Norm
AVG §71 Abs2Spruch
S17 417.981-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 07.620-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 07.620-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.11.2010 wird gemäß § 71 Abs 2 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF, als verspätet zurückgewiesen.""Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.11.2010 wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, als verspätet zurückgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG und SACHVERHALTrömisch eins. VERFAHRENSGANG und SACHVERHALT
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 22.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, FZ: 10 07.620-EAST-Ost, gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18 (7) i.V.m. Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 22.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, FZ: 10 07.620-EAST-Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, (7) in Verbindung mit Artikel 10, (1) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
2. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010 wurde dem BF am selben Tag persönlich im Amt ausgefolgt und die Ausfolgung auf dem im Akt befindlichen Bescheidexemplar bestätigt. Die Beschwerdefrist begann daher am 08.10.2010 zu laufen.
In weiterer Folge wurde über den BF am 08.10.2010 die Schubhaft verhängt und dieser in das Polizeianhaltezentrum Wien überstellt.
3. Der Bescheid des BAA vom 08.10.2010 erwuchs mit 16.10.2010 in Rechtskraft.
4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erließ im gegenständlichen Fall - nach Einbringung einer Beschwerde beim EGMR - am 08.11.2010 eine einstweilige Anordnung nach Art. 39 seiner Verfahrensanordnung zur Hintanhaltung der Abschiebung des BF nach Griechenland.4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erließ im gegenständlichen Fall - nach Einbringung einer Beschwerde beim EGMR - am 08.11.2010 eine einstweilige Anordnung nach Artikel 39, seiner Verfahrensanordnung zur Hintanhaltung der Abschiebung des BF nach Griechenland.
5. Am 16.11.2010 wurde der BF wieder aus der Schubhaft entlassen.
6. Mit Telefax vom 19.11.2010 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid, ein. Weiters wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
Zum Wiedereinsetzungsantrag wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden in Schubhaft genommen worden sei und dort keine Möglichkeit gehabt habe, rechtliche Hilfe und Beratung zu erhalten. Der Verein Menschenrechte Österreich sei der Erhebung von Beschwerden generell nicht behilflich.
Der BF habe mit viel Mühe mit Hilfe arabisch sprechender Kollegen in der Schubhaft einen Kontakt zum MigrantInnenverein St. Marx herstellen können. Zu diesem Zeitpunkt - dem 05.11.2010 - sei die einwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen. Es werde die Feststellung beantragt, dass dem BF keine Schuld an dem Fristversäumnis treffe. Er sei stets bemüht gewesen, in Österreich in jeder Hinsicht - so auch formal - alles richtig und korrekt zu machen. Durch die Situation im Polizeianhaltezentrum sei ihm die Einbringung einer Beschwerde nicht möglich gewesen.
7. Am 04.01.2011 wurden - auf Ersuchen des BF - von Seiten des Vereins Menschenrechte Österreich mehrere Dokumentenkopien und ein handschriftlich verfasstes Schreiben an das BAA-EAST Ost übermittelt.
Der BF wiederholte im Rahmen dieses Schreibens, dass seine erste Einvernahme am 08.10.2010 erfolgt sei. Anschließend sei er der Polizei übergeben, in Haft genommen und darüber informiert worden, dass er nach Griechenland abgeschoben werden solle. Zehn Tage nach seiner Anhaltung habe sich eine Dame der Caritas erkundigt, ob er eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht hätte. Dies habe er mit der Begründung verneint, dass er als Analphabet weder lesen noch schreiben könne. Die Dame habe ihm mitgeteilt, dass die Frist abgelaufen sei. Er hätte keine Beschwerde eingebracht, da er im Gefängnis gewesen sei und er keine Person zum Verfassen des Schriftstücks gehabt habe.
Die Dame der Caritas habe ihm erklärt, dass ihn die Behörden selbst bei fristgerechter Einbringung der Beschwerde nicht nach Griechenland abgeschoben hätten. 24 Stunden nach seiner Haft sei ein Rechtsanwalt gekommen, welcher ihn gefragt habe, ob er ihn vertreten soll. Er habe zugestimmt und sei er von diesem nach 30 Tagen aus dem Gefängnis herausgebracht worden. Er habe ihm in keiner Weise geholfen und würde er sich als Analphabet nicht auskennen. Er hätte aus Unwissen keine Beschwerde eingebracht und sei es nicht seine Schuld.
8. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 zurückgewiesen und der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs 6 AVG abgewiesen.8. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, zurückgewiesen und der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02.02.2011 zugestellt.
9. Dagegen richtet sich die mit Telefax vom 16.02.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Der BF habe glaubhaft dargelegt, dass taugliche Wiedereinsetzungsgründe vorliegen und habe dies auch durch die angegebenen und leicht überprüfbaren Tatsachen (Schubhaftnahme, Mangel an Rechtsberatung im Polizeianhaltezentrum) belegen können.
Der BF habe den Wiedereinsetzungsantrag auch rechtzeitig gestellt. Er werde noch Ergänzungen einbringen.
10. Die gegenständliche Beschwerde langte am 25.02.2011 beim AsylGH ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den nicht in Zweifel zu ziehenden Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter (unter anderem) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter (unter anderem) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die vorliegende Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof richtet sich nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Das Hauptverfahren besteht im vorliegenden Fall in der zugrundeliegenden Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 5 AsylG, über welches der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG durch Einzelrichter entscheidet. Es liegt daher auch hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Einzelrichterzuständigkeit vor. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Hauptverfahren spricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (s. VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611; vgl. auch VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren; s. auch hg.Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die vorliegende Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof richtet sich nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Das Hauptverfahren besteht im vorliegenden Fall in der zugrundeliegenden Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 5, AsylG, über welches der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG durch Einzelrichter entscheidet. Es liegt daher auch hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Einzelrichterzuständigkeit vor. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Hauptverfahren spricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (s. VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611; vergleiche auch VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren; s. auch hg.
Erkenntnis vom 27.03.2009, GZ: S1 402329-2/2009).
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:3. Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
Gemäß Abs 2 leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
3.1. Zumal im Bescheid der Erstbehörde vom 08.10.2010 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten war, kommt vorliegend lediglich die Z 1 des § 71 Abs 1 AVG als Grund eines Wiedereinsetzungsantrags in Betracht.3.1. Zumal im Bescheid der Erstbehörde vom 08.10.2010 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten war, kommt vorliegend lediglich die Ziffer eins, des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als Grund eines Wiedereinsetzungsantrags in Betracht.
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Weiters liegt ein Wiedereinsetzungsgrund nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (VwGH 26. April 2001, 2000/20/0336; 22. Juli 2004, 2004/20/0122; 29.11.2007, 2007/21/0308).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Weiters liegt ein Wiedereinsetzungsgrund nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (VwGH 26. April 2001, 2000/20/0336; 22. Juli 2004, 2004/20/0122; 29.11.2007, 2007/21/0308).
3.2. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).3.2. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
3.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Wiedereinsetzungsgrund darauf gegründet, dass er - als Analphabet - wegen der Inschubhaftnahme und der dortigen unzureichenden Rechtsberatung die Rechtsmittelfrist versäumt habe.
3.3.1. Es ist insoweit zu prüfen, ob überhaupt ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist, welches den Beschwerdeführer am Einhalten der Frist gehindert hat, und - wenn ja - ob den Beschwerdeführer persönlich ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass die Beschwerde zu spät erhoben wurde.
3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung selbst angegeben hat, dass er sechs Jahre die Grundschule besucht hat. Auch im Einvernahmeprotokoll vom 08.10.2010 findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Analphabet allenfalls Verständnis- oder Verständigungsprobleme gehabt hätte. Seinen ersten eigenen Angaben nach war er in einer Transportfirma beschäftigt und war für die Abholung und Klärung der Zollangelegenheiten zuständig, was der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nahe legt, dass das erst spät behauptete Analphabetentum den Tatsachen entspricht, sondern vielmehr eine Schutzbehauptung darstellt. Der BF bestätigte in der Einvernahme am 8.10.2010 auch, dass ihm die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur Eurodac VO "in einer ihm verständlichen Sprache" ausgefolgt wurden. Dass er diese nicht lesen habe können wandte er - übrigens nach vorheriger Rechtsberatung und im Beisein des Rechtsberaters - nicht ein. Der Asylgerichtshof pflichtet dem Bundesasylamt daher bei, wenn dieses ausführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrjährigen Schulbildung lesen kann und die in seine Muttersprache übersetzte Rechtsmittelbelehrung auch inhaltlich verstanden hat.3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung selbst angegeben hat, dass er sechs Jahre die Grundschule besucht hat. Auch im Einvernahmeprotokoll vom 08.10.2010 findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Analphabet allenfalls Verständnis- oder Verständigungsprobleme gehabt hätte. Seinen ersten eigenen Angaben nach war er in einer Transportfirma beschäftigt und war für die Abholung und Klärung der Zollangelegenheiten zuständig, was der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nahe legt, dass das erst spät behauptete Analphabetentum den Tatsachen entspricht, sondern vielmehr eine Schutzbehauptung darstellt. Der BF bestätigte in der Einvernahme am 8.10.2010 auch, dass ihm die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin römisch zwei VO und zur Eurodac VO "in einer ihm verständlichen Sprache" ausgefolgt wurden. Dass er diese nicht lesen habe können wandte er - übrigens nach vorheriger Rechtsberatung und im Beisein des Rechtsberaters - nicht ein. Der Asylgerichtshof pflichtet dem Bundesasylamt daher bei, wenn dieses ausführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrjährigen Schulbildung lesen kann und die in seine Muttersprache übersetzte Rechtsmittelbelehrung auch inhaltlich verstanden hat.
Weiters wurde von Seiten des BAA richtigerweise festgestellt, dass der BF bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren ein ausführliches Rechtberatungsgespräch und sämtliche Informationsblätter hinsichtlich des Verfahrensablaufs und der Erhebung einer Beschwerde in einer ihm verständlichen Sprache erhalten hat. Einen wesentlichen Gegenstand der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren stellen umfassende Erklärungen hinsichtlich der Möglichkeit und der Form der Erhebung einer Beschwerde dar. Diese Informationen wurden dem BF auch nachweislich in einem Rechtsberatungsgespräch zur Kenntnis gebracht, wobei dies vom BF während der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs ausdrücklich bejaht wurde. Letztlich ist nochmals anzumerken, dass auch der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 08.10.2010 in eine für den Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt, er somit auf die einzuhaltenden Fristen und die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde hingewiesen wurde und der Beschwerdeführer daher gewusst haben muss, dass es sich bei dem Schriftstück um seinen Asylbescheid handelt bzw. wo und bis wann er ein Rechtsmittel einzubringen hat.
3.3.3. Dem Bundesasylamt ist daher Recht zu geben, wenn es festhält, dass der Beschwerdeführer ausreichende Informationsschreiben erhalten hat und über die Möglichkeit der Rechtsberatung durch die verschiedensten Organisationen aufgeklärt wurde. Er hätte daher jedenfalls rechtszeitig eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen können, weshalb nicht von einer mangelnden Rechtsberatung des BF im Asylverfahren ausgegangen werden kann. Weiters stellt auch die Inschubhaftnahme kein unvorhersehbares oder unvermeidbares Ereignis dar, zumal der beratene BF davon ausgehen musste, dass eine solche Maßnahme auch in seinem Fall zur Effektuierung der Ausweisungsentscheidung verhängt werden könnte.
Betreffend der nunmehr im Schreiben vom 04.01.2011 aufgestellten Behauptung, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und aus diesem Grund keine Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung des BAA und den Rechtsmittelfristen erlangen konnte, wird im Übrigen zur Vollständigkeit auf die oben unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur verwiesen, wonach nachgetragene Behauptungen einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen können.
3.4. Zusammengefasst ist also bereits zu bezweifeln, dass überhaupt ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis iSd oben unter Punkt 3.1. getätigten Ausführungen vorgelegen ist.
3.5. Selbst wenn man vom Vorliegen eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses ausgehen würde, trifft den Beschwerdeführer aber ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Fristversäumnis.
Dem BAA wird hierbei beigepflichtet, dass der BF ständig hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrensablaufs und den einschlägigen Fristen informiert worden war. Hätte er diese Informationen nicht erhalten bzw. verstanden, so wäre es seine Verpflichtung gewesen, rechtzeitig, d.h. insbesondere auch vor der erfolgten Inschubhaftnahme, entsprechende Nachforschungen bezüglich der ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei einer negativen Entscheidung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde vom BAA auch richtigerweise auf die Benachrichtigung gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 vom 30.08.2010 hingewiesen. Hieraus musste dem BF bereits erkennbar sein, dass sein Antrag auch wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats zurückgewiesen werden kann. Der BF hätte sich auch jederzeit um eine entsprechende Vertretung kümmern können bzw. hätte er die Möglichkeit gehabt, Kontakt mit dem Rechtsberater aufzunehmen. Das Unterlassen dieser Vorgehensweise kann daher nicht als ein Versehen oder als leichter Grad der Fahrlässigkeit qualifiziert werden. Die eingetretene Fristversäumnis und die Tatsache, dass der BF keinerlei nachweisbaren Schritte zur fristgerechten Vornahme von Erkundigungen im Hinblick auf die Erhebung einer Beschwerde unternommen hat, ist als ein dem BF persönlich direkt zurechenbares und ausschließlich grob fahrlässig selbst verschuldetes Versäumnis zu werten. Diese Überlegungen entsprechen auch der Rechtsprechung des VwGH, wonach die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen ist, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten sind und/ oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.8.2006, 2004/21/0139) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23.6.1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand. (vgl VwGH 13.12.2001, 99/21/0110). Von Relevanz wäre es allerdings, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches ein Rechtsmittel zu verfassen und einzubringen (vgl VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 28.1.2003, 99/18/0320; 31.8.2006, 2004/2170139). Wesentlich ist hierbei, dass die in Haft befindliche Partei konkret und in nachvollziehbarer Weise - zB durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat - behauptet und glaubhaft macht, den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsvertreter oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu erhalten, um selbst ein Rechtsmittel oder eine sonstige Eingabe zu verfassen, ihr Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurde (VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.8.2006, 2004/21/0139). Die Partei muss aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden (vgl VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.1.2003, 99/18/0320). Ein derartiges konkretes Vorgehen zwecks Beschwerdeerhebung wurde vom BF aber zu keiner Zeit geschildert, sondern lediglich lapidar behauptet, dass er in der Schubhaft keine Möglichkeit gehabt habe, rechtliche Hilfe und Beratung zu erhalten bzw. der Verein Menschenrechte Österreich der Erhebung von Beschwerden generell nicht behilflich sei. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall jedenfalls eine Sorglosigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.Dem BAA wird hierbei beigepflichtet, dass der BF ständig hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrensablaufs und den einschlägigen Fristen informiert worden war. Hätte er diese Informationen nicht erhalten bzw. verstanden, so wäre es seine Verpflichtung gewesen, rechtzeitig, d.h. insbesondere auch vor der erfolgten Inschubhaftnahme, entsprechende Nachforschungen bezüglich der ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei einer negativen Entscheidung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde vom BAA auch richtigerweise auf die Benachrichtigung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 vom 30.08.2010 hingewiesen. Hieraus musste dem BF bereits erkennbar sein, dass sein Antrag auch wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats zurückgewiesen werden kann. Der BF hätte sich auch jederzeit um eine entsprechende Vertretung kümmern können bzw. hätte er die Möglichkeit gehabt, Kontakt mit dem Rechtsberater aufzunehmen. Das Unterlassen dieser Vorgehensweise kann daher nicht als ein Versehen oder als leichter Grad der Fahrlässigkeit qualifiziert werden. Die eingetretene Fristversäumnis und die Tatsache, dass der BF keinerlei nachweisbaren Schritte zur fristgerechten Vornahme von Erkundigungen im Hinblick auf die Erhebung einer Beschwerde unternommen hat, ist als ein dem BF persönlich direkt zurechenbares und ausschließlich grob fahrlässig selbst verschuldetes Versäumnis zu werten. Diese Überlegungen entsprechen auch der Rechtsprechung des VwGH, wonach die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen ist, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten sind und/ oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind vergleiche VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.8.2006, 2004/21/0139) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23.6.1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand. vergleiche VwGH 13.12.2001, 99/21/0110). Von Relevanz wäre es allerdings, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches ein Rechtsmittel zu verfassen und einzubringen vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 28.1.2003, 99/18/0320; 31.8.2006, 2004/2170139). Wesentlich ist hierbei, dass die in Haft befindliche Partei konkret und in nachvollziehbarer Weise - zB durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat - behauptet und glaubhaft macht, den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsvertreter oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu erhalten, um selbst ein Rechtsmittel oder eine sonstige Eingabe zu verfassen, ihr Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurde (VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.8.2006, 2004/21/0139). Die Partei muss aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden vergleiche VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.1.2003, 99/18/0320). Ein derartiges konkretes Vorgehen zwecks Beschwerdeerhebung wurde vom BF aber zu keiner Zeit geschildert, sondern lediglich lapidar behauptet, dass er in der Schubhaft keine Möglichkeit gehabt habe, rechtliche Hilfe und Beratung zu erhalten bzw. der Verein Menschenrechte Österreich der Erhebung von Beschwerden generell nicht behilflich sei. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall jedenfalls eine Sorglosigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.
Ungeachtet der soeben geschilderten Überlegungen ist bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus nachfolgendem Grund jedenfalls spruchgemäß zu entscheiden. Wie oben bereits ausgeführt, muss der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis) gestellt werden (§ 71 Abs 2 AVG). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.11.2010 auch am 19.11.2010 beim Bundesasylamt eingebracht. Der vom BF vorgebrachte Wiedereinsetzungsgrund des Analphabetismus war ihm stets, insbesondere auch im Zeitpunkt der Ausfolgung des Bescheides am 08.10.2010, bekannt. Spätestens in den folgenden Tagen müsste dem BF darüber hinaus der von ihm behauptete Wiedereinsetzungsgrund der Inschubhaftnahme in Verbindung mit der behaupteten mangelnden Rechtsberatung bewusst geworden sein.Ungeachtet der soeben geschilderten Überlegungen ist bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus nachfolgendem Grund jedenfalls spruchgemäß zu entscheiden. Wie oben bereits ausgeführt, muss der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis) gestellt werden (Paragraph 71, Absatz 2, AVG). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.11.2010 auch am 19.11.2010 beim Bundesasylamt eingebracht. Der vom BF vorgebrachte Wiedereinsetzungsgrund des Analphabetismus war ihm stets, insbesondere auch im Zeitpunkt der Ausfolgung des Bescheides am 08.10.2010, bekannt. Spätestens in den folgenden Tagen müsste dem BF darüber hinaus der von ihm behauptete Wiedereinsetzungsgrund der Inschubhaftnahme in Verbindung mit der behaupteten mangelnden Rechtsberatung bewusst geworden sein.
Nun besuchte ihn laut Schreiben vom 04.01.2011 zehn Tage nach seiner Anhaltung (also am 18.10.2010) eine Dame der Caritas in der Schubhaft. Diese habe ihn befragt, ob er eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht hätte, welches er unter Hinweis auf seinen Analphabetismus verneinte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt (18.10.2010) wäre der BF aber in der Lage gewesen - etwa mit Hilfe dieser Caritas-Mitarbeiterin - den geschilderten Sachverhalt vorzubringen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Auch entspricht es nicht dem Amtswissen, dass nicht auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Anhaltezentrum Anbringen von Angehaltenen weiterleiten, sofern solche geäußert bzw. übermittelt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde allerdings erst am 19.11.2010 beim Bundesasylamt, also nicht innerhalb der in § 71 Abs 2 AVG genannten Frist von 2 Wochen eingebracht, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen war.Nun besuchte ihn laut Schreiben vom 04.01.2011 zehn Tage nach seiner Anhaltung (also am 18.10.2010) eine Dame der Caritas in der Schubhaft. Diese habe ihn befragt, ob er eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht hätte, welches er unter Hinweis auf seinen Analphabetismus verneinte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt (18.10.2010) wäre der BF aber in der Lage gewesen - etwa mit Hilfe dieser Caritas-Mitarbeiterin - den geschilderten Sachverhalt vorzubringen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Auch entspricht es nicht dem Amtswissen, dass nicht auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Anhaltezentrum Anbringen von Angehaltenen weiterleiten, sofern solche geäußert bzw. übermittelt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde allerdings erst am 19.11.2010 beim Bundesasylamt, also nicht innerhalb der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG genannten Frist von 2 Wochen eingebracht, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen war.
Aus diesem Grund hat die Erstbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen und war somit auch die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, zumal bis zum heutigen Tag der Entscheidung die in der Beschwerde angekündigten Ergänzungen nicht in Vorlage gebracht wurden.
Soweit die Beschwerdeausführungen weiters darauf abzielen, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kann ihnen ebenfalls kein Erfolg beschieden sein, zumal durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag die Möglichkeit entfällt, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsberater, Schubhaft, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
20.04.2011