lebe er mit seiner Familie - abgesehen von der Zeit seiner verbüßten Haft - zusammen und würden auch alle familiären Entscheidungen gemeinsam getroffen. Die Rückzahlung des gemeinsamen Kredites in Höhe von rund ¿ 8.000 sei ebenso wichtig, wie die Finanzierung der Zukunft ihrer Kinder. Die Feststellung, dass er seine Familie auch aus Tschetschenien finanziell unterstützen könne, sei eine allgemeine Annahme, die seine tatsächliche Situation bei einer Abschiebung unbeachtet lasse. Seine Frau habe während seiner Haft nur unter größter Mühe die Familie erhalten können. Er führe hier in Österreich mit seiner Familie ein bescheideneres aber zufriedeneres Leben als in Tschetschenien. Wegen der Gefahr in Tschetschenien, könnten sie dorthin nicht zurückkehren und würde seine Frau im Falle seiner Abschiebung wohl bald als Witwe mit zwei Waisen dastehen. Seine Abschiebung würde einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben aber auch jenes seiner Frau und seiner Kinder iSd Artikel 8, EMRK darstellen.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität konnte er mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.

Der Beschwerdeführer reiste am 06.09.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2005, Zahl: 04 17.916-BAL, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gleichlautende Bescheide ergingen an die mit ihm eingereiste Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX (AIS-Zl. 04 17.917) sowie an die beiden gemeinsamen minderjährigen Töchter XXXX (AIS-Zl. 04 17.921) und XXXX (AIS-Zl. 04 17.922).Der Beschwerdeführer reiste am 06.09.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2005, Zahl: 04 17.916-BAL, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gleichlautende Bescheide ergingen an die mit ihm eingereiste Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 (AIS-Zl. 04 17.917) sowie an die beiden gemeinsamen minderjährigen Töchter römisch 40 (AIS-Zl. 04 17.921) und römisch 40 (AIS-Zl. 04 17.922).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des § 125 StGB (Sachbeschädigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nach wie vor aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner - als anerkannte Flüchtlinge zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten - Ehefrau sowie den beiden gemeinsamen minderjährigen Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt. Über sonstige Verwandte verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach, lebt von Arbeitslosenhilfe bzw. ist von den Unterstützungsleistungen seiner Ehefrau abhängig. Er spricht die deutsche Sprache schlecht, ist nicht Mitglied in einem Verein und besucht auch keine Kurse.

In der Russischen Föderation verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche Verwandte und Freunde, zu denen nach wie vor regelmäßiger Kontakt besteht. Er besitzt in XXXX einen leerstehende Eigentumswohnung sowie in XXXX das Elternhaus samt Landwirtschaft.In der Russischen Föderation verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche Verwandte und Freunde, zu denen nach wie vor regelmäßiger Kontakt besteht. Er besitzt in römisch 40 einen leerstehende Eigentumswohnung sowie in römisch 40 das Elternhaus samt Landwirtschaft.

1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:

Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S 8 - 54 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S 8 - 54 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.

Die Feststellungen zu den familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bzw. Tschetschenien sowie zu seiner gesundheitlichen Situation basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.08.2010 (vgl. AS 379ff des Veraltungsaktes des Bundesasylamtes).Die Feststellungen zu den familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bzw. Tschetschenien sowie zu seiner gesundheitlichen Situation basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.08.2010 vergleiche AS 379ff des Veraltungsaktes des Bundesasylamtes).

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 16.02.2011 bzw. den Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX sowie des Landesgerichtes XXXX vom XXXX des XXXX vom XXXX und des XXXX vom XXXX welche sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befinden.Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 16.02.2011 bzw. den Urteilen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 sowie des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 des römisch 40 vom römisch 40 und des römisch 40 vom römisch 40 welche sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befinden.

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2005, Zahl: 04 17.916-BAL, welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet.

Hinsichtlich der nicht mehr bestehenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten II.3.2 und II.3.3. verwiesen.Hinsichtlich der nicht mehr bestehenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten römisch zwei.3.2 und römisch zwei.3.3. verwiesen.

Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746). Da das vorliegende Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten erst am 31.01.2008 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746). Da das vorliegende Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten erst am 31.01.2008 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).

Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

dafür rechtskräftig verurteilt worden,

sowie gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)

In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Ziffer 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Das Delikt der Vergewaltigung wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von § 6 AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.Das Delikt der Vergewaltigung wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von Paragraph 6, AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.

Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt gemäß § 201 Abs. 1 StGB ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.

