TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/4 A5 406086-2/2011

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Veröffentlicht am 04.04.2011
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Spruch

A5 406.086-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 08 04.739-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 08 04.739-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes insoweit behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes insoweit behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.5.2008, nach erfolgter Einreise am selben Tag, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2.6. 2008 sowie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 9.6.2008 und am 30.1.2009 im Wesentlichen an, sie habe ihre Heimat Somalia aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Asharaf, die eine Minderheit darstellte, verlassen, weil sie Angst um ihr Leben gehabt habe. So sei sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Krankenschwester von drei Frauen, die dem Stamm der Majerteen angehörten, mehrmals bedroht worden. Diese hätten von ihr verlangt, dass sie ihre Stelle als Krankenschwester aufgeben solle. Nachdem auch Freunde einer dieser Frauen zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen wären und ihren Bruder umgebracht hätten, habe sich die Genannte zunächst versteckt und sei schließlich geflüchtet.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.5.2008, nach erfolgter Einreise am selben Tag, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2.6. 2008 sowie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 9.6.2008 und am 30.1.2009 im Wesentlichen an, sie habe ihre Heimat Somalia aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Asharaf, die eine Minderheit darstellte, verlassen, weil sie Angst um ihr Leben gehabt habe. So sei sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Krankenschwester von drei Frauen, die dem Stamm der Majerteen angehörten, mehrmals bedroht worden. Diese hätten von ihr verlangt, dass sie ihre Stelle als Krankenschwester aufgeben solle. Nachdem auch Freunde einer dieser Frauen zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen wären und ihren Bruder umgebracht hätten, habe sich die Genannte zunächst versteckt und sei schließlich geflüchtet.

I.2. Mit Bescheid vom 2.4.2009, Zl. 08 04.739-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei und stellte unter einem fest, dass die Genannte somalische Staatsangehörige sei. Deren Behauptung, der Volksgruppe der Asharaf anzugehören, wurde seitens der belangten Behörde in der zitierten Entscheidung nicht in Abrede gestellt und ausgeführt, dass sich Minderheiten in Somalia in einer schlechten sozialen, politischen und ökonomischen Situation befänden und zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt wären.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 2.4.2009, Zl. 08 04.739-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei und stellte unter einem fest, dass die Genannte somalische Staatsangehörige sei. Deren Behauptung, der Volksgruppe der Asharaf anzugehören, wurde seitens der belangten Behörde in der zitierten Entscheidung nicht in Abrede gestellt und ausgeführt, dass sich Minderheiten in Somalia in einer schlechten sozialen, politischen und ökonomischen Situation befänden und zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt wären.

I.3. Die Beschwerdeführerin brachte am 21.10.2010 diverse Bestätigungen über von ihr in Österreich absolvierte Deutschkurse sowie über von ihr hierzulande geleistete Tätigkeiten in Vorlage und führte in einem ergänzenden Schriftsatz aus, dass sie derzeit dabei wäre, ihre in Somalia absolvierte Ausbildung im Bereich der Gesundheitspflege an die österreichischen Standards anzupassen. Sie betonte weiters, dass sich die Lage in Somalia in den vergangenen sechs Monaten massiv verschlechtert habe und ihre Tante, die sich um ihren sechsjährigen Sohn kümmern würde, krank wäre. Die Trennung von und die Sorge um ihrem/ihren Sohn verursache der Beschwerdeführerin massive Schwierigkeiten, mit denen sie ohne therapeutische Hilfe derzeit kaum zurecht käme.römisch eins.3. Die Beschwerdeführerin brachte am 21.10.2010 diverse Bestätigungen über von ihr in Österreich absolvierte Deutschkurse sowie über von ihr hierzulande geleistete Tätigkeiten in Vorlage und führte in einem ergänzenden Schriftsatz aus, dass sie derzeit dabei wäre, ihre in Somalia absolvierte Ausbildung im Bereich der Gesundheitspflege an die österreichischen Standards anzupassen. Sie betonte weiters, dass sich die Lage in Somalia in den vergangenen sechs Monaten massiv verschlechtert habe und ihre Tante, die sich um ihren sechsjährigen Sohn kümmern würde, krank wäre. Die Trennung von und die Sorge um ihrem/ihren Sohn verursache der Beschwerdeführerin massive Schwierigkeiten, mit denen sie ohne therapeutische Hilfe derzeit kaum zurecht käme.

