TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/14 B2 418108-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 418.108-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011, Zl. 11 00.932 - EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011, Zl. 11 00.932 - EWEST, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 02.03.2011 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde vom 02.03.2011 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins und 38 Absatz eins, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Für die am XXXX in Österreich geborene Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Mazedonien und Angehörige der albanischen Volksgruppe, beantragte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 18.01.2011 "auf Anraten der Bundespolizeidirektion Graz" die Gewährung von internationalem Schutz. Beigelegt war die Kopie einer Niederschrift vom 04.01.2011, aus dem hervorgeht, dass die BPD Graz beabsichtige, gegen die illegal in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin eine Ausweisung zu erlassen. Vermerkt wird darin weiter, dass hinsichtlich der Mutter ein Verfahren "wegen "Duldung" im Sinne des § 46a (1) FPG" anhängig sei.1. Für die am römisch 40 in Österreich geborene Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Mazedonien und Angehörige der albanischen Volksgruppe, beantragte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 18.01.2011 "auf Anraten der Bundespolizeidirektion Graz" die Gewährung von internationalem Schutz. Beigelegt war die Kopie einer Niederschrift vom 04.01.2011, aus dem hervorgeht, dass die BPD Graz beabsichtige, gegen die illegal in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin eine Ausweisung zu erlassen. Vermerkt wird darin weiter, dass hinsichtlich der Mutter ein Verfahren "wegen "Duldung" im Sinne des Paragraph 46 a, (1) FPG" anhängig sei.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.02.2011 gab die Mutter der Beschwerdeführerin zunächst an, dass die Familie von der Caritas unterstützt werde. Sie könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin machte sie folgende Angaben:

"Ich will, dass meine Tochter hier bei ihrer Familie bleibt. Für meine Tochter gilt kein anderer Fluchtgrund als für mich."

Gefragt nach etwaigen (konkreten) Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr gab die Mutter der Beschwerdeführerin an: "Ich habe große Angst vor einer Rückkehr, da mein Mann in Mazedonien politisch verfolgt wird. Behördliche Sanktionen haben wir nicht zu befürchten, aber die familiäre Blutrache macht mir große Angst."

Im Verlauf ihrer noch am selben Tag durchgeführten ersten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt gab die Mutter der Beschwerdeführerin zunächst an, gesund zu sein und in Österreich auf eine Duldung zu hoffen. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Auf Vorhalt aktueller Feststellungen zur Grundversorgung in Mazedonien gab die Mutter an: "Das hier stimmt nicht. In Mazedonien ist alles sehr schlecht. Es gibt dort keine Arbeit und keine Unterstützung durch den Staat." Sie wolle in Österreich bleiben und die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.

Im Verlauf einer zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.02.2011 erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin zur beabsichtigten Ausweisung der Beschwerdeführerin Folgendes:

"Ich will nicht mit meiner Tochter nach Mazedonien. Mein Mann hat keine Arbeit und wir haben deswegen kein Geld. Außerdem ist mein Kind nicht in Mazedonien angemeldet und deswegen könnte es auch Probleme geben. Meine Tochter ist hier in Österreich geboren und ich möchte, dass sie auch hier aufwächst."

Nach Erhalt der Information, dass Mazedonien seit 01.07.2009 als sicherer Herkunftsstaat gelte, gab die Beschwerdeführerin an: "Die Situation in Mazedonien ist nicht gut. Alles ist teuer. Ich habe auch schon im Internet gelesen, dass es in Mazedonien Probleme gibt."