Solche liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Im Gegenteil bekannte sich der Beschwerdeführer nicht schuldig, schöpfte erfolglos den gesamten Instanzenzug aus und verharrt trotz rechtskräftiger Verurteilung nach wie vor in einer die Tat leugnenden Verantwortung.

Erschwerend wurden im Rahmen der Strafzumessung im Urteil des Landesgerichtes XXXX die Ausnutzung des zuvor erschlichenen Vertrauens, die lange Dauer des gesamten Vorfalls in Verbindung mit der Tatwiederholung, die dem Opfer zugefügten Verletzungen sowie die Vorverurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Aggressionsdeliktes angeführt. Mildernd konnte in diesem Urteil überhaupt kein Umstand angeführt werden.Erschwerend wurden im Rahmen der Strafzumessung im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 die Ausnutzung des zuvor erschlichenen Vertrauens, die lange Dauer des gesamten Vorfalls in Verbindung mit der Tatwiederholung, die dem Opfer zugefügten Verletzungen sowie die Vorverurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Aggressionsdeliktes angeführt. Mildernd konnte in diesem Urteil überhaupt kein Umstand angeführt werden.

Im Berufungsurteil des XXXX wurde zudem erschwerend weiters ausgeführt, dass sowohl das Zusammenwirken von zwei Tatbeteiligten als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter durch die Fahrt zu einem abgelegenen Ort zur Nachtzeit eine Kombination von Tatzeit und Tatort ausgewählt und dadurch eine erhöhte Wehrlosigkeit des Opfers sichergestellt hätten, eine Unrechtssteigerung darstellen. Weiters erhöhe die Tatsache, dass die Vergewaltigung durch die Anwendung von Gewalt und die Entziehung der persönlichen Freiheit begangen worden sei, den Handlungsunwert der Tat. Beim Beschwerdeführer dürfe zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingten dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, welche ihn jedoch nicht davon abgehalten habe, während der dreijährigen Probezeit erneut in Form eines Aggressionsdeliktes zu delinquieren.Im Berufungsurteil des römisch 40 wurde zudem erschwerend weiters ausgeführt, dass sowohl das Zusammenwirken von zwei Tatbeteiligten als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter durch die Fahrt zu einem abgelegenen Ort zur Nachtzeit eine Kombination von Tatzeit und Tatort ausgewählt und dadurch eine erhöhte Wehrlosigkeit des Opfers sichergestellt hätten, eine Unrechtssteigerung darstellen. Weiters erhöhe die Tatsache, dass die Vergewaltigung durch die Anwendung von Gewalt und die Entziehung der persönlichen Freiheit begangen worden sei, den Handlungsunwert der Tat. Beim Beschwerdeführer dürfe zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingten dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, welche ihn jedoch nicht davon abgehalten habe, während der dreijährigen Probezeit erneut in Form eines Aggressionsdeliktes zu delinquieren.

Anschließend wurde darin noch darauf hingewiesen, dass die verhängte Strafe weder aus spezialpräventiven Gründen (eine hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens sei mit Blick auf die völlig fehlende Schuldeinsicht der beiden Täter, die massiven Erschwerungsgründe und die brutale Vorgangsweise gegenüber dem Opfer, nicht gegeben) noch aus generalpräventiver Sicht angesichts des sozialen Störwertes der Tat bedingt nachgesehen werden konnte.

In Anbetracht dieser Ausführungen in den Urteilen des Landesgerichtes XXXX sowie des XXXX, stellt sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.In Anbetracht dieser Ausführungen in den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 sowie des römisch 40 , stellt sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.

Auch die negative Zukunftsprognose als weitere Voraussetzung ist im Fall des Beschwerdeführers - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt - erfüllt.

Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegen zu halten, dass bei diesem - wie in den Straferschwerungsgründen auch ausdrücklich genannt - bereits eine Vorverurteilung wegen eines Aggressionsdeliktes - Sachbeschädigung - vorgelegen ist. Nun ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass eine Sachbeschädigung und eine Vergewaltigung nicht die gleichen Rechtsgüter betreffen und wohl auch nicht unbedingt auf die gleiche schädliche Neigung reduziert werden können, doch hat diese Vorverurteilung und die mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer - wie im Berufungsurteil des XXXX zu Recht ausgeführt - nicht davon abgehalten, während dieser Probezeit neuerlich straffällig zu werden. Aus dieser mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter, wie das Eigentum und die sexuelle Integrität, eingegriffen hat, kann lediglich geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten bzw. sich rechtmäßig zu verhalten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers.Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegen zu halten, dass bei diesem - wie in den Straferschwerungsgründen auch ausdrücklich genannt - bereits eine Vorverurteilung wegen eines Aggressionsdeliktes - Sachbeschädigung - vorgelegen ist. Nun ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass eine Sachbeschädigung und eine Vergewaltigung nicht die gleichen Rechtsgüter betreffen und wohl auch nicht unbedingt auf die gleiche schädliche Neigung reduziert werden können, doch hat diese Vorverurteilung und die mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer - wie im Berufungsurteil des römisch 40 zu Recht ausgeführt - nicht davon abgehalten, während dieser Probezeit neuerlich straffällig zu werden. Aus dieser mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter, wie das Eigentum und die sexuelle Integrität, eingegriffen hat, kann lediglich geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten bzw. sich rechtmäßig zu verhalten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers.

Im Rahmen dieser für den Beschwerdeführer negativ ausfallenden Zukunftsprognose, muss dem Beschwerdeführer weiters entgegen gehalten werden, dass dieser nach wie vor vermeint, kein schweres Verbrechen begangen zu haben. Der Beschwerdeführer hat somit nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein für seine Tat entwickelt. Vielmehr hat er - abgesehen von seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX - sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.08.2010 als auch in seiner Beschwerde neuerlich betont, dass er sich aufgrund des Verlaufes dieses Abends nicht dieses Verbrechens schuldig fühle. Er sei lediglich mit einem Freund im Auto gesessen und habe Bier getrunken. Auch zeigt sich der Beschwerdeführer - trotz Ausschöpfens sämtlicher Instanzen - nicht mit dem gegen ihn ergangenen Gerichtsurteil einverstanden. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt und dieses Urteil nach Durchlaufen aller Instanzen bestätigt wurde. Unregelmäßigkeiten im Strafverfahren liegen offensichtlich - wie auch durch die Rechtsmittelentscheidungen des XXXX und des XXXX bestätigt wurde - nicht vor.Im Rahmen dieser für den Beschwerdeführer negativ ausfallenden Zukunftsprognose, muss dem Beschwerdeführer weiters entgegen gehalten werden, dass dieser nach wie vor vermeint, kein schweres Verbrechen begangen zu haben. Der Beschwerdeführer hat somit nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein für seine Tat entwickelt. Vielmehr hat er - abgesehen von seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 - sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.08.2010 als auch in seiner Beschwerde neuerlich betont, dass er sich aufgrund des Verlaufes dieses Abends nicht dieses Verbrechens schuldig fühle. Er sei lediglich mit einem Freund im Auto gesessen und habe Bier getrunken. Auch zeigt sich der Beschwerdeführer - trotz Ausschöpfens sämtlicher Instanzen - nicht mit dem gegen ihn ergangenen Gerichtsurteil einverstanden. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt und dieses Urteil nach Durchlaufen aller Instanzen bestätigt wurde. Unregelmäßigkeiten im Strafverfahren liegen offensichtlich - wie auch durch die Rechtsmittelentscheidungen des römisch 40 und des römisch 40 bestätigt wurde - nicht vor.