I.4. Der gegen die oben genannte Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 20.10.2010, Zl.römisch eins.4. Der gegen die oben genannte Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 20.10.2010, Zl.

A7 406.086-1/2009/6E, stattgegeben, der Bescheid gemäß § 66 Abs.2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof erachtete das Ermittlungsverfahren insofern als mangelhaft, als es die belangte Behörde unterlassen habe, umfassende Feststellungen zum Stamm der Asharaf zu treffen und sich mit der Lage dieser Volksgruppe eingehend auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu dieser Ethnie nicht in Abrede gestellt habe, könne eine diesbezügliche Asylrelevanz nicht von vornherein ausgeschlossen werden.A7 406.086-1/2009/6E, stattgegeben, der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof erachtete das Ermittlungsverfahren insofern als mangelhaft, als es die belangte Behörde unterlassen habe, umfassende Feststellungen zum Stamm der Asharaf zu treffen und sich mit der Lage dieser Volksgruppe eingehend auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu dieser Ethnie nicht in Abrede gestellt habe, könne eine diesbezügliche Asylrelevanz nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

I.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und korrespondierend dazu eine bis 22.12.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und korrespondierend dazu eine bis 22.12.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend hielt die belangte Behörde im Zusammenhang mit Spruchpunkt I. ihrer Entscheidung fest, dass die Genannte aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in ihrer Heimat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt müsse aufgrund der im Zuge der Einvernahmen aufgetretenen Widersprüche die Glaubwürdigkeit versagt werden. Das Bundesasylamt stellte auf mehreren Seiten des bekämpften Bescheides die Ausführungen der Beschwerdeführerin dar und leitete daraus ab, dass sich die Genannte in Kernaussagen ihres Vorbringens widersprochen habe.Begründend hielt die belangte Behörde im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch eins. ihrer Entscheidung fest, dass die Genannte aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in ihrer Heimat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt müsse aufgrund der im Zuge der Einvernahmen aufgetretenen Widersprüche die Glaubwürdigkeit versagt werden. Das Bundesasylamt stellte auf mehreren Seiten des bekämpften Bescheides die Ausführungen der Beschwerdeführerin dar und leitete daraus ab, dass sich die Genannte in Kernaussagen ihres Vorbringens widersprochen habe.

Bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes stellte die belangte Behörde fest, dass die Ausführungen der Genannten in Zusammenschau mit individuellen, die Beschwerdeführerin betreffenden Faktoren einerseits und der sich aus den Länderberichten andererseits ergebenden Situation in Somalia zur Annahme führten, dass die Beschwerdeführerin in Somalia derzeit in eine auswegslose Situation geraten würde und ihr die Lebensgrundlage dort entzogen sei. In Entsprechung der korresponiderenden Bestimmungen des AsylG gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt III. eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.Bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes stellte die belangte Behörde fest, dass die Ausführungen der Genannten in Zusammenschau mit individuellen, die Beschwerdeführerin betreffenden Faktoren einerseits und der sich aus den Länderberichten andererseits ergebenden Situation in Somalia zur Annahme führten, dass die Beschwerdeführerin in Somalia derzeit in eine auswegslose Situation geraten würde und ihr die Lebensgrundlage dort entzogen sei. In Entsprechung der korresponiderenden Bestimmungen des AsylG gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch drei. eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.

