TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/30 S15 417581-1/2011

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S15 417.581-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Zl. 10 12.049-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Zl. 10 12.049-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist am 21.12.2010 in Österreich eingereist und stellte am 22.12.2010 in der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer hatte laut EURODAC- Treffer bereits am 13.08.2010 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt

3. Am 22.12.2010 hat vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BPD Salzburg eine niederschriftliche Befragung stattgefunden.

Anlässlich dieser gab der Beschwerdeführer folgende Reisroute an:

Algerien-Spanien-Frankreich-Italien-Griechenland-Deutschland und schließlich Österreich. Er habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt, sondern an einem Ort bleiben wollen, an dem es ihm besser gehe. Sein Heimatland habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe nicht woanders um Asyl angesucht. In seiner Heimat werde er nicht verfolgt. In Italien habe er einen Bruder, zu dem bestehe aber kein Kontakt.

4. Noch am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des PAZ Salzburg die niederschriftliche Erstbefragung nach dem AsylG statt, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angab, er habe mit seinem Vater gelebt, bis dieser vor drei Jahren verstarb. Ein Verwandter seines Vaters sei sein Vormund. Dieser sei islamischer Extremist und hätte eine Gehirnwäsche mit dem Beschwerdeführer durchführen wollen. Seine Freunde hätten ihm geraten, abzuhauen. Er habe Angst vor diesem Denken gehabt. Er wäre möglicherweise zum Terroristen geworden. Befragt zum Eurodac-Treffer in Ungarn gab er an, dass er sich dort etwa sieben Wochen aufgehalten habe, ehe er mit dem Zug über Österreich nach München gereist sei. Er hätte nicht in Ungarn bleiben wollen, sondern nach Österreich gewollt. Er werde sich umbringen, wenn man ihn nach Ungarn zurück bringe. Im Falle einer Rückkehr nach Marokko habe er dort niemanden.

5. Am 28.12.2010 richtete das Bundesasylamt an Ungarn ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.5. Am 28.12.2010 richtete das Bundesasylamt an Ungarn ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.

6. Am 30.12.2010 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG vom 29.12.2010, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.6. Am 30.12.2010 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom 29.12.2010, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.

7. Mit Schreiben vom 29.12.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 30.12.2010, stimmten die ungarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrags gem. Art. 16 Abs. 1 lit c der Dublin II-VO zu.7. Mit Schreiben vom 29.12.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 30.12.2010, stimmten die ungarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrags gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO zu.

8. Anlässlich der im Beisein seines gesetzlichen Vertreters, Assessor XXXX, durchgeführten Einvernahme am 19.01.2011 zur Wahrung des Parteiengehörs erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Ungarn nicht um Asyl habe ansuchen wollen. Ihm seien Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe nicht gewusst, dass man darunter einen Asylantrag verstehe. Auf die Frage, was einer Ausweisung nach Ungarn entgegenstehe, gab er an, dass er Angst habe in Haft zu kommen und er habe dort mit ungarischen Leuten Probleme gehabt. Er habe Probleme mit einer Gruppe von Zigeunern in Budapest gehabt. Man habe zu ihm gesagt, er solle ihnen ¿ 2.000 zahlen, damit er ein ungarisches Mädchen heiraten und in Ungarn bleiben könne. Er habe sich dieses Geld ausgeborgt und bezahlt. Die Zigeuner würden ihm nun vorwerfen, mit Falschgeld bezahlt zu haben und würden ihn töten wollen. Er nehme an, dass derjenige, der ihm das Geld gegeben habe, wusste, dass es Falschgeld sei. Dies sei ein marokkanischer Geschäftsmann in Ungarn gewesen. Er sei von dieser Gruppe auch geschlagen worden. Andere Probleme habe er in Ungarn nicht. Er habe aber keine Anzeige bei der Polizei gemacht, weil in Ungarn "alles Mafia" sei. Angesprochen auf die in der Erstbefragung gemachten Äußerungen, sich umbringen zu wollen, sagte der Beschwerdeführer, dass er dies nur in Verbindung mit der Angst vor der Zigeunergruppe meine. So habe er kein Problem, er wolle sich nicht selbst umbringen. Er würde sich nie selbst töten. Er habe Angst in Ungarn für sechs Monate in Haft zu kommen, weil er das so gehört habe. Auch wenn die Zigeunergruppe von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nichts erfahren würde, habe er Angst, dass sie ihn irgendwann zufällig treffen könnten. Auf Nachfrage gab er an, dass er sonst keine Probleme, insbesondere auch nicht wegen seiner Medikamentenabhängigkeit habe.8. Anlässlich der im Beisein seines gesetzlichen Vertreters, Assessor römisch 40 , durchgeführten Einvernahme am 19.01.2011 zur Wahrung des Parteiengehörs erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Ungarn nicht um Asyl habe ansuchen wollen. Ihm seien Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe nicht gewusst, dass man darunter einen Asylantrag verstehe. Auf die Frage, was einer Ausweisung nach Ungarn entgegenstehe, gab er an, dass er Angst habe in Haft zu kommen und er habe dort mit ungarischen Leuten Probleme gehabt. Er habe Probleme mit einer Gruppe von Zigeunern in Budapest gehabt. Man habe zu ihm gesagt, er solle ihnen ¿ 2.000 zahlen, damit er ein ungarisches Mädchen heiraten und in Ungarn bleiben könne. Er habe sich dieses Geld ausgeborgt und bezahlt. Die Zigeuner würden ihm nun vorwerfen, mit Falschgeld bezahlt zu haben und würden ihn töten wollen. Er nehme an, dass derjenige, der ihm das Geld gegeben habe, wusste, dass es Falschgeld sei. Dies sei ein marokkanischer Geschäftsmann in Ungarn gewesen. Er sei von dieser Gruppe auch geschlagen worden. Andere Probleme habe er in Ungarn nicht. Er habe aber keine Anzeige bei der Polizei gemacht, weil in Ungarn "alles Mafia" sei. Angesprochen auf die in der Erstbefragung gemachten Äußerungen, sich umbringen zu wollen, sagte der Beschwerdeführer, dass er dies nur in Verbindung mit der Angst vor der Zigeunergruppe meine. So habe er kein Problem, er wolle sich nicht selbst umbringen. Er würde sich nie selbst töten. Er habe Angst in Ungarn für sechs Monate in Haft zu kommen, weil er das so gehört habe. Auch wenn die Zigeunergruppe von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nichts erfahren würde, habe er Angst, dass sie ihn irgendwann zufällig treffen könnten. Auf Nachfrage gab er an, dass er sonst keine Probleme, insbesondere auch nicht wegen seiner Medikamentenabhängigkeit habe.