Ein Schuldbewusstsein bzw. Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers für die von ihm erwiesenermaßen begangene Vergewaltigung liegt sohin nach wie vor nicht vor und kann aufgrund dieses mangelnde Unrechtsbewusstseins in Zusammenschau mit der Vorverurteilung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig werden würde, weswegen er somit eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt und eine Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer jedenfalls negativ ausfallen musste.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der erkennende Senat des Asylgerichthofes zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr von einer gegen den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Bedrohungslage in Tschetschenien mehr ausgeht. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer hat als die für seine Flucht ausschlaggebenden Gründe, die letztlich auch zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 09.09.2004 und am 01.06.2005 im Wesentlichen geltend gemacht, dass er im zweiten Tschetschenienkrieg Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Munition versorgt habe und - nachdem er von Widerstandskämpfern verraten worden sei - auf einer offiziellen Fahndungsliste gestanden sei, weswegen er sich ab dem Jahr 2002 in Tschetschenien an verschiedenen Orten versteckt gehalten habe. Der Beschwerdeführer hat in diesen Einvernahmen hingegen niemals ausgeführt, als Kämpfer aktiv am tschetschenischen Widerstand beteiligt gewesen zu sein. Auch in seiner Einvernahme am 12.08.2010 hat der Beschwerdeführer auf die Frage, was einer Abschiebung seiner Person in die Russische Föderation entgegenstehen würde, lediglich oberflächlich ausgeführt, er habe in der Heimat ein persönliches Problem, das mit dem Krieg zu tun habe. Er wisse jedoch nicht, was ihn dort erwarten würde (vgl. AS 380 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). In seiner gegenständlichen Beschwerde vom 02.09.2010 hat der Beschwerdeführer plötzlich geltend gemacht, er sei bis zum Jahr 2002 Mitglied einer rund 35 Personen umfassenden Kampfeinheit gewesen. In vollkommener Steigerung zu seinen bisherigen Angaben, er habe die Widerstandskämpfer lediglich unterstützt, hat der Beschwerdeführer nunmehr ausgeführt, er sei aktiver Widerstandskämpfer gewesen. Diesem gesteigerten Vorbringen des Beschwerdeführers kann in Anbetracht seiner bisherigen Angaben jedoch keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden, sondern lassen diese Steigerungen im Vorbringe des Beschwerdeführers lediglich darauf schließen, dass dieser selbst nicht mehr von einer aktuellen Gefährdung im Herkunftsstaat aufgrund seiner unterstützenden Tätigkeit im zweiten Tschetschenienkrieg ausgeht, weswegen er seinen Fluchtgründen eine neue asylrelevante Wendung geben wollte und seine angebliche aktive Rebellentätigkeit in Geltung brachte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe können aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes somit auf jenes Maß reduziert werden, welches er in seinen Einvernahmen 2004 und 2005 geltend gemacht hat und welche in weiterer Folge auch zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben. Lediglich am Rande sei hier angemerkt, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch diese massive Steigerung zudem beträchtlich gelitten hat.Der Beschwerdeführer hat als die für seine Flucht ausschlaggebenden Gründe, die letztlich auch zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 09.09.2004 und am 01.06.2005 im Wesentlichen geltend gemacht, dass er im zweiten Tschetschenienkrieg Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Munition versorgt habe und - nachdem er von Widerstandskämpfern verraten worden sei - auf einer offiziellen Fahndungsliste gestanden sei, weswegen er sich ab dem Jahr 2002 in Tschetschenien an verschiedenen Orten versteckt gehalten habe. Der Beschwerdeführer hat in diesen Einvernahmen hingegen niemals ausgeführt, als Kämpfer aktiv am tschetschenischen Widerstand beteiligt gewesen zu sein. Auch in seiner Einvernahme am 12.08.2010 hat der Beschwerdeführer auf die Frage, was einer Abschiebung seiner Person in die Russische Föderation entgegenstehen würde, lediglich oberflächlich ausgeführt, er habe in der Heimat ein persönliches Problem, das mit dem Krieg zu tun habe. Er wisse jedoch nicht, was ihn dort erwarten würde vergleiche AS 380 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). In seiner gegenständlichen Beschwerde vom 02.09.2010 hat der Beschwerdeführer plötzlich geltend gemacht, er sei bis zum Jahr 2002 Mitglied einer rund 35 Personen umfassenden Kampfeinheit gewesen. In vollkommener Steigerung zu seinen bisherigen Angaben, er habe die Widerstandskämpfer lediglich unterstützt, hat der Beschwerdeführer nunmehr ausgeführt, er sei aktiver Widerstandskämpfer gewesen. Diesem gesteigerten Vorbringen des Beschwerdeführers kann in Anbetracht seiner bisherigen Angaben jedoch keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden, sondern lassen diese Steigerungen im Vorbringe des Beschwerdeführers lediglich darauf schließen, dass dieser selbst nicht mehr von einer aktuellen Gefährdung im Herkunftsstaat aufgrund seiner unterstützenden Tätigkeit im zweiten Tschetschenienkrieg ausgeht, weswegen er seinen Fluchtgründen eine neue asylrelevante Wendung geben wollte und seine angebliche aktive Rebellentätigkeit in Geltung brachte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe können aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes somit auf jenes Maß reduziert werden, welches er in seinen Einvernahmen 2004 und 2005 geltend gemacht hat und welche in weiterer Folge auch zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben. Lediglich am Rande sei hier angemerkt, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch diese massive Steigerung zudem beträchtlich gelitten hat.

Dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufgrund seiner Unterstützung des Widerstandes im zweiten Tschetschenienkrieg aktuell keiner Gefährdung mehr ausgesetzt ist, ergibt sich aber insbesondere auch dadurch, dass der Beschwerdeführer zwar nach wie vor mit seinen in Tschetschenien lebenden Verwandten und Freunden in telefonischem Kontakt steht, ihm im Rahmen dieser Telefonate jedoch von keinem dieser Personen entgegengebracht worden ist, dass nach wie vor aktiv nach ihm gesucht werde. Mit anderen Worten haben die Verwandten und Freunde des Beschwerdeführers, diesem niemals mitgeteilt, dass von Seiten der (pro-) russischen Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht oder Nachschau gehalten worden sei. Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, in Tschetschenien über etwa 100 Verwandte zu verfügen, und ist es auch den engeren unter diesen offensichtlich - mangels Angabe gegenteiliger Ausführungen - ohne Weiteres möglich, unbehelligt und bedrohungsfrei in Tschetschenien zu leben. Selbst wenn sich aus den im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen ergibt, dass es bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges unterstützt haben, sein könnte, dass diese nach wie vor in einer gefährdeten Lage sind, so ist dies einerseits im Allgemeinen sehr unwahrscheinlich und hat zudem die Einzelfallbeurteilung - wie sich aus den voran stehenden Ausführungen ergibt - eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer weder selbst von einer aktuell bestehenden Gefährdung wegen seiner unterstützenden Tätigkeiten im zweiten Tschetschenienkrieg ausgeht - widrigenfalls er nicht in beträchtlicher Steigerungsabsicht in seiner gegenständlichen Beschwerde ein vollkommen neues und abgeändertes Vorbringen erstattet hätte - noch eine solche - in Anbetracht der unbehelligten Lebensweise der Verwandten des Beschwerdeführers und der nicht berichteten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch diese - nach objektiven Gesichtspunkten zum heutigen Entscheidungszeitpunkt noch Bestand hat.

Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht mehr vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung (mehr) zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens, welche bei Weitem überwiegen.Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht mehr vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung (mehr) zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens, welche bei Weitem überwiegen.

Die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher gegeben.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben unter Punkt 3.2. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nach wie vor aktuell bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen und findet sich für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auch kein hinreichender Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - wie bereits dargestellt - eine aktuell wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt überhaupt nicht darlegen können. Vielmehr hat er durch massive Steigerung seiner bisherigen Angaben den Anschein erweckt, dass auch er selbst nicht (mehr) von einer aktuell bestehenden Verfolgungsgefahr ausgeht, widrigenfalls er seine bisherigen Angaben beibehalten hätten.

Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr kann somit schlichtweg nicht erkannt werden und wurde eine solche von ihm auch nicht behauptet. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.08.2010 ausgeführt, über etwa 100 Verwandte und zahlreiche Freunde in Tschetschenien zu verfügen, mit welchen er auch in telefonischem Kontakt stehe. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in XXXX nach wie vor über eine leerstehende Eigentumswohnung und in XXXX über das Elternhaus, in welchem gegenwärtig sein Cousin mit dessen Familie lebt und an welches eine Landwirtschaft angeschlossen ist. Dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale, familiäre und infrastrukturelle Umfeld kann im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers diesem daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor über eine Wohnmöglichkeit verfügt, lässt dessen Relokationsmöglichkeiten in Tschetschenien weitaus positiver ausfallen. Zudem gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufgewachsen ist, die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr kann somit schlichtweg nicht erkannt werden und wurde eine solche von ihm auch nicht behauptet. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.08.2010 ausgeführt, über etwa 100 Verwandte und zahlreiche Freunde in Tschetschenien zu verfügen, mit welchen er auch in telefonischem Kontakt stehe. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in römisch 40 nach wie vor über eine leerstehende Eigentumswohnung und in römisch 40 über das Elternhaus, in welchem gegenwärtig sein Cousin mit dessen Familie lebt und an welches eine Landwirtschaft angeschlossen ist. Dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale, familiäre und infrastrukturelle Umfeld kann im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers diesem daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor über eine Wohnmöglichkeit verfügt, lässt dessen Relokationsmöglichkeiten in Tschetschenien weitaus positiver ausfallen. Zudem gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufgewachsen ist, die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.