Auf Nachfrage ergänzte sie: "Es gibt wirtschaftliche Probleme in Mazedonien. Außerdem hätte ich nur ein Zimmer und ich müsste mit meiner Tochter in diesem einen Zimmer leben. Mein Mann ist 42 Jahre alt und er hatte noch nie Arbeit."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen worden seien. Da hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine eigenständigen Asylgründe dargelegt worden seien, sei das Vorbringen als nicht asylrelevant einzustufen. Auch sonst sei kein Abschiebungshindernis ersichtlich, zumal der Vater - anders als von der Mutter behauptet - nach seinen Angaben im eigenen Verfahren in Mazedonien sehr wohl berufstätig gewesen sei. Gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht behauptet worden. Es gebe somit keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien in eine Notlage geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkommen würde. Da auch die Eltern nach Mazedonien ausgewiesen worden seien und es keine Hinweise auf sonstige (intensive) familiäre Bindungen zu Österreich gebe, liege in der Ausweisung der Beschwerdeführerin auch kein unzulässiger Eingriff hinsichtlich Art. 8 EMRK. Da die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, könne einer Beschwerde gegen diesen (abweisenden) Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG auch die aufschiebende Wirkung aberkannt werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen worden seien. Da hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine eigenständigen Asylgründe dargelegt worden seien, sei das Vorbringen als nicht asylrelevant einzustufen. Auch sonst sei kein Abschiebungshindernis ersichtlich, zumal der Vater - anders als von der Mutter behauptet - nach seinen Angaben im eigenen Verfahren in Mazedonien sehr wohl berufstätig gewesen sei. Gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht behauptet worden. Es gebe somit keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien in eine Notlage geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gleichkommen würde. Da auch die Eltern nach Mazedonien ausgewiesen worden seien und es keine Hinweise auf sonstige (intensive) familiäre Bindungen zu Österreich gebe, liege in der Ausweisung der Beschwerdeführerin auch kein unzulässiger Eingriff hinsichtlich Artikel 8, EMRK. Da die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, könne einer Beschwerde gegen diesen (abweisenden) Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch die aufschiebende Wirkung aberkannt werden.

3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde von der Beschwerdeführerin (durch die gesetzliche Vertreterin) fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei keinerlei inhaltliche Ausführungen zur Abweisung des Antrages bezüglich der Gewährung von Asyl gemacht wurden. Bezüglich der Gewährung von subsidiärem Schutz wurde lediglich pauschal behauptet, dass die Familie im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Zudem wurde auf die "überaus angespannte psychologische Konstellation der beiden Elternteile" verwiesen und wurden klinisch-psychologische Gutachten betreffend die Eltern vom Juli 2010 vorgelegt.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht dringend geboten und auch der Wortlaut des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG räume der Behörde lediglich ein Ermessen ein. Diese Entscheidung hätte - um "drohenden irreversiblen Schaden" zu vermeiden - nicht zu ihren Ungunsten ausfallen dürfen.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht dringend geboten und auch der Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG räume der Behörde lediglich ein Ermessen ein. Diese Entscheidung hätte - um "drohenden irreversiblen Schaden" zu vermeiden - nicht zu ihren Ungunsten ausfallen dürfen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Mazedonien und gehört - wie auch ihre Eltern - der albanischen Volksgruppe an. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und ist die minderjährige Tochter des XXXX und der XXXX deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.10.2009, Zahlen: B2 401.091-1/2008/5E und B2 401.092-1/2008/5E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen wurden.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Mazedonien und gehört - wie auch ihre Eltern - der albanischen Volksgruppe an. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist die minderjährige Tochter des römisch 40 und der römisch 40 deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.10.2009, Zahlen: B2 401.091-1/2008/5E und B2 401.092-1/2008/5E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen wurden.

In Mazedonien leben Onkeln und Tanten sowie die Großeltern der Beschwerdeführerin. In Österreich leben vier Brüder des Vaters der Beschwerdeführerin, wobei zu diesen weder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, noch eine Beziehung, die in ihrer Intensität das bei dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis übliche Maß signifikant übersteigt. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführerin (mit ihrer Familie) ein zumindest vorübergehender Aufenthalt bei den Großeltern im Falle einer Rückkehr unmöglich wäre. Die Existenz ihrer Familie im Falle einer Rückkehr ist als gesichert anzusehen.

Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenständigen Asylgründe geltend gemacht, sondern lediglich auf das Vorbringen ihrer Eltern verwiesen. Dieses war gänzlich unglaubwürdig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen.Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen.

Die Beschwerdeführerin ist gesund. Eine eigenständige Integration der noch nicht einjährigen Beschwerdeführerin in Österreich ist altersbedingt auszuschließen.

