TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/16 2007/18/0730

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Veröffentlicht am 16.10.2007
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §61 Z4;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
StGB §278a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des GP, geboren 1978, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. September 2007, Zl. E1/60809/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. September 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer lebe von Geburt an in Österreich und verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Am 12. Dezember 2006 habe er die Mutter seiner beiden minderjährigen Kinder, die alle die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, geheiratet. Alle Familienangehörigen, die Ehefrau, die beiden minderjährigen Kinder, die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers, lebten in Österreich.

Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1999 und 2003 jeweils wegen vorsätzlicher (leichter) Körperverletzung zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt worden.

Am 13. Dezember 2005 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall Z. 1, 2 und 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Nach den Urteilsgründen hätten sich der Beschwerdeführer (und Mittäter) an einer kriminellen Organisation durch die Begehung von strafbaren Handlungen im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser Organisation oder auf andere Weise im Wissen, dadurch die Organisation oder deren strafbare Handlungen zu fördern, als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) beteiligt, indem er zumindest von Ende 2003 bis Ende Oktober 2004 organisatorisch an der Rekrutierung von Dealern für Lokale des Zoran J. und an Suchtgiftlieferungen zu den einzelnen Absatzplätzen aktiv mitgewirkt habe. Diese Organisation habe mehrere Lokale, die in der Suchtgiftszene als Marihuana-Umschlagplätze bekannt gewesen seien, betrieben und ein Netz von Lokalmanagern, Suchtgiftlieferanten, Dealern, Aufpassern und Kassierern zum gewerbsmäßigen Verkauf übergroßer Mengen Marihuana unterhalten, Konkurrenten oder potenzielle "Verräter" einschüchtern lassen und sich durch die Installierung zahlreicher Mittelsmänner, häufiges Wechseln der Mobiltelefone, Verwendung von Codewörtern und große Personalfluktuation vor der behördlichen Verfolgung schützen wollen. Es habe sich bei der genannten Organisation somit um eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer großen Anzahl von Personen gehandelt, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwer wiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtet gewesen sei und dadurch eine Bereicherung in großem Ausmaß angestrebt habe, um andere zu korrumpieren und einzuschüchtern, sowie auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen gesucht habe.

Nach Darstellung des wesentlichen Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen, so u.a. der im Rahmen der Beurteilung nach § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG als "Orientierungsmaßstab" heranziehbaren Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z. 1 und 12 leg. cit., führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass der Beschwerdeführer kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" gemäß § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei, weil seine österreichische Ehegattin nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer (zumindest) ab Ende des Jahres 2003 bis Ende Oktober 2004, also mindestens zehn Monate lang, als Mitglied an der genannten kriminellen Organisation an der Rekrutierung von Dealern für Lokale des Zoran J. und an Suchtgiftlieferungen zu den einzelnen Absatzplätzen aktiv mitgewirkt habe und maßgeblich dazu beigetragen habe, dass Suchtgift in übergroßer Menge zur Verteilung an Suchtgiftkonsumenten gekommen sei, was eine besonders starke Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit anderer bewirkt habe, könne und müsse auf Grund dieses persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachhaltig und maßgebend gefährdet würde. Zudem stelle dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.

Dieses über einen längeren Zeitraum fortgesetzte, überaus gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei so gefährlich, dass auch die Berücksichtigung der sehr starken familiären (und teilweise beruflichen) Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Tatsache, dass er sich seit Geburt an in Österreich aufhalte, keine günstigere Beurteilung zugelassen hätten. Eine positive Verhaltensprognose sei für den Beschwerdeführer im Hinblick auf den langen Tatzeitraum, die mehrmaligen gerichtlichen Verurteilungen, den Zusammenhang mit Suchthandel in großem Umfang und den überaus erheblichen Unrechtsgehalt keinesfalls möglich, zumal kaum zwei Jahre seit der Verurteilung verstrichen seien.

Bei der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für eine jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.

Eine Ermessensübung sei im Hinblick auf § 55 Abs. 3 Z. 1 und § 56 Abs. 2 Z. 1 FPG nicht in Betracht gekommen.

Im Hinblick auf einerseits die verhängte unbedingte einjährige Freiheitsstrafe und andererseits die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 60 Abs. 2 Z. 12 FPG könnten für den Beschwerdeführer auch die in § 55 "Z" (offensichtlich gemeint: Abs.) 3 und 4 leg. cit. genannten Ausschlussgründe nicht wirksam werden.

Da der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten über einen längeren Zeitraum gesetzt habe, wodurch u.a. daran mitgewirkt worden sei, die Gesundheit anderer nachhaltig zu gefährden, und dadurch deutlich gezeigt habe, dass er maßgebliche, zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften überaus gering schätze, sei das Aufenthaltsverbot unbefristet auszusprechen gewesen. Es könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Gesundheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

I.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem (gemeinschaftlichen) Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht habe, die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei, unbedenklich erscheint.

2. Gegen den Beschwerdeführer als Ehegatten einer österreichischen Staatsbürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und - bei einem ununterbrochenen Hauptwohnsitz des Fremden im Bundesgebiet seit mindestens zehn Jahren vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes, wie im Beschwerdefall - auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon auszugehen ist, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen einen Fremden gemäß § 86 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2007/18/0409, mwN).

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer, der bereits zweimal wegen der vorsätzlichen Begehung von Körperverletzungsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten und deshalb in den Jahren 1999 und 2003 jeweils zu einer Geldstrafe (rechtskräftig) verurteilt worden war, - wie oben (I.1.) dargestellt - sich an einer kriminellen, auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt und (zumindest) von Ende 2003 bis Ende Oktober 2004 an der Rekrutierung von Suchtgiftdealern für verschiedene Lokale und an Suchtgiftlieferungen zu den einzelnen Absetzplätzen aktiv mitgewirkt. Dadurch hat er im Rahmen einer kriminellen Organisation maßgeblich dazu beigetragen, dass Suchtgift in einer übergroßen Menge zur Verteilung an Suchtgiftkonsumenten gekommen ist, und somit, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, eine besonders starke Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Gesundheit anderer bewirkt.

In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unter dem Blickwinkel dieser Gesetzesbestimmung zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Die Beschwerde bringt vor, dass im Zeitpunkt der Begehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten wie auch "im Urteilszeitpunkt" das FPG noch nicht in Kraft gewesen sei und nach der damals geltenden Rechtslage ein Aufenthaltsverbot nicht zulässig gewesen wäre, weil er in Wien geboren worden sei und seither durchgehend in Wien lebe. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes verstoße gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege", und diese Maßnahme stelle zweifellos eine Strafe dar.

Dieses - nicht weiter konkretisierte - Vorbringen zielt offensichtlich darauf ab, dass nach der bis 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden durfte, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war, während nach dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen FPG (§ 61 Z. 4) der Umstand, dass der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht hindert, wenn der Fremde - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer - einen der in § 60 Abs. 2 Z. 12 bis 14 FPG bezeichneten Tatbestände (nämlich § 60 Abs. 2 Z. 12 leg. cit.) verwirklicht.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0118, mwN) handelt es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht - wie die Beschwerde meint - um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgeführt, dass ab Inkrafttreten des FPG sämtliche Sachverhalte, die als Grundlage für die Verhängung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes herangezogen werden bzw. wurden, nur mehr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (und nicht nach jenen des Fremdengesetzes 1997) zu beurteilen sind. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

In Anbetracht des vom Beschwerdeführer begangenen gravierenden Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB kommt somit dem Beschwerdeführer die Bestimmung des § 61 Z. 4 FPG - wie auch jene des § 61 Z. 2 iVm § 55 Abs. 3 FPG - über eine Aufenthaltsverfestigung nicht zugute.

4. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die lange Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers (seit seiner Geburt), seine beträchtlichen familiären Bindungen zu seiner Ehegattin und seinen übrigen hier lebenden Familienangehörigen wie auch seine teilweisen beruflichen Bindungen in Österreich berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben (im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG) angenommen. Diesen gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die oben beschriebene, sich aus dem gravierenden Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ergebende massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Auch die beiden genannten Verurteilungen in den Jahren 1999 und 2003 konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, in verhältnismäßig kurzer Zeit nach der letztgenannten Verurteilung neuerlich und in überaus massiver Weise straffällig zu werden, indem er über mehrere Monate im Rahmen der beschriebenen kriminellen Organisation an der Rekrutierung von Suchtgiftdealern und an Suchtgiftlieferungen zu einzelnen Absatzplätzen aktiv mitwirkte. Im Hinblick darauf ist die Ansicht der belangten Behörde, es sei der Beschwerdeführer derart gefährlich, dass auch die Berücksichtung seiner starken familiären (und auch beruflichen) Bindungen und die Tatsache, dass er sich seit Geburt an in Österreich aufhalte, keine günstige Beurteilung zuließen und diese persönlichen Interessen gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse in den Hintergrund träten, somit die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 66 (Abs. 1 und Abs. 2) FPG zulässig sei, nicht zu beanstanden.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 16. Oktober 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180730.X00

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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