Am 19.01.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Information der BH XXXX bezüglich einer Verletzung der Gebietsbeschränkung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer ein.Am 19.01.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Information der BH römisch 40 bezüglich einer Verletzung der Gebietsbeschränkung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer ein.

9. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.01.2011, Zl. 10 12.049-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.9. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.01.2011, Zl. 10 12.049-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

10. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid allgemeine Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Schubhaftpraxis, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur Rückkehrsituation betreffend die Rücküberstellung im Rahmen des Dublin II Verfahrens, zur medizinischen Versorgung und zur Anerkennungsquote. Aufgrund der von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen würden keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände einer Ausweisung nach Ungarn entgegenstehen. Auch mache der Beschwerdeführer keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet geltend. Außerdem werde er bezüglich seiner Medikamentenabhängigkeit in Österreich behandelt und habe er eindeutig vorgebracht, dass er aufgrund seiner Abhängigkeit in Ungarn keine Probleme habe.10. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid allgemeine Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Schubhaftpraxis, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur Rückkehrsituation betreffend die Rücküberstellung im Rahmen des Dublin römisch zwei Verfahrens, zur medizinischen Versorgung und zur Anerkennungsquote. Aufgrund der von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen würden keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände einer Ausweisung nach Ungarn entgegenstehen. Auch mache der Beschwerdeführer keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet geltend. Außerdem werde er bezüglich seiner Medikamentenabhängigkeit in Österreich behandelt und habe er eindeutig vorgebracht, dass er aufgrund seiner Abhängigkeit in Ungarn keine Probleme habe.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Angst des Beschwerdeführers, dass er in Ungarn in Schubhaft genommen werde, unbegründet sei, da er in Ungarn genau wie in Österreich als Minderjähriger behandelt werde und sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass Minderjährige, zumindest seit 2007, nicht in Schubhaft genommen werden. Bezüglich des Problems des Beschwerdeführers mit der Gruppe Zigeunern, habe er es unterlassen, eine Anzeige bei den Behörden zu machen und sei sein Vorbringen nur unzureichend substantiiert. Auch komme ihm in Ungarn als Asylwerber eine Grundversorgung, inklusive allgemeiner und medizinischer Versorgung zu und erwähnte der Beschwerdeführer -trotz Nachfrage- eine fehlende medizinische Versorgung wegen seiner Medikamentenabhängigkeit nicht.

11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verband. Er führte im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt ein Sachverständigengutachten bezüglich seines körperlichen und geistigen Zustandes einholen hätte müssen und rügt die Nichtwahrung des Parteiengehörs.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.