1.2. Zur Situation in Mazedonien wird folgendes festgestellt:

Allgemeine Sicherheitslage

Auf Drängen der internationalen Gemeinschaft unter Führung der EU hatten die politischen Parteien noch 2001 einen neuen, intensivierten, inter-ethnischen Dialog begonnen. Die Mehrzahl der ehemaligen albanischen Aufständischen fand sich in einer neu gegründeten politischen Partei (DUI) unter Führung des ehemaligen Kommandeurs Ali Ahmeti zusammen. Diese war von 2002 - 2006 und ist seit Juli 2008 wieder an der Regierung beteiligt. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen, das Grundlage für die friedliche Gestaltung der politischen Verhältnisse nach den Ereignissen von 2001 ist, ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung betrifft. Im August 2008 wurde ein Sprachengesetz verabschiedet, das den Gebrauch des Albanischen regelt.

(Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformationen: Mazedonien, Stand August 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mazedonien/Innenpolitik.html, Zugriff 12.02.2010)

Trotz der ideologisch unterschiedlichen Ausrichtung der beiden albanischen Parteien (DUI sieht sich als sozialdemokratisch, während die DPA als konservativ gilt) spielte die Ideologie in diesen Auseinandersetzungen der beiden Parteien eine sehr untergeordnete Rolle. Vielmehr fungieren beide hauptsächlich als eine Art "Jobbeschaffungsstelle" für die jeweils eigene Klientel, wobei sie das gleiche Ziel verfolgen: die Teilnahme an der Regierung. Diejenige, die an der Regierung teilhat und über mehr finanzielle Mittel verfügt kann folglich mehr Regierungsjobs "verteilen", daher ist der Kampf dieser beiden albanischen Parteien der Hauptgrund für die Rivalitäten zwischen diesen politischen Gruppierungen.

(Friedrich-Ebert-Stiftung: Barometer - Current Events and Political Parties Development in the Republic of Macedonia, Issue N.18, June 2008)

In Mazedonien bestehen staatliche Einrichtungen, welche ein rechtswidriges Fehlverhalten von Behörden korrigieren können. Dies ist insbesondere das Amt des Ombudsmanns, welches derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt wird. Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Verfassungsgerichtshof hat umfangreiche Befugnisse der Kontrolle der Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Recht. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegen Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffen, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind.

(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)

Auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens wurden in Mazedonien Verfassungsänderungen beschlossen, durch welche den nationalen Gruppen (so werden die Minderheiten hier genannt) mehr Rechte zuerkannt worden sind. Die Präambel der Verfassung wurde so geändert, dass die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier abgeschwächt wurde. Der Artikel 7 der Verfassung gibt mazedonischen Staatsangehörigen, die einer der nationalen Gruppen angehören, das Recht, ihre eigene Sprache in Eingaben an die Behörden zu verwenden, wenn sie in Gemeinden leben, in denen ihre nationale Gruppe mindestens 20 % der Bevölkerung ausmacht.

Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Art. 69 und Art. 114 der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Artikel 69 und Artikel 114, der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.

Der auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens novellierte Art. 8 der Verfassung schafft einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur gerechten Vertretung der nationalen Gruppen in der Verwaltung. Durch die regelmäßige Aufnahme von e/Albanern wird die geforderte "gerechte Vertretung" bei einem Bevölkerungsanteil von über 25 % bald erreicht sein. Allerdings wird immer wieder Kritik an den mangelnden Qualifikationen und Mazedonischkenntnissen der "Quotenalbaner" laut.Der auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens novellierte Artikel 8, der Verfassung schafft einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur gerechten Vertretung der nationalen Gruppen in der Verwaltung. Durch die regelmäßige Aufnahme von e/Albanern wird die geforderte "gerechte Vertretung" bei einem Bevölkerungsanteil von über 25 % bald erreicht sein. Allerdings wird immer wieder Kritik an den mangelnden Qualifikationen und Mazedonischkenntnissen der "Quotenalbaner" laut.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)

Das Recht der Verwendung von Minderheitensprachen ist im Art. 7 der Verfassung geschützt, welcher vorsieht, dass Sprachen von nationalen Gruppen, zu welchen sich in einer Gemeinde mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung bekennen, in solchen Gemeinden Amtsprachen sind. Dies wird in der Praxis allerdings nicht überall eingehalten. Das Gesetz sieht die Verwendung von Minderheitensprachen (Albanisch, Türkisch und Serbisch) in der Grundschulbildung vor. An den höheren Schulen ist die Verwendung von Minderheitensprachen nicht vorgeschrieben.Das Recht der Verwendung von Minderheitensprachen ist im Artikel 7, der Verfassung geschützt, welcher vorsieht, dass Sprachen von nationalen Gruppen, zu welchen sich in einer Gemeinde mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung bekennen, in solchen Gemeinden Amtsprachen sind. Dies wird in der Praxis allerdings nicht überall eingehalten. Das Gesetz sieht die Verwendung von Minderheitensprachen (Albanisch, Türkisch und Serbisch) in der Grundschulbildung vor. An den höheren Schulen ist die Verwendung von Minderheitensprachen nicht vorgeschrieben.

(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)

Es gab Fortschritte bei der Durchführung des Sprachengesetzes und der gleichberechtigten Repräsentation der Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung. Dennoch bleiben kleinere Gemeinschaften benachteiligt. Eine Annährung zwischen den Gruppen wird auch durch die Einführung eines ethnischen Schichtunterrichtes in Schulen verhindert.

(Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009

Progress Report, 17.10.2009)

Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Macedonia, March 2010)

Unterrichtssprache an den Universitäten sollte den früheren Planungen der mazedonischen Behörden zufolge nur Mazedonisch sein. Die Forderung der ethnische Albaner nach einer eigenen Universität mit albanischer Unterrichtssprache wurde lange Zeit nicht erfüllt, was zur Gründung der zunächst illegalen Universität in Tetovo führte. Da das Ohrid-Rahmenabkommen aber die Schaffung einer staatlichen albanischen Universität vorsieht, wurde trotz des Widerstandes vieler ethnische Mazedonier die Universität Tetovo 2004 legalisiert.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)

Es sind zahlreiche verfassungsrechtliche Bestimmungen zum Schutz nicht mehrheitsfähiger Gemeinschaften vorhanden, die im Rahmen des Ohrid-Abkommens in die Praxis umgesetzt wurden. Die Gesetzgebung setzt hohe Maßstäbe zum Schutz von Minderheiten. Eine spezielle Roma-Strategie und ein Aktionsplan sind aufgestellt worden, allerdings ist deren Umsetzung erst im Anlaufen begriffen.

(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the Former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)

Albaner

Das Verhältnis zwischen Mazedoniern und Albanern ist weiterhin angespannt. Albaner klagen weiterhin über die nach wie vor ungleiche Vertretung ihrer Minderheit in den Ministerien.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Macedonia, March 2010)

Seit dem Jahr 2000 hat sich die ethnische Zusammensetzung der Polizei von 92% (ethn.-mazedonisch) zu 8% (andere Ethnien) auf 80 % (ethn.maz.) zu 20% (andere) im Jahr 2009 verschoben und kommt damit dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher welche eine zusätzliche Einstellung ethnisch-albanischer Polizeibeamter, fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung (= "equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann. Derzeit beträgt der Anteil der ethnischen Albaner an den Bediensten der Exekutive nach Darstellung des Innenministeriums 16 %.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)

Hauptziel der Regierung unter Premierminister Gruevski ist neben der Förderung von Auslandsinvestitionen daher die möglichst schnelle Steigerung des Wirtschaftswachstums auf 6 bis 9 Prozent, unter anderem durch Steuersenkungen und zahlreiche Reformmaßnahmen sowie die Bekämpfung der Korruption und den Abbau von Bürokratie.

(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Mazedonien, Stand April 2010

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mazedonien/Wirtschaft.html, Zugriff 22.9.2010)

Das Land kennt keinen gesetzlichen Mindestlohn. Nach Angaben offizieller Statistiken betrug das durchschnittliche Monatsgehalt im September 2009 etwa $ 400 (ca. 20.000 Denars), ein Betrag, der für eine Arbeiterfamilie nicht gerade üppig dotiert schien. Statistiken der Regierung schätzten, dass etwa 29% der Bevölkerung 2008 unter der offiziellen Armutsgrenze lebten.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Macedonia, April 2010)

Artikel 34 der mazedonischen Verfassung garantiert das Recht auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung. Artikel 35 schreibt das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit fest und garantiert Arbeitslosensowie Invalidenunterstützung. Artikel 36 schreibt Kriegsveteranen und deren Familienmitgliedern spezielle soziale Unterstützung zu, sofern diese mittellos sind. Sozialstaatliche Agenden fallen vorwiegend in den Aufgabenbereich der lokalen Regierungen (Artikel 115).

(Republic of Macedonia, The Constitution of the Republic of Macedonia, http://faq.macedonia.org/politics/constitution.html, Zugriff 22.9.2010)

Medizinische Versorgung

Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich. Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos.

Die Regierung hat angekündigt, dass sie in den kommenden Jahren ¿ 60 Mio. im öffentlichen Gesundheitswesen investieren wird. Wegen der vielen Mängel des staatlichen Gesundheitswesens dürfte dieser Betrag nicht ausreichen, um auch nur die allernotwendigsten Investitionen durchzuführen.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)

Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) gemanagt. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.

Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u.a. Allgemein- Arbeits- Kinder- Schul und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind.

(IOM Skopje, Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)

Mazedonien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen bzw. eine Konvention abgeschlossen:

Österreich, Kroatien, Türkei, Slowenien, Schweiz, Serbien, Bulgarien, Deutschland, Bosnien, Tschechien, Niederlande, Polen, Rumänien, Luxemburg, Belgien, England, Frankreich, Italien, Norwegen und Schweden.

(Bericht des Polizeiattachés an der OB Skopje, 05.08.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Mazedonien allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation, Februar 2010)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer familiären Situation in Mazedonien und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen ihrer Mutter in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den Angaben ihrer Eltern im Rahmen ihrer eigenen Asylverfahren sowie der im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin.

Es gibt keinen Hinweis, dass eine zumindest vorübergehende Unterkunftnahme der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie bei den Großeltern nicht mehr möglich wäre. Die Mutter hat lediglich am 18.02.2011 erklärt, dass sie sich mit der Beschwerdeführerin ein Zimmer teilen müsste, was angesichts deren Kleinkindalters keinesfalls als unzumutbare Situation angesehen werden kann. Zu Recht hat das Bundesasylamt darauf verwiesen, dass der Vater der Beschwerdeführerin vor seiner Ausreise aus Mazedonien berufstätig gewesen ist und so seine Existenz (und die seiner Gattin) sichern konnte. Die gegenteilige Behauptung der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 18.02.2011 ist daher schlicht wahrheitswidrig. In Österreich lebt die Familie der Beschwerdeführerin von der Unterstützung der Caritas und ist dementsprechend nicht selbsterhaltungsfähig.

Das Vorbringen ihrer Eltern war gänzlich unglaubwürdig. Auch konnten keine Gefahren für den Fall einer Rückkehr festgestellt werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erkenntnissen betreffend ihre Eltern wird verwiesen. Da gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin in keiner Phase des Verfahrens (insbesondere auch nicht in der Beschwerde vom 02.03.2011) geltend gemacht wurden, ist von der grundsätzlichen Gesundheit der Beschwerdeführerin auszugehen.

Eine eigenständige Integration der Beschwerdeführerin ist altersbedingt außerhalb ihrer Kernfamilie nicht möglich. Sie ist ein knapp einjähriges Kleinkind, die häusliche Umgangssprache ist zudem albanisch.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben ihrer Eltern.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Mazedonien ergeben sich aus den oben angeführten Quellen, die der Mutter der Beschwerdeführerin bereits seitens des Bundesasylamtes vorgehalten wurden, die sich schon im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes finden und denen in der Beschwerde vom 02.03.2011 nicht einmal versuchsweise konkret entgegen getreten wurde. Angemerkt sei, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin Teilen dieser Feststellungen im Verlauf ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (im gegenständlichen Verfahren) nur mit pauschalen und unbelegten Behauptungen entgegen getreten ist.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.3.4. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.5. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Individuelle Asylgründe wurden nie behauptet, das Vorbringen der Eltern wurde als gänzlich unglaubwürdig eingestuft. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erkenntnissen vom 16.10.2009 betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin wird verwiesen. Für die Annahme einer Gefährdung des Lebens der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien besteht somit kein Anlass.

3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.6. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; es wurde auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde, knapp einjährige Minderjährige und könnte im Falle einer Rückkehr der Familie nach Mazedonien im Haus ihrer Großeltern Unterkunft finden. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine Familie - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft bei den Großeltern (notfalls auch in einem Zimmer gemeinsam mit den Eltern) zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus leben in der Herkunftsregion noch einige weitere Verwandte der Beschwerdeführerin, weshalb bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland auch von dieser Seite eine Unterstützung zu finden wäre.Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde, knapp einjährige Minderjährige und könnte im Falle einer Rückkehr der Familie nach Mazedonien im Haus ihrer Großeltern Unterkunft finden. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine Familie - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft bei den Großeltern (notfalls auch in einem Zimmer gemeinsam mit den Eltern) zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus leben in der Herkunftsregion noch einige weitere Verwandte der Beschwerdeführerin, weshalb bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland auch von dieser Seite eine Unterstützung zu finden wäre.

Zudem wäre auch von einer finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch die zahlreichen in Österreich lebenden Verwandten auszugehen.

3.7. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Sämtliche Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin waren ebenfalls Beschwerdeführer im Asylverfahren, hinsichtlich derer bereits im Oktober 2009 inhaltsgleiche Entscheidungen getroffen wurden. Auch im Sinne des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG ist damit für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen und stellt angesichts der Ausweisung sämtlicher Familienangehöriger (Kernfamilie) diese keinen Eingriff in das Familienleben dar.Sämtliche Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin waren ebenfalls Beschwerdeführer im Asylverfahren, hinsichtlich derer bereits im Oktober 2009 inhaltsgleiche Entscheidungen getroffen wurden. Auch im Sinne des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG ist damit für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen und stellt angesichts der Ausweisung sämtlicher Familienangehöriger (Kernfamilie) diese keinen Eingriff in das Familienleben dar.

Die in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin sind weder Angehörige ihrer Kernfamilie, noch ist ein besonderes Naheverhältnis zu oder eine Abhängigkeit von diesen ersichtlich. Damit stehen auch diese Beziehungen einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht im Wege.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit ihrer Geburt im XXXX ist als kurz zu bezeichnen, und wird - auch wenn die Beschwerdeführerin nie in Mazedonien gelebt hat - auch dadurch relativiert, dass die Einreise ihrer Eltern illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt sind.Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit ihrer Geburt im römisch 40 ist als kurz zu bezeichnen, und wird - auch wenn die Beschwerdeführerin nie in Mazedonien gelebt hat - auch dadurch relativiert, dass die Einreise ihrer Eltern illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt sind.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor die Großeltern und Geschwister der Eltern der Beschwerdeführerin unter gesicherten wirtschaftlichen Umständen und ohne ersichtliche Probleme auf. Bezüglich der Beschwerdeführerin finden sich - nicht zuletzt altersbedingt - insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bisher nie in Mazedonien gelebt hat, ist sie jedenfalls in einem anpassungsfähigen Alter. Eine eigenständige Integration außerhalb der Kernfamilie ist der noch nicht schulpflichtigen und von den Eltern abhängigen Beschwerdeführerin nicht möglich, weshalb auch kein Grad der Integration feststellbar ist, der einer Ausweisung entgegenstehen würde. Überdies ist auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie (Eltern) der Beschwerdeführerin in Österreich bis heute nicht ersichtlich.Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor die Großeltern und Geschwister der Eltern der Beschwerdeführerin unter gesicherten wirtschaftlichen Umständen und ohne ersichtliche Probleme auf. Bezüglich der Beschwerdeführerin finden sich - nicht zuletzt altersbedingt - insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bisher nie in Mazedonien gelebt hat, ist sie jedenfalls in einem anpassungsfähigen Alter. Eine eigenständige Integration außerhalb der Kernfamilie ist der noch nicht schulpflichtigen und von den Eltern abhängigen Beschwerdeführerin nicht möglich, weshalb auch kein Grad der Integration feststellbar ist, der einer Ausweisung entgegenstehen würde. Überdies ist auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie (Eltern) der Beschwerdeführerin in Österreich bis heute nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und sie hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insgesamt in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.

3.8. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.8. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 4 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführerin in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.

Nur der Vollständigkeit halber weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ausschließlich gemeinsam mit den Eltern erfolgen darf. Die Ausweisungen der Eltern sind seit Oktober 2009 rechtskräftig und durchsetzbar.

3.9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin.

Den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Mazedonien wurde von den Eltern der Beschwerdeführerin nicht substantiell entgegen getreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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