I.6. In der gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und deren inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die Genannte legte ihren Lebenslauf im Detail dar und betonte, im März 2008 im XXXX mit ihrer Arbeit als Krankenpflegerin begonnen zu haben und vom ersten Tag an aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Asharaf, die nicht zuletzt auch aufgrund ihrer helleren Hautfarbe erkennbar gewesen wäre, von anderen Mitarbeiterinnen bedroht und belästigt worden zu sein. Ihr Chef habe ihr jegliche Hilfe und Unterstützung versagt. Am Nachmittag ihres zweiten Arbeitstages sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, ihrem Bruder, ihrer Tante sowie einem deren Söhne zu Hause gewesen, als Leute gekommen wären und ein Streit entbrannt wäre, in deren Rahmen der Bruder der Beschwerdeführerin vor dem Haus erstochen worden wäre. In der Beschwerde stellte die Genannte die Ereignisse im Detail dar.römisch eins.6. In der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und deren inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die Genannte legte ihren Lebenslauf im Detail dar und betonte, im März 2008 im römisch 40 mit ihrer Arbeit als Krankenpflegerin begonnen zu haben und vom ersten Tag an aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Asharaf, die nicht zuletzt auch aufgrund ihrer helleren Hautfarbe erkennbar gewesen wäre, von anderen Mitarbeiterinnen bedroht und belästigt worden zu sein. Ihr Chef habe ihr jegliche Hilfe und Unterstützung versagt. Am Nachmittag ihres zweiten Arbeitstages sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, ihrem Bruder, ihrer Tante sowie einem deren Söhne zu Hause gewesen, als Leute gekommen wären und ein Streit entbrannt wäre, in deren Rahmen der Bruder der Beschwerdeführerin vor dem Haus erstochen worden wäre. In der Beschwerde stellte die Genannte die Ereignisse im Detail dar.

Zusammengefasst betonte sie abschließend, dass ihre Zugehörigkeit zur Minderheit der Asharaf für die Diskriminierungen an ihrem Arbeitsplatz ausschlaggebend und aufgrund dieses Konfliktes zu erwarten gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin getötet würde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Angaben der Genannten zu verifizieren und habe weder ein länderkundliches Gutachten eingeholt, noch etwa mit dem namentlich genannten Leiter des XXXX in XXXX Kontakt aufgenommen, um diesen zu den Vorfällen im März 2008 zu befragen. Zudem wären auch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Gruppe der Asharaf verfehlt, da die Behandlung in erster Linie auch davon abhänge, welcher Untergruppe man angehöre. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der "XXXX", die von vielen Bereichen des zivilen Lebens ausgeschlossen wäre; demgegenüber seien vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung Beispiele dafür genannt worden, in denen Asharaf als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft gelten würden.Zusammengefasst betonte sie abschließend, dass ihre Zugehörigkeit zur Minderheit der Asharaf für die Diskriminierungen an ihrem Arbeitsplatz ausschlaggebend und aufgrund dieses Konfliktes zu erwarten gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin getötet würde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Angaben der Genannten zu verifizieren und habe weder ein länderkundliches Gutachten eingeholt, noch etwa mit dem namentlich genannten Leiter des römisch 40 in römisch 40 Kontakt aufgenommen, um diesen zu den Vorfällen im März 2008 zu befragen. Zudem wären auch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Gruppe der Asharaf verfehlt, da die Behandlung in erster Linie auch davon abhänge, welcher Untergruppe man angehöre. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der "XXXX", die von vielen Bereichen des zivilen Lebens ausgeschlossen wäre; demgegenüber seien vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung Beispiele dafür genannt worden, in denen Asharaf als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft gelten würden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt hat im zweiten Verfahrensgang weder eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vorgenommen, in deren Rahmen diese Gelegenheit zur nochmaligen Darstellung der Ereignisse bekam noch wurde den Vorgaben des Asylgerichtshofes entsprochen. So erfolgte keine Auseinandersetzung mit der entscheidungsrelevanten Frage der Stellung einer (weiblichen) Angehörigen, die der Volksgruppe der Asharaf angehört. Die diesbezüglichen Feststellungen (vgl. Seiten 53 und 54 des angefochtenen Bescheides) der belangten Behörden sind äußerst rudimentär und allgemein gehalten und lassen keine abschließende Beurteilung der Frage zu, ob Frauen dieser Volksgruppe, etwa im Berufsleben, in der Heimatregion der Beschwerdeführerin Diskriminierungen ausgesetzt sind und welche Lebensbedingungen sie generell vorfinden. Dabei wäre auch der Einwand der Beschwerdeführerin zu beachten, dass sie einer bestimmten Untergruppe der Asharaf angehöre und als solche von vielen Bereichen des zivilen Lebens ausgeschlossen würde. Aufgrund der bisherigen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht pauschal auf deren Unglaubwürdigkeit geschlossen werden, zumal die Genannte im Rahmen ihrer Einvernahmen im Kern - entgegen dem Standpunkt des Bundesasylamtes - stets denselben Sachverhalt geschildert hat. Es wäre ihr jedenfalls Gelegenheit einzuräumen, auch zu ihren Fluchtgründen Stellung zu nehmen und allfällige Abweichungen aufzuklären.Das Bundesasylamt hat im zweiten Verfahrensgang weder eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vorgenommen, in deren Rahmen diese Gelegenheit zur nochmaligen Darstellung der Ereignisse bekam noch wurde den Vorgaben des Asylgerichtshofes entsprochen. So erfolgte keine Auseinandersetzung mit der entscheidungsrelevanten Frage der Stellung einer (weiblichen) Angehörigen, die der Volksgruppe der Asharaf angehört. Die diesbezüglichen Feststellungen vergleiche Seiten 53 und 54 des angefochtenen Bescheides) der belangten Behörden sind äußerst rudimentär und allgemein gehalten und lassen keine abschließende Beurteilung der Frage zu, ob Frauen dieser Volksgruppe, etwa im Berufsleben, in der Heimatregion der Beschwerdeführerin Diskriminierungen ausgesetzt sind und welche Lebensbedingungen sie generell vorfinden. Dabei wäre auch der Einwand der Beschwerdeführerin zu beachten, dass sie einer bestimmten Untergruppe der Asharaf angehöre und als solche von vielen Bereichen des zivilen Lebens ausgeschlossen würde. Aufgrund der bisherigen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht pauschal auf deren Unglaubwürdigkeit geschlossen werden, zumal die Genannte im Rahmen ihrer Einvernahmen im Kern - entgegen dem Standpunkt des Bundesasylamtes - stets denselben Sachverhalt geschildert hat. Es wäre ihr jedenfalls Gelegenheit einzuräumen, auch zu ihren Fluchtgründen Stellung zu nehmen und allfällige Abweichungen aufzuklären.

Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesasylamt - entgegen seiner im ersten Verfahrensgang ausgesprochenen Abweisung - der Beschwerdeführerin nunmehr den Status der subsidiär Schutzberechtigten mit der Begründung erteilt hat, dass diese (vgl. Bescheid S. 84) aufgrund "ihrer Ausführungen, wie auch der Berücksichtigung individueller, sie betreffender Faktoren in Zusammenschau mit der Situation in Somalia" zur Annahme führten, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine auswegslose Lage derzeit vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin wäre, objektiv gesehen, die Lebensgrundlage in ihrem Herkunftsstaat entzogen, weshalb eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig sei.Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesasylamt - entgegen seiner im ersten Verfahrensgang ausgesprochenen Abweisung - der Beschwerdeführerin nunmehr den Status der subsidiär Schutzberechtigten mit der Begründung erteilt hat, dass diese vergleiche Bescheid S. 84) aufgrund "ihrer Ausführungen, wie auch der Berücksichtigung individueller, sie betreffender Faktoren in Zusammenschau mit der Situation in Somalia" zur Annahme führten, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine auswegslose Lage derzeit vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin wäre, objektiv gesehen, die Lebensgrundlage in ihrem Herkunftsstaat entzogen, weshalb eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig sei.

Zwar stellt diese Entscheidung des Bundesasylamtes nicht den Beschwerdegegenstand dar, dennoch sind, im Hinblick auf die Frage der (beschwerdegegenständlichen) Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, diese auf die "Ausführungen" der Beschwerdeführerin und sie betreffende, nicht näher dargelegte, "individuelle Faktoren" abstellenden Schlussfolgerungen auch für die Entscheidung zu Spruchpunkt I. beachtlich.Zwar stellt diese Entscheidung des Bundesasylamtes nicht den Beschwerdegegenstand dar, dennoch sind, im Hinblick auf die Frage der (beschwerdegegenständlichen) Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, diese auf die "Ausführungen" der Beschwerdeführerin und sie betreffende, nicht näher dargelegte, "individuelle Faktoren" abstellenden Schlussfolgerungen auch für die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. beachtlich.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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