Norm
AsylG 2005 §9 Abs2Spruch
A1 246.096-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, FZ. 03 09.959-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, FZ. 03 09.959-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z3 und Abs4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Z3 und Abs4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 19.04.2010 - schriftlich - gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die Verlängerung der ihm mit in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.05.2009 bis zum 06.05.2010 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung.Der Beschwerdeführer beantragte am 19.04.2010 - schriftlich - gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die Verlängerung der ihm mit in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.05.2009 bis zum 06.05.2010 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Dem Beschwerdeführer wurde unter Vorhalt der neuerlichen strafgerichltichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX, wegen §§ 28 Abs. 1 (5. Fall) und Abs. 2/1, 27 Abs. 1/1 (8. Fall) SMG, womit der Beschwerdeführer zu einer 15-monatigen unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde, Parteiengehör zur beabsichtigten Aberkennung subsidiären Schutzes und damit verbunden zur Nichtverlängerung der beantragten befristeten Aufenthaltsberechtigung eingeräumt.Dem Beschwerdeführer wurde unter Vorhalt der neuerlichen strafgerichltichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 , wegen Paragraphen 28, Absatz eins, (5. Fall) und Absatz 2 /, eins, 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) SMG, womit der Beschwerdeführer zu einer 15-monatigen unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde, Parteiengehör zur beabsichtigten Aberkennung subsidiären Schutzes und damit verbunden zur Nichtverlängerung der beantragten befristeten Aufenthaltsberechtigung eingeräumt.
Der Beschwerdeführer gab am 24.09.2010 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzes aus rechtlichen Gründen (zur Auseinandersetzung mit der Argumentation des Beschwerdeführers siehe rechtliche Beurteilung) unzulässig sei.
Das Bundesasylamt aberkannte mit Bescheid, Zl. 03 09.959-BAW, vom 22.11.2010 gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF den dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 07.05.2009 eingeräumten subsidiären Schutz und verfügte unter Spruchpunkt II. gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die Entziehung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.Das Bundesasylamt aberkannte mit Bescheid, Zl. 03 09.959-BAW, vom 22.11.2010 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF den dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 07.05.2009 eingeräumten subsidiären Schutz und verfügte unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die Entziehung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
Unter Spruchpunkt III. stellte es jedoch die Abschiebungsunzulässigkeit des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG fest.Unter Spruchpunkt römisch drei. stellte es jedoch die Abschiebungsunzulässigkeit des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG fest.
Das Bundesasylamt wies auf den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 9 AsylG 2005 idgF samt Materialien hin, nach denen unzweideutig gegenständlich subsidiärer Schutz abzuerkennen gewesen sei.Das Bundesasylamt wies auf den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 9, AsylG 2005 idgF samt Materialien hin, nach denen unzweideutig gegenständlich subsidiärer Schutz abzuerkennen gewesen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, bezog sich nochmals auf die umfassende Stellungnahme vom 24.09.2010 und fügte dieser Stellungnahme weitere rechtliche Argumente (dazu sieh rechtliche Beurteilung) hinzu.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Mit in der öffentlich Verhandlung vom 07.05.2009 mündlich verkündetem Erkenntnis wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia unzulässig ist und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2010 erteilt. Zur Verhandlung vom 07.05.2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft vorgeführt. Der positive Ausspruch des subsidiären Schutzes erfolgte trotz des Hintergrundes zweier strafgerichtlicher Verurteilungen:Mit in der öffentlich Verhandlung vom 07.05.2009 mündlich verkündetem Erkenntnis wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia unzulässig ist und wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2010 erteilt. Zur Verhandlung vom 07.05.2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft vorgeführt. Der positive Ausspruch des subsidiären Schutzes erfolgte trotz des Hintergrundes zweier strafgerichtlicher Verurteilungen:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens nach § 26 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX wegen §§ 28 Abs. 2, 27 Abs. 1, 6. Fall und Abs. 2 Z 2, 1. Fall, § 27 Abs. 1, 2. Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens nach Paragraph 26, Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40 wegen Paragraphen 28, Absatz 2, 27, Absatz eins, 6, Fall und Absatz 2, Ziffer 2, eins, Fall, Paragraph 27, Absatz eins, 2, Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde neuerlich - nach Einräumung Refoulement-Schutzes -, und zwar am 29.12.2009 vom Landesgericht XXXX wegen § 28 A Abs. 1 (5. Fall) und Abs. 2/1, § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) SMG zu einer 15-monatigen unbedingten Haftstrafe verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 04.01.2010 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer wurde neuerlich - nach Einräumung Refoulement-Schutzes -, und zwar am 29.12.2009 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 28, A Absatz eins, (5. Fall) und Absatz 2 /, eins,, Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) SMG zu einer 15-monatigen unbedingten Haftstrafe verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 04.01.2010 in Rechtskraft.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliches Verfahren und vom Beschwerdeführer mit 01.04.2003 initiiertes Asylverfahren.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen; die Sachverhaltskonstellation wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht Kritik gezogen, der Beschwerdeführer begehrt aus rein rechtlichen Gründen weiterhin subsidiären Schutz und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 73 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF tritt das Asylgesetz 2005 mit 01.01.2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF tritt das Asylgesetz 2005 mit 01.01.2006 in Kraft.
Gemäß § 7 leg. cit. tritt § 9 Abs. 2-4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit 01.01.2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 7, leg. cit. tritt Paragraph 9, Absatz 2 -, 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 01.01.2010 in Kraft.
Nach dem eindeutigen Wortlaut ist daher § 9 Abs. 2-4 AsylG 2005 idgF, welche durch die Novelle des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 122/2009 in das Asylgesetz 2005 eingefügt wurde, anwendbar - dies umso mehr, als der Beschwerdeführer das gegenständliche Verfahren selbst erst nach Inkrafttreten der Bestimmung durch Antrag vom 19.4.2010 initierte.Nach dem eindeutigen Wortlaut ist daher Paragraph 9, Absatz 2 -, 4, AsylG 2005 idgF, welche durch die Novelle des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in das Asylgesetz 2005 eingefügt wurde, anwendbar - dies umso mehr, als der Beschwerdeführer das gegenständliche Verfahren selbst erst nach Inkrafttreten der Bestimmung durch Antrag vom 19.4.2010 initierte.
Die gegenteilige Argumentation im Rahmen der Stellungnahme vom 24.09.2010, die auf die Nichtanwendbarkeit des § 9 Abs. 2-4 aus den verschiedensten Gründen zielt, ist nicht stichhältig:Die gegenteilige Argumentation im Rahmen der Stellungnahme vom 24.09.2010, die auf die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz 2 -, 4, aus den verschiedensten Gründen zielt, ist nicht stichhältig:
Zunächst führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.09.2010 aus, dass die Aberkennung "aufgrund eines Deliktes, welches vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gesetzt wurde und der Behörde bekannt war" unzulässig ist.
Diese Argumentation ist insofern unzutreffend, als § 9 Abs. 2 Z3 ausdrücklich auf die Verurteilung und nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung abstellt.Diese Argumentation ist insofern unzutreffend, als Paragraph 9, Absatz 2, Z3 ausdrücklich auf die Verurteilung und nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung abstellt.
Die Mitberücksichtigung der zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes noch nicht abgeurteilten strafbaren Handlung des Beschwerdeführers war alleine schon wegen der geltenden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) nicht geboten und hätte überdies auf einfach gesetzlicher Ebene gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 101/2003, welche im mit Erkenntnis vom 7.5.2009 abgeschlossenen Verfahren anzuwenden war, verstoßen:Die Mitberücksichtigung der zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes noch nicht abgeurteilten strafbaren Handlung des Beschwerdeführers war alleine schon wegen der geltenden Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, EMRK) nicht geboten und hätte überdies auf einfach gesetzlicher Ebene gegen die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, welche im mit Erkenntnis vom 7.5.2009 abgeschlossenen Verfahren anzuwenden war, verstoßen:
Nach dieser Norm ist eine befristete Aufenthaltsberechtigung nicht zu erteilen, wenn ein Asylausschließungsgrund im Sinne des § 13 AsylG 1997 vorliegt.Nach dieser Norm ist eine befristete Aufenthaltsberechtigung nicht zu erteilen, wenn ein Asylausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, AsylG 1997 vorliegt.
§ 13 Abs. 2 AsylG 1997 beinhaltet die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens.Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 beinhaltet die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens.
Es kommt also nicht, wie der Beschwerdeführer argumentiert, auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat, sondern auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung an.
In diesem Sinne ist auch mit der Argumentation unter Zitierung von Art. 19 Abs. 3 a der Statusrichtlinie (RL 2004/83 EG des Rates), wonach die Statusrichtlinie "folglich auf Sachverhalte abstellt, die nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eingetreten sind oder von denen die Behörde erst nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes Kenntnis erlangte", nichts gewonnen:In diesem Sinne ist auch mit der Argumentation unter Zitierung von Artikel 19, Absatz 3, a der Statusrichtlinie (RL 2004/83 EG des Rates), wonach die Statusrichtlinie "folglich auf Sachverhalte abstellt, die nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eingetreten sind oder von denen die Behörde erst nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes Kenntnis erlangte", nichts gewonnen:
Den "maßgeblichen Sachverhalt" der zitierte Norm der Statusrichtlinie stellt im obigen Sinne die rechtskräftige Verurteilung dar. Alleine schon deshalb ist § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, dessen rückwirkende Anwendung im Übrigen auch nicht ausgeschlossen ist (siehe weiter unten), anzuwenden, da die Rechtskraft der Verurteilung am 04.01.2010, also nach Inkrafttreten der Novelle AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009 erfolgte.Den "maßgeblichen Sachverhalt" der zitierte Norm der Statusrichtlinie stellt im obigen Sinne die rechtskräftige Verurteilung dar. Alleine schon deshalb ist Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF, dessen rückwirkende Anwendung im Übrigen auch nicht ausgeschlossen ist (siehe weiter unten), anzuwenden, da die Rechtskraft der Verurteilung am 04.01.2010, also nach Inkrafttreten der Novelle AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erfolgte.
Ins Leere geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass, es "selbst wenn die Asylbehörde im Zeitpunkt der Zurückweisungsentscheidung keine Kenntnis von einem bereits zuvor verwirklichten Sachverhalt hatte, die Statusrichtlinie eine spätere Aberkennung nur dann ermögliche, wenn dieser Sachverhalt auch im Zeitpunkt der Zuerkennungsentscheidung einen Ausschlussgrund dargestellt hätte.":
Zunächst ist auf obige Ausführungen - Stichwort: Unschuldsvermutung und Normgehalt des § 8 Abs. 3 AsylG 1997 - zu verweisen, darüber hinaus wäre die befristete Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt worden, wenn die rechtskräftige neuerliche Verurteilung schon zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen wäre:Zunächst ist auf obige Ausführungen - Stichwort: Unschuldsvermutung und Normgehalt des Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 - zu verweisen, darüber hinaus wäre die befristete Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt worden, wenn die rechtskräftige neuerliche Verurteilung schon zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen wäre:
Ausdrücklich wurde auf Seite 14 der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses festgehalten, dass die Entscheidung äußerst knapp ausfiel und weitere strafbare Handlungen zu einer negativen Zukunftsprognose führen würden.
Aufgrund der bereits vorliegenden beiden rechtskräftigen Verurteilungen im Zusammenhalt mit der neuerlichen Verurteilung - wiederum wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz wäre zum damaligen Zeitpunkt keine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, wobei hervorzuheben ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Drogenhandel typischerweise ein besonders schweres Verbrechen ist (zum Beispiel: VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0228).
In diesem Sinne - also vor dem Hintergrund einer Verurteilung wegen Drogenhandels - zielt auch die Argumentation ins Leere, dass "alleine aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) keine Aberkennung erfolgen könne, da die Statusrichtlinie die Aberkennung ausschließlich aufgrund einer "schweren Straftat" möglich ist", worunter "nur Straftaten gemeint seien, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind".In diesem Sinne - also vor dem Hintergrund einer Verurteilung wegen Drogenhandels - zielt auch die Argumentation ins Leere, dass "alleine aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) keine Aberkennung erfolgen könne, da die Statusrichtlinie die Aberkennung ausschließlich aufgrund einer "schweren Straftat" möglich ist", worunter "nur Straftaten gemeint seien, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind".
Wenn der Beschwerdeführer unter Zitierung des Art. 17 der Statusrichtlinie auch im Falle der Aberkennung subsidiären Schutzes einen Aufenthaltstitel, welcher Art auch immer, begehrt, bleibt er hiebei jegliche rechtliche Begründung schuldig. Aus der besagten Bestimmung jedenfalls lässt sich nichts für die Erteilung irgendeines Aufenthaltstitels gewinnen. Tatsache ist aber, dass der Beschwerdeführer offensichtlich hier in Österreich weiterhin geduldet ist, wie sich aus Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides unzweifelhaft ergibt, welcher die Abschiebungsunzulässigkeit ausgesprochen hat. In dieser Norm ist auch die aktuelle Erlaubnis des Beschwerdeführers, sich hier in Österreich in Form einer Duldung aufzuhalten begründet.Wenn der Beschwerdeführer unter Zitierung des Artikel 17, der Statusrichtlinie auch im Falle der Aberkennung subsidiären Schutzes einen Aufenthaltstitel, welcher Art auch immer, begehrt, bleibt er hiebei jegliche rechtliche Begründung schuldig. Aus der besagten Bestimmung jedenfalls lässt sich nichts für die Erteilung irgendeines Aufenthaltstitels gewinnen. Tatsache ist aber, dass der Beschwerdeführer offensichtlich hier in Österreich weiterhin geduldet ist, wie sich aus Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides unzweifelhaft ergibt, welcher die Abschiebungsunzulässigkeit ausgesprochen hat. In dieser Norm ist auch die aktuelle Erlaubnis des Beschwerdeführers, sich hier in Österreich in Form einer Duldung aufzuhalten begründet.
Auch ein Verstoß gegen Art. 7 EMRK, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ist vor dem Hintergrund der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht erkennbar:Auch ein Verstoß gegen Artikel 7, EMRK, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ist vor dem Hintergrund der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht erkennbar:
Zunächst ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in ständiger Rechtssprechung den wesentlich drastischeren Eingriff in die Rechtsposition eines Fremden mittels Aufenthaltsverbotes ausdrücklich als nicht gegen Art. 7 EMRK verstoßend ansah:Zunächst ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in ständiger Rechtssprechung den wesentlich drastischeren Eingriff in die Rechtsposition eines Fremden mittels Aufenthaltsverbotes ausdrücklich als nicht gegen Artikel 7, EMRK verstoßend ansah:
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtssprechung aus, dass es sich bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht um eine Strafe, sondern um eine bloß administrative Maßnahme handelt (VwGH vom 30.11.1995, Zl. 95/18/1277; vom 11.12.2003, Zl. 2002/21/0087; vom 16.10.2007, Zl. 2007/18/0730).
Gegenständlich jedoch wird wesentlich geringfügiger in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen: Im Gegensatz zum Vorliegen eines Aufenthaltesverbotes, welches den Beschwerdeführer zum Verlassen Österreichs zwingen würde, wird der Beschwerdeführer hier in Österreich weiterhin geduldet.
Aber auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für den Beschwerdeführer unter diesem Blickwinkel nichts gewonnen:
In der Stellungnahme am 24.09.2010 zitiert der Beschwerdeführer aus dem Verfassungsgerichtshofserkenntnis G 181/86 vom 14.10.1987 auszugsweise, ohne auf den gesamten der Verfassungsgerichtsentscheidung zugrundeliegenden Fall einzugehen:
In diesem Erkenntnis ging es unter anderem um die ausdrücklich als Strafnorm in § 23 Abs. 1 lit e und f des Apothekerkammergesetzes (ApKG) verfügte zeitliche, bzw. dauernde Entziehung des Rechtes zur Leitung einer Apotheke, bzw. um das Verbot der Ausübung des Apothekerberufes bis zur Dauer von 3 Jahren.In diesem Erkenntnis ging es unter anderem um die ausdrücklich als Strafnorm in Paragraph 23, Absatz eins, Litera e und f des Apothekerkammergesetzes (ApKG) verfügte zeitliche, bzw. dauernde Entziehung des Rechtes zur Leitung einer Apotheke, bzw. um das Verbot der Ausübung des Apothekerberufes bis zur Dauer von 3 Jahren.
Gerade im Zusammenhang mit der Entziehung einer Apothekenkonzession hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 1450/88 vom 13.12.1988 festgehalten, dass der "Entzug der Apothekenkonzession eine Maßnahme darstellt, die ihrerseits nicht auf Bestrafung abzielt, sondern die eine im öffentlichen Interesse gelegene administrative Maßnahme ist."
Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des gegenständlichen Verfahrens:
Die im Zuge des subsidiären Schutzes erteilte Aufenthaltsberechtigung ist eine befristete - gegenständlich wurde sie bis zum 06.05.2010 erteilt - und hat der Beschwerdeführer eine neuerliche befristete Aufenthaltsberechtigung zu beantragen. Erst mit der antragsgemäßen Erledigung erhält der Beschwerdeführer neuerlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Von einem Eingriff in eine bestehende Rechtsposition im Sinne einer Strafe kann daher nicht die Rede sein. Der übrige Teil des subsidiären Schutzes, nämlich jener über die Abschiebungsunzulässigkeit, bleibt dem Beschwerdeführer im positiven Sinne erhalten.
Ein Rückwirkungsverbot, sollte man tatsächlich nicht auf die Verurteilung, sondern auf die strafbare Handlung abstellen, besteht daher im Lichte des Art. 7 EMRK nicht.Ein Rückwirkungsverbot, sollte man tatsächlich nicht auf die Verurteilung, sondern auf die strafbare Handlung abstellen, besteht daher im Lichte des Artikel 7, EMRK nicht.
Da also § 9 AsylG 2005 idgF der Statusrichtlinie entspricht, im Übrigen gegen Art. 7 EMRK nicht verstoßen wird, und das Bundesasylamt die Bestimmungen § 9 Abs. 2 Z3 und §9 Abs. 4 AsylG 2005 idgF im Ergebnis rechtlich richtig angewandt hat, war daher die Beschwerde zu verwerfen.Da also Paragraph 9, AsylG 2005 idgF der Statusrichtlinie entspricht, im Übrigen gegen Artikel 7, EMRK nicht verstoßen wird, und das Bundesasylamt die Bestimmungen Paragraph 9, Absatz 2, Z3 und §9 Absatz 4, AsylG 2005 idgF im Ergebnis rechtlich richtig angewandt hat, war daher die Beschwerde zu verwerfen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Asylausschließungsgrund, besonders schweres Verbrechen, Rechtsanschauung des VwGH, Richtlinienkonformität, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
10.05.2011