Weiters hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf dem Markt (als Fleischhauer und Teppichverkäufer) finanzieren können und ist ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes bis zu seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung auch im Bundesgebiet gelungen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm im Falle der Rückkehr durchaus zugemutet werden kann, das zum Überleben Notwendigste zu erwirtschaften. Zudem handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bzw. sonstigen Erkrankungen leidet und dem daher zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr - wie bisher - seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in XXXX über die Landwirtschaft seiner Eltern und wäre es ihm durchaus möglich und zumutbar seinen Lebensunterhalt zumindest vorläufig aus den Erträgen dieser Landwirtschaft zu finanzieren.Weiters hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf dem Markt (als Fleischhauer und Teppichverkäufer) finanzieren können und ist ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes bis zu seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung auch im Bundesgebiet gelungen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm im Falle der Rückkehr durchaus zugemutet werden kann, das zum Überleben Notwendigste zu erwirtschaften. Zudem handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bzw. sonstigen Erkrankungen leidet und dem daher zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr - wie bisher - seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in römisch 40 über die Landwirtschaft seiner Eltern und wäre es ihm durchaus möglich und zumutbar seinen Lebensunterhalt zumindest vorläufig aus den Erträgen dieser Landwirtschaft zu finanzieren.

Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie bisher zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit seine notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zur Ausweisung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid vom 19.08.2010 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall einen gerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid vom 19.08.2010 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall einen gerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer lebt im österreichischen Bundesgebiet mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchter, welche allesamt anerkannte Flüchtlinge und somit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet somit zweifelsfrei über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer lebt im österreichischen Bundesgebiet mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchter, welche allesamt anerkannte Flüchtlinge und somit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet somit zweifelsfrei über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK.

Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines knapp sechseinhalbjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf und verfügt er daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK.Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines knapp sechseinhalbjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf und verfügt er daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK.

Unabhängig vom Vorliegen dieses schützenswerten Privat- und Familienlebens, stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche im Fall des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch als gerechtfertigt dar.Unabhängig vom Vorliegen dieses schützenswerten Privat- und Familienlebens, stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche im Fall des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch als gerechtfertigt dar.

Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Heimatstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat ab (vgl. z.B.:Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Heimatstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat ab vergleiche z.B.:

EGMR Khan, 12.01.2010, 47486/06 Rz 39; Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 54; Bousarra, 23.09.2010, 25.672/07 Rz 44).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer am XXXX erstmals wegen eines Aggressionsdeliktes (Sachbeschädigung) verurteilt worden. Noch während aufrechter Probezeit wurde der Beschwerdeführer am 08.01.2008 neuerlich straffällig und wurde am XXXX wegen Vergewaltigung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese vom Beschwerdeführer begangene Vergewaltigung stellt - wie oben bereits ausgeführt - ein besonders schweres Verbrechen dar und stellt der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Auch die für ihn erstellte Zukunftsprognose konnte für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, auch zumal beide strafrechtlichen Verurteilungen aus einem Aggressionstatbestand resultieren. Neuerlich muss an dieser Stelle auch auf die nach wie vor leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verwiesen werden und auch der Umstand ins Treffen geführt werden, dass der Beschwerdeführer trotz Durchlaufens sämtlicher Rechtsmittelinstanzen nach wie vor von einem Fehlurteil ausgeht. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer, seit seiner letzten Verurteilung wohl verhalten hat, kann diesem nicht positiv angerechnet werden, da dieses Wohlverhalten zu einem überwiegenden Teil darauf beruht, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hat und ihm die Begehung weiterer Straftaten daher gar nicht möglich gewesen ist. Aufgrund dessen - wie bereits oben ausgeführt -, dass der Beschwerdeführer eine erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, überwiegen - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer am römisch 40 erstmals wegen eines Aggressionsdeliktes (Sachbeschädigung) verurteilt worden. Noch während aufrechter Probezeit wurde der Beschwerdeführer am 08.01.2008 neuerlich straffällig und wurde am römisch 40 wegen Vergewaltigung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese vom Beschwerdeführer begangene Vergewaltigung stellt - wie oben bereits ausgeführt - ein besonders schweres Verbrechen dar und stellt der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Auch die für ihn erstellte Zukunftsprognose konnte für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, auch zumal beide strafrechtlichen Verurteilungen aus einem Aggressionstatbestand resultieren. Neuerlich muss an dieser Stelle auch auf die nach wie vor leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verwiesen werden und auch der Umstand ins Treffen geführt werden, dass der Beschwerdeführer trotz Durchlaufens sämtlicher Rechtsmittelinstanzen nach wie vor von einem Fehlurteil ausgeht. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer, seit seiner letzten Verurteilung wohl verhalten hat, kann diesem nicht positiv angerechnet werden, da dieses Wohlverhalten zu einem überwiegenden Teil darauf beruht, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hat und ihm die Begehung weiterer Straftaten daher gar nicht möglich gewesen ist. Aufgrund dessen - wie bereits oben ausgeführt -, dass der Beschwerdeführer eine erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, überwiegen - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr über sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt zudem aufgrund der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter auch ein höherer Bestand und Sicherheitsfaktor zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welchem dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt (!) im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 30 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr über sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt zudem aufgrund der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter auch ein höherer Bestand und Sicherheitsfaktor zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welchem dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt (!) im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 30 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.

In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Einbruchsdiebstahl und Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zudem nicht "nur" Einbruchsdiebstähle und Hehlerei begangen, sondern sich eines besonders schweren Verbrechens schuldig gemacht, weswegen die im oben zitierten Erkenntnis getroffene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Fall des Beschwerdeführers noch viel eher zutreffen muss.

In dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, wird weiters ausgeführt: "Bei der nach § 20 Abs 1 FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189)."In dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, wird weiters ausgeführt: "Bei der nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189)."

Im vorliegenden Fall ist es der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers aufgrund des Umstandes, dass diese aufgrund der gegen sie bestehenden Verfolgungsgefahr in Tschetschenien in Österreich anerkannte Flüchtlinge sind, zwar nicht möglich zu Besuchszwecken nach Tschetschenien zu reisen und damit die Beziehung zum Vater bzw. Ehemann aufrecht zu erhalten. Doch ist im Zeitalter moderner Medien sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinen Familienmitgliedern zumutbar, durch Nutzung dieser Medien zur Aufrechterhaltung des Kontaktes beizutragen. Bei den beiden Töchtern des Beschwerdeführers handelt es sich auch nicht mehr um Kinder im Kleinkindalter sondern sind diese 9 und 14 Jahre alt. Diese befinden sich somit in einem Alter, in welchem ihnen zugemutet werden kann, den Kontakt zu ihrem Vater (vorerst) via technische Medien aufrecht zu erhalten. Zudem muss auch darauf hingewiesen werden, dass sich der Beschwerdeführer von Jänner 2008 bis Jänner 2010 in Haft befunden hat und es diesem und seiner Familie auch während dieser Zeit möglich gewesen ist, ein gewisses familiäres Verhältnis aufrecht zu erhalten.

Hinsichtlich der für den Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau und seinen Kindern bestehenden Unterhaltspflicht muss neuerlich auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen werden, in welchem ausgeführt wird, dass der Fremde im Übrigen seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern auch vom Ausland aus nachkommen kann. Auch im Fall des Beschwerdeführers ist daher darauf hinzuweisen, dass dieser der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern letztlich auch aus Tschetschenien nachkommen kann. Zudem geht die Ehefrau des Beschwerdeführers einer regelmäßigen Beschäftigung nach und ist diese daher in der Lage sich selbst und die Kinder zu erhalten - vielmehr ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner momentanen Arbeitslosigkeit von seiner Ehefrau abhängig.

Zudem ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer - trotz seiner Verurteilungen - kein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot verhängt wurde, ihm daher nach wie vor die Möglichkeit offen steht, seinen zukünftigen Aufenthalt in Österreich aus dem Ausland zu legalisieren und die vorliegende Entscheidung einer späteren Familienzusammenführung im Wege des österreichischen Niederlassungsrechts anzustreben.

Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Tschetschenien verbracht (30 Jahre), spricht die tschetschenische sowie die russische Sprache und verfügt dort nach wie vor über familiäre und private Anknüpfungspunkte. Laut seinen Angaben leben in Tschetschenien nach wie vor etwa 100 engere (Cousin mit Familie) aber auch weitschichtigere Verwandte sowie auch einige Freunde, mit denen er nach wie vor in regelmäßigem telefonischem Kontakt steht. Weiters verfügt der Beschwerdeführer in Tschetschenien über eine Eigentumswohnung in XXXX und das Elternhaus in XXXX samt Landwirtschaft. Angesichts dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Heimatstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Relokation und Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie und Freunde sowie seiner nach wie vor bestehenden Unterkunfts- und Unterhaltbestreitungsmöglichkeiten (elterliche Landwirtschaft) eine Reintegration in Tschetschenien möglich sein wird.Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Tschetschenien verbracht (30 Jahre), spricht die tschetschenische sowie die russische Sprache und verfügt dort nach wie vor über familiäre und private Anknüpfungspunkte. Laut seinen Angaben leben in Tschetschenien nach wie vor etwa 100 engere (Cousin mit Familie) aber auch weitschichtigere Verwandte sowie auch einige Freunde, mit denen er nach wie vor in regelmäßigem telefonischem Kontakt steht. Weiters verfügt der Beschwerdeführer in Tschetschenien über eine Eigentumswohnung in römisch 40 und das Elternhaus in römisch 40 samt Landwirtschaft. Angesichts dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Heimatstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Relokation und Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie und Freunde sowie seiner nach wie vor bestehenden Unterkunfts- und Unterhaltbestreitungsmöglichkeiten (elterliche Landwirtschaft) eine Reintegration in Tschetschenien möglich sein wird.

Weiters muss im Fall des Beschwerdeführers hervorgehoben werden, dass sich dieser zwar seit über sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, jedoch trotz Absolvierung dreier Deutschkurse die deutsche Sprache nach wie vor nur schlecht beherrscht (vgl. AS 378 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach, ist seit seiner Haftentlassung im Jänner 2010 seit über einem Jahr arbeitslos und lebt im Wesentlichen von Arbeitslosengeld. Er ist zudem nicht nur von Sozialhilfe abhängig sondern auch von seiner berufstätigen Ehefrau. Weiters ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein und geht auch keinen sonstigen Beschäftigungen nach, um seinen Alltag positiv im Sinne einer erfolgreichen Integration zu gestalten.Weiters muss im Fall des Beschwerdeführers hervorgehoben werden, dass sich dieser zwar seit über sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, jedoch trotz Absolvierung dreier Deutschkurse die deutsche Sprache nach wie vor nur schlecht beherrscht vergleiche AS 378 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach, ist seit seiner Haftentlassung im Jänner 2010 seit über einem Jahr arbeitslos und lebt im Wesentlichen von Arbeitslosengeld. Er ist zudem nicht nur von Sozialhilfe abhängig sondern auch von seiner berufstätigen Ehefrau. Weiters ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein und geht auch keinen sonstigen Beschäftigungen nach, um seinen Alltag positiv im Sinne einer erfolgreichen Integration zu gestalten.

Letztlich müssen einer etwaig bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers aber neuerlich und insbesondere seine zweimaligen rechtskräftigen Verurteilungen zu zum Teil besonders schweren Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 GFK und die für den Beschwerdeführer negativ ausgefallenen Zukunftsprognose sowie die von ihm für die Gemeinschaft ausgehende Gefahr entgegen gehalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist nach wie vor eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken und hat der Beschwerdeführer mit seinem bisher gesetzten Verhalten auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft willens wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und diese zu achten. Dies insbesondere auch deswegen, da ihn nicht einmal die wegen der Sachbeschädigung verhängte bedingte Freiheitsstrafe von drei Wochen und die dreijährige Probezeit davon abgehalten haben, neuerlich strafrechtlich relevante Handlungen zu setzen. Es kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohl verhalten wird, nachdem er in der Vergangenheit fortgesetzt strafbare Handlungen gesetzt hat und die bisherigen Verurteilungen keine spezialpräventiven Wirkungen beim Beschwerdeführer entfaltet haben. Jegliche Integration des Beschwerdeführers, von der aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes wohl auszugehen ist, ist somit durch seine strafrechtlichen Verurteilungen stark gemindert (vgl. dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).Letztlich müssen einer etwaig bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers aber neuerlich und insbesondere seine zweimaligen rechtskräftigen Verurteilungen zu zum Teil besonders schweren Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, GFK und die für den Beschwerdeführer negativ ausgefallenen Zukunftsprognose sowie die von ihm für die Gemeinschaft ausgehende Gefahr entgegen gehalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist nach wie vor eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken und hat der Beschwerdeführer mit seinem bisher gesetzten Verhalten auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft willens wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und diese zu achten. Dies insbesondere auch deswegen, da ihn nicht einmal die wegen der Sachbeschädigung verhängte bedingte Freiheitsstrafe von drei Wochen und die dreijährige Probezeit davon abgehalten haben, neuerlich strafrechtlich relevante Handlungen zu setzen. Es kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohl verhalten wird, nachdem er in der Vergangenheit fortgesetzt strafbare Handlungen gesetzt hat und die bisherigen Verurteilungen keine spezialpräventiven Wirkungen beim Beschwerdeführer entfaltet haben. Jegliche Integration des Beschwerdeführers, von der aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes wohl auszugehen ist, ist somit durch seine strafrechtlichen Verurteilungen stark gemindert vergleiche dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).

Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.

Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylaberkennung, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Identität, Interessensabwägung, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten