TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/25 A5 417479-1/2011

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Veröffentlicht am 25.03.2011
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Spruch

A5 417.479-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.1.2011, Zl. 10 05.373-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.1.2011, Zl. 10 05.373-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Identität der Beschwerdeführerin, einer somalischen Staatsangehörigen, konnte in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Sie reiste am 17.6.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.6.2010 im Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die Identität der Beschwerdeführerin, einer somalischen Staatsangehörigen, konnte in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Sie reiste am 17.6.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.6.2010 im Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

II.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie an, in XXXX, Somalia, geboren worden zu sein und dort vier Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Hauptschule besucht zu haben. Bezüglich der Reiseroute führte die Genannte aus, am 12.3.2010 mittels eines Taxis schlepperunterstützt nach Äthiopien gelangt zu sein und sich in der Hauptstadt des Landes rund 15 Tage in einer von den Schleppern organisierten Wohnung aufgehalten zu haben. In weiterer Folge sei sie mit einem LKW in den Sudan und nach Libyen gebracht worden. Von dort aus wäre die nunmehrige Beschwerdeführerin mit einem Boot nach Italien gelangt und hätte dort, ausgestattet mit einem gefälschten italienischen Reisepass acht Tage in einer, ebenfalls von Schleppern organisierten, Wohnung, zugebracht. Der Schlepper hätte Zugtickets nach Österreich gekauft und die Beschwerdeführerin angewiesen, nach ihrer Ankunft Tickets nach Dänemark zu besorgen. Am Tag ihrer Ankunft in Wien sei die Beschwerdeführerin abends am Bahnhof festgenommen worden.römisch zwei.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie an, in römisch 40 , Somalia, geboren worden zu sein und dort vier Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Hauptschule besucht zu haben. Bezüglich der Reiseroute führte die Genannte aus, am 12.3.2010 mittels eines Taxis schlepperunterstützt nach Äthiopien gelangt zu sein und sich in der Hauptstadt des Landes rund 15 Tage in einer von den Schleppern organisierten Wohnung aufgehalten zu haben. In weiterer Folge sei sie mit einem LKW in den Sudan und nach Libyen gebracht worden. Von dort aus wäre die nunmehrige Beschwerdeführerin mit einem Boot nach Italien gelangt und hätte dort, ausgestattet mit einem gefälschten italienischen Reisepass acht Tage in einer, ebenfalls von Schleppern organisierten, Wohnung, zugebracht. Der Schlepper hätte Zugtickets nach Österreich gekauft und die Beschwerdeführerin angewiesen, nach ihrer Ankunft Tickets nach Dänemark zu besorgen. Am Tag ihrer Ankunft in Wien sei die Beschwerdeführerin abends am Bahnhof festgenommen worden.

Befragt zu ihren Fluchtgründen führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, am XXXX von der Terrorgruppe Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, am Gotteskrieg teilzunehmen. Dazu hätte sie Bomben an ihren Körper binden und diese zur Detonation bringen sollen. Ihre Mutter habe sie daraufhin in der Wohnung einer Nachbarin versteckt. Im März 2010 wäre die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihre Wohnung zurückgekehrt und sei dort neuerlich von den Al-Shabaab-Aktivisten ausgesucht worden; nähere Angaben zu diesen Leuten oder deren Führer könne die Beschwerdeführerin nicht tätigen. Sie wisse nur, dass Al Shabaab gegen die Regierung kämpfen würde. Nachdem sie seitens dieser Gruppierung für den Fall ihrer Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden wäre, habe sie Somalia verlassen. Andere politische, religiöse oder ethnische Fluchtgründe habe sie nicht. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte die nunmehrige Beschwerdeführerin, im Krieg getötet zu werden.Befragt zu ihren Fluchtgründen führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, am römisch 40 von der Terrorgruppe Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, am Gotteskrieg teilzunehmen. Dazu hätte sie Bomben an ihren Körper binden und diese zur Detonation bringen sollen. Ihre Mutter habe sie daraufhin in der Wohnung einer Nachbarin versteckt. Im März 2010 wäre die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihre Wohnung zurückgekehrt und sei dort neuerlich von den Al-Shabaab-Aktivisten ausgesucht worden; nähere Angaben zu diesen Leuten oder deren Führer könne die Beschwerdeführerin nicht tätigen. Sie wisse nur, dass Al Shabaab gegen die Regierung kämpfen würde. Nachdem sie seitens dieser Gruppierung für den Fall ihrer Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden wäre, habe sie Somalia verlassen. Andere politische, religiöse oder ethnische Fluchtgründe habe sie nicht. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte die nunmehrige Beschwerdeführerin, im Krieg getötet zu werden.

II.1.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 28.6.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei betonte sie, keine Dokumente zu besitzen und auch nicht in der Lage zu sein, sich welche zu beschaffen. Sie wiederholte ihr ursprünglich mit XXXX angegebenes Geburtsdatum, welches ihr seitens ihrer Mutter so mitgeteilt worden wäre. Sie habe im Jahr 1999 mit der Grundschule begonnen. Befragt zum Alter ihrer Eltern vermeinte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter wäre 50 Jahre und ihr Vater 60 Jahre alt. Konfrontiert mit ihren im Zuge der Erstbefragung getätigten Ausführungen zu ihrem Reiseweg stellte die Beschwerdeführerin fest, fälschlicherweise angegeben zu haben, aus Italien gekommen zu sein. Sie behauptete, Somalia am 12.3.2010 verlassen zu haben und mit einem LKW nach Äthiopien, in den Sudan und nach Libyen gebracht worden zu sein und von dort aus ihre Reise, ebenfalls mit einem LKW, durch unbekannte Länder bis nach Österreich fortgesetzt zu haben. Das gefälschte italienische Reisedokument habe sie gekauft, um damit nach Dänemark zu reisen.römisch zwei.1.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 28.6.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei betonte sie, keine Dokumente zu besitzen und auch nicht in der Lage zu sein, sich welche zu beschaffen. Sie wiederholte ihr ursprünglich mit römisch 40 angegebenes Geburtsdatum, welches ihr seitens ihrer Mutter so mitgeteilt worden wäre. Sie habe im Jahr 1999 mit der Grundschule begonnen. Befragt zum Alter ihrer Eltern vermeinte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter wäre 50 Jahre und ihr Vater 60 Jahre alt. Konfrontiert mit ihren im Zuge der Erstbefragung getätigten Ausführungen zu ihrem Reiseweg stellte die Beschwerdeführerin fest, fälschlicherweise angegeben zu haben, aus Italien gekommen zu sein. Sie behauptete, Somalia am 12.3.2010 verlassen zu haben und mit einem LKW nach Äthiopien, in den Sudan und nach Libyen gebracht worden zu sein und von dort aus ihre Reise, ebenfalls mit einem LKW, durch unbekannte Länder bis nach Österreich fortgesetzt zu haben. Das gefälschte italienische Reisedokument habe sie gekauft, um damit nach Dänemark zu reisen.

II.1.4. Das Bundesasylamt veranlasste am Tag der Einvernahme beim XXXX eine multifaktorielle Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung.römisch zwei.1.4. Das Bundesasylamt veranlasste am Tag der Einvernahme beim römisch 40 eine multifaktorielle Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung.

Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 28.7.2010 stellte das beauftragte Institut, ausgehend von den Ergebnissen einer körperlichen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung, zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren aufgewiesen habe und das wahrscheinlichste chronologische Alter über diesem Mindestalter liege. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

II.1.5. Am 10.11.2010 führte das Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch, in deren Rahmen auch der gesetzliche Vertreter der Genannten anwesend war. Dabei wurde die Beschwerdeführerin mit den Ergebnissen des gerichtsmedizinischen Gutachtens konfrontiert und festgehalten, dass sich dadurch die bisherige chronologische Altersangabe bestätigt habe. Die Genannte wurde zu ihren näheren Lebensumständen in Somalia befragt und führte in diesem Zusammenhang aus, dass sie in XXXX an einer näher bezeichneten Adresse in einem drei Zimmer umfassenden Haus gemeinsam mit ihrer Mutter gelebt habe. Ihr Vater, der als Kleidungshändler tätig gewesen sei, wäre am XXXX getötet worden als Mehrere - ca. sechs -bewaffnete Männer hätten das Haus gestürmt und den Vater erschossen. Die Beschwerdeführerin habe diese Männer kommen und auch den toten Körper ihres Vaters gesehen. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, vier Brüder zu haben, die noch am Leben seien. Diese hätten nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt, sondern wären von den Eltern in eine Schule geschickt worden. Eine Schwester und ein Bruder von ihr wären bereits verstorben. Sie könne nicht angeben, ob ihr Bruder eines natürlichen Todes gestorben oder ermordet worden wäre. Ihre Mutter, die nach dem Tod des Vaters als Reinigungskraft gearbeitet habe, habe ihr nichts Näheres darüber erzählt. Die Beschwerdeführerin gab an, den Haushalt erledigt zu haben, selbst aber keiner Arbeit nachgegangen zu sein.römisch zwei.1.5. Am 10.11.2010 führte das Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch, in deren Rahmen auch der gesetzliche Vertreter der Genannten anwesend war. Dabei wurde die Beschwerdeführerin mit den Ergebnissen des gerichtsmedizinischen Gutachtens konfrontiert und festgehalten, dass sich dadurch die bisherige chronologische Altersangabe bestätigt habe. Die Genannte wurde zu ihren näheren Lebensumständen in Somalia befragt und führte in diesem Zusammenhang aus, dass sie in römisch 40 an einer näher bezeichneten Adresse in einem drei Zimmer umfassenden Haus gemeinsam mit ihrer Mutter gelebt habe. Ihr Vater, der als Kleidungshändler tätig gewesen sei, wäre am römisch 40 getötet worden als Mehrere - ca. sechs -bewaffnete Männer hätten das Haus gestürmt und den Vater erschossen. Die Beschwerdeführerin habe diese Männer kommen und auch den toten Körper ihres Vaters gesehen. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, vier Brüder zu haben, die noch am Leben seien. Diese hätten nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt, sondern wären von den Eltern in eine Schule geschickt worden. Eine Schwester und ein Bruder von ihr wären bereits verstorben. Sie könne nicht angeben, ob ihr Bruder eines natürlichen Todes gestorben oder ermordet worden wäre. Ihre Mutter, die nach dem Tod des Vaters als Reinigungskraft gearbeitet habe, habe ihr nichts Näheres darüber erzählt. Die Beschwerdeführerin gab an, den Haushalt erledigt zu haben, selbst aber keiner Arbeit nachgegangen zu sein.

Die Beschwerdeführerin wurde zu den näheren geografischen Gegebenheiten von XXXX befragt und betonte nach Aufzählung einiger umliegender Stadtbezirke und des größten ihr bekannten Marktes, aufgrund der Kämpfe einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit unterworfen und außerdem auch noch ein kleines Kind und zudem weiblichen Geschlechts gewesen zu sein. Sie hielt über Nachfrage fest, dem Volksstamm der XXXX anzugehören. Über andere Clans könne sie keine Angaben machen.Die Beschwerdeführerin wurde zu den näheren geografischen Gegebenheiten von römisch 40 befragt und betonte nach Aufzählung einiger umliegender Stadtbezirke und des größten ihr bekannten Marktes, aufgrund der Kämpfe einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit unterworfen und außerdem auch noch ein kleines Kind und zudem weiblichen Geschlechts gewesen zu sein. Sie hielt über Nachfrage fest, dem Volksstamm der römisch 40 anzugehören. Über andere Clans könne sie keine Angaben machen.

Im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen wiederholte die Beschwerdeführerin, von der Al Shabaab zur Teilnahme am Gotteskrieg aufgefordert worden zu sein und sich, konkret von XXXX, 15 Tage in einem Trainingslager aufgehalten zu haben. Dort wurde der Koran gelehrt und habe die Genannte gelegentlich auch Essen für die Kämpfer zubereiten müssen. Sie sei noch nicht soweit gewesen, mit der Waffe zu trainieren, aber es hätte andere Frauen gegeben, die schießen und das Zerlegen der Waffe gelernt hätten. Die Genannte wurde aufgefordert, ihre Unterkunft und ihre Beobachtungen in dem Lager näher zu beschreiben.Im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen wiederholte die Beschwerdeführerin, von der Al Shabaab zur Teilnahme am Gotteskrieg aufgefordert worden zu sein und sich, konkret von römisch 40 , 15 Tage in einem Trainingslager aufgehalten zu haben. Dort wurde der Koran gelehrt und habe die Genannte gelegentlich auch Essen für die Kämpfer zubereiten müssen. Sie sei noch nicht soweit gewesen, mit der Waffe zu trainieren, aber es hätte andere Frauen gegeben, die schießen und das Zerlegen der Waffe gelernt hätten. Die Genannte wurde aufgefordert, ihre Unterkunft und ihre Beobachtungen in dem Lager näher zu beschreiben.

Nachdem die Beschwerdeführerin krank geworden wäre, hätte man sie in ein Krankenhaus namens XXXX gebracht, wo sie eine Nachbarin aus XXXX, die dort als Krankenschwester tätig gewesen wäre, getroffen habe. Mit Hilfe dieser Frau, die ihr eine Krankenschwesteruniform überlassen habe, sei es der Beschwerdeführerin nach einem rund einwöchigen Aufenthalt gelungen, aus dem Spital zu entkommen. Mit einem Taxi habe sie sich dann zu ihrer Mutter begeben. Nach einer Woche wären neuerlich Al-Shabaab-Leute zu ihr gekommen und hätten von ihr die Bereitschaft verlangt, sich in die Luft zu sprengen. Daraufhin sei die nunmehrige Beschwerdeführerin in der 30 Minuten entfernten Wohnung der Nachbarin, die ihr auch zur Flucht aus dem Krankenhaus verholfen habe, sieben bis acht Monate versteckt worden. In dieser Zeit sei sie nicht von Al-Shabaab-Aktivisten aufgesucht worden und sei im März 2010 in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Nach zwei Tagen wären die Leute von Al Shabaab gekommen und hätten sie diesmal auch geschlagen. Sie hätten verkündet, dass es sich um die letzte Warnung handeln würde und die Beschwerdeführerin das nächste Mal mitkommen müsse. Ihre Mutter habe bereits einen Schlepper organisiert und der Beschwerdeführerin die Ausreise aus Somalia ermöglicht. Befragt zu weiteren Fluchtgründen verwies die Genannte auf die in ihrer Heimat verbreitete Praxis der Zwangsverheiratung, von der sie allerdings nicht persönlich betroffen gewesen wäre. Zudem sei sie im Alter von 10 Jahren beschnitten worden. Dies habe aber nichts mit dem Verlassen ihrer Heimat zu tun gehabt. Im Fall ihrer Rückkehr würde sie aufgrund des in Somalia herrschenden Krieges getötet werden.Nachdem die Beschwerdeführerin krank geworden wäre, hätte man sie in ein Krankenhaus namens römisch 40 gebracht, wo sie eine Nachbarin aus römisch 40 , die dort als Krankenschwester tätig gewesen wäre, getroffen habe. Mit Hilfe dieser Frau, die ihr eine Krankenschwesteruniform überlassen habe, sei es der Beschwerdeführerin nach einem rund einwöchigen Aufenthalt gelungen, aus dem Spital zu entkommen. Mit einem Taxi habe sie sich dann zu ihrer Mutter begeben. Nach einer Woche wären neuerlich Al-Shabaab-Leute zu ihr gekommen und hätten von ihr die Bereitschaft verlangt, sich in die Luft zu sprengen. Daraufhin sei die nunmehrige Beschwerdeführerin in der 30 Minuten entfernten Wohnung der Nachbarin, die ihr auch zur Flucht aus dem Krankenhaus verholfen habe, sieben bis acht Monate versteckt worden. In dieser Zeit sei sie nicht von Al-Shabaab-Aktivisten aufgesucht worden und sei im März 2010 in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Nach zwei Tagen wären die Leute von Al Shabaab gekommen und hätten sie diesmal auch geschlagen. Sie hätten verkündet, dass es sich um die letzte Warnung handeln würde und die Beschwerdeführerin das nächste Mal mitkommen müsse. Ihre Mutter habe bereits einen Schlepper organisiert und der Beschwerdeführerin die Ausreise aus Somalia ermöglicht. Befragt zu weiteren Fluchtgründen verwies die Genannte auf die in ihrer Heimat verbreitete Praxis der Zwangsverheiratung, von der sie allerdings nicht persönlich betroffen gewesen wäre. Zudem sei sie im Alter von 10 Jahren beschnitten worden. Dies habe aber nichts mit dem Verlassen ihrer Heimat zu tun gehabt. Im Fall ihrer Rückkehr würde sie aufgrund des in Somalia herrschenden Krieges getötet werden.

Abschließend wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation in Österreich befragt und führte dazu aus, von der Grundversorgung zu leben, abgesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen gesund zu sein und einen Deutschkurs zu besuchen. Abgesehen von ihren Heimmitbewohnerinnen habe sie in Österreich keine Freunde oder Verwandten.

Das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführerin aktuelle Berichte zur Lage in Somalia zur Kenntnis. Dazu gab die Genannte an, in Österreich bleiben zu wollen. Dem bei der Einvernahme anwesenden, gesetzlichen Vertreter wurden die Länderberichte übergeben und ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. Der Genannte erklärte, darauf zu verzichten und legte einen Bericht des XXXX vor.Das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführerin aktuelle Berichte zur Lage in Somalia zur Kenntnis. Dazu gab die Genannte an, in Österreich bleiben zu wollen. Dem bei der Einvernahme anwesenden, gesetzlichen Vertreter wurden die Länderberichte übergeben und ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. Der Genannte erklärte, darauf zu verzichten und legte einen Bericht des römisch 40 vor.

II.1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten den Status einer Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gewährt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch zwei.1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten den Status einer Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gewährt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin infolge zahlreicher Widersprüche nicht als glaubhaft qualifiziert werden könnten. Zudem hätte die Genannte versucht, ihr Vorbringen kontinuierlich zu steigern. In Bezug auf die Schilderungen der Ermordung ihres Vaters habe sich die Beschwerdeführerin betreffend ihres Aufenthaltsortes widersprochen und einmal angegeben, sich im Wohnzimmer aufgehalten zu haben und später dann behauptet, in ihrem eigenen Zimmer gewesen zu sein. Zudem hätte sie bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich angegeben, ihr Vater sei 60 Jahre alt. Davon, dass er im Jahr XXXX gestorben sei, hätte sie damals nichts berichtet. Ebenso divergierend seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Tod ihres Bruders gewesen, von dem sie einmal angegeben hätte, dieser sei getötet worden und ein anderes Mal zu Protokoll gegeben habe, nicht zu wissen, ob dieser eines natürlichen oder eines gewaltsamen Todes gestorben wäre.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin infolge zahlreicher Widersprüche nicht als glaubhaft qualifiziert werden könnten. Zudem hätte die Genannte versucht, ihr Vorbringen kontinuierlich zu steigern. In Bezug auf die Schilderungen der Ermordung ihres Vaters habe sich die Beschwerdeführerin betreffend ihres Aufenthaltsortes widersprochen und einmal angegeben, sich im Wohnzimmer aufgehalten zu haben und später dann behauptet, in ihrem eigenen Zimmer gewesen zu sein. Zudem hätte sie bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich angegeben, ihr Vater sei 60 Jahre alt. Davon, dass er im Jahr römisch 40 gestorben sei, hätte sie damals nichts berichtet. Ebenso divergierend seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Tod ihres Bruders gewesen, von dem sie einmal angegeben hätte, dieser sei getötet worden und ein anderes Mal zu Protokoll gegeben habe, nicht zu wissen, ob dieser eines natürlichen oder eines gewaltsamen Todes gestorben wäre.

Unglaubwürdig seien die Darstellungen der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf ihre angebliche 15-tägige Ausbildung in einem Lager der Al Shabaab, von der sie bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nichts erwähnt hätte. Dementsprechend widersprüchlich wären die Angaben der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf ihren Verbleib nach dem Zusammentreffen mit den Al-Shabaab-Leuten gewesen, zumal die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung behauptet habe, von ihrer Mutter unmittelbar nach dem ersten Aufsuchen versteckt worden zu sein. Demgegenüber hätte sie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt, erst nach dem Trainingslager in Sicherheit gebracht worden zu sein. Zusammengefasst handle es sich beim Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin um in den Raum gestellte Behauptungen, die infolge Vagheit und mangelnden Realitätsbezuges dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht würden. Abschließend sei auch darauf hinzuweisen, dass sich aus der behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte ergäben, um von der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen. Ebenso stünden die ins Treffen geführten Zwangsverheiratungen in keinem konkreten Zusammenhang mit der Person der Beschwerdeführerin.

Bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz verwies das Bundesasylamt unter Bezugnahme auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte darauf, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass die herrschende Bürgerkriegssituation für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstellen würde. Entsprechend der dieser Entscheidung korrespondierenden Bestimmung des § 8 Abs. 4 AsylG gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz verwies das Bundesasylamt unter Bezugnahme auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte darauf, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass die herrschende Bürgerkriegssituation für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstellen würde. Entsprechend der dieser Entscheidung korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

II.1.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und nahm darin auf die einzelnen seitens der belangten Behörde als Widersprüche qualifizierten Ausführungen Bezug. Sie betonte, dass sie entgegen der Annahme der belangten Behörde sehr wohl über die geografischen Gegebenheiten XXXX Bescheid gewusst habe und nicht berücksichtigt worden wäre, dass ihre Bewegungsfreiheit aufgrund des Bürgerkriegs und ihres Geschlechts und Alters eingeschränkt gewesen sei. Auch habe sie ihr Vorbringen keineswegs gesteigert, sondern die Beschneidung nur aufgrund der Frage nach ihrem Gesundheitszustand angeführt, gleichzeitig aber explizit eingeräumt, dass dies nicht der Grund für ihre Flucht gewesen wäre. Bezüglich des Todes ihres Vaters habe die Beschwerdeführerin keine divergierenden Aussagen getätigt, vielmehr sei sie bei der Erstbefragung lediglich nach dem Alter ihres Vaters gefragt worden und habe erst im späteren Verlauf ihres Verfahrens Gelegenheit bekommen, über dessen Tod zu sprechen. Weiters sei sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Bruders 10 Jahre alt gewesen und wisse nur das, was ihre Mutter ihr dazu gesagt habe. Sie habe auch vor dem Bundesasylamt niemals angegeben, dass ihr Bruder getötet worden wäre; hier dürfte es zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen sein. Nachdem in den Protokollen sowohl die Schreibweise des Bezirks XXXX als auch des Marktes XXXX falsch wären, wären sprachliche Missverständnisse durchaus denkbar. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie im Rahmen der Erstbefragung gar keine Gelegenheit zu ausführlichen Darstellungen der Ereignisse gehabt hätte und daher dort nichts vom Trainingslager berichten habe können. Vielmehr sei sie seitens des LPK XXXX darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen und für nähere Ausführungen auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwiesen worden. Zusammengefasst habe die Genannte erst am 10.11.2010 tatsächlich die Möglichkeit gehabt, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. In ihren Aussagen, wonach die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter bereits nach der ersten Drohung der Al Shabaab in Sicherheit gebracht worden wäre und auch nach ihrem Krankhausaufenthalt von dieser versteckt worden sei, sei kein Widerspruch zu erblicken. Das von ihr präsentierte Beweismittel (ein Bericht über die Zwangsrekrutierungen) sei vom Bundesasylamt in keiner Weise berücksichtigt worden. Die von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen würden demgegenüber aber ihre Darstellungen bestätigen, zumal darin von Zwangsrekrutierungen von Frauen und Mädchen und von der Verfolgung der Volksgruppe der XXXX berichtet würde. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, ein spezifisches Ermittlungsverfahren durchzuführen und damit gegen die Rechtsprechung des VfGH verstoßen, derzufolge es nicht ausreicht, sich mit Feststellungen allgemeiner Natur zu befassen, sondern fallbezogene Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen durchgeführt werden müssten.römisch zwei.1.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und nahm darin auf die einzelnen seitens der belangten Behörde als Widersprüche qualifizierten Ausführungen Bezug. Sie betonte, dass sie entgegen der Annahme der belangten Behörde sehr wohl über die geografischen Gegebenheiten römisch 40 Bescheid gewusst habe und nicht berücksichtigt worden wäre, dass ihre Bewegungsfreiheit aufgrund des Bürgerkriegs und ihres Geschlechts und Alters eingeschränkt gewesen sei. Auch habe sie ihr Vorbringen keineswegs gesteigert, sondern die Beschneidung nur aufgrund der Frage nach ihrem Gesundheitszustand angeführt, gleichzeitig aber explizit eingeräumt, dass dies nicht der Grund für ihre Flucht gewesen wäre. Bezüglich des Todes ihres Vaters habe die Beschwerdeführerin keine divergierenden Aussagen getätigt, vielmehr sei sie bei der Erstbefragung lediglich nach dem Alter ihres Vaters gefragt worden und habe erst im späteren Verlauf ihres Verfahrens Gelegenheit bekommen, über dessen Tod zu sprechen. Weiters sei sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Bruders 10 Jahre alt gewesen und wisse nur das, was ihre Mutter ihr dazu gesagt habe. Sie habe auch vor dem Bundesasylamt niemals angegeben, dass ihr Bruder getötet worden wäre; hier dürfte es zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen sein. Nachdem in den Protokollen sowohl die Schreibweise des Bezirks römisch 40 als auch des Marktes römisch 40 falsch wären, wären sprachliche Missverständnisse durchaus denkbar. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie im Rahmen der Erstbefragung gar keine Gelegenheit zu ausführlichen Darstellungen der Ereignisse gehabt hätte und daher dort nichts vom Trainingslager berichten habe können. Vielmehr sei sie seitens des LPK römisch 40 darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen und für nähere Ausführungen auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwiesen worden. Zusammengefasst habe die Genannte erst am 10.11.2010 tatsächlich die Möglichkeit gehabt, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. In ihren Aussagen, wonach die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter bereits nach der ersten Drohung der Al Shabaab in Sicherheit gebracht worden wäre und auch nach ihrem Krankhausaufenthalt von dieser versteckt worden sei, sei kein Widerspruch zu erblicken. Das von ihr präsentierte Beweismittel (ein Bericht über die Zwangsrekrutierungen) sei vom Bundesasylamt in keiner Weise berücksichtigt worden. Die von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen würden demgegenüber aber ihre Darstellungen bestätigen, zumal darin von Zwangsrekrutierungen von Frauen und Mädchen und von der Verfolgung der Volksgruppe der römisch 40 berichtet würde. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, ein spezifisches Ermittlungsverfahren durchzuführen und damit gegen die Rechtsprechung des VfGH verstoßen, derzufolge es nicht ausreicht, sich mit Feststellungen allgemeiner Natur zu befassen, sondern fallbezogene Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen durchgeführt werden müssten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt hat in der bekämpften Entscheidung dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es die Angaben der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft erachtet und sich dabei im Wesentlichen auf (vermeintlich) widersprüchliche Aussagen der Genannten gestützt.

Die Beschwerdeführerin ist diesen Vorhalten in der Beschwerde substantiiert entgegen getreten und hat im Einzelnen auf die Ausführungen des Bundesasylamtes Bezug genommen.

So ist ihr darin beizupflichten, dass sie sehr wohl über die in ihrer Nachbarschaft befindlichen Bezirke Bescheid wusste und etwa einen ihr bekannten Markt nennen konnte. Auch ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass bei der Beurteilung ihrer geografischen Kenntnisse nicht nur ihr Alter und ihre Schulbildung berücksichtigt werden müssen, sondern auch und insbesondere der Umstand des herrschenden Bürgerkriegs und ihres Geschlechts. Dabei handelt es sich jedenfalls um Faktoren, die auch tatsächlich zu einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit führen können. Der Asylgerichtshof vermag aufgrund der Äußerungen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht festzustellen, dass sie hinsichtlich ihrer Herkunft aus XXXX falsche Angaben getätigt hat.So ist ihr darin beizupflichten, dass sie sehr wohl über die in ihrer Nachbarschaft befindlichen Bezirke Bescheid wusste und etwa einen ihr bekannten Markt nennen konnte. Auch ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass bei der Beurteilung ihrer geografischen Kenntnisse nicht nur ihr Alter und ihre Schulbildung berücksichtigt werden müssen, sondern auch und insbesondere der Umstand des herrschenden Bürgerkriegs und ihres Geschlechts. Dabei handelt es sich jedenfalls um Faktoren, die auch tatsächlich zu einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit führen können. Der Asylgerichtshof vermag aufgrund der Äußerungen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht festzustellen, dass sie hinsichtlich ihrer Herkunft aus römisch 40 falsche Angaben getätigt hat.

Unklar ist auch, warum die belangte Behörde zwar nach Veranlassung einer multifaktoriellen Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung am von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatum festgehalten hat (vgl. dazu die protokollarisch festgehaltene Anmerkung bei der Einvernahme vom 10.11.2010, siehe auch Bescheid S. 8), in der Bescheidbegründung dann aber der Beschwerdeführerin vorhält, unwahre Angaben zu ihrem Alter getrofen zu haben und daraus ihre persönliche Unglaubwürdigkeit ableitet.Unklar ist auch, warum die belangte Behörde zwar nach Veranlassung einer multifaktoriellen Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung am von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatum festgehalten hat vergleiche dazu die protokollarisch festgehaltene Anmerkung bei der Einvernahme vom 10.11.2010, siehe auch Bescheid S. 8), in der Bescheidbegründung dann aber der Beschwerdeführerin vorhält, unwahre Angaben zu ihrem Alter getrofen zu haben und daraus ihre persönliche Unglaubwürdigkeit ableitet.

Auch die übrigen vom Bundesasylamt als Widersprüche und Ungereimtheiten aufgezeigten Ausführungen der Beschwerdeführerin, die im Ergebnis zur Unglaubwürdigkeit geführt haben, erscheinen aufgrund der Aktenlage weder nachvollziehbar noch schlüssig. Weder hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert noch unterschiedliche Versionen zu den Abläufen geschildert. So hat sie in Bezug auf die Zwangsverheiratung ausdrücklich betont, dass es sich dabei um ein in Somalia verbreitetes Phänomen handelt, gleichzeitig aber eine aktuelle persönliche Betroffenheit ausgeschlossen. Ebenso hat sie zwar angegeben, beschnitten worden zu sein, parallel dazu aber betont, dass diese Maßnahme nicht mit ihrer Flucht im Zusammenhang stehen würde. Es kann ihr somit nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihr Fluchtvorbringen kontinuierlich gesteigert.

Die Beschwerdeführerin ist im Recht, wenn sie im Beschwerdeschriftsatz auf die mangelnde Auseinandersetzung mit ihrem individuellen Vorbringen hinweist. Tatsächlich ist die belangte Behörde pauschal von der Unglaubwürdigkeit der Ausführungen der Genannten ausgegangen und hat ihre Beurteilung dabei, wie bereits oben dargestellt, auf nicht tragfähige Argumente gestützt.

Insbesondere aber hat es das Bundesasylamt verabsäumt, das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin in Relation zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu setzen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht von vornherein abwegig und hätte es einer näheren Befragung zur behaupteten Zwangsrekrutierung bedurft. Gegebenenfalls wären auch - etwa im Wege der Staatendokumentation - nähere Informationen zur Vorgehensweise der Al Shabaab bei der Rekrutierung von Frauen und deren "Ausbildung" einzuholen gewesen, um eine fundierte Beurteilung vornehmen zu können.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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