2.1.2.1. Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. zur Kritik am ungarischen Asylwesen (Art. 3 iVm Art. 13 EMRK)2.1.2.1. Verletzung des Artikel 3, EMRK bzw. zur Kritik am ungarischen Asylwesen (Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 13, EMRK)

2.1.2.2. Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).2.1.2.2. Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

2.1.2.3. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes zunächst nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes zunächst nicht erkennbar.

Derartige Mängel hat der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend gemacht, zumal er offen zugegeben hat, dass er bezüglich des Vorfalls mit der Gruppe Zigeuner gar nicht erst Anzeige bei der Polizei erstattet hat und somit den ungarischen Behörden nicht vorwerfen kann, ihm keinen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Ansonsten gab er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen ausdrücklich an, mit keinen sonstigen Problemen in Ungarn konfrontiert zu sein.

2.1.2.4. Die mögliche Festnahme eines Beschwerdeführers nach einer Überstellung in den für sein Asylverfahren nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat vermag für sich genommen noch keine Verletzung des Art 3 EMRK darzutun (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Auch die neue ungarische Rechtslage sieht keine zwingende Inhaftierung aller Asylbewerber vor. Es werden spezielle Haftgründe genannt und besteht eine gerichtliche Überprüfung. Sofern UNHCR in der erwähnten, im Interesse des Beschwerdeführers in das Verfahren miteinbezogenen, Stellungnahme kritisiert, dass die geänderte Rechtslage eine weitergehende Inhaftierung von Antragstellern über einen längeren Zeitraum auch während des Asylverfahrens ermöglicht, mag dies zutreffen (es bestehen keine Zweifel an der Seriosität der entsprechenden Ausführungen von UNHCR), kann aber noch nicht belegen, dass es nun tatsächlich zu systematischen Inhaftierungen unter allgemein Art. 3-EMRK-widrigen Bedingungen käme, die allgemein zu einer Aussetzung von Überstellungen zu führen hätten. Vielmehr sieht das Gesetz auch andere Unterbringungsmöglichkeiten vor und knüpft auch nicht nur an die Asylwerbereigenschaft an.2.1.2.4. Die mögliche Festnahme eines Beschwerdeführers nach einer Überstellung in den für sein Asylverfahren nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat vermag für sich genommen noch keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darzutun (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Auch die neue ungarische Rechtslage sieht keine zwingende Inhaftierung aller Asylbewerber vor. Es werden spezielle Haftgründe genannt und besteht eine gerichtliche Überprüfung. Sofern UNHCR in der erwähnten, im Interesse des Beschwerdeführers in das Verfahren miteinbezogenen, Stellungnahme kritisiert, dass die geänderte Rechtslage eine weitergehende Inhaftierung von Antragstellern über einen längeren Zeitraum auch während des Asylverfahrens ermöglicht, mag dies zutreffen (es bestehen keine Zweifel an der Seriosität der entsprechenden Ausführungen von UNHCR), kann aber noch nicht belegen, dass es nun tatsächlich zu systematischen Inhaftierungen unter allgemein Artikel 3 -, E, M, R, K, -, w, i, d, r, i, g, e, n, Bedingungen käme, die allgemein zu einer Aussetzung von Überstellungen zu führen hätten. Vielmehr sieht das Gesetz auch andere Unterbringungsmöglichkeiten vor und knüpft auch nicht nur an die Asylwerbereigenschaft an.

2.1.2.5. Es liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die Asylverfahren marokkanischer Staatsbürger in Ungarn unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen in einer qualifizierten Form nicht genügten (etwa im Sinne einer Verweigerung eines Asylverfahrens nach der GFK), dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie. Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer dies aber auch gar nicht vor.

2.1.2.6. Darüber hinaus ist auch sonst nicht bekannt, dass der ungarische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten Rechtsverletzungen in Ungarn nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr auch unter diesem Aspekt kein reales Risiko (im Sinne der EMRK) für den Beschwerdeführer erblickt werden.

In diesem Lichte ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sehen, von einer Gruppe Zigeuner bedroht und geschlagen worden zu sein. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht einmal Schutz, etwa in Form einer Anzeige, bei den ungarischen Behörden suchte, ist sein diesbezügliches Vorbringen überhaupt zweifelhaft, weil er im Rahmen seiner drei Vernehmungen völlig unterschiedliche Gründe anführte, warum er nicht nach Ungarn zurückkehren könne. Sagte er zu zuerst noch, dass ihm die Angst vor den Zigeunern eine Rückkehr nach Ungarn unmöglich mache, führte er in einem späteren Stadium des Verfahrens aus, dass es die Angst sei, in Ungarn inhaftiert zu werden, die eine Überstellung unmöglich mache. Letzteres befürchte er, da er dies so gehört habe.

Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen zur Änderung der ungarischen Gesetzeslage Ende 2010. Diese Unterlassung hat im vorliegenden Fall aber keine entscheidenden Auswirkungen auf die Integrität des Verwaltungsverfahrens, da sich durch diese Änderungen derzeit eben keine entscheidend anderen tatsachenmäßigen Entscheidungsgrundlagen ergeben als bisher. Dass in Ungarn generell Art. 3-EMRK widrige Haftbedingungen herrschten, ergibt sich in einer Gesamtschau nicht, gewalttätige Auseinandersetzungen in Gefängnissen seien etwa zurückgegangen. Zu den Auswirkungen der Gesetzesänderungen wird es auf den praktischen Vollzug nach dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes im Mai ankommen und ist dazu auf die obigen Erwägungen des erkennenden Gerichtshofes zu verweisen.Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen zur Änderung der ungarischen Gesetzeslage Ende 2010. Diese Unterlassung hat im vorliegenden Fall aber keine entscheidenden Auswirkungen auf die Integrität des Verwaltungsverfahrens, da sich durch diese Änderungen derzeit eben keine entscheidend anderen tatsachenmäßigen Entscheidungsgrundlagen ergeben als bisher. Dass in Ungarn generell Artikel 3 -, E, M, R, K, widrige Haftbedingungen herrschten, ergibt sich in einer Gesamtschau nicht, gewalttätige Auseinandersetzungen in Gefängnissen seien etwa zurückgegangen. Zu den Auswirkungen der Gesetzesänderungen wird es auf den praktischen Vollzug nach dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes im Mai ankommen und ist dazu auf die obigen Erwägungen des erkennenden Gerichtshofes zu verweisen.

2.1.3. Medizinische Krankheitszustände

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Ein solches Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens. Nicht einmal auf Nachfrage gab er an, in dieser Hinsicht auch nur ansatzweise ein Problem mit der ungarischen medizinischen Versorgung zu haben. Im Hinblick darauf ist es mehr als verwunderlich, dass in der Beschwerde moniert wird, dass sich das Bundesasylamt über die vom Beschwerdeführer vorgetragene Medikamentenabhängigkeit und seine Selbstmordgedanken hinweggesetzt habe. Bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers sich umzubringen und seinem damit einhergehenden psychischen Zustand ist zu sagen, dass der Beschwerdeführers selbst seine Aussage bereits dadurch völlig entkräftete, dass er angab, das nur im Zusammenhang mit der Angst vor der Zigeunergruppe gesagt zu haben. "So hätte ich kein Problem, ich will mich nicht selbst umbringen. Es geht nur um die Gruppe Zigeuner, vor diesen habe ich Angst, dass diese Gruppe mich umbringt. Ansonsten habe ich keine Probleme und würde mich nie selbst töten" (AS 84). Es ist daher der Ansicht des Bundesasylamtes vollinhaltlich beizupflichten, dass dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen war. Vom Beschwerdeführer konnten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn belegt werden, respektive die Notwendigkeit von weiteren Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand des Beschwerdeführers ersichtlich. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Medikamentenabhängigkeit geltend macht, stellt dies eine unglaubwürdige Steigerung dar, da er dies erstmals in der Beschwerde geltend machte und nicht schon etwa in seiner niederschriftlichen Erstbefragung.

Dass der Beschwerdeführer dies erst in der Beschwerde moniert, legt den Schluss nahe, dass es sich bei diesem Vorbringen um einen bloßen Versuch handelt, die Zulassung seines Verfahrens hier unbegründeter Weise herbeizuführen.

Selbst bei Zugrundelegung dieser behaupteten - nicht existenzbedrohenden - Beschwerden weisen diese insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3 EMRK eine Überstellung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Auch wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen, insbesondere jene zur medizinischen Versorgung in Ungarn vorgehalten, weshalb die in der Beschwerde beanstandete Verletzung des Parteiengehörs nicht ersichtlich ist.

2.1.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer gab übereinstimmend in allen Einvernahmen an, dass keinerlei Bindungen familiärer oder privater Natur zu Österreich bestehen.

Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschwerdeführers auf die Frage nach seinem Reiseziel im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 21.12.2010: "Ich hatte kein bestimmtes Ziel. Wo es mir besser geht, wollte ich bleiben" (AS 17). Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Beschwerdeführer zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschwerdeführers auf die Frage nach seinem Reiseziel im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 21.12.2010: "Ich hatte kein bestimmtes Ziel. Wo es mir besser geht, wollte ich bleiben" (AS 17). Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Beschwerdeführer zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.

2.2. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.2. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.

2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.

2.